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Auch Autisten können sich einem Strafverfahren ausgesetzt sehen. Solche Vorwürfe können unter Umständen komplett falsch sein, z.B. wenn wütende wie skrupellose Angehörige alle namentlich greifbaren Mitaktivisten einer Selbsthilfeorganisation einfach mal vor Gericht zerren, weil sie gerne gesehen hätten, daß sie ihren autistischen Angehörigen weiter entrechtet in ihrem Einflußbereich hätten halten können. Das kann man in Deutschland formal gesehen ja allgemein auch ohne jeden inhaltlichen Sinn, einfach so um diese Autisten mal so richtig zu schikanieren mittels eines Rechtssystems, das für diese höchstens in erheblich verminderter Weise zugänglich ist.
Nehmen wir also hier im speziellen Fall eines kolportierten Strafverfahrens an, nach entsprechend von interessierten Personen angestoßenen Ermittlungen von Polizei oder Staatsanwaltschaft würde daraufhin irgendwo in Deutschland von einem Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen, womit eine Chronologie des Unheils ihren Lauf nehmen würde.
Anfang September 2017: Ein „Strafbefehl“ geht ein. Die darin mitgeteilten Vorwürfe beruhen auf Beweisen, die nicht in Kopie mitgesandt wurden, sondern zu denen lediglich Seitennummern einer nicht bekannten Akte aufgeführt werden. Es wird eine Geldstrafe von 1500€ festgelegt. Diese könne ersatzweise in Freiheitsentzug umgewandelt werden.
Mitte September 2017: Autist legt beim Amtsgericht Einspruch ein und beantragt barrierefreie Akteneinsicht, wie z.B. durch Übersenden einer Kopie der Akte umsetzbar. Es wird angekündigt zur Sache einzugehen, wenn die Akteneinsicht erfolgte.
Ende September 2017: Vom Amtsgericht wird eine Ladung zugestellt und ein Verhandlungstermin Ende Oktober festgelegt. Das persönliche Erscheinen wird vom Gericht angeordnet. Unentschuldigtes Fernbleiben könne Vorführung oder Verhaftung zur Folge haben. Ohne persönliches Erscheinen oder das eines schriftlich bevollmächtigten Verteidigers würde der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden. Zusatz zum allgemeinen Formschreiben:
„Es wurden weitere Anordnungen getroffen: Akteneinsicht kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts […] genommen werden, erreichbar über einen barrierefreien Zugang.“
Wiedergabe der ersten Antwort darauf ans Gericht:
„Ihr Schreiben führt eine Anlage „Verzeichnis der Beweismittel“ an. Diese lag dem Schreiben, bestehend aus einem Blatt, leider nicht bei.
Akteneinsicht in einer Geschäftsstelle nehmen zu sollen ist für mich nicht barrierefrei, u.a. da ich mich in einer solchen Situation aufgrund psychischer Schmerzen nicht auf den Inhalt der Akte konzentrieren könnte. Bitte machen Sie mir den Inhalt der fraglichen Akte barrierefrei zugänglich. Das wäre wie bereits erwähnt durch Übersendung von Kopien möglich.
Für die angesetzte Hauptverhandlung wären ebenfalls umfassende Vorkehrungen nötig, damit eine barrierefreie Teilnahme einschließlich der Möglichkeit der entsprechenden Teilnahme an den Teilen des Verfahrens wie beispielsweise die Möglichkeit selbst ins Verfahren einzugreifen (z.B. nach Zeugenaussagen) ermöglicht werden könnte. Dafür existiert leider bisher kein Standardvorgehen.
Diese Vorkehrungen wären:
– Fernschriftlicher Zugang
Es wird mir nicht möglich sein im Gerichtssaal zu agieren. Die in ihm vorhandenen Reize stehen meiner Handlungsfähigkeit entgegen und verursachen psychische Schmerzen, die auch nach der barrierelastigen Situation noch wochenlang nachwirken können. Aus diesem Grund wäre eine solche barrierelastige Verhandlung in Bezug auf mich sowohl für die Verfahrensführung ungeeignet als auch darüber hinaus, wie auch dem beigefügten fachärztlichen Attest zu entnehmen ist, unzumutbar. Es ist nicht möglich mündliche Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter hinreichend sicher zu erfassen, es wird mir ebenso nicht möglich sein mich mündlich entsprechend zu äußern. Zudem würde ich auch schriftliche Äußerungen mir gegenüber im Gerichtssaal nicht sicher erfassen und über diese im nicht barrierefreien Terminsverlauf nachdenken können. Dies ist jedoch möglich aus sicherer vertrauter Umgebung aus meinem Wohnraum heraus.
– Zeitentzerrtheit
Es ist mir auch aus solch vertrauter Umgebung nicht hinreichend möglich sofort auf Inhalte korrekt zu antworten, weswegen eine Verhandlung, die sich lediglich über einige Stunden erstrecken würde für mich ebenfalls nicht barrierefrei wäre.
Somit schlage ich vor, nachdem mir zwingend notwendig rechtzeitig vorher der Inhalt der Akte für mich barrierefrei zugänglich gemacht wurde, zunächst aus Gründen der Barrierefreiheit in ein Verfahren einzutreten, das im Wesentlichen einem schriftlichen Vorverfahren ähnelt. Die Dauer einer solchen für mich barrierefreien Hauptverhandlung müßte aus meiner jetzigen Sicht wenigstens zwei Wochen betragen. Vorausgesetzt, daß es nicht zu Komplikationen käme. In einem solchen Fall würde ich dann um eine Verlängerung der Dauer ersuchen.
Genauere Verfahrensfragen könnten in der Folge noch mit mir abgesprochen und erörtert werden, um die Barrierefreiheit sicherzustellen.
Dies ist soweit auch nicht als abgeschlossene Liste nötiger Vorkehrungen anzusehen, da barrierelastige Umstände bezogen auf Autisten ein sehr komplexes Thema sind. Auf im Verlauf auftretende weitere Faktoren unzureichender Barrierefreiheit würde ich nach Möglichkeit im weiteren Verfahrensverlauf hinweisen, sofern sich die Sache nach einer barrierefreien Akteneinsicht und einer Stellungnahme dazu nicht ohnehin soweit darstellen würde, daß etwa eine Einstellung sinnvoll erscheint.
Auch die Benennung möglicher Zeugen und Weiteres wäre mir selbstverständlich erst sinnvoll möglich, nachdem ich in aussagekräftiger Weise erfahren habe, was mir aufgrund welcher Umstände eigentlich vorgeworfen wird. Dies ist soweit ich sehe bisher leider nicht der Fall.
Anhang 1
Ergänzende Zitate aus NETZWERK ARTIKEL 3 (Hg.), Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V., Gleichstellungsregelungen leicht gemacht!:
„Zunächst ist in der KHV ausgeführt, dass die Verordnung für Personen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung gilt. Dies können taubblinde, gehörlose oder stark schwerhörige Personen sein, aber auch Menschen, die gestützte Kommunikation aufgrund einer autistischen Störung benötigen. Weiterhin ist in der KHV festgelegt, dass die Betroffenen ein „Wahlrecht“ hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe haben. Der notwendige Umfang ergibt sich aus „dem individuellen Bedarf der Berechtigten“. Falls eine Behörde, aus welchem Grund auch immer, bereits im Vorfeld Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung erhalten hat, ist sie verpflichtet, die Berechtigten auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.“
„Charlotte B. ist Zeugin im Prozess gegen den Mann, der sie angefahren und anschließend Fahrerflucht begangen hat. Sie ist sehr aufgeregt und unsicher. Das hängt nicht ausschließlich mit ihrem traumatischen Erlebnis zusammen. Charlotte B. ist von Geburt an hochgradig hörbehindert, und sie hat oft die Erfahrung gemacht, dass es in wichtigen Kommunikationssituationen zu Missverständnissen kommt und ihre Äußerungen von den GesprächspartnerInnen letztlich nicht verstanden werden. Und schon am ersten Prozesstag bestätigen sich ihre unguten Ahnungen: Das Gericht hat eine Gebärdensprachdolmetscherin bestellt, was Charlotte B. aber gar nichts nutzt, da sie keine Gebärdensprache kann.“
Anhang 2: Attest bezüglich Erfordernis von Barrierefreiheit“
Nachdem ca. 2 Wochen keine Reaktion des Amtsgerichts zugegangen war und der Ladungstermin sich immer weiter näherte, teilte der Autist in einem weiteren Schreiben mit, daß er bisher keine Antwort auf das letzte Schreiben erhalten hatte. Es wird nochmals barrierefreie Akteneinsicht beantragt und zudem die Aufhebung des Termins, da in der verbliebenen Zeit kein angemessenes Aktenstudium mehr möglich wäre. Es wird desweiteren eine barrierefreie Hauptverhandlung beantragt. Das vorangegangene Schreiben wird zur Sicherheit nochmals mitgesendet.
