Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Devandas warnt vor „neuer Eugenik“

Die UN-Sonderberichterstatterin für Behindertenrechte hat sich in ihrem aktuellen Bericht (englisch: https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/HRC/43/41 ) eingehender mit Eugenik, Euthanasie und Suizidhilfe beschäftigt. Wir dokumentieren diesen Bericht und übersetzen an dieser Stelle die dazugehörende Pressemitteilung ( https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25632&LangID=E ) ohne eigenen Kommentar in die „Feindsprache“ Deutsch.

Neue Eugenik: UN Behinderungsexperte warnt vor „Ableism“ in medizinischer Praxis

GENF (28. Februar 2020) – „Aktuelle Entwicklungen in der medizinischen Forschung und Praxis dürften eugenische Ideen wieder aufflammen lassen, wenn Sicherungsmaßnahmen für Betroffene nicht gewährleistet werden,“ sagte die UN-Sonderberichterstatterin für Behindertenrechte, Catalina Devandas, heute während der Vorstellung ihres aktuellen Berichts vor dem UN-Menschenrechtsrat.

Der UN-Experte erläuterte, daß die Entwicklungen bei Gentherapien, Genmodifikationen und pränataler Diagnostik sich enorm beschleunigt hätten. Die Fähigkeiten den menschlichen Körper zu verändern und Krankheiten zu beseitigen hätten sich dadurch gesteigert. Dadurch würde die Gefahr wachsen, daß menschliche Eigenschaften „eliminiert“ würden, welche als unerwünscht abgelehnt werden.

„Behinderte sind aufrichtig besorgt, daß diese Entwicklungen in neuen eugenischen Praktiken münden und dabei die gesellschaftliche Akzeptanz und Solidarität gegenüber behinderten Minderheiten unterminieren – und weiter betrachtet die Akzeptanz menschlicher Vielfalt,“ sagte sie.

Devandas drückte in ihrem Bericht desweiteren Besorgnis über die Auswirkungen von Euthanasie und Suizidassistenz für Behinderte aus.

„Wenn assistiertes Sterben für Personen zugänglich gemacht wird, die krank sind oder seltene Personeneigenschaften, jedoch nicht todkrank, könnte gesellschaftlich die Annahme entstehen, es wäre besser tot zu sein als einer behinderten Minderheit anzugehören,“ warnte der Experte.

„Menschen haben das Recht in Würde zu leben und zu sterben, jedoch kann nicht akzeptiert werden, wenn Menschen sich entscheiden ihr Dasein zu beenden, weil sie sozial stigmatisiert werden, gesellschaftlich isoliert oder es ihnen an Assistenz oder Barrierefreiheit mangelt.“

Eine weitere große Besorgnis sei laut Devandas das Fehlen von Behinderten in entscheidenden Debatten zu medizinischer Forschung und Praxis. „Ohne ihre direkt in solche Debatten eingebrachten Lebenserfahrungen würden Narrative, die besagen ein Leben mit seltenen Personeneigenschaften Behinderter solle verhütet werden, dadurch bekräftigt und gesellschaftlich scheinbar validiert.“

Der Sonderberichterstatter erläuterte „Ableismus“ sei an der Wurzel des Problems. „Wenn Lebenserfahrungen von Behinderten weiter entwertet würden, könne keine Besserung erzielt werden.“

„Was wir brauchen ist eine profunde kulturelle Transformation der Art von Gesellschaften sich auf menschliche Vielfalt zu beziehen. Das stellt eine Verpflichtung dar seltene Personeneigenschaften Behinderter als positiven Aspekt natürlicher Vielfalt der Menschheit zu erfassen. Staaten müssten alle Formen der Diskriminierung Behinderter bekämpfen,“ fasste der Menschenrechtsexperte zusammen.

[…]

Besorgt über die Welt in der wir leben?

Dann STEH AUF für das jemandes Recht und tue es heute.

#Standup4humanrights

und besuche die Website unter http://www.standup4humanrights.org

Unterstützung durch die ESH nach Widerstandshandlungen

Viele mehr oder weniger hierarchisch organisierte Strömungen, die sich selbst als Widerstands- oder Aktionsgruppen anläßlich irgendwelcher (angeblicher) Mißstände verstehen, unterstützen Mitglieder, die im Zusammenhang ihres Aktivismus von Justizorganen irgendwelcher Gesetzesverstöße beschuldigt werden mehr oder weniger intensiv.

Ein relativ bekanntes Beispiel für solche Organisationen ist die „Rote Hilfe“ („Red Aid“):

„Die Unterstützung für die Einzelnen soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung der Bewegung sein. Jede und Jeder, die sich am Kampf beteiligen, soll das in dem Bewußtsein tun können, daß sie auch hinterher, wenn sie Strafverfahren bekommen, nicht alleine dastehen. Ist es der wichtigste Zweck der staatlichen Verfolgung, diejenigen, die gemeinsam auf die Straße gegangen sind, durch Herausgreifen Einzelner voneinander zu isolieren und durch exemplarische Strafen Abschreckung zu bewirken, so stellt die Rote Hilfe dem das Prinzip der Solidarität entgegen und ermutigt damit zum weiterkämpfen.

[…]

Wir wollen nicht nur materielle, sondern auch politische Unterstützung leisten, wollen also das, wofür jemand verfolgt wird, soweit es uns möglich ist, auch in der Öffentlichkeit vertreten. Deshalb suchen wir mit denen, die wir unterstützen, die politische Auseinandersetzung, nehmen eventuell auch zu ihrer Aktion Stellung. Aber wir machen vom Grad der Übereinstimmung nicht unsere Unterstützung abhängig.“
Quelle: https://www.rote-hilfe.de/ueber-uns/ueber-uns

Greenpeace wäre dann ein Beispiel für eine eher hierarchische Organisation, die auch in solcher Weise aktiv ist:

„Hatten die Aktivisten das Recht, so vorzugehen? Hat die Gegenseite recht, die ihre Interessen als entscheidend ansieht? Auch diese – meist nicht sichtbare – Auseinandersetzung ist wichtig. Schließlich müssen in einem Rechtsstaat konkurrierende Rechtsauffassungen auch ausgetragen werden, das Recht muss sich auf diesem Weg weiter entwickeln.

So war ein Urteil in Großbritannien im Jahr 2008 ein juristischer Durchbruch: Sechs Greenpeace-Kletterer hatten auf dem Schornstein eines Kohlekraftwerks mehr Klimaschutz von der britischen Regierung gefordert. Der Betreiber des Kraftwerks wollte Schadenersatz – doch die Verteidigung verwies auf die enormen Schäden, die der Klimawandel für Umwelt, Menschen und Eigentum bedeutet, ohne dass die Regierung etwas dagegen unternimmt. Erstmals akzeptierte ein britisches Gericht Klimaschutz als legitimen Grund für Proteste gegen umweltschädliche Einrichtungen. Es sprach alle Aktivisten frei. Ähnliche Fälle finden wir inzwischen auch in anderen Ländern.

Die entscheidende Überlegung für den rechtlichen Vorrang der Umwelt: Ohne natürliche Lebensgrundlagen können Menschen ihre garantierten Rechte überhaupt nicht wahrnehmen, die Wirtschaft kann nicht funktionieren, eine friedliche Zivilisation nicht bestehen. Daher müssen die hochrangigen Rechtsgüter Menschenrechte und Umwelt unmittelbar dort verteidigt werden, wo sie nicht geschützt sind. Das ist die Aufgabe von Greenpeace.

Greenpeace-Aktivisten setzen sich direkt vor Ort für den Schutz unserer Lebensgrundlagen ein. Und Greenpeace unternimmt zudem rechtliche Schritte, um den Vorrang der Umwelt vor anderen Interessen klären zu lassen und das Recht auf diese Weise weiter zu entwickeln.“
Quelle: https://www.greenpeace.de/themen/uber-uns/greenpeace-und-das-recht

Auch die ESH betrachtet Solidarität in diesem Bereich als wichtiges Ziel.

Wie schon anderswo klargestellt: Die ESH ruft nicht dazu auf im Rahmen von wünschenswertem Widerstand zu illegalen Mitteln zu geifen. Die ESH diskutiert ethische Grundlagen von Widerstand, teils in Form von sehr groben Abrissen, die jedoch zeigen, was in anderen Zusammenhängen als legitim betrachtet wurde und wird, welche Positionen es zu verschiedenen damit im Zusammenhang stehenden Fragen gibt.

Die ESH regt dazu an kritisch zu hinterfragen, in sich zu gehen, das eigene Gewissen zu befragen. Und dann gegebenenfalls tätig zu werden. Die ESH hält es dabei teils ähnlich wie die zitierte „Rote Hilfe“. Wenn ihr wegen eurer eigenverantwortlich ausgeübten Widerstandsaktionen anläßlich heute in Deutschland stattfindender Genozide, die wie bereits beschrieben strukturell auch auf uns Autisten zielen, von Justizorganen beschuldigt oder angeklagt werdet, dann werden wir euch, wenn ihr es wollt und deswegen Kontakt zu uns aufnehmt, im Rahmen unserer Möglichkeiten unterstützen. Diese Möglichkeiten sind vielleicht nicht optimal. Wir würden dann gegebenenfalls in unserem Rahmen auch Öffentlichkeit herstellen, damit der regimetreue Medienmainstream nicht unwidersprochen wie in der Regel erwartbar irgendwelchen verzerrten Unsinn verbreitet und dann z.B. „wirre Motive“ behauptet.

Wir respektieren ganz allgemein eure eigenen Gewissensentscheidungen. Nicht unterstützen werden wir euch, wenn ihr z.B. in irgendeinem Supermarkt irgendwelche Leute massakriert habt, die eben gerade anwesend waren. Nicht unterstützen werden wir euch ebenfalls nicht im Zusammenhang mit Aktionen GEGEN Abtreibungskritiker und Parteien wie Politiker mit solchen Haltungen (z.B. nach aktuellem Stand noch immer die AfD), die auf der Ebene des Tatsächlichen auch nicht tief in heutige Genozide verstickt sind (wie z.B. CDU und CSU als eindeutig mitverantwortliche Parteien, in denen es Kräfte gibt, die soweit zu erkennen weitgehend folgenlos kritische Positionen einnehmen und das möglicherweise auch nur zwecks Wählerfang tun).

Allgemein gehen wir vom Prinzip „sowas kommt von sowas“ aus. Wer verantwortlich für einen Genozid ist, der trägt an sich auch die ethische Hauptverantwortung für die Folgen von Widerstandshandlungen.

Schreibt uns NICHT im Vorfeld was ihr aus welchen ethischen Erwägungen heraus tun wollt, schon gar nicht per Email. Bitte denkt auch selbst, daß es nicht reicht z.B. eine Türklinke mit Seife einzustreichen. Es sollte auch erkennbar werden, wieso da jemand Seife an die Türklinke geschmiert hat, z.B. wie von uns schon anderswo vorgeschlagen durch ein Platzieren des Links autisten.enthinderung.de/krieg

Ausdrücklich dazu an dieser Stelle nocheinmal: Die ESH stellt in „Kriegserklärungen“ lediglich exemplarisch dar, wer konkret gegen uns Autisten nach unseren Erkenntnissen insbesondere auf der Genozidebene faktisch Krieg führt. Es handelt sich also um Beispiele, keinen abschließenden Katalog, innerhalb dessen Rahmen ihr euch nach unserer Meinung bewegen sollt. Daher kann der genannte Link auch problemlos eingesetzt werden, wenn für das Ziel kein ausdrücklicher Eintrag vorhanden ist. Denn das dürfte bei den meisten mitverantwortlichen Organisationen der Fall sein.

Auch wenn ihr aufgrund eurer persönlichen ethischen Schlüsse keine illegalen Mittel anwendet: Wir regen an es nicht als verschwendete Energie anzusehen, sich einige Gedanken dazu zu machen, wie man als Person möglichst unerkannt bleiben könnte, sofern ihr das für euch nicht vielleicht bewußt anstrebt. Die möglichen Wege Widerstand/zivilen Ungehorsam zu üben und in welcher Form wie sinnvoll zu halten sind ja sehr vielfältig.

Gedanken zum Thema der individuellen Schuld an Menschheitsverbrechen

Ein Menschheitsverbrechen geschieht. Wer trägt daran gemäß welcher Kriterien Verantwortung, Mitschuld? Oder anders angesetzt: Wer wäre weswegen prinzipiell in welchem Maß als legitimes Ziel von Widerstandshandlungen einzuordnen?

Einfach gedacht gibt es im Zusammenhang von Menschheitsverbrechen oft zum einen „Henker“, also Personen, die sozusagen ziemlich handfest die jeweilgen Verbrechen umsetzen. Dann gibt es „politisch Verantwortliche“, also Personen, die z.B. legalistische Voraussetzungen schufen oder als Inhaber von politischen Ämtern am eigentlich herrschenden Recht vorbei Aktionen förderten oder initiierten.

Weiter gäbe es „ideologische Täter“, die weltanschauliche Grundlagen schufen, die ein bestimmtes Mindset erst mitermöglichten oder etablierten. Nach heutigen ethischen Ansichten gäbe es an sich auch eine Täterklasse derjenigen, die keinen Widerstand leisteten, das Menschheitsverbrechen geschehen ließen.

Die realen Abläufe sind oft recht komplex.

„Verfolgt wurden – wenn überhaupt – über Jahrzehnte nur diejenigen, die den Massenmord befahlen, zur Leitung der Vernichtungslager gehörten, selbst mordeten oder durch besondere Grausamkeit auffielen. Die so genannten „kleinen Rädchen“, die wie Reinhold Hanning oder Hubert Zafke laut Anklage dazu beitrugen, dass die Mordmaschinerie reibungslos lief, wurden als willenlose Gehilfen eingestuft und in der Regel nicht belangt.

Dabei wäre es wohl geblieben, wenn sich nicht der Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer des Themas angenommen hätte. In dem von ihm geplanten und maßgeblich durchgesetzten ersten Auschwitz-Prozess sollte es seiner Überzeugung nach nicht nur um Gerechtigkeit für die Opfer gehen, sondern auch darum, die Strukturen des Vernichtungssystems offen zu legen.

Fritz Bauer: „Die Staatsanwaltschaft in Hessen ist mit diesen Dingen befasst worden, weil sie sich von Anfang an bereit erklärt hat, nicht nur den Einzelfall, den einzelnen Mann anzuklagen, sondern Komplexe aufzuklären.“

Fritz Bauer vor Beginn des Auschwitz-Prozesses in der „Strafsache gegen Robert Mulka u.a.“, der am 20.Dezember 1963 in Frankfurt eröffnet wurde.

