Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Vergünstigungen nach EStG für Angehörige

Es bestehen auch verschiedene Möglichkeiten für Angehörige von Autisten im Steuerrecht Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Im Prinzip gilt das für alle oben beschriebenen Steuervergünstigungen gemäß §33 EStG auf Antrag, die auch Autisten selbst bei der eigenen Steuererklärung geltend machen können. Das Kriterium für eine Übernahme solcher Kosten ist, daß die betreffende Person sich den nachzuweisenden Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Kosten dürfen nur einmal bei einer Person abgesetzt werden und nicht doppelt einmal beim Autisten selbst und nochmal bei einem Angehörigen. Verfügt der Autist selbst über „genug“ eigene Einkünfte, kann eine fehlende Zwangsläufigkeit der Kostenübernahme unterstellt und die Anrechnung abgelehnt werden.

Der Pauschbetrag aufgrund eines GdB oder Merkzeichen H kann auf die Eltern oder unter Umständen sonstige entsprechende Angehörige mit einem Kindergeldanspruch für den Autisten übertragen werden, wenn der Pauschbetrag vom Autisten selbst nicht genutzt wird. Haben mehrere Personen (z.B. beide Eltern) Kindergeldanspruch für den Autisten, kann der Pauschbetrag unter diesen Personen je nach Antrag dieser Personen aufgeteilt werden. Auch hier können Pauschbetrag, Freibeträge, Werbungs- und sonstige absehbare Kosten auf Antrag in etlichen Fällen in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, um die laufend abgeführten Steuern zu mindern.

Eltern oder unter Umständen andere entsprechende Angehörige eines Autisten (meist ein Kind) können zudem Kosten für den Besuch des Autisten an einer Privatschule (insbesonders Schulgeld, eventuell auch Fahrtkosten der Eltern in ein Internat oder des Autisten von dort nachhause und andere Mehraufwendungen) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn das Oberschulamt bestätigt hat, daß wegen autistischer Eigenschaften ein geeigneter Schul- oder Berufsabschluß nicht an einer öffentlichen oder privaten schulgeldfreien Schule möglich ist oder eine solche geeignete Einrichtung nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist. Diese Kosten sind auch neben dem Pauschbetrag absetzbar.

Insbesondere wenn der Pauschbetrag auf Angehörige eines Autisten übertragen wurde, können von diesen Angehörigen Fahrtkosten wie vom Autisten selbst geltend gemacht werden, wenn die Fahrten „behinderungsbedingt und unvermeidbar“ waren, jedoch nur, wenn der Autist mitgefahren ist oder die Fahrt im Interesse des Autisten vorgenommen wurde.

Wer einen gemäß §33b,6 EStG „hilflosen“ Autisten (einfachster Nachweis: Merkzeichen H) ohne Entgelt oder Aufwandsentschädigung – es sei denn solche zur Verfügung gestellten Mittel werden wieder zur unmittelbaren Sicherung der „Pflege“ verwendet – zumindest teilweise persönlich in Bereichen unterstützt, die als Bereiche der Pflege definiert werden, kann die ihm entstehenden außergewöhnlichen Belastungen im oben beschriebenen Sinne einzeln direkt absetzen oder auch in Form des Pflegepauschbetrags von 924€ pro Jahr. Erfolgt solche Pflege durch mehrere Personen, wird der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt.

Mehrfachanrechnung nach SGB9 §76

Die zuständigen Arbeitsagenturen können Behinderten eine Mehrfachanrechnung bezüglich der Behindertenpflichtplanstellen in einem Unternehmen zugestehen. Diese Einstufung kann auch nützlich für die Zahlung von Kindergeld für erwachsene Behinderte sein, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung dafür. Die Kriterien sind im Gesetz wie folgt geregelt (§§ 76 und 72):

Zitat:

„(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 75 Abs. 2.“

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__76.html

Zitat:

„(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen

  1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
    1. die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
    2. deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
    3. die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
    4. bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
    5. die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
  2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.“

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__72.html

Aufgrund von §72 d) sollte ein Autist in der Regel die Voraussetzungen erfüllen. Lehnt die Arbeitsagentur einen Antrag ab, kann Widerspruch und Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Meist tut dies das Unternehmen, das sich davon Vorteile erhofft.

