Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Gedanken zur Pflicht zum Ungehorsam

„In philosophischen Diskussionen über die Frage nach der Pflicht des Gehorsams gegenüber staatlicher Autorität gehen die historischen Bezüge bis auf Sokrates zurück. Dieser umfangreiche, vor allem rechts- und politisch-philosophische Diskurs wird im Folgenden nicht systematisch nachgezeichnet.[2] Hervorzuheben ist, dass der darin benutzte Begriff in vielerlei Hinsicht eng mit politischen Auseinandersetzungen verknüpft ist, und es finden sich zahlreiche Bezugnahmen wie etwa auf Hannah Arendts Aussage, dass niemand das Recht habe zu gehorchen.[3]

Die Geschichte des Begriffs ziviler Ungehorsam setzt zumeist bei Henry David Thoreaus (1817–1862) Essay von 1849 an, dem sein Verleger den Titel „Civil Disobedience“ gab (im Deutschen: „Über die Pflicht zum Ungehorsam gegen den Staat“).[4] Thoreau verweigerte aus Kritik an der Sklaverei und dem Krieg gegen Mexiko, den die USA zu diesem Zeitpunkt führten, die Zahlung von Steuern.“
Quelle: http://www.bpb.de/apuz/138281/ziviler-ungehorsam-ein-umkaempfter-begriff?p=all

Wie im oben zitierten Artikel der deutschen Bundeszentrale für politische Bildung zum Ausdruck kommt: Menschen „kämpfen“ für sehr viele Dinge. Oder sie sind einfach sauer wegen irgendwas, das sie vielleicht nicht einfach ganz verstehen. „Ungehorsam“ ist an sich kein Ideal, kein Ziel auch wenn viele Menschen in ihm einen anziehenden Nimbus wahrnehmen, eine aufregende Tendenz „auszubrechen“ aus einer so eng gewordenen Massengesellschaft. Einfach mal alles kaputthauen um dann zu schauen, was dann kommt.

Bei einem ethisch begründeten Widerstand oder Ungehorsam geht es nicht zuerst darum seinen Gefühlen freien Lauf zu lassen, sich „endlich mal wieder selbst zu erleben“ und dergleichen. Es geht darum als Mensch vor dem eigenen Gewissen für das eigene Handeln oder Stillhalten verantwortlich zu sein.

Es geht darum, daß moderne Staaten sich nicht mehr nur auf ihre real existente Gewaltfähigkeit zurückführen, sich durch diese legitimieren. Die Legitimität eines modernen Staates hängt an dessen lebenspraktischem Eintreten für „Grundwerte“. Verteidigt er diese nicht, verliert er somit auch seine Legitimität, seinen Anspruch auf Gehorsam.

Wo die Schwelle gesehen wird unterscheidet sich.

Im Fall der stattfindenden Ausrottung von Gruppen, die bereits im Nazistaat Morden ausgesetzt waren dürfte dieser Umstand jedoch so sehr eintreten, wie er nur eintreten kann. Und wir sind z.B. in Deutschland seit Jahren an diesem Punkt und können seit dem Auftreten der AfD sogar beobachten, wie eine Partei überwiegend unsachlich diffamiert und angefeindet wird, die gerade in diesem Themenbereich eine mögliche Alternative zu den in Deutschland sonst dominierenden Genozidtäter-Naziparteien SPD, Linke, Grüne, CDU, CSU, FDP sein könnte. Aus deren Umfeld die Bedeutung von „Nazi“ überwiegend abgekoppelt zu werden scheint von dem was die Bedeutung von „Nazi“ eigentlich ausmachen sollte: Die politische Verantwortung für die stattfindende Ausrottung von Bevölkerungsgruppen, welche unmittelbar oder strukturell vergleichbar denen entsprechen, die bereits durch die Nazis Mordaktionen bis hin zu genozidartigen Auslöschungen ausgesetzt waren.

Überbetont wird dabei z.B. oft die angebliche Positionierung zu demokratischen Entscheidungselementen bis hin zu der Positionierung gewaltsamer Widerstand sei nur dann statthaft, wenn in einem Staatssystem demokratische Elemente fehlen würden. Als ob ein Genozid nicht auch demokratisch entschieden werden könnte oder eine demokratische Entscheidung zu einem Genozid diesen irgendwie legitimieren würde. Als ob Grundrechte nicht eben gerade auch zu wesentlichen Teilen Minderheitenrechte wären. Antidemokratische Haltungen der historischen Nazis lassen sich gut mit der damals noch stark verinnerlichten Gewohnheit an monarchische Strukturen erklären. Das macht den Kern dessen jedoch kaum aus, was im Zusammenhang mit diesem Begriff so abgrundtiefe Verwerflichkeit begründet.

Soweit in den letzten Jahren wie bei vorhandenem kritischen, wirklich überparteilichen, ethisch sauber abwägenden Blick zu beobachten ist, droht in dieser Situation ausgerechnet das in Deutschland staatstragende Konzept des wehrhaften Staats – mit der mitunter bitteren Ironie der real verlaufenden Geschichte – in den Händen der zur Zeit in deutschen Regierungen dominierenden Nazikräfte zu einer Art neuem Ermächtigungsgesetz zu mutieren, mit dem ein in immer weiteren Zügen totalitaristisch anmutendes politisches Klima begründet wird.

Das zeigt nun wieder, wie problematisch die Prinzipien von Ungehorsam und Widerstand werden können. Die RAF übte tödlichen Terror aus mit dem letztendlichen Ziel einer Machtübernahme auf staatlicher Ebene. Gutmeinende Menschen können durch verzerrte Weltbilder mit ethisch starker Schieflage, mit intensiver selektiver Schwerpunktsetzung und Ausblendung dazu angestachelt werden als „nützlche Idioten“ Regimes zu schützen oder an die Macht zu bringen, die eigentlich viel größeres Unrecht wirken als die Kräfte es tun würden, gegen die sie angestachelt wurden.

Daher ist es wichtig, daß wirklich der Einzelne den Grund für sein ethisches Handeln setzt. Daß freier Diskurs eben nicht ersetzt wird durch totalitaristische Zustimmungspflichten, bei deren „Lästerung“ ein plattrhetorischer Pauschalausschluß aus dem „Kreis der Guten“ erfolgt.

Ein moderner Staat hat diese Pluralität auszuhalten. Er hat auch auszuhalten, wenn ihm ethisch begründet seine Legitimität abgesprochen wird. Er mag eigene Strukturen haben, von deren Zweckmäßigkeit er überzeugt ist. Er nutzt aber nicht seine Fähigkeit zu Gewalt um blinden Gehorsam in seine Strukturen abzufordern. Darunter fallen auch gut gemeinte Sicherungsstrukturen wie Verfassungsgerichte, welche jedoch aufgrund ihrer Konstruktion (z.B. wegen der Richterernennungsverfahren) auf lange Sicht kein Garant sein können, in dem Sinne, daß er das Gewissen des Einzelnen ersetzen könnte, von diesem fordern es diesen Strukturen unterzuordnen. Ein moderner Staat hat große Gewaltmöglichkeiten und zeigt seine Stärke, indem er sie nicht unbedingt einsetzt, gerade im Spannungsfeld zum Gewissen des Einzelnen.

Natürlich steht der Staat auch dafür ein die Einhaltung seines gewöhnlichen Rechts zu schützen. Hier entsteht, sofern der Staat einerseits selbst Menschheitsverbrechen mitträgt und andererseits auch die Täter durch die gewöhnlich geltenden Gesetze schützt, ein Konfliktfeld zu ethisch eigentlich zwingendem Widerstand.

„Ziviler Ungehorsam „ist ein öffentlicher Akt, der in der Regel angekündigt ist und von der Polizei in seinem Ablauf kalkuliert werden kann“.[15] Die Durchführbarkeit und der Erfolg ist jedoch oftmals davon abhängig die Aktion im Vorfeld nicht anzukündigen, wie etwa die Abrüstungsaktionen der Pflugscharbewegung zeigen. Die Aktivistinnen und Aktivisten der Pflugscharbewegung dringen in Militärgelände ein und zerstören militärisches Gerät, um den Bibelvers „Schwerter zu Pflugscharen“ (Micha 4) umzusetzen.[16]

Die umstrittenste Frage hinsichtlich der Form des zivilen Ungehorsams ist zweifelsohne die der Gewaltfreiheit. Der Streitpunkt liegt vor allem in der Frage, ob Sachbeschädigung als Gewalt verstanden werden sollte oder nicht – Gewaltfreiheit damit also nur auf die Unversehrtheit von Menschen bezogen wird oder auch Sachbeschädigung ausschließt. Auch hier handelt es sich nicht um eine einfache Gegenüberstellung, sondern um ein Kontinuum, das nicht zuletzt bedingt ist durch die Frage, ob von physischer oder psychischer Gewalt gesprochen wird und ob die Definitionsmacht darüber, was als Gewalt gilt, bei den Verursachern beziehungsweise Verursacherinnen oder bei den potenziellen Opfern liegt. Unabhängig von der jeweiligen Definition von Gewaltfreiheit finden sich sowohl die moralisch begründete Ablehnung von Gewalt als auch strategische Begründungen für die Wahl gewaltfreier Mittel. Letztere zielen beispielsweise darauf ab, dass eine Auseinandersetzung mit gewaltvollen Mitteln angesichts einer (in der Regel) militärischen Übermacht staatlicher Autorität wenig aussichtsreich ist.“
ebenda

Solche Überlegungen sind in verschiedensten Ausprägungen alles andere als neue Erscheinungen:

[Frage:] „Was denkt Rinpoche darüber, dass Menschen oder Länder in ihren materiellen Lebensbedingungen und ihrer Freiheit unterdrückt werden. Ist es in Ordnung sich zusammenzutun und gar Gewalt anzuwenden, um Lebensbedingungen zu verbessern und Situation in etwas Besseres umzuwandeln?

[Antwort:] Wenn das Ziel darin besteht, das Leiden und die Schwierigkeiten für alle zu beseitigen, sind alle Mittel erlaubt, die dafür notwendig sind. Wenn es jedoch nur darum geht, selbst voranzukommen, wäre das nicht richtig. Es gibt ein Beispiel, in dem Buddha selbst jemanden tötete. In einem vorangegangenen Leben brachte Buddha jemanden um, der 500 Händler in einem Boot töten wollte. Er brachte diese Person eigenhändig um und verhinderte somit diesen viel größeren Schaden. Die negativen Konsequenzen dafür nahm er selbst auf sich. Wenn man diese Art von Mut und Zivilcourage hat, um so etwas zu tun, um allen damit zu helfen und die daraus folgenden Konsequenzen auf sich zu nehmen, ist das in Ordnung.

https://studybuddhism.com/de/fortgeschrittene-studien/lam-rim/bodhichitta/anweisungen-und-ratschlaege-zum-entwickeln-von-bodhichitta/die-gefahr-unsere-praxis-durch-wut-und-stolz-zu-beschaedigen

Die Situation insbesondere der vorzugsweise schreibenden Autisten ist in Hinblick auf diese Überlegungen sehr speziell. Z.B. ist die Teilnahme an üblichen Demonstrationsritualen schlichtweg nicht barrierefrei möglich. Ebenso stößt auch die ESH bis heute gegenüber Akteuren der selbsternannten „Zivilgesellschaft“ sehr verbreitet auf eine Verweigerung barrierefrei stattfindender Kommunikation. Dieses Jahr z.B. gar der „Deutsche Behindertenrat“, der selbst auf eine sicherheitshalber durch das DIMR nocheinmal in Kopie weitergeleitete Nachricht mit elementaren Fragen zu einer erhaltenen Einladung schlichtweg bis heute nicht für uns erkennbar reagierte. Die Bevölkerungsgruppe auf die sich unsere Interessenvertretung zielt, ist also in einer sehr speziellen Situation, in der sich auch die Frage der gerechtfertigten Mittel in einer Weise wie sonst wohl nirgends stellt.

Auf der einen Seite finden also z.B. in Deutschland Genozide statt, die in ihrer Struktur sehr klar auch direkt auf uns bezogen einzuordnen sind. Auf der anderen Seite existiert bis heute, trotz aller Barrierefreiheitssonntagsreden, eine unglaublich intensive Exklusion von politischen Entscheidungsprozessen und auch durch eine große Anzahl von DROs (behinderungsbezogene Organisationen) und leider auch DPOs (Eigenorganisationen von Behinderten).

Welche Formen von Widerstand oder Ungehorsam könnten also mit welchen Argumenten in dieser speziellen Situation vertreten werden? Ist es z.B. in dieser Situation angemessen Widerstandshandlungen auf symbolische Aktionen oder Beschädigungen an Sachen zu beschränken?

Genozid – also etwas das auf den Fortbestand einer Bevölkerungsgruppe zielt, auf deren Auslöschung hin wirkt – ist das schlimmste aller Verbrechen. Es richtet sich unmittelbar gegen die Menschheit in ihrem Entstandensein und zu diesem sinngemäßen Schluß kommt von der breiten Öffentlichkeit kaum beachtet bei weitem nicht nur die ESH:

„NZZ: Der Mensch hat sich doch stets verändert, immer hat er sich «optimiert», sich Krücken gebastelt, Prothesen eingesetzt oder die Augen scharfsichtig gelasert.

Yuval Noah Harari: Das sind noch immer äussere Adaptionen, nie zuvor gab es die Möglichkeit, die Strukturen von Körper und Geist auf wirklich profunde Weise zu verändern. Doch wenn künstliche Intelligenz und Biotechnologien unsere Gehirne modifizieren, werden aus diesen «Upgrades» komplett andere Menschen resultieren. In 100 oder 200 Jahren wird die Erde von Wesen dominiert sein, die etwa so viel mit uns heutigen Menschen gemein haben wie wir selber mit Neandertalern oder Schimpansen.

NZZ: Wäre es schlimm, wenn der Mensch verschwände?

Yuval Noah Harari: Das kommt darauf an, wodurch er genau ersetzt wird. Wie die neuen Wesen beschaffen sein werden, ist ja vollkommen ungewiss. Man sollte sich das Ganze auch nicht als Hollywood-Katastrophe vorstellen, die den jetzigen Menschen vernichtet, sondern als graduellen Prozess.“
Quelle: https://www.nzz.ch/feuilleton/yuval-noah-harari-der-mensch-kann-gehackt-werden-ld.1496741

Die deutsche Regierung legitimiert selbst auch tödliche Gewalt in Form von Anschlägen gegen Personen und einem Militärputsch gegen die historischen Nazis. Wir befinden uns ebenso hinsichtlich der Frage der Intensität der vorlegenden Verbrechen sozusagen weit oben auf der Skala.