Fritz Bauer: „Es gab in Deutschland ja nicht nur Hitler als Nazi und nicht nur Himmler. Es gab hunderttausende anderer, die das, was geschehen ist, nicht nur durchgeführt haben, weil es befohlen war, sondern es war ihre eigene Weltanschauung, zu der sie sich aus freien Stücken bekannt haben. Und die Mehrzahl der SS waren nicht bei der SS, weil sie gezwungen war, sondern die war bei der SS und sie war bei der Wachmannschaft im Lager Auschwitz oder Treblinka oder Majdanek, weil die Leute ihren eigenen Nationalsozialismus verwirklichten. Das war keine fremde Tat. Und das sind in meinen Augen und in meinen Ohren einfach Täter, Mitverschworene mit Hitler in der Endlösung der Judenfrage, die sie für richtig hielten.“

1969 lehnte der Bundesgerichtshof das Konstrukt „Beihilfe“ ab

Der Prozess wurde zum Meilenstein historischer Aufklärung. Aber dem von Fritz Bauer entworfenen Konzept der Beihilfe wollte das Gericht nicht folgen. Stattdessen zerlegte das Urteil des Frankfurter Landgerichts das System des industriell organisierten Massenmords in kleinste Einzelteile, „atomisierte“ ihn, wie Fritz Bauer sagte. Im Revisionsverfahren von 1969 lehnte der Bundesgerichtshof das Konstrukt der Beihilfe ebenfalls ab.

Auch wenn die Karlsruher Richter in einigen Fällen, bei denen es um andere Vernichtungslager ging, sehr wohl die Linie Fritz Bauers vertraten, orientierten sich Staatsanwälte und Richter fortan an dem Urteil zu Auschwitz – was sich als enormer Befreiungsschlag für jene tausende SS-Leute erwies, die unbehelligt blieben. Selbst die in Ludwigsburg ansässige Zentrale Stelle zur Aufklärung Nationalsozialistischer Verbrechen schloss sich dieser Rechtsauffassung an. „Auschwitz war bei der Justiz gedanklich abgeschlossen“, wie der frühere Leiter Kurt Schrimm in einem Interview mit dem Spiegel einräumte.

Auf dieses Desinteresse stieß Thomas Walther, als er 2006 mit 63 Jahren seine Tätigkeit als Richter beendete und bei der Zentralen Stelle eine Tätigkeit als Ermittler aufnahm.

Thomas Walther: „Diese andere Linie, die begann ja 2008, ein paar Monate bevor die 50-Jahrfeier in Ludwigsburg für die Existenz der Behörde gefeiert wurde. Da war die Idee, dass eventuell Berufskollegen von Ihnen nach Ludwigsburg kommen und sagen: „Haben Sie mal was von Demjanjuk gehört?“ Und dann muss man sagen: ‚Na ja, den Namen kennen wir, aber wir haben nie etwas gemacht.‘ Und dann war der Auftrag, das im Rahmen von Vorermittlungen mal anzupacken, um möglichst vor der Jahrfeier ein Ergebnis zu haben.“

Thomas Walther wurde zum Chefermittler in Sachen John Demjanjuk, einem einstigen SS-Helfer im Vernichtungslager Sobibor, der zu dem Zeitpunkt in den USA lebte. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte Walthers Schlussbericht, erhob Anklage und erließ einen Haftbefehl. 2009 wurde Demjanjuk ausgeliefert, 2011 vom Landgericht München wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Menschen verurteilt – ohne dass man ihm eine konkrete Tat nachweisen konnte. Dem Gericht reichte der Umstand, dass Demjanjuk – Zitat – „Teil der Vernichtungsmaschinerie“ gewesen war.

Noch während der Demjanjuk-Prozess lief, erwachten die Ludwigsburger zu neuem Leben. Plötzlich erinnerten sie sich an Listen tausender SS-Leute aus Ausschwitz, die bereits zu Fritz Bauers Zeiten angelegt worden waren. Im April 2013 war von 50 noch lebenden Tatverdächtigen die Rede; im Februar 2014 nur noch von 30. Beinahe im Wochenrhythmus mussten die neuen Verfahren eingestellt werden, meistens weil die mutmaßlichen Täter starben oder nicht verhandlungsfähig waren. Übriggeblieben sind wenige – wie Oskar Gröning, Reinhold Hanning oder Hubert Zafke.

Der ehemalige SS-Unterscharführer Oskar Gröning wurde im Juni 2015 vom Landgericht Lüneburg wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen zu vier Jahren Haft verurteilt. Darüber, ob das Urteil rechtskräftig ist, wird beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden – der sich jedoch erstaunlich viel Zeit lässt und auch über zehn Monate nach dem Verfahren noch zu keinem Schluss gekommen ist.

Wie anders die Maßstäbe für Beihilfe ausfallen können, wenn es nicht um Auschwitz geht, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren zum Fall Mounir al-Motassadeq. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte den in Deutschland lebenden Marokkaner in dem weltweit ersten Prozess um die Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York unter anderem wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Vorwurf: Motassadeq hatte geholfen, Geld an die Attentäter in den USA zu transferieren. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil, obwohl Motassadeq selbst niemanden getötet hatte. Und im Gegensatz zu SS-Leuten in Auschwitz, war er sogar meilenweit vom Tatort entfernt.“
Quelle: https://www.deutschlandfunkkultur.de/die-letzten-prozesse-auschwitz-ohne-ende.976.de.html?dram:article_id=353655

Trotz der atemberaubenden Schlangenlinien deutscher Gerichte, sind die letzten Urteile (der zitierte Artikel ist dahingehend nicht aktuell) als moralischer Maßstab hier natürlich von Interesse, zeigen sie doch in gewisser Weise ein Muster dessen, was in Deutschland „offziell“ als „richtig eingeordnet“ betrachtet werden darf. Das ändert jedoch nichts an der Offensichtlichkeit des Geschehens, das wahrlich kein Geheimnis ist.

Nikolas Diat: Wie kann der Karthäuser das unergründliche Geheimnis von Gottes Schweigen angesichts der Gräueltaten verstehen, die täglich vor unseren Augen begangen werden? Im Irak und in Syrien werden Kinder verstümmelt, misshandelt, verkauft, zur Sklaverei gezwungen, gekreuzigt – und Gott sagt kein Wort? Die Vernichtungspolitik des Islamischen Staates wütet gegen die Christen im Orient – und der Gott der Liebe scheint abwesend?

Dom Dysmas de Lassus: Darf ich zuerst diese Frage ausweiten? Der aktuelle Genozid an Kindern mit Trisomie im Westen ist nicht weniger dramatisch und ich bin mir nicht sicher, ob er weniger barbarisch ist; er ist nur weniger öffentlich.“
Quelle: Robert Kardinal Sarah und Nikolas Diat, Vorwort von Benedikt XVI.; Kraft der Stille – Gegen eine Diktatur des Lärms, fe-medien, S. 274

Wer trägt wieviel Schuld? Wäre der einzelne Henker ohne größere Probleme durch einen anderen ersetzbar gewesen? Ja, sicherlich. Diese Frage würde z.B. bei einem Prozess zu einem Auftagsmord keine entscheidende Rolle spielen. Die konkrete Tat ist üblicherweise Hauptorientierungspunkt im Alltagsstrafrecht. Doch dieses Strafrecht ist vor allem konstruiert für einfache Konstellationen mit wenigen beteiligten Personen. A schlägt B den Schädel ein.

Dieses Muster gedanklich an die heute in Deutschland stattfindenden Genozide anzulegen, liegt insofern nahe, auch wenn die deutsche Justiz in ihrem Urteilen nicht als überragende Instanz betrachtet wird.

Wie weit sind diese Alltagsmaßstäbe auf komplexe Menschheitsverbrechen anwendbar, deren Dimension sich oft eher auf der Ebene von Staatswesen mit Millionen Bürgern bewegt? Staatswesen, deren Herrschaftssystem sich auf die eine oder andere Weise auf gesellschaftliche Prozesse, auf das Verhalten sehr vieler Einzelpersonen stützt und auf diese wiederum Herrschaft ausübend selbst einwirkt?

Hier gehen die Interessen von Widerstand und späterer mehr oder weniger gerechtigkeitsorientierter Aufarbeitung auch erkennbar auseinander. Widerstand wirkt zeitgleich zum Geschehen. Er ist üblicherweise daraufhin ausgerichtet das stattfindende Menschheitsverbrechen mit den ihm zur Verfügung stehenden ethisch aus eigenem Blickwinkel angemessenen Methoden aufzuhalten.

Spätere Gerichte mögen sich oft vor allem ersteinmal auf die konkreten Henker konzentrieren, ob diese eine optimale Zielauswahl für zeitgleichen Widerstand wären, ist zumindest fraglich. Wie oben bereits erwähnt: Henker – und ihre Helfer in organisatorischer und psychischer Hinsicht (Psychische Beihilfe kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (s. auch BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 260 f.) BGH, 20.12.2018 – 3 StR 236/17) – sind in den meisten Fällen vermutlich leicht ersetzbar, wenn der Täterkreis fest etabliert in Kreisen staatlicher Herrschaft sitzt. Andererseits: Auch in diesem politischen Täterkreisen ist der einzelne Verbrecher oft leicht ersetzbar. Und ethisch noch so legitime Widerstandshandlungen würden aus Sicht der Menschheitsverbrecher und der ihnen hörigen Gesellschaftsteile sicher meist als „Terror“ betrachtet werden.

Interessant könnten daher Ziele sein, die trotz z.B. massiver ideologischer Verstrickung in das Menschheitsverbrechen noch eine gewisse innere Autonomie besitzen und nicht direkt in die beiden oben genannten Kategorien fallen. Solche Kreise unter Druck zu setzen, könnte letztlich im Sinne eines Widerstands effektiver sein, als die unmittelbareren Tätergruppen direkt anzugreifen.

Aber wer weiß das alles schon sicher im Voraus.

Wenn euer Gewissen euch zum Tun treibt: Entscheidet selbst.

Ist die heutige Bundesrepublik Deutschland ein Unrechtsstaat?

„Eine wichtige Frage ist, ob bloße formale Legalität (d. h. positive Rechtsetzung ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit) zur Begründung der Rechtsgeltung genügt oder ob zu dieser auch Gerechtigkeit beziehungsweise („ethische“) Legitimität erforderlich sind.“

„Materielle Rechtsstaatlichkeit heißt: Diese hat auch inhaltliche Komponenten, vor allem durch die Bindung an Prinzipien der Gerechtigkeit, insbesondere an Grundrechte, […]“

„Unter dem Gesichtspunkt der „Rechtsstaatlichkeit“ bedeutet „Legalität“ die förmliche Gesetzmäßigkeit und „Legitimität“ die Gerechtigkeit des Handelns.“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaat

Ein heute häufiges Mißverständnis besteht darin, daß moderne Staaten, welche sich selbst als „demokratisch“ beschreiben, buchstäblich alles mittels Mehrheitsentscheidungen geregelt sehen möchten. Das ist falsch, denn Mehrheitsentscheidungen werden gewöhnlich durch ein Gerüst von „Grundrechten“ eingehegt, zivilisiert.

In der Realität ist dann die Frage, was faktisch die Überhand gewinnt, die reine Mehrheitsmacht „des Pöbels“ oder die konsequente Verteidigung von Grundwerten. Dabei spielt eine große Rolle das alte Problem, wer eigentlich die Wächter dieser Grundrechte überwacht. Und auch im Fall der heutigen Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere die Frage, wie weit eigentlich ein Verfassungsgerichtskonzept zur steten Wahrung von Grundrechten geeignet ist, in dem von gewählten Politikern die Richter bestimmt werden, die dann über diese Fragen zu entscheiden haben. Langfristig wäre so ein Design selbst durch Nazis leicht überwindbar, sofern sie z.B. allmählich in die Mitte herrschender Parteien einsickern. Es bietet nur einen relativ kurzfristigen Widerstandsfaktor im Rahmen von vielleicht einigen Wahlzyklen.

Umso bedeutender, daß der Einzelne sich nicht auf solche Verfassungsorgane verläßt oder gar meint diesem System gegenüber nun blind gehorsam sein zu dürfen.

Wie bereits in früheren Artikeln auf dieser Seite mehrfach ausgeführt: Im heutigen Deutschland werden Genozide vom Staat selbst bei wohlwollender Betrachtung freundlich begleitet, bei weniger wohlwollender mit auch anderswo üblicher Verschleierungstarnung durch den Staat organisiert. Wie kam es z.B. daß eine über tausend Jahre alte Rechtsnorm zum Mord eine knappe Weile nach der Entdeckung der DNS dann hinsichtlich ungeborener Menschen maßgeblich aufgeweicht und abgeschafft worden ist? Zufall? Oder steckt dahinter ein Plan, der „Frauenrechtlerinnen“ lediglich für sich einspannte, um die gewünschte Aufweichung hinsichtlich des Lebensrechts zu erreichen, um dann wieder über Entscheidungsdruck auf die einzelnen Eltern selektiv einwirken zu können?

Aus der Jetztzeit von gerade stattfindenden Menschheitsverbrechen ist soetwas gewöhnlich nicht so einfach zu beantworten, da viele wirklich unabhängige Erkenntnisse erst später „auftauchen“, je nachdem wer dann gewonnen hätte. Es ist in diesen Situationen naheliegend von bekannten Ergebnissen auszugehen, z.B. im heutigen Deutschland der öffentlich bekannten über 90%igen Tötungsrate bezogen auf ungeborene Menschen mit Trisomie 21. Hier findet objektiv unbestreitbar eine Auslöschung statt und zwar einer Bevölkerungsgruppe, die man auch als Naziopfergruppe bezeichnen kann, da sie bereits im Nazistaat ähnlichen Verbrechen ausgesetzt war (das Alter, in dem die Tötungen erfolgen, erscheint uns als Faktor vernachlässigbar, da das mutmaßliche Ziel weitgehend gleich wirkt).

Auf der legalistischen Seite dieses Staates wird diese Auslöschung mitgetragen. Legalistisch wird die Menschenwürde der Opfer ausgehebelt. Der Staat spendiert gar unverblümt die Kosten von betreffenden Genozidwerkzeugen (pränatale Testungen) und Genozidhandlung (Kosten für den Henker/“Arzt“). Legalistisch wird ein Ausscheren aus der Genoziddynamik, ihrer Aufdringlichkeit gegenüber den werdenden Eltern, als „Schaden“ eingeordnet, bei dessen Eintreten Eltern Ärzte verklagen können, welche „nicht genug informierten“.

Was wäre los, wenn 90% der homosexuellen Ungeborenen getötet würden? Oder anderherum: Was müßte los sein, damit soetwas derart im Rahmen einer scheinbaren Normalität ablaufen könnte, wie es heute der Fall ist? Klar, da müßte schon massive gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit herrschen. So wie heute auch, nur konzentriert auf andere Naziopfergruppen.