Vergünstigungen nach EStG für Autisten

Für Autisten als bestätigterweise von der statistischen Durchschnittsbevölkerung abweichende Personen existieren verschiedene Vergünstigungen im Steuerrecht. Ansprüche sollten durch Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden können, auch wenn die Pauschbeträge ausschließlich an eine Anerkennung nach SGB9 (Versorgungsamt) gekoppelt sind, denn im EStG wird anscheinend kein expliziter Bezug zum SGB9 hergestellt. Kindergeld kann auch an einen Autisten selbst ausgezahlt werden, dazu siehe die Kapitel zum Kindergeld weiter unten.

Merkzeichen H

“H” bedeutet hilflos. Autisten steht es seit Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage VersMedV im Jahr 2009 bei GdS ab 50 bis zum 18. Geburtstag gemäß VersMedV Anlage zu §2, Teil A, 5 d) bb) zu, danach wird individuell geprüft:

Zitat:

“Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.”

Vorher, und das dürfte noch relevant für ältere Fälle sein, erstreckte sich die Dauer nach AHP 22,4b nur bis zum 16. Geburtstag, jedoch ohne ausdrückliche Festlegung eines Mindest-GdB:

Zitat:

“b) Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langandauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr – in manchen Fällen auch darüber hinaus – anzunehmen.”

Quelle: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Publikationen/anhaltspunkte-fuer-die-aerztliche-gutachtertaetigkeit,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf
Die für den einen oder anderen vielleicht mengenmäßig-suggestive Formulierung “manche Fälle” braucht man dabei wohl nicht zu ernst zu nehmen. Es gibt klare inhaltliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, eine Quote innerhalb der Autisten wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Die Bewertung ist nicht ganz einfach und läßt sich kurz damit zusammenfassen, daß etwa 2 Stunden täglich bei mindestens drei verschiedenen Verrichtungen Hilfe erforderlich ist. Hilfe umfasst auch die “erforderliche” Bereitschaft zur Hilfe oder Überwachung. (Was erforderlich ist, ist ein Thema für sich, richtet sich nach gesellschaftlichen Normen aber auch den subjektivem Bedürfnisse der einzelnen Person.) Ist der Wert der Hilfe z.B. wegen ungünstiger zeitlicher Verteilung besonders hoch, wird diese Faustregel nach unten durchschritten. In manchen Fällen reichen zudem auch weniger als drei Verrichtungen damit die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gibt es etliche Gerichtsurteile.
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:

Zitat:

“EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(6) [Satz 3+4:] Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe
zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen H

  1. H berechtigt auch ohne Merkzeichen G im Prinzip zu dessenVergünstigungen, die Wertmarke gibt es hier sogar kostenlos, jedoch nicht automatisch.
  2. Volle Befreiung von der Kfz-Steuer auch gleichzeitig mit erteilter Wertmarke.
  3. Erhöhter Gesamtpauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung von 3700€ jährlich.
  4. Befreiung von der Hundesteuer in vielen Gemeinden (die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer).
  5. In Ausnahmefällen die Möglichkeit Fahrten zu ambulanten Behandlungen verordnen und von der gesetzlichen Krankenkasse zahlen zu lassen (dort nachfragen).
  6. Befreiung von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Verkehrsverbotszonen (Zeichen 270.1 StVO) auch als Mitfahrer.

Merkzeichen

Im Feststellungsverfahren kann nicht nur über den GdB entschieden werden, sondern auch über sogenannte Merkzeichen. Das sind Feststellungen des Anspruchs auf besondere Nachteilsausgleiche. Die für Autisten interessanten Merkzeichen werden hier hier in den Unterkapiteln folgend abgehandelt (im Menü anklicken).

