Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Zerrüttetes Vertrauen als Barriere

Im aktuell umfassend geschilderten Fallbericht kommt auch diese Thematik zur Sprache, die wir bereits aus diversen Fällen in der einen oder anderen Weise kennen. Es ist an der Zeit auch diese Problematik in einem eigenen Artikel als existierende Barriere zu umschreiben.

Jeder neue Kontakt eines Autisten z.B. mit einer Behörde ist auch der Beginn eines sich entwickelnden Verhältnisses. Vielleicht zu einzelnen Sachbearbeitern, oft auch eher zu einer ganzen Behörde, deren handelnde Personen stur eine bestimmte für den Autisten nicht zugängliche Standardlinie verfolgen.

Wenn zu Beginn vom Autisten versucht wird, darauf hinzuweisen, welche Faktoren für einen barrierefreien und daraus möglichst einfachen und in der Sache gelingenden Kontakt zu beachten wären, dann sind viele Reaktionen der anderen Seite möglich. Vielleicht wird gewissenhaft darauf eingegangen, der Kontakt zu dieser Stelle gelingt und die Sache kann relativ einfach für beide Seiten erledigt werden. Vielleicht aber, und selten ist das leider bis heute ganz und gar nicht, stellen sich die handelnden Personen auf der anderen Seite quer, übergehen diese Punkte nach Möglichkeit und spulen stur und rechtswidrig weiter ihr Standardvorgehen ab, etc.

Im letzten Fall ergeben sich schon von der Sache her dann entsprechende Probleme, etwas erledigt zu bekommen wird letztlich für beide Seiten teils ganz erheblich schwieriger. Dieser Effekt ist vordergründig offensichtlich. Hintergründig kann sich jedoch wirkend auf Seite des Autisten bei solchen Abläufen auch noch eine weitere zusätzliche und wegen ihrer Hintergründigkeit bisher oft noch wenig beachtete Barriere herausbilden, die für sich genommen in ihren Auswirkungen als ganz und gar nicht unbedeutend eingeordnet zu werden hat.

Aus unserer Erfahrung in der Selbsthilfe beschreiben wir dieses zerrüttete Vertrauensverhältnis hier als etwas, das auf Seite der Autisten meist selektiv im Kontakt zu den jeweiligen Personen oder dieser sich eher einheitlich gebenden Behörde, sonstigen Stelle oder auch zu Wirtschaftsunternehmen aller Art schwere Folgen nach sich ziehen kann, z.B. bis hin zu Angst- und Panikzuständen, die es einem Autisten zusätzlich unmöglich machen sich in Kontaktsituationen mit diesen zu begeben. Die hier beispielhaft genannten Panikzustände sind oft nicht kontrollierbar, ein breiter verständlicher Vergleich könnte zu unüberwindlicher Höhenangst gezogen werden, bei der jemandem sein Körper einfach nicht mehr gehorcht.

Gegenüber Stellen, die aufgrund ihres Gebahrens einen Eindruck geringer Zuverlässigkeit erwecken, die z.B. getroffene Absprachen wahrscheinlich nicht genügend einhalten würden, da sie das Barrierefreiheitsthema dem Anschein nach kaum in der für Autisten erforderlichen Ernsthaftigkeit und Genauigkeit beachten, die schon in ihren Antworten daran scheitern inhaltlich korrekt das aufzugreifen, was für die Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu ihnen erforderlich wäre oder die bereits zurückliegend Absprachen tatsächlich nicht gewissenhaft und in erforderlicher Weise einhielten gäbe es zudem die Option rechtlicher Absicherungen durch vertraglich festgelegte strafbewehrte Dokumente, in denen zu beachtende Dinge aufgezählt werden können. Die Höhe der vorgesehenen Strafe sollte so beziffert werden, daß sie diese Stelle auch wirklich entsprechend dem Risiko von Übergriffen auf Seite des Autisten entsprechend schmerzlich spürbar sein könnte. Damit verbunden sollte ggf. auch das Angebot einer Einwilligung zu geeigneter beweissichernder Dokumentation werden, denn wenn der Autist aus seinem Verfügungsbereich heraus einen Bruch der Absprache nicht gerichtsfest nachweisen könnte, würde in ihr keinerlei wirksamer Absicherung bestehen, denn die andere Seite könnte einfach bestreiten, daß der Autist z.B. körperlich angefasst wurde. Das würde dann aber auch kein gesteigertes Sicherheitsgefühl nach sich ziehen können, das einem Autisten dann erst wieder innerlich ermöglichen könnte sich einer Situation auszusetzen, da die Gegenseite zu dieser vertrauensbildenden Maßnahme zur Bekräftigung getroffener Absprachen bereit war. Zumindest wenn eine solche abgesicherte Konstellation zvor nicht bereits gescheitert war, da Absprachen trotzdem nicht umgesetzt wurden.

Würde eine Stelle die strafbewehrte Version einer Absprache zu Bedingungen der barrierefreien Zugänglichkeit ablehnen, darf daraus dann abgeleitet werden, daß diese Stelle sich selbst nicht hinreichend sicher ist, daß das eigene Personal die Absprache sicher umsetzen würde, was dann wieder die Unmöglichkeit dieser angebotenen Vorgehensalternative vom Autisten her an sich bedingen dürfte.

Zu Tag 149 ist im oben bereits verlinkten Fallbericht beispielhaft als eine Version davon bereits nachzulesen: „[…] eine solche Ihnen zusätzlich eröffnete Ersatzlösung aufgrund des von Seiten Ihrer Behörde schuldhaft zerrütteten Vertrauensverhältnisses und dessen unabänderlichen psychischen Folgen (zu erwartende nicht kontrollierbare Panik- und Angstblockade) eine solche Lösung zu eröffnen, bei der Ihre Behörde nun strafbewehrt versichern müsste, dass alle gemachten Absprachen durch die beteiligten Mitarbeiter Ihrer Behörde – sowie weiteres möglicherweise am gewählten Ort agierendes Sicherheitspersonal das z.B. zur Gebäudeverwaltung zählen könnte – unbedingt und vollumfänglich durch diese eingehalten würden. Sollte dagegen verstoßen werden, wäre eine einklagbare Vertragsstrafe von 1000€ von Ihrer Behörde her fällig. Und sollten Sie darauf nicht eingehen, dann wäre dies ein klarer Hinweis darauf, dass Sie selbst nicht darauf vertrauen würden, dass Ihre Mitarbeiter diese Abmachungen und Anforderungen sicher vollständig einhalten würden. Zwecks beweishafter Dokumentation wäre dann als weitere Bedingung das Einverständnis Voraussetzung gewesen von meiner Seite die gesamte Begegnung mit Ihren Mitarbeitern in Bild und Ton aufzuzeichnen.“

Dies bietet sich insbesondere in Konstellationen an, die auch körperlichen Kontakt umfassen und bei denen eine Vielzahl entsprechender Übergriffe und Verletzungen stattfinden könnten, weiteres beispielhaftes Zitat mit einer nicht abschließenden Aufzählung einiger nicht unwahrscheinlicher Übergriffe solcher Art von Tag 149: „Die ID-Prüfung findet wie beschrieben statt (kein mündliches Sprechen (unter mündlicher Kommunikation verstehe ich auch eine Begrüßung wzb „Hallo“ oder eine Verabschiedung „Tschüss“. Dies darf NICHT bei einem ID-Termin mit mir stattfinden), keine sonstigen Mitteilungen, keine körperlichen Berührungen oder Annäherung auf mehr als Griffweite zu meinem Rumpf, kein körperliches Bedrängen oder in den Weg stellen), jedoch abweichend vor dem Haupteingang des Jobcenters unter freiem Himmel“

Nicht jeder Autist neigt bei dieser Barriere zu Angst- und Panikattacken in dieser Weise, für andere kann sich auch eine erheblich reduzierte selektive Handlungsfähigkeit oder gar eine völlige selektive Handlungsunfähigkeit ergeben, indem er einfach nicht mehr in der Lage ist diese Situation für sich zu kalkulieren, Punkte zu finden, an denen im eigenen Handeln gegenüber dieser Stelle oder Person angesetzt werden kann, von denen ausgehend noch zu der Sache überhaupt weiter überlegt werden könnte, sich mit dem Gegenstand gedanklich überhaupt noch in sich zu befassen. Und das kann eine kontaktspezifisch-selektive Nichtzugänglichkeit für Autisten bedingen, die für sich genommen vergleichbar ist mit der Nichtzugänglichkeit durch Barrieren eher physischer oder körperlich-sensorischer Art. Während einer solchen selektiven Handlungsunfähigkeit können andere Kontakte wie gewohnt weiterlaufen, die in sich in der Gesamtbetrachtung vieler Faktoren keine entsprechend schwerwiegenden Barrieren aufweisen.

Folge derart fehlender Zugänglichkeit kann bei Autisten auch sein, daß bei nicht völliger durch die Umstände eines Kontakts bedingter selektiver Handlungsunfähigkeit ein komplexerer Sachverhalt, um den es in diesem speziellen Kontakt gehen würde nicht mehr gleichzeitig als Ganzes verhandelt werden kann, sondern nur noch Detailpunkt nach Detailpunkt. Etwa in dem Sinne, daß erst rein Detailpunkt 1 einvernehmlich geklärt sein müßte um dann danach einen neuen Detailpunkt angehen zu können, der dafür genügend überschaubar oder im Ansatz greifbar wirkt, um in der Kommunikation mit der anderen, Barrierefreiheit nicht umfassend zugestehenden, Seite doch noch langsam in der Angelegenheit vorankommen zu können.

Aus einer selektiv nicht zugänglichen Konstellation kann sich dann ebenso zudem auch ein Triggerkomplex herausbilden, also etwas das bei der reinen Erwähnung der fraglichen Stelle oder Person selektiv erheblich reduzierte Handlungfähigkeit oder gänzliche Handlungsunfähigkeit bewirken kann. Dafür kann z.B. ausreichen, daß nur ein Brief soeiner Stelle oder Person erhalten wird.

Die Folgen der Nichtzugänglichkeit in einem Kontakt, insbesondere z.B. zu Behörden, zu „Trägern öffentlicher Gewalt“, denen Bewohner eines Staates oft sozusagen ja ausgeliefert sind und die sozusagen darüber hinaus auch sinngemäß und empfunden Vertreter eines ganzen Gemeinwesens sind, sind zudem nicht immer nur selektiv auf diesen einzelnen Kontakt bezogen. Es kann sich bei Autisten in Folge solcher unversöhnlich, gnadenlos wirkenden Barrieren auch allgemeinere Handlungsfähigkeit einstellen bis hin zu wachsender Unfähigkeit eigene alltägliche, grundlegenere Angelegenheiten noch von sich heraus zu bewältigen. Die ganze Existenz des Autisten kann davon über längere Zeiträume überschattet werden und würde in dem Fall eine allgemein fortwirkende Belastung darstellen. Wir meinen dies mag von außen betrachtet dann depressiven Zuständen ähneln, stellt aber eigentlich etwas ganz anderes dar.

Daneben können solche Widrigkeiten um verweigerte Barrierefreiheit Autisten sicherlich auch depressiv machen oder gar schwere Depressionen bedingen. Zumal wenn sich solche Erlebnisse über seltene Einzelfälle hinaus in eigenen Lebensbereich häufen.

Nach unseren Erfahrungen liegt in der Dynamik der Barriere eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses in einem Bereich des gesellschaftlichen Teilhabe bisher sehr häufig ein besonderes Eskalationspotenzial, das es angemessen erscheinen lassen könnte besonders zu ihr hervorgehoben allgemeingesellschaftliche Bewußtseinsbildung anzustreben.

Diese Barriere tritt in der Regel nur gegenüber Stellen oder Personen auf, die sich gegenüber Autisten sowieso bereits in irgendeiner schwerwiegenden Weise ignorant verhalten. Desöfteren kam es uns vor als würde z.B. in einer Behörde ein übliches allgemeines Drehbuch existieren „Querulanten“ in mehreren Schritten in die dort vorgesehene Spur zu drücken. Der Autist auf der anderen Seite weist hingegen oft auf einige typische Probleme hin. Da diese häufigen Schwierigkeiten fast nie auf Anhieb umfassend korrekt verstanden werden, ist bedeutend wie darauf reagiert wird, ob erkennbar wird, daß die andere Seite mitdenkt und so „psychische Verletzungen“ des Autisten vermeiden wird. Wenn darauf eingegangen wird kann ein zu Beginn neutral – oder aufgrund wiederholt schlechter zurückliegender Erfahrungen schon von Beginn an mehr skeptisch bis als belastend, kräftezehrend – empfundener Kontakt eine sich entwickelnde günstige Vertrauensgrundlage nach sich ziehen, aus deren Geschichte sich mehr und mehr Ansatzpunkte für ein Mitdenken, ein Mitwirken des Autisten ergeben.

Ignorant vorgehende Stellen oder Personen meinen wohl oft, der Autist habe zu Anfang irgendwelche Mondforderungen gestellt, sie wähnen sich in einer basarartigen Verhandlungssituation, wie sie sie wohl tatsächlich in vielen Kontakten zu Nichtautisten auch tatsächlich vorfinden werden. Manchmal picken sich solche Leute dann irgendetwas heraus und stimmen dem zu. Der Autist hat aber von sich aus erst auf einige Punkte hingewiesen, die im Umgang besonders bedeutend für eine barrierefreie Situation sind und die oft vorkommen. Es ist eher so, daß er damit eine für ihn absehbare Mindestschilderung abgibt.

Maximalforderungen gleich zu Beginn aufzureihen würde im Fall von Autisten aufgrund der Komplexität der Unterschiede zwischen Autisten und vielen Nichtautisten wohl eher auf ein mehrbändiges Buch hinauslaufen. Und viele dieser Punkte würden in einem einzelnen Kontakt wohl nie wirklich relevant werden, da die Situation sich einfach nicht entsprechend entwickelt. Und jeder Autist ist ja in seiner Strukturiertheit auch etwas verschieden, wenngleich die Minderheit der Autisten typische Eigenschaften vereint. Welche Minderheit ist schon eine Art Klonserie.

In diesem Eskalationsspiralen haben wir also oft sich gegenseitig moralisch auch noch bestärkende Nichtautisten, die mit dem Autisten meist gar nicht zu den Barrierefreiheitsfragen das Gespräch suchen und feststellen, daß die Basartaktik bei diesem halsstarrigen Individuum nicht nur nicht wirkt, sondern, daß der Autist aus deren Perspektive wohl dazu auch noch immer neue zu beachtende Punkte aufreiht, statt sich endlich „zu fügen“.

Das kann der Autist jedoch nicht, da es in der Situation eben um erforderliche Punkte zur Herstellung von Barrierefreiheit geht, die alle keineswegs Extremforderungen darstellen, sondern einfach sachlich thematisierte unausweichlich erforderliche Kriterien, die im Umgang mit ihm beachtet werden müssen.

Im Fall von Behörden haben wir es in diesen Fällen oft mit Sachbearbeitern zu tun, die zutiefst gewohnt sind über andere Menschen zu entscheiden, sie oft auch in Schranken zu weisen. Nach unseren Vermutungen fällt es vielen dieser Leute sehr schwer im Umgang mit Behinderten davon dann „umzuschalten“ auf eine geeignete rechtskonforme Herangehensweise an die Herstellung von Barrierefreiheit. Wie das gelingen könnte? Das könnten vielleicht eher reflektiertere Nichtautisten genauer eingrenzen?

Und darin liegt keine Lebensuntüchtigkeit, die Autisten eben pauschal zueigen wäre, sondern die Folge des ganz speziellen nicht barrierefreien Vorgehens der anderen Seite, welches bei anderem Vorgehen so nicht vorgekommen wäre.

Von dieser Schilderung ausgehend können nun wohl leicht weitere Verbindungen gezogen werden zu bereits langjährig bekannten Schilderungen zum Ordnungsbedürfnis von Autisten, die zwar meist von Eltern oder „Experten“ herstammen und folglich wie gewohnt überwiegend die tatsächlichen Sachverhalte um Autisten nur schlecht und teils falsch durchdringen. Aber es zeigt durchaus, daß „da was ist“, was dieser Barrierebeschreibung in mancher Hinsicht nicht unähnlich wirkt. Und es ist in jedem Kontakt ein bedeutender Faktor, ob eine Seite die elementaren Grenzen des anderen in angemessener Weise berücksichtigt oder über sie einfach den anderen als Mensch schädigenden Art und Weise hinwegfegt und zunehmend den gefestigten Eindruck erweckt auch Hinweise gar nicht zu lesen, zumindest nicht zu verstehen und zu beachten.