„Gustav Radbruch (SPD), während der Weimarer Republik Reichsjustizminister, wandte den Begriff 1946 in seinem epochemachenden Aufsatz Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, in dem er die Radbruch’sche Formel prägte, auf das NS-Regime an: Um „die Wiederkehr eines solchen Unrechtsstaates“ zu verhüten, müsse der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor dem positiven Recht eingeräumt werden, wenn dieses unerträglich ungerecht sei oder die Gleichheit aller Menschen bewusst verleugne.[5] In Nachfolge Radbruchs wurde der Begriff Unrechtsstaat dann lange zur Kennzeichnung des nationalsozialistischen Deutschlands benutzt.[6]

Nach Ansicht von Horst Sendler ist es kennzeichnend für einen Unrechtsstaat, dass es daran fehlt, dass die Verwirklichung des Rechts angestrebt und im Großen und Ganzen erreicht wird.[7] Dabei machten einzelne Rechts- und Verfassungsverstöße einen Staat noch nicht zum Unrechtsstaat, da diese mitunter auch in Rechtsstaaten vorkommen.[7] Auch sei ein Staat nicht schon dann als „Unrechtsstaat“ zu bezeichnen, wenn er nicht dem Modell des klassischen bürgerlichen Rechtsstaats und insbesondere nicht dem bundesdeutschen Rechtsstaatsbegriff entspricht.[8] Andererseits schließe der Begriff „Unrechtsstaat“ nicht aus, dass es in einem derartigen Staat auch Bereiche gibt, in denen Rechtsstaatlichkeit herrscht und Gerechtigkeit geübt wird.[9] Gerd Roellecke hält es demgegenüber für entscheidend, dass ein Unrechtsstaat nicht die Gleichheit aller Menschen voraussetze. Im Unterschied zu historischen „Nichtrechtsstaaten“ könnten Unrechtsstaaten nach dem Stande der historischen Entwicklung auch Rechtsstaaten sein“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Unrechtsstaat

„Die obersten deutschen Bundesgerichte befürworten dagegen in ständiger Rechtsprechung eine Geltungsgrenze für gesetzliches Unrecht. Diese bestimme sich nach der Radbruchschen Formel.[14] Nach Radbruchs Meinung ist „der Positivismus […] gar nicht in der Lage, aus eigener Kraft die Geltung von Gesetzen zu begründen“.[15] Rechtsvorschriften ist die Geltung als Recht dieser Ansicht zufolge dann abzuerkennen, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit sowie den elementaren Menschenrechten so evident widersprechen und in ihnen ein offensichtlicher schwerwiegender Verstoß gegen die Grundgedanken der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit zum Ausdruck kommt, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. Solche „Rechts“-Vorschriften sind als extremes staatliches Unrecht auch nicht dadurch wirksam geworden bzw. erlangen auch nicht lediglich dadurch die Qualität als Recht, dass sie über einige Jahre hin praktiziert worden sind oder dass sich seinerzeit die Betroffenen mit den Maßnahmen im Einzelfall abgefunden haben. Denn einmal gesetztes extremes staatliches Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt und das sich nur solange behaupten kann, wie der dafür verantwortliche Träger der Staatsmacht faktisch besteht, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgeltung#Zur_Geltung_ungerechter_Gesetze

So betrachtet dürfte dem nicht weitgehend verblendeten Leser klar geworden sein, daß gewichtige Gründe dafür sprechen, die heutige Bundesrepublik Deutschland wegen geltenden untergeordneten Rechts und auch teilweise derzeit als gültig betrachteter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung als Unrechtsstaat einzuordnen, der zudem auch faktisch intensiv mörderisch wirkt, dieses gruppenbezogen menschenfeindliche Morden systematisch fördert, seine grundrechtlichen Schutzpflichten ins Gegenteil hinein pervertiert.

Allgemeine Hinweise zu Kriegserklärungen der ESH

Ein Fazit aus der nochmaligen Betrachtung unseres bisherigen Engagements zum Thema aktuell stattfindender überwiegend ignorierter Genozide z.B. in Deutschland und aus umfassender weiterer Kommunikation mit einer Anzahl ganz verschiedener Personen ist dies:

Fast jeder begegnet dem Thema wie einem Salonthema, einem Thema über das man höchstens mal gepflegt schlau daherparlieren kann. Ein Thema, das aber niemand wirklich ernsthaft kritisch im Sinne politischen Widerstands einordnet.

Immer wieder ist uns auch aufgefallen, daß Organisationen ganz verschiedener Art in einer Art und Weise mit solcher thematischer Konfrontation umgehen, daß uns im Grunde nur übrigbleibt von tiefsitzender Bösartigkeit und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit auszugehen.

Wir sind nach reiflichen Überlegungen zu dem Schluß gekommen, daß sich solche Organisationen, deren Verhalten deutlich außerhalb eines normalerweise (auch ethisch fundierten) gebotenen Umgangs hinsichtlich eines Themas wie diesem bewegt, sich letztendlich faktisch z.B. mit der Bevölkerungsgruppe der Autisten und deren seriösen Interessenvertretung im Kriegszustand befinden.

Unter „Krieg“ verstehen wir dabei einen Zustand, in dem die andere Organisation nach unseren Erkenntnissen in mindestens einer Weise nennenswert daran beteiligt ist, heutige Genozide an uns oder auch den Menschen mit Trisomie 21 durchzuführen, sei es praktisch, sei es z.B. aber auch durch weltanschauliche Aktivität in einem regionalen Kontext solcher Schwerstverbrechen. Handlungen gegen die Menschen mit Trisomie 21 betrachten wir dabei als prinzipiell Handlungen gleichwertig, welche gegen die Gruppe der Autisten gerichtet sind.

„Krieg“ bedeutet weiterhin, daß nach unserer Einschätzung gegen diese Organisationen Widerstand legitim ist, so wie Widerstand in solchen Situationen als legitim betrachtet werden kann.

Die ESH wird versuchen die Rolle, die die betreffende Einzelorganisation im Gesamtablauf heute in Deutschland stattfindender Genozide einnimmt, zumindest grob einzugrenzen und zu gewichten und teils spezielle Empfehlungen für Kriegsziele zu geben. Aufgrund der Komplexität und des Umfangs von Verstrickung in der sich heute darstellenden Situation dürfte dies zugegebenermaßen oft mehr oder weniger schwerfallen. Hinweise hierzu nehmen wir stets gerne entgegen.

Die Kriegserklärung von Seiten der ESH an eine bestimmte Organisation hat zunächst den Zweck sustanzielle Friedensverhandlungen auszulösen. Die Erklärung stellt fest, daß faktisch ein Kriegszustand aufgrund von Aktivitäten der anderen Organisation besteht. Meist dürfte die betreffende Organisation in einer schwerwiegenden Form die Kommunikation mit der ESH zu diesen Themen verweigert haben mit allen daraus folgenden Folgen für die Einordung der Einzelsituation seitens der ESH.

Sollte ein Friedenswille der anderen Organisation nicht erkennbar werden, wird allen Autisten und Sympathisanten in diesen Fragen empfohlen gegen die Organisation Kriegshandlungen vorzunehmen. Wir legen nahe, solche Kriegshandlungen mit einem Link zu diesem Artikel zu kennzeichnen. Eine solche Kriegshandlung könnte z.B. auch einfach darin bestehen einen Zettel mit einem solchen Link an eine Tür zu kleben oder dergleichen. Dann wäre abzuwarten, ob dem eine geeignete Reaktion folgen wird, über die die ESH dann informieren würde, sofern sie substanziell relevant genug erschiene.

Die ESH wird prinzipiell nicht zu illegalen Aktionen aufrufen. Jeder muß selbst anhand eigener ethischer Abwägungen entscheiden, welches Vorgehen er für sich persönlich gegebebenfalls als angemessen einordnet. Die ESH wird dazu wahrscheinlich höchstens allgemeine Überlegungen z.B. zum Thema Widerstand veröffentlichen, beziehungsweise hat das bereits getan.

Es ist nicht Ziel der ESH eine Art Komplettregister von Täterorganisationen zu erstellen, es wird zumindest zunächst eher auf richtungsweisende Beispiele hinauslaufen.

Denkt daran: Wenn ihr Deutschland nach gewissenhafter Prüfung als verbrecherischen Unrechtsstaat einordnet, dann solltet ihr auch die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen, z.B. ganz für den Anfang, indem ein vertrauenswürdiger Proxy beim Besuch der ESH-Seite eingesetzt wird. Desweiteren bietet die ESH z.B. bereits seit Jahren PGP-Schutz für Emailkorrespondenz an.

„Nun, «total» wird in unserem Jahrhundert wirklich «total» bedeuten. Nicht nur wird Überwachung rund um die Uhr möglich sein, sie wird sich eben auch aufs Fühlen und Denken erstrecken. Die Propagandaslogans eines Regimes nachzubeten, wird künftig nicht mehr reichen. Gut möglich zum Beispiel, dass in Nordkorea in 10 oder 20 Jahren jedermann ein Armband mit Sensoren tragen muss. Fühlt ein Mensch dann innerlich Ärger aufsteigen, während er bei einer Parade dem Machthaber applaudiert – dann wird er umgehend grosse Probleme bekommen. Eine derart extreme Form von Totalitarismus hat sich nicht einmal George Orwell in «1984» ausmalen können. Aber jetzt ist sie in Reichweite.“
Quelle: https://www.nzz.ch/feuilleton/yuval-noah-harari-der-mensch-kann-gehackt-werden-ld.1496741

(Ähnliche Rückschlüsse sind theoretisch auch möglich durch Analyse verschiedenen Benutzerverhaltens.)

Völkermord – der Begriff

Viele Leute denken ersteinmal an Massenmord, wenn sie mit dem Begriff „Völkermord“ konfrontiert werden. Das entspricht aber der juristisch gültigen Gesetzesnorm nur teilweise:

eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die zwangsweise Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkermord

Wie gelesen werden kann bezieht sich der Völkermordbegriff nur in Punkt a) klar auf das Töten von Menschen. Die Punkte b) bis e) betreffen nicht zwangsläufig das Töten von Menschen. Der Begriff des Völkermords kann für Situationen zutreffen, in denen kein Mensch getötet wird. Denn Völkermord ist der Mord am Fortbestand einer Gruppe und dem, was sie ausmacht.

Für die Erfüllung des Tatbestands reicht es aus einen Teil der Gruppe auslöschen zu wollen, z.B. in einer bestimmten Siedlung oder einem bestimmten Staat. Oder einen Teil der Gruppe, der anderweitig für die Völkermörder greifbar ist. Die Norm erkennt diesen Gruppen also einen Anspruch auf Schutz vor derartiger Gewalt zu.

Geschichtlich entstammt der Tatbestand der Erfahrung der Massenmorde an Mitgliedern verschiedener Gruppen in Nazideutschland, unter anderem auch an Autisten. Die Beweggründe der Widerstandskämpfer im Nazistaat basierten nicht auf der späteren juristischen Ausformulierung, die von fragwürdigen politischen Einflüssen leider schon damals z.B. wegen dem Einfluß des Stalinismus nicht frei blieb.

Gewalttätiger Widerstand

Fast 80 Jahre lang hatten britische Frauen mit friedlichen Mitteln das Wahlrecht gefordert, ohne Erfolg. Anfang des 20. Jahrhunderts radikalisierten sich Teile der Bewegung und zogen in den bewaffneten Kampf.

Quelle: http://einestages.spiegel.de/s/tb/27741/suffragetten-bewegung-buergerkrieg-der-geschlechter.html

Gewalt hat die menschliche Zivilisation tief geprägt. Gewalt geht von Machthabern aus und von Minderheiten. Die Bewertung ihrer Folgen fällt verschieden aus, jedoch wird kaum jemand keinen Grundsatz wertschätzen, der nicht auch schon mithilfe von Gewalt verteidigt wurde.

Die deutsche Regierung gedenkt regelmäßig der gescheiterten Putschisten um Stauffenberg, betrachtet sie als Vorbilder für moralische Integrität in einer dunklen Zeit. Was trieb diese Personen an?

Vielen der Männer des 20. Juli war es im Verlaufe der Kriegsjahre ein immer größer werdendes Bedürfnis geworden, einen Aufstand gegen die verbrecherische Politik Hitlers hinter der Front zu führen. Sie waren in zunehmendem Maße Zeugen von systematischen Massentötungen von Unschuldigen geworden, die sie mit ihrer Offiziersehre und ihrem Gewissen nicht in Einklang brachten.

[…]

Die meisten Historiker unterstellen einem Teil der Männer des 20. Juli unter dem Eindruck der brutalen verbrecherischen Gewaltpolitik Hitlers einen Lernprozess, der von anfänglicher Zustimmung zu entschiedener Ablehnung geführt habe. Die Geschichtsforschung betont in diesem Zusammenhang das klare Bekenntnis der Verschwörer zu ihrer Tat – auch um den Preis des eigenen Lebens. Keiner der Angeklagten ließ sich vor Freislers Volksgerichtshof psychisch brechen oder versuchte, durch Ausflüchte den eigenen Kopf zu retten. Nach Meinung vieler Wissenschaftler gewinnen die Widerständlern aus dem Offizierskorps besondere historische Bedeutung durch ihre aufrechte Haltung, wie sie in dem zum Ausdruck kommt, was Henning von Tresckow am 21. Juli 1944 Fabian von Schlabrendorff zum Abschied sagte:

„Wenn einst Gott Abraham verheißen hat, er werde Sodom nicht verderben, wenn auch nur zehn Gerechte darin seien, so hoffe ich, daß Gott Deutschland um unseretwillen nicht vernichten wird… Der sittliche Wert eines Menschen beginnt erst dort, wo er bereit ist, für seine Überzeugung sein Leben hinzugeben.“

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Attentat_vom_20._Juli_1944

Gewalt wird in diesem Zusammenhang als legitim betrachtet, wenn es an alternativen Mitteln fehlt:

Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitlich_demokratische_Grundordnung

Teilweise wird legitime Gewaltanwendung auf die Situation in Diktaturen reduziert:

Fritz Stern: Darauf zielt meine Frage. Die Ablehnung von 68 ist eine fast schon ideologische Haltung, die man in Westdeutschland häufig antrifft. Es ist dieselbe Haltung, die Ihnen auch in der Auseinandersetzung um die Vergangenheit des Auswärtigen Amts begegnete. Wie auch immer Sie diesen Kampf nennen wollen, am Ende geht es um die Deutungshoheit über die Vergangenheit. In diesem Kampf haben Sie in den Augen Ihrer politischen Gegner auf der falschen Seite gestanden, und da genügt es denen nicht, wenn Sie sich dafür entschuldigen, dass Sie eben auch Steine geworfen haben. Im Grunde erwartete man von Ihnen eine Entschuldigung dafür, dass Sie die Bundesrepublik sozusagen unter Generalverdacht gestellt haben. Das steckt da drin.

Ex-Bundesminister J. Fischer: Das mag da drinstecken. Aber ich habe mich ja nicht entschuldigt, weil ich dazu gezwungen wurde, sondern lange vorher. Weil da etwas in mir arbeitete, nämlich diesen wirklich großen Fehler gemacht zu haben, die Bedeutung des Rechts zu unterschätzen. Heute kann ich im Grunde ohne jede Bitterkeit sagen, Ihre Generation, Fritz, hatte einfach recht, wenn sie gesagt hat: So geht es nicht, die Anwendung von Gewalt ist ein großer Fehler. Hier geht es nicht um die Frage, ob einer sich entschuldigt oder nicht, sondern hier muss ich zu einem schweren Fehler stehen – und das tue ich.