Mitte Oktober 2017: Das Amtsgericht hebt den Termin auf, da die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geprüft werden müsse. In einem seperaten Schreiben werden vom Gericht ärztliche Unterlagen samt Schweigepflichtentbindung angefordert.
Antwort darauf von Mitte Oktober 2017: Es wird erneut barrierefreie Akteneinsicht beantragt und darauf hingewiesen, daß bisher nicht erkennbar sei, was dem Angeklagten eigentlich vorgeworfen werde. Es wird darauf hingewiesen, daß ein Recht auf barrierefreie Akteneinsicht bestehen dürfte. Ein weiteres Attest wird ergänzend übermittelt (lebenslang vorliegende Konstitution, ähnlich dauerhafter Gehörlosigkeit). Es wird mitgeteilt, daß die vorliegenden Atteste nun alle erforderlichen Angaben enthalten dürften.
Anfang Dezember 2017: Das Gericht fordert auf eine Schweigepflichtentbindung zu übersenden, damit die Angaben der Atteste überprüft werden können. „Die von Ihnen geforderte Akteneinsicht in Form der Übersendung ist durch die Strafprozessordnung nicht vorgesehen.“ Gegebenenfalls könne ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, der dann Akteneinsicht nehmen könnte und nicht persönlich zur Verhandlung erschienen werden müsse. Der Angeklagte könne dafür einen Rechtanwalt wählen. Es sei desweiteren ein amtsärztliches Gutachten erforderlich.
Mitte Dezember 2017: Es wird eine selbstformulierte Schweigepflichtsentbindung übersandt, die speziell Auskunft dazu erlaubt, ob die übermittelten Atteste authentisch sind. Desweiteren Wiedergabe der weiteren Antwort (die deutliche Kritik dient gemäß juristischen Gepflogenheiten auch dem Sachstand in möglichen Folgeinstanzen):
„In Ihrem Schreiben behaupten Sie eine Akteneinsicht in Form der Übersendung einer Aktenkopie sei durch die Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Das ist falsch. Ich zitiere aus StPO §147 Nr. 7
„Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, …“
Und das gilt offensichtlich auch ohne in diesem Fall bereits belegte Erfordernis des barrierefreien Zugangs. Das Gericht ist im Gegenteil dazu verpflichtet einen barrierefreien Zugang zu allen Teilen des Verfahrens zu gewährleisten und ist dazu im Sinne z.B. von BGG und KHV rechtlich auch in vollem Umfang befugt.
An dieser Stelle frage ich mich nach der Erfahrung der bisher zurückliegenden Korrespondenz, ob das Gericht durch eine behindertenrechts- oder auch allgemein behindertenfeindliche Grundeinstellung befangen ist. Es dürfte nach meiner Einschätzung einiges am rechtswidrigen und im Endergebnis bisher auch insgesamt rechtsstaatsfremden Verhalten des Gerichts dafür sprechen. Ich habe bis heute noch nicht erfahren, was mir genau vorgeworfen wird, es ist mir daher weiterhin nicht möglich sinnvoll Stellung zu nehmen.
Auch die Behauptung es sei über den bereits erbrachten Nachweis in Form von Attesten hinaus ein neues Gutachten erforderlich halte ich für klar falsch und somit rechtswidrig.
Zudem wirkt diese Behauptung auf mich auch zweifelhaft, da wohl unstrittig sein dürfte, daß das Gericht verpflichtet ist in entsprechenden Situationen Barrierefreiheit zu gewähren. Es ist nicht maßgeblich in welchen konkreten Einzelfällen dies geschieht. Und es ist mindestens eine Art zweifelhaften Ermessens das Recht auf Barrierefreiheit durch übersteigerte, und für den Beschuldigten auch erheblich belastende Nachweisanforderungen im Einzelfall zu schwächen oder praktisch ganz abzuschaffen. Es spielt für das Gericht keine entscheidende Rolle, ob der einen oder der anderen Einzelperson Barrierefreiheit gewährt wird. Entscheidend ist vielmehr, daß die Gewährung von Barrierefreiheit ein rechtlicher Normalfall ist, der insbesondere nach einem Nachweis, wie bereits vorliegend, nicht mehr derart angezweifelt werden darf ohne den Eindruck einer nichtrechtskonformen Positionierung des Gerichts zu erwecken.
Um weitere allgemeinere eigene Überlegungen anstellen zu können, bitte ich das Gericht darum vollständig aufzuführen, wer außer meiner Seite Einblick in die Verfahrensakte bekommen könnte. Existiert eine Nebenklage o.ä.? Wie erklärt sich der Umstand, daß dieses Verfahren überhaupt geführt wird, wohingegen man in der Presse quer durchs Land immer wieder nachlesen kann, wie viele dem Augenschein nach wesentlich schwerwiegendere Fälle offenbar anderswo eingestellt werden? Ein Beispiel: http://www.tagesspiegel.de/berlin/kriminalitaet-diebstahl-wird-in-berlin-kaum-noch-verfolgt/20679408.html
Um den Vorschlag einen Pflichtverteidiger einzusetzen, prüfen zu können, benötige ich genauere Informationen dazu, was dies bedeuten würde.
Das Recht auf Akteneinsicht ist laut mir bekannter Rechtsnormen ausdrücklich nicht nicht an das Vorhandensein eines Anwalts gebunden. Ebenso würde das Vorhandensein eines Anwalts nichts am Recht z.B. eines Angeklagten ändern auch selbst barrierefrei am eigenen Verfahren beteiligt zu werden. Mir ist zudem trotz einiger Erkundigungen kein Anwalt im Gerichtsbezirk bekannt, der bereit wäre mit mir in für die Sache nötigem Umfang gewissenhaft barrierefrei fernschriftlich zu kommunizieren.“
Ende Februar 2018: Das Gericht beantstandet, es sei noch keine Schweigepflichtsentbindung eingegangen. Es läge auch noch keine „klare Diagnose“ vor. „Ein Akteneinsichtsrecht außerhalb der Geschäftsstelle besteht für Privatpersonen nicht. Wenn Ihnen ein Verteidiger beigeordnet werden würde, könnte dieser Akteneinsicht nehmen. Ein Pflichtverteidiger kann Ihnen beigeordnet werden, wenn Sie nicht selbst in der Lage sein sollten, sich zu verteidigen. Sollte die Schweigepflichtsentbindung nicht innerhalb einer Woche hier eingehen, wird Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, zu dem Sie erscheinen müssen.“
Wiedergabe der Antwort von Ende Februar 2018:
„Anliegend übermittle ich erneut meine Schweigepflichtsentbindung vom Dezember.