Die ESH verwendet im Zusammenhang mit dieser Problematik nun den Begriff „Krieg“ für die Situation sich erkennbar stark widersprechenden Interessen von Organisationen. Autisten werden in ihrer Kindheit oft daraufhin gedrillt schön brav und fügsam zu sein, ob sie nun verstehen oder nicht. Das ist in einer Situation, in der es um mündiges gesellschaftkritisches Handeln geht oft problematisch. Daher brauchen wir besonders unmißverständliche Begriffe. Organisationen, die die auf uns zielenden Genozidstrukturen mutmaßlich einflußreich mittragen, ihnen auf irgendeine schwerwiegende Weise Legimitation verleihen, führen faktisch Krieg gegen uns.

„Sie schrieb eine Kolumne für die deutschsprachige jüdische Zeitung „Der Aufbau“, sie publizierte in nahezu allen größeren zionistischen Zeitschriften. Sie engagierte sich unter anderem für den Aufbau einer „Jüdischen Armee“, in der Juden aller Länder Hitlers Armeen in Europa bekämpfen sollten. Sie verstand die „Armee“ jedoch nicht primär als militärstrategisches Instrument, sondern als Teil einer politischen Selbstorganisierung der Juden in der Diaspora.“
Über Hannah Arendt
Quelle: http://www.bpb.de/apuz/29511/hannah-arendts-juedische-schriften?p=all

„Krieg“ bedeutet (defensiv betrachtet) eine umfassende Bedrohung, die überlegtes taktisch kluges Handeln erfordert. Und eben keine blinden wutgetriebenen Amoklaufaktionen „gegen alle“. „Krieg“ drückt auch insbesondere die isolierte Lage aus, in der wir uns befinden. Es bleibt nur auf uns zu bauen und das auch nach außen begrifflich klarzumachen gegenüber Verbrechensakteuren, die sich weigern uns überhaupt als Akteur zur Kenntnis zu nehmen, mit uns zu kommunizieren. Da ist eben dann auch nichts mehr mit „Zivilgesellschaft“ und „laßt uns darüber reden“, kein „also damit sind wir aber nicht einverstanden“ und vor allem symbolischer Protest. Da kommt eher dies zum Zuge:

„Es reicht nicht, die Opfer unter dem Rad zu verbinden. Man muss dem Rad selbst in die Speichen fallen.“
Dietrich Bonhoeffer (der zynischerweise von heutigen Täterorganisationen, den sinngemäßen „Deutschen Christen“ von heute, für deren Selbstlegitimation mißbraucht wird)

„Die Tötung der Frucht im Mutterleib ist Verletzung des dem werdenden Leben von Gott verliehenen Lebensrechtes. Die Erörterung der Frage, ob es sich hier schon um einen Menschen handele oder nicht, verwirrt nur die einfache Tatsache, daß Gott hier jedenfalls einen Menschen schaffen wollte und daß diesem werdenden Menschen vorsätzlich das Leben genommen worden ist. Das aber ist nichts anderes als Mord. Daß die Motive, die zu einer derartigen Tat führen, sehr verschiedene sind, ja daß dort, wo es sich um eine Tat der Verzweiflung in höchster menschlicher oder wirtschaftlicher Verlassenheit und Not handelt, die Schuld oft mehr auf die Gemeinschaft als auf den Einzelnen fällt, daß schließlich gerade an diesem Punkt Geld sehr viel Leichtfertigkeit zu vertuschen vermag, während bei den Armen auch die schwer abgerungene Tat leichter ans Licht kommt, dies alles berührt unzweifelhaft das persönliche, seelsorger[liche] Verhalten gegenüber dem Betroffenen ganz entscheidend, es vermag aber an dem Tatbestand des Mordes nichts zu ändern.“
Auch Dietrich Bonhoeffer; Ethik, Werkausgabe, Bd. 6, S. 203–204
Quelle: https://theoblog.de/dietrich-bonhoeffer-die-anerkennung-des-rechts-werdenden-lebens/33062

„Das Attentat muß erfolgen, coûte que coûte. Sollte es nicht gelingen, so muß trotzdem in Berlin gehandelt werden. Denn es kommt nicht mehr auf den praktischen Zweck an, sondern darauf, daß die deutsche Widerstandsbewegung vor der Welt und vor der Geschichte unter Einsatz des Lebens den entscheidenden Wurf gewagt hat. Alles andere ist daneben gleichgültig.“ – Henning von Tresckow: Briefe an Stauffenberg, Juli 1944
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Henning_von_Tresckow

„Freiherr von Boeselager war ein gefragter Zeitzeuge und berichtete in Schulen und bei vielen öffentlichen Anlässen über seine Erfahrungen und Ansichten. Er gab zahlreichen Fernseh- und Radiosendern sowie Zeitungen und Zeitschriften Interviews, u. a. der Jungen Freiheit zum 18. Juli 2003 und zum 20. Juli 2007, sowie in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung drei Wochen vor seinem Tod.[7] Außerdem unterschrieb er den Appell für Pressefreiheit der Jungen Freiheit anlässlich der Leipziger Buchmesse.[8]

Als gläubiger Katholik setzte er sich – auch und gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Nationalsozialismus – für den Schutz des ungeborenen Lebens und gegen Abtreibung ein. Aus Protest gegen den „Abtreibungskompromiss“ trat er 1993 aus der CDU aus – wie er schrieb, „in Konsequenz der zentralen Ziele – wie des Rechts auf Leben –, für deren Wiederherstellung die Männer des 20. Juli hingerichtet worden sind“.“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Philipp_Freiherr_von_Boeselager

Ein Putschversuch ist strukturell kein „Ungehorsam“ mehr, auch er ist „Krieg“. Die Mittel der Diplomatie sind erschöpft. Menschheitsverbrecher handeln in einer Weise, die stark bösartig erscheint. Die selbsternannte „Zivilgesellschaft“ schaut überwiegend wissend und gleichgültig zu, darauf angesprochen reagierend überwiegend so als wäre ihr Hitler geradezu in Fleisch und Blut übergegangen. „Es war nicht alles schlimm bei den Nazis, Genozide – wie auch immer konkret mit den verfügbaren Mittel ihrer Zeit realisiert und getarnt – z.B.“

„Wer körperlich und geistig nicht gesund und würdig ist, darf sein Leid nicht im Körper seines Kindes verewigen. Der völkische Staat hat hier die ungeheuerste Erziehungsarbeit zu leisten. Sie wird aber dereinst auch als eine größere Tat erscheinen als es die siegreichsten Kriege unseres heutigen bürgerlichen Zeitalters sind. Er hat durch Erziehung den einzelnen zu belehren, daß es keine Schande, sondern nur ein bedauernswertes Unglück ist, krank und schwächlich zu sein, daß es aber ein Verbrechen und daher zugleich eine Schande ist, dieses Unglück durch eigenen Egoismus zu entehren, indem man es unschuldigen Wesen wieder aufbürdet; daß es demgegenüber von einem Adel höchster Gesinnung und bewundernswertester Menschlichkeit zeugt, wenn der unschuldige Kranke, unter Verzicht auf ein eigenes Kind, seine Liebe und Zärtlichkeit einem unbekannten armen, jungen Sprossen seines Volkstums schenkt, der in seiner Gesundheit verspricht, dereinst ein kraftvolles Glied einer kraftvollen Gemeinschaft zu werden. Und der Staat hat in dieser Erziehungsarbeit die rein geistige Ergänzung seiner praktischen Tätigkeit zu leisten. Er muß ohne Rücksicht auf Verständnis oder Unverständnis, Billigung oder Mißbilligung in diesem Sinne handeln.

Eine nur sechshundertjährige Verhinderung der Zeugungsfähigkeit und Zeugungsmöglichkeit seitens körperlich Degenerierter und geistig Erkrankter würde die Menschheit nicht nur von einem unermeßlichen Unglück befreien, sondern zu einer Gesundung beitragen, die heute kaum faßbar erscheint. Wenn so die bewußte planmäßige Förderung der Fruchtbarkeit der gesündesten Träger des Volkstums verwirklicht wird, so wird das Ergebnis eine Rasse sein, die, zunächst wenigstens, die Keime unseres heutigen körperlichen und damit auch geistigen Verfalls wieder ausgeschieden haben wird.“
Adolf Hitler; Mein Kampf, Völkischer Staat und Rassenhygiene

Erneuerungsarbeiten an Körper und Seele

Die Engagierten der ESH begegneten in den letzten Jahren neuen bisher nicht bekannten Problemen, aus denen sie bisher noch nicht alle nötigen Schlüsse gezogen haben. Manche Aktive haben sich zurückgezogen, z.B. nachdem Mitengagierte von aggressiven Autisteneltern privat angegriffen worden waren, deren Kinder sich von der ESH bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen ließen. Wie wir mit den verschiedenen aufgetretenen herausfordernden Situationen künftig umgehen wollen, ist intern noch nicht abschließend geklärt.

Wenn ihr wollt, daß wir weitermachen, schreibt uns das. Es kann nicht schaden.

Zur Zeit erneuern wir nach diversen technischen Problemen die bisherige Site. Der Vollständigkeit halber sei gesagt: Diese Site war nie eine vorrangige Priorität der ESH, sondern die Projektaktivität und die Unterstützung von diskriminierten Autisten. Teile der alten Inhalte sind hier bereits vorhanden. Es ist möglich sich neu zu registrieren und die Seiten selbsttätig zu ergänzen. Die alte Site ist bis auf Weiteres zunächst noch unter auties.net erreichbar.

Feedback zur Erneuerung nehmen wir gerne im Forum entgegen.

Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO)

1. Zur Organisation

Die „Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“ (Selbstbezeichnung; Homepage: ekbo.de ) ist eine überwiegend regional agierende Organisation, deren Aktionsradius jedoch auch die deutsche Bundeshauptstadt Berlin samt Umland umfasst. Daher dürfte sie prinzipiell in einem Staat, in dem das Christentum auch in Kreisen von Politikern noch immer mit Abstand die bedeutendste Religion darstellt, auf die sich Politiker auch in vielen ethischen Fragen stützen, regional besonderen Einfluß auf das heutige Genozidgeschehen haben, vor allem auch zu Fragen, was in Kreisen insbesondere von Bundespolitikern, die sich gewöhnlich viel in Berlin aufhalten und dort am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, wie stark als akzeptabel gilt.

2. Stand der Kriegshandlungen

„Unsere Kirche stellt sich der gesellschaftlichen Diskussion“
Quelle: https://www.ekbo.de/wir/struktur.html

Nach unserem Stand gilt das zumindest nicht für unsere Fragen zu Abwägungen im Zusammenhang mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, auf die uns trotz ihrer außerordentlichen Schwere von Seiten der EKBO bis heute nicht geantwortet worden ist.

Dabei ist es zudem äußerst fragwürdig, wenn von Seiten der EKBO offenbar ohne ernste Bedenken auf allen Ebenen mit politischen Parteien zusammengearbeitet wird, die aktuell in Deutschland stattfindende Genozide verantworten und ideologisch stützen. Hierbei ist oberflächlich wirkende Kritik an derartiger Selektion zu finden, welche jedoch soweit zu erkennen keinerlei ernsthaften Widerspruch zur Folge hat oder gar eine Verweigerung von Zusammenarbeit.

Besonders interessant wird dieser Umstand, wenn in den letzten Jahren vergleichend die Positionierung auch der EKBO hinsichtlich der AfD betrachtet wird. Denn hier gibt es tatsächlich deutliche Distanzierungserscheinungen, die der AfD soweit zu erkennen auch wehtun, also als ernsthaft erkennbar sind.

Man stelle sich vor während eines laufenden Genozids an Hessen würde eine Organisation mit breiter ethischer Wirkmacht mit den Verantwortlichen praktisch ungetrübt zusammenarbeiten, aber andererseits bei selbst kleinen diskriminierenden Einstellungen gegenüber Westfalen Angehörige von Organisationen, denen zugeschrieben wird solche Haltungen zu verteidigen auszuladen und heftig anzugreifen, sowie unter verstärkte interne Beobachtung zu stellen. (Siehe auch „Handreichung für Gemeindekirchenräte und Kreiskirchenräte: Kriterien für den Ausschluss vom Ältestenamt wegen menschenfeindlichen Verhaltens“ der EKBO, 2.1 AfD – dort kommt die aktuelle Genozidthematik schlichtweg nicht vor)

So schwerwiegendes Messen mit zweierlei Maß, ein Aussieben von Mücken und gleichzeitiges Verschlucken vom Kamelen, ist ein Hinweis auf den Mißbrauch eines ethischen Anspruchs hinsichtlich des Eintretens gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit an sich. Und diese Schwere liegt den tatsächlich zu beobachtenden eklatanten Unregelmäßigkeiten bei Akteuren der EKBO offensichtlich auch zugrunde.

Weiter:

„Ihren heutigen Standpunkte hat sich die Evangelische Kirche in einem langen Prozess erarbeitet: Sie musste sich mit ihrer eigenen engen Bindung an die wilhelminische Monarchie auseinandersetzen, deren Ideen- und Zielgeber sie einst war. Sie erkannte ihr Versagen gegenüber der Arbeiterbewegung und beim Ausbruch des ersten Weltkrieges. Der Weimarer Republik verweigerte sie die Anerkennung und klammerte sich stattdessen an nationalistische Träume, die sie empfänglich machte für die Unterstützung der nationalsozialistischen Diktatur. Mit dem Stuttgarter Schuldbekenntnis stellte sie sich der Verantwortung und brach zugleich mit der Vergangenheit.

[…]

Die rote Linie in der Bewertung des Rechtsextremismus bildet dabei der Begriff der Menschenfeindlichkeit. Als menschenfeindlich gilt, wer andere „aufgrund ihrer Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ herabwürdigt, diffamiert oder bedroht.“
Quelle: Kommentar zum Kirchenpapier der Alternative für Deutschland: Unheilige Allianz. Der Pakt der Evangelischen Kirche mit dem Zeitgeist und den Mächtigen; Heinz-Joachim Lohmann, Beauftragter der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zum Umgang mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit

Unser Eindruck: Die EKBO hat geistig tatsächlich kaum mit ihrer fragwürdigen Vergangenheit gebrochen und stützt ziemlich aktiv ein Genozidregime, strukturell sehr klar zu Lasten auch unserer Bevölkerungsgruppe. Ein Regime, das auf der Handlungsebene faktisch und nachweisbar auf die Auslöschung von Naziopfergruppen wie der der Menschen mit Trisomie 21 hinwirkt. Ob man dieses als demokratisch legitimiert betrachten will oder nicht, ist aus unserer Sicht nicht ausschlaggebend. Auch ein demokratisch legitimierter Genozid, wie auch immer er genau organisiert wird, bleibt ein Menschheitsverbrechen. Die EKBO arbeitet soweit zu erkennen eng mit dessen Akteuren zusammen. Sie distanziert sich ebenso merklich ausgerechnet von der im Bundestag vertretenen Partei, der AfD, die nach Einschätzung der ESH aufgrund ihrer abtreibungskritischen Orientierung noch am ehesten gegen diese stattfindenden Genozide wirken wird. Diese Partei halten wir für die politische Kraft, die den Trump nahestehenden US-Republikanern inhaltlich am nächsten steht, welche nach unserem Eindruck zumindest relativ ernsthaft versucht entsprechende selektive vorgeburtliche Tötungen etwa gesetzlich zu sanktionieren.