Beispiel zur Lebenswirklichkeit der Barrierefreiheit in deutschen Strafverfahren

Auch Autisten können sich einem Strafverfahren ausgesetzt sehen. Solche Vorwürfe können unter Umständen komplett falsch sein, z.B. wenn wütende wie skrupellose Angehörige alle namentlich greifbaren Mitaktivisten einer Selbsthilfeorganisation einfach mal vor Gericht zerren, weil sie gerne gesehen hätten, daß sie ihren autistischen Angehörigen weiter entrechtet in ihrem Einflußbereich hätten halten können. Das kann man in Deutschland formal gesehen ja allgemein auch ohne jeden inhaltlichen Sinn, einfach so um diese Autisten mal so richtig zu schikanieren mittels eines Rechtssystems, das für diese höchstens in erheblich verminderter Weise zugänglich ist.

Nehmen wir also hier im speziellen Fall eines kolportierten Strafverfahrens an, nach entsprechend von interessierten Personen angestoßenen Ermittlungen von Polizei oder Staatsanwaltschaft würde daraufhin irgendwo in Deutschland von einem Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen, womit eine Chronologie des Unheils ihren Lauf nehmen würde.

„Es wurden weitere Anordnungen getroffen: Akteneinsicht kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts […] genommen werden, erreichbar über einen barrierefreien Zugang.“

„Ihr Schreiben führt eine Anlage „Verzeichnis der Beweismittel“ an. Diese lag dem Schreiben, bestehend aus einem Blatt, leider nicht bei.

Akteneinsicht in einer Geschäftsstelle nehmen zu sollen ist für mich nicht barrierefrei, u.a. da ich mich in einer solchen Situation aufgrund psychischer Schmerzen nicht auf den Inhalt der Akte konzentrieren könnte. Bitte machen Sie mir den Inhalt der fraglichen Akte barrierefrei zugänglich. Das wäre wie bereits erwähnt durch Übersendung von Kopien möglich.

Für die angesetzte Hauptverhandlung wären ebenfalls umfassende Vorkehrungen nötig, damit eine barrierefreie Teilnahme einschließlich der Möglichkeit der entsprechenden Teilnahme an den Teilen des Verfahrens wie beispielsweise die Möglichkeit selbst ins Verfahren einzugreifen (z.B. nach Zeugenaussagen) ermöglicht werden könnte. Dafür existiert leider bisher kein Standardvorgehen.

Diese Vorkehrungen wären:

– Fernschriftlicher Zugang

Es wird mir nicht möglich sein im Gerichtssaal zu agieren. Die in ihm vorhandenen Reize stehen meiner Handlungsfähigkeit entgegen und verursachen psychische Schmerzen, die auch nach der barrierelastigen Situation noch wochenlang nachwirken können. Aus diesem Grund wäre eine solche barrierelastige Verhandlung in Bezug auf mich sowohl für die Verfahrensführung ungeeignet als auch darüber hinaus, wie auch dem beigefügten fachärztlichen Attest zu entnehmen ist, unzumutbar. Es ist nicht möglich mündliche Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter hinreichend sicher zu erfassen, es wird mir ebenso nicht möglich sein mich mündlich entsprechend zu äußern. Zudem würde ich auch schriftliche Äußerungen mir gegenüber im Gerichtssaal nicht sicher erfassen und über diese im nicht barrierefreien Terminsverlauf nachdenken können. Dies ist jedoch möglich aus sicherer vertrauter Umgebung aus meinem Wohnraum heraus.

– Zeitentzerrtheit

Es ist mir auch aus solch vertrauter Umgebung nicht hinreichend möglich sofort auf Inhalte korrekt zu antworten, weswegen eine Verhandlung, die sich lediglich über einige Stunden erstrecken würde für mich ebenfalls nicht barrierefrei wäre.

Somit schlage ich vor, nachdem mir zwingend notwendig rechtzeitig vorher der Inhalt der Akte für mich barrierefrei zugänglich gemacht wurde, zunächst aus Gründen der Barrierefreiheit in ein Verfahren einzutreten, das im Wesentlichen einem schriftlichen Vorverfahren ähnelt. Die Dauer einer solchen für mich barrierefreien Hauptverhandlung müßte aus meiner jetzigen Sicht wenigstens zwei Wochen betragen. Vorausgesetzt, daß es nicht zu Komplikationen käme. In einem solchen Fall würde ich dann um eine Verlängerung der Dauer ersuchen.

Genauere Verfahrensfragen könnten in der Folge noch mit mir abgesprochen und erörtert werden, um die Barrierefreiheit sicherzustellen.

Dies ist soweit auch nicht als abgeschlossene Liste nötiger Vorkehrungen anzusehen, da barrierelastige Umstände bezogen auf Autisten ein sehr komplexes Thema sind. Auf im Verlauf auftretende weitere Faktoren unzureichender Barrierefreiheit würde ich nach Möglichkeit im weiteren Verfahrensverlauf hinweisen, sofern sich die Sache nach einer barrierefreien Akteneinsicht und einer Stellungnahme dazu nicht ohnehin soweit darstellen würde, daß etwa eine Einstellung sinnvoll erscheint.

Auch die Benennung möglicher Zeugen und Weiteres wäre mir selbstverständlich erst sinnvoll möglich, nachdem ich in aussagekräftiger Weise erfahren habe, was mir aufgrund welcher Umstände eigentlich vorgeworfen wird. Dies ist soweit ich sehe bisher leider nicht der Fall.

Anhang 1

Ergänzende Zitate aus NETZWERK ARTIKEL 3 (Hg.), Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V., Gleichstellungsregelungen leicht gemacht!:

„Zunächst ist in der KHV ausgeführt, dass die Verordnung für Personen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung gilt. Dies können taubblinde, gehörlose oder stark schwerhörige Personen sein, aber auch Menschen, die gestützte Kommunikation aufgrund einer autistischen Störung benötigen. Weiterhin ist in der KHV festgelegt, dass die Betroffenen ein „Wahlrecht“ hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe haben. Der notwendige Umfang ergibt sich aus „dem individuellen Bedarf der Berechtigten“. Falls eine Behörde, aus welchem Grund auch immer, bereits im Vorfeld Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung erhalten hat, ist sie verpflichtet, die Berechtigten auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.“

„Charlotte B. ist Zeugin im Prozess gegen den Mann, der sie angefahren und anschließend Fahrerflucht begangen hat. Sie ist sehr aufgeregt und unsicher. Das hängt nicht ausschließlich mit ihrem traumatischen Erlebnis zusammen. Charlotte B. ist von Geburt an hochgradig hörbehindert, und sie hat oft die Erfahrung gemacht, dass es in wichtigen Kommunikationssituationen zu Missverständnissen kommt und ihre Äußerungen von den GesprächspartnerInnen letztlich nicht verstanden werden. Und schon am ersten Prozesstag bestätigen sich ihre unguten Ahnungen: Das Gericht hat eine Gebärdensprachdolmetscherin bestellt, was Charlotte B. aber gar nichts nutzt, da sie keine Gebärdensprache kann.“

Anhang 2: Attest bezüglich Erfordernis von Barrierefreiheit“

„In Ihrem Schreiben behaupten Sie eine Akteneinsicht in Form der Übersendung einer Aktenkopie sei durch die Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Das ist falsch. Ich zitiere aus StPO §147 Nr. 7

„Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, …“

Und das gilt offensichtlich auch ohne in diesem Fall bereits belegte Erfordernis des barrierefreien Zugangs. Das Gericht ist im Gegenteil dazu verpflichtet einen barrierefreien Zugang zu allen Teilen des Verfahrens zu gewährleisten und ist dazu im Sinne z.B. von BGG und KHV rechtlich auch in vollem Umfang befugt.

An dieser Stelle frage ich mich nach der Erfahrung der bisher zurückliegenden Korrespondenz, ob das Gericht durch eine behindertenrechts- oder auch allgemein behindertenfeindliche Grundeinstellung befangen ist. Es dürfte nach meiner Einschätzung einiges am rechtswidrigen und im Endergebnis bisher auch insgesamt rechtsstaatsfremden Verhalten des Gerichts dafür sprechen. Ich habe bis heute noch nicht erfahren, was mir genau vorgeworfen wird, es ist mir daher weiterhin nicht möglich sinnvoll Stellung zu nehmen.

Auch die Behauptung es sei über den bereits erbrachten Nachweis in Form von Attesten hinaus ein neues Gutachten erforderlich halte ich für klar falsch und somit rechtswidrig.

Zudem wirkt diese Behauptung auf mich auch zweifelhaft, da wohl unstrittig sein dürfte, daß das Gericht verpflichtet ist in entsprechenden Situationen Barrierefreiheit zu gewähren. Es ist nicht maßgeblich in welchen konkreten Einzelfällen dies geschieht. Und es ist mindestens eine Art zweifelhaften Ermessens das Recht auf Barrierefreiheit durch übersteigerte, und für den Beschuldigten auch erheblich belastende Nachweisanforderungen im Einzelfall zu schwächen oder praktisch ganz abzuschaffen. Es spielt für das Gericht keine entscheidende Rolle, ob der einen oder der anderen Einzelperson Barrierefreiheit gewährt wird. Entscheidend ist vielmehr, daß die Gewährung von Barrierefreiheit ein rechtlicher Normalfall ist, der insbesondere nach einem Nachweis, wie bereits vorliegend, nicht mehr derart angezweifelt werden darf ohne den Eindruck einer nichtrechtskonformen Positionierung des Gerichts zu erwecken.

Um weitere allgemeinere eigene Überlegungen anstellen zu können, bitte ich das Gericht darum vollständig aufzuführen, wer außer meiner Seite Einblick in die Verfahrensakte bekommen könnte. Existiert eine Nebenklage o.ä.? Wie erklärt sich der Umstand, daß dieses Verfahren überhaupt geführt wird, wohingegen man in der Presse quer durchs Land immer wieder nachlesen kann, wie viele dem Augenschein nach wesentlich schwerwiegendere Fälle offenbar anderswo eingestellt werden? Ein Beispiel: http://www.tagesspiegel.de/berlin/kriminalitaet-diebstahl-wird-in-berlin-kaum-noch-verfolgt/20679408.html

Um den Vorschlag einen Pflichtverteidiger einzusetzen, prüfen zu können, benötige ich genauere Informationen dazu, was dies bedeuten würde.

Das Recht auf Akteneinsicht ist laut mir bekannter Rechtsnormen ausdrücklich nicht nicht an das Vorhandensein eines Anwalts gebunden. Ebenso würde das Vorhandensein eines Anwalts nichts am Recht z.B. eines Angeklagten ändern auch selbst barrierefrei am eigenen Verfahren beteiligt zu werden. Mir ist zudem trotz einiger Erkundigungen kein Anwalt im Gerichtsbezirk bekannt, der bereit wäre mit mir in für die Sache nötigem Umfang gewissenhaft barrierefrei fernschriftlich zu kommunizieren.“

„Anliegend übermittle ich erneut meine Schweigepflichtsentbindung vom Dezember.

Ich stelle fest, daß das Gericht auch ein direktes Zitat von StPO §147 Nr. 7 ignoriert. Ebenso ging das Gericht schlichtweg nicht auf die Nennung dieser seit Monaten durch das Gericht verletzten Rechtsnorm ein. Im Schreiben vom [Februar] wird lediglich die bekannte offensichtlich rechtswidrige Haltung des Gerichts ohne jede nachvollziehbare rechtliche Erläuterung wiederholt. Dieses Vorgehen ist nicht akzeptabel.

Ich beantrage hiermit ausdrücklich erneut eine Zusendung von Abschriften der Akte, um Kenntnis darüber zu erhalten, was mir vorgeworfen wird. Es wäre nicht hinnehmbar eine Verhandlung anzusetzen, bevor dies geschehen ist. Das Gericht hatte Monate Zeit, um dieser Verpflichtung nachzukommen, somit liegt dieser Umstand auch nicht in meinem Verantwortungsbereich. Das Gericht hätte mir im Rahmen der zurückliegenden ausführlichen Korrespondenz längst zugänglich machen können, welche Vorwürfe gegen mich vorliegen, hat dies jedoch entgegen geltenden Rechts jedoch trotz entsprechendem Antrag bisher verweigert und mir so schlichtweg gar keinen Zugang zu eigentlichen Verfahrensinhalt ermöglicht. Es ist vollkommen unverständlich weshalb das Gericht dies bisher nicht getan hat, wenn man von einer behindertenfeindlichen Motivation absieht.

Was „aufgrund welcher Erkrankung ohne eine klare Diagnose“ bedeuten soll, ist mir nicht klar. Die Diagnose steht klar in einem der bereits zugesandten Atteste.

In meinem letzten Schreiben an das Gericht bat ich um genauere Informationen zu den Folgen der vom Gericht vorgeschlagenen Bestellung eines Pflichtverteidigers. Im folgenden Schreiben vom [Februar] ging das Gericht auf meine Frage dazu in keiner erkennbaren Weise ein. Aus diesem Grund fehlen mir bisher auch nötige Informationen, um diesen Vorschlag genauer zu bewerten. Auch dieser Sachstand liegt klar nicht in meinem Verantwortungsbereich. Beispielhafte erste Fragen deren Antwort für mich bisher unklar ist: Welche Kosten würden wem unter welchen Umständen durch einen Pflichtverteidiger entstehen? Kann einem Pflichtverteidiger jederzeit das Mandat entzogen werden? Könnte ich ohne mein Einverständnis von diesem vorgenommene Handlungen widerrufen? Würde ich überhaupt sicher über dessen Handlungen unterrichtet? Da eine eigene Auswahl durch mich im Raum stand, ich aber wie schon erwähnt keinen Anwalt im Gerichtsbezirk kenne, der entsprechend mit mir barrierefrei kommunizieren oder mich überhaupt vertreten würde, wäre auch eine relevante Frage, wer eventuelle Kosten für eine Anreise eines Anwalts tragen würde, der außerhalb des Gerichtsbezirks seinen Sitz hätte. Soll ich den Vorschlag des Gerichts so deuten, daß es einen solchen Pflichtverteidiger ausschließlich dafür einsetzen möchte, daß er mir den Inhalt der Akten übermittelt?

Darüber hinaus wäre eine Benachteiligung, wenn ein nachgewiesen kommunikationsbehinderter Angeklagter dazu gezwungen werden soll einen Pflichtverteidiger anzunehmen, obwohl er bisher durchwachsene Erfahrungen mit der Vertretung durch Anwälte und deren Bereitschaft hat in der Praxis jenseits anfänglicher Versprechungen tatsächlich mit ihm barrierefrei fernschriftlich zu kommunizieren. Es ist keine Lösung für eine vorhandene Barriere diese Barriere schlichtweg an eine andere Stelle zu verschieben, nämlich hier inmitten die Beziehung zwischen Angeklagten und Anwalt.

Wenn ein nichtbehinderter Angeklagter die Wahlmöglichkeit hat sich einen Anwalt zu nehmen oder auch nicht und wenn ein behinderter Angeklagter diese Möglichkeit nicht eingeräumt bekommt, dann wird der behinderte Angeklagte benachteiligt, was jedoch aufgrund von Art. 3 GG nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Auch das Grundrecht des Zugangs zur Justiz wird verletzt, indem das Gericht nun zusätzlich androht zu verhandeln ohne, daß mir mitgeteilt wurde, was mir vorgeworfen wird und die also nach dem bisherigen Vorhaben des Gerichts vermutlich auch nicht barrierefrei ausgestaltet würde.

Diesbezüglich stelle ich hiermit vorsorglich auch einen formellen Antrag auf barrierefreie Verhandlung.

Für eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung durch mich wäre Barrierefreiheit erforderlich. Z.B. ist es wie bereits bekannt und durch mich nachgewiesen mir nicht möglich, daß ich vor Ort erscheinen würde oder auf eine Videoübertragung angewiesen wäre, die ebenso nicht barrierefrei wäre. Ebenso müßte die Verhandlung über einen längeren Zeitraum fernschriftlich abgehalten werden (min. 1 Woche), da es mir wahrscheinlich nicht möglich wäre zeitnah angemessen zu reagieren, beziehungsweise überhaupt ein nicht verschriftliches Geschehen auch nur zu erfassen.

Wenn ein nichtbehinderter Angeklagter die Möglichkeit bekommt selbst die Akte einzusehen, ein behinderter Angeklagter jedoch trotz Wissen des Gerichts um die vorliegenden Barrieren nicht, so ist auch dies in gleicher Weise nicht mit der Verfassung vereinbar und somit ein verfassungswidriges Handeln des Gerichts.

Insgesamt handelt es sich hier für mich um eine unzumutbare und offensichtlich stark rechts- wie verfassungswidrige Verfahrenssituation. Ebenso ist sie menschenrechtswidrig (und somit erneut verfassungswidrig). Die UN-BRK sieht angemessene Vorkehrungen zur Gewährleistung von Zugänglichkeit vor, die auf den Einzelfall hin zugeschnitten sein müssen. Reine Verweise auf Standardlösungen reichen demnach nicht aus.