Ich stelle fest, daß das Gericht auch ein direktes Zitat von StPO §147 Nr. 7 ignoriert. Ebenso ging das Gericht schlichtweg nicht auf die Nennung dieser seit Monaten durch das Gericht verletzten Rechtsnorm ein. Im Schreiben vom [Februar] wird lediglich die bekannte offensichtlich rechtswidrige Haltung des Gerichts ohne jede nachvollziehbare rechtliche Erläuterung wiederholt. Dieses Vorgehen ist nicht akzeptabel.
Ich beantrage hiermit ausdrücklich erneut eine Zusendung von Abschriften der Akte, um Kenntnis darüber zu erhalten, was mir vorgeworfen wird. Es wäre nicht hinnehmbar eine Verhandlung anzusetzen, bevor dies geschehen ist. Das Gericht hatte Monate Zeit, um dieser Verpflichtung nachzukommen, somit liegt dieser Umstand auch nicht in meinem Verantwortungsbereich. Das Gericht hätte mir im Rahmen der zurückliegenden ausführlichen Korrespondenz längst zugänglich machen können, welche Vorwürfe gegen mich vorliegen, hat dies jedoch entgegen geltenden Rechts jedoch trotz entsprechendem Antrag bisher verweigert und mir so schlichtweg gar keinen Zugang zu eigentlichen Verfahrensinhalt ermöglicht. Es ist vollkommen unverständlich weshalb das Gericht dies bisher nicht getan hat, wenn man von einer behindertenfeindlichen Motivation absieht.
Was „aufgrund welcher Erkrankung ohne eine klare Diagnose“ bedeuten soll, ist mir nicht klar. Die Diagnose steht klar in einem der bereits zugesandten Atteste.
In meinem letzten Schreiben an das Gericht bat ich um genauere Informationen zu den Folgen der vom Gericht vorgeschlagenen Bestellung eines Pflichtverteidigers. Im folgenden Schreiben vom [Februar] ging das Gericht auf meine Frage dazu in keiner erkennbaren Weise ein. Aus diesem Grund fehlen mir bisher auch nötige Informationen, um diesen Vorschlag genauer zu bewerten. Auch dieser Sachstand liegt klar nicht in meinem Verantwortungsbereich. Beispielhafte erste Fragen deren Antwort für mich bisher unklar ist: Welche Kosten würden wem unter welchen Umständen durch einen Pflichtverteidiger entstehen? Kann einem Pflichtverteidiger jederzeit das Mandat entzogen werden? Könnte ich ohne mein Einverständnis von diesem vorgenommene Handlungen widerrufen? Würde ich überhaupt sicher über dessen Handlungen unterrichtet? Da eine eigene Auswahl durch mich im Raum stand, ich aber wie schon erwähnt keinen Anwalt im Gerichtsbezirk kenne, der entsprechend mit mir barrierefrei kommunizieren oder mich überhaupt vertreten würde, wäre auch eine relevante Frage, wer eventuelle Kosten für eine Anreise eines Anwalts tragen würde, der außerhalb des Gerichtsbezirks seinen Sitz hätte. Soll ich den Vorschlag des Gerichts so deuten, daß es einen solchen Pflichtverteidiger ausschließlich dafür einsetzen möchte, daß er mir den Inhalt der Akten übermittelt?
Darüber hinaus wäre eine Benachteiligung, wenn ein nachgewiesen kommunikationsbehinderter Angeklagter dazu gezwungen werden soll einen Pflichtverteidiger anzunehmen, obwohl er bisher durchwachsene Erfahrungen mit der Vertretung durch Anwälte und deren Bereitschaft hat in der Praxis jenseits anfänglicher Versprechungen tatsächlich mit ihm barrierefrei fernschriftlich zu kommunizieren. Es ist keine Lösung für eine vorhandene Barriere diese Barriere schlichtweg an eine andere Stelle zu verschieben, nämlich hier inmitten die Beziehung zwischen Angeklagten und Anwalt.
Wenn ein nichtbehinderter Angeklagter die Wahlmöglichkeit hat sich einen Anwalt zu nehmen oder auch nicht und wenn ein behinderter Angeklagter diese Möglichkeit nicht eingeräumt bekommt, dann wird der behinderte Angeklagte benachteiligt, was jedoch aufgrund von Art. 3 GG nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Auch das Grundrecht des Zugangs zur Justiz wird verletzt, indem das Gericht nun zusätzlich androht zu verhandeln ohne, daß mir mitgeteilt wurde, was mir vorgeworfen wird und die also nach dem bisherigen Vorhaben des Gerichts vermutlich auch nicht barrierefrei ausgestaltet würde.
Diesbezüglich stelle ich hiermit vorsorglich auch einen formellen Antrag auf barrierefreie Verhandlung.
Für eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung durch mich wäre Barrierefreiheit erforderlich. Z.B. ist es wie bereits bekannt und durch mich nachgewiesen mir nicht möglich, daß ich vor Ort erscheinen würde oder auf eine Videoübertragung angewiesen wäre, die ebenso nicht barrierefrei wäre. Ebenso müßte die Verhandlung über einen längeren Zeitraum fernschriftlich abgehalten werden (min. 1 Woche), da es mir wahrscheinlich nicht möglich wäre zeitnah angemessen zu reagieren, beziehungsweise überhaupt ein nicht verschriftliches Geschehen auch nur zu erfassen.
Wenn ein nichtbehinderter Angeklagter die Möglichkeit bekommt selbst die Akte einzusehen, ein behinderter Angeklagter jedoch trotz Wissen des Gerichts um die vorliegenden Barrieren nicht, so ist auch dies in gleicher Weise nicht mit der Verfassung vereinbar und somit ein verfassungswidriges Handeln des Gerichts.
Insgesamt handelt es sich hier für mich um eine unzumutbare und offensichtlich stark rechts- wie verfassungswidrige Verfahrenssituation. Ebenso ist sie menschenrechtswidrig (und somit erneut verfassungswidrig). Die UN-BRK sieht angemessene Vorkehrungen zur Gewährleistung von Zugänglichkeit vor, die auf den Einzelfall hin zugeschnitten sein müssen. Reine Verweise auf Standardlösungen reichen demnach nicht aus.
Ebenso erhielt ich bisher keine Antwort des Gerichts, ob es eine Nebenklage gibt und ob diese auf irgendwelche Weise Einblick in intime Unterlagen erhalten könnte und diese möglicherweise für weitere Stalkinghandlungen mißbrauchen würde. […] Aus diesem Grund gehe ich nun in Zweifel davon aus, daß diese Gefahr in diesem Verfahren ebenfalls besteht. Und ich verbitte mir sehr deutlich diesen Umstand und die Konsequenzen daraus zu meinem rechtlichen Nachteil auszulegen. Dies wäre unzumutbar, da mir ein Selbstschutzinteresse auch in diesem Verfahren zusteht.
Die Art und Weise, wie das Gericht mit der Sache umgeht und versucht unter der bestehenden Drohung mit einer absurd hohen Geldstrafe […] in fragwürdiger und nicht nachvollziehbarer Weise irgendwelche Einwilligungen die seine innerste Intimsphäre berühren abzupressen zu versuchen ist in höchstem Maße bedrohlich und auch gemeinwohlschädlich, wenn so z.B. behindertenrechtsfeindlichen Angehörigen zugestanden wird mit Hilfe von vermutlich verfälschten oder falsch eingeordneten Beweisen durch Verfahrensbarrieren und Behindertendiskriminierung sich an wegen solcher Benachteiligungen durch Gerichte praktisch rechtlos gestellten dafür zu rächen, daß sie Versuche der Entrechtung […] effektiv vereitelten.“
Mitte Mai 2018: Das Amtsgericht hat in einer Verfügung einen darin namentlich genannten Pflichtverteidiger bestellt.
Mitte Mai 2018: Der angeklagte Autist nimmt zunächst ohne weiteres inhaltliches Eingehen per Email Kontakt zum genannten Anwalt auf.