Diese Umstände auch nur zu versuchen gegen andere ethisch weniger schwerwiegend wiegende Positionierungen aufzuwiegen ist inakzeptabel. Es gibt also keine Entschuldigung für diese ethisch gesehen stark deformiert wirkenden Gewichtungen aus den Reihen der EKBO. Nahezu nichts ist gegen Genozid (Auslöschung von Bevölkerungsgruppen) aufzuwiegen. Eine dem widersprechende Gewichtung, wie bei der EKBO offenbar vorzufindend, kann prinzipiell nur auf massive gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit zurückgeführt werden. Z.B. auf eklatante Geringschätzung bestimmter Bevölkerungsgruppen, so daß gegen sie gerichtete Tötungen nahezu unbeachtet bleiben, z.B. die reine Möglichkeit von „Alltagsrassismus“ jedoch teils heftige Reaktionen nach sich zieht. Natürlich ist es gut, gegen soetwas Position zu beziehen. Aber nicht so als sei die Ausrottung der Menschen mit Trisomie 21 dagegen eine Art von Bagatelle, wegen der man auch niemandem wirklich böse sei. Daher ist auch die augenscheinliche Gewichtung gewisser AfD-Themen als sinngemäß ethisch schwerwiegender als die Problematik aktuell stattfindender Genozide durch Akteure der EKBO nach unserer Einschätzung als bösartige, gewichtige und aktive Unterstützung der Verantwortlichen und der Tat zu werten. Vor dem Anschein einer engagierten Organisation, die gar einen Beauftragten zum Umgang mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ernannt hat, wird tatsächlich ein stattfindender Genozid gedeckt und mitlegitimiert, die ihn verantwortenden politischen Kräfte gestützt, obwohl z.B. ihr Beauftragter selbst kein Recht auf entsprechende Akzeptanz sieht.

„1933 übernahm eine Verbrecherbande mit etwas mehr als 44% der Stimmen die Herrschaft über das Land. Ihr folgte eine nationalistische Elite aus Verwaltung, Polizei, Justiz und Kirche und wurde zu ihren willfährigen Vollstreckern. Das Ergebnis waren Konzentrationslager, Willkürherrschaft und Krieg.

2019 verfügt die Bundesrepublik Deutschland über eine an Rechtsstaatlichkeit orientierte Polizei, Verwaltung, Justiz und Kirche. Deshalb darf die AfD an Wahlen teilnehmen, Versammlungen und Demonstrationen durchführen, ihre Einstellungen vertreten und für ihr Programm werben.

Das Recht auf gesellschaftliche und politische Akzeptanz ergibt sich dadurch nicht.“
Ebenda

Die Organisation der EKBO dürfte zudem bis heute Orte betreiben, in denen Menschen – nach menschenrechtlichen Maßstäben beurteilt – unrechtmäßig interniert, gefoltert und ermordet werden (z.B. Euthanasie mittels massiver Lebenszeitverkürzung durch „Nebenwirkungen“). Solche Folterlager werden im heutigen Deutschland oft „Krankenhäusern“ angegliedert, von denen laut Homepage die zur EKBO gehörende Diakonie 27 Stück betreibt, sowie 16 „stationäre Pflegeeinrichtungen“. Genau recherchiert haben wir dies soweit nicht, da es darauf auch nicht mehr ankommt, um hier den Kriegszustand mit der EKBO aufgrund deren Handlungen festzustellen.

3. Allgemeine Empfehlungen

Wir schätzen die Situation so ein, daß Aktionen, die auf Orte zielen, in denen sich einfache Mitglieder der EKBO treffen eher zu vermeiden sind, da Verantwortliche im oben beschriebenen Sinn vermutlich emotional eher an Einrichtungen der Verwaltung hängen dürften.

4. Empfehlungen an Mitglieder

Jesus Christus hatte im Rahmen der Bergpredigt (Mt 5) darauf hingewiesen, daß der Mensch nicht nur durch körperlich vollendete Taten zeigt, wessen Geist in ihm wirkt. Das Wollen des Menschen aus seinem Innersten ist so gesehen auch „Tat“. Falsche Anhänger Gottes seien laut Joh 8,44 auch daran zu erkennen, daß sie (diesem oder jenem) „Menschenmorden“ zugeneigt sein würden, welches vom Teufel komme, nicht von Gott.

Bereits Luther betrachtete manche junge Kinder als „Wechselbalg“, das trotz menschlichen Aussehens getötet werden könne oder gar solle. Es stellt sich also die Frage, ob hier nicht eine jahrhundertelange widerchristliche Mordkontinutät vorliegt, die auf gewisse Weise nahtlos in heutige Gewichtungen/Positionierungen mündet.

Kann es z.B. ethisch vertretbar sein, eine Organisation mitzufinanzieren, die sich derart aufstellt, wie es die EKBO offenbar tut?

Aufgaben der seriösen Interessenvertretung von Bevölkerungsgruppen

Es ist Zeit für einige grundlegende Überlegungen, nachdem die ESH sich seit Jahren sehr kritisch zu heute stattfindenden Genoziden äußert (wir bauen hier auf dem Stand älterer ESH-Artikel auf, lest sie, wenn ihr es noch nicht getan habt). Wir haben in den letzten Jahren Reaktionen darauf sorgfältig studiert und können sagen, daß wir äußerst entsetzt sind über Grundeinstellungen, die in einem großen Teil dieser Reaktionen deutlich wurden.

Es ist selbstverständlich, daß jede seriöse Interessensgruppe, wie die ESH es tut, gegen solche Verbrechen ihrer Zeit Stellung bezieht. Offenbar gibt es heute eine breite Front von Autistenfeinden, die Autisten dies schlichtweg verweigern möchten, da sie unter anderem letztendlich das unverbrüchliche Existenzrecht der Bevölkerungsgruppe der Autisten nicht anerkennen.

Man stelle sich vor, einer Interessenvertretung von Sinti oder Roma würde in vergleichbaren Ereignislagen mit ähnlichen Haltungen begegnet. Die Person, die soetwas tun würde, würde erhebliche gesellschaftliche Sanktionen befürchten müssen. Nicht so z.B. im Fall von Autisten oder Menschen mit Trisomie 21.

Was ist das für eine seltsame Lage? Wie kommt es dazu?

Nix hören

Eine Aufgabe von Interessenvertretungen muß es z.B. stets sein, auf das eigene Urteil zu vertrauen, bei der eigenen Urteilsbildung durchaus selbstkritisch vorzugehen, aber auch nicht überzaghaft. Vor allem nicht angesichts einer insgesamt klar genug erkennbaren höchst monströsen Situation. In keinem Unrechtsstaat, wie man den Begriff auch immer herleiten will, erhalten im echten Ernstfall solche Interessengruppen externe Genehmigungen die eine oder andere stattfindende Situation kritisch hinterfragen zu dürfen. Zumindest sollte keine seriöse Interessenvertretung sich auf solche äußeren Zustimmungen verlassen.

Gerade in kritischen Zeiten sind sich momentan ereignende gesellschaftliche und politische Abläufe nur begrenzt transparent. Viele Hintergründe sind nicht ersichtlich. Häufig begrenzte Ressourcen von Interessengruppen begrenzen auch das Ausmaß intern bekannter Fakten. Auch die Exzellenz der internen Meinungsbildung ist meist wohl recht begrenzt, aber solche ist bei nahezu jeder realistischen Herangehensweise auch gar nicht nötig. Allenfalls wirken rückblickend stilisierte und von einem späteren System instrumentalisierte Aktivisten so „überragend“ und „übermenschlich“, daß sie nicht mehr in der Nähe solcher Dürftigkeit von Umständen gedacht werden, daß Aktivisten der eigenen Zeit daher mit völlig anderem, unrealistischen Maß beurteilt werden.

In fast jedem Unrechtsstaat entscheiden sich kritische Geister aufgrund teils dürftiger Quellenlage Widerstand zu üben. Mitglieder von Interessengruppen sind oft selbst teilweise von systemüblicher Propaganda beeinflußt, erarbeiten sich mühsam hier und da entgegen allgemeinen Denkgewohnheiten den Blick auf Details der Realitäten dahinter, die eigentlich gebotenen Einordnungen bei einer sachbezogen ungetrübten Herangehensweise. Und genau solcher Widerstand wird nach aktuellem Diskussionsstand wesentlicher politischer Ethik oft als geradezu verpflichtend eingeordnet. Etwa wird davon ausgegangen, daß ein Mensch auch dafür Verantwortung trägt, was er politischerseits unterläßt.

„Die Forderung, dass Auschwitz nicht noch einmal sei, ist die allererste an Erziehung. Sie geht so sehr jeglicher anderen voran, dass ich weder glaube, sie begründen zu müssen noch zu sollen. Ich kann nicht verstehen, dass man mit ihr bis heute so wenig sich abgegeben hat. Sie zu begründen hätte etwas Ungeheuerliches angesichts des Ungeheuerlichen, das sich zutrug.

Dass man aber die Forderung, und was sie an Fragen aufwirft, so wenig sich bewusst macht, zeigt, dass das Ungeheuerliche nicht in die Menschen eingedrungen ist, Symptom dessen, dass die Möglichkeit der Wiederholung, was den Bewusstseins- und Unbewusstseinsstand der Menschen anlangt, fortbesteht. Jede Debatte über Erziehungsideale ist nichtig und gleichgültig diesem einen gegenüber, dass Auschwitz nicht sich wiederhole.

Es war die Barbarei, gegen die alle Erziehung geht. Man spricht vom drohenden Rückfall in die Barbarei. Aber er droht nicht, Auschwitz war er; Barbarei besteht fort, solange die Bedingungen, die jenen Rückfall zeitigten, wesentlich fortdauern. Das ist das ganze Grauen.“
Theodor W. Adorno
Quelle: http://schule.judentum.de/nationalsozialismus/adorno.htm

Verschiedene solcher Überlegungen sind im aktuellen deutschen Staat politischer Mainstream. Der Staat an sich leitet sich aus solchem Widerstand her. Und doch ist es, soweit zu erkennen steht, möglich, daß unglaublich große Teile sogar der politisch engagierten Bevölkerung dieses Staates, „gute Bürger“, da wo das quasi Wort für Wort eingebläute „ethische Verantwortungsgefühl“ ganz selbstverständlich davon ausgeht, Autisten hätten kein Recht gleichermaßen wie andere Bevölkerungsgruppen, die im Nazistaat Genozidverbrechen ausgesetzt waren, der der Sinti und Roma, der Homosexuellen, natürlich der Juden, Widerstand zu üben, sollten sie erneut zu der eigenen Einschätzung gelangen wieder in so eine Lage zu geraten oder gar schon geraten zu sein.

Eine jüdische Interessenvertretung, die öffentlich auf ihrer Homepage Artikel zu gewaltsamem Widerstand gegen Genozid veröffentlicht, scheint dafür viel Lob zu ernten. Solches Vorgehen scheint weithin als völlig selbstverständlich zu gelten. Praktisch jeder würde den Teufel tun irgendwelche Details hervorzukramen, die diese eigene Sichtweise zu diskreditieren, herunterzuspielen streben. Wenn eine autistische Interessenvertretung ähnliches tut, dann distanzieren sich andere Behindertenorganisationen, dann fühlen sich sogar einzelne Autisten genötigt vor dieser vermeintlich durchgedrehten Organisation zu warnen.

Dem liegt bei nüchternder Betrachtung pure Autistenfeindlichkeit zugrunde. Autistenfeindliche Autisten? Ja, natürlich. Denn nur ganz selten beziehen sich diese unfassbaren Verharmlosungen und Abwiegelungen auf alle möglichen Minderheiten gleichermaßen. Sie kommen praktisch immer selektiv zum Vorschein. Und das hat tief sitzende Gründe im Weltbild des einzelnen Menschen, seinen Wertungen. Vor allem, wenn Mainstream nachgeplappert wird, wenn mehr emotional nach individueller Bestätigung im Mainstream gesucht wird, statt wirklich unabhängige und sachorientierte, seriöse Interessensvertretung zu betreiben. Zur Nazizeit gab es solche Individuen in nahezu allen verfolgten, genozidierten Bevölkerungsgruppen. Ihre Zahl war nicht einmal gering. Auch sie haben die damaligen Ereignisse mit ermöglicht.

Nix sehen

Dabei ist es so wichtig, daß seriöse und inhaltlich kompetente gruppenspezifische Interessenvertretung sichtbar ist, gerade in Zeiten unfassbarer Verbrechen, von denen ein Großteil der Menschen höchstens am Rande Notiz nimmt, wenn sie nicht sogar mehr oder weniger begrüßt werden. In Zeiten eines gruppenbezogen massiv haßerfüllten Mainstreams, welcher so selbstverständlich wirkt, daß er kaum irgendwo hinterfragt wird. Sarkastisch auf Adorno zurückkommend könnte man heute sagen, daß das allererste an Erziehung offenbar inzwischen geworden ist Hinweise auf aktuell stattfindende Genozide nahezu alle Register ziehend anzufeinden und abzutun – und dabei bloß nie wirklich sachlich zu argumentieren! Vor allem nicht fortgesetzt und vertiefend.

So läßt sich offenbar ein potjemkinscher „wehrhafter Staat“/“Widerstand“ errichten, der ansonsten normal zurechnungsfähige Leute unfassbar eiskalt rassistisch-autistenfeindlich argumentieren läßt. Die perfekte Kulisse für die echten Nazis von heute. Die Kräfte, die heute dafür in der Verantwortung stehen, daß wieder Naziopfergruppen ausgelöscht werden. Denn was ist „Auschwitz“? Eine 1:1 Nachbildung bis in jedes kleine Detail? Natürlich nicht! Auch zu begründen, wieso Autisten nie Ziel von Auslöschungskampagnen werden dürfen, hätte etwas Ungeheuerliches angesichts des Ungeheuerlichen, das sich zutrug. Genau das wird aber in der Regel vor jeder Diskussion über dieses Thema sinngemäß sehr häufig verlangt. Das Genozidthema wird auf ganz verschiedene Weise auf die nebensächlichsten angeblichen Formalkriterien von Definitionen abgebogen. Ist jemand, der tief in seinem Herzen kein Menschenverächter ist, zu solchen kaum anders als monströs zu bezeichnenden Winkelzügen überhaupt in der Lage? Übernimmt an solchen Stellen eine Art Autopilot der kognitiven Dissonanz? Das starke Bedürfnis sich dagegen zu wehren, daß die auswendig gelernten Widerstandsphrasen des verteidigten „guten Staates“ vielleicht doch nur eine Tarnkulisse eines weiteren auf seine Weise intensiv mörderischen deutschen Unrechtsstaats sind?