Ebenso erhielt ich bisher keine Antwort des Gerichts, ob es eine Nebenklage gibt und ob diese auf irgendwelche Weise Einblick in intime Unterlagen erhalten könnte und diese möglicherweise für weitere Stalkinghandlungen mißbrauchen würde. […] Aus diesem Grund gehe ich nun in Zweifel davon aus, daß diese Gefahr in diesem Verfahren ebenfalls besteht. Und ich verbitte mir sehr deutlich diesen Umstand und die Konsequenzen daraus zu meinem rechtlichen Nachteil auszulegen. Dies wäre unzumutbar, da mir ein Selbstschutzinteresse auch in diesem Verfahren zusteht.

Die Art und Weise, wie das Gericht mit der Sache umgeht und versucht unter der bestehenden Drohung mit einer absurd hohen Geldstrafe […] in fragwürdiger und nicht nachvollziehbarer Weise irgendwelche Einwilligungen die seine innerste Intimsphäre berühren abzupressen zu versuchen ist in höchstem Maße bedrohlich und auch gemeinwohlschädlich, wenn so z.B. behindertenrechtsfeindlichen Angehörigen zugestanden wird mit Hilfe von vermutlich verfälschten oder falsch eingeordneten Beweisen durch Verfahrensbarrieren und Behindertendiskriminierung sich an wegen solcher Benachteiligungen durch Gerichte praktisch rechtlos gestellten dafür zu rächen, daß sie Versuche der Entrechtung […] effektiv vereitelten.“

„Mir ist weiterhin kein Anwalt im Gerichtsbezirk bekannt, der zu den erforderlichen Rahmenbedingungen bereit wäre, die Sie auch in Ihrem oben genannten Schreiben nocheinmal wiedergegeben hatten.

Sofern das Schreiben des Gerichts so zu verstehen ist, daß es (nach Ablauf einer Frist) einen Anwalt beiordnen möchte, der nach aktuellem Stand ebenfalls nicht bereit ist diese zu gewährleisten, so weise ich darauf hin, daß dies eine unzulässige Maßnahme sein dürfte, die das bekannte zugrundeliegende Problem auch nicht behebt. Dieser aktuelle Stand berücksichtigt […].

Was diesen aktuell zugewiesenen Anwalt betrifft habe ich bisher verzichtet genauer zu veranschaulichen, inwiefern ich zu meiner Einschätzung gelangt bin, da ich dazu auf Anwalt-Klient-Kommunikation inhaltlich Bezug nehmen müßte. Sofern das Gericht der Auffassung wäre, daß dies keine sozusagen von mir her schuldhafte Zerrüttung des Verhältnisses bedeuten würde, kann ich dies gerne nachholen.

Möglicherweise gibt es keinen Anwalt im Gerichtsbezirk, der dazu bereit wäre. Diesen Umstand kann das Gericht nicht einfach ausblenden.

Wie bereits hinreichend bekannt, wäre das Problem jedoch behebbar, wenn das Gericht endlich von seiner soweit zu erkennen rechtswidrigen Auffassung Abstand nimmt und mir eine Kopie der Akte zusenden würde oder wahlweise den bestellten Anwalt dazu bewegt dies zu tun (auch das war bisher nicht der Fall). Bisher habe ich daher weiterhin keine entsprechende Kenntnis dazu, was mir genau vorgeworfen wird. Auch hierzu verweise ich auf wohl hinreichend klare zurückliegende Schreiben.

Zudem weise ich darauf hin, daß das Gericht mir diverse Fragen z.B. zum Thema Pflichtverteidigung bisher nicht beantwortet hat.“

Wie dieses Verfahren wohl ohne Einstellung weitergegangen wäre? Wir mögen es uns lieber nicht vorstellen. Nur zu gut können wir uns jedoch vorstellen, wie es vielen Autisten in so einer Situation ergehen dürfte, die keinen verlässlichen Beistand der ESH haben (und sich selbst entsprechend konstruktiv gegenüber den Aktiven der ESH verhalten).

Allgemeine Verfahrenshintergründe II zu 1 BvR 957/18

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob ein Recht auf ein starr so verstandenes „rechtsstaatliches Verfahren“ nicht eher das Recht eines Klägers sein sollte, hingegen das Recht auf Barrierefreiheit ein Recht auch gegenüber der Justiz und dem Staat, der in diesem konkreten Verfahren sozusagen auch Prozeßgegner war.

Der heutige deutsche Unmittelbarkeitsgrundsatz steht in Beziehung zum ebenfalls auf Autisten schon seit langer Zeit negativ diskriminierend wirkenden, historisch gesehen so keinesweg selbstverständlichen Prinzip der Mündlichkeit in Gerichtsverfahren.

„Im deutschen Recht ist das Unmittelbarkeitsprinzip für den Zivilprozess in den § 128, § 309 und § 355 ZPO, für den Verwaltungsprozess in den § 96 und § 101 VwGO und für die Strafprozesse in den § 244, § 250 und § 261 StPO kodifiziert.

Der Grundsatz gilt für gerichtliche Verhandlungen und bedeutet, dass die Verhandlung in unmittelbarem, direktem Kontakt des Gerichtes zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten (Mündlichkeitsgrundsatz) an einem vom Gericht bestimmten Ort (dies muss nicht der Sitz des Gerichtes sein) oder mit Hilfe eines durch technische Hilfsmittel vermittelten unmittelbaren visuellen Kontakts (Zuschaltung zu einer elektronischen Konferenz) erfolgt. Eine bloß fernmündliche Verhandlung (Telefonkonferenz) ist nicht ausreichend.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarkeitsprinzip

„Während im preußischen Aktenprozess der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte und nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte (quod non legitur, non creditur beziehungsweise quod non est in actis, non est in mundo), wurde unter dem Einfluss des napoleonischen Code de procédure civile von 1806 mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze 1879 die Gerichtsverhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag der Beteiligten vor dem erkennenden Gericht, eingeführt. 1924 wurde im Rahmen der sog. Emminger-Novellen die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich.

Die meisten Verfahrensordnungen schreiben den Mündlichkeitsgrundsatz ausdrücklich vor, so etwa § 128 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 StPO oder § 101 Abs. 1 VwGO. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 EMRK.“
http:// https://de.wikipedia.org/wiki/Mündlichkeitsgrundsatz

An dieser Stelle sollte auch darauf hingewiesen werden, daß die Formulierung „Sein Begehren, die mündliche Verhandlung barrierefrei so durchzuführen“ in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht falsch ist, jedoch zugleich ziemlich mißverstanden werden kann.

Der autistische Kläger hatte im vorliegenden Verfahren einen solchen konstruktiven Vorschlag gemacht und dargelegt, wieso die Vorstellungen des Landessozialgerichts zur Barrierefreiheit der mündlichen Verhandlung nicht geeignet waren. Er hatte das jedoch ausdrücklich ergebnisoffen getan und das Gericht zu einer weiteren Auseinandersetzung über die Ausgestaltung aufgefordert. Das Gericht kam dem jedoch nicht in entsprechender Weise nach und legte sich darauf fest auf nicht barrierefreie Art zu verhandeln, insbesondere zu verlangen, daß der Kläger im Rahmen einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Gerichtssaal kommen soll.

Ergänzend sei hier noch aus einem klägerischen Schriftsatz zitiert:

„Autisten können z.B. von unerwarteten Situationen (auch wenn das für Nichtautisten sachlich nicht nachvollziehbar wäre) so überfordert sein, daß es ihnen nicht möglich ist zeitnah darüber nachzudenken, bevor die innere Ordnung ersteinmal wieder grundlegender wiederhergestellt wurde. Somit sind Autisten manchmal oder in so einer Gerichtssituation auch ziemlich oft unfähig sich einzubringen, wenn die Situation nur in einem eng begrenzten Terminzeitraum behandelt würde, statt zeitentzerrt über einen angemessenen Zeitraum je nach Sachverhalt von wohl mindestens zwei Wochen.

Ein Beispiel das diese Thematik berührt:

„Dana

Not having enough time to process information can feel very confusing for an autistic person. In my case, I’ve always compared it to a computer crashing.

That’s what it can feel like when I don’t get the time to process all the information given to me! But, when I have all the appropriate things in place to help me process that information, my mind can understand everything. It helps me to have all the information given in a step-by-step fashion, whilst still being full of details I can easily understand!

However, there are some days where I don’t get this extra time to process information and this can affect me a lot, physically and mentally. While I’ve had a fair share of understanding, I’ve also had a fair share of ignorance. When people haven’t given me enough time to process information, it can lead to me feeling anxious as well as confused due to not understanding what’s going on and, in the worse-case scenario, I can have a meltdown.“
http://www.autism.org.uk/get-involved/tmi/stories/processing.aspx

„In less extreme cases, to process something takes seconds or minutes. Sometimes it takes days, weeks or months. In the most extreme cases, it can take years to process what has been said. The words, phrases, sentences, sometimes the whole situations are stored and they can be triggered at any time. You must be a detective to connect the child’s ‘announcement’ with the question he/she was asked a week before.“
http://integratedtreatmentservices.co.uk/blog/delayed-processing-in-autism

[…]

„The world can be an unpredictable, confusing place for autistic people, and that makes a set routine crucial for getting by. So when something unexpected still happens, it can feel like the whole world is spinning out of control.“
http://www.autism.org.uk/get-involved/tmi/top-tips.aspx

„An autistic person’s ability to understand or use spoken language can vary depending on their anxiety or stress
levels. For example, someone who is normally able to communicate well may have reduced ability due to underlying anxiety or sensory needs.“
http://www.autism.org.uk/about/communication/communicating.aspx

„Individuals with ASD may take a long time to digest information before answering, so do not move on to another question too quickly. […] Do not expect an immediate response to questions or instructions, as the person with ASD may need time to process them.“
http://www.autismwestmidlands.org.uk/upload/pdf_files/1406643451_InformationSheets_CJS_Web.pdf“

Das ist bei einer solchen Thematik auch bei rein schriftlicher Kommunikation möglich, weswegen Zeitentzerrtheit ein Faktor der Forderung nach erforderlicher Barrierefreiheit war. Diese würde auch den anderen Prozessbeteiligten ermöglichen zu antworten, wenn sie gerade keine anderen Verpflichtungen wahrnehmen.

Allgemeine Verfahrenshintergründe I zu 1 BvR 957/18

Neben den Fragen, die sich unmittelbar aus den veröffentlichten Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst ergeben, wirft die Entscheidung auch gewichtige Fragen auf, die nur in Kenntnis vorangegangener Instanzeninhalte erkennbar werden. Dieser Artikel will zu solchen Fragen einen allgemeinen Überblick bieten ohne intensiv und umfassend zu analysieren. Er bietet so gesehen einen zweiten groben Einblick in ein Verfahren mit vielen großen Fragezeichen, das in erschreckend weiten Teilen von uns auch nur schwer als rechtsstaatlich korrekt verhandelt eingeordnet werden kann. Hierbei handelt es sich zunächst offenbleibend um einen „ersten Teil“ dieser Thematik. Nutzt gerne die Kommentarfunktion dieses Artikels, um eure Gedanken mit uns zu diskutieren.

1.

Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung ist der Verweis auf die Möglichkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Was das Bundesverfassungsgericht in seinen Gründen nicht erwähnt: In den Vorinstanzen war unter anderem auch seitenlang thematisiert worden, daß es für den Kläger sehr schwierig bis unmöglich ist einen Anwalt zu finden, der seinerseits bereit ist mit ihm in angemessener Weise und angemessenem Umfang barrierefrei zu kommunizieren. Zur Zeit der fraglichen mündlichen Verhandlung war er nicht anwaltlich vertreten. Gegenüber dem Bundessozialgericht wurden vielfache Absagen von Anwälten beispielhaft umfassend dokumentiert.

Was sagt das über die Entscheidung aus? Hat das Bundesverfassungsgericht die bei ihm eingereichten Unterlagen sorgfältig geprüft? Wenn wir davon ausgehen wollen: Verweist das Bundesverfassungsgericht also einen Autisten auf eine Möglichkeit, die er tatsächlich dargelegterweise gar nicht hat? Fragen über Fragen. Entscheidungen aller Instanzen waren auch zuvor davon gekennzeichnet, daß Gerichte in ihren Entscheidungen derartig zweifelhafte Überlegungen anstellten meist ohne diese vorher mit dem Kläger zu „besprechen“, ohne ihm Gelegenheit zu geben diese Überlegungen sachlich zu kommentieren, auf eventuell vorhandene Schwächen hinzuweisen. Soetwas würde sonst wohl oft in einer mündlichen Verhandlung möglich sein.

Wie kann in so einer Entscheidung also die in diesem Fall sehr naheliegende Möglichkeit vernachlässigt werden, daß ein Autist keine Person kennt, die sie als Vertretung beauftragen könnte? Geschweige denn eine Person, der sie wenigstens ansatzweise zutraut so einer Aufgabe in gewünschter Weise und zuverlässig nachzukommen? Welcher Nichtautist versteht Autismus so gut wie Autisten, die vergleichbare Barrieren aus ihrem Alltag kennen? In diesem Verfahren ging es auch noch direkt inhaltlich um genau dieses Thema. Welcher Nichtautist nimmt Autisten menschlich wirklich ernst? Nur wenige wirklich. Und was macht es mit den wenigen vielleicht vorhandenen Bekanntschaften, wenn diese Kontakte in solche Probleme hineingezogen werden? Wenn es Probleme gibt verschwinden die meisten Menschen. Soll ein Behinderte sich entscheiden müssen, ob er wenige vorhandene soziale Kontakte auch noch riskiert, um vielleicht seine Rechte gegen verbreitet vorkommende Widerstände, Entrechtungen im Alltag durchsetzen zu können? Reicht es dem Bundesverfassungsgericht die rein theoretische Möglichkeit als eine Art von Fiktion vorauszusetzen? Ganz davon abgesehen, daß inzwischen sonst eigentlich allgemein anerkannt wird, daß es sehr problematisch ist Behinderte darauf zu verweisen, sich von anderen Personen vertreten zu lassen? Daß das z.B. riesige Abhängigkeitsproblematiken mit sich bringt, Mißbrauch – und in diesem Fall erheblich verminderte Möglichkeiten des Zugangs zur Justiz an sich?

2.

Ebenfalls ein zentraler Punkt der Entscheidung dürfte die Frage der „Unmittelbarkeit“ sein. Weder Blinde noch Gehörlose stehen vor einer Zugangsproblematik ähnlich der im vorliegenden Verfahren. Blinde können in einer mündlichen Verhandlung normal reden. Sie benötigen barrierefreie Zuarbeit, sind aber von der Situation im Gerichtssaal nicht an sich überfordert. Gehörlose sollten z.B. mit einem „Übersetzer“ in ähnlicher Weise klarkommen. Für manche Autisten ist die Situation im Gerichtssaal jedoch selbst erheblich barrierehaltig. Im vorliegenden Fall wurde diese Ausgangslage sinnentsprechend auch vom Gutachter bestätigt, den das Landessozialgericht selbst beauftragt hatte:

„Aufgrund der Funktionsstörungen, die sich im Rahmen der Autismusspektrumsstörung ergeben ist der Proband auch ständig an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert. Menschenansammlungen bedeuten für den Probanden eine massive Stressituation, er entwickelt dann eine Denkhemmung.“

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde an diesen Umstand auch wiederholt weiter erläuternd erinnert. Übersehen worden sollte diese Tatsache daher eher nicht sein.

Es stellt sich also an dieser Stelle ganz allgemein die Frage, ob ein Staat das Recht haben soll alternativlos auf Verfahrensgewohnheiten zu bestehen, die für eine durch Strukturen allgemeiner Behindertenverbände noch immer marginalisierten Gruppe Behinderter schlichtweg unzugänglich sind.

In seiner Entscheidung konstruiert das Bundesverfassungsgericht einen vermeintlich riesigen Aufwand, den es für ein Gericht angeblich bedeuten würde in einem anderen Zeittakt zu verhandeln als sonst üblich. Oder geht es vielleicht auch um Bedenken der Kontaktaufnahme mit diesem sagenumwobenen „Neuland“, das es irgendwo da draußen ja geben soll und das inzwischen Milliarden von Menschen seltsamerweise auch regelmäßig zur Kommunikation mit Privatkontakten benutzen?

Selbst wenn man annehmen würde abgesehen von Gewohnheit würde hier noch ein anderes Kritierium eine bedeutende Rolle spielen: Die Zahl der Verfahren, die ein Gericht in dieser Weise führen müßte, wäre vermutlich recht überschaubar.