Später am selben Tag erreicht ihn ein per Post zugestellter Papierbrief ebendieses Anwalts. Darin teilt dieser Anwalt mit, er habe Akteneinsicht erhalten. Der nächste Satz läßt am tatsächlichen Aktenstudium bereits masssivste Zweifel aufkommen: „Um die weitere Verfahrensweise besprechen zu können, bitte ich um telefonische Vereinbarung eines Gesprächstermins.“
Wiederum einige Stunden später am selben Tag geht eine Antwort auf die Email ein: Der gerichtlich bestellte Anwalt kommuniziere nicht „über den Hinweis auf unsere telefonische Erreichbarkeit und der Bitte, einen Gesprächstermin zu vereinbaren“ hinaus mit „Personen“ die nicht eine Datenschutzerklärung seiner Kanzlei unterschrieben hätten, welche vor Beginn des Erstgesprächs in der Kanzlei ausgehändigt werde.
Ende Mai 2018: Der Angeklagte teilt dem Amtsgericht mit, daß der bestellte Pflichtverteidiger wie bereits zuvor befürchtet ungeachtet seiner Angabe die Akte angesehen zu haben offenbar nicht bereit zu barrierefreier Kommunikation ist. Ebenso wird dem Gericht mitgeteilt, daß der Anwalt dem Angeklagten bisher auch keine Inhalte der Akte zugänglich gemacht hat. Es wird nochmals barrierefreie Akteneinsicht beantragt und darauf hingewiesen, daß die Sache nicht entscheidungsreif werden dürfte, solange nicht bekannt ist, wwas dem Angeklagten eigentlich vorgeworfen werde.
Anfang Juni 2018: Der bestellte Pflichtverteidiger regt gegenüber dem Amtsgericht eine „Umverpflichtung“ an, da der Angeklagte eventuell nur auf Grund eines Mißverständnisses nicht selbst einen Anwalt wählte. Das nicht mit ihm abgesprochene Schreiben geht dem Angeklagten in Kopie zur Kenntnisnahme zu.
Anfang Juni 2018: Das Gericht teilt dem Angeklagten mit, es wäre mit einer Umverpflichtung einverstanden, benennt jedoch auch korrekt die Ausgangslage, daß der Angeklagte nach seinen Angaben keinen zu entsprechender Kommunikation bereiten Anwalt im Gerichtsbezirk kenne. Auf die schon früher zur Materie „Pflichtverteidigung“ gestellten Fragen des Angeklagten, geht das Gericht auch in diesem Schreiben nicht ein.
Einige Tage später: Der bestellte Pflichtverteidiger teilt in einem neuerlichen Schreiben per Briefpost mit, er habe dem Schreiben des Angeklagten ans Gericht entnommen, daß er das ihm in Kopie zur Kenntnis gegebene Schreiben des Pflichtverteidigers ans Amtsgericht erhalten habe. (Tatsächlich wurde dieser leicht erkennbar laut Datumsangabe in seinem Brief vier Tage nach dem Schreiben des Angeklagten ans Gericht verfasst.) Der Pflichtverteidiger erwägt in seinem Schreiben, der Sinngehalt seines Schreibens ans Gericht sei eventuell nicht vollständig erfasst worden „nachdem Sie scheinbar nicht willens sind, hier einen Termin zur Aktenbesprechung zu vereinbaren“. „Sollten Sie unwillig oder unfähig sein, zu reden, hätte ich auch damit kein Problem, da ich Ihnen den Akteninhalt und den Vorschlag einer Verteidigungsstrategie durchaus auch am zweiten, dem Mandanten zugewandten, Bildschirm erläutern kann, ohne daß es Ihrer Stellungnahme bedürfte.“ „gehe davon aus, dass Sie […] – entweder einen anderen Pflichtverteidiger gegenüber dem AG benennen oder – hier einen Termin vereinbart haben. Seien Sie versichert, dass ich mir von Mandanten nicht auf der Nase herumtanzen oder zulasse, dass diese Unwahrheiten über das Mandatsverhältnis verbreiten.“
Wiedergabe Schreiben des Angeklagten von Mitte Juni 2018 ans Gericht:
„Mir ist weiterhin kein Anwalt im Gerichtsbezirk bekannt, der zu den erforderlichen Rahmenbedingungen bereit wäre, die Sie auch in Ihrem oben genannten Schreiben nocheinmal wiedergegeben hatten.
Sofern das Schreiben des Gerichts so zu verstehen ist, daß es (nach Ablauf einer Frist) einen Anwalt beiordnen möchte, der nach aktuellem Stand ebenfalls nicht bereit ist diese zu gewährleisten, so weise ich darauf hin, daß dies eine unzulässige Maßnahme sein dürfte, die das bekannte zugrundeliegende Problem auch nicht behebt. Dieser aktuelle Stand berücksichtigt […].
Was diesen aktuell zugewiesenen Anwalt betrifft habe ich bisher verzichtet genauer zu veranschaulichen, inwiefern ich zu meiner Einschätzung gelangt bin, da ich dazu auf Anwalt-Klient-Kommunikation inhaltlich Bezug nehmen müßte. Sofern das Gericht der Auffassung wäre, daß dies keine sozusagen von mir her schuldhafte Zerrüttung des Verhältnisses bedeuten würde, kann ich dies gerne nachholen.
Möglicherweise gibt es keinen Anwalt im Gerichtsbezirk, der dazu bereit wäre. Diesen Umstand kann das Gericht nicht einfach ausblenden.
Wie bereits hinreichend bekannt, wäre das Problem jedoch behebbar, wenn das Gericht endlich von seiner soweit zu erkennen rechtswidrigen Auffassung Abstand nimmt und mir eine Kopie der Akte zusenden würde oder wahlweise den bestellten Anwalt dazu bewegt dies zu tun (auch das war bisher nicht der Fall). Bisher habe ich daher weiterhin keine entsprechende Kenntnis dazu, was mir genau vorgeworfen wird. Auch hierzu verweise ich auf wohl hinreichend klare zurückliegende Schreiben.
Zudem weise ich darauf hin, daß das Gericht mir diverse Fragen z.B. zum Thema Pflichtverteidigung bisher nicht beantwortet hat.“
Anfang Juli 2018: Das Amtsgericht stellt per Beschluß das Verfahren auf Kosten des Staates ein.
Wie dieses Verfahren wohl ohne Einstellung weitergegangen wäre? Wir mögen es uns lieber nicht vorstellen. Nur zu gut können wir uns jedoch vorstellen, wie es vielen Autisten in so einer Situation ergehen dürfte, die keinen verlässlichen Beistand der ESH haben (und sich selbst entsprechend konstruktiv gegenüber den Aktiven der ESH verhalten).
Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob ein Recht auf ein starr so verstandenes „rechtsstaatliches Verfahren“ nicht eher das Recht eines Klägers sein sollte, hingegen das Recht auf Barrierefreiheit ein Recht auch gegenüber der Justiz und dem Staat, der in diesem konkreten Verfahren sozusagen auch Prozeßgegner war.
Der heutige deutsche Unmittelbarkeitsgrundsatz steht in Beziehung zum ebenfalls auf Autisten schon seit langer Zeit negativ diskriminierend wirkenden, historisch gesehen so keinesweg selbstverständlichen Prinzip der Mündlichkeit in Gerichtsverfahren.
„Im deutschen Recht ist das Unmittelbarkeitsprinzip für den Zivilprozess in den § 128, § 309 und § 355 ZPO, für den Verwaltungsprozess in den § 96 und § 101 VwGO und für die Strafprozesse in den § 244, § 250 und § 261 StPO kodifiziert.