Allgemeine Hinweise zu Kriegserklärungen der ESH

Ein Fazit aus der nochmaligen Betrachtung unseres bisherigen Engagements zum Thema aktuell stattfindender überwiegend ignorierter Genozide z.B. in Deutschland und aus umfassender weiterer Kommunikation mit einer Anzahl ganz verschiedener Personen ist dies:

Fast jeder begegnet dem Thema wie einem Salonthema, einem Thema über das man höchstens mal gepflegt schlau daherparlieren kann. Ein Thema, das aber niemand wirklich ernsthaft kritisch im Sinne politischen Widerstands einordnet.

Immer wieder ist uns auch aufgefallen, daß Organisationen ganz verschiedener Art in einer Art und Weise mit solcher thematischer Konfrontation umgehen, daß uns im Grunde nur übrigbleibt von tiefsitzender Bösartigkeit und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit auszugehen.

Wir sind nach reiflichen Überlegungen zu dem Schluß gekommen, daß sich solche Organisationen, deren Verhalten deutlich außerhalb eines normalerweise (auch ethisch fundierten) gebotenen Umgangs hinsichtlich eines Themas wie diesem bewegt, sich letztendlich faktisch z.B. mit der Bevölkerungsgruppe der Autisten und deren seriösen Interessenvertretung im Kriegszustand befinden.

Unter „Krieg“ verstehen wir dabei einen Zustand, in dem die andere Organisation nach unseren Erkenntnissen in mindestens einer Weise nennenswert daran beteiligt ist, heutige Genozide an uns oder auch den Menschen mit Trisomie 21 durchzuführen, sei es praktisch, sei es z.B. aber auch durch weltanschauliche Aktivität in einem regionalen Kontext solcher Schwerstverbrechen. Handlungen gegen die Menschen mit Trisomie 21 betrachten wir dabei als prinzipiell Handlungen gleichwertig, welche gegen die Gruppe der Autisten gerichtet sind.

„Krieg“ bedeutet weiterhin, daß nach unserer Einschätzung gegen diese Organisationen Widerstand legitim ist, so wie Widerstand in solchen Situationen als legitim betrachtet werden kann.

Die ESH wird versuchen die Rolle, die die betreffende Einzelorganisation im Gesamtablauf heute in Deutschland stattfindender Genozide einnimmt, zumindest grob einzugrenzen und zu gewichten und teils spezielle Empfehlungen für Kriegsziele zu geben. Aufgrund der Komplexität und des Umfangs von Verstrickung in der sich heute darstellenden Situation dürfte dies zugegebenermaßen oft mehr oder weniger schwerfallen. Hinweise hierzu nehmen wir stets gerne entgegen.

Die Kriegserklärung von Seiten der ESH an eine bestimmte Organisation hat zunächst den Zweck sustanzielle Friedensverhandlungen auszulösen. Die Erklärung stellt fest, daß faktisch ein Kriegszustand aufgrund von Aktivitäten der anderen Organisation besteht. Meist dürfte die betreffende Organisation in einer schwerwiegenden Form die Kommunikation mit der ESH zu diesen Themen verweigert haben mit allen daraus folgenden Folgen für die Einordung der Einzelsituation seitens der ESH.

Sollte ein Friedenswille der anderen Organisation nicht erkennbar werden, wird allen Autisten und Sympathisanten in diesen Fragen empfohlen gegen die Organisation Kriegshandlungen vorzunehmen. Wir legen nahe, solche Kriegshandlungen mit einem Link zu diesem Artikel zu kennzeichnen. Eine solche Kriegshandlung könnte z.B. auch einfach darin bestehen einen Zettel mit einem solchen Link an eine Tür zu kleben oder dergleichen. Dann wäre abzuwarten, ob dem eine geeignete Reaktion folgen wird, über die die ESH dann informieren würde, sofern sie substanziell relevant genug erschiene.

Die ESH wird prinzipiell nicht zu illegalen Aktionen aufrufen. Jeder muß selbst anhand eigener ethischer Abwägungen entscheiden, welches Vorgehen er für sich persönlich gegebebenfalls als angemessen einordnet. Die ESH wird dazu wahrscheinlich höchstens allgemeine Überlegungen z.B. zum Thema Widerstand veröffentlichen, beziehungsweise hat das bereits getan.

Es ist nicht Ziel der ESH eine Art Komplettregister von Täterorganisationen zu erstellen, es wird zumindest zunächst eher auf richtungsweisende Beispiele hinauslaufen.

Denkt daran: Wenn ihr Deutschland nach gewissenhafter Prüfung als verbrecherischen Unrechtsstaat einordnet, dann solltet ihr auch die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen, z.B. ganz für den Anfang, indem ein vertrauenswürdiger Proxy beim Besuch der ESH-Seite eingesetzt wird. Desweiteren bietet die ESH z.B. bereits seit Jahren PGP-Schutz für Emailkorrespondenz an.

„Nun, «total» wird in unserem Jahrhundert wirklich «total» bedeuten. Nicht nur wird Überwachung rund um die Uhr möglich sein, sie wird sich eben auch aufs Fühlen und Denken erstrecken. Die Propagandaslogans eines Regimes nachzubeten, wird künftig nicht mehr reichen. Gut möglich zum Beispiel, dass in Nordkorea in 10 oder 20 Jahren jedermann ein Armband mit Sensoren tragen muss. Fühlt ein Mensch dann innerlich Ärger aufsteigen, während er bei einer Parade dem Machthaber applaudiert – dann wird er umgehend grosse Probleme bekommen. Eine derart extreme Form von Totalitarismus hat sich nicht einmal George Orwell in «1984» ausmalen können. Aber jetzt ist sie in Reichweite.“
Quelle: https://www.nzz.ch/feuilleton/yuval-noah-harari-der-mensch-kann-gehackt-werden-ld.1496741

(Ähnliche Rückschlüsse sind theoretisch auch möglich durch Analyse verschiedenen Benutzerverhaltens.)

Beispiel zur Lebenswirklichkeit der Barrierefreiheit in deutschen Strafverfahren

Auch Autisten können sich einem Strafverfahren ausgesetzt sehen. Solche Vorwürfe können unter Umständen komplett falsch sein, z.B. wenn wütende wie skrupellose Angehörige alle namentlich greifbaren Mitaktivisten einer Selbsthilfeorganisation einfach mal vor Gericht zerren, weil sie gerne gesehen hätten, daß sie ihren autistischen Angehörigen weiter entrechtet in ihrem Einflußbereich hätten halten können. Das kann man in Deutschland formal gesehen ja allgemein auch ohne jeden inhaltlichen Sinn, einfach so um diese Autisten mal so richtig zu schikanieren mittels eines Rechtssystems, das für diese höchstens in erheblich verminderter Weise zugänglich ist.

Nehmen wir also hier im speziellen Fall eines kolportierten Strafverfahrens an, nach entsprechend von interessierten Personen angestoßenen Ermittlungen von Polizei oder Staatsanwaltschaft würde daraufhin irgendwo in Deutschland von einem Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen, womit eine Chronologie des Unheils ihren Lauf nehmen würde.

„Es wurden weitere Anordnungen getroffen: Akteneinsicht kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts […] genommen werden, erreichbar über einen barrierefreien Zugang.“

„Ihr Schreiben führt eine Anlage „Verzeichnis der Beweismittel“ an. Diese lag dem Schreiben, bestehend aus einem Blatt, leider nicht bei.

Akteneinsicht in einer Geschäftsstelle nehmen zu sollen ist für mich nicht barrierefrei, u.a. da ich mich in einer solchen Situation aufgrund psychischer Schmerzen nicht auf den Inhalt der Akte konzentrieren könnte. Bitte machen Sie mir den Inhalt der fraglichen Akte barrierefrei zugänglich. Das wäre wie bereits erwähnt durch Übersendung von Kopien möglich.

Für die angesetzte Hauptverhandlung wären ebenfalls umfassende Vorkehrungen nötig, damit eine barrierefreie Teilnahme einschließlich der Möglichkeit der entsprechenden Teilnahme an den Teilen des Verfahrens wie beispielsweise die Möglichkeit selbst ins Verfahren einzugreifen (z.B. nach Zeugenaussagen) ermöglicht werden könnte. Dafür existiert leider bisher kein Standardvorgehen.

Diese Vorkehrungen wären:

– Fernschriftlicher Zugang

Es wird mir nicht möglich sein im Gerichtssaal zu agieren. Die in ihm vorhandenen Reize stehen meiner Handlungsfähigkeit entgegen und verursachen psychische Schmerzen, die auch nach der barrierelastigen Situation noch wochenlang nachwirken können. Aus diesem Grund wäre eine solche barrierelastige Verhandlung in Bezug auf mich sowohl für die Verfahrensführung ungeeignet als auch darüber hinaus, wie auch dem beigefügten fachärztlichen Attest zu entnehmen ist, unzumutbar. Es ist nicht möglich mündliche Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter hinreichend sicher zu erfassen, es wird mir ebenso nicht möglich sein mich mündlich entsprechend zu äußern. Zudem würde ich auch schriftliche Äußerungen mir gegenüber im Gerichtssaal nicht sicher erfassen und über diese im nicht barrierefreien Terminsverlauf nachdenken können. Dies ist jedoch möglich aus sicherer vertrauter Umgebung aus meinem Wohnraum heraus.

– Zeitentzerrtheit

Es ist mir auch aus solch vertrauter Umgebung nicht hinreichend möglich sofort auf Inhalte korrekt zu antworten, weswegen eine Verhandlung, die sich lediglich über einige Stunden erstrecken würde für mich ebenfalls nicht barrierefrei wäre.

Somit schlage ich vor, nachdem mir zwingend notwendig rechtzeitig vorher der Inhalt der Akte für mich barrierefrei zugänglich gemacht wurde, zunächst aus Gründen der Barrierefreiheit in ein Verfahren einzutreten, das im Wesentlichen einem schriftlichen Vorverfahren ähnelt. Die Dauer einer solchen für mich barrierefreien Hauptverhandlung müßte aus meiner jetzigen Sicht wenigstens zwei Wochen betragen. Vorausgesetzt, daß es nicht zu Komplikationen käme. In einem solchen Fall würde ich dann um eine Verlängerung der Dauer ersuchen.

Genauere Verfahrensfragen könnten in der Folge noch mit mir abgesprochen und erörtert werden, um die Barrierefreiheit sicherzustellen.

Dies ist soweit auch nicht als abgeschlossene Liste nötiger Vorkehrungen anzusehen, da barrierelastige Umstände bezogen auf Autisten ein sehr komplexes Thema sind. Auf im Verlauf auftretende weitere Faktoren unzureichender Barrierefreiheit würde ich nach Möglichkeit im weiteren Verfahrensverlauf hinweisen, sofern sich die Sache nach einer barrierefreien Akteneinsicht und einer Stellungnahme dazu nicht ohnehin soweit darstellen würde, daß etwa eine Einstellung sinnvoll erscheint.

Auch die Benennung möglicher Zeugen und Weiteres wäre mir selbstverständlich erst sinnvoll möglich, nachdem ich in aussagekräftiger Weise erfahren habe, was mir aufgrund welcher Umstände eigentlich vorgeworfen wird. Dies ist soweit ich sehe bisher leider nicht der Fall.

Anhang 1

Ergänzende Zitate aus NETZWERK ARTIKEL 3 (Hg.), Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V., Gleichstellungsregelungen leicht gemacht!:

„Zunächst ist in der KHV ausgeführt, dass die Verordnung für Personen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung gilt. Dies können taubblinde, gehörlose oder stark schwerhörige Personen sein, aber auch Menschen, die gestützte Kommunikation aufgrund einer autistischen Störung benötigen. Weiterhin ist in der KHV festgelegt, dass die Betroffenen ein „Wahlrecht“ hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe haben. Der notwendige Umfang ergibt sich aus „dem individuellen Bedarf der Berechtigten“. Falls eine Behörde, aus welchem Grund auch immer, bereits im Vorfeld Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung erhalten hat, ist sie verpflichtet, die Berechtigten auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.“

„Charlotte B. ist Zeugin im Prozess gegen den Mann, der sie angefahren und anschließend Fahrerflucht begangen hat. Sie ist sehr aufgeregt und unsicher. Das hängt nicht ausschließlich mit ihrem traumatischen Erlebnis zusammen. Charlotte B. ist von Geburt an hochgradig hörbehindert, und sie hat oft die Erfahrung gemacht, dass es in wichtigen Kommunikationssituationen zu Missverständnissen kommt und ihre Äußerungen von den GesprächspartnerInnen letztlich nicht verstanden werden. Und schon am ersten Prozesstag bestätigen sich ihre unguten Ahnungen: Das Gericht hat eine Gebärdensprachdolmetscherin bestellt, was Charlotte B. aber gar nichts nutzt, da sie keine Gebärdensprache kann.“

Anhang 2: Attest bezüglich Erfordernis von Barrierefreiheit“

„In Ihrem Schreiben behaupten Sie eine Akteneinsicht in Form der Übersendung einer Aktenkopie sei durch die Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Das ist falsch. Ich zitiere aus StPO §147 Nr. 7

„Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, …“

Und das gilt offensichtlich auch ohne in diesem Fall bereits belegte Erfordernis des barrierefreien Zugangs. Das Gericht ist im Gegenteil dazu verpflichtet einen barrierefreien Zugang zu allen Teilen des Verfahrens zu gewährleisten und ist dazu im Sinne z.B. von BGG und KHV rechtlich auch in vollem Umfang befugt.

An dieser Stelle frage ich mich nach der Erfahrung der bisher zurückliegenden Korrespondenz, ob das Gericht durch eine behindertenrechts- oder auch allgemein behindertenfeindliche Grundeinstellung befangen ist. Es dürfte nach meiner Einschätzung einiges am rechtswidrigen und im Endergebnis bisher auch insgesamt rechtsstaatsfremden Verhalten des Gerichts dafür sprechen. Ich habe bis heute noch nicht erfahren, was mir genau vorgeworfen wird, es ist mir daher weiterhin nicht möglich sinnvoll Stellung zu nehmen.

Auch die Behauptung es sei über den bereits erbrachten Nachweis in Form von Attesten hinaus ein neues Gutachten erforderlich halte ich für klar falsch und somit rechtswidrig.

Zudem wirkt diese Behauptung auf mich auch zweifelhaft, da wohl unstrittig sein dürfte, daß das Gericht verpflichtet ist in entsprechenden Situationen Barrierefreiheit zu gewähren. Es ist nicht maßgeblich in welchen konkreten Einzelfällen dies geschieht. Und es ist mindestens eine Art zweifelhaften Ermessens das Recht auf Barrierefreiheit durch übersteigerte, und für den Beschuldigten auch erheblich belastende Nachweisanforderungen im Einzelfall zu schwächen oder praktisch ganz abzuschaffen. Es spielt für das Gericht keine entscheidende Rolle, ob der einen oder der anderen Einzelperson Barrierefreiheit gewährt wird. Entscheidend ist vielmehr, daß die Gewährung von Barrierefreiheit ein rechtlicher Normalfall ist, der insbesondere nach einem Nachweis, wie bereits vorliegend, nicht mehr derart angezweifelt werden darf ohne den Eindruck einer nichtrechtskonformen Positionierung des Gerichts zu erwecken.

