Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Problem Kostenrechnung für barrierefreie Akteneinsicht in Gerichtsverfahren

Bis heute ist es für Autisten insbesondere in gerichtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren immer wieder ein Extraabenteuer überhaupt zu erreichen Akteneinsicht zu erhalten, um genügend verstehen zu können, worum es im ihn betreffenden Verfahren geht. Ein im Prinzip noch immer aktuelles Beispiel im Zusammenhang eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl findet sich hier.

Neben Verweigerungen der Einsicht, indem die Zusendung einer Aktenkopie vom Gericht abgelehnt wird, kommt es auch vor, daß ein Gericht eine Aktenkopie zusenden läßt, dafür jedoch z.B. über die Justizkasse dem Autisten Kopierkosten in Rechnung stellt.

Beispielhaft kann sich das so lesen (zur Kopie einer 42 Seiten umfassenden Akte):

Satz: 42,0
Gegenstand des Kostenansatzes: Dokumentenpauschale für Ausfertigungen/Kopien/Ausdrucke (§ 3 II GKG, KV 9000 Nr.1)
Wert EUR: 0,50
Betrag EUR: 21,00

Das Einspruchsverfahren nennt sich in solchen Fällen offiziell „Erinnerung“, den jeweilgen Schreiben sollte normalerweise eine entstsprechende Rechtsbehelfserklärung angefügt sein.

Wenn ein Autist aus Gründen der Barrierefreiheit im Gerichtsgebäude nicht in angemessener Weise Akteneinsicht nehmen könnte, indem er dort die Akte ausgehändigt bekäme, um sie dort dann lesen zu können, weil für ihn schon die Situation im Gerichtsgebäude entsprechend barrierehaltig ist, z.B. wegen der sensorischen Reize und der sich daraus ergebenen Unmöglichkeit sich in der Situation entsprechend zu konzentrieren, ist ihm barrierefrei Akteneinsicht zu gewähren, was in der Regel durch Zusendung einer Kopie der Akte technisch gut und auch für das Gericht eigentlich verhältnismäßig günstig umsetzbar wäre.

Für solche Fälle sieht z.B. das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor (zum Begriff der „Sprachbehinderung“ ist hier mehr zu lesen):

§ 186 (1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__186.html

§ 187 (1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__187.html

§ 190a (1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__191a.html

Aus all dem ergibt sich der Schluß, daß das Gericht (auf Kosten des Gerichts) den Zugang wegen vorliegender Barrieren oder anderer Sprachunkundigkeit zu gewähren hat.

Nach unseren Erfahrungen dürfte eine entsprechend begründete „Erinnerung“ unter Verweis auf § 186 eines Autisten Erfolg haben, da die Aktenkopie in diesem Fall ein Mittel der Herstellung von Barrierefreiheit ist, worauf dann die Kostenrechnung aufgehoben werden sollte.

Zerrüttetes Vertrauen als Barriere

Im aktuell umfassend geschilderten Fallbericht kommt auch diese Thematik zur Sprache, die wir bereits aus diversen Fällen in der einen oder anderen Weise kennen. Es ist an der Zeit auch diese Problematik in einem eigenen Artikel als existierende Barriere zu umschreiben.

Jeder neue Kontakt eines Autisten z.B. mit einer Behörde ist auch der Beginn eines sich entwickelnden Verhältnisses. Vielleicht zu einzelnen Sachbearbeitern, oft auch eher zu einer ganzen Behörde, deren handelnde Personen stur eine bestimmte für den Autisten nicht zugängliche Standardlinie verfolgen.

Wenn zu Beginn vom Autisten versucht wird, darauf hinzuweisen, welche Faktoren für einen barrierefreien und daraus möglichst einfachen und in der Sache gelingenden Kontakt zu beachten wären, dann sind viele Reaktionen der anderen Seite möglich. Vielleicht wird gewissenhaft darauf eingegangen, der Kontakt zu dieser Stelle gelingt und die Sache kann relativ einfach für beide Seiten erledigt werden. Vielleicht aber, und selten ist das leider bis heute ganz und gar nicht, stellen sich die handelnden Personen auf der anderen Seite quer, übergehen diese Punkte nach Möglichkeit und spulen stur und rechtswidrig weiter ihr Standardvorgehen ab, etc.

Im letzten Fall ergeben sich schon von der Sache her dann entsprechende Probleme, etwas erledigt zu bekommen wird letztlich für beide Seiten teils ganz erheblich schwieriger. Dieser Effekt ist vordergründig offensichtlich. Hintergründig kann sich jedoch wirkend auf Seite des Autisten bei solchen Abläufen auch noch eine weitere zusätzliche und wegen ihrer Hintergründigkeit bisher oft noch wenig beachtete Barriere herausbilden, die für sich genommen in ihren Auswirkungen als ganz und gar nicht unbedeutend eingeordnet zu werden hat.