Der Grundsatz gilt für gerichtliche Verhandlungen und bedeutet, dass die Verhandlung in unmittelbarem, direktem Kontakt des Gerichtes zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten (Mündlichkeitsgrundsatz) an einem vom Gericht bestimmten Ort (dies muss nicht der Sitz des Gerichtes sein) oder mit Hilfe eines durch technische Hilfsmittel vermittelten unmittelbaren visuellen Kontakts (Zuschaltung zu einer elektronischen Konferenz) erfolgt. Eine bloß fernmündliche Verhandlung (Telefonkonferenz) ist nicht ausreichend.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarkeitsprinzip
„Während im preußischen Aktenprozess der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte und nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte (quod non legitur, non creditur beziehungsweise quod non est in actis, non est in mundo), wurde unter dem Einfluss des napoleonischen Code de procédure civile von 1806 mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze 1879 die Gerichtsverhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag der Beteiligten vor dem erkennenden Gericht, eingeführt. 1924 wurde im Rahmen der sog. Emminger-Novellen die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich.
Die meisten Verfahrensordnungen schreiben den Mündlichkeitsgrundsatz ausdrücklich vor, so etwa § 128 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 StPO oder § 101 Abs. 1 VwGO. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 EMRK.“ http:// https://de.wikipedia.org/wiki/Mündlichkeitsgrundsatz
An dieser Stelle sollte auch darauf hingewiesen werden, daß die Formulierung „Sein Begehren, die mündliche Verhandlung barrierefrei so durchzuführen“ in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht falsch ist, jedoch zugleich ziemlich mißverstanden werden kann.
Der autistische Kläger hatte im vorliegenden Verfahren einen solchen konstruktiven Vorschlag gemacht und dargelegt, wieso die Vorstellungen des Landessozialgerichts zur Barrierefreiheit der mündlichen Verhandlung nicht geeignet waren. Er hatte das jedoch ausdrücklich ergebnisoffen getan und das Gericht zu einer weiteren Auseinandersetzung über die Ausgestaltung aufgefordert. Das Gericht kam dem jedoch nicht in entsprechender Weise nach und legte sich darauf fest auf nicht barrierefreie Art zu verhandeln, insbesondere zu verlangen, daß der Kläger im Rahmen einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Gerichtssaal kommen soll.
Ergänzend sei hier noch aus einem klägerischen Schriftsatz zitiert:
„Autisten können z.B. von unerwarteten Situationen (auch wenn das für Nichtautisten sachlich nicht nachvollziehbar wäre) so überfordert sein, daß es ihnen nicht möglich ist zeitnah darüber nachzudenken, bevor die innere Ordnung ersteinmal wieder grundlegender wiederhergestellt wurde. Somit sind Autisten manchmal oder in so einer Gerichtssituation auch ziemlich oft unfähig sich einzubringen, wenn die Situation nur in einem eng begrenzten Terminzeitraum behandelt würde, statt zeitentzerrt über einen angemessenen Zeitraum je nach Sachverhalt von wohl mindestens zwei Wochen.
Ein Beispiel das diese Thematik berührt:
„Dana
Not having enough time to process information can feel very confusing for an autistic person. In my case, I’ve always compared it to a computer crashing.
That’s what it can feel like when I don’t get the time to process all the information given to me! But, when I have all the appropriate things in place to help me process that information, my mind can understand everything. It helps me to have all the information given in a step-by-step fashion, whilst still being full of details I can easily understand!
However, there are some days where I don’t get this extra time to process information and this can affect me a lot, physically and mentally. While I’ve had a fair share of understanding, I’ve also had a fair share of ignorance. When people haven’t given me enough time to process information, it can lead to me feeling anxious as well as confused due to not understanding what’s going on and, in the worse-case scenario, I can have a meltdown.“ http://www.autism.org.uk/get-involved/tmi/stories/processing.aspx
„In less extreme cases, to process something takes seconds or minutes. Sometimes it takes days, weeks or months. In the most extreme cases, it can take years to process what has been said. The words, phrases, sentences, sometimes the whole situations are stored and they can be triggered at any time. You must be a detective to connect the child’s ‘announcement’ with the question he/she was asked a week before.“ http://integratedtreatmentservices.co.uk/blog/delayed-processing-in-autism
[…]
„The world can be an unpredictable, confusing place for autistic people, and that makes a set routine crucial for getting by. So when something unexpected still happens, it can feel like the whole world is spinning out of control.“ http://www.autism.org.uk/get-involved/tmi/top-tips.aspx
„An autistic person’s ability to understand or use spoken language can vary depending on their anxiety or stress levels. For example, someone who is normally able to communicate well may have reduced ability due to underlying anxiety or sensory needs.“ http://www.autism.org.uk/about/communication/communicating.aspx
„Individuals with ASD may take a long time to digest information before answering, so do not move on to another question too quickly. […] Do not expect an immediate response to questions or instructions, as the person with ASD may need time to process them.“ http://www.autismwestmidlands.org.uk/upload/pdf_files/1406643451_InformationSheets_CJS_Web.pdf“
Das ist bei einer solchen Thematik auch bei rein schriftlicher Kommunikation möglich, weswegen Zeitentzerrtheit ein Faktor der Forderung nach erforderlicher Barrierefreiheit war. Diese würde auch den anderen Prozessbeteiligten ermöglichen zu antworten, wenn sie gerade keine anderen Verpflichtungen wahrnehmen.
Neben den Fragen, die sich unmittelbar aus den veröffentlichten Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst ergeben, wirft die Entscheidung auch gewichtige Fragen auf, die nur in Kenntnis vorangegangener Instanzeninhalte erkennbar werden. Dieser Artikel will zu solchen Fragen einen allgemeinen Überblick bieten ohne intensiv und umfassend zu analysieren. Er bietet so gesehen einen zweiten groben Einblick in ein Verfahren mit vielen großen Fragezeichen, das in erschreckend weiten Teilen von uns auch nur schwer als rechtsstaatlich korrekt verhandelt eingeordnet werden kann. Hierbei handelt es sich zunächst offenbleibend um einen „ersten Teil“ dieser Thematik. Nutzt gerne die Kommentarfunktion dieses Artikels, um eure Gedanken mit uns zu diskutieren.
1.
Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung ist der Verweis auf die Möglichkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Was das Bundesverfassungsgericht in seinen Gründen nicht erwähnt: In den Vorinstanzen war unter anderem auch seitenlang thematisiert worden, daß es für den Kläger sehr schwierig bis unmöglich ist einen Anwalt zu finden, der seinerseits bereit ist mit ihm in angemessener Weise und angemessenem Umfang barrierefrei zu kommunizieren. Zur Zeit der fraglichen mündlichen Verhandlung war er nicht anwaltlich vertreten. Gegenüber dem Bundessozialgericht wurden vielfache Absagen von Anwälten beispielhaft umfassend dokumentiert.
Was sagt das über die Entscheidung aus? Hat das Bundesverfassungsgericht die bei ihm eingereichten Unterlagen sorgfältig geprüft? Wenn wir davon ausgehen wollen: Verweist das Bundesverfassungsgericht also einen Autisten auf eine Möglichkeit, die er tatsächlich dargelegterweise gar nicht hat? Fragen über Fragen. Entscheidungen aller Instanzen waren auch zuvor davon gekennzeichnet, daß Gerichte in ihren Entscheidungen derartig zweifelhafte Überlegungen anstellten meist ohne diese vorher mit dem Kläger zu „besprechen“, ohne ihm Gelegenheit zu geben diese Überlegungen sachlich zu kommentieren, auf eventuell vorhandene Schwächen hinzuweisen. Soetwas würde sonst wohl oft in einer mündlichen Verhandlung möglich sein.