Um weitere allgemeinere eigene Überlegungen anstellen zu können, bitte ich das Gericht darum vollständig aufzuführen, wer außer meiner Seite Einblick in die Verfahrensakte bekommen könnte. Existiert eine Nebenklage o.ä.? Wie erklärt sich der Umstand, daß dieses Verfahren überhaupt geführt wird, wohingegen man in der Presse quer durchs Land immer wieder nachlesen kann, wie viele dem Augenschein nach wesentlich schwerwiegendere Fälle offenbar anderswo eingestellt werden? Ein Beispiel: http://www.tagesspiegel.de/berlin/kriminalitaet-diebstahl-wird-in-berlin-kaum-noch-verfolgt/20679408.html

Um den Vorschlag einen Pflichtverteidiger einzusetzen, prüfen zu können, benötige ich genauere Informationen dazu, was dies bedeuten würde.

Das Recht auf Akteneinsicht ist laut mir bekannter Rechtsnormen ausdrücklich nicht nicht an das Vorhandensein eines Anwalts gebunden. Ebenso würde das Vorhandensein eines Anwalts nichts am Recht z.B. eines Angeklagten ändern auch selbst barrierefrei am eigenen Verfahren beteiligt zu werden. Mir ist zudem trotz einiger Erkundigungen kein Anwalt im Gerichtsbezirk bekannt, der bereit wäre mit mir in für die Sache nötigem Umfang gewissenhaft barrierefrei fernschriftlich zu kommunizieren.“

„Anliegend übermittle ich erneut meine Schweigepflichtsentbindung vom Dezember.

Ich stelle fest, daß das Gericht auch ein direktes Zitat von StPO §147 Nr. 7 ignoriert. Ebenso ging das Gericht schlichtweg nicht auf die Nennung dieser seit Monaten durch das Gericht verletzten Rechtsnorm ein. Im Schreiben vom [Februar] wird lediglich die bekannte offensichtlich rechtswidrige Haltung des Gerichts ohne jede nachvollziehbare rechtliche Erläuterung wiederholt. Dieses Vorgehen ist nicht akzeptabel.

Ich beantrage hiermit ausdrücklich erneut eine Zusendung von Abschriften der Akte, um Kenntnis darüber zu erhalten, was mir vorgeworfen wird. Es wäre nicht hinnehmbar eine Verhandlung anzusetzen, bevor dies geschehen ist. Das Gericht hatte Monate Zeit, um dieser Verpflichtung nachzukommen, somit liegt dieser Umstand auch nicht in meinem Verantwortungsbereich. Das Gericht hätte mir im Rahmen der zurückliegenden ausführlichen Korrespondenz längst zugänglich machen können, welche Vorwürfe gegen mich vorliegen, hat dies jedoch entgegen geltenden Rechts jedoch trotz entsprechendem Antrag bisher verweigert und mir so schlichtweg gar keinen Zugang zu eigentlichen Verfahrensinhalt ermöglicht. Es ist vollkommen unverständlich weshalb das Gericht dies bisher nicht getan hat, wenn man von einer behindertenfeindlichen Motivation absieht.

Was „aufgrund welcher Erkrankung ohne eine klare Diagnose“ bedeuten soll, ist mir nicht klar. Die Diagnose steht klar in einem der bereits zugesandten Atteste.

In meinem letzten Schreiben an das Gericht bat ich um genauere Informationen zu den Folgen der vom Gericht vorgeschlagenen Bestellung eines Pflichtverteidigers. Im folgenden Schreiben vom [Februar] ging das Gericht auf meine Frage dazu in keiner erkennbaren Weise ein. Aus diesem Grund fehlen mir bisher auch nötige Informationen, um diesen Vorschlag genauer zu bewerten. Auch dieser Sachstand liegt klar nicht in meinem Verantwortungsbereich. Beispielhafte erste Fragen deren Antwort für mich bisher unklar ist: Welche Kosten würden wem unter welchen Umständen durch einen Pflichtverteidiger entstehen? Kann einem Pflichtverteidiger jederzeit das Mandat entzogen werden? Könnte ich ohne mein Einverständnis von diesem vorgenommene Handlungen widerrufen? Würde ich überhaupt sicher über dessen Handlungen unterrichtet? Da eine eigene Auswahl durch mich im Raum stand, ich aber wie schon erwähnt keinen Anwalt im Gerichtsbezirk kenne, der entsprechend mit mir barrierefrei kommunizieren oder mich überhaupt vertreten würde, wäre auch eine relevante Frage, wer eventuelle Kosten für eine Anreise eines Anwalts tragen würde, der außerhalb des Gerichtsbezirks seinen Sitz hätte. Soll ich den Vorschlag des Gerichts so deuten, daß es einen solchen Pflichtverteidiger ausschließlich dafür einsetzen möchte, daß er mir den Inhalt der Akten übermittelt?

Darüber hinaus wäre eine Benachteiligung, wenn ein nachgewiesen kommunikationsbehinderter Angeklagter dazu gezwungen werden soll einen Pflichtverteidiger anzunehmen, obwohl er bisher durchwachsene Erfahrungen mit der Vertretung durch Anwälte und deren Bereitschaft hat in der Praxis jenseits anfänglicher Versprechungen tatsächlich mit ihm barrierefrei fernschriftlich zu kommunizieren. Es ist keine Lösung für eine vorhandene Barriere diese Barriere schlichtweg an eine andere Stelle zu verschieben, nämlich hier inmitten die Beziehung zwischen Angeklagten und Anwalt.

Wenn ein nichtbehinderter Angeklagter die Wahlmöglichkeit hat sich einen Anwalt zu nehmen oder auch nicht und wenn ein behinderter Angeklagter diese Möglichkeit nicht eingeräumt bekommt, dann wird der behinderte Angeklagte benachteiligt, was jedoch aufgrund von Art. 3 GG nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Auch das Grundrecht des Zugangs zur Justiz wird verletzt, indem das Gericht nun zusätzlich androht zu verhandeln ohne, daß mir mitgeteilt wurde, was mir vorgeworfen wird und die also nach dem bisherigen Vorhaben des Gerichts vermutlich auch nicht barrierefrei ausgestaltet würde.

Diesbezüglich stelle ich hiermit vorsorglich auch einen formellen Antrag auf barrierefreie Verhandlung.

Für eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung durch mich wäre Barrierefreiheit erforderlich. Z.B. ist es wie bereits bekannt und durch mich nachgewiesen mir nicht möglich, daß ich vor Ort erscheinen würde oder auf eine Videoübertragung angewiesen wäre, die ebenso nicht barrierefrei wäre. Ebenso müßte die Verhandlung über einen längeren Zeitraum fernschriftlich abgehalten werden (min. 1 Woche), da es mir wahrscheinlich nicht möglich wäre zeitnah angemessen zu reagieren, beziehungsweise überhaupt ein nicht verschriftliches Geschehen auch nur zu erfassen.

Wenn ein nichtbehinderter Angeklagter die Möglichkeit bekommt selbst die Akte einzusehen, ein behinderter Angeklagter jedoch trotz Wissen des Gerichts um die vorliegenden Barrieren nicht, so ist auch dies in gleicher Weise nicht mit der Verfassung vereinbar und somit ein verfassungswidriges Handeln des Gerichts.

Insgesamt handelt es sich hier für mich um eine unzumutbare und offensichtlich stark rechts- wie verfassungswidrige Verfahrenssituation. Ebenso ist sie menschenrechtswidrig (und somit erneut verfassungswidrig). Die UN-BRK sieht angemessene Vorkehrungen zur Gewährleistung von Zugänglichkeit vor, die auf den Einzelfall hin zugeschnitten sein müssen. Reine Verweise auf Standardlösungen reichen demnach nicht aus.

Ebenso erhielt ich bisher keine Antwort des Gerichts, ob es eine Nebenklage gibt und ob diese auf irgendwelche Weise Einblick in intime Unterlagen erhalten könnte und diese möglicherweise für weitere Stalkinghandlungen mißbrauchen würde. […] Aus diesem Grund gehe ich nun in Zweifel davon aus, daß diese Gefahr in diesem Verfahren ebenfalls besteht. Und ich verbitte mir sehr deutlich diesen Umstand und die Konsequenzen daraus zu meinem rechtlichen Nachteil auszulegen. Dies wäre unzumutbar, da mir ein Selbstschutzinteresse auch in diesem Verfahren zusteht.

Die Art und Weise, wie das Gericht mit der Sache umgeht und versucht unter der bestehenden Drohung mit einer absurd hohen Geldstrafe […] in fragwürdiger und nicht nachvollziehbarer Weise irgendwelche Einwilligungen die seine innerste Intimsphäre berühren abzupressen zu versuchen ist in höchstem Maße bedrohlich und auch gemeinwohlschädlich, wenn so z.B. behindertenrechtsfeindlichen Angehörigen zugestanden wird mit Hilfe von vermutlich verfälschten oder falsch eingeordneten Beweisen durch Verfahrensbarrieren und Behindertendiskriminierung sich an wegen solcher Benachteiligungen durch Gerichte praktisch rechtlos gestellten dafür zu rächen, daß sie Versuche der Entrechtung […] effektiv vereitelten.“

„Mir ist weiterhin kein Anwalt im Gerichtsbezirk bekannt, der zu den erforderlichen Rahmenbedingungen bereit wäre, die Sie auch in Ihrem oben genannten Schreiben nocheinmal wiedergegeben hatten.

Sofern das Schreiben des Gerichts so zu verstehen ist, daß es (nach Ablauf einer Frist) einen Anwalt beiordnen möchte, der nach aktuellem Stand ebenfalls nicht bereit ist diese zu gewährleisten, so weise ich darauf hin, daß dies eine unzulässige Maßnahme sein dürfte, die das bekannte zugrundeliegende Problem auch nicht behebt. Dieser aktuelle Stand berücksichtigt […].

Was diesen aktuell zugewiesenen Anwalt betrifft habe ich bisher verzichtet genauer zu veranschaulichen, inwiefern ich zu meiner Einschätzung gelangt bin, da ich dazu auf Anwalt-Klient-Kommunikation inhaltlich Bezug nehmen müßte. Sofern das Gericht der Auffassung wäre, daß dies keine sozusagen von mir her schuldhafte Zerrüttung des Verhältnisses bedeuten würde, kann ich dies gerne nachholen.

Möglicherweise gibt es keinen Anwalt im Gerichtsbezirk, der dazu bereit wäre. Diesen Umstand kann das Gericht nicht einfach ausblenden.

Wie bereits hinreichend bekannt, wäre das Problem jedoch behebbar, wenn das Gericht endlich von seiner soweit zu erkennen rechtswidrigen Auffassung Abstand nimmt und mir eine Kopie der Akte zusenden würde oder wahlweise den bestellten Anwalt dazu bewegt dies zu tun (auch das war bisher nicht der Fall). Bisher habe ich daher weiterhin keine entsprechende Kenntnis dazu, was mir genau vorgeworfen wird. Auch hierzu verweise ich auf wohl hinreichend klare zurückliegende Schreiben.

Zudem weise ich darauf hin, daß das Gericht mir diverse Fragen z.B. zum Thema Pflichtverteidigung bisher nicht beantwortet hat.“

Wie dieses Verfahren wohl ohne Einstellung weitergegangen wäre? Wir mögen es uns lieber nicht vorstellen. Nur zu gut können wir uns jedoch vorstellen, wie es vielen Autisten in so einer Situation ergehen dürfte, die keinen verlässlichen Beistand der ESH haben (und sich selbst entsprechend konstruktiv gegenüber den Aktiven der ESH verhalten).

Allgemeine Verfahrenshintergründe II zu 1 BvR 957/18

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob ein Recht auf ein starr so verstandenes „rechtsstaatliches Verfahren“ nicht eher das Recht eines Klägers sein sollte, hingegen das Recht auf Barrierefreiheit ein Recht auch gegenüber der Justiz und dem Staat, der in diesem konkreten Verfahren sozusagen auch Prozeßgegner war.

Der heutige deutsche Unmittelbarkeitsgrundsatz steht in Beziehung zum ebenfalls auf Autisten schon seit langer Zeit negativ diskriminierend wirkenden, historisch gesehen so keinesweg selbstverständlichen Prinzip der Mündlichkeit in Gerichtsverfahren.

„Im deutschen Recht ist das Unmittelbarkeitsprinzip für den Zivilprozess in den § 128, § 309 und § 355 ZPO, für den Verwaltungsprozess in den § 96 und § 101 VwGO und für die Strafprozesse in den § 244, § 250 und § 261 StPO kodifiziert.

Der Grundsatz gilt für gerichtliche Verhandlungen und bedeutet, dass die Verhandlung in unmittelbarem, direktem Kontakt des Gerichtes zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten (Mündlichkeitsgrundsatz) an einem vom Gericht bestimmten Ort (dies muss nicht der Sitz des Gerichtes sein) oder mit Hilfe eines durch technische Hilfsmittel vermittelten unmittelbaren visuellen Kontakts (Zuschaltung zu einer elektronischen Konferenz) erfolgt. Eine bloß fernmündliche Verhandlung (Telefonkonferenz) ist nicht ausreichend.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarkeitsprinzip

„Während im preußischen Aktenprozess der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte und nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte (quod non legitur, non creditur beziehungsweise quod non est in actis, non est in mundo), wurde unter dem Einfluss des napoleonischen Code de procédure civile von 1806 mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze 1879 die Gerichtsverhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag der Beteiligten vor dem erkennenden Gericht, eingeführt. 1924 wurde im Rahmen der sog. Emminger-Novellen die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich.

Die meisten Verfahrensordnungen schreiben den Mündlichkeitsgrundsatz ausdrücklich vor, so etwa § 128 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 StPO oder § 101 Abs. 1 VwGO. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 EMRK.“
http:// https://de.wikipedia.org/wiki/Mündlichkeitsgrundsatz

An dieser Stelle sollte auch darauf hingewiesen werden, daß die Formulierung „Sein Begehren, die mündliche Verhandlung barrierefrei so durchzuführen“ in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht falsch ist, jedoch zugleich ziemlich mißverstanden werden kann.

Der autistische Kläger hatte im vorliegenden Verfahren einen solchen konstruktiven Vorschlag gemacht und dargelegt, wieso die Vorstellungen des Landessozialgerichts zur Barrierefreiheit der mündlichen Verhandlung nicht geeignet waren. Er hatte das jedoch ausdrücklich ergebnisoffen getan und das Gericht zu einer weiteren Auseinandersetzung über die Ausgestaltung aufgefordert. Das Gericht kam dem jedoch nicht in entsprechender Weise nach und legte sich darauf fest auf nicht barrierefreie Art zu verhandeln, insbesondere zu verlangen, daß der Kläger im Rahmen einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Gerichtssaal kommen soll.