Stern: Nur eine Fußnote. Meine große Begeisterung für Solidarność, für die polnischen Dissidenten, für die russischen Dissidenten, für die tschechischen Dissidenten hängt zusammen mit dem Gewaltverzicht. Ihnen allen war bewusst, es muss ohne Gewalt gehen. Das galt übrigens auch in der DDR, die Leipziger Demonstrationen standen unter der Prämisse, keine Gewalt anzuwenden. Am überzeugendsten hat es Havel formuliert in seinem herrlichen Buch Die Macht der Ohnmächtigen.

Fischer: Und doch gibt es Grenzen. In einer Diktatur kann es zu Situationen kommen, in denen Gewalt auch legitim sein kann.

Stern: Wo verläuft für Sie die Grenze?

Fischer: Das kann ich Ihnen sagen. Die Grenze verläuft für mich da, wo es um die Verteidigung der eigenen Freiheit und des Lebens geht. Wenn Sie diese Linie beachten, dann halten Sie eine Nulllinie. Eine bessere Realität werden Sie mit Gewalt aber nicht erreichen, das sehe ich nicht. Das heißt: Widerstand überall dort, wo es um diese Grundtatsache geht und Freiheit und Leben bedroht sind. Da halte ich Gewalt, wenn es anders nicht mehr geht, für das letzte Mittel. Alles andere muss im Rahmen rechtlicher Verhältnisse geregelt werden.“

Stern: Man soll das Individuelle nicht zu sehr unterstreichen. Widerstand ist nicht nur dann geboten, wenn meine persönliche Freiheit bedroht ist. Im Widerstand gegen Hitler ging es um das Unrechtsregime schlechthin. Man erinnere sich, welche Überwindung es Menschen wie Bonhoeffer und Dohnanyi gekostet haben muss, den Tyrannenmord zu rechtfertigen. Man muss lange mit sich selber gekämpft haben, bis man zu einem solchen Entschluss gelangt. Davor habe ich ungeheuren Respekt.

Fischer: Ich stimme Ihnen voll zu, es geht mir nicht nur um das individuelle Schicksal. Kann man die syrische Opposition dafür kritisieren, dass sie Gewalt anwendet, angesichts dessen, was vielen Syrern täglich vom Regime widerfährt? – Natürlich nicht.

Stern: Eben.

Fischer: Natürlich nicht. Wenn die Alternative heißt, sich auf Gnade und Ungnade einem Gewaltherrscher auszuliefern oder aber gewaltsam Widerstand zu leisten und auf den Umsturz der Verhältnisse zu dringen, unter solchen Bedingungen, glaube ich, wird jeder Verständnis dafür haben, dass Gewalt angewendet werden muss. Aber in einer Demokratie, in einem Rechtsstaat mit verbrieften Grundrechten – nein.

Quelle: http://www.zeit.de/2013/08/Fischer-Stern-Vorabdruck/komplettansicht

Diese Unterscheidung ist aus der Sicht eines Ex-Bundesministers in gewisser Weise verständlich. Allerdings ist Deutschland ein Land, in dem es schon keine wirklich unabhängige Justiz gibt ( http://www.gewaltenteilung.de ). Selbst die Richter des Bundesverfassungsgerichtes werden von Politikern bestimmt.

Verbriefte Grundrechte sind für diese Überlegungen irrelevant, wenn diese formal vorhandenen Grundrechte in der Realität nicht umgesetzt werden:

Es scheint also selbstverständlich zu sein, daß in unserem Land nicht nur ethisch höchst fragwürdig Spätabtreibungen wegen Behinderungen stattfinden sollen, sondern das Entscheidende ist, daß wir als Gesetzgeber annehmen eine gesetzeswidrige Haltung müssten wir am Ende auch noch zustimmungsfähig finden. Als Gesetzgeber finde ich sollten wir das definitiv nicht tun, meine Damen und Herren.

Bundestagsdebatte zur PID-Gesetzgebung (Redebeitrag Göring-Eckardt (Grüne))

Grundgesetz Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Kommentar:

Artikel 3 Absatz 1 enthält den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Gegen diesen wird nicht nur verstoßen, wenn gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird, sondern auch wenn ungleiches gleich behandelt wird.

Absatz 2 enthält ein Beispiel für den Gleichheitsgrundsatz des 1. Absatzes. Er enthält nicht nur das gegen den Staat gerichtete Verbot der Ungleichbehandlung, sondern verpflichtet den Staat auch auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.

So ist es dem Staat beispielsweise nicht nur verboten Männer und Frauen für die gleiche Arbeit unterschiedlich zu bezahlen. Der Staat muss auch eingreifen, wenn private Arbeitgeber Frauen für die gleiche Arbeit weniger zahlen, als Männern.

Dieser Pflicht kam der Gesetzgeber früher mit den §§ 611a und 611 b BGB nach. Mit Gesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I S.1897) wurden diese §§ von der damaligen großen Koalition aus CDU/CSU und SPD aufgehoben.

Absatz 3 enthält Beispiele für Diskriminierungen, die der Gesetzgeber nicht dulden darf, sondern aktiv bekämpfen muss, wenn ihm bekannt wird, dass private zum Beispiel Arbeitgeber oder Vermieter diese vornehmen.

Quelle: http://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=5&paid=3&mvpa=3

Wenn eine Justiz Klagen in Hinblick auf einen laufenden Völkermord aus formalen Gründen (etwa der Klagebefugnis) nicht bearbeitet, dann existiert in Bezug auf diese Thematik effektiv gesehen kein Rechtsstaat. Grundrechte sind auf dem Papier vorhanden, können jedoch nicht eingefordert werden.

Völkermord – Hintergrundmotiv Pathologisierung

Wenn heute Angehörige pathologisierter Minderheiten vor ihrer Geburt getötet oder von anderen Bevölkerungsgruppen kolonisiert und zersetzt werden (z.B. durch ABA), dann fragt sich manch einer, ob das nicht etwas anders ist als Völkermord. Denn die heutigen Täter glauben ja, daß die Opfer krank seien.

Bei einem tieferen Blick in die Geschichte fällt auf, daß Massenmorde in Nazideutschland zu einem wesentlichen Teil ebenfalls derartige Hintergründe hatten.

Homosexualität wurde 1974 von der American Psychiatric Association (APA) gemäß einem Beschluss aus dem Jahr zuvor aus ihrem Krankheitenkatalog (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (kurz: DSM, damalige Auflage DSM-II) gestrichen – nicht zuletzt aufgrund der Forschungsergebnisse von Evelyn Hooker. Zuvor galt Homosexualität als psychische Störung.

Und 1935 schrieb er [Freud] in einem Brief an eine Mutter, daß auch Homosexuelle – durch eine Analyse – zu „Harmonie, Seelenfrieden und volle[r] Leistungsfähigkeit“ gelangen können.

Großen Einfluss hatte zu dieser Zeit der deutsch-österreichische Psychiater und Rechtsmediziner Richard von Krafft-Ebing. Seine durch Kriminalfälle und in der Psychiatrie gewonnenen Forschungen stellten Homosexuelle als erblich belastete Perverse dar, die für ihre angeborene „Umkehrung“ des Sexualtriebes nicht verantwortlich seien und deshalb nicht in die Hände eines Strafrichters, sondern in die von Nervenärzten gehörten. Diesen erschloss er damit ein neues „Patientengut“ für Zwangsbehandlung und Forschungsexperimente.

[…]

In seinem Buch Psychopathia Sexualis (1886, das Buch wurde zu einem Standardwerk) definierte er die Homosexualität als angeborene neuropsychopathische Störung, also als eine erbliche Nervenkrankheit Diese Diagnose erlaubte es ihm, sich für eine vollständige Straffreiheit der Homosexualität auszusprechen, da Homosexuelle für ihre „Missbildung“ nicht selbst verantwortlich seien und die Homosexualität nicht ansteckend sei. Allerdings wurde Homosexualität dadurch erst pathologisiert und homosexuelle Menschen für unzurechnungsfähig erklärt.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit%C3%A4t

Neben dem functionellen Degenerationszeichen der conträren Sexualempfindung finden sich oft anderweitige nervöse und psychische Anomalien, von letzteren besonders häufig Zwangsvorstellungen, Tics, zeitweise und selbst periodisch wiederkehrende tiefe geistige Verstimmungen, von ernsteren schwere constitutionelle Nervenkrankheiten (Neurasthenie, Hypochondrie, Hysterie).

Auffallend häufig ist die psychische Persönlichkeit eine verschrobene, in ihren Anlagen und Fähigkeiten höchst ungleiche.

Neben glänzender, aber einseitiger wissenschaftlicher und künstlerischer Begabung kann das übrige Seelenleben verkümmert, in seinen ethischen Leistungen sogar recht defect (moral insanity) sein.

Nicht selten entsteht auf derartiger degenerativer Grundlage auch temporär oder dauernd Geisteskrankheit.

Quelle: Krafft-Eibing. Conträrsexuelle vor dem Strafrichter. S. 8. Ebook: http://www.archive.org/details/dercontrrsexual00krafgoog

Bei D ü h r i n g, dem wissenschaftlich bedeutsamsten unter den antisemitischen Argumentatoren, heisst es: Die jüdische Rasse habe ihre Eigenschaften im markiertesten Gegensatz zum übrigen Menschengeschlecht ausgebildet. Die Einimpfung der Eigenschaften der Judenrasse in die Völker sei die äusserste Gefahr für deren Charakter. Die eigentliche Ursache aber, welche die tiefste Geringschätzung und Verachtung der Judenrasse begründe, sei deren absolute Inferiorität betreffs aller höherwertigen Geistesanlagen. — Mangel jedes wissenschaftlichen Sinnes, Unzulänglichkeit für die Philosophie, Unfähigkeit zum Schaffen in der Mathematik, Unfähigkeit auch in anderen Wissenschaften und blosse Reklamefähigkeit für das Unbedeutende, Unfähigkeit zur Kunst und sogar zur Musik sei bei den Juden deutlich erkennbar. Ihr ganze lange Geschichte hindurch hätten die Juden auch nicht in e i n e r Wissenschaft etwas produziert.
Wo sie sich mit der Wissenschaft abgegeben, habe das stets nur einen geschäftlichen Zweck gehabt. Treue, Achtung vor dem Grossen und alles Edle überhaupt sei dem Juden fremd. Die jüdische Rasse sei also verderbt und inferior.

Renan hat eines seiner Hauptwerke mit einem Bild der semitischen Völker eingeleitet. „Die semitische Rasse“,sagte er, „steht weit hinter der arischen Rasse; die Semiten charakterisiere die Unfähigkeit, etwas Grosses und Ganzes zu bilden. Daher hätten sie niemals einen Grosshandel getrieben, keine grossen, organisierten Staaten zu bilden vermocht und keine Aristokratie, kein Feudalsystem, keine militärische Organisation hervorgebracht. Religiöse Intoleranz, den Ariern unbekannt, ist ausschliesslich ein Produkt semitischen Geistes. Laxe Moral und schroffer Egoismus sind gleichfalls Hauptcharakterzüge der Semiten, da der Semit nur Pflichten gegen sich selbst kennt. — Die semitische Rasse, verglichen mit der indo-europäischen, stellt wirklich einen minderwertigen Typus der Menschheit dar.“

Chamberlain nennt die Juden ein Bastardvolk. Er behauptet ihre Inferiorität auf allen Gebieten. Auch das religiöse Genie, das man ihnen zugeschrieben, existiere nicht. Gerade die Juden, sagt er, seien religiös am wenigsten begabt und würden hierin von den Negern und Australiern überragt!

Wir dürfen uns durch die Vehemenz und lächerliche Masslosigkeit aller judenfeindlichen Schriften nicht verleiten lassen, ihre Wirkung auf das Urteil der Massen zu unterschätzen.

Im Gegenteil; der innere, ideale Schaden, den der wissenschaftliche Antisemitismus, das ist der Ausfluss der modernen Rassenlehre, dem Judentum zugefügt hat, ist an sich schon gewaltig, in seinen weiteren Folgen aber ist er geradezu unberechenbar.

Quelle: http://www21.us.archive.org/stream/derrassenadelder00sch/derrassenadelder00sch_djvu.txt

Sie behaupteten nämlich, die Vorstellung einer einzigen menschlichen Rasse sei eine jüdische Erfindung, Bestandteil der tückischen und korrumpierenden jüdischen Kampagne für Gleichheit. Erst nachdem man der Welt die falsche Idee einer universalen Menschheit eingeimpft habe, sei der Irrweg möglich geworden, die Gleichheit auch auf die Juden auszudehnen.

[…]

Vor Offizieren, die an der Vernichtung der Juden beteiligt waren, sprach Himmler davon, ihr großer Triumph sei es, „anständig“ geblieben zu sein.

Quelle: http://www.lettre.de/content/avishai-margalit_der-holocaust

Unterscheidungen zwischen der Mentalität verschiedener Völker hatte auch Jung’s Lehrer Sigmund Freud vorgenommen, der etwa seinem Kollegen K. Abraham schrieb, daß dieser aufgrund seiner jüdischen „Rassenverwandtschaft“ Freud’s Auffassung von Psychoanalyse näher stünde als Jung. (2) Für Jung jedoch erwiesen sich ähnliche Bemerkungen als fatal, weil sie im oben genannten Zusammenhang stattfanden und zudem auch tatsächliche Unkenntnisse des Judentums aufwiesen. So schrieb er in dem Aufsatz „Zur gegenwärtigen Lage der Psychotherapie“, der Jude sei aufgrund seiner langen Leidensgeschichte desillusionierter, habe keine eigene Kulturform und brauche zu seiner Entfaltung „ein mehr oder weniger zivilisiertes Wirtsvolk“. Demgegenüber seien die noch jungen germanischen Völker energiegeladener und enthielten „Spannkräfte und schöpferische Keime von noch zu erfüllender Zukunft.“ Das „arische Unbewußte“ habe daher ein „höheres Potential“ als das jüdische. Dies sei der Vorteil und der Nachteil einer dem „Barbarischen noch nicht völlig entfremdeten Jugendlichkeit“ und nur aus dieser Dynamik könne man letztlich auch die „gewaltige Erscheinung des Nationalsozialismus“ verstehen (3).