Wie kann in so einer Entscheidung also die in diesem Fall sehr naheliegende Möglichkeit vernachlässigt werden, daß ein Autist keine Person kennt, die sie als Vertretung beauftragen könnte? Geschweige denn eine Person, der sie wenigstens ansatzweise zutraut so einer Aufgabe in gewünschter Weise und zuverlässig nachzukommen? Welcher Nichtautist versteht Autismus so gut wie Autisten, die vergleichbare Barrieren aus ihrem Alltag kennen? In diesem Verfahren ging es auch noch direkt inhaltlich um genau dieses Thema. Welcher Nichtautist nimmt Autisten menschlich wirklich ernst? Nur wenige wirklich. Und was macht es mit den wenigen vielleicht vorhandenen Bekanntschaften, wenn diese Kontakte in solche Probleme hineingezogen werden? Wenn es Probleme gibt verschwinden die meisten Menschen. Soll ein Behinderte sich entscheiden müssen, ob er wenige vorhandene soziale Kontakte auch noch riskiert, um vielleicht seine Rechte gegen verbreitet vorkommende Widerstände, Entrechtungen im Alltag durchsetzen zu können? Reicht es dem Bundesverfassungsgericht die rein theoretische Möglichkeit als eine Art von Fiktion vorauszusetzen? Ganz davon abgesehen, daß inzwischen sonst eigentlich allgemein anerkannt wird, daß es sehr problematisch ist Behinderte darauf zu verweisen, sich von anderen Personen vertreten zu lassen? Daß das z.B. riesige Abhängigkeitsproblematiken mit sich bringt, Mißbrauch – und in diesem Fall erheblich verminderte Möglichkeiten des Zugangs zur Justiz an sich?
2.
Ebenfalls ein zentraler Punkt der Entscheidung dürfte die Frage der „Unmittelbarkeit“ sein. Weder Blinde noch Gehörlose stehen vor einer Zugangsproblematik ähnlich der im vorliegenden Verfahren. Blinde können in einer mündlichen Verhandlung normal reden. Sie benötigen barrierefreie Zuarbeit, sind aber von der Situation im Gerichtssaal nicht an sich überfordert. Gehörlose sollten z.B. mit einem „Übersetzer“ in ähnlicher Weise klarkommen. Für manche Autisten ist die Situation im Gerichtssaal jedoch selbst erheblich barrierehaltig. Im vorliegenden Fall wurde diese Ausgangslage sinnentsprechend auch vom Gutachter bestätigt, den das Landessozialgericht selbst beauftragt hatte:
„Aufgrund der Funktionsstörungen, die sich im Rahmen der Autismusspektrumsstörung ergeben ist der Proband auch ständig an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert. Menschenansammlungen bedeuten für den Probanden eine massive Stressituation, er entwickelt dann eine Denkhemmung.“
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde an diesen Umstand auch wiederholt weiter erläuternd erinnert. Übersehen worden sollte diese Tatsache daher eher nicht sein.
Es stellt sich also an dieser Stelle ganz allgemein die Frage, ob ein Staat das Recht haben soll alternativlos auf Verfahrensgewohnheiten zu bestehen, die für eine durch Strukturen allgemeiner Behindertenverbände noch immer marginalisierten Gruppe Behinderter schlichtweg unzugänglich sind.
In seiner Entscheidung konstruiert das Bundesverfassungsgericht einen vermeintlich riesigen Aufwand, den es für ein Gericht angeblich bedeuten würde in einem anderen Zeittakt zu verhandeln als sonst üblich. Oder geht es vielleicht auch um Bedenken der Kontaktaufnahme mit diesem sagenumwobenen „Neuland“, das es irgendwo da draußen ja geben soll und das inzwischen Milliarden von Menschen seltsamerweise auch regelmäßig zur Kommunikation mit Privatkontakten benutzen?
Selbst wenn man annehmen würde abgesehen von Gewohnheit würde hier noch ein anderes Kritierium eine bedeutende Rolle spielen: Die Zahl der Verfahren, die ein Gericht in dieser Weise führen müßte, wäre vermutlich recht überschaubar.
Wozu also eine solch intensive Einschränkung des unmittelbaren Zugangs zur deutschen Justiz? Wie kann sie unter diesen Umständen auch nur ansatzweise als angemessen betrachtet werden? Was ist das für eine Abwägung? Kann es angehen, daß formale Prinzipien des GG gegen Barrierefreiheit aufgewogen werden? Ein formales Kriterium sticht Menschenrecht aus?
Frisch aus der Druckpresse: BvR 957/18 vom 27.11.2018 (wurde erst diese Woche zugestellt). Wir haben uns in diesem Fall entschieden zunächst hier nur den Inhalt der fragwürdigen Entscheidung zu veröffentlichen und die Einordnung dieses auch formal sehr komplex gewordenen Verfahrens später gesondert vorzunehmen. Macht euch ruhig ersteinmal eure eigenen Gedanken dazu.
Update vom 11.11.2022:
Gegen diese aus unserer Sicht in der Sache deutlich verfehlte Entscheidung des BVerfG wurde ein Verfahren beim UN-CRPD-Ausschuß eingereicht, das Verfahren wurde auch zur Entscheidung angenommen. Aufgrund von Arbeitsüberlastung des CRPD-Ausschußes dauern solche Verfahren derzeit aber leider in der Regel Jahre.
Bemerkenswert ist an dieser Stelle soweit, daß im schriftlichen Vorverfahren vor dem UN-CRPD-Ausschuß die Bundesrepublik Deutschland (ja, so steht es dort) gegenüber dem Ausschuß in einem Schriftsatz angab: „The arrangement requested by the petitioner – consisting of oral proceedings with the judges and the defendant’s representatives physically present in a court room while the petitioner would not be physically present and instead would take part in an online chat arrangement over an extended period of time – does not give the petitioner any advantage over written proceedings.“ Es ist für uns unerklärlich, wie Deutschland zum BVerfG-Verfahren soetwas behaupten kann. Im Verfahren wurde nie gefordert, die Richter etc. sollten während der zeitentzerrten fernschriftlichen Kommunikation körperlich quasi wochenlang im Gerichtssaal campieren. Wir sehen nicht, wie aus der Akte soetwas gefolgert werden könnte. Es ging um eine barrierefreie fernschriftlich-zeitentzerrte Art von Verhandlungsführung, bei der die Chance für flüssigere Kommunikationabläufe bestanden hätte. Und im fraglichen Verfahren mangelte es an diesem Element, weswegen viele Inhalte bei Urteilsverkündung eigentlich von klägerischer Seite noch nicht ausreichend besprochen worden waren, wie dem Gericht im Verfahren auch mitgeteilt worden war. Mögliche Erklärungsansätze für die oben zitierte Schriftsatzpassage: 1. Der dem BVerfG seinerzeit zuarbeitende Richter hatte die Verfassungsbeschwerde samt Akte gar nicht richtig gelesen und sich Dinge zusammengereimt, die im Verfahren so nicht vorkamen oder gefordert worden waren und das wurde dann inoffiziell weitergetragen. 2. Der Vertreter Deutschlands tat alleine etwas in der Art oder versuchte bewußt den CRPD-Ausschuß über dem Verfahren wirklich zugrundeliegende Fragen irrezuführen.
Personen, die aus irgendwelchen Gründen nicht direkt bei der ESH nachfragen, verbreiten leider die Ansicht, die frühere BSG-Entscheidung sei vom BVerfG sinngemäß aufgehoben worden. Das ist klar falsch, denn in dieser BVerfG-Sache ging es lediglich um das Recht auf Barrierefreiheit von Autisten in deutschen Gerichtsverfahren. Die BSG-Entscheidung zum Recht von Autisten auf Barrierefreiheit bei Begutachtungen gilt weiter und ist z.B. für alle Verwaltungsverfahren in Deutschland sinngemäß auch unverändert maßgeblich, denn wenn im Rahmen einer Begutachtung ein solcher Anspruch besteht, dann erst recht in Verwaltungsverfahren und gegenüber Sachbearbeitern deutscher Behörden. Update Ende.