Ergänzend sei hier noch aus einem klägerischen Schriftsatz zitiert:

„Autisten können z.B. von unerwarteten Situationen (auch wenn das für Nichtautisten sachlich nicht nachvollziehbar wäre) so überfordert sein, daß es ihnen nicht möglich ist zeitnah darüber nachzudenken, bevor die innere Ordnung ersteinmal wieder grundlegender wiederhergestellt wurde. Somit sind Autisten manchmal oder in so einer Gerichtssituation auch ziemlich oft unfähig sich einzubringen, wenn die Situation nur in einem eng begrenzten Terminzeitraum behandelt würde, statt zeitentzerrt über einen angemessenen Zeitraum je nach Sachverhalt von wohl mindestens zwei Wochen.

Ein Beispiel das diese Thematik berührt:

„Dana

Not having enough time to process information can feel very confusing for an autistic person. In my case, I’ve always compared it to a computer crashing.

That’s what it can feel like when I don’t get the time to process all the information given to me! But, when I have all the appropriate things in place to help me process that information, my mind can understand everything. It helps me to have all the information given in a step-by-step fashion, whilst still being full of details I can easily understand!

However, there are some days where I don’t get this extra time to process information and this can affect me a lot, physically and mentally. While I’ve had a fair share of understanding, I’ve also had a fair share of ignorance. When people haven’t given me enough time to process information, it can lead to me feeling anxious as well as confused due to not understanding what’s going on and, in the worse-case scenario, I can have a meltdown.“
http://www.autism.org.uk/get-involved/tmi/stories/processing.aspx

„In less extreme cases, to process something takes seconds or minutes. Sometimes it takes days, weeks or months. In the most extreme cases, it can take years to process what has been said. The words, phrases, sentences, sometimes the whole situations are stored and they can be triggered at any time. You must be a detective to connect the child’s ‘announcement’ with the question he/she was asked a week before.“
http://integratedtreatmentservices.co.uk/blog/delayed-processing-in-autism

[…]

„The world can be an unpredictable, confusing place for autistic people, and that makes a set routine crucial for getting by. So when something unexpected still happens, it can feel like the whole world is spinning out of control.“
http://www.autism.org.uk/get-involved/tmi/top-tips.aspx

„An autistic person’s ability to understand or use spoken language can vary depending on their anxiety or stress
levels. For example, someone who is normally able to communicate well may have reduced ability due to underlying anxiety or sensory needs.“
http://www.autism.org.uk/about/communication/communicating.aspx

„Individuals with ASD may take a long time to digest information before answering, so do not move on to another question too quickly. […] Do not expect an immediate response to questions or instructions, as the person with ASD may need time to process them.“
http://www.autismwestmidlands.org.uk/upload/pdf_files/1406643451_InformationSheets_CJS_Web.pdf“

Das ist bei einer solchen Thematik auch bei rein schriftlicher Kommunikation möglich, weswegen Zeitentzerrtheit ein Faktor der Forderung nach erforderlicher Barrierefreiheit war. Diese würde auch den anderen Prozessbeteiligten ermöglichen zu antworten, wenn sie gerade keine anderen Verpflichtungen wahrnehmen.

Allgemeine Verfahrenshintergründe I zu 1 BvR 957/18

Neben den Fragen, die sich unmittelbar aus den veröffentlichten Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst ergeben, wirft die Entscheidung auch gewichtige Fragen auf, die nur in Kenntnis vorangegangener Instanzeninhalte erkennbar werden. Dieser Artikel will zu solchen Fragen einen allgemeinen Überblick bieten ohne intensiv und umfassend zu analysieren. Er bietet so gesehen einen zweiten groben Einblick in ein Verfahren mit vielen großen Fragezeichen, das in erschreckend weiten Teilen von uns auch nur schwer als rechtsstaatlich korrekt verhandelt eingeordnet werden kann. Hierbei handelt es sich zunächst offenbleibend um einen „ersten Teil“ dieser Thematik. Nutzt gerne die Kommentarfunktion dieses Artikels, um eure Gedanken mit uns zu diskutieren.

1.

Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung ist der Verweis auf die Möglichkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Was das Bundesverfassungsgericht in seinen Gründen nicht erwähnt: In den Vorinstanzen war unter anderem auch seitenlang thematisiert worden, daß es für den Kläger sehr schwierig bis unmöglich ist einen Anwalt zu finden, der seinerseits bereit ist mit ihm in angemessener Weise und angemessenem Umfang barrierefrei zu kommunizieren. Zur Zeit der fraglichen mündlichen Verhandlung war er nicht anwaltlich vertreten. Gegenüber dem Bundessozialgericht wurden vielfache Absagen von Anwälten beispielhaft umfassend dokumentiert.

Was sagt das über die Entscheidung aus? Hat das Bundesverfassungsgericht die bei ihm eingereichten Unterlagen sorgfältig geprüft? Wenn wir davon ausgehen wollen: Verweist das Bundesverfassungsgericht also einen Autisten auf eine Möglichkeit, die er tatsächlich dargelegterweise gar nicht hat? Fragen über Fragen. Entscheidungen aller Instanzen waren auch zuvor davon gekennzeichnet, daß Gerichte in ihren Entscheidungen derartig zweifelhafte Überlegungen anstellten meist ohne diese vorher mit dem Kläger zu „besprechen“, ohne ihm Gelegenheit zu geben diese Überlegungen sachlich zu kommentieren, auf eventuell vorhandene Schwächen hinzuweisen. Soetwas würde sonst wohl oft in einer mündlichen Verhandlung möglich sein.

Wie kann in so einer Entscheidung also die in diesem Fall sehr naheliegende Möglichkeit vernachlässigt werden, daß ein Autist keine Person kennt, die sie als Vertretung beauftragen könnte? Geschweige denn eine Person, der sie wenigstens ansatzweise zutraut so einer Aufgabe in gewünschter Weise und zuverlässig nachzukommen? Welcher Nichtautist versteht Autismus so gut wie Autisten, die vergleichbare Barrieren aus ihrem Alltag kennen? In diesem Verfahren ging es auch noch direkt inhaltlich um genau dieses Thema. Welcher Nichtautist nimmt Autisten menschlich wirklich ernst? Nur wenige wirklich. Und was macht es mit den wenigen vielleicht vorhandenen Bekanntschaften, wenn diese Kontakte in solche Probleme hineingezogen werden? Wenn es Probleme gibt verschwinden die meisten Menschen. Soll ein Behinderte sich entscheiden müssen, ob er wenige vorhandene soziale Kontakte auch noch riskiert, um vielleicht seine Rechte gegen verbreitet vorkommende Widerstände, Entrechtungen im Alltag durchsetzen zu können? Reicht es dem Bundesverfassungsgericht die rein theoretische Möglichkeit als eine Art von Fiktion vorauszusetzen? Ganz davon abgesehen, daß inzwischen sonst eigentlich allgemein anerkannt wird, daß es sehr problematisch ist Behinderte darauf zu verweisen, sich von anderen Personen vertreten zu lassen? Daß das z.B. riesige Abhängigkeitsproblematiken mit sich bringt, Mißbrauch – und in diesem Fall erheblich verminderte Möglichkeiten des Zugangs zur Justiz an sich?

2.

Ebenfalls ein zentraler Punkt der Entscheidung dürfte die Frage der „Unmittelbarkeit“ sein. Weder Blinde noch Gehörlose stehen vor einer Zugangsproblematik ähnlich der im vorliegenden Verfahren. Blinde können in einer mündlichen Verhandlung normal reden. Sie benötigen barrierefreie Zuarbeit, sind aber von der Situation im Gerichtssaal nicht an sich überfordert. Gehörlose sollten z.B. mit einem „Übersetzer“ in ähnlicher Weise klarkommen. Für manche Autisten ist die Situation im Gerichtssaal jedoch selbst erheblich barrierehaltig. Im vorliegenden Fall wurde diese Ausgangslage sinnentsprechend auch vom Gutachter bestätigt, den das Landessozialgericht selbst beauftragt hatte:

„Aufgrund der Funktionsstörungen, die sich im Rahmen der Autismusspektrumsstörung ergeben ist der Proband auch ständig an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert. Menschenansammlungen bedeuten für den Probanden eine massive Stressituation, er entwickelt dann eine Denkhemmung.“

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde an diesen Umstand auch wiederholt weiter erläuternd erinnert. Übersehen worden sollte diese Tatsache daher eher nicht sein.

Es stellt sich also an dieser Stelle ganz allgemein die Frage, ob ein Staat das Recht haben soll alternativlos auf Verfahrensgewohnheiten zu bestehen, die für eine durch Strukturen allgemeiner Behindertenverbände noch immer marginalisierten Gruppe Behinderter schlichtweg unzugänglich sind.

In seiner Entscheidung konstruiert das Bundesverfassungsgericht einen vermeintlich riesigen Aufwand, den es für ein Gericht angeblich bedeuten würde in einem anderen Zeittakt zu verhandeln als sonst üblich. Oder geht es vielleicht auch um Bedenken der Kontaktaufnahme mit diesem sagenumwobenen „Neuland“, das es irgendwo da draußen ja geben soll und das inzwischen Milliarden von Menschen seltsamerweise auch regelmäßig zur Kommunikation mit Privatkontakten benutzen?

Selbst wenn man annehmen würde abgesehen von Gewohnheit würde hier noch ein anderes Kritierium eine bedeutende Rolle spielen: Die Zahl der Verfahren, die ein Gericht in dieser Weise führen müßte, wäre vermutlich recht überschaubar.

Wozu also eine solch intensive Einschränkung des unmittelbaren Zugangs zur deutschen Justiz? Wie kann sie unter diesen Umständen auch nur ansatzweise als angemessen betrachtet werden? Was ist das für eine Abwägung? Kann es angehen, daß formale Prinzipien des GG gegen Barrierefreiheit aufgewogen werden? Ein formales Kriterium sticht Menschenrecht aus?

Bundesverfassungsgericht: Autisten darf barrierefreier Zugang zu Gerichtsverfahren verweigert werden, weil sie vor Gericht auch jemand vertreten könnte

Frisch aus der Druckpresse: BvR 957/18 vom 27.11.2018 (wurde erst diese Woche zugestellt). Wir haben uns in diesem Fall entschieden zunächst hier nur den Inhalt der fragwürdigen Entscheidung zu veröffentlichen und die Einordnung dieses auch formal sehr komplex gewordenen Verfahrens später gesondert vorzunehmen. Macht euch ruhig ersteinmal eure eigenen Gedanken dazu.

Update vom 11.11.2022:

Gründe:

[…]

1. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 <302 f.>; 99, 341 <357>; 128, 138 <156>).

Bei der Anwendung und Auslegung von verfahrensrechtlichen Vorschriften müssen die Gerichte danach der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung tragen, dass deren Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13 -, juris, Rn. 6). Entsprechende Vorgaben enthält auch Art. 13 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (United Nations Treaty Service, vol. 2515, p. 3), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>, 128, 282 <306>).

2. Es begegnet nach diesen Maßstäben gleichwohl keinen Bedenken, dass das Landessozialgericht die Gestaltung der mündlichen Verhandlung nach den Vorstellungen des unter […] Autismus […] leidenden Beschwerdeführers abgelehnt hat. Sein Begehren, die mündliche Verhandlung barrierefrei so durchzuführen, dass er – ähnlich den Abläufen in einem Online-Forum – über längeren Zeitraum mittels Computer von zuhause aus kommunizieren kann, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen.

Es kann offenbleiben, ob der Vortrag des Beschwerdeführers betreffend die Folgen seiner Erkrankung in medizinischer Hinsicht tatsächlich zutrifft. Denn es steht ihm jedenfalls offen, sich im fachgerichtlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) beziehungsweise sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands zu bedienen (§ 73 Abs. 7 SGG). Eine Partei anstelle einer unmittelbaren Teilhabe am Verfahren auf eine Vermittlung durch Dritte zu verweisen, kann im Einzelfall den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13 -, juris Rn. 7). So liegt es hier.

Zwar besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse eines Verfahrensbeteiligten, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihr folgen zu können, selbst wenn dies mit einem besonderen organisatorischen Aufwand verbunden ist (vgl. für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung § 186 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – sowie für blinde oder sehbehinderte Personen § 191a GVG). Daneben haben Gerichte das Verfahren stets nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belangen der Verfahrensbeteiligten Rechnung getragen wird (vgl. Roller, SGb 2016, S. 17 <21 f.>).

Diese Verpflichtung besteht aber nicht uneingeschränkt und umfasst nicht in jedem Fall den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, dass die mündliche Verhandlung nach ihren Vorstellungen ausgestaltet wird. Ein rechtsstaatliches Verfahren verlangt grundsätzlich eine durch die mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Auch müssen die personellen Ressourcen der Justiz so eingesetzt werden, dass möglichst viele Verfahren einerseits zeitsparend, andererseits in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rahmen behandelt und entschieden werden. Hierbei kommt der Konzentrationsmaxime (vgl. § 106 Abs. 2 SGG) mit Blick auf die Verpflichtung des Staates, allen Rechtsschutzsuchenden in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), ein besonderer Stellenwert zu. Die Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung, wie sie vom Beschwerdeführer begehrt wird, setzte sich zu diesen ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Strukturprinzipien in Widerspruch.

Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands hätten im Ausgangsfall sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt werden und in einen schonenden Ausgleich gebracht werden können. Die mündliche Verhandlung kann durch einen Bevollmächtigten beziehungsweise Beistand gemeinsam mit dem Beschwerdeführer so vorbereitet werden, dass auf dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen Rücksicht genommen werden wird und die Wahrnehmung seiner Rechte sowie die Berücksichtigung seines Vortrags gewährleistet ist. Das gilt umso mehr, als das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer angeboten hat, ihm den der mündlichen Verhandlung zugrundeliegenden Sachbericht schriftlich vorab zu übersenden. Wäre es trotz dieser Verfahrensgestaltung zu einer Verhandlungssituation gekommen, die eine Stellungnahme des Beschwerdeführers unmittelbar erforderlich macht, hätte die mündliche Verhandlung vorübergehend unterbrochen und erforderlichenfalls vertagt werden können.“

Vor uns das größte Menschheitsverbrechen

Was ist schlimmer, wenn einem jemand vors Schienenbein tritt oder man eine Ohrfeige bekommt?

Man kann persönlich der einen Meinung sein oder auch der anderen oder beides als gleichwertig einordnen. Was schwerfällt ist auf solidem Fundament eine objektive Entscheidung zu fällen.