Wozu also eine solch intensive Einschränkung des unmittelbaren Zugangs zur deutschen Justiz? Wie kann sie unter diesen Umständen auch nur ansatzweise als angemessen betrachtet werden? Was ist das für eine Abwägung? Kann es angehen, daß formale Prinzipien des GG gegen Barrierefreiheit aufgewogen werden? Ein formales Kriterium sticht Menschenrecht aus?

Bundesverfassungsgericht: Autisten darf barrierefreier Zugang zu Gerichtsverfahren verweigert werden, weil sie vor Gericht auch jemand vertreten könnte

Frisch aus der Druckpresse: BvR 957/18 vom 27.11.2018 (wurde erst diese Woche zugestellt). Wir haben uns in diesem Fall entschieden zunächst hier nur den Inhalt der fragwürdigen Entscheidung zu veröffentlichen und die Einordnung dieses auch formal sehr komplex gewordenen Verfahrens später gesondert vorzunehmen. Macht euch ruhig ersteinmal eure eigenen Gedanken dazu.

Update vom 11.11.2022:

Gründe:

[…]

1. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 <302 f.>; 99, 341 <357>; 128, 138 <156>).

Bei der Anwendung und Auslegung von verfahrensrechtlichen Vorschriften müssen die Gerichte danach der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung tragen, dass deren Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13 -, juris, Rn. 6). Entsprechende Vorgaben enthält auch Art. 13 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (United Nations Treaty Service, vol. 2515, p. 3), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>, 128, 282 <306>).

2. Es begegnet nach diesen Maßstäben gleichwohl keinen Bedenken, dass das Landessozialgericht die Gestaltung der mündlichen Verhandlung nach den Vorstellungen des unter […] Autismus […] leidenden Beschwerdeführers abgelehnt hat. Sein Begehren, die mündliche Verhandlung barrierefrei so durchzuführen, dass er – ähnlich den Abläufen in einem Online-Forum – über längeren Zeitraum mittels Computer von zuhause aus kommunizieren kann, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen.

Es kann offenbleiben, ob der Vortrag des Beschwerdeführers betreffend die Folgen seiner Erkrankung in medizinischer Hinsicht tatsächlich zutrifft. Denn es steht ihm jedenfalls offen, sich im fachgerichtlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) beziehungsweise sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands zu bedienen (§ 73 Abs. 7 SGG). Eine Partei anstelle einer unmittelbaren Teilhabe am Verfahren auf eine Vermittlung durch Dritte zu verweisen, kann im Einzelfall den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13 -, juris Rn. 7). So liegt es hier.

Zwar besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse eines Verfahrensbeteiligten, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihr folgen zu können, selbst wenn dies mit einem besonderen organisatorischen Aufwand verbunden ist (vgl. für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung § 186 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – sowie für blinde oder sehbehinderte Personen § 191a GVG). Daneben haben Gerichte das Verfahren stets nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belangen der Verfahrensbeteiligten Rechnung getragen wird (vgl. Roller, SGb 2016, S. 17 <21 f.>).

Diese Verpflichtung besteht aber nicht uneingeschränkt und umfasst nicht in jedem Fall den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, dass die mündliche Verhandlung nach ihren Vorstellungen ausgestaltet wird. Ein rechtsstaatliches Verfahren verlangt grundsätzlich eine durch die mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Auch müssen die personellen Ressourcen der Justiz so eingesetzt werden, dass möglichst viele Verfahren einerseits zeitsparend, andererseits in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rahmen behandelt und entschieden werden. Hierbei kommt der Konzentrationsmaxime (vgl. § 106 Abs. 2 SGG) mit Blick auf die Verpflichtung des Staates, allen Rechtsschutzsuchenden in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), ein besonderer Stellenwert zu. Die Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung, wie sie vom Beschwerdeführer begehrt wird, setzte sich zu diesen ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Strukturprinzipien in Widerspruch.

Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands hätten im Ausgangsfall sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt werden und in einen schonenden Ausgleich gebracht werden können. Die mündliche Verhandlung kann durch einen Bevollmächtigten beziehungsweise Beistand gemeinsam mit dem Beschwerdeführer so vorbereitet werden, dass auf dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen Rücksicht genommen werden wird und die Wahrnehmung seiner Rechte sowie die Berücksichtigung seines Vortrags gewährleistet ist. Das gilt umso mehr, als das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer angeboten hat, ihm den der mündlichen Verhandlung zugrundeliegenden Sachbericht schriftlich vorab zu übersenden. Wäre es trotz dieser Verfahrensgestaltung zu einer Verhandlungssituation gekommen, die eine Stellungnahme des Beschwerdeführers unmittelbar erforderlich macht, hätte die mündliche Verhandlung vorübergehend unterbrochen und erforderlichenfalls vertagt werden können.“

Welt des Scheins: „Inklusionstage 2013“ in Berlin

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte eingeladen … nach Berlin. In der Jugendherberge eingecheckt, besuchte ich den ersten Tag mit dem Thema „Teilhabebericht und Inklusionsforschung“. An der eher offiziellen Bekleidung ließ sich erkennen, dass einige Teilnehmer aus Repräsentations- und Interessenbereichen angereist waren, die Beamtenschaft, Wissenschaftsvertretung und Spitzenvertreter der Behindertenverbände vermuten ließen.

Da Staatssekretärin Dr. Annette Niederfranke wegen plötzlicher Erkrankung abgesagt hatte, übernahm die Beamtin des BMAS Frau Gitta Lampersbach die Einführung in die als barrierefrei bezeichnete Veranstaltung und erklärte, dass es eigentlich für diese Tagung gar kein Basispapier gibt, sondern lediglich Forschungsergebnisse zusammengetragen wurden, die eine ganz neue Art von Bericht der Bundesregierung zum Ziel habe.

Erstaunt war ich, wie mit wohltönenden leeren Lobesworten die Zuhörer wie in einem lauen Sommerregen eingeregnet wurden … es erinnerte mich an die Gute-Nacht-Geschichten, die ich meinem Sohn, als er klein war, vorgelesen hatte. „Klein“, das war wohl das Stichwort darüber nachzudenken, warum meine näheren und weiteren Sitznachbarn die eine oder andere Bemerkung machten wie „Das hören wir nun seit 20 Jahren, ohne dass sich was ändert.“
Offenbar waren die Kleinen mittlerweile erwachsen geworden, aber von der Bundesregierung weitgehend unbemerkt? Mit 20 Jahren würden die Vertreter im Publikum also zu den „jungen Wilden“ gehören. Als Kind von Fluxus, mit Beuys in Filz und Fett aufgewachsen und in die 68er hinein protestiert war ich mehr als gespannt auf Aktion und Reaktion bei dieser Veranstaltung.

Nach einem Monolog in wissenschaftlichem Fachvokabular versicherte man sich worthülsig der gegenseitigen Geneigtheit und Anerkennung der Kompetenz und ließ sich selbstgefällig in „Leichte Sprache“ übersetzen. Der Aufwand, der betrieben wurde, die vielen verschiedenen Daten zu erheben, wurde von allen Beteiligten als Arbeit beschrieben, die viele Stunden Zeit und Engagement gekostet habe.

Upps, dachte ich zum ersten Mal: Ob auf dem Podium realisiert wird, dass unter den Teilnehmern nicht wenige Menschen sind, die im Ehrenamt über Jahrzehnte einen großen Teil ihrer Freizeit unentgeltlich zur Verfügung stellen und die diese Eigenbelobigung der Wissenschaft als zynisch empfinden könnten? Ob von den anwesenden Wissenschaftlern mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 4.000 – 7.000 EURO noch darüber nachgedacht werden kann, dass im Publikum behinderte Menschen sitzen, die für die Berlinreise den Sozialhilfesatz eines ganzen Monats zusammensparen mussten, um ihre Rechte in Berlin zu vertreten?

Aber Reaktion gab es auf diese überdimensionierte Präsentation der Wissenschaft aus dem Publikum nur in den Bart gemurmelt und mit höflicher Fragestellung. Auf die Frage, warum bei der nachmittäglichen Podiumsdiskussion lediglich universitäre Vertreter und Vertreter großer Behinderteneinrichtungen, insbesondere große Heimbetreiber, auf dem Podium mitwirken würden, wurde zwischenzeilenwortreich geschwiegen.
Auf kritische Nachfragen an Wissenschaftler wurde eher patzig reagiert, man verstehe seinen Beruf.

Frau Dr. Anne Waldschmidt, die staccatohaft auf den Behinderungsbegriff der disability studies als interdisziplinäre Wissenschaft verwies, in dem Behinderung nicht mit medizinisch diagnostizierbaren Beeinträchtigungen gleichgesetzt werden kann, sondern in der Regel aus gesellschaftlich konstruierten Barrieren hervorgeht (Barrieren hindern Menschen daran, am gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen), erhielt erste laute Zustimmung von den Teilnehmern, die wiederum betonten, dass auch das eine olle Kamelle sei, die immer wieder hervorgeholt werde, ohne dass sich wirklich etwas ändere.

Wirkte die Umsetzung der Veranstaltung psychedelisch in Richtung „Make love not war“ oder hatten auch andere Interessenvertreter noch gut im Gedächtnis wie eine Vertreterin ebendiesen Ministeriums bei einer früheren Veranstaltung überdeutlich darstellte wie zentral für ihr Haus sei, daß Anliegen freundlich herangetragen werden – eine Aussage die in einem erschütternden Maße für sich selbst spricht, indem sie verdeutlicht, daß man Behinderte noch immer fest als Bittsteller empfindet, nicht als Minderheiten, die bestimmte Rechte haben, die angesichts massivster Diskriminierungsfolgen in jeder Weise eingefordert werden können.

Douglas Ross, der sich als Sprecher „nicht computerorientierter“ Autisten präsentierte, lud zur Zusammenarbeit ein. Die Lacher, die seine Formulierung hervor rief, registrierte ich als ein Lachen über Behinderte und wunderte mich über diese Platzierung. Im Wissen um die besondere Sinnesempfindsamkeit von Autisten dachte ich darüber nach, wie sein schweigender autistischer Sohn einen ganzen Tag von morgens bis abends auf einer Tagung aushielt und auch noch einen lauten Film ertrug.

Nachdem doch einiges über das Selbstverständnis inkludierter Gemeinschaft gesagt wurde und dass es ein miteinander und aufeinander Eingehen und Zugehen geben sollte, trat dann die „Blind Foundation“ auf, eine Band aus sehenden und blinden Musikern. Für mich als musikalische Rheinländerin war es sehr befremdlich, dass sich zu den Rhythmen der Musik niemand bewegte, wo doch gerade vom „Aufeinander-zu-Bewegen“ die Rede war. Eine freundliche Sitznachbarin meinte dann, dass Wissenschaftler das wohl eher als unseriös betrachten würden, was mich ins Grübeln brachte:
Wie soll Bewegung in die Reihen und die Gruppen kommen, wenn an den verkopften und eingefahrenen Mustern festgehalten wird?

Als ich die Agentur Meder, die die Inklusionstage für das BMAS organisierte, informierte, dass entgegen der Aussagen der Rednerin des Ministeriums die Veranstaltung nicht barrierefrei sei, weil kein Livestream für Autisten eingerichtet wurde, die nur von zu Hause aus an einer Veranstaltung teilnehmen können, bedauerte man dies anscheinend erschreckt zutiefst. Es sei nicht gewusst worden und würde künftig bei der Agenturorganisation Berücksichtigung finden. Nach bisheriger Erfahrung wird das vermutlich bis zur nächsten Veranstaltung wieder vergessen sein oder nie zu den wirklich Verantwortlichen weitergegeben, denn oft geht es eher darum sich mithilde überschäumender Nettigkeitssimulationen nicht unnötig angreifbar zu machen. Schließlich wurde dieser Hinweis bereits vor Jahren gegeben. Der Hinweis, kontrastarme Treppenstufenkanten künftig farblich abzukleben, wurde ebenfalls notiert.

Am Abend konnte der Film „GOLD – Du kannst mehr als du denkst“ angeschaut werden. (Mehr: http://kino.de/kinofilm/gold-du-kannst-mehr-als-du-denkst/134761) Es wurden darin 3 Sportler im Vorfeld der paralympics 2012 in London in ihrem Privatleben und in der Vorbereitung zu diesem sportlichen Ereignis vorgestellt … die Schwimmerin Kirsten Bruhn aus Deutschland, der Rennrollstuhlradfahrer Kurt Fearnley aus Australien und der Läufer Henry Wanyoike aus Kenia.

Mir persönlich war der Film zu stark darauf ausgerichtet, dass Behinderte sich selbst und auch der Menschheit etwas beweisen wollten (mussten?), ich stand aber mit dieser Meinung soweit zu erkennen allein da. Mir blieben aus diesem Film andere Menschen weit lebhafter in ihrem Selbstverständnis in Erinnerung: die Ehefrau des blinden Läufers, weil sie einfach nur mit einem zärtlichen Menschen leben wollte, der Begleitläufer, der ihn in den Sieg begleitete bis zur völligen Verausgabung und der in seinem Wesen an einen Blindenhund erinnerte und die Kinder des Rollstuhlfahrers, als Vater auf Augenhöhe mit ihnen spielte.


Wolken aus Plastik – wie gemunkelt wird ein Lieblingsmotiv von Ursula von der Leyen

Der zweite Veranstaltungstag war dem Thema „Bürgerschaftliches Engagement von Menschen mit Behinderungen“ gewidmet. Um gleich beim Thema zu bleiben: An beiden Tagen wurde immer wieder auf den Anspruch der Inklusion hingewiesen, Vielfalt zu leben, aber in der Ausdrucksweise fand sich bei allen Vortragenden eine überkommene Formulierung vom Menschen „mit Behinderung“, die immer wieder das überaltete Denkmodell der Behinderung als Persönlichkeitsmerkmal aus der Schublade zog. Vielfalt hat keine Behinderung, aber in der Vielfalt findet Behinderung immer noch statt und muss verschwinden!

Bei der Einführung wurde erwähnt, dass sich 23 Millionen Menschen in Deutschland ehrenamtlich engagieren. Erstaunlich auch hier die freundlichen Worte über das persönliche Engagement und relativ wenig politische Äußerung, warum in diesem Staatswesen Ehrenamt so stark erforderlich ist. Sozusagen als Motor wurde transportiert, dass der Mensch sich im Ehrenamt gut fühle und sein Selbstwertgefühl steige. Hm, dachte ich so bei mir: Fühlst du dich tatsächlich gut, wenn du vor Ort gerufen wirst, weil mal wieder ein Jugendamt Eltern die Entziehung des Sorgerechts androht und ihren 10jährigen Autisten in die Kinder- und Jugendpsychiatrie einzuweisen androht, wenn Eltern sich zum Wohl ihres Kindes gegen Vorschläge von Pharma- und Konditionierungsvertretern auflehnen? Lässt die Unkenntnis und der systematische Unterstellungsdreck in Behörden und seine Ausräumung vor Ort tatsächlich dein Selbstwertgefühl steigen? Das konnte ich für mich mit einem klaren NEIN beantworten. Blieb die Frage, ob das veranstaltende Ministerium es als eigene Leistung ansieht durch seine Politik solche ehrenamtlichen Leistungen von Bürgern mit Unrechtsbewußtsein auf ganz spezielle Art dauerhaft zu fördern.

An diesem zweiten Tag lag der Schwerpunkt der Veranstaltung darauf zu zeigen, was in der Praxis (anders) gemacht wird, wie stark sich behinderte Menschen für ihre Rechte engagieren und dass dieses Engagement weitgehend unbekannt ist. Prof. Dr. Theresia Degener stellte das Inklusionsmodell als Menschenrechtsmodell vor, in dem der Mensch nicht nur seinen Anspruch auf Inklusion im gesellschaftlichen Kontext, sondern als Menschenrecht hat, was – verständlicherweise gerade dort – lauten Beifall fand. Bezeichnend ist, dass die von den Vertretern der Behindertenverbände am stärksten mit Beifall bedachten Beiträge Weißhaupt und Degener über politisch relevante Aussagen zu Behinderung im filmischen Zusammenschnitt des BMAS keinen Niederschlag gefunden haben.

Dr. Nicole Schmidt von „mittenmang SH e.V. zeigte auf, dass sie persönlich an einem Scheideweg anlangte und die Thematik mit Gleichgesinnten selbst in die Hand nahm und seither lebt.