GdB

Je höher der GdB-Wert, desto mehr steigt auch der individuelle Steuerfreibetrag (Pauschbetrag) wegen außergewöhnlichen Belastungen für
Behinderte an:

Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html , http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/weguebersichten.html
Desweiteren gibt es diverse Nachteilsausgleiche, die sich auch nach der Höhe des GdB richten:

Bei GdB 50:

  1. Zusatzurlaub gemäß SGB9 §125 von einer Woche.
  2. „Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.“ (SGB9 §124)
  3. „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
    Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des
    Integrationsamtes.“ (SGB9 §85)
  4. Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (einige Jahre früher)
    nach SGB §37 und §236a nach Wartezeit gemäß §51 von 35 Jahren. Für
    Beamte auf Lebenszeit gilt laut BGG §42,4,1 ebenfalls die Möglichkeit
    auf Antrag früher in den Ruhestand versetzt zu werden.
  5. Befreiung von der Wehrpflicht gemäß WPflG §11,1,4.
  6. Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst; Fürsorgeerlass FMBek. v.
    8.8.90. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um zwei Wochenstunden.
    (Quelle siehe unten)
  7. Ermäßigungen bei Kurtaxen oder Automobilclubs (bei denen nachfragen).

Bei GdB 70:

  1. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um drei Wochenstunden. (Quelle siehe unten)

Bei GdB 90:

  1. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um vier Wochenstunden. (Quelle siehe unten)

Bei GdB 100:

  1. Freibetrag bei der Einkommensberechung für Wohngeld von 1500€ auf den reinen GdB gemäß WoGG §13,1,1.
  2. Freibetrag bei der Einkommensberechung für die soziale Wohnungsbauförderung von 4500€ auf den reinen GdB gemäß WoFG §24,1,1.

Ergänzende Quelle: http://www.hauert.eu/schwerbehindertenausweis.htm

Sozialgerichtsbarkeit

Daher ist es auf jeden Fall ratsam vor Antragstellung eine gute Rechtsschutzversicherung abzuschließen die auch Prozesskosten neben denen des Gerichts selbst abdeckt und auch bis zur Antragstellung eventuelle Wartezeiten ablaufen zu lassen, die für mögliche Prozesse gegen das Amt gelten würden. Das gilt natürlich nur, wenn man es nicht eilig hat. Für die Gerichtskosten vor der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies:

Zitat:

“SGG § 183Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3 [Mögliche Kopierkosten als Ersatz für eine nicht ausreichende Zahl von Abschriften der eingereichten Prozessunterlagen (Klageschrift, etc.).], § 109 Abs. 1 Satz 2 [Vorstreckung und Übernahme von Gutachterkosten im Falle des Unterliegens], § 120 Abs. 2 Satz 1 [Kosten für selbstangeforderte Kopien] und § 192 [Möglichkeit Gerichtskosten auferlegt zu bekommen, weil ein Gerichtstermin durch ein eigenes Verschulden verschoben oder vertagt werden muß oder weil jemand trotz des Hinweises des Vorsitzenden, daß die Rechtverfolgung mißbräuchlich geschehe und deswegen ihm die Kosten auferlegt werden können den Rechtsstreit weiterführt.] bleiben unberührt.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html

Es entstehen also bei einem Sozialgerichtsverfahren nicht unbedingt hohe Kosten, auch wenn man verliert. Weitere Informationen gibt es z.B. hier (vom Bayrischen Landessozialgericht): http://www.lsg.bayern.de/allgemeines/verfahren.html

Übrigens wird bei Sozialgerichtsverfahren, bei denen es um Behinderungen geht einer von zwei ehrenamtlichen Richtern selbst aus dem „Kreis der Behinderten“ (meistens nicht wirklich selbst Behinderte, sondern oft Verbandsfunktionäre) stammen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__14.html

Allgemeine Ratschläge

Ein solches Feststellungsverfahren kann man einleiten, indem man dem zuständigen Amt mitteilt, daß und weswegen man vermutet behindert zu sein. Dazu braucht man keine Diagnose, es ist aber, wenn man nicht diagnostiziert ist, unbedingt anzuraten zuerst zu einem Arzt zu gehen, der sich mit Autismus auskennt. Vorher sollte man sich allerdings überlegen, welche Versicherungen einen nach einer Erstdiagnose eventuell nicht mehr oder nur mit Ausschlußklauseln oder hohen Aufschlägen aufnehmen würden. Beispiele für solche Versicherungen können private Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen sein. Erfolgt durch ihn eine Diagnose, sollte man mit ihm das Vorhaben eines Antrags auf ein Feststellungsverfahren durchsprechen, besonders auch in Hinblick darauf welche Merkzeichen er befürworten würde. Tut man das alles nicht, weist das Amt einen Gutachter zu, der sich in der Praxis meistens nicht mit Autismus auskennt und sich außerdem nur wenig Zeit nimmt – für Autisten sind das wohl ganz schlechte Voraussetzungen.