Der Titel dieses Artikels lautet „Vor uns das größte Menschheitsverbrechen?“. Vor uns? Nun war da ja etwas in der Vergangenheit. Ausgerechnet in dem Land, das man „Deutsches Reich“ nannte, hier wo die meisten Menschen leben, die diese Sprache, Deutsch, sprechen. Es gehört sich nicht die Shoah zu relativieren. Es wäre eine Relativierung den Gedanken zuzulassen, daß es noch schlimmere Menschheitsverbrechen geben kann.

Oder? Wäre es das? Die ultimative schillernde Kraft des Nazivergleichs, der immer wieder Menschen in Versuchung führt hängt an dieser Einordnung der Shoah. Schlimmer als „Nazi“ geht es nicht. Oder dann doch?

Es besteht eine recht große Übereinstimmung darin, daß eine der zentralen Konsequenzen aus dem Völkermord an 6-7 Millionen Menschen, die der Staat „Deutsches Reich“, regiert mit einem Notstandsregularium, nach eigenen Maßstäben zu „Juden“, somit zu Trägern einer gemeingefährlichen „Rassentuberkulose“, erklärt hatte darin besteht eine Wiederholung mit so ziemlich allen greifbaren Mitteln zu verhindern. Nun ist es so, daß etwas, das man für wiederholbar hält insofern nicht einmalig sein kann, abgesehen davon, daß sicher jedes geschichtliche Ereignis eine gewisse Einmaligkeit in seiner konkreten Ausprägung aufweist.

Wenn man ein wenig recherchiert wird man schnell darauf stoßen, daß eine zu dogmatische Vorstellung der Einmaligkeit heute auf keinen Fall gesellschaftlicher Konsens ist, zwei Beispiele:

Obwohl die Verbrechen und Schrecken des Holocaust einmalig waren, darf sich der Blick des Betrachters nicht auf ihn verengen, nicht um ihn zu verharmlosen oder gar totzuschweigen, sondern um ihn in seiner Einmaligkeit und um die Besonderheit des Verhältnisses von Juden und Nichtjuden überhaupt richtig verstehen zu können.

http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1997/1997_00_00_Auseinandersetzung_m_d_Holocaust.pdf

„Der Holocaust wird zu sehr als einmalig empfunden“, kritisierte Theaterregisseur George Tabori (85), dessen Vater und ein Großteil seiner Familie im KZ ermordet wurden. Kurden und Afghanen sei Ähnliches widerfahren.

http://www.berliner-kurier.de/holocaust-war-nicht-einmalig-18365452

Aber:

Die kalt geplante und industriell betriebene Ermordung der europäischen Juden ist der größte Zivilisationsbruch der Geschichte.

http://www.bpb.de/geschichte/nationalsozialismus/dossier-nationalsozialismus/39556/shoah-und-antisemitismus

Darf man gravierende Menschheitsverbrechen vergleichen? Das eine schlimmer als das andere gewichten?

Wenn man für die Zukunft lernen will, für das eigene ethische Handeln, dann ist zumindest schwer vermeidbar gesellschaftliche und politische Konstellationen entsprechend einzuordnen und insofern zu bewerten. Ist das Lynchen eines Menschen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit schlimmer als das Lynchen eines mutmaßlichen Diebes? Bestimmt die Quantität wesentlich den Grad des Zivilisationsbruchs? Welche Rolle spielt die Motivation und die Größe des Kreises weichenstellender Verantwortlicher?

Alleine beim Blick auf diese Fragen fällt es schwer anzunehmen, daß eine exakte quasi mathematische Berechnung ein realistischer Ansatz wäre. Eine solche Berechnung würde lediglich vorher getroffene Abwägungen pseudoobjektivierend weiterzeichnen. Das mag ein beliebtes Mittel grauer Rhetorik sein, hier hilft das nicht weiter.

Wir leben in einer Zeit, in der weltweit verschiedene Minderheiten zwar nicht mehr wortgleich eine „Rassentuberkulose“ unterstellt bekommen und damit massiv verleumdet werden bis zur kaum mehr bemerkten Abschaffung ihres Status als Mensch, wohl aber in einer Weise pathologisiert werden, die weitgehend nicht zur Kenntnis genommen und doch praktisch jedermensch bekannt, wie damals die Shoah, letztendlich trotz vorhandenen Unterschieden im Detail zu ähnlicher Diskreditierung führt.

Eine auffällige Parallele dabei ist die medizinische Argumentation, so daß man regelrecht sagen könnte: Der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem dies kroch.

In Berlin wurde seit 1939 der systematische Massenmord in Psychiatrien und Heimen geplant und organisiert („Aktion T4“). Das war das Modell für das anschließende Morden in den Gaskammern der Vernichtungslager im besetzen Polen ab 1941. Die Ärzte benutzten das Nazi-Regime, um ihre schon lange in Fachkreisen diskutierten Pläne zur Vernichtung derer umzusetzen, die sie für nicht therapierbar erklärten. Die ärztliche Diagnose wurde zum Todesurteil. Das Morden überdauerte das Ende des Nazi-Regimes und ging bis 1949 weiter.

Psychiatry: Fake science. Real harm. Deutsche Psychiatrie – damals mordend, immer folternd – Aufruf zum Protest gegen den Weltkongress der Psychiatrie, 8. – 12. Oktober 2017 in Berlin

Wer weiß, ob es die Shoah so jemals gegeben hätte ohne diese ideologische Vernichtungsvorlage, es war ja durchaus kein fixes Ziel die europäischen „Juden“ auszumerzen. Es gab ja soweit bekannt zunächst vor allem Pläne zur Verbannung aus dem eigenen Herrschaftsgebiet.

Ein gewichtiger Unterschied besteht darin, daß heute wegen des Fortschritts der medizinischen Methoden die planmäßige Ausrottung von Minderheiten im Sinne der „Volksgesundheit“ keine Morde an ausgewachsenen Menschen oder Zwangssterilisationen an solchen mehr erfordert, sondern „Vorsorgeuntersuchungen“ in Verbindung mit der oben erwähnten Diffamierung von Minderheiten als „krank“ sich als effektiv genug erwiesen haben, da werdende oder wollende Eltern derart massiv verunsichert und beunruhigt werden, daß sie mangels realistischer Informationen und eingespannt in dumpfer kapitalistisch-ökonomistisch gelenkter Erwerbshetze meist selbst in Bezug z.B. auf den absoluten Wert der Menschenwürde quasi ethische Analphabeten, so wie damals der verbreitete Antisemitismus dem Völkermorden ein Nährboden war „freiwillig“ Teil der Ausrottung der betreffenden Minderheiten werden.

Und wer hätte damals vielleicht lieber kein Kind mit „jüdischem“ Vater bekommen, weil so ein Kind auch Ansatzpunkt für Anfeindungen gegen einen selbst gewesen wäre, vielleicht auch weil seine Lebenschancen unter diesen diskriminierenden gesellschaftlichen Umständen rein objektiv betrachtet tatsächlich nicht gut gewesen wären? Aber zu diesen Dingen wurde hier schon einiges geschrieben. Z.B. auch, daß das Konzept des Verbrechens „Völkermord“ sich auf Handlungen gegen eine Gruppe und ihre Existenz jenseits von Verbrechen an einzelnen Individuen bezieht. Völkermord, Genozid kann geschehen ohne, daß ausgewachsene oder ungeborene Menschen getötet werden. Völkermord zielt auf die Verhinderung der Fortpflanzung der betreffenden Gruppe oder auch ihrer kulturellen Identität.

Wenn die Shoah als Musterbeispiel des Verbrechens Völkermord dient, dann bedeutet das, daß die Qualität als Menschheitsverbrechen ganz wesentlich darin besteht, daß nicht einfach nur viele Menschen ermordet wurden, sondern versucht wurde im Herrschaftsgebiet eines staatlichen Machtkonstruktes eine Bevölkerungsgruppe an sich zu ermorden.

Im Fall der „Juden“ betraf dies eine Bevölkerungsgruppe, in denen zweifellos ökonomisch durchaus erfolgreiche Individuen existierten. Hier soll keine weitergehende ökonomisch-statistische Analyse erfolgen, doch man kann klar sagen, daß „Juden“ als Gruppe von vielen durchaus auch maßgeblich ökonomischer Erfolg geneidet wurde, ob der nun auch statistisch signifikat messbar war (besonders wenn man die damaligen osteuropäischen „Juden“ einbeziehen würde) oder nicht. Auch Autisten sind nicht pauschal ökonomisch erfolglos, teils überschneiden sich sogar Zuschreibungen zu beiden Gruppen in signifikanten Fällen, beispielsweise betreffend der Person des Facebook-Chefs Zuckerberg. Wobei er sich offen als Jude zu erkennen gibt, die Zuschreibung als Autist jedoch eher auf Gerüchten beruht, die allerdings in ihrem Gehalt nicht abwegig erscheinen.

Noch heute wird Juden z.B. soweit bekannt von Tilo Sarrazin eine im Schnitt höhere Intelligenz attestiert, ähnliches ist bezogen auf Autisten noch verbreiteter und allgemein fast unbestritten. Dennoch wird die Vorstellung möglicher eigener autistischer Kinder fast nur von Horrorvorstellungen bestimmt, die auch ganz maßgeblich auf Doppelmoral fußen. Ein Label „krank“ eröffnet erst das Gedankenkino, ohne dieses Label ist es eben das normale Leben, wenn das Kind die elterlichen Vorstellungen nicht erfüllen sollte. Wie aber würde sich das in einer Welt gestalten, in der immer mehr genetischen Veranlagungen bestimmte Eigenschaften zugeschrieben werden? Egal wieviel diese Zuschreibung mit einer seriösen Analyse der Realität zu tun hat?

Heute erleben wir bereits seit Jahren in vielen Staaten einen Völkermord an Menschen mit Trisomie21. Wir hören immer mal davon, daß das stattfindet. Aber wir bleiben im Sessel sitzen und sind mit unseren Gedanken schnell wieder woanders. Menschen mit Trisomie 21 schreibt man ökonomistisch-kapitalistisch gesehen wenig Erfolg zu. Ist es deswegen ein weniger schlimmes Verbrechen, ein kleinerer Zivilisationsbruch sie als Gruppe auszulöschen? Bestimmt sich die Größe des Zivilisationsbruchs nach ökonomischen Daten der jeweiligen Gruppe? Dies so zu sehen würde dem Prinzip der Menschenwürde zuwiderlaufen. Wert ist der Mensch, sein Leben an sich. Er ist nicht mehr wert, wenn er zu der einen Gruppe gehört statt zur anderen.

Der heutige Zivilisationsbruch besteht unter anderem darin, daß dies auch von politisch Aktiven als grobes Unrecht erkannt und zumindest mit den Lippen beklagt wird, sie dem jedoch faktisch durch die reine Prioritätensetzung ihrer Aktivitäten nur geringe Bedeutung beimessen. Das ist eben etwas, das passiert, hach wie schade, aber was soll man machen? Seinerzeit wurde „Juden“ von nicht ganz wenigen Menschen wenigstens hier und da geholfen. Dazu trug sicherlich auch ihr ökonomistisch-kapitalistisches Image bei.

Damals war die repräsentative Demokratie im Dauernotstandsmodus bezüglich der Einwirkungsmöglichkeiten weit eingeschränkter als es heute der Fall ist. Heute könnte theoretisch jeder eine Partei wählen, die mit diesem Völkermord im eigenen Herrschaftsgebiet mit den Mitteln ihres beanspruchten Gewaltmonopols Schluß machen würde. Wenn andere Prioritäten bei der Wahlentscheidung für sehr viele Menschen ausschlaggebender zu sein scheinen, dann tragen sie dafür Verantwortung. Verkürzt könnte man sagen: Wer CDU/CSU, SPD, Linke, Grüne, FDP wählt, der entscheidet sich dafür andere Themen wichtiger zu finden. Meistens vor allem wohl die Bequemlichkeit des persönlichen Lebens, beziehungsweise das was sich offenbar viele Menschen heute darunter vorstellen.

Als vor einigen Jahrzehnten die Straffreiheit von Abtreibungen durchgefochten wurde, wurde es als Triumph der Menschlichkeit gefeiert. Inzwischen hat die biologische Technologie derartige Fortschritte gemacht, daß in der Konsequenz dieser veränderten Ausgangslage eigentlich kaum ein anderer Schluß bleibt als zu erkennen, daß diese Liberalisierung rückblickend ein Fehler war. Selbst wenn man selektive Auswahl von eigenen Nachkommen (dem Fortpflanzungspartner?) offiziell verbieten würde – wer kann behaupten, daß ein Staat das in einer Zeit billigster Gentests kontrollieren könnte? Klar, auch die Engelmacher konnte man schlecht kontrollieren. Es ist das Problem wie beim strafbaren Drogenhandel auch.

Aber wer zum Engelmacher geht, der gefährdet sein eigenes Leben um ein anderes Leben (damals kaum selektiv) durch Tötung loszuwerden. Wer Drogen nimmt gefährdet seinen klaren Kopf, seine Gesundheit und vielleicht noch die anderer vom Opfer von Beschaffungsgewalt bis hin zum Passivkonsum. – Wer selektiv gruppenspezifisch, gelenkt durch massive Desinformation und gesellschaftliche Gewalt, bestimmte Gruppen, die es offenbar im Rahmen der natürlichen menschlichen Evolution gibt(!), aus der eigenen natürlichen Fortpflanzung ausschließt, der macht sich zum aktiven Teil eines Völkermordes – aus Feindschaft gegen diese jeweiligen Gruppen.

Dies mag kaschiert werden mit schiefen Argumentationen der vermeintlichen Leidvermeidung und in Bezug auf das eigene Gewissen mag das vielleicht sogar in gewissem Maße funktionieren. Fakt bleibt jedoch, daß hier ein Völkermord, eine gruppenspezifische Auslöschung stattfindet, die auch eindeutig den Werten des Grundgesetzes entgegensteht. Allerdings beherrschen die oben genannten Parteien seit langem die Gesetzgebung und unter anderem auch die Postenvergabe am Bundesverfassungsgericht, das insofern gar nicht konstriert wurde politisch ang angelegten Menschheitsverbrechen einen Riegel vorschieben zu können. Sein Konzept richtet sich gegen einen eher schnellen Machtwechsel und damit verbundene Änderungen, natürlich neben dem heutigen Tagesgeschäft selbst.

Damit stellt sich nun ernsthaft die Frage: Was ist eigentlich ein größerer Zivilisationsbruch, ein Völkermord durch eine legal ins Amt gelangte Diktatur oder ein Völkermord der letztlich demokratisch frei entschieden wurde? Uns fällt es sehr schwer den demokratisch legitimierten Völkermord als geringeren Zivilisationsbruch zu betrachten und vermutlich liegt das nicht nur daran, daß es da um unsere eigene Haut geht.