Behinderte Menschen bei ihren Tätigkeiten vorzustellen und gleichzeitig mit den Verdiensten der Vermittler den Anschein zu erwecken, als würde es ohne diese organisatorischen Nester kaum gehen, lässt immer wieder akut die Frage nach dem „Best-Style“ aufkommen, insbesondere wenn sich große Organisationen über die Beratung und die Bedürfnisse von Betroffenen großzügig hinweg setzen. Während bei der Vorstellung von „Beste-Praxis-Beispielen“ durch das Diakonische Werk Hamburg und der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. kaum menschliche Selbstspiegelung vermittelt wurde, erzählte Jana Schulze von der Freiwilligenagentur Magdeburg überzeugend von der Entwicklung, die die Organisatoren nahmen, von ihren Irrtümern und ihren Richtungsänderungen, was beim Publikum gut ankam.

Da Online-Teilnahme an gesellschaftlichen Prozessen eine wichtige Forderung von Autisten darstellt, nahm ich am Workshop 4 „Online Volunteering“ teil und zeigte dort auf, dass Autisten ihre Gesellschaftsteilnahme über Medien gestalten, dass das nicht heißt, dass sie keine persönlichen Kontakte haben, dass es einer Offenheit bedarf, diese schon recht alten Kommunikationsmittel von behinderten und nichtbehinderten Menschen zum Ausräumen von Barrieren zu benutzen, dass durch fernschriftliche Online-Kommunikation auch anderen behinderten Gruppen die Möglichkeit der gesellschaftlichen Teilnahme ermöglicht wird (und dass insbesondere durch Onlinebeschulung an Schulen und Universitäten) und dass Kompetenzen, die bisher in der Gesellschaft brach liegen online erschlossen werden können.

Es wurde auch thematisiert, dass die Versuche von Autisten, ihre politische Mitarbeit über Onlineverfahren einzufordern, kläglich an der mangelnden Flexibilität der vermeintlichen Mitstreiter scheiterte, die eher in gewohnten Bahnen zu persönlichen Anwesenheiten und den damit verbundenen Strukturen tendieren. Die Teilnehmer diskutierten, dass Online-Konferenzen im internationalen Gespräch wegen der großen Entfernungen selbstverständlich sind, während sie im nationalen Bereich immer noch auf Ablehnung treffen.

Der Impulsgeber Hannes Jähnert meinte hierzu, dass der Beweggrund vielleicht darin zu suchen sei, dass der Mensch sich selbst am Menschen erleben wolle und dass ihm das gut tue. Ich wies darauf hin, dass dies von Autisten anders gesehen werde. Meine persönlichen Beweggründe seien z.B., in einer Gesellschaft die Vielfalt der Kommunikationsmöglichkeiten zu erhalten oder ggf. mit zu gestalten, wo Teilhabe gefährdet oder nicht vorhanden sei. Moderator Rául Aguyo-Krauthausen gab zu bedenken, dass das Vorantreiben der Onlinebeteiligung dazu führen könnte, dass andere behinderte Menschen mit Onlinemöglichkeiten abgefunden und in den Hintergrund treten könnten, worauf aber aus der Teilnehmerschaft gesagt wurde, dass diese Gefahr immer bestehe aber kein Grund sei, Teilhabe zu verweigern.

Befremdlicherweise waren diese klaren Aussagen zu Positionen der ESH bei der späteren Vorstellung der Workshop-Ergebnisse durch Rául Aguyo-Krauthausen gegenüber allen Veranstaltungsteilnehmern nicht mehr zu erkennen und gingen komplett nach allgemeiner Lob-Floskelei in einer bedeutungsarmen Wortwolke unter.

Als bezeichnend erschien mir auch die Besetzung der Abschlussdiskussion auf dem Podium mit einer Wissenschaftlerin, einer Beamtin und der Vertreterin von AKTION MENSCH. Schmerzhaft wurde mir bewusst, dass die Vertretung der gesellschaftlichen Belange behinderter Menschen in Deutschland ganz maßgeblich von einer Lotterie abhängt und auch oft genug eine Lotterie darstellt. Wie witzig es zugehen kann, machte ihre Vertreterin Frau Christina Marx deutlich: Sie sagte, dass sie den Slogan der Inklusionstage „Einfach MACHEN“ anders betonen wolle und den Schwerpunkt auf „EINFACHmachen“ lege. Wer je einen Antrag bei der AKTION MENSCH stellte, konnte nur offenen Mundes über so viel Chuzpe staunen!

Da es immer die letzten Eindrücke einer Veranstaltung sind, mit denen Teilnehmer sich auf die Heimreise begeben, war es recht wohltuend, dass die Hip Hop Formation „New Hope Generation“ der Patsy & Michael Hull Foundation e.V. zum Ende der Veranstaltung zeigen durfte, was sie tänzerisch und akrobatisch kann. Die Kinder und Jugendlichen schafften es, dass zum ersten Mal Lockerheit in die Teilnehmer einzog. Frau Lampersbach bedankte sich für die Teilnahme der hoffnungsvollen Generation mit der Aussage, dass die Gruppe zum wiederholten Mal unentgeltlich auftrat.

Schluck! Mir wurde heiß und kalt, weil ich mich an die Schokoladen-Petit fours mit Blattgold, die mir nach dem Mittagstisch gereicht wurden, erinnerte. Sollte etwa Geld für einen außergewöhnlichen Veranstaltungsort, eine aufwendige Küche freundliche und sehr straff geführte Bewirtungsmitarbeiter da gewesen sein und das Geld nicht mehr gereicht haben, den Kindern eine Gage zu geben?

Zufällig traf ich einige dieser Kinder auf den Toiletten, welche diese auch als Künstler-Garderoben nutzten. Den jungen Künstlern wurden Anfahrt, Hotelaufenthalt und auch eine kleine Gage bezahlt und ich fragte mich, warum die Vertreterin des Ministeriums zuvor eine solche Falschdarstellung betrieb. Ob den Vertretern der Behindertenverbände vermittelt werden sollte, dass die nächste Generation von Ehrenamtlern heran wächst und die Tradition der Unentgeltlichkeit der Fachleute in eigener Sache sowie die Kleinarbeitung der selbstbestimmten Interessenvertretungen durch politisch gewollte Schikane-Bürokratie weiter erhalten werden kann, während die Verwalter und wissenschaftlichen Faktensammler des Phänomens Behinderung weiter üppig in Lohn und Brot stehen sollen?

Es sind Autisten, denen immer wieder nachgesagt wird, sie würden in einer anderen Welt leben. In Berlin durfte ich erleben, dass zwei völlig verschiedene Wahrnehmungswelten an einem Veranstaltungsort zusammen trafen, ohne dass der Eindruck erweckt wurde, dass die einen in die der anderen einkehren können. Diese groteske Situation wurde von einigen Teilnehmern bestätigt und als bereits lange fest bestehend bezeichnet. Die Politik verspricht seit Jahrzehnten viel, vielleicht um offenen Widerstand abzubügeln mit Verweis auf die ja angeblich anstehenden Änderungen?
Wenn behinderte Menschen Sorge oder gar Angst haben, verbindlich sein zu müssen, um es mit den Geldgebern und „Wohltätern“ nicht zu verderben, dann wird ein völlig falscher Ansatz gelebt. Derjenige, der die Kompetenz besitzt müsste die Bedingungen gestalten. Ohne die Mitarbeit behinderter Menschen hat die Politik nichts vorzuzeigen und die Wissenschaft nichts zu forschen und zu berichten.

Es wurde von der ESH gebeten, Vortragmanuskripte, Arbeitsergebnisse der Workshops, Fotos, Kameraaufnahmen und die Protokolle der vereinfachten Sprache zur Verfügung bzw. ins Netz zu stellen, damit „computerorientierten“ Autisten im Nachhinein annähernde Barrierefreiheit hinsichtlich der Teilnahme an den Inklusionstagen 2013 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gewährt wird. Dies erfolgte trotz Nachfrage nicht.

Im Verlauf einer Veranstaltung mache ich meist ein Foto des leeren Veranstaltungsraumes, um mir zum Abschluss vergleichend ein Bild davon machen zu können, was den Unterschied gemacht hätte, wenn die Stühle und Sessel leer geblieben wären. Es gab sie, kurze warme Gespräche mit Teilnehmern am Rande, die in einer Kneipe oder im Park weitergeführt viel Zusammenhalt und Zusammenarbeit hätten ergeben können. Beim Nachdenken über die Inklusionstagung aber fand ich außer vielen leeren Seiten in dem mir ausgehändigten speziell bedruckten Tagungsnotizbuch keinen festgehaltenen Gedanken, den ich als ungewohnt, vorantreibend oder erneuernd betrachten konnte, entdeckte trotz neuer Strategien keine Veränderung in den Standpunkten und erinnerte mich überwiegend an einen Wortbrei konfliktvermeidender Artigkeiten und so muss ich persönlich konsequenterweise dem geneigten Leser bildlich aufzeigen, dass diese Veranstaltung trotz hohem Organisationsaufwand und formalem Können ohne Menschen ein ähnliches Ergebnis gehabt hätte wie mit:


Klinische Leere

Positionen der ESH zu Schulbegleitung

Seit Jahren favorisiert die ESH mit ihrer AG Schule die Onlinebeschulung in Regelklassen. Dabei wird dem autistischen Schüler bei korrekter Umsetzung die Möglichkeit gegeben ohne Entscheidungsdruck von außen online am Unterricht teilzunehmen. Die Entscheidung kann vom Schüler selbst jederzeit geändert werden, er kann also auch ins Schulgebäude gehen, wenn er es zu bestimmten Zeiten will, über die er niemandem Rechenschaft ablegen muß.

Schulbegleitung ist ein älteres Modell, das aus einer Zeit stammt, in welcher man sich noch davor scheute Schule an sich barrierefrei zu gestalten. Bei diesem Modell wird dabei eine Begleitperson eingesetzt um nicht an sich die Barrieren im üblichen Schulalltag beseitigen zu müssen. Internationale Standards weisen jedoch klar den Weg zu Lösungen die möglichst weitgehend ohne Assistenz auskommen, da Assistenz auch immer in einem Zustand der Abhängigkeit gefangenhält, der gerade bei Autisten im großen Mangel an geeigneten Assistenzpersonen besonderes Gewicht erhält.

Aber auch im Rahmen von Onlinebeschulung kann solche Assistenz eingesetzt werden, sofern sich der autistische Schüler dafür entscheidet z.B. einen Tag den Unterricht nicht per Webcam, sondern im jeweiligen Klassenraum selbst zu verfolgen.

Diese Frage nach dem Einsatz einer Schulbegleitung ist nicht einfach pauschal mit ja oder nein zu beantworten, sondern müsste individuell entschieden werden am tatsächlichen Bedarf und im Wissen um die heutige Realität der Umsetzung solcher Schulbegleitung vor Ort.

Schulbegleitung erfolgt zumeist nur für einige Wochenstunden, nicht durchweg über den gesamten Stundenplan. Schulbegleiter werden von den Schulen in der Regel nur akzeptiert, wenn die Schule weisungsbefugt ist. Eltern haben in der Regel keine formale Weisungsbefugnis, geschweige denn der autistische Schüler. Genau dies wäre jedoch ein wichtiger Faktor um tatsächlich von „Assistenz“ sprechen zu können. Barrieren finden sich in der Regel im üblichen Schulalltag, durch bevorzugte Weisungsbefugnis von Schule und Lehrpersonal wird „der Bock zum Gärtner gemacht“. Uns sind Fälle bekannt, in denen engagierte Schulbegleiter von Seiten der Schule Hausverbot erhalten haben, da sie ernsthaft die Interessen des autistischen Schülers vertreten wollten.

Aufgrund dieser Konstellation ist Schulbegleitung in der bisherigen Praxis meist eher eine zusätzliche Aufsichtsperson der Schule, die die Schule vor dem Autisten und auch in der Sache erforderlicher Auseinandersetzung mit Autismus an sich schützen soll, nicht jedoch den autistischen Schüler vor Barrieren im Schulalltag.

Häufig werden Schulbegleiter aus folgenden Gründen bewilligt:

– missverständliche Kommunikationsweise der Lehrer (= Lehrerproblem)
– Mobbing (= Schulproblem hinsichtlich Nulltoleranz bezüglich Mobbing)
– der Schüler wird als störend empfunden (= Lehrer-/Schulproblem)
– Die Eltern möchten, dass auch während der Schulzeit ABA oder eine ähnliche schädliche Therapiemethode stattfindet, bzw. befürchten, der Autist würde ohne ABA in der Schule nichts/das Falsche lernen

Ein Schulbegleiter schützt nicht vor Mobbing (auch nicht durch vom Lehrpersonal ausgehendes Mobbing gegen einzelne Schüler) und das zudem erst recht nicht, wenn er nur wenige Stunden überhaupt anwesend ist.

Bei einem Störempfinden wird in der Regel nicht auf die Bedürfnisse des Schülers adäquat eingegangen, sodass ein Schulbegleiter die sich bis dahin entwickelte Außenseiter- und Unbeliebtheitsrolle nur noch verstärkt. Ziel ist in der Regel ein „Abstellen“ des „Störverhaltens“ und nicht ein abstellen der Ursachen.

Oft ist es auch so, dass der Schulbegleiter durch die Lehrperson als zusätzliche „Lehrperson“ instrumentalisiert wird, so dass der Schulbegleiter dann auch gar nicht mehr Zeit hat, den Autisten 1:1 zu betreuen, weil er noch auf ganz viel anderes achten muss.

Im Rahmen inklusiver Beschulung müssen Lehrer hinsichtlich allgemein effektiverer Kommunikationsformen weitergebildet werden, das gilt auch für alternative Gestaltung der Unterrichtsinhalte entsprechend der unterschiedlichen Lerntypen der Schüler (visuell, akustisch, körperlich/durch Bewegung etc.)

Schüler wollen in der Regel keinen Begleiter und werden daher erst darauf vorbereitet und bearbeitet, diesen als etwas für sie positives anzunehmen und zu „wollen“. – dabei sollte eigentlich der Schülerwille respektiert werden.

Problematisch ist auch, dass insbesondere Schulbegleiter als „Ersatztherapeuten“ durch manche Eltern und/oder Verbände instruiert werden, um bei Autisten auch während der Unterrichtszeit ABA durchzuführen. Das ist diskriminierend. Schulbegleiter sind keine Therapeuten und sollen eigentlich Barrieren für die betreffenden Schüler mindern und nicht noch weitere schaffen, z.B. indem der Schulbegleiter dazu angehalten ist dafür zu sorgen, dass der Autist mündlich mitarbeitet und auch ansonsten nichtautistisches Verhalten simuliert.

Die Frage ist auch: Warum Schulbegleiter?

All die Jahrgänge älterer Autisten kamen ohne Schulbegleiter durch die Schulzeit. Heutzutage lehnen Schulen die Aufnahme autistischer Schüler jedoch im zunehmendem Maße ab, wenn nicht vorher eine Schulbegleitung/ein Integrationshelfer nachgewiesen bewilligt wurde.

Gleichzeitig wird jedoch bei Schülern, die eine Förderschule besuchen, eine Schulbegleitung abgelehnt, weil das dortige Personal kompetent genug sei, wobei dort tatsächlich jedoch oftmals haarsträubende Situationen bestehen, die angeblich „pädagogisch“, aber in keinster Weise reflektiert sind in Bezug auf Autisten und dortige Lehrer trotz vorgeblicher jahrelanger Erfahrung mit Autisten im Alltag durch Unwissenheit im Umgang mit Autisten glänzen.

Möglicher Nachteil durch Schulbegleiter bei mehreren so „geförderten“ Schülern pro Klasse wäre Unruhe und dadurch bedingte geringere Konzentrationsfähigkeiten, wenn bei ruhiger Arbeit ständig verschiedene Gespräche zu unterschiedlichen Lehrinhalten erfolgen.

Manche Kinder wollen nicht aus dem Unterricht geholt werden, empfinden es als Ausgrenzung. Rausschicken gilt im schulischen Zusammenhang sonst als Strafe. Auch herausgeholt werden kann ein belastender Kontrollverlust sein, der die Beziehung zum Unterrichtsgeschehen nachhaltig stören kann, indem ständig befürchtet wird die Fremdbestimmung könne wieder eintreten.

Die Vorstellung, zwei feste Lehrer pro Klasse plus eine feste Assistenz pro Klasse, wäre eventuell eine Möglichkeit, nur würden auch dabei Autisten wahrscheinlich benachteiligt sein, da in der Regel Schüler mit körperlichen Beeinträchtigungen einen „moralischen Vorrang“ gewährt bekämen.

In der Schweiz erfolgen Hilfen für Schüler oder auch in der schulischen Berufsausbildung über Coaches, die nachmittags den Schultag rekapitulieren und vom Schüler berichtete oder durch Dritte umschriebene Problemsituationen durchgehen und Lösungsstrategien auf Augenhöhe mit dem Schüler erarbeiten. Die Zusammenarbeit mit Eltern ist dabei wohl stark ausgeprägt. Finanziert über die IV, was in Deutschland sinngemäß direkt über die Eingliederungshilfe oder mittels Persönlichem Budget finanziert würde.