Quelle: http://www.ruedigersuenner.de/C.G.Jung.html

Anhand einer Untersuchung der medizinischen Dissertation Georges Wulfings aus dem Jahre 1906 weist Céline Kaiser auf die Parallelen zwischen dessen Beitrag zur „Nervosität der Juden“ und Sigmund Freuds Konzept der „Urszene“ hin. Beispiele aus der Thora respektive der Bibel dienten Wulfing als Argument, den Kollektivkörper der Juden als schon immer „nervös“ zu betrachten. Kaiser verbindet diesen Rückgriff auf die Geschichte bei Wulfing mit dem Freudschen Konzept der „Urszene“. Nach Freud könnten in der Psychoanalyse traumatische Geschehnisse erinnert werden, die der Patient nicht selbst erlebt hat, sondern aus prähistorischen Zeiten stammten. Freud hielt es für möglich, dass Neurosen auslösende Traumata wie der Kastrationskomplex oder inzestuöse Beziehungen in Urzeiten einmal Realität gewesen sein könnten und als „Urphantasie“ erinnert würden. Gemeinsam sei den Konzepten von Wulfing und Freud das Element einer vererbten Erinnerung, bzw. des „organischen Gedächtnisses“ (Laura Otis). Unterschiede zwischen Freud und Wulfing sieht Kaiser darin, dass bei Freud die „Urszene“ einen Anfangspunkt darstellt, auf dem sich die Neurose entwickele. Wulfing dagegen setzt keinen Beginn in der Geschichte. Somit wird die Suche nach einer Geschichte der Pathologie „zu einem unentrinnbaren Schicksal, das sich ‚von jeher’in der naturhaften Verfasstheit des jüdischen Kollektivkörpers eingeschrieben hat“ (S. 107).

[…]

Abgeschlossen wird der Band von einem Beitrag von Matthias Bormuth über den sich von psychotherapeutischen Bestrebungen abgrenzenden Medizintheoretiker Richard Koch und dessen Medizinverständnis zwischen Magie und Wissenschaft.

Der Titel des Sammelbandes könnte zu der Annahme verleiten, dass sich der Band als weiterer Beitrag zu der bisherigen Forschung zur „Nervosität der Juden“ versteht. Bislang wurde dieses Thema einerseits unter dem Aspekt der Bedeutung erforscht, die die Konstruktion einer pathologischen „jüdischen Psyche“ und eines kranken „jüdischen Körpers“ für die Entwicklung von antisemitischen Stereotypen hatte.

Andere Arbeiten behandelten dagegen die Auseinandersetzung um „jüdische Pathologien“ aus innerjüdischer Perspektive im Zeichen identitätspolitischer Debatten.

Quelle: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2004-3-054.pdf

Hitler beschrieb das „Weltjudentum“ bzw. „den Juden“ in Mein Kampf (1925/26) als „Gegenrasse“ zur „nordischen Rasse“, die vor allem die deutsche Nation von innen durch „Blutvergiftung“ und „rassische Zersetzung“, von außen mit ideologischer Hetzpropaganda und wirtschaftlicher Macht zu zerstören trachte, um sich mit allen Mitteln die Weltherrschaft anzueignen. Dabei griff Hitler auf biologistische Metaphern zurück, wonach Juden als „Parasiten im Körper anderer Völker“, Bazillen und Blutsauger ihr „Wirtsvolk zum Absterben“ brächten.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Weltjudentum#Nationalsozialismus

Bis heute hat die Einstufung einer Eigenschaft als „krank“ mehr einen politisch-kulturellen Charakter, keinen wissenschaftlichen. Es gibt keine wissenschaftliche Krankheitsdefinition, aus der sich alle oder zumindest viele Krankheitsbilder logisch und ohne die Verwendung kulturell willkürlich gefüllter Begrifflichkeiten ableiten ließen.

Bis heute hat die Menschheit trotz der Erfahrungen aus der Aktion T4 es nicht geschafft die Erkenntnis zuzulassen, daß Behinderung und Krankheit zwei Phänomene sind, die nicht zwangsläufig miteinander zu tun haben.

Bis heute wird aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Anerkennung einer Gruppe als durch die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert, mit der diskriminierenden Zuschreibung verknüpft, daß dieser Gruppe eine Art von Mangel anhafte, eine Krankheit, eine persönliche Eigenschaft, die als solche beeinträchtige oder störe. Und die dann als Rechtfertigung für allerlei Maßnahmen herangezogen wird, die man als Völkermord verstehen muß.

Diskriminierung ist den dunkelhäutigen und gemischten Brasilianern vertraut, die die Hälfte der Gesellschaft bilden, aber die Minderheit auf den teuren WM-Stadionplätzen.

Valeri hat Balotellis Geschichte nachrecherchiert. Eine Lehrerin erzählte ihm, wie sich der kleine Mario mit rosa Filzstift anmalte, ein Kindheitsfreund, wie er sich die Hände mit kochendem Wasser wusch, damit sie weiß werden.

Quelle: http://www.zeit.de/sport/2014-06/balotelli-italien-rassismus-wm/komplettansicht

Der genannte Sportler litt offenbar an seiner Hautfarbe, er versuchte sie zu ändern, weil er diese Eigenschaft als Ursache seines Problems erkannte.

Wenn dies heute ein Schwarzer tut, dann hat er wenig Chancen auf Hilfe der Krankenkassen. Wenn ein Autist über vergleichbare Probleme klagt, wird dies völlig anders gehandhabt. An dieser unterschiedlichen Positionierung der Gesellschaft zu bestimmten Minderheiten ist abzulesen, wie die Gesellschaft zu den einzelnen Minderheiten steht.

Widerstand – Nazivergleiche

Nazivergleiche gehen immer nach hinten los. So sagt man oft. Thematisiert wurde das bereits hier.

Wenn allerdings Juden sich auf die Nazizeit beziehen, wird das kaum kritisiert, ganz anders als bei Autisten, die ebenfalls im Nazistaat ermordet worden waren. Wenn die Geschichte wirklich Mahnung für die Zukunft sein soll, dann muß man geradezu auf sie hinweisen, wenn es die Chance gibt künftige Verbrechen zu verhindern. Es kann nicht sein, daß Vergleiche mit realer geschichtlicher Erfahrung tabuisiert werden, es sei denn man will letztlich eben doch den berühmten Schlußstrich ziehen.

Der Wert der Vielfalt

Völkermorde richten sich gegen die Vielfalt der Menschheit. Ist eine Gruppe mehr wert als die andere? Ist ein Jude mehr wert als ein Autist? Nein, natürlich nicht. Es ist nicht möglich solche Tendenzen zu zeigen und sich glaubhaft als moralische Instanz darzustellen. Die Abwägung des Werts verschiedener Gruppen gegeneinander ist diskriminierend und schreibt Diskriminierungen fort, statt sie konsequent zu überwinden. Autistenfeindlichkeit ist so schlimm wie Judenfeindlichkeit. Nicht mehr und nicht weniger.

Der Vorwurf der Relativierung

Menschen die vom Nazistaat zu Juden erklärt wurden, wurden aus Sicht der Nazis gezielt ausgerottet und zwar als Kriegshandlung im „Krieg gegen das Weltjudentum“. Der Grad an logistischer und psychologisch durchaus auch raffinierter Organisation dieser Kampagne, sowie ihr Stattfinden in einem Land, das als besonders zivilisiert galt, wird zu Recht als einzigartig eingeordnet. Wenn es in Deutschland passieren konnte, wo kann es dann nicht passieren?

Andere „ethnische Säuberungen“ hingegen sind nicht selten auch politisch gewollt und auf ihre Weise geplant. Jeder Völkermord wird seine Eigenheiten aufweisen.

Der Fortschritt gilt als Öffnung des Weges in die Zukunft. Unsere Kultur jedoch, hinsichtlich des historischen Fortschritts unsicher geworden, sieht ihre vorübergehenden Leistungen im Gegensatz zu der Alternative des Nichts. Ihr eignet eine grundlegend nihilistische Ahnung vom ewigen Nichts, einer Welt ohne menschliche Lebewesen. Nach dem Zweiten Weltkrieg hätte ein triumphierender Liberalismus gute Gründe für sich ins Feld führen können. Das Bewußtsein dessen jedoch, was im Holocaust geschah, hat die dem Liberalismus immanente Vorstellung des historischen Fortschritts untergraben. Die Nazis haben uns vor Augen geführt, daß der Gedanke einer allumfassenden Menschheit weder unzweifelhaft noch a priori gegeben ist. Die Erinnerung an den Holocaust konfrontiert uns also mit der Spannung zwischen unserer Verpflichtung, unsere gemeinsame Menschlichkeit zu bekräftigen, und unserer Unsicherheit angesichts einer solchen Vorstellung. Wer die Einzigartigkeit des Holocaust betont, weil er den Juden widerfuhr, wird sicherlich den Holocaust nur unter Schwierigkeiten zur Bekräftigung unserer gemeinsamen Menschlichkeit heranziehen können. Hier haben wir einen anderen Weg eingeschlagen: Der Holocaust ist nicht einzigartig, weil er den Juden widerfuhr, sondern weil er eine einzigartige Weltsicht zum Ausdruck brachte.

[…]

In diesem Aufsatz haben wir vertreten, daß die Juden weit weniger einzigartig waren als die Deutschen, und daß sich die Einzigartigkeit des Vernichtungsprozesses aus der Einzigartigkeit sowohl der deutschen Einstellung gegenüber den Juden als auch aus der Art, wie sie sich ihrer entledigen wollten, ableitete. Die Deutschen waren einzigartig genug, weil sie so radikal wie sonst niemand seit Jahrtausenden die Vorstellung einer menschlichen Gemeinschaft theoretisch wie praktisch leugneten.

Quelle: http://www.lettre.de/content/avishai-margalit_der-holocaust

Charakteristisch für den Holocaust war der verhältnismäßig geringe Anteil an Emotion und unmittelbarem Haß (im Gegensatz zu Pogromen zum Beispiel); dafür aber ein Selbstverständnis ideologischer Mission,

Quelle: http://www.krisis.org/1979/nationalsozialismus-und-antisemitismus

Vergleicht nun jemand z.B. den drohenden Völkermord an den Autisten mit dem Völkermord an den Juden im Nazistaat, wird ihm von manchen Personen vermutlich vorgehalten den Völkermord an den Juden zu relativieren. In wenigen Fällen wird vielleicht gar der Vorwurf der Holocaustleugnung gemacht, beruhend auf einem Holocaustverständnis wie diesem:

Als Holocaustleugnung bezeichnet man das Bestreiten oder weitgehende Verharmlosen des Holocausts. Dabei wird gegen gesichertes historisches Tatsachenwissen behauptet, der geplante, systematische, auf Ausrottung zielende Völkermord an etwa sechs Millionen europäischen Juden habe nicht stattgefunden oder er sei nur ein Massenmord oder Massensterben ohne historische Besonderheiten gewesen.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Holocaustleugnung

Diese Formulierung ist freilich sehr auslegungsfähig.

Und wäre es nicht eine möglicherweise noch größere Katastrophe, wenn entgegen der Grundechtsgebundenheut heutiger westlicher Republiken ein „demokratischer Völkermord“ mit Perspektive auf eine tatsächlich umgesetzte globale Ausrottung von menschlichen Gruppen geschieht? Geschieht, weil die Grundrechte eben nicht gegenüber verbreiteten Ansichten der Wähler beschützt werden konnten? Wähler wie diese?

Junge amerikanische Paare wurden 2004 gefragt, ob sie ihr Kind abtreiben würden, wenn es mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent dick würde: Drei Viertel der Befragten bejahte die Abtreibung.

Quelle: http://www.zeit.de/2004/41/M-Dicke

Was wird „Banalität des Bösen“ in 200 Jahren bedeuten?

Relevanz von Opferzahlen

Wer die Gewichtigkeit eines Völkermords nach Opferzahlen mißt, der hat vielleicht noch nicht ganz verstanden, was Völkermord eigentlich ist. Völkermord ist der Mord an einer Gruppe als Teil der menschlichen Vielfalt. Die Bedeutung dieser Gruppen geht über aktuelle Zahlen der Gruppenmitglieder hinaus, denn Gruppen pflanzen sich von Generation zu Generation fort. Die besondere Verwerflichkeit des Völkermords besteht gerade darin, daß hier wie bei einem üblichen Mord oder Totschlag nicht „nur“ ein Mensch getötet wird oder wie bei einem Massenmord mehrere Menschen getötet werden, sondern die Tat auf die Auslöschung einer Gruppe zielt, deren Lebensdauer an sich nicht aus der Natur begrenzt ist, wie das Leben eines Menschen.

Ein baldiger Völkermord an Autisten würde eine Gruppe mit einer weltweiten Populationsbreite von ca. 100 Millionen Menschen betreffen. Es ist unerheblich, ob bei diesem Völkermord geborene Menschen getötet würden oder dieser Völkermord durch Formen verbrecherischer und zweifellos auch in höherem Maße organisierten und zielgerichteten Diagnostik geschieht, sei es vor der Geburt oder vor der Befruchtung einer menschlichen Eizelle.

Und nehmen wir einen Völkermord an einem kleinen Stamm von einer kleinen Insel: Wer weiß, ob dieser Stamm nicht irgendwann durch die Wirrungen des Schicksals die überwiegende Weltbevölkerung gestellt hätte, nachdem sich die „zivilisierten Völker“ mit ihrer Eugenik-Hybis über etliche Generationen ins Aus geritten hätten? Kann es als weniger verwerflich als der Völkermord an den Juden im Nazistaat gelten, wenn dieser Stamm einen Völkermord erlitt? Moralisch dürfte aus dem oben Beschriebenen auch so eine Gewichtung sehr fragwürdig sein.

Grad der Organisiertheit

Es gibt keinen objektiven Maßstab dafür, welcher Vorgang nun „auf ein Ziel hin organisierter“ ist oder war als ein anderer.

Stellen wir uns vor im Nazistaat wäre der Weg beschritten worden alle zu Juden erklärten Personen in eigenen Machtbereich für rechtlos zu erklären und so der restlichen Bevölkerung zu ermöglichen sich rechtlich straffrei an ihnen zu bedienen oder sie nach Lust und Laune totzuschlagen? Wäre unter solchen Umständen ein Völkermord an den Juden mit gleicher Opferzahl weniger verwerflich gewesen? Oder nicht so einzigartig?

Überhaupt wäre die Frage, warum ein Völkermord durch einen aufhetzten ungebildeten Mob weniger schlimm sein soll, als ein zielgerichtetes logistisch anspruchsvolles und über Jahre hinweg verfolgtes Vorgehen. Daß Bildung kein Kriterium ist, das vor barbarischen Handlungen schützt zeigte ja gerade der industriell durchgeführte Völkermord an den Juden im Nazistaat.

So oder so, auch beim drohenden Völkermord an den Autisten und anderen gesellschaftlich behinderten Minderheiten schaut praktisch die ganze Welt weg und unternimmt nichts oder unterstützt sogar aktiv den Plan des Völkermords oder Teile der für die Durchführung nötigen diskriminierenden Infrastruktur. Etwa extremistische Feministen, die für das Recht von Frauen eintreten ihre Kinder nach eugenischen Kriterien designen oder bereits existierende Kinder nach allen möglichen Kriterien (auch Geschlecht oder Hautfarbe) vorgeburtlich straflos töten lassen zu dürfen. Und wieder könnte niemand mit Recht sagen, er habe nichts gewußt.