Daß in totalitären Regimen geschichtlich gesehen desöfteren Massenmord geschieht ist keine neue Erkenntnis. Das „Deutsche Reich“ (Kaiserreich/Weimar) galt damals als eines der hochentwickeltsten Länder der Welt aus dem viele hervorragende Geister entstammten. Ein wesentliches Element des damals stattgefundenen Zivilisationsbruches bestand darin, daß ausgerechnet dort soetwas geschah, man also kaum um die Erkenntnis herumkam, daß soetwas dann wohl überall geschehen könnte. Wie könnte es ein geringerer Zivilisationsbruch sein erkennen zu müssen, daß es zu derart massiven Völkermorden zudem nicht einmal eines totalitären Regimes bedarf. Nein, es kann auch einfach aus repräsentativ-demokratischen Wahlen und der ihnen zugeschriebenen Kraft Entscheidungen in einem positiven Sinne zu legitimieren hervorgehen. Das wirft mit Blick in eine nicht dystropische zukünftige  Zukunft vor allem die Frage auf, wie Naturrecht/Menschenrecht/Grundrecht/Ewigkeitsrecht vor demokratischen Prozessen geschützt werden kann.

Ein nennenswerter Unterschied der Situationen besteht ebenso in der Tatsache, daß es alleine bei der Minderheit der Autisten weltweit um eine Größenordnung von über 100 Millionen Menschen geht, also rein quantitativ salopp formuliert um eine andere Liga als die der Größenordnung der jüdischen Minderheit (laut Wikipedia bei Abruf weltweit 14,4 Mio. Menschen). Und sowohl bei den Nazis als auch heute geht es mit gleichem Werkzeug gegen mehrere Minderheiten zugleich.

Es ist aber nicht nur rein so, daß man mit guten Grund heute einen größeren Zivilisationsbruch als zur Nazizeit diagnostizieren kann und dieser (als Völkermord heute noch erst im Anfang begriffen) das Potenzial besitzt auch bezogen auf die betroffene aktuelle Gruppenstärke zahlenmäßig die Shoah sehr weit hinter sich zu lassen. Wenn man ein wenig nachdenkt ist es zudem so, daß hier quasi ein Super-Völkermord gegen die gesamte Menschheit wie man sie bisher kannte begonnen hat und immer mehr Fahrt aufnimmt. Denn die Kriterien dieses Super-Völkermordes sind vor allem ökonomistische Kriterien, die zudende gedacht dem Ziel zustreben aus einer wilden, lebendigen Menschheit, aus dem stabilen, gesunden Stand der natürlichen menschlichen Evolution, eine kapitalistisch verwertbare Nutztierart zu züchten. Und das, wo schon heute der Kapitalismus einen Grad der vom tatsächlichen Nutzen für die Menschen abgekoppelten Verselbstständigung aufweist, der in hohem Maße bedenklich ist.

Dies hat jedoch nicht nur mit dem Kapitalismus zu tun, denn Entscheidungen werden anhand von Annahmen getroffen, etwa solcher die die Pseudowissenschaft Medizin mit ihrem eher religionsartigen Glaubenssystem nahezu ungehindert verbreiten kann. Wohlgemerkt: Es steht außer Frage, daß die Medizin was die Erforschung von Methoden eine Wissenschaft ist. Sie ist es jedoch in keiner Weise, was die Frage betrifft welche Ziele eigentlich in ihrem Rahmen zu verfolgen sind und welche nicht. Diese Frage ist immer eine kulturelle Frage, die in den Händen einer (globalisierten) medizinischen Selbstverwaltung letztlich kein erkennbar kleineres Problem ist als in den Händen staatlicher Politik. Der Medizin fehlt schlichtweg jegliche Kompetenz derartige Kriterien zu erstellen und es ist nicht akzeptabel wenn von politischen Akteuren bequem so getan wird als wäre das nicht so.

Es ist für eine Interessenvertretung wie die ESH in hohem Grad erschreckend, wenn im politischen Betrieb nahezu ausschließlich alle möglichen Themen zum „No-Go“ erklärt werden, zu politischen Positionen, die niemand vertreten könne, der als integerer Bürger gelten könne. Daß bei alledem aber fast völlig ignoriert wird, daß wir gerade jetzt während das Land sich über Flüchtlingspolitik gegenseitig an die Gurgel geht, während rassistische Tendenzen als „No-Go“ beklagt werden, die jedoch noch weit davon entfernt sind einen Völkermord zu initiieren, das vermutlich tatsächlich bisher größte und folgenschwerste Menschheitsverbrechen der Geschichte stattfindet, das aber praktisch niemand als solches „No-Go“ einordnet.

Aus alledem ergibt sich für eine Eigeninteressenvertretung wie die ESH ein Bild, das letztlich darauf hinausläuft, daß es nach Ansicht fast aller politisch aktiven Menschen in „westlichen“ Ländern Minderheiten zweiter Klasse gibt, zu denen auch wir Autisten gehören. Gruppen, die so auszulöschen kein „No-Go“ darstellt, sondern von CDU/CSU, SPD, FDP, Grüne und Linke mitgetragen und aus ihnen heraus sogar aktiv vorangetrieben und verteidigt wird.

„Nazi“ als Begriff macht sich an der Zugehörigkeit zu einer Partei fest. Nicht alle Mitglieder dieser Partei waren aktive Täter. Die meisten kann man wohl als Mitläufer betrachten. Manche haben heimlich gegen die Ziele der Partei gearbeitet und verwendeten ihr Mitgliedschaft als Deckmantel.

Es besteht weitgehende Einigkeit, daß der Umstand, daß die Nazis diktatorisch und unter Einsatz von Willkürgewalt herrschten alleine nicht entscheidend ist für die Verwerflichkeit ihrer Herrschaft. Diktaturen gab es viele, auch sehr grausame und vermutlich kaum bestritten sogar nicht wenige, die gegenüber der Bevölkerungsmehrheit und in Bezug auf verbliebene Elemente von Rechtsstaatlichkeit barbarischer agierten. Die Shoah ist der Grund schlechthin, daß es in Deutschland und weltweit mehr Beachtung findet jemanden als „Nazi“ zu bezeichnen als wenn z.B. jemand in Spanien oder weltweit jemanden in die Nähe Francos rückt.

Man kann davon ausgehen, daß die damaligen Nazis heute ebenfalls vorhandene biologische Methoden für die Zucht des Volkes einsetzen würden. Es ist naheliegend, daß sie mit dieser Perspektive vielleicht auch weniger Ärger in der „zu gutherzigen“ Bevölkerung dabei riskiert hätten geborene vermeintliche „Ballastexistenzen“ auf oberflächlich betrachtet häßlichere Weise um die Ecke zu bringen. Oberflächlich, weil es letztlich nicht unbedingt eine große Rolle spielt, in welchem Alter man einem Menschen gruppenspezifisch-selektiv seine zukünftige (mögliche) Existenz nimmt.

Es mag die subjektive Einschätzung einer betroffenen vielleicht bald verschwundenen oder massiv reduzierten Minderheit sein, oben spricht einiges dafür, daß es auch objektiv so eingeordnet werden kann:

CDU/CSU, SPD, FDP, Grüne und Linke zeichnen direkt verantwortlich für ein heute stattfindendes Menschheitsverbrechen, das, gerade weil es ohne Notstandsdiktatur geschieht, einen größeren Zivilisationsbruch darstellt als die Shoah und auch im zahlenmäßigen Ausmaß des Vorgangs die Shoah bei Weitem übertrifft und in seiner Qualität der Verwerflichkeit nicht eindeutig geringer anzusehen ist als die Shoah (wobei es natürlich möglich ist einzelne Aspekte subjektiv unterschiedlich zu gewichten).

Es ist nur Menschheitsfeinden möglich diese Parteien zu wählen. Jeder politische Aktivismus, der so tut als wäre dieses heute stattfindende Menschheitsverbrechen kein absolutes „No-Go“ mit allen Konsequenzen, der diskreditiert sich dadurch selbst und steht moralisch letztendendes nicht höher als ein Nazi (siehe oben), möglicherweise sogar darunter.

Darunter? Ja, verantwortlichen Nazis war klar, daß ihr Einflußbereich begrenzt ist. Sie haben in ihrem Herrschaftsgebiet Völkermord begangen und wußten, daß die Minderheiten außerhalb ihres Herrschaftsgebiets weiter existieren werden. Sie fanden das vielleicht nicht unbedingt gut und nach Möglichkeit hätten sie wohlmöglich die ganze Welt erobern wollen um die Auslöschung komplett zu machen. Aber diese Frage stellte sich ihnen nicht in der Realität. Pläne zu machen und regional begrenzt tatsächlich Völkermord zu verüben ist das eine, zweifellos eine Tat, die unbedingt zu verurteilen ist. Wenn Verantwortliche jedoch im Bewußtsein handeln, daß ihr Handeln im Endeffekt tatsächlich zur globalen Auslöschung der betreffenden Gruppen führen kann, dann hat dies nochmal eine andere Qualität, die die eines begrenzten Völkermordes noch übersteigt. Eine Gruppe räumlich begrenzt auszulöschen tötet sie nicht in Gänze. Sie kann sich nach dem Völkermord wieder regenerieren eventuell unterstützt von einer wiedererrungenen Zivilisation. Eine Gruppe global auszulöschen bedeutet zu wissen, daß diese Möglichkeit nicht besteht. Ein kontinentaler Völkermord an einer global präsenten Gruppe hat sozusagen die Qualität einer „schweren Völkerkörperverletzung in Tötungsabsicht“, für die jedoch die Mittel nicht vorhanden waren. Ein globaler Völkermord an einer global oder lokal präsenten Gruppe ist sozusagen ein „wirklich echter Völkermord“ im Bewußtsein, daß man auch die Mittel dazu hat, um die betreffende Gruppe komplett zu ermorden.

Auf die Spitze getrieben (und offenbar ist das zur Kenntlichmachung der realen Umstände auch nötig) könnte es also heißen: „Was, du nennst mich Sozialdemokrat?! Das ist eine Beleidigung, ich bin nur ein Nazi!“

Prioritätensetzung in der autistischen Eigeninteressenvertretung

Angenommen jemand bedroht euch mit einer Pistole. Er versucht auf euch zu schießen, aber etwas klemmt, weswegen zunächst nichts passiert. Währenddessen bietet die Person mit der Pistole euch ein leckeres Eis an.

Was tut ihr? Lauft ihr weg, weil ein Mörder euch zu töten versucht und es nur noch nicht getan hat, weil er technische Probleme mit seinem Mordwerkzeug hat? Oder nehmt ihr doch lieber das Eis? Es ist ja auch lecker!

So ungefähr laufen schon seit Jahren immer wieder weltweit Diskussionen mit anderen „Autistenrechtlern“ ab.

Wirklich? Schon vom „Sex Selective and Disability Abortion Ban“ gelesen? Das ist ein Landesgesetz in Indiana, das Abtreibungen verbietet, wenn sie selektiv aufgrund des Geschlechts oder der Zugehörigkeit zu einer behinderten Minderheit vorgenommen werden sollen. Klingt gut? Finden wir auch, immerhin ist es ein Schritt in eine Richtung, für die es vor einigen Jahren keine glaubwürdige Partei mit realistischer Machtperspektive zu geben schien. Dieses Gesetz ist Trumps Vizepräsidenten Pence zu verdanken.

Trump? !#§!!!!?!

Ja, der Präsident, der sich gerne ziemlich undiplomatisch verhält und von Massenmedien routiniert heruntergeschrieben wird, die uns schon davon bekannt sind, daß sie immer wieder ziemlichen Unsinn über Autisten verbreiten.

Klar, Trumps Mitstreiter stehen nicht unbedingt für Inklusion und ehrliche Reflektion gesellschaftlicher Diskriminierungen. Aber welche Politiker tun das schon wirklich?

Ja, es wird Parteien geben, die unserer Generation die Existenz in mancherlei Hinsicht angenehmer machen als andere Parteien. Aber was nutzt das, wenn diese Parteien zugleich sehr aktiv autistenfeindliche und menschenfeindliche Politik betreiben, die auf einen Völkermord an Autisten hinausläuft? Nehmen wir also das Eis? Oder denken wir an die Zukunft und zeigen selbsternannten Menschenfreunden die rote Karte, die Hate Crime gegen kommende Generationen von Autisten nicht nur straffrei möglich machen möchten, sondern auch auf politischer Ebene in vielerlei Hinsicht aktiv auf dessen Umsetzung hindrängen von der Vergabe von Forschungsmitteln bis zur Schaffung von entsprechenden Diffamierungsstrukturen, die Eltern tief verunsichern und so gefügig machen für den Ausrottungsvorsatz?

Früher stimmte man aus der DDR-Blockpartei CDU gegen eine Legalisierung von allgemeiner Abtreibung. Das war ein ziemlich einmaliges Ereignis in diesem politischen System. Lange her, es ist bekannt wofür die CDU/CSU aktuell so steht.

In Deutschland ist gerade mit der AfD eine Partei in den Bundestag eingezogen, die mehr oder weniger glaubwürdig für das Lebensrecht jedes Menschen eintritt. Aus einem christlichen Hintergrund, den man nicht gut finden muß in all seinen Konsequenzen. Von dem man aber zur Kenntnis nehmen kann, daß er bezogen auf diese Frage ein glaubwürdiges Konzept darstellt.

Und wie halten wir es mit dieser Partei? Eis gefällig?

Tratsch über die ESH

Die Gerüchteküche ist schon immer ein treuer Begleiter der ESH gewesen. Leider ist immer wieder zu erleben, daß Autisten und Nichtautisten auf ihnen zugetragene Gerüchte über die ESH derart ernsthaft reagieren, daß dies letztendlich der Interessenvertretung aller Autisten schadet.

Wir meinen zu beobachten, daß in vielen autismusbezogenen Gruppen faktisch nichtautistische Kommunikationsmuster dominieren und alles was davon abweicht irgendwann meist aus emotionaler Ablehnung einzelner Personen heraus mit unschmeichelhaftem Tratsch konfrontiert wird. Dies ist schon länger ein Problem.

Aber es ist auch frustrierend, wenn immer wieder vage bei uns ankommt, daß da jemand über die ESH Dinge verbreitet, die wahrscheinlich mindestens stark verzerrt verbreitet wurden. Vor allem aber ist frustrierend, daß solche Dinge von Autisten soweit erkennbar immer wieder völlig unkritisch kritisch geglaubt werden ohne auch nur einmal bei der ESH nachzufragen, ob das denn alles so stimmt.

Die ESH ist eine uneigennützig tätige Selbsthilfeorganisation, die sich selbst hohe ethische Standards gegeben hat.

Wir bitten euch: Wenn Tratsch zur ESH an euch herangetragen wird, fragt wenigstens bei uns nach, was aus unserer Sicht dran ist und fällt erst danach eine Entscheidung, was ihr glauben wollt. Bedenkt, daß immer wieder Personen, die der Durchsetzung autistischer Interessen feindlich gegenüberstehen oder deren Durchsetzung gar aktiv verhindern wollen, insbesondere diejenigen verleumden, die für die möglichst effektive Durchsetzung solcher Interessen stehen (zumindest dann, wenn man uns in Ruhe arbeiten ließe).

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