Problem ist, dass sich manche Schulen gegen Schulbegleiter sperren wie auch Eltern anderer Kinder, die darin eine Übervorteilung vermuten und offenbar die Bedeutung nicht verstanden haben.

In der Regel werden Schulbegleiter beispielsweise auch für Pausensituationen eingesetzt, um nebenher ein „soziales Kompetenztraining“ auf dem Pausenhof am autistischen Schüler zu absolvieren. Bei diesem wie auch bei den anderen beispielhaften Einsatzgebieten für Schulbegleiter, wie sie in der Regel vorkommen – handelt es sich im Grunde um eine diskriminierende, dahinter stehende Sichtweise, die eine vermeintlich ideale Norm als zu erreichenden Maßstab ansieht:

„Soziale Teilhabe und Normalisierung müssen als grundlegende Prinzipien verstanden werden.“ Aus dem Buch „Inklusion für Menschen mit Autismus“ des Bundesverbandes autismus Deutschland e.V., Seite 365, Kapitel „Schule in Bewegung – Die Voraussetzungen für erfolgreiches gemeinsames Lernen“ im Abschnitt „Aufgaben einer inklusiven pädagogischen Förderung“.

Das Ziel von Inklusion – und somit auch des Einsatzes von Schulbegleitern – ist nicht die „Normalisierung“, also Umerziehung von Autisten, sondern die Akzeptanz des Autistisch-Seins und der Abbau von Barrieren, die in der Umwelt des jeweiligen Autisten bestehen und nicht dem veralteten medizinischen Behinderungebegriff beim Autisten selbst zu verorten wären.

Sinnvoller wären wahrscheinlich Coaches für Lehrer – mit einem breitgefächerten Wissen um Barrieren, verschiedene Diagnosebilder und diesbezügliche Notwendigkeiten an Barrierefreiheit. Hierbei wird vorausgesetzt, daß diese Coaches unter Supervision geeigneter Organisationen (Disabled People Organisations) von Autisten stehen und nicht nur wie üblich von Elternverbänden instruiert werden, die entgegen eigener Darstellungen nicht die Interessen von Autisten vertreten.

Weitere relevante Stichpunkte:

Ein selbstausgewählter Schulbegleiter, der in seiner Struktur dem Kind ähnlich ist, wurde von Kind sehr gut angenommen, da sich in der anderen Art nicht mehr als „allein auf der Welt“ angenommen wurde. Noch besser: Lehrer oder Schulleiter sind von ähnlicher Struktur.

Reflektion des Schulbegleiters mit der ESH wirkt sich positiv auf Schulbegleiter aus, da dieser sich nicht „allein gelassen“ fühlt.

Schulbegleiter im Arbeitgebermodell bei Eltern positionieren Eltern günstiger zur Schule, da die Schulen ein größeres Interesse an der Zusammenarbeit mit den Eltern haben: (Eltern „warm halten“, damit die „zweite Kraft“ in der Klasse gewährleistet ist bei zunehmender Regelbeschulung behinderter Kinder und unzulänglicher Zuweisung zusätzlicher Lehrkräfte.)

Schulbegleiter von großen Hilfeträgern sehen sich in der Informationspflicht gegenüber dem Auftraggebers und dem Jugendamt und beziehen weitaus weniger die Eltern in die schulischen Vorgänge ein.

Lt. Studie 65 % der Schulbegleiter von Beruf „Erzieher“. In Erzieherausbildung wird Autismus nur kurz angerissen, aber Erzieher gelten als „Fachleute“ für Autisten und werden von Lehrern als pädagogische Unterstützung eingeordnet, was das Vertrauensverhältnis des Kindes stark beeinflussen kann, da es sich „verraten und verkauft“ fühlen kann .

Wenn Erzieher eine Stelle mit besserer Bezahlung gefunden haben, Wechsel der Beschäftigung. Statistisch höchste Bleibezeit sind 1 1/2 Jahre, pädagogisch sehr bedenklich und für Autisten nicht geeignete Begleitungsdauer.

Erzieher sollte Lebenserfahrung haben, weil von Lehrern und Schulleitern weniger steuerbar und erfahren im Umgang mit Menschen und Vermeiden von Fronten, aber dennoch klare Stellung beziehend für das zu begleitende Kind.

Pflegeeltern sollten sich gegenüber Jugendämtern im Sinne des Kindeswohls besser durchsetzen können und wegen der Nähe zum Kind die Auswahl des Schulbegleiters treffen können.

Jugendämter sollten in der Macht beschnitten werden, einen geeigneten Schulbegleiter aus dem vorhandenen Angebot großer Hilfeträger selbst auszuwählen oder diese Dienste bei großen Hilfeträger anzusiedeln.

Schulen sollten keine Mitwirkungsrechte bei der Einstellung von Schulbegleitern haben, da eine hohe Neigung besteht, sie als pädagogisches Personal einzuverleiben und sie durch Knebelverträge in Schulverpflichtungen zu nehmen, die sich auch gegen Elternrechte richten.

Schulbegleiter, die unhaltbare Zustände an Schulen anzeigen, sollten unmittelbar beim zuständigen Schulamt bei einem Ombutsmann Gehör finden, da viele Schulräte die gute Beziehung zu der jeweiligen Schule nicht riskieren wollen oder die einmal gemachten Beschulungspläne vor Ort nicht aufheben wollen, sie also vor das Kindeswohl stellen.

Jugendämter sollten die Mitwirkung von Interessengemeinschaften von Betreffenden nicht verweigern dürfen, da die Inkompetenz vieler Schulbegleiter dazu führt, dass viele autistische Kinder keinen Anwalt ähnlicher Wesensbeschaffenheit vor Ort haben und deshalb nicht verstanden werden.

Wenn ein Schulbegleiter wegen mangelnder Autismuskompetenz für das Kind nicht geeignet gehalten wird, dann sollte er keine weitere Schulbegleitung eines Autisten übernehmen dürfen, ohne sich vorher bei Autisten entsprechend ausbilden zu lassen.

Zu Schulkonferrenzen mit und ohne Beteiligung von Schulamt und Aufsichtsbehörden muss der Schulbegleiter eingeladen werden.

Was ist autistenfeindlich? Ist Autistenfeindlichkeit Rassismus?

Was ist autistenfeindlich?

Diskriminierende Haltungen zeigen ihre Wirkung im ganzen Alltag. Feindlichkeit ist eine Einstellung gegenüber einer bestimmten Gruppe oder einzelnen Personen. Doch was ist feindlich und was nicht? Zu einer möglichst objektiven Herangehensweise an Autistenfeindlichkeit braucht es eine Definition. Da die sozialen Mechanismen gegenüber Autisten dieselben sind wie gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen, die Hass und Diskriminierungen erfahren bietet es sich an zur Sondierung der hier relevanten Frage eine anerkannte Definition heranzuziehen, hier fällt die Wahl auf die prägnante Antisemitismusdefinition nach Nathan Sharansky, welcher u.a. als Chef der israelischen Einwanderungsorganisation fungierte:

Zitat:

Trifft eines dieser Kriterien zu, handelt es sich nicht mehr um bloße Kritik: Doppelmoral, Dämonisierung, Delegitimierung

Naheliegenderweise wird dieser Maßstab in der Praxis vor allem auf Aussagen von Personen angewandt. Es kann also nur erfasst werden, was auch ausgedrückt wird.

Ist nun dieser Maßstab angelegt, überkommt den Betrachter der nicht völlig achtlos durch die Welt geht und dem Thema Autismus schoneinmal begegnete vermutlich in den meisten Fällen größtes Unbehagen:

Zeitgeist: Kann man eine Definition für Antisemitismus einfach so auf Autistenfeindlichkeit beziehen?
Autor: Alleine die Frage dürfte schon autistenfeindlich sein? Denn sie spielt mit Delegitimierung.
Z: Aber Autisten sind krank, ein Vergleich mit Autisten beleidigt alle Juden.
A: Traurig diese Geschichtsvergessenheit, gerade zur Nazizeit wurden Juden doch in genau derselben medizinischen Herangehensweise praktisch für erbkranke Asoziale gehalten.
Z: Aber der Fanatismus der Nazis war Unsinn …
A: … genauso wie heutige Doppelmoral, Dämonisierung und Delegitimierung von Autisten Unsinn ist. Es gibt ja noch nicht einmal eine objektive Definition von Krankheit aus der all das logisch ableitbar wäre, das in Diagnosekatalogen ausgeführt wird. Diese Kataloge sind politisch-kulturelle Produkte aus nicht einmal demokratisch legitimierten Gremien und haben nichts mit ernsthafter Wissenschaft zu tun.

Den Lesern, die den Autor nicht das letzte Wort lassen möchten, können gerne das oben verlinkte Forum ansteuern.

Ist Autistenfeindlichkeit rassistisch?

Ja, auch wenn „Rassismus“ sich wörtlich auf den Begriff der Rasse bezieht, muß man heute erkennen, daß es keine Menschenrassen im Sinne einer Realität gibt. Es handelt sich um Konzepte, die Rassisten anwenden, die ihr Weltbild ausmachen.

Die in der Rassismusforschung aktuell am breitesten akzeptierte Definition stammt von dem französischen Soziologen Albert Memmi:

„Der Rassismus ist die verallgemeinerte und verabsolutierte Wertung tatsächlicher oder fiktiver Unterschiede zum Nutzen des Anklägers und zum Schaden seines Opfers, mit der seine Privilegien oder seine Aggressionen gerechtfertigt werden sollen“ (Memmi, S. 103 u. 164).

Diese Definitionen ist nicht auf rassenbiologisch begründete Rassismen beschränkt, so stützt sich die „rassistische Anklage bald auf einen biologischen und bald auf einen kulturellen Unterschied. Einmal geht sie von der Biologie, dann wieder von der Kultur aus, um daran anschließend allgemeine Rückschlüsse auf die Gesamtheit der Persönlichkeit, des Lebens und der Gruppe des Beschuldigten zu ziehen.“(Memmi, S. 165 f.).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rassismus#Rassismusdefinition_nach_Albert_Memmi

Während bei Memmi die Wertung ein zentrales Element darstellt, verzichtet George M. Fredrickson vollständig auf dieses Kriterium, wodurch seine Definition auch bestimmte ethnozentrische, vor allem aber ethnopluralistische Konzepte einschließt (vgl. Fredrickson, S. 18 f.). Fredricksons Theorie oder Konzeption des Rassismus aus dem Jahr 2002 basiert lediglich auf zwei Komponenten: „Differenz“ und „Macht“.

„Rassismus entspringt einer Denkweise, wodurch «sie» sich von «uns» dauerhaft unterscheiden, ohne dass es die Möglichkeit gäbe, die Unterschiede zu überbrücken. Dieses Gefühl der Differenz liefert ein Motiv beziehungsweise eine Rechtfertigung dafür, dass «wir» unseren Machtvorteil einsetzen, um den ethnorassisch Anderen auf eine Weise zu behandeln, die wir als grausam oder ungerecht ansehen würden, wenn Mitglieder unserer eigenen Gruppe davon betroffen wären“ (Fredrickson, S. 16).
„Wollten wir eine knappe Formulierung wagen, so könnten wir sagen, dass Rassismus vorliegt, wenn eine ethnische Gruppe oder ein historisches Kollektiv auf der Grundlage von Differenzen, die sie für erblich und unveränderlich hält, eine andere Gruppe beherrscht, ausschließt oder zu eliminieren versucht“ (Fredsrickson, S. 173).

Nicht die „Differenz“, sondern bereits das „Gefühl der Differenz“ dient – nach Fredrickson – Rassisten als Motiv zur Machtausübung bzw. als Rechtfertigung, um „ethnorassisch Andere“ grausam oder ungerecht zu behandeln. Zur Konstruktion von „wir“ und „sie“ bedarf es keines realen Unterschiedes, es reicht bereits ein «gefühlter Unterschied». Weder konkretisiert er die Art der Machtausübung, diese kann von „einer inoffiziellen, aber durchgängig praktizierten sozialen Diskriminierung bis zum Völkermord“ reichen (Fredrickson, S. 16 f.), noch legt er fest, ob die Differenz biologischer, kultureller, religiöser oder sonstiger Natur ist. „Gewöhnlich greift die Wahrnehmung des Anderen als «Rasse» jedoch Differenzen auf, die in irgend einem Sinne „ethnisch“ sind. Nach der Definition des Politikwissenschaftlers Donald L. Horowitz gründet Ethnizität „auf einem Mythos gemeinsamer Abstammung, die zumeist mit vermeintlich angeborenen Merkmalen einhergeht. Eine gewisse Vorstellung von Merkmalszuschreibung und einer daraus resultierenden Affinität sind vom Konzept der Ethnizität untrennbar.“ Die Kennzeichen und Identifizierungsmerkmale, an die man dabei gewöhnlich denkt, sind Sprache, Religion, Bräuche sowie (angeborene oder erworbene) physische Eigenschaften. Eines oder mehrere davon (manchmal alle), können als Quellen ethnischer Verschiedenheit dienen; jedes von ihnen kann Verachtung, Diskriminierung oder Gewalt seitens der anderen Gruppe hervorrufen, die das Merkmal oder die Merkmale, die zum Kriterium des ethnisch Anderen geworden sind nicht teilt. Man kann, wie ich es in einem früheren Essay einmal getan habe, das Wesen des Rassismus als hierarchisch geordnete Ethnizität beschreiben; mit anderen Worten, Differenz wird unter Einsatz von Macht zu etwas, das Haß erregt und Nachteile mit sich bringt“ (Fredrickson, S. 142).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rassismus#Rassismusdefinition_nach_Fredrickson

Gemeinsame Erklärung für ein Verbot schädlicher Autismustherapien und sonstiger Methoden

Aus aktuellem Anlaß der extrem unkritischen Berichterstattung zu Autismustherapien in einem deutschen Massenmedium ziehen wir die Veröffentlichung dieser Erklärung vor, auch wenn sie erst wenige Unterzeichner gefunden hat. Wir hoffen weitere unterzeichnende Organisationen oder Gruppen zu finden, Interessenten können sich über das Kontaktformular melden.

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Barrieren für Autisten bei Gremienarbeit

Autisten können in der Regel von zuhause aus schreiben, was sie zu einer Sache denken, also könnte man meinen, es gäbe keine großen Probleme bei der Mitarbeit von Autisten in Gremien und dergleichen. Leider hat sich dies aus der bisherigen Erfahrung als völlig falsch erwiesen, denn selbst im Rahmen allgemeiner Aktivitäten der Interessenvertretung Behinderter scheint die Ausgrenzung noch weitgehender zu sein als die von Gehörlosen, die eine Sprache mit völlig anderer Struktur sprechen, aber zumindest teilweise Dolmetscher gestellt bekommen. Und das trotz des theoretischen Anspruchs „Nichts über uns ohne uns“ in diesen Kreisen, sofern man mal von der Selbstverständlichkeit ausgeht, daß dieses „uns“ sicherlich nicht bedeuten kann, daß Rollstuhlfahrer die Interessen von Autisten vertreten, weil beide durch die Gesellschaft behindert werden. Die seriöse Interessenvertretung Behinderter ist zur Multikulturalität verdammt, auch wenn es mit der gegenseitigen Solidarität offensichtlich in weiten Teilen, leider auch von Seiten mancher Gehörlosenvertreter, nicht sonderlich weit her ist.

Es folgt der Versuch einer ersten grundlegenden Systematisierung im Bewußtsein, daß noch viele Lücken offenbleiben.

1.) Viele ältere Nichtautisten empfinden Lesen und Schreiben generell als Last.