„Gründe:
[…]
1. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 <302 f.>; 99, 341 <357>; 128, 138 <156>).
Bei der Anwendung und Auslegung von verfahrensrechtlichen Vorschriften müssen die Gerichte danach der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung tragen, dass deren Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13 -, juris, Rn. 6). Entsprechende Vorgaben enthält auch Art. 13 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (United Nations Treaty Service, vol. 2515, p. 3), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>, 128, 282 <306>).
2. Es begegnet nach diesen Maßstäben gleichwohl keinen Bedenken, dass das Landessozialgericht die Gestaltung der mündlichen Verhandlung nach den Vorstellungen des unter […] Autismus […] leidenden Beschwerdeführers abgelehnt hat. Sein Begehren, die mündliche Verhandlung barrierefrei so durchzuführen, dass er – ähnlich den Abläufen in einem Online-Forum – über längeren Zeitraum mittels Computer von zuhause aus kommunizieren kann, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen.
Es kann offenbleiben, ob der Vortrag des Beschwerdeführers betreffend die Folgen seiner Erkrankung in medizinischer Hinsicht tatsächlich zutrifft. Denn es steht ihm jedenfalls offen, sich im fachgerichtlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) beziehungsweise sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands zu bedienen (§ 73 Abs. 7 SGG). Eine Partei anstelle einer unmittelbaren Teilhabe am Verfahren auf eine Vermittlung durch Dritte zu verweisen, kann im Einzelfall den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13 -, juris Rn. 7). So liegt es hier.
Zwar besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse eines Verfahrensbeteiligten, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihr folgen zu können, selbst wenn dies mit einem besonderen organisatorischen Aufwand verbunden ist (vgl. für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung § 186 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – sowie für blinde oder sehbehinderte Personen § 191a GVG). Daneben haben Gerichte das Verfahren stets nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belangen der Verfahrensbeteiligten Rechnung getragen wird (vgl. Roller, SGb 2016, S. 17 <21 f.>).
Diese Verpflichtung besteht aber nicht uneingeschränkt und umfasst nicht in jedem Fall den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, dass die mündliche Verhandlung nach ihren Vorstellungen ausgestaltet wird. Ein rechtsstaatliches Verfahren verlangt grundsätzlich eine durch die mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Auch müssen die personellen Ressourcen der Justiz so eingesetzt werden, dass möglichst viele Verfahren einerseits zeitsparend, andererseits in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rahmen behandelt und entschieden werden. Hierbei kommt der Konzentrationsmaxime (vgl. § 106 Abs. 2 SGG) mit Blick auf die Verpflichtung des Staates, allen Rechtsschutzsuchenden in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), ein besonderer Stellenwert zu. Die Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung, wie sie vom Beschwerdeführer begehrt wird, setzte sich zu diesen ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Strukturprinzipien in Widerspruch.
Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands hätten im Ausgangsfall sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt werden und in einen schonenden Ausgleich gebracht werden können. Die mündliche Verhandlung kann durch einen Bevollmächtigten beziehungsweise Beistand gemeinsam mit dem Beschwerdeführer so vorbereitet werden, dass auf dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen Rücksicht genommen werden wird und die Wahrnehmung seiner Rechte sowie die Berücksichtigung seines Vortrags gewährleistet ist. Das gilt umso mehr, als das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer angeboten hat, ihm den der mündlichen Verhandlung zugrundeliegenden Sachbericht schriftlich vorab zu übersenden. Wäre es trotz dieser Verfahrensgestaltung zu einer Verhandlungssituation gekommen, die eine Stellungnahme des Beschwerdeführers unmittelbar erforderlich macht, hätte die mündliche Verhandlung vorübergehend unterbrochen und erforderlichenfalls vertagt werden können.“
Eine Frau, die selbst lukrative ABA-Therapien zu ihrem Geschäft machen will, schreibt auf Facebook von „dummem Gepöbel mit Behindertenrechten“, wird mehrfach gegen Autisten übergriffig und droht einem autistischen Blogger der dies thematisiert mit rechtlichen Schritten. Wer ist diese Frau, die es am 27.10.2014 noch schaffte für eine einseitige und exkludierende Lobbyveranstaltung in Zusammenarbeit mit der CDU den Stuttgarter Landtag als prestigeträchtigen Veranstaltungsort einzuheimsen?
Eine Glosse
Gerne unterhalte ich mich mit deutschen erwachsenen Autisten, die von einem BCBA unter Standard, wie eine 6 monatigen verbindlichen individuellen Entwicklungsplanung therapiert wurden. Die Einhaltung und Durchführung sollte mit Datenname während der Therapie dokumentiert und überprüft sein. Und zu dem dummen Gepöbel mit den Behindertenrechten: Ich habe auch Rechte, meine Stimme als Erziehungsberechtigte zählt auch und ich lasse mich nicht in der Öffentlichkeit von Menschen, auch wenn sie behindert sind, als jemand darstellen, der sein Kind quält. Das ist eine Unverschämtheit, zumal Sie keine Ahnung von dem Thema haben und es nur instrumentalisieren. Sie schaden ganz vielen Kindern und ihren Eltern.
Zitat Sabine Klemm auf Facebook
Ungläubig steht man vor diesem Zitat. Wie tickt jemand, der soetwas äußert? Immerhin ist auch einige Wahrheit über die Weltsicht und die tief verwurzelte Autistenfeindlichkeit von ABA-Verfechtern zu erkennen, was die nähere Auseinandersetzung lohnenswert machen könnte.
Jemand der ABA an seinem Kind praktiziert, also sein Kind mißhandelt, verbittet sich die Darstellung der Wahrheit. Sicher, das kennt man auch von anderswo. Es wird nicht argumentiert, sondern so getan als würde sich die eigene Sicht der Dinge von selbst verstehen. Wieso sollte man auch mit Autisten diskutieren, die nicht erwiesenermaßen mindestens 6 Monate ABA-gehirngewaschen wurden? Andere Autisten sind ja gar nicht in der Lage sich sinnvoll zum Thema zu äußern. So sieht das Weltbild von Frau Klemm offenbar ungefähr aus. Ein aufschlußreicher Einblick in eine oft sektenhaft verfasste Subkultur, die das Licht der „uneingeweihten“ Öffentlichkeit überwiegend scheut und Eltern therapierter Kinder nach unseren Informationen teilweise auch vertraglich zum Stillschweigen verpflichtet.
Und immer dieses dumme Gepöbel der Unwissenden von Behindertenrechten. Frau Klemm weiß schließlich was diese anrichten können:
Die meisten Menschen ohne Kontakt zu Menschen mit Autismus können sich nicht vorstellen, wie narzisstisch pervers Menschen mit ihrem Behinderungsbild agieren können.
Dies so auszuschlachten, ist ja leider oft Teil der Behinderung, wenn Sie denn dann ohne Förderung in eine narzisstische Perversion übergeht, ist das Empathievermögen eingeschränkt oder gar nicht vorhanden.
Was mußte ihr Junge nie durchmachen, dass seine Mutter den ehrenamtlichen Vorsitz von einem Autismusverein führt. Weise Entscheidung, kann ich da nur sagen, wenn Sie Ihrem Kind keine Therapie haben zukommen lassen, halte ich dies für verantwortungslos, aber Ihre Entscheidung. Sie tragen ja auch die Verantwortung.
Zitate Sabine Klemm auf Facebook (Schreibung zwecks Lesbarkeit korrigiert)
„Narzisstisch pervers“ wären nicht ABA-gefolterte Autisten also, was auch immer damit genau gemeint sein könnte. Das scheint in diesen erleuchteten Kreisen ein stehender Begriff zu sein? Mit solchen Menschen muß man nicht reden, Frau Klemm erklärt also mal eben alle Autisten für unmündig, die nicht in den Genuß ihres ABA gekommen sind. Über diese haßartige Ablehnung von Autisten kann auch das Lippenbekenntnis kaum hinwegtäuschen, einer sich kritisch äußernden Mutter großzügig (noch) nicht völlig ihr Erziehungsrecht abzusprechen, dies gleichzeitig jedoch als verantwortungslos zu brandmarken und sich zu wünschen, daß eine solche unerleuchtete Mutter im Dienste der Weisheit keine Behindertenpolitik machen sollte.