Achtet darauf von einem Arzt (z.B. Psychiater) diagnostiziert zu werden, Diagnosen von einen Psychologen, wie es sie z.B. oft in ATZ gibt, werden oft von Ämtern nicht anerkannt.

Auch wenn man sehr einfach ein solches Verfahren einleiten kann, erspart man sich Probleme und Nachfragen, indem man sich zur Begründung des Antrags Zeit lässt und sich Rat für eine sorgfältige Formulierung holt, die sich an Begriffe des Amtes und einschlägige Urteile anlehnt. Das Amt prüft nämlich schablonenartig, Mitdenken des Sachbearbeiters sollte man nicht erhoffen und gerade bei Autismus dürfte es dazu diesen auch in der Regel weitgehend an Kenntnissen mangeln. Die Zuteilung eines Merkzeichens “BL” (blind) an ein autistisches Kind, wie uns in einem Fall bekannt ist, ist eher eine Kuriosität in dieser Hinsicht. Meistens wird die fehlende Sachkenntnis sich darin niederschlagen, daß auf ganzer Linie zu gering eingestuft wird und Merkzeichen abgelehnt werden, für die die Voraussetzungen eigentlich klar erfüllt sind.

Viele Versorgungsämter pflegen einen Stil, der in seiner Ruppigkeit und Kaltschnäutzigkeit an die Arbeitslosenverwaltung erinnert. Das liegt vermutlich nicht unbedingt am jeweiligen Sachbearbeiter, sondern am System.

Zudem sei hiermit dringend darauf hingewiesen, daß beim Versorgungsamt vermutlich zumindest in naher Zukunft flächendeckend elektronische Akten angelegt werden. Jeder mag selbst genau abwägen, ob unter diesen Umständen eine Antragstellung für ihn vertretbar erscheint oder nicht. Dies kann bei derartig sensiblen Sachverhalten nur als unverantwortlich betrachtet werden! Der Staat besitzt auf absehbare Zeit leider nicht die Fähigkeit solche Daten wirklich sicher zu schützen, wie jeder weiß der die allgemeinen Medien auch nur halbwegs aufmerksam verfolgt und dort erfährt man nur von einem kleinen Teil des wahren Ausmaßes. Es besteht somit aktuell eine realistische Gefahr nach einer Antragstellung irgendwann die eigene Vorsorgungsamtsakte frei zugänglich im Internet vorzufinden. Entweder sind die zuständigen Stellen unheimlich naiv und somit nicht für den Umgang mit solchen Daten geeignet oder es besteht die Absicht die Zahl der Leistungsempfänger auf diesem Weg durch Abschreckung zu minimieren nach dem Motto „Nur wer es wirklich nötig hat, der verzichtet freiwillig auf seine Menschenwürde.“.

Hierzu siehe auch diese Umfrage aus dem Jahr 2012.

Die Enthinderungsselbsthilfe (ESH)

Die Enthinderungsselbsthilfe versteht sich als gesamtgesellschaftliche Interessenvertretung aller Autisten. Sie bietet als zuverlässiger Ansprechpartner für Autisten, Angehörige (z.B. Eltern oder auch Freunde), gesellschaftliche Gruppen oder sonstwie Interessierte Beratung, Hilfe und Unterstützung zu praktischen Themen und zum Thema Autismus und dessen Verstehen an sich, sowie einen Ratgeber zur Selbsthilfe an.

Inhaltliche Positionen der Enthinderungsselbsthilfe finden sich z.B. hier. Insbesondere wird die Einstufung von Autismus als „krank“ entschieden als diskriminierend abgelehnt. Enthinderung verstehen wir als Recht und nicht als „Hilfe“, für die man dankbar sein muß.