Viele Personen in verantwortlichen Positionen entstammen heute noch Generationen, die nicht mit dem Internet aufgewachsen sind. Sie sind es oft nicht gewohnt so zu kommunizieren, sie sind nicht darin geübt schnell zu tippen. Laut Schätzungen kann 1/5 der deutschen Bevölkerung nicht gut lesen und schreiben, aber in Gremien dürfte die Quote wesentlich niedriger liegen. Vielleicht bestehen Assoziationen zu Situationen von Lerndruck, in denen sie „Bücher wälzen“ „mußten“ oder auch zu den Rechnungen in der Post und Widerspruchsschreiben, mit denen man sich gegen Unrecht verteidigt. Es scheint eine Tendenz dazu zu bestehen schriftliche Äußerungen als aggressiv wahrzunehmen (oder interpretieren NA beim Ausbleiben körperlicher Signale zu einem Inhalt ihre eigene Mentalität oder situative Einstellung in die so empfundene Bedeutungslücke?). Weiter wird in Folge mangelnder Sensibilisierung gerne ignoriert welchem Schriftumfang mündliche Rede entspräche, was dann dazu führt, daß man generell Autisten dazu drängt sich weniger ausführlich zu äußern als andere Gremienmitglieder es tun. Dann wird Autisten unterstellt sich „endlos“ zu äußern, obwohl der tatsächliche Umfang noch deutlich unter dem liegt, den andere beitrugen, der aber nicht aufgeschrieben und somit im Umfang zweifellos sichtbar wurde. Dabei seien mal Sondergruppen wie Blinde außen vor gelassen. Wenn man will, finden sich hier immer Lösungen zusammenzukommen und sei es durch einen „Dolmetscher“, der Schrift in mündliche Sprache „übersetzt“. Wobei sich durchaus die Frage stellt, wer die Kosten für eine solche kulturelle Diskriminierung eigentlich tragen soll. An sich sollte es wohl derjenige sein, der zu bequem ist sofern nötig auch fernschriftlich zu kommunizieren, besonders wenn es in Gremienarbeit ohnehin darum geht Positionspapiere zu erstellen. Denn Blinde haben mitunter eine ansehnliche Lese- und Schreibgeschwindigkeit in Bezug auf elektronische Texte. Es besteht ein riesiger Unterschied zwischen „nicht mögen“ und „nicht können“. In teils rührenden Selbstdemontagen haben bereits wiederholt „etablierte“ Akteure in Behinderungszusammenhängen mit der eigenen Barrierefreiheit gegen die gleichberechtigte fernschriftliche Teilhabe von Autisten argumentiert, obwohl keine behinderungsrelevanten Zusammenhänge erkennbar wurden, die sie persönlich laut ihrer Selbstbeschreibung von so gestalteter Kommunikation abhalten. Z.B. kann sich ein gemeiner Rollstuhlfahrer schwerlich in Kommunikationszusammenhängen auf sein Behindertwerden berufen. Und darüber hinaus gilt sowieso: Behindertenpolitische Funktionäre sind in Deutschland noch immer mehrheitlich nicht selbst Mitglied behinderter Bevölkerungsgruppen. Es ist ein ganz besonderes Rätsel wie Personen mit solchen Einstellungen überhaupt soetwas wie seriöse Behindertenpolitik betreiben wollen.

2.) Unterschiedliche Zeitstrukturen (Wie sind gemeinsame Diskussionen anders als rein fernschriftlich barrierefrei möglich?)

Kommunikation im Rahmen autistischer Kultur verläuft in anderen Strukturen, die an sich nicht durchschnittlich nichtautistischer Veranlagung zuwiderlaufen scheinen. Es bestehen aber starke Gewohnheiten auf nichtautistischer Seite sich vor Ort zu treffen und eine Tagesordnung abzuarbeiten, z.B.: a) Vorstellung Tagesordnungspunkt; b) Diskussion; c) Abstimmung/Beschluß – und darauf den nächsten Tagesordnungepunkt wieder in der Form a); b); c). Dies geschieht mitunter so schnell, daß Autisten dem gar nicht folgen können, sei es über Livestream oder Live-Wortprotokoll. Wenn in einer Diskussion neue noch nicht bedachte Aspekte auftauchen können Autisten das nicht unbedingt in einer Veranstaltungssituation gedanklich analysieren. Dafür bedarf es einer ruhigen, freien Situation in vertrauter sicherer Umgebung, in der man nicht nebenbei noch reagieren muß, wenn man möglichst nichts verpassen will. Dadurch ergibt sich hinsichtlich der Barrierefreiheit für Autisten die unbedingte Erforderlichkeit zeitentzerrter Abläufe.

So sollten alle zu klärenden Punkte gleichzeitig über mindestens eine Woche schriftlich diskutiert werden. Mehr Bedenkzeit wird einer Sache sicherlich auch nicht schaden, weswegen diesbezüglich eigentlich auch nichts entgegenstehen sollte. Zudem wird ja noch oft behauptet NA würden besser Multitasking praktizieren können als Autisten, sollte es da für durchschnittliche NA zum existenziellen Problem werden mehrere Fragen parallel zu erörtern? Dabei muß gewährleistet sein, daß diese Kommunikation auch gleichberechtigt genutzt wird, statt solches vielleicht pro forma zuzugestehen, wobei die NA dies dann nicht nutzen und einfach weiterhin ohne den Autisten diskutieren. Gleichberechtigte Diskussionen vor Abstimmungen, zugängliche Information und gemeinsames Abwägen von Argumenten ist eine elementare Voraussetzung aller demokratischen Abläufe, gerade solcher in Gremien von weniger als zwölf Mitgliedern. Es kann nicht hingenommen werden, wenn hierbei keine weitgehende Barrierefreiheit geschaffen wird (in der Realität wird sie bisher meist nichteinmal ausreichend gewährleistet).

3.) Schreiben und zuhören/lesen zugleich

Autisten können oft entweder nur zuhören oder über das Gehörte nachdenken, beziehungsweise eine Antwort verfassen. Auch deswegen ist in Situationen eines zeitlich begrenzten Treffens letztlich fast immer dieses Kriterium nicht erfüllt. Viele Akteure gefallen sich darin viele Posten auf sich zu vereinen und drängen dann auf schnellschnell und meinen möglicherweise moralisch auch dazu im Recht zu sein, da sie ja nach eigener Auffassung „die Guten“ sind. Das hat bei laufenden Diskussionen unter den Teilnehmern des Vor-Ort-Treffens die Folge, daß autist sich entscheiden müßte, ob er weiter zuhören oder etwas eintippen will.

4.) Technische Störungen von Livestreamübertragungen

Bisher gibt es trotz Versuchen mit geeignet scheinenden Stellen einen solchen zu schaffen keinen technischen Standard für solchen Zugang. Das hat zur Folge, daß jeder Veranstalter selbst etwas bastelt, wobei dann mehr oder weniger umfassende Probleme auftreten. Teilweise wurden Übertragungen erlebt bei denen mehr als 50% der Redezeit für wohl für jedermensch schlichtweg wegen Komplettstörung der Tonübertragung unverständlich gewesen wäre.

5.) Klassische Diskriminierungen von Autisten durch Nichtautisten

Leider spielen auch solche ganz klassische Diskriminierungen in allgemeinen behindertenpolitischen Abläufen eine massive Rolle. Sachlich formulierte Aussagen werden als Angriff gedeutet, Nichtautisten schaffen es nicht sachlich zu argumentieren (auch wenn sie steif und fest das Gegenteil behaupten), etc. Fehlendes Wissen und fehlender Respekt erzeugen erheblich unangenehme Situationen. Allerdings ist auch festzustellen, daß solche Diskriminierungen in der Behindertenszene überdurchschnittlich massiv vorkommen. Das mag damit zusammenhängen, daß dort offenbar überdurchschnittlich viele Menschen aktiv sind die besonders stark dazu neigen vor allem auf emotionaler Ebene zu kommunizieren und zu interpretieren. Das bedeutet in der Praxis, daß leider auch hier aus subkulturellen Gründen die charakteristisch für viele sozial engagierte Personen sind in eben diesen an sich sozial engagierten Kreisen Autisten menschlich gesehen auf besonders schwere Barrieren stoßen.

Das führt zu dem Umstand, daß es offenbar für Autisten leichter ist z.B. mit Verwaltungen zu kommunizieren oder sich in der Piratenpartei zu engagieren (selbst ohne Bekanntgabe, daß man autistisch sei! Sinnspruch: „Nicht jeder kann mit Technik umgehen“ ist das neue „Nicht jeder ist mobil“) als in behindertenpolitischen Zusammenhängen in denen wichtige Weichen auch für Autisten gestellt werden. Dieses Problem kennen Autisten bereits aus Behinderteneinrichtungen, deren Personal meist aufgrund solcher solzialer Selektionseffekte unterdurchschnittlich gut für den Umgang mit Autisten geeignet ist. Die allgemeine Behindertenbewegung ist an sich noch weit von natürlich gelebter gemeinsamer Solidarität entfernt, so haben z.B. sogar bereits Vertreter von Gehörlosenverbänden nicht nur keine Solidarität gezeigt, sondern sogar nicht barrierefreie Zustände für Autisten in der Tendenz auch wissentlich hingenommen, selbst wenn erklärt wurde, daß so Autisten nicht teilhaben können. Angesichts der doch relativ ähnlichen Probleme ist das ein schwer zu akzeptierender Zustand, auch wenn es sicher Umstellungen für Gehörlose mit sich bringt, wenn mehr fernschriftlich kommuniziert würde und so die Strukturen des Dolmetschvorgangs angepasst werden müßten (denn Gehörlose drücken ja nicht deutsche Sätze in Gebärden aus, sondern praktizieren eine eigene Sprache, die bisher trotz Ansätzen wie der Gebärdenschrift nicht den Schritt zu einer in Gehörlosenkreisen allgemein anerkannten Schrift geschafft hat).

Wenn z.B. jedoch Rollstuhlfahrer von der Regierung wegen Brandschutzproblemen wieder ausgeladen werden, hat dies einen massiven Aufschrei zur Folge. Dies unterstreicht aus meiner Sicht das Vorhandensein einer letztlich allen Behinderten schadenden sehr ausgeprägten selektiv diskriminierenden Doppelmoral in Reihen der Behindertenfunktionäre, wobei die ausgerechnet auch noch die Behindertengruppe mit dem wohl höchsten Durchschnitts-IQ trifft. Überhaupt scheint es diesbezüglich insbesondere unter Rollstuhlfahrern und Blinden einen irritierenden „Elitedünkel“ zu geben, der mitunter in offene Ignoranz gegenüber anderen behinderten Gruppen umschlägt, die gegenüber der Öffentlichkeit nur oberflächlich rhetorisch kaschiert wird, um sich nicht so einfach angreifbar zu machen.

Ebenfalls ist festzustellen, daß in Folge der umfassenden Diskriminierungen von Autisten durch die allgemeine behindertenpolitische Szene natürlich auch wenig praktische Erfahrung im Umgang mit Autisten vorliegt. Dies führt bis heute dazu, daß ohne böse Absicht von andern Akteuren in einer Autisten belastenden Weise agiert wird. Das betrifft bei barrierefreier Beteiligung vor allem soziales Verhalten. Allerdings ist hier auch festzustellen, daß die Lernwilligkeit, beziehungsweise der Wille sich auch nur oberflächlich mit der fremden autistischen Kultur auseinanderzusetzen selbst bei einigen angeblich sehr progressiven Behindertenvertretern leider oft kaum vorhanden ist, beziehungsweise solche Erwartungen gar mit Aggressionen beantwortet werden. Auch hier ist offenbar noch ein weiter Weg zurückzulegen. Eine interessante Frage ist, wie weit kulturelle Bejahung als Aspekt von Barrierefreiheit betrachtet werden kann. Wenn wir das Beispiel der Gehörlosen nehmen wäre möglicherweise auch dieser Faktor als Teil von Barrierefreiheit zu betrachten, was aufgrund der gruppenspezifischen Sachlage für in vielem grundlegend verschiedene Autisten umso mehr gelten sollte. Hierbei sei nur daran erinnert, daß viele Autisten in menschlich irritierenden Situationen mehr oder weniger handlungsunfähig werden können.

Allgemeinere abschließende Bemerkungen

Abschließend sei der Vollständigkeit halber angemerkt, daß nicht alle Autisten auf fernschriftliche Kommunikation als Kriterium von Barrierefreiheit bestehen. Das ergibt sich schon aus dem fließenden Übergang zur Durchschnittsbevölkerung wie er sich aus dem Autismusspektrumsmodell ergibt, das Autismus als allgemeinmenschliche Persönlichkeitseigenschaft annimmt. Es hat sich grob gesagt leider eine gewisse ungünstige Spaltung der Autistenszene ergeben zwischen Autisten, die sich in Vor-Ort-Selbsthilfegruppen treffen und solchen, die das nicht als erträglich erfahren. Die Grenze erscheint auch zwischen diesen Gruppen als fließend und manche Autisten sind offenbar auch noch vom Anspruch getrieben wie NA zu scheinen und nehmen dafür in Kauf nicht angemessen zu Wort kommen zu können. Das mag oft an gesellschaftlich-fremdenfeindlicher Prägung liegen, die sich dann in Vor-Ort-Treffens-Autistenkreisen dadurch fortsetzt, daß dort über andere Autisten als „peinlich“, etc. gelästert wird, meist ohne daß dem jemand entschieden entgegentreten würde. Und dann gibt es noch einige Autisten oder angebliche Autisten, die (teils nur bezüglich bestimmter Themenbereiche) tatsächlich gut mündlich kommunizieren können, dann aber nicht die fernschriftlich kommunizierenden Autisten vertreten können, da ihnen wesentliche Diskriminierungserfahrungen derselben fehlen. Auch in Gehörlosenkreisen kennt man eine ähnliche Problematik, ist beim Umgang damit allerdings anscheinend schon etwas weiter.

Neues von Bundestagspetition 26687

Aufgrund der besonderen Relevanz des Themas sei hier die Antwort des Petitionsausschusses, sowie die diesseitige Reaktion darauf widergegeben:

Der ursprüngliche Petitionswortlaut findet sich hier.

Stellungnahme Bundesgesundheitsministerium:

Bearbeitet von Dr. …Zu der o.g. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

Der Petent beschwert sich, dass in Deutschland die sog. Eugenik vor allem durch Entscheidungen der Ärzte betrieben werde und führt als Beispiel dafür Ausschlusskriterien für Samenbanken an. Der Petent beklagt, dass Behinderung bis heute oft nich als Personeneigenschaft betrachtet werde, statt als Form der Diskriminierung. Er sieht Menschen mit Behinderung einer völkermordartigen Situation ausgesetzt und fordert umfassende Gesetzesänderungen. Der Petent regt Verbote für Prävention, selektiven Schwangerschaftsabbruch, „Eugenik“ oder Gendiagnostik sowie Forschung vergleichbarer Zielsetzung bezüglich von ihm definierter Gruppen an. Nach Auffassung des Petenten werden Menschen durch die heutigen gesetzlichen Regelungen erheblich diskriminiert.

Die vorliegende Petition ist gegenstandslos. Das vom Petenten angeführte Beispiel von Ausschlusskriterien für Samenbanken trifft nicht zu. Sofern der Petent auf die gemäß der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen vorgeschriebenen serologischen Untersuchungen im Rahmen der Keimzellspende abzielt, so dienen diese ausschließlich der Minimierung von infektologischen Risiken für die Empfänger von gespendeten menschlichen Geweben und Zellen sowie für das Material verarbeitende Personal.

In der Bundesrepublik Deutschland sehen zahlreiche Vorschriften einen Schutz vor Diskriminierung vor. Nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Diese Vorschrift bindet in erster Linie die öffentliche Gewalt, entfaltet aber über Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe eine mittelbare Rechtswirkung für das Privatrecht.

Auch das Gendiagnostikgesetz legt fest, dass niemand wegen seiner oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person, wegen der Vornahme oder Nichtvornahme einer genetischen Untersuchung oder analyse bei sich oder einer genetisch verwandten Person oder wegen des Ergebnisses einer solchen Untersuchung oder Analyse benachteiligt werden darf.

Soweit der Petent ein Verbot „selektiver Schwangerschaftsabbrüche“ fordert und zur Begründung darauf verweist, derzeit würden „Menschen abgetrieben …, weil sie Eigenschaften aufweisen, die die Gesellschaft aktuell vor allem negativ bewertet“ (gemeint dürften Behinderungen des ungebordenen Kindes sein), ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung, dass die Behinderung des ungeborenen Kindes zu einem Schwangerschaftsabbruch berechtigt, nicht richtig ist. Nach der zwölften Woche seit der Empfängnis darf eine Schwangerschaft nur abgebrochen werden, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Gefahr für Leib oder Gesundheit der schwangeren Frau besteht, die nur durch den Abbruch der Schwangerschaft abgewendet werden kann. Ob das der Fall ist, ist durch den Arzt zu beurteilen. Dabei hat der Arzt die gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Frau zu berücksichtigen. Es kann nämlich nicht nur sein, dass der körperliche Zustand der Schwangerschaft Leben oder Gesundheit der Frau gefährdet, sondern auch die Versorgung des Kindes nach der Geburt kann die Mutter so überfordern, dass ihre Gesundheit Schaden nimmt. Das ist z.B. möglich, wenn die Mutter noch sehr jung oder schon fortgeschrittenen Alters ist, sie aber schon mehrere Kinder hat, die sie versorgen muss und die Versorgung eines weiteren Kindes über ihre Kräfte geht. Möglich ist auch, dass die Versorgung eines Kindes, das sehr schwer krank oder behindert ist, vielleicht nach kurzer Zeit sterben muss, eine Mutter so stark belastet, dass sie körperlich oder seelisch krank werden kann. Nur in solchen Fällen ist der Abbruch der Schwangerschaft erlaubt, die Tatsache, dass das Kind behindert sein wird, berechtigt noch nicht zu einem Schwangerschaftsabbruch.