Man kann aus den Zitaten erahnen, daß es ABA-Befürwortern dieses Schlages darum geht ihr autistisches Kind zuhause zu beherrschen ohne Autisten und die Gründe für ihr Verhalten zu verstehen, eine im Grundsatz autistenfeindliche, delegimitierende Herangehensweise an eine Minderheit wie die der Autisten. Man will nicht Autisten verstehen. Nicht verstehen, wo Alltagsprobleme die zwischen Autisten und Nichtautisten auftreten wirklich ihre Ursachen haben. Man will sich nicht auf die autistische Seinsart einlassen, will sich mit soetwas nicht befassen, sondern mit Drill die Lufthoheit der eigenen Wesenart im eigenen Haus durchsetzen.
Des Weiteren bitte ich Sie zu beachten, das diese Veranstaltung in erster Linie für das Fachpersonal, welches Autisten betreut bzw. mit ihnen arbeitet, ausgerichtet wird.
Mitorganisator der ABA-Lobbyveranstaltung im Stuttgarter Landtag am 27.10.2014 in einer Mail vom 21.10.2014 an die ESH
Dies erklärt vieleicht auch, daß ihre ABA-Lobbyveranstaltung im Stuttgarter Landtag seinerzeit einen barrierefreien fernschriftlichen Zugang für die ESH verweigerte, was jegliche dort erzielte Ergebnisse wegen dieser fehlenden barrierfreien Peer-Beteiligung aus menschenrechtlicher Sicht wertlos und irrelevant macht. Frau Klemm steht eben für das ganze Gegenteil des Prinzips „Nichts über uns ohne uns“ und man darf annehmen, daß es sich für sie mit dem Geist der UN-Behindertenrechtskonvention generell so verhält. Diesem gutmenschlichen Behindertenrechtsgepöbel.
Die ESH hat ihren Parallelbericht von 2011 aktualisiert zu einem aktuellen Parallelbericht für Deutschland. Wie bisher üblich lag unser Schwerpunkt angesichts vieler anderer laufender Projekte auf den Inhalten, weniger auf penibler formaler Umsetzung.
Matthias Dose, der Vorsitzende des „Wissenschaftlichen Beirats“ von Autismus Deutschland, steht seit einiger Zeit unter heftigem öffentlichen Druck wegen seiner Haupttätigkeit als Leiter einer berüchtigten psychiatrischen Privatklinik. Autismus Deutschland scheint das bisher in keiner Weise zu stören. Was sagt uns diese Geschichte über Autismus Deutschland selbst? Wir zitieren beispielhaft aus einschlägigen Online-Artikeln.
Zitat:
Der Fall klingt extrem. Der Patient R. soll in der Forensik des Bezirkskrankenhauses Taufkirchen im Landkreis Erding zwischen Oktober 2011 und Mitte Februar 2012 angeblich fünfmal über einen längeren Zeitraum fixiert worden sein, einmal sogar 60 Tage lang.Zeugen berichten über permanente erschütternde Hilferufe des Mannes. Er weise viele Schürfwunden durch die Bettfesseln auf. Als Transsexueller sei er in der forensischen Abteilung der Psychiatrie, wo Straftäter mit krankhaften Störungen untergebracht sind, ohnehin besonderen Schikanen ausgesetzt, behaupten Informanten gegenüber unserer Redaktion.
Mittlerweile ist R. in die Bezirksklinik Straubing verlegt worden; Gustl Mollath nennt die Einrichtung sarkastisch „Hochsicherheits-Forensik“. Er habe in den Psychiatrien mitunter „folterähnliche Umstände“ erlebt.
Die Psychiatrie in Taufkirchen indes gerät nicht zum ersten Mal in den Verdacht, Untergebrachte zu lange festgeschnallt zu lassen. Der Fall Ilona H. zum Beispiel ist von Klinikchef Matthias Dose bestätigt worden.
Die 57-Jährige wurde 25 Stunden lang auf einem Bett im Kamera-überwachten Isolationszimmer fixiert. Während der 25 Stunden werden Hände und Füße taub; Schmerzen stellen sich ein; Ilona H. nässt sich fünfmal ein; Kleidung und Bettbezug werden nicht gewechselt. Rechtsanwalt Adam Ahmed nennt den Vorfall rechtswidrig und menschenunwürdig.
Klinikchef Dose erklärt, die Patientin habe das Personal damals unflätig beleidigt, sich widersetzt, einen Pfleger getreten und einen Pappteller mit Essen hinter sich geworfen.
Laute Hilfeschreie. Solche hört man im Hintergrund eines Telefonats mit einer Insassin der Forensik in Taufkirchen. Was war da los? Wir veröffentlichen hier die Aufnahme des Telefonats, zusammen mit einer unvollständigen Stellungnahme des Klinikums. Heute war Gustl Mollath zusammen mit zwei Begleitern in Taufkirchen, um sich ein Bild von der Situation dort zu machen.[…]
Die Schreie kommen aus dem Isolierzimmer, wo Insassinnen fixiert, am Bett festgeschnallt, werden.
[…]
Als wir Matthias Dose, den ärztlichen Direktor des Isar-Amper-Klinkums, am 9. Dezember zum ersten Mal mit der aktuellen Aufnahme konfrontieren, bezweifelt er zunächst telefonisch, dass die Aufnahme aus der Forensik in Taufkirchen stammen könne. Das stellt sich allerdings recht rasch als falsch heraus.
Dose verspricht, der Sache weiter nachzugehen und unsere Fragen zu beantworten. Einen Tag später bekommen wir von ihm die Nachricht, dass er unsere Anfrage zuständigkeitshalber an Dr. Verena Klein, jetzige Leiterin des Maßregelvollzugs in Taufkirchen, weitergeleitet habe. Die meldet sich wieder einen Tag später mit einer knappen Antwort zurück, teilt uns mit, dass sie sich auf Schulung befinde und verweist uns ansonsten auf die Pressestelle der Isar-Amper-Klinken. Von dort bekommen wir überhaupt keine Antwort.
[…]
Die Frauen-Forensik Taufkirchen geriet in der Vergangenheit schon mehrfach in die Schlagzeilen. Insbesondere seit sich mit dem Fall von Gustl Mollath eine höhere Aufmerksamkeit für die Bedingungen der zwangsweisen psychiatrischen Unterbringung von Straftätern entwickelt hat.
„Wegen keines anderen Klinikums in Bayern gibt es so viele Rechtsstreitigkeiten wie dem Isar-Amper-Klinikum Taufkirchen”, sagt ein Regensburger Rechtsanwalt, der sich schon häufiger mit der Klinikleitung gerichtlich auseinandersetzen musste.
Zuletzt machte Taufkirchen in Zusammenhang mit der Regensburgerin Ilona Haslbauer Schlagzeilen, über deren Fall wir im Juni 2008 berichtet hatten.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats des BundesverbandesVorsitzender:
Prof. Dr. med. Matthias Dose
Ärztlicher Direktor der Klinik Taufkirchen (Vils)
Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin
Bräuhausstraße 5
84416 Taufkirchen (Vils)
Mit einiger Verzögerung gibt es nun auch die folgende (ursprünglich nicht vorgesehene) deutsche Fassung des ESH-Parallelberichts zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (CRPD) – unseres Wissens übrigens der erste Parallelbericht bezüglich der CRPD aus Deutschland überhaupt.