Onlineformulare:
1. Zentrales Kontaktformular der ESH
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Aktivitäten

Die nachfolgenden Seite sollen einen Überblick über die ESH selbst und Informationen über diverse Ansprüche von Autisten vermitteln. Wer ergänzende Anregungen hat, ist herzlich eingeladen diese einzubringen. Wir lernen gegebenenfalls gerne dazu. Besonders interessieren uns
Anregungen, Ideen zu Enthinderung, Erfahrungen und besonders Schriftwechsel aller Art zum Thema, da es für das Angebot wichtig ist, einen möglichst umfassenden Überblick über reales Geschehen und Einzelerfahrungen in jeder Hinsicht zu erhalten. Ohne solchen Überblick ist es schwer eine optimale Interessenvertretung zu betreiben.

Arbeitsteilungs-Faustregel für den direkten Kontakt außerhalb des über das Menü erreichbaren Online-Kontaktformulars:

Bei allen Fragen, in denen es um die Erlangung eines offiziellen Status oder amtliche Bewilligungsverfahren von praktischen Nachteilsausgleichen geht, z.B. Fragen zum Feststellungsverfahren nach SGB9, zu finanziellen Vergünstigungen, zu Schulproblemen oder zum Betreuungsrecht wird die ESH üblicherweise selbst aktiv (Kontakt siehe unten auf dieser Seite).

Für Fälle, in denen es um mangelnde Barrierefreiheit oder Diskriminierungen in nicht durch öffentliches Recht geregelten Lebensbereichen geht (insbesondere Berufsleben und Privatwirtschaft), in denen Autisten also wegen autistischer Eigenschaften in irgendeiner Weise im alltäglichen Dasein benachteiligt werden, z.B. durch schlechten schriftlichen Zugang zwecks Beratung bei einem privaten Dienstleister, ist der Ombudsrat zuständig.

Keiner muß Angst davor haben, sich an die falsche Stelle zu wenden. Falls das passieren sollte, wird die Anfrage automatisch dem richtigen
Ansprechpartner zugeleitet. Zu allen Enthinderungsthemen kann gerne formlos nachgefragt werden. Unsere bisherigen Erfolge in Einzelfällen können sich sehen lassen. Wissenswert: Das größte Risiko für den Erfolg eines Anliegens sind aus unserer bisherigen Erfahrung mangelnde Antworten auf unsere Nachfragen zu Aspekten der jeweiligen Sache und der Gesamtsituation, beziehungsweise ungenügende Informationen über eine Gesamtsituation.

Engagierte und verlässliche Mitstreiter sind jederzeit gerne willkommen und bekommen ebenso verlässliche Rahmenbedingungen und nach Möglichkeit eine Mitarbeit gemäß der persönlichen Interessen geboten. Direktheit, Offenheit und lösungsorientierte Kritik werden grundsätzlich als positiv betrachtet.

Rechtlicher Hinweis: Weder die folgende Übersicht noch der individuelle Kontakt kann für die Richtigkeit von Angaben garantieren. Ebenso wird grundsätzlich jede Haftung aufgrund der stattfindenden Kommunikation abgelehnt. Selbsthilfe bedeutet nichts weiter als Erfahrungsaustausch von Laien und kann sinnvolle Ergänzung anwaltlicher Beratung sein. Im Zweifel wird dazu geraten sich zusätzlich an einen zugelassenen Anwalt zu wenden.

Kontakt: autisten (öt) enthinderung.de, obenstehendes Kontaktformular oder über unser Unterforum.

Der Ombudsrat

Der Ombudsrat der ESH bemüht sich die in der gesellschaftlichen Praxis oft vernachlässigten Interessen von Autisten im Sinne einer diskriminierungsfreien Teilhabe an allen nicht durch öffentliches Recht geregelten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens im deutschsprachigen Raum zu vertreten. Der Tätigkeitsschwerpunkt besteht also vor allem im Bereich der Privatwirtschaft, z.B. dem Berufsleben und mangelnder Barrierefreiheit für autistische Kunden bei Privatunternehmen. Kein Anliegen ist zu unwichtig.