Theorie vs. Praxis

Wer Menschen, die sich gegen Unrecht einsetzen wollen in aggressiver Weise mit besserwisserischen Details traktiert, der droht sich selbst zu disqualifizieren. Vielleicht nicht so sehr vor der Gegenwart, die sich in ihrer Klugheit gefällt, umso mehr aber vor der Zukunft.

Es kommt nicht darauf an, wie gebildet jemand ist und daraus in „angemessenem Maße“ zu Differenzierung fähig, es kommt darauf an, daß jemand das tut, was die Gegenwart fordert. Es ist Irrsinn Menschen, die sich dafür einsetzen wollen, daß künftige Menschheitsverbrechen verhindert werden anzugreifen, weil sie dies vielleicht aus etwas plumpen aber grundsätzlich richtigen Impulsen tun. Es ist umso mehr Irrsinn als daß immer wieder die größten Verbrecher sich auf ihre Deutungshoheit der Wirklichkeit berufen und für ihre Propaganda meistens auf völlig andere Ressourcen zurückgreifen können als einfache Bürger mit einem intakten moralischen Empfinden. Es spielt auch keine Rolle, ob jeder, der Widerstand ausübt die ganze Tragweite erkannt hat oder alle Informationen zum Thema kennt, denn das ist schon im Nachhinein kaum möglich, geschweige denn aus einer Gegenwart hinaus in welcher politische Verschleierungsbemühungen der Täter vorherrschen. Wenn man „Jeder ist dafür verantwortlich, was er nicht tut.“ ernstmeint, dann kann man nicht irreale intellektuelle Ansprüche an alle Menschen anlegen.

ESH erstattet Strafanzeige gegen BRD wegen Völkermord

Da der letzte Bundestag unter der scheidenden Regierung unsere Petition zur Thematik des seit Jahren in Deutschland stattfindenden Genozids an verschiedenen behinderten Bevölkerungsminderheiten nach unserer Einschätzung inhaltlich nicht ansatzweise angemessen geprüft hat (Link 1, Link 2), haben wir nun Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bremen gestellt:

Strafanzeigeder Enthinderungsselbsthilfe von Autisten für Autisten (und Angehörige) – ESH

gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundespräsident Joachim Gauck, beziehungsweise die betreffenden Verantwortlichen, sowie sonstige beteiligte Inhaber beruflicher Funktionen, Amts- und Privatpersonen

wegen

– Völkermord (VStGB §6)
– Verbrechen gegen die Menschlichkeit (VStGB §7)
– Volksverhetzung (auch unter Maßgabe der Entscheidung des UN-Antirassismus-Ausschusses vom 4. April 2013 bezüglich Beschwerde- Nr. 48/2010)
– sowie ggf. weiterer zu ermittelnder Rechtstatbestände

Zunächst mag eine solche Anzeige eventuell Gespött oder Befremden hervorrufen. Sicherlich erhält jede deutsche Staatsanwaltschaft regelmäßig seltsame und wirre Zuschriften. Unserer DPO (disabled people organisation) ist es mit dieser Anzeige jedoch bitterernst. In der Folge werden wir versuchen die Tatbestände argumentativ herauszuarbeiten. Wir haben uns bewußt bemüht diesen ersten Vortrag möglichst kompakt zu halten. Sollten sich Ihnen Unstimmigkeiten darstellen, bitte teilen Sie diese mit und geben Sie uns Gelegenheit unseren Vortrag zu ergänzen.

Bitte bedenken Sie in diesen Zusammenhang auch den Ernst des Vorwurfs gerade auch in Hinblick auf die deutsche Geschichte. Autisten wurden Opfer der Massenmorde und Verfolgungen im Nazistaat. In Hinblick auf diese Vergangenheit sieht die Bremer Landesverfassung in Art. 19 ausdrücklich eine Widerstandspflicht vor, weswegen wir uns zunächst ausschließlich an Sie gewandt haben, da wir uns aus diesem Grund einen besonders konstruktiven Umgang mit dieser Problematik versprechen, der dem Schutz verachteter Minderheiten weit stärker verpflichtet ist als dem Recht entgegenlaufenden wechselnden Stimmungen in der Bevölkerung.

Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung

Der Straftatbestand des Völkermords (§6 VStGB) bezieht sich unter anderem auf die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung. Eine solche Maßnahme stellt z.B. die aktuelle deutsche Regelung zu Spätabtreibungen dar, die faktisch ausschließlich gegen Angehörige bestimmter Bevölkerungsgruppen gerichtet ist.

Das Recht unterscheidet hier zwischen verbotenen, jedoch straffreien Schwangerschaftsabbrüchen (Beratungs- und Fristenregelung) und legalen Schwangerschaftsabbrüchen. Da legale Abbrüche wie insbesondere Spätabbrüche laut Gesetz legal sind, gelten hier auch andere rechtliche Voraussetzungen z.B. gegenüber bezüglich der Kostentragung durch Krankenkassen oder auch der Ermöglichung von zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen durch Eltern gegenüber Ärzten für versäumte Tötungen und daraus entstandene „Schäden“. Die vorhergehenden gesetzlichen Regelungen wurden bereits mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannt. Aus unserer Sicht dürfte dies nebenbei bemerkt auch für die aktuelle Regelung gelten, wobei sich leider bezüglich der allgemeinen Klagebefugnisse vor diesem Gericht Probleme ergeben.

Nach dieser Regelung wird der Unterschied zwischen beiden rechtlichen Regelungsbereichen zu Abtreibungen oder vorgeburtlicher Diagnostik mittlerweile an einer vermeintlich unzumutbaren Belastung insbesondere der Mutter durch die Schwangerschaft und das geborene Kind nach Einzeleinschätzung von Medizinern festgemacht. Die Verantwortlichen waren mit der Situation konfrontiert die gesetzliche Grundlage wegen Verfassungswidrigkeit zu ändern und hatten offenbar das Ziel die Wirkung dennoch möglichst zu belassen. Die aktuelle Regelung ist also aus ihrer Entstehungsgeschichte heraus bereits verfassungswidrigen Geistes verdächtig.

Die heutige Regelung stellt aus hiesiger Einschätzung auch tatsächlich eine mittelbare Diskriminierung dar. Es dürfte statistisch leicht zu belegen sein, daß von dieser Regelung praktisch ausschließlich Angehörige von Bevölkerungsgruppen benachteiligt werden, die schon laut GG nicht vom Staat diskriminiert werden dürfen und von ihm in diesem Rahmen eigentlich auch aktiv durch entsprechende Regelungen zu schützen wären.

Das Behinderungsverständnis als Schlüssel zur Beurteilung

Noch immer ist auch in Deutschland das medizinische Behinderungsverständnis sehr verbreitet. Dieses Verständnis von Behinderung ist jedoch erwiesenermaßen sachlich falsch und diskriminierend, was sich auch mehr und mehr in neueren Normierungsprojekten wie z.B. der UN-Behindertenrechtskonvention niederschlägt.

Diese Frage ist auch in dieser Sache zentral, denn das medizinische Behinderungsverständnis sieht die Ursache für Behinderung in Eigenschaften der Person. Auf diesem Verständnis bauen so gut wie alle Einschätzungen zu nach derzeitiger Gesetzeslage als legal deklarierten Abtreibungen und sonstige Folgerungen aus vorgeburtlicher Diagnostik auf.

Sachlich richtig ist jedoch, daß Behinderung eine Form gesellschaftlicher Diskriminierung ist. Diese Diskriminierung äußert sich durch die Nichtberücksichtigung von Bevölkerungsgruppen und ihrer unfreiwilligen Besonderheiten bei der Gestaltung der Kulturlandschaft einer Gesellschaft. Behinderte sind nicht als Mensch behindert, sie werden durch die Gesellschaft behindert. Aus dieser Diskriminierung durch die Gesellschaft geht auch das eigentliche Leiden im Zusammenhang mit Behinderung hervor. Aus menschenrechtlicher Sicht ist die Entscheidung klar gefallen die Ursache von Behinderung in dieser gesellschaftlichen Diskriminierung zu sehen, die von gesellschaftlicher Teilhabe fernhält.

Nehmen wir ganz einfach an 99% der menschlichen Bevölkerung könnte in einer „anderen Wirklichkeit“ fliegen. Häuser würden praktische Zugänge auf dem Dach besitzen, Supermärkte sehr hohe Regale, etc. Eine Person aus „unserer Wirklichkeit“ wäre in der anderen Wirklichkeit aufgrund von Barrieren hochgradig von gesellschaftlicher Teilhabe ausgegrenzt. Dieselbe Person wäre je nach ihrer Umgebung „schwerbehindert“ oder „nichtbehindert“. Dies beweist anschaulich, daß Behinderung keine Eigenschaft von Personen sein kann, sondern eine Eigenschaft im Beziehungsverhältnis entsprechender Bevölkerungsminderheiten zu einer Mehrheitsgesellschaft ist.

Wir haben mit der aktuellen gesetzlichen Regelung also eine Regelung, die zwingend auf einer Grundannahme aufbaut, die grundsätzlich menschenrechtswidrig ist, da sie im übertragenen Sinne das Opfer von Mobbingvorgängen wegen des Mitleidens ihm nahestehender Personen als Ursache von Leiden ausmacht und gezielt diskriminierend für vogelfrei erklärt, also ihm selektiv gleichen Schutz durch das Gesetz verwehrt. Diskriminierung wird als Begründung herangezogen für weitere – tödliche – Diskriminierung.

Der Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit trifft aus unserer Sicht in diesem Zusammenhang neben dem Tatbestand des Völkermords ebenfalls zu, da die oben beschriebenen eugenischen Säuberungen in der Summe eindeutig darauf abzielen Bevölkerungsgruppen zu zerstören (Abs. 2), indem diese selektiv umfassend menschenrechtswidrigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind, die eben auch für die Angehörigen eine schwere Belastung darstellen, um dann diese Belastungen systematisch propagandistisch auf die jeweiligen Bevölkerungsgruppen selbst zu projizieren und so ihre gänzliche Ausrottung zu begründen.

Der deutsche Staat erzeugt also selbst zu großen Teilen die Diskriminierung mit deren Folgen er seine Regelung zur selektiven Vogelfreierklärung ungeborenen Lebens wie auch oft seit Jahrzehntausenden existierender Bevölkerungsgruppen als Minderheiten selbst herleitet.

Das VStGB ist im Geist der Urheber weit auszulegen

Die Massenmorde im Nazistaat waren Anlaß für die Schaffung der gravierendsten hier angenommenen Straftatbestände. Jedoch ausgerechnet die damals prominenteste Opfergruppe der „Juden“ (nach NS-Definition) wird vom genauen Wortlaut des heutigen Völkermordparagraphen nicht klar erfasst. Man kann sich leicht vorstellen, daß die damaligen Täter auch heute argumentieren würden, daß Juden aufgrund ihrer erbbiologischen Eigenschaften vermeidbares Leid über die Menschheit bringen würden. Angesichts der tiefen Verstrickung der Berufsgruppe der Mediziner in das NS-Regime wird der heutige Rückgriff auf ebendiese für zeitgenössische Verirrungen jeweils bekanntermaßen ideologisch anfällige Berufsgruppe umso erschütternder oder je nach Blickwinkel auch erhellender. Ausschlaggebend für die Beurteilung dieser Frage kann nicht sein, welche Ziele die mutmaßlichen Täter selbst vorgeben. Da die Schöpfer dieser Norm eine Wiederholung ähnlicher Ereignisse verhindern wollten und heute laut Verfassung eine Benachteiligung Behinderter verboten ist, ist auch gerade in diesem Bereich die Norm weit auszulegen. Da es bei Behinderten um sehr verschiedene Gruppen geht, ist nicht pauschal eindeutig zu beantworten, ob jede Gruppe oder Teilgruppe eine durch die Norm geschützte Gruppe darstellt.

Der Rechtsbegriff der Rasse besitzt, wie auch der medizinische Behinderungsbegriff, seit Jahrzehnten keine wissenschaftliche Grundlage mehr. In Zeiten der Genetik ist anzunehmen, daß das Kriterium der Rasse besonders gut eine Bevölkerungsgruppe kennzeichnet, die aufgrund genetischer Eigenheiten als ähnlich zu erkennen sind. Dies dürfte etwa auf die Bevölkerungsgruppe der Personen mit Trisomie 21 zutreffen, die weithin auch äußerlich ihrer Gruppe zugeordnet werden. Solche Zuordnung hat in diesem Fall eine ganze Reihe von Begriffen hervorgebracht, die alle von breiten Bevölkerungsteilen benutzt wurden oder werden, um Zugehörige dieser Bevölkerungsgruppe zu bezeichnen, etwa den rassistisch ausgrenzenden Begriff „Mongoloide“. Diese Bevölkerungsgruppe ist seit Jahren bereits massiven Tötungen ausgesetzt, die praktisch schon bald einer weitgehenden Auslöschung gleichkommen werden.

Aktuell findet hier bekanntermaßen auch eine fortlaufende Innovation der eingesetzten eugenischen Technologie statt. Und diesem Rahmen geht es nicht nur um Schwangerschaftsabbrüche, sondern auch nicht verbotene sondern im Gegenteil gar politisch geförderte selektierende Gendiagnostik im Allgemeinen vor dem Hintergrund der oben bereits erwähnten Schutzpflicht des Staates gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen. Dieses ganze System wird durch systematische Volksverhetzung gegen die benachteiligten Bevölkerungsgruppen flankiert. Auch hier unterlässt der Staat es offensichtlich nicht nur seine verfassungsmäßige und menschenrechtliche Verpflichtung zum Schutz der jeweiligen Bevölkerungsgruppen in irgendeiner Weise in die Tat umzusetzen, er fördert die Ausrottungspolitik in verschiedener Hinsicht aktiv unter anderem auch analog zur Argumentation im Umfeld der Aktion T4 vor dem Hintergrund vermeintlich hoher Kosten durch Behinderte, wobei hier regelmäßig unterschlagen wird, daß dies vor allem Kosten sind, die nur in Folge gesellschaftlicher Diskriminierung entstehen und zu einem großen Teil sogar Kosten für die staatliche Aussonderungsspolitik darstellen.