Damit im Falle einer im Raum stehenden medizinischen Indikation eine fundierte tragfähige Einschätzung darüber getroffen werden kann, ob die Schwangere den zu erwartenden Belastungen gewachsen ist oder diese für sie eine Lebens- und Gesundheitsgefahr darstellen, wurde durch das Schwangerschaftsdiagnostikgesetz in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung eine gesetzliche Regelung geschaffen mit dem Ziel einer verbesserten medizinischen und psychosozialen Beratung und Unterstützung Schwangerer im Vorfeld einer möglichen medizinischen Indikation, insbesondere im Kontext eines auffälligen pränataldiagnostischen Befunds.

 

Anschreiben Petitionsausschuss:

[…]Nach Auffassung des Ausschußdienstes sind die Ausführungen des Fachministeriums nicht zu beanstanden. In Hinblick auf das Ergebnis sehe ich das Petitionsverfahren als erledigt an.

 

Antwort Petent an den Petitionsausschuss:

Leider ist diese Stellungnahme, die der Petitionsausschuß nicht zu beanstanden fand und damit die Sache offenbar als beendet betrachtete, in der Sache offensichtlich ungenügend. Bedenken gegen die Einordnung in das Themengebiet „Gesundheitswesen“ wurden bereits frühzeitig mitgeteilt, diese Bedenken erscheinen durch das bisherige Ergebnis auch als vollkommen berechtigt. Aus diesem Grund bitten wir darum die Sache dem Bundesjustizministerium zuzuleiten, das diese Sache möglicherweise aus einem etwas sachgerechteren Blickwinkel betrachten wird.Da die Stellungnahme aus dem Gesundheitsministerium in einigen Punkten durchaus sachlich argumentiert, sei im Folgenden ergänzend darauf eingegangen:

1. Behinderung ist keine Personeneigenschaft

Herr Dr. … hat diese Frage in seiner einleitenden Zusammenfassung durchaus allgemein richtig wiedergegeben: „Der Petent beklagt, dass Behinderung bis heute noch oft als Personeneigenschaft betrachtet werde, statt als Form der Diskriminierung“

Umso verwunderlicher ist in der Folge die nicht nur gänzlich fehlende Auseinandersetzung mit diesem auch Gesetzgebung sehr grundlegend beeinflussenden Punkt, sondern mehr noch die kommentar- und argumentationslose Abhandlung der Stellungnahme zur Petition genau in dem heute nicht mehr sachlich haltbaren Geist, der in der Petition kritisiert wurde, ein Beispiel: „derzeit würden „Menschen abgetrieben …, weil sie Eigenschaften aufweisen, die die Gesellschaft aktuell vor allem negativ bewertet“ (gemeint dürften Behinderungen des ungeborenen Kindes sein)“

2. „Medizinische“ Indikation

Die heutige Regelung wurde u.a. durch diverse Urteile des Bundesverfassungsgerichts geprägt, in denen frühere Fassungen als verfassungswidrig untersagt wurden. Die Bundesregierung vermutet (wieder einmal) in der aktuellen Fassung eine verfassungsgemäße Regelung gefunden zu haben.

Die heutige Regelung stellt aus hiesiger Einschätzung eine mittelbare Diskriminierung statt. Es dürfte statistisch leicht zu belegen sein, daß von dieser Regelung praktisch ausschließlich Bevölkerungsgruppen betroffen sind, die wie in der Stellungnahme richtig aus dem GG zitiert, nicht vom Staat diskriminiert werden dürfen und von ihm grundsätzlich auch aktiv durch entsprechende Regelungen zu schützen sind.

Bezeichnend ist auch hier in der Stellungnahme eine Argumentation, die sinngemäß vollkommen darauf aufbaut, daß die jeweiligen ungeborenen Kinder an sich eine gesundheitliche Belastung der Mutter darstellen dürften. Auch hier wird erneut ein Kernpunkt der Petition einfach ignoriert. Denn die belastenden Umstände gehen nicht auf persönliche Eigenschaften zurück, sondern auf gesellschaftliche Umstände, die der Staat zu verhindern verpflichtet ist. Daraus ergibt sich eine Situation in der der Staat wie bereits früher ausgeführt, gesellschaftliche Diskriminierungen nicht gemäß ihrer Ursachen (mangelnde Bewusstseinsbildung, Inklusion, Universelles Design, etc.) angeht, sondern gesetzlich die Grundlage dafür schafft systematisch typische Opfer von Diskriminierungen legal töten zu können.

Auch auf den beispielhaften Vergleich mit einer Pränataldiagnostik bezüglich der Hautfarbe wurde schlichtweg nicht eingegangen, obwohl diese Frage der Gleichbehandlung verschiedener diskriminierter Bevölkerungsgruppen für das Anliegen der Petition von zentraler Wichtigkeit ist. Dürfte also eine Mutter nach Auffassung der Bundesregierung ein ungeborenes Kind mittels der aktuellen Regelung legal abtreiben lassen, weil ein Arzt feststellt, daß die Mutter durch die Hautfarbe des Kindes entsprechend belastet werden könnte? Oder wäre es mittels dieser Regelung möglich, daß eine gehörlose oder autistische Mutter ein als nichtgehörlos/nichtautistisch diagnostiziertes ungeborenes Kind legal abtreiben läßt, weil ein nichtgehörloses/nichtautistisches Kind für sie im Gegensatz zu einem gehörlosen/autistischen Kind nach Ansicht eines Arztes eine entsprechende Belastung darstellen könnte?

Ist die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Grundgesetz und bestehender Menschenrechte (darunter auch die UN-Behindertenrechtskonvention) nach Ansicht der Bundesregierung berechtigt ungeborene Kinder legal abtreiben zu lassen, weil diese Kinder später vermutlich durch die Gesellschaft diskriminiert würden und ein Miterleben dieser Diskriminierungen für die Mutter gesundheitlich möglicherweise nicht vertretbar wäre?

3. Regularien von Samenbanken

Ein Beispiel:

„Ziele der Screeninguntersuchungen sind:
– die Verhütung einer Infektion der behandelten Frau und ihrer Familie durch die Spendersamenübertragung.
– die Verminderung des Risikos genetischer Störungen bei einem durch Spendersamen gezeugten Kind.

[…]

11.2. Genetisches Screening

Da jeder Mensch heterozygoter Träger von mindestens 3 bis 12 Genmutationen ist, welche bei homozygoter Trägerschaft potentielle gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen können, kann das Risiko einer erblichen oder genetischen Erkrankung oder Belastung bei der DI nur minimiert, aber nie ausgeschlossen werden. Im ärztlichen Gespräch mit dem Spender sollte eingehend die Familienanamnese mit Stammbaum eruiert werden. Männer mit bekannten autosomal dominanten Erkrankungen oder autosomal-rezessiver Anlageschaft sind von der Samenspende
auszuschließen. Männer mit gehäuftem Auftreten folgender Krankheiten mit erblicher Komponente in der Familie
oder in der Eigenanamnese sind ebenfalls von der Samenspende auszuschließen:
– schwere allergische Disposition
– familiäre Fettstoffwechselstörungen
– Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
– Epilepsie
– juveniler Diabetes
– Asthma
– Rheuma
– Psoriasis
– familiäre Herzfehler
– Psychosen
– juvenile Hypertonie
Zytogenetische oder molekulargenetische Screeninguntersuchungen werden bei Spendern in der Regel nicht durchgeführt. Streben Wunscheltern die Bereitstellung von Spendersamen eines Spenders an, der zytogenetisch oder molekulargenetisch untersucht ist, so kann die Samenbank die Durchführung entsprechender Untersuchungen bei dem Spender veranlassen. Die Kosten für diese Untersuchung können den Wunscheltern in Rechnung gestellt werden.
Wird im Rahmen der Abortdiagnostik bei einem Empfängerpaar der Verdacht auf eine genetische Störung des Spenders gestellt, so sollte die genetische Abklärung des Spenders von der Samenbank zu diesem Zeitpunkt veranlasst werden.
Findet sich dabei eine homo- oder heterozygote Trägerschaft für ein Erbleiden, so sind noch vorhandene Proben des Spenders zu vernichten und nach Abwägung das Sachverhaltes eventuell die Wunscheltern zu informieren, die ein Kind aus der Behandlung mit Spendersamen des betreffenden Spenders haben oder ggf. noch über eingefrorenes Material des Spenders verfügen.“
http://www.donogene-insemination.de/downloads/Richtl_Druckfassung.pdf

4. Völkermord

Diese Frage war zwar nicht Hauptpunkt dieser Petition, durchaus aber im Hintergrund angerissen worden. In seiner Zusammenfassung griff Dr. … diesen Punkt auf ohne dann weiter namentlich darauf einzugehen.

Es sei dem Petitionsausschuß zugestanden, daß sicherlich bei einem solchen kontroversen Thema die Bandbreite des sachlichen Niveaus von Petitionstexten stark auseinandergehen. Daher sei hier erklärt, daß der Gebrauch dieses Begriffs keine bloße Polemik darstellte, sondern durchaus weitere ernste Bedenken wiedergibt.

Der Straftatbestand des Völkermords (§6 VStGB) bezieht sich unter anderem auf die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung. Eine solche Maßnahme stellt z.B. die Regelung zu Spätabtreibungen dar, die faktisch ausschließlich gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen gerichtet ist.

Da es dabei um sehr verschiedene Gruppen geht, ist nicht pauschal eindeutig zu beantworten, ob jede Gruppe oder Teilgruppe eine durch die Norm geschützte Gruppe darstellt. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht für eine weite Auslegung. Der Rechtsbegriff der Rasse besitzt seit Jahrzehnten keine wissenschaftliche Grundlage mehr. In Zeiten der Genetik ist anzunehmen, daß das Kriterium der Rasse besonders gut eine Bevölkerungsgruppe kennzeichnet, die aufgrund genetischer Eigenheiten als ähnlich zu erkennen sind. Dies dürfte etwa auf die Bevölkerungsgruppe der Personen mit Trisomie 21 zutreffen, die weithin auch äußerlich ihrer Gruppe zugeordnet werden. Diese Zuordnung hat in diesem Fall sogar eine ganze Reihe von Begriffen hervorgebracht, die alle von breiten Bevölkerungsteilen benutzt wurden oder werden um Zugehörige dieser Bevölkerungsgruppe zu bezeichnen, etwa den rassistisch ausgrenzenden Begriff „Mongoloide“. Diese Bevölkerungsgruppe ist seit Jahren bereits massiven Tötungen ausgesetzt, die praktisch schon bald einer weitgehenden Auslöschung gleichkommen wird. Aktuell findet hier bekanntermaßen auch eine Innovation der eingesetzten eugenischen Technologie statt.

Gehörlose und Autisten indes fallen eher in die Kategorie der kulturellen Minderheit, denn Kommunikationseigenheiten sind ein hierfür relevanter Faktor. Es sei z.B. darauf verwiesen, daß Gebärdensprache in Deutschland als Sprache mittlerweile offiziell anerkannt ist.

Die heutigen Praktiken nicht als Völkermord zu betrachten, wäre aus hiesiger Sicht eine ähnliche Fehlleistung wie die langjährige gedankliche Ausklammerung von „Negern“ aus der Anwendung des Wortlauts der US-Verfassung. Ebenso führen aufgrund des Ernstes der Vorgänge Versuche die Abläufe durch Formalien zu legitimieren auf ein dünnes Eis. Solche förmlichen Schutzmaßnahmen sind auch aus anderen historischen Situationen allgemein bekannt. So werden beispielsweise auch vom deutschen AGG, das maßgeblich auf Drängen der EU verabschiedet wurde, mittelbare Benachteiligungen verboten, die durch in der Form zunächst scheinbar objektive Kriterien bestimmte Bevölkerungsgruppen faktisch diskriminieren.

Der Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§7 VStGB) trifft aus unserer Sicht ebenfalls zu, da die oben bereits benannten eugenischen Säuberungen in der Summe eindeutig darauf abzielen Bevölkerungsgruppen zu zerstören (Abs. 2), indem diese umfassend menschenrechtswidrigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind, die auch für die Angehörigen eine schwere Belastung darstellen, um dann diese Belastungen systematisch tatsachenwidrig auf die jeweiligen Bevölkerungsgruppen selbst zu projizieren und so ihre gänzliche Ausrottung zu begründen.

Der aus unserer Sicht sauberste Ausweg aus diesem grundlegenden Dilemma wurde bereits in der ursprünglichen Petition in Grundzügen präsentiert.

Bundestagspetition 26687

Wortlaut der ESH-Petition:

„Wer kann entscheiden, welches Leben lebenswert ist und welches nicht? Ärzte aufgrund ihres fachbedingt mangelnden sozialwissenschaftlichen Verständnisses gesellschaftlicher Prozesse nicht. Dennoch wird in D Eugenik vor allem durch Entscheidungen der Ärzte betrieben, z.B. im Rahmen von Ausschlußkriterien für Samenbanken. Aber was unterscheidet einen einzelnen „Schwarzen“ von einem einzelnen Menschen m. „abstoßend wirkenden Entstellungen“ abgesehen von kulturbedingten Einstellungen so grundlegend?

Seit langer Zeit schwelt in unserer Gesellschaft bezüglich der sich immer weiter ausbreitenden Eugenik ein heftiger Streit, der sich auch quer durch den Bundestag zieht.

Die eine Seite hält es für grundsätzlich falsch, daß der Mensch sich selbst aktiv zu züchten beginnt, z.B. als genbasierte „Krankheitsvorsorge“ oder daß Menschen abgetrieben werden, weil sie Eigenschaften aufweisen, die die Gesellschaft aktuell vor allem negativ bewertet. Die andere Seite neigt dazu der Zucht des Menschen durch den Menschen aufgeschlossen gegenüberzustehen und auf die Selbstbestimmungsrechte der Eltern zu pochen.

Mir fällt auf, daß in dieser Debatte die jeweiligen Angehörigen der betreffenden Bevölkerungsgruppen (z.B. einzelne Behindertengruppen) und ihre Interessenvertretungen wenn überhaupt nur am Rande wahrgenommen werden. Dies halte ich für einen schwerwiegenden Fehler, weswegen ich umfassende Gesetzesänderungen nach folgendem Maßstab anregen möchte:

Prävention, selektiver Schwangerschaftsabbruch, Eugenik oder Gendiagnostik sowie Forschung mit vergleichbarer Zielsetzung ist bezüglich Gruppen verboten,
1. deren eigenorganisierte und nicht durch gruppenfremde Bevölkerungsgruppen (auch Familienangehörige) maßgeblich mitbeeinflußte Interessenorganisationen, Kulturvereine und dergleichen sich nicht selbst in maßgeblicher Mehrheit dafür aussprechen die eigene Bevölkerungsgruppe durch „Prävention“ in ihrem Nachwuchs zu mindern.
oder
2. aus deren Reihen es irgendwo auf der Welt eine „Pride“-Bewegung gibt.

Behinderung wird bis heute oft noch fälschlich als Personeneigenschaft betrachtet, statt als Form der Diskriminierung. Dennoch wissen wir mittlerweile, daß ein konsequent gedachtes soziales Behinderungsmodell der Realität entspricht: Nicht weil ein Mensch bestimmte Personeneigenschaften aufweist wird er an gesellschaftlicher Teilhabe gehindert, sondern aufgrund des Umstands, daß diese Eigenschaften statistisch untypisch sind.

Nehmen wir eine fiktive Welt an, in der fast alle Menschen Kiemen haben und auch unter Wasser leben. In dieser Welt wäre ein durchschnittlicher Deutscher nach unserem Verständnis schwer behindert, weil er an dieser Gesellschaft vermutlich nicht voll teilhaben könnte. Wäre nun Behinderung etwas, das eher von der Seite der Personeneigenschaften verursacht würde, dann gäbe es zwischen der fiktiven und unserer realen Welt keinen derart massiven Unterschied wie den, daß derselbe Mensch in der einen Welt „normal“ und in der anderen Welt behindert wäre. Dies beweist, daß der letztlich zufällige Umstand einer Minderheitenrolle Behinderung auslöst.

Durch die heutigen gesetzlichen Regelungen werden daher Menschen erheblich diskriminiert und einer völkermordartigen Situation ausgesetzt, eben weil sie gesellschaftlich diskriminiert werden. Nur wegen dieser diskriminiernden Haltungen wird ein Unterschied zwischen klassischen ethnischen „Säuberungen“ und der heutigen Eugenik konstruiert, den es jedoch eigentlich gar nicht gibt.“

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