Aktivitäten

Der Ombudsrat versteht sich als unabhängiger Schlichter in solchen Situationen mangelnder Barrierefreiheit für Autisten. Die Inanspruchnahme ist kostenfrei. Abweichend zu den meisten anderen Ombudsstellen begleitet der Ombudsrat gegebenenfalls in Absprache mit dem Klienten auch die gerichtliche Durchsetzung von Bedingungen der Enthinderung.

Arbeitsteilungs-Faustregel für den direkten Kontakt außerhalb des über das Menü erreichbaren Online-Kontaktformulars: Für Fälle, in denen es um mangelnde Barrierefreiheit im Einzelfall geht, in denen Autisten also wegen autistischer Eigenschaften in irgendeiner Weise im alltäglichen Dasein benachteiligt werden, z.B. durch schlechten schriftlichen Zugang zwecks Beratung bei einem privaten Dienstleister, ist der Ombudsrat zuständig.

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Autisten – Sonst nichts

Blabla, mögen nicht wenige Leser denken. Zu offensichtlich scheint der Eindruck von vielfältigen Unfähigkeiten bei Autisten. Zu wenig bekannt die Tatsache, daß Autisten untereinander durchaus Emphatie empfinden und in einem System feinsinnig miteinander zu kommunizieren in der Lage sind, das NA ihrerseits zumindest teilweise nicht erfassen. Das was die Mehrheit nicht sieht, nicht fühlt, kann sie nicht berücksichtigen. Die unfreiwillige Minderheit ohne eigene starke Kultur hingegen bemüht sich um Anpassung selbst gegen ihre Veranlagung und somit gegen ihre Gesundheit, weswegen sie unter solchen höchst widrigem Umständen irrtümlich wenig lebensfähig erscheint. Sie ist verloren in einer andersartigen Umgebung, oft gar andersartigen Eltern oder Freunden ausgesetzt, deren teilweise Zuneigung mit laufenden Diskriminierungen und Herabsetzungen verbunden ist, die nicht bereit oder fähig sind auch nur ansatzweise dem erforderlichen Maß nahekommendes Verstehenwollen aufzubringen. Übrig bleiben gegenseitige Befremdungen, die die Minderheit zermürben und der Eindruck der Mehrheit, daß die Minderheit ohne Unterstützung nicht lebensfähig wäre. Dabei wird ganz selbstverständlich davon ausgegangen, was die Mehrheit sich an Normen geschaffen hat und vergessen, daß die Minderheit als Gestalter einer Mehrheitskultur selbstverständlich ihre eigenen Bedürfnisse berücksichtigt hätte, weswegen Barrieren und Schranken des Alltags wiederum tatsächlich vor allem auf die Minderheitenrolle zurückzuführen sind, nicht auf deren Eigenschaften, die Stärken und Schwächen relativ zur Mehrheit umfasst.

Autisten – Schwan oder Golem

Weithin scheint noch das Bild von Autisten als Golem vorzuherrschen, als unfertigem, unvollkommenen Nichtautisten, der nur durch aufwändige Therapien und viel Mühe wenigstens halbwegs wie ein richtiger Mensch werden kann, wobei Menschlichkeit dem groben durchschnittlichen Charakterbild des Nichtautisten zugeordnet wird. Am nichtautistischen Wesen soll quasi die Welt genesen – nichts Neues unter der Sonne also.

Vielleicht wäre Andersens hässliches Entlein auch therapiert und operiert worden, um wenigstens halbwegs ein richtiges Entlein zu werden. Wenn die anderen Enten nicht einfach nur befremdet und auf der Suche nach ihrer Gruppenidentität gewesen wären, sondern auch mit einem scheinbar humanen Ansatz dem hässlichen Entlein hätten helfen wollen glücklicher zu werden, wie es heute unter den Menschen oft mit unfreiwilligen Minderheiten geschieht.

Glück hat das hässliche Entlein gehabt, daß zu seiner Zeit die Entenheit nicht dahin gelangt war, wo die Menschheit heute noch weitgehend ist. Denn nur ein relativ unbehelligter und nicht durch Dressur gehirngewaschener Schwan ist in der Lage irgendwann zu entdecken, wohin er gehört, wo er richtig ist.

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