Dies ist den Verantwortlichen im Grunde auch bekannt, wie z.B. aus einem Redebeitrag von Frau Göring-Eckardt anlässlich der Bundestagsdebatte zur PID-Gesetzgebung zu entnehmen ist:

„Es scheint also selbstverständlich zu sein, daß in unserem Land nicht nur ethisch höchst fragwürdig Spätabtreibungen wegen Behinderungen stattfinden sollen, sondern das Entscheidende ist, daß wir als Gesetzgeber annehmen eine gesetzeswidrige Haltung müssten wir am Ende auch noch zustimmungsfähig finden. Als Gesetzgeber finde ich sollten wir das definitiv nicht tun, meine Damen und Herren.“

Gehörlose und Autisten indes fallen auch in die Kategorie der kulturellen, beziehungsweise ethnischen Minderheit, denn Kommunikationseigenheiten sind ein hierfür relevanter Faktor. Es sei z.B. darauf verwiesen, daß Gebärdensprache in Deutschland als Minderheitensprache offiziell anerkannt ist. Die Gruppe der Autisten bedingt eine gemeinsame Identität auch durch die spezifische genetische Veranlagung. Diese umfasst z.B. eine besondere Empathie zwischen Mitgliedern der Bevölkerungsgruppe, die ganz natürlich ein Zusammengehörigkeitsgefühl und eine gemeinsame Identität erzeugt.

Die heutigen Praktiken nicht als Völkermord zu betrachten, wäre aus hiesiger Sicht eine ähnliche Fehlleistung wie die langjährige gedankliche Ausklammerung von „Negern“ aus der Anwendung des Wortlauts der US-Verfassung. Ebenso führen aufgrund des Ernstes der Vorgänge Versuche die Abläufe durch Formalien zu legitimieren auf ein dünnes Eis. Solche förmlichen Schutzmaßnahmen sind auch aus anderen historischen Situationen allgemein bekannt. So werden beispielsweise auch vom deutschen AGG, das maßgeblich auf Drängen der EU verabschiedet wurde, mittelbare Benachteiligungen verboten, die durch in der Form zunächst scheinbar objektive Kriterien bestimmte Bevölkerungsgruppen faktisch diskriminieren.

Psychiatrisches Profiling ist Volksverhetzung

Das Thema um das es mir hier geht, regt mich sehr auf. Der Leser möge meinen gerechtfertigten Ärger und meine bewußt unverblümte Ausdrucksweise verstehen.

Wir sehen [in den USA] einen sich beschleunigenden Zyklus aus Artikeln in hochangesehenen Medien, die einen Amoklauf mit einer Beweisführung verbinden, daß der jeweilige Täter „psychisch krank“ sei. Diese Beispiele erscheinen immer schneller und schneller. Der [US-]Präsident sprach von einem Zyklus von „allen 3-4 Monaten“. Ich habe keine Ahnung, ob es mehr solche Gewalttaten gibt. So wie ich keine Ahnung habe, ob die USA ungleicher, ärmer, niederträchtiger, rassistischer, frauenfeindlicher werden. Ein stärkerer internationaler Aggressor, bereiter Zivilisten für die eigenen Vorstellungen von Recht und Gesetz in anderen Ländern zu töten.

Oder ob Organisationen wie Torreys “Treatment Advocacy Center” schlichtweg genug Lügen in den Medien verbreitet haben, so daß diese Art von Berichten sich nun selbst weiter fortpflanzt. Setzen wir einmal die große Anzahl von Menschen voraus, die rezeptpflichtige Psychodrogen einnehmen, also ärztlicherseits entsprechend diagnostiziert wurden. Betrachten wir weiter, wie im Nachhinein Personen aus dem Umfeld eines Amokschützen diesen im Eindruck des Geschehens als „instabil“ beschreiben, als eine „tickende Zeitbombe“ oder im Sinne anderer dämonisierender Attribute basierend auf dem Konzept der „gewalttätigen psychischen Erkrankung“, dann sollte es immer möglich sein solche Geschichten zu finden.

Der Präsident hat dem Land und den Bürgern, die mit psychiatrischen Verleumdungen leben müssen schweren und unverzeihlichen Schaden zugefügt, indem er die verbreitete Verleumdung bestätigte, daß wir für Gewalttätigkeit anfällig seien. Und dies eine genauere Prüfung unseres Verhaltens erfordere, einschließlich stärkerer Einschränkungen unserer bürgerlichen Rechte. Und wir als Minderheit unter noch aufwändigere Kontrolle durch das bekannte unverantwortliche und diskriminierende auf uns zielende Überwachungs- und Internierungslagersystem gestellt werden müßten, das wir als „Psychiatrisches Gesundheitssystem“ kennen. Wir müssen verstehen, daß dies alles nicht mehr als eine Verleumdungskampagne ist. Es ist offenbar auch nicht möglich rational zu diesem Thema zu diskutieren. Jedesmal, wenn wir es versucht haben das Fehlen von Evidenz für statistische Zusammenhänge herauszuarbeiten, hatten diese rationalen Argumente keine Wirkung. Stattdessen schienen sie eher noch Öl ins Feuer zu gießen.

Nun möchte ich etwas herausarbeiten, wie Profiling funktioniert und warum es immer falsche Ergebnisse hervorbringt. Es ist irrelevant, ob ein statistischer Zusammenhang besteht zwischen einzelnen demografischen Faktoren und der Wahrscheinlichkeit, daß ein Individuum ein Verbrechen begehen wird. Profiling basiert auf Betrachtung bestimmter demografischer Faktoren, die wegen tiefsitzender Vorurteile ins Visier genommen werden, die tatsächlich erwarten, daß jemand als unmenschlicher Schwarzer Mann mit übermenschlicher Stärke unter Kontrolle und Aufsicht gehalten werden muß. Wir sehen das klar bei ethnischem Profiling – mindestens einige von uns denken auch so. Deswegen konnte es das Urteil im Fall George Zimmerman geben, deswegen sind die Morde an farbigen Männern, Frauen, Mädchen und Jungen durch die Polizei keine tragischen Einzeltragödien, sondern ein erschütternder systematisch geschürter Massenmord einer rassistischen Gesellschaft.

Und es gibt keinen Unterschied zu psychiatrischem Profiling. Wir sind Ziel wegen unserer hartnäckigen Vorverurteilung, welche rassistischen Vorurteilen weitgehend ähnelt: Behinderte Minderheiten und ethnische Gruppen waren schon immer die beiden Pole des Weltbilds von Eugenikern, das einige Teile der Bevölkerung herauspickt und als „unnütze Esser“ einordnet, wert ausgebeutet und weggeworfen zu werden. Es spielt keine Rolle, ob die Behinderten zugeschriebene Minderwertigkeit nur im Kopf des Betrachters existiert – das gab es schon immer. Immer gibt es Zusammenhänge zwischen der Fremdwahrnehmung einer Person, die seltene Geisteszustände oder kulturelle Hintergründe aufweist und ihrer Ausgrenzung aus der Mehrheitsgesellschaft. Die Gründe können unpassende Umgebungszustände sein und die Ausgrenzung beruht auf Frauenfeindlichkeit, Rassismus, Klassenzugehörigkeit und andere Kriterien der Ausgrenzung, die wir benutzen. (Beispielsweise entschied der Supreme Court im bekannten Fall Buck vs. Bell, daß zwangsweise Sterilisation rechtmäßig sei und verleumdete eine Familie aus Frauen als „Schwachsinnige“. Unter welchen gesellschaftlichen Behinderungen sie auch immer gelitten haben mögen, sie waren sicherlich arm.)

Weder die Nazis mit ihrer mörderischen Agenda noch das zeitgenössische Regime von Konzentrationslagern und ausgrenzenden Sondergesetzen unter dem Vorsitz der Psychiatrie interessiert(e) sich dafür, ob du dich selbst als behinderte Person identifizierst, als psychisch krank [oder Jude], als eigen oder exzetrisch oder als normal. Die Selektion wurde vorgenommen und du bist zur Rechten oder Linken sortiert worden. Bisher wurden wir noch nicht vergast, aber wir werden durch Fremdkontrolle, durch Psychodrogen und Elektroschocks, durch die Polizei mit Schußwaffen und Teasern ermordet.

Ich möchte, daß wir klar erkennen, was mit uns gemacht wird – nach meinem kulturellen Verständnis ist psychiatrisches Profiling nichts anderes als die Volksverhetzung gegen Juden, erfunden um Pogrome zu rechtfertigen. Ich las Geschichten aus dieser Zeit und die Ähnlichkeiten der Vorgänge trafen mich wie der Schlag. Wie ähnlich Menschen sich hinkauerten, wartend daß es vorübergeht, versuchten mit verantwortlichen Autoritäten vernünftig zu reden, sich als angebliche Nichtjuden durchschlugen, sich Strategien entwarfen wie auch immer sie überleben könnten. Eine Volksverhetzung kann nicht diskutiert werden. Nun, rückblickend, hoffe ich, daß die meisten Menschen diese Volksverhetzung als so gegenstandslos wie folgenschwer erkennen, die in ihrer Zeit geglaubt wurde. Manche Bigotte werden jedoch auch heute noch daran glauben und sich vor diesem „Schwarzen Mann“ fürchten.

Diese Woche redete ich mit zwei Freunden, ich sagte ihnen, daß jetzt, wo die Interpretation der UN-Behindertenrechtskonvention weitgehend gesichert ist, wir unsere Aufmerksamkeit nun auch positiven Maßnahmen zuwenden sollten: Was wollen wir erleben in einer Welt, die ohne Zwangspsychiarie neu gestaltet wird? Wenn eine Regierung uns mitteilt: „OK, wir werden die psychiatrischen Sondergesetze aufheben und mit Entrechtung und Zwangsbehandlungen aufräumen. Was sollen wir noch tun, damit wir sichergehen, daß Menschen haben was sie brauchen und nicht weiter diskriminiert werden, wenn sie ungewöhnliche Gedanken haben oder ernsten Kummer oder Krisen durchleben?“ – was würden wir antworten?

Beide Freunde reagierten heftig, was veranschaulicht wie tiefen Hass wir unter dem noch aktuellen Regime erfahren. Wie uns dieser Hass selbst hat fühlen lassen als wären wir als Menschen nichts wert. Es ist schwer zu realisieren wie sehr man die gesellschaftlichen Verleumdungen verinnerlicht hatte, man nicht stark genug war das eigene gesunde Selbstbild davon unangetastet zu bewahren. Wie genau das eine Voraussetzung dafür war, daß man uns als psychisch krank verleumden konnte. Ganz besonders als Frau. Es macht mich wütend. Es macht uns wütend. Und wir sollten es nicht mehr innerlich annehmen.

Das ist keine Schwäche oder Verletzbarkeit. Wir sind verdammt stark, weil wir überlebt haben, was wir erleben mußten. Und die, die nicht überlebt haben, würden die gleiche Stärke in sich finden, wenn sie in unsere Schuhe gesteckt worden wären. Was wir überlebten (aus meinen Notizen zu einem dieser Gespräche, in welchem auch meine Partnerin und ihre Beiträge einbezogen sind):

– Schindluder mit dem Selbstwert einer Person und ihrer Wahrnehmung in der Welt – das ist Zufügen von seelischem Leid und läuft auf Folter hinaus.
– Systematische Folter, weil alles nur gefühllose Experimentiererei war: „Du bist ein wissenschaftliches Projekt.“ Sie gaben falsche, unvollständige und irreführende Informationen (es gab also keine Zustimmung auf der Grundlage korrekter Beratung) und versagten dabei alle Informationen über schädliche Wirkungen zu sammeln, die bereits beobachtet wurden. Sie geben dir Substanzen, von denen sie keine Ahnung haben und erzählen dir nur, was sie meinen, das du wissen solltest. Sie behandeln uns als unmenschlich, als wäre nichts dabei. Das kann geschehen, weil es eine Art von kontrollierender Supervision in der Anwendung der Psychiatrie gibt, die es so in der Anwendung der physischen Medizin nicht gibt.
– Jemanden so „anders“ machen, daß man mit ihnen alles anstellen kann. Das bezieht sich nicht nur auf die Akte offener Gewaltausübung. Wenn ein Elter sein Kind schlägt, wird es nach einer Weile ausreichen, daß das Elter das Kind anschaut, damit das Kind unter der auf Konditionierung beruhenden Kontrolle ist. Sie müssen gar nicht weiter prügeln, die Fingernägel ziehen, sie jeden Tag mit Thorazin vergiften. Sie müssen nicht mehr tun als die Person so in Angst und Schrecken zu versetzen, daß sie nicht mehr sie selbst sein kann.
– Sie vermittelten mir das Gefühl, ich gehöre nicht in diese Welt wie ich nun bin. Ich denke, das ist unverzeihlich.

Das alles zeigt mir wieder, daß wir zu jeder Zeit, in der unsere Rechte von den Vereinten Nationen entschieden anerkannt werden eine weitere Schicht unserer eigenen Erfahrung und Fähigkeit die extremen und ungeheuerlichen Menschenrechtsverletzungen gegen uns zu bekämpfen freilegen. Fortschritt verläuft nicht linear. Und während ich weiterhin denke, daß wir uns Gedanken darüber machen müssen, wie eine neue Welt gestaltet werden könnte, auch wenn wir noch im Griff des alten Regimes sind, wird der nächste Schritt vielleicht sein, das zurückzuweisen, was uns dann aufgetischt wird und uns darüber zu empören, sowie uns selbst und alle anderen vor Vergeltungsaktionen zu schützen.

Tina Minkowitz, New York
International Representative des Weltweiten Netzwerks der Nutzer und Überlebenden der Psychiatrie – WNUSP (wnusp.net)

Übersetzt mit Genehmigung.
Die Übersetzung orientiert sich am angenommenen Sinngehalt und stellt keine Wort-für-Wort-Übersetzung dar. Der Originaltext findet sich hier: http://www.madinamerica.com/2013/10/psychiatric-profiling-blood-libel

Neues von Bundestagspetition 26687

Aufgrund der besonderen Relevanz des Themas sei hier die Antwort des Petitionsausschusses, sowie die diesseitige Reaktion darauf widergegeben:

Der ursprüngliche Petitionswortlaut findet sich hier.

Stellungnahme Bundesgesundheitsministerium:

Bearbeitet von Dr. …Zu der o.g. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

Der Petent beschwert sich, dass in Deutschland die sog. Eugenik vor allem durch Entscheidungen der Ärzte betrieben werde und führt als Beispiel dafür Ausschlusskriterien für Samenbanken an. Der Petent beklagt, dass Behinderung bis heute oft nich als Personeneigenschaft betrachtet werde, statt als Form der Diskriminierung. Er sieht Menschen mit Behinderung einer völkermordartigen Situation ausgesetzt und fordert umfassende Gesetzesänderungen. Der Petent regt Verbote für Prävention, selektiven Schwangerschaftsabbruch, „Eugenik“ oder Gendiagnostik sowie Forschung vergleichbarer Zielsetzung bezüglich von ihm definierter Gruppen an. Nach Auffassung des Petenten werden Menschen durch die heutigen gesetzlichen Regelungen erheblich diskriminiert.

Die vorliegende Petition ist gegenstandslos. Das vom Petenten angeführte Beispiel von Ausschlusskriterien für Samenbanken trifft nicht zu. Sofern der Petent auf die gemäß der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen vorgeschriebenen serologischen Untersuchungen im Rahmen der Keimzellspende abzielt, so dienen diese ausschließlich der Minimierung von infektologischen Risiken für die Empfänger von gespendeten menschlichen Geweben und Zellen sowie für das Material verarbeitende Personal.

In der Bundesrepublik Deutschland sehen zahlreiche Vorschriften einen Schutz vor Diskriminierung vor. Nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Diese Vorschrift bindet in erster Linie die öffentliche Gewalt, entfaltet aber über Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe eine mittelbare Rechtswirkung für das Privatrecht.

Auch das Gendiagnostikgesetz legt fest, dass niemand wegen seiner oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person, wegen der Vornahme oder Nichtvornahme einer genetischen Untersuchung oder analyse bei sich oder einer genetisch verwandten Person oder wegen des Ergebnisses einer solchen Untersuchung oder Analyse benachteiligt werden darf.

Soweit der Petent ein Verbot „selektiver Schwangerschaftsabbrüche“ fordert und zur Begründung darauf verweist, derzeit würden „Menschen abgetrieben …, weil sie Eigenschaften aufweisen, die die Gesellschaft aktuell vor allem negativ bewertet“ (gemeint dürften Behinderungen des ungebordenen Kindes sein), ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung, dass die Behinderung des ungeborenen Kindes zu einem Schwangerschaftsabbruch berechtigt, nicht richtig ist. Nach der zwölften Woche seit der Empfängnis darf eine Schwangerschaft nur abgebrochen werden, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Gefahr für Leib oder Gesundheit der schwangeren Frau besteht, die nur durch den Abbruch der Schwangerschaft abgewendet werden kann. Ob das der Fall ist, ist durch den Arzt zu beurteilen. Dabei hat der Arzt die gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Frau zu berücksichtigen. Es kann nämlich nicht nur sein, dass der körperliche Zustand der Schwangerschaft Leben oder Gesundheit der Frau gefährdet, sondern auch die Versorgung des Kindes nach der Geburt kann die Mutter so überfordern, dass ihre Gesundheit Schaden nimmt. Das ist z.B. möglich, wenn die Mutter noch sehr jung oder schon fortgeschrittenen Alters ist, sie aber schon mehrere Kinder hat, die sie versorgen muss und die Versorgung eines weiteren Kindes über ihre Kräfte geht. Möglich ist auch, dass die Versorgung eines Kindes, das sehr schwer krank oder behindert ist, vielleicht nach kurzer Zeit sterben muss, eine Mutter so stark belastet, dass sie körperlich oder seelisch krank werden kann. Nur in solchen Fällen ist der Abbruch der Schwangerschaft erlaubt, die Tatsache, dass das Kind behindert sein wird, berechtigt noch nicht zu einem Schwangerschaftsabbruch.

Damit im Falle einer im Raum stehenden medizinischen Indikation eine fundierte tragfähige Einschätzung darüber getroffen werden kann, ob die Schwangere den zu erwartenden Belastungen gewachsen ist oder diese für sie eine Lebens- und Gesundheitsgefahr darstellen, wurde durch das Schwangerschaftsdiagnostikgesetz in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung eine gesetzliche Regelung geschaffen mit dem Ziel einer verbesserten medizinischen und psychosozialen Beratung und Unterstützung Schwangerer im Vorfeld einer möglichen medizinischen Indikation, insbesondere im Kontext eines auffälligen pränataldiagnostischen Befunds.

 

Anschreiben Petitionsausschuss:

[…]Nach Auffassung des Ausschußdienstes sind die Ausführungen des Fachministeriums nicht zu beanstanden. In Hinblick auf das Ergebnis sehe ich das Petitionsverfahren als erledigt an.

 

Antwort Petent an den Petitionsausschuss:

Leider ist diese Stellungnahme, die der Petitionsausschuß nicht zu beanstanden fand und damit die Sache offenbar als beendet betrachtete, in der Sache offensichtlich ungenügend. Bedenken gegen die Einordnung in das Themengebiet „Gesundheitswesen“ wurden bereits frühzeitig mitgeteilt, diese Bedenken erscheinen durch das bisherige Ergebnis auch als vollkommen berechtigt. Aus diesem Grund bitten wir darum die Sache dem Bundesjustizministerium zuzuleiten, das diese Sache möglicherweise aus einem etwas sachgerechteren Blickwinkel betrachten wird.Da die Stellungnahme aus dem Gesundheitsministerium in einigen Punkten durchaus sachlich argumentiert, sei im Folgenden ergänzend darauf eingegangen:

1. Behinderung ist keine Personeneigenschaft

Herr Dr. … hat diese Frage in seiner einleitenden Zusammenfassung durchaus allgemein richtig wiedergegeben: „Der Petent beklagt, dass Behinderung bis heute noch oft als Personeneigenschaft betrachtet werde, statt als Form der Diskriminierung“

Umso verwunderlicher ist in der Folge die nicht nur gänzlich fehlende Auseinandersetzung mit diesem auch Gesetzgebung sehr grundlegend beeinflussenden Punkt, sondern mehr noch die kommentar- und argumentationslose Abhandlung der Stellungnahme zur Petition genau in dem heute nicht mehr sachlich haltbaren Geist, der in der Petition kritisiert wurde, ein Beispiel: „derzeit würden „Menschen abgetrieben …, weil sie Eigenschaften aufweisen, die die Gesellschaft aktuell vor allem negativ bewertet“ (gemeint dürften Behinderungen des ungeborenen Kindes sein)“

2. „Medizinische“ Indikation

Die heutige Regelung wurde u.a. durch diverse Urteile des Bundesverfassungsgerichts geprägt, in denen frühere Fassungen als verfassungswidrig untersagt wurden. Die Bundesregierung vermutet (wieder einmal) in der aktuellen Fassung eine verfassungsgemäße Regelung gefunden zu haben.

Die heutige Regelung stellt aus hiesiger Einschätzung eine mittelbare Diskriminierung statt. Es dürfte statistisch leicht zu belegen sein, daß von dieser Regelung praktisch ausschließlich Bevölkerungsgruppen betroffen sind, die wie in der Stellungnahme richtig aus dem GG zitiert, nicht vom Staat diskriminiert werden dürfen und von ihm grundsätzlich auch aktiv durch entsprechende Regelungen zu schützen sind.

Bezeichnend ist auch hier in der Stellungnahme eine Argumentation, die sinngemäß vollkommen darauf aufbaut, daß die jeweiligen ungeborenen Kinder an sich eine gesundheitliche Belastung der Mutter darstellen dürften. Auch hier wird erneut ein Kernpunkt der Petition einfach ignoriert. Denn die belastenden Umstände gehen nicht auf persönliche Eigenschaften zurück, sondern auf gesellschaftliche Umstände, die der Staat zu verhindern verpflichtet ist. Daraus ergibt sich eine Situation in der der Staat wie bereits früher ausgeführt, gesellschaftliche Diskriminierungen nicht gemäß ihrer Ursachen (mangelnde Bewusstseinsbildung, Inklusion, Universelles Design, etc.) angeht, sondern gesetzlich die Grundlage dafür schafft systematisch typische Opfer von Diskriminierungen legal töten zu können.

Auch auf den beispielhaften Vergleich mit einer Pränataldiagnostik bezüglich der Hautfarbe wurde schlichtweg nicht eingegangen, obwohl diese Frage der Gleichbehandlung verschiedener diskriminierter Bevölkerungsgruppen für das Anliegen der Petition von zentraler Wichtigkeit ist. Dürfte also eine Mutter nach Auffassung der Bundesregierung ein ungeborenes Kind mittels der aktuellen Regelung legal abtreiben lassen, weil ein Arzt feststellt, daß die Mutter durch die Hautfarbe des Kindes entsprechend belastet werden könnte? Oder wäre es mittels dieser Regelung möglich, daß eine gehörlose oder autistische Mutter ein als nichtgehörlos/nichtautistisch diagnostiziertes ungeborenes Kind legal abtreiben läßt, weil ein nichtgehörloses/nichtautistisches Kind für sie im Gegensatz zu einem gehörlosen/autistischen Kind nach Ansicht eines Arztes eine entsprechende Belastung darstellen könnte?

Ist die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Grundgesetz und bestehender Menschenrechte (darunter auch die UN-Behindertenrechtskonvention) nach Ansicht der Bundesregierung berechtigt ungeborene Kinder legal abtreiben zu lassen, weil diese Kinder später vermutlich durch die Gesellschaft diskriminiert würden und ein Miterleben dieser Diskriminierungen für die Mutter gesundheitlich möglicherweise nicht vertretbar wäre?

3. Regularien von Samenbanken

Ein Beispiel:

„Ziele der Screeninguntersuchungen sind:
– die Verhütung einer Infektion der behandelten Frau und ihrer Familie durch die Spendersamenübertragung.
– die Verminderung des Risikos genetischer Störungen bei einem durch Spendersamen gezeugten Kind.

[…]

11.2. Genetisches Screening

Da jeder Mensch heterozygoter Träger von mindestens 3 bis 12 Genmutationen ist, welche bei homozygoter Trägerschaft potentielle gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen können, kann das Risiko einer erblichen oder genetischen Erkrankung oder Belastung bei der DI nur minimiert, aber nie ausgeschlossen werden. Im ärztlichen Gespräch mit dem Spender sollte eingehend die Familienanamnese mit Stammbaum eruiert werden. Männer mit bekannten autosomal dominanten Erkrankungen oder autosomal-rezessiver Anlageschaft sind von der Samenspende
auszuschließen. Männer mit gehäuftem Auftreten folgender Krankheiten mit erblicher Komponente in der Familie
oder in der Eigenanamnese sind ebenfalls von der Samenspende auszuschließen:
– schwere allergische Disposition
– familiäre Fettstoffwechselstörungen
– Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
– Epilepsie
– juveniler Diabetes
– Asthma
– Rheuma
– Psoriasis
– familiäre Herzfehler
– Psychosen
– juvenile Hypertonie
Zytogenetische oder molekulargenetische Screeninguntersuchungen werden bei Spendern in der Regel nicht durchgeführt. Streben Wunscheltern die Bereitstellung von Spendersamen eines Spenders an, der zytogenetisch oder molekulargenetisch untersucht ist, so kann die Samenbank die Durchführung entsprechender Untersuchungen bei dem Spender veranlassen. Die Kosten für diese Untersuchung können den Wunscheltern in Rechnung gestellt werden.
Wird im Rahmen der Abortdiagnostik bei einem Empfängerpaar der Verdacht auf eine genetische Störung des Spenders gestellt, so sollte die genetische Abklärung des Spenders von der Samenbank zu diesem Zeitpunkt veranlasst werden.
Findet sich dabei eine homo- oder heterozygote Trägerschaft für ein Erbleiden, so sind noch vorhandene Proben des Spenders zu vernichten und nach Abwägung das Sachverhaltes eventuell die Wunscheltern zu informieren, die ein Kind aus der Behandlung mit Spendersamen des betreffenden Spenders haben oder ggf. noch über eingefrorenes Material des Spenders verfügen.“
http://www.donogene-insemination.de/downloads/Richtl_Druckfassung.pdf

4. Völkermord

Diese Frage war zwar nicht Hauptpunkt dieser Petition, durchaus aber im Hintergrund angerissen worden. In seiner Zusammenfassung griff Dr. … diesen Punkt auf ohne dann weiter namentlich darauf einzugehen.

Es sei dem Petitionsausschuß zugestanden, daß sicherlich bei einem solchen kontroversen Thema die Bandbreite des sachlichen Niveaus von Petitionstexten stark auseinandergehen. Daher sei hier erklärt, daß der Gebrauch dieses Begriffs keine bloße Polemik darstellte, sondern durchaus weitere ernste Bedenken wiedergibt.

Der Straftatbestand des Völkermords (§6 VStGB) bezieht sich unter anderem auf die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung. Eine solche Maßnahme stellt z.B. die Regelung zu Spätabtreibungen dar, die faktisch ausschließlich gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen gerichtet ist.

Da es dabei um sehr verschiedene Gruppen geht, ist nicht pauschal eindeutig zu beantworten, ob jede Gruppe oder Teilgruppe eine durch die Norm geschützte Gruppe darstellt. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht für eine weite Auslegung. Der Rechtsbegriff der Rasse besitzt seit Jahrzehnten keine wissenschaftliche Grundlage mehr. In Zeiten der Genetik ist anzunehmen, daß das Kriterium der Rasse besonders gut eine Bevölkerungsgruppe kennzeichnet, die aufgrund genetischer Eigenheiten als ähnlich zu erkennen sind. Dies dürfte etwa auf die Bevölkerungsgruppe der Personen mit Trisomie 21 zutreffen, die weithin auch äußerlich ihrer Gruppe zugeordnet werden. Diese Zuordnung hat in diesem Fall sogar eine ganze Reihe von Begriffen hervorgebracht, die alle von breiten Bevölkerungsteilen benutzt wurden oder werden um Zugehörige dieser Bevölkerungsgruppe zu bezeichnen, etwa den rassistisch ausgrenzenden Begriff „Mongoloide“. Diese Bevölkerungsgruppe ist seit Jahren bereits massiven Tötungen ausgesetzt, die praktisch schon bald einer weitgehenden Auslöschung gleichkommen wird. Aktuell findet hier bekanntermaßen auch eine Innovation der eingesetzten eugenischen Technologie statt.

Gehörlose und Autisten indes fallen eher in die Kategorie der kulturellen Minderheit, denn Kommunikationseigenheiten sind ein hierfür relevanter Faktor. Es sei z.B. darauf verwiesen, daß Gebärdensprache in Deutschland als Sprache mittlerweile offiziell anerkannt ist.

Die heutigen Praktiken nicht als Völkermord zu betrachten, wäre aus hiesiger Sicht eine ähnliche Fehlleistung wie die langjährige gedankliche Ausklammerung von „Negern“ aus der Anwendung des Wortlauts der US-Verfassung. Ebenso führen aufgrund des Ernstes der Vorgänge Versuche die Abläufe durch Formalien zu legitimieren auf ein dünnes Eis. Solche förmlichen Schutzmaßnahmen sind auch aus anderen historischen Situationen allgemein bekannt. So werden beispielsweise auch vom deutschen AGG, das maßgeblich auf Drängen der EU verabschiedet wurde, mittelbare Benachteiligungen verboten, die durch in der Form zunächst scheinbar objektive Kriterien bestimmte Bevölkerungsgruppen faktisch diskriminieren.

Der Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§7 VStGB) trifft aus unserer Sicht ebenfalls zu, da die oben bereits benannten eugenischen Säuberungen in der Summe eindeutig darauf abzielen Bevölkerungsgruppen zu zerstören (Abs. 2), indem diese umfassend menschenrechtswidrigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind, die auch für die Angehörigen eine schwere Belastung darstellen, um dann diese Belastungen systematisch tatsachenwidrig auf die jeweiligen Bevölkerungsgruppen selbst zu projizieren und so ihre gänzliche Ausrottung zu begründen.

Der aus unserer Sicht sauberste Ausweg aus diesem grundlegenden Dilemma wurde bereits in der ursprünglichen Petition in Grundzügen präsentiert.

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