Aus unserer Erfahrung in der Selbsthilfe beschreiben wir dieses zerrüttete Vertrauensverhältnis hier als etwas, das auf Seite der Autisten meist selektiv im Kontakt zu den jeweiligen Personen oder dieser sich eher einheitlich gebenden Behörde, sonstigen Stelle oder auch zu Wirtschaftsunternehmen aller Art schwere Folgen nach sich ziehen kann, z.B. bis hin zu Angst- und Panikzuständen, die es einem Autisten zusätzlich unmöglich machen sich in Kontaktsituationen mit diesen zu begeben. Die hier beispielhaft genannten Panikzustände sind oft nicht kontrollierbar, ein breiter verständlicher Vergleich könnte zu unüberwindlicher Höhenangst gezogen werden, bei der jemandem sein Körper einfach nicht mehr gehorcht.

Gegenüber Stellen, die aufgrund ihres Gebahrens einen Eindruck geringer Zuverlässigkeit erwecken, die z.B. getroffene Absprachen wahrscheinlich nicht genügend einhalten würden, da sie das Barrierefreiheitsthema dem Anschein nach kaum in der für Autisten erforderlichen Ernsthaftigkeit und Genauigkeit beachten, die schon in ihren Antworten daran scheitern inhaltlich korrekt das aufzugreifen, was für die Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu ihnen erforderlich wäre oder die bereits zurückliegend Absprachen tatsächlich nicht gewissenhaft und in erforderlicher Weise einhielten gäbe es zudem die Option rechtlicher Absicherungen durch vertraglich festgelegte strafbewehrte Dokumente, in denen zu beachtende Dinge aufgezählt werden können. Die Höhe der vorgesehenen Strafe sollte so beziffert werden, daß sie diese Stelle auch wirklich entsprechend dem Risiko von Übergriffen auf Seite des Autisten entsprechend schmerzlich spürbar sein könnte. Damit verbunden sollte ggf. auch das Angebot einer Einwilligung zu geeigneter beweissichernder Dokumentation werden, denn wenn der Autist aus seinem Verfügungsbereich heraus einen Bruch der Absprache nicht gerichtsfest nachweisen könnte, würde in ihr keinerlei wirksamer Absicherung bestehen, denn die andere Seite könnte einfach bestreiten, daß der Autist z.B. körperlich angefasst wurde. Das würde dann aber auch kein gesteigertes Sicherheitsgefühl nach sich ziehen können, das einem Autisten dann erst wieder innerlich ermöglichen könnte sich einer Situation auszusetzen, da die Gegenseite zu dieser vertrauensbildenden Maßnahme zur Bekräftigung getroffener Absprachen bereit war. Zumindest wenn eine solche abgesicherte Konstellation zvor nicht bereits gescheitert war, da Absprachen trotzdem nicht umgesetzt wurden.

Würde eine Stelle die strafbewehrte Version einer Absprache zu Bedingungen der barrierefreien Zugänglichkeit ablehnen, darf daraus dann abgeleitet werden, daß diese Stelle sich selbst nicht hinreichend sicher ist, daß das eigene Personal die Absprache sicher umsetzen würde, was dann wieder die Unmöglichkeit dieser angebotenen Vorgehensalternative vom Autisten her an sich bedingen dürfte.

Zu Tag 149 ist im oben bereits verlinkten Fallbericht beispielhaft als eine Version davon bereits nachzulesen: „[…] eine solche Ihnen zusätzlich eröffnete Ersatzlösung aufgrund des von Seiten Ihrer Behörde schuldhaft zerrütteten Vertrauensverhältnisses und dessen unabänderlichen psychischen Folgen (zu erwartende nicht kontrollierbare Panik- und Angstblockade) eine solche Lösung zu eröffnen, bei der Ihre Behörde nun strafbewehrt versichern müsste, dass alle gemachten Absprachen durch die beteiligten Mitarbeiter Ihrer Behörde – sowie weiteres möglicherweise am gewählten Ort agierendes Sicherheitspersonal das z.B. zur Gebäudeverwaltung zählen könnte – unbedingt und vollumfänglich durch diese eingehalten würden. Sollte dagegen verstoßen werden, wäre eine einklagbare Vertragsstrafe von 1000€ von Ihrer Behörde her fällig. Und sollten Sie darauf nicht eingehen, dann wäre dies ein klarer Hinweis darauf, dass Sie selbst nicht darauf vertrauen würden, dass Ihre Mitarbeiter diese Abmachungen und Anforderungen sicher vollständig einhalten würden. Zwecks beweishafter Dokumentation wäre dann als weitere Bedingung das Einverständnis Voraussetzung gewesen von meiner Seite die gesamte Begegnung mit Ihren Mitarbeitern in Bild und Ton aufzuzeichnen.“

Dies bietet sich insbesondere in Konstellationen an, die auch körperlichen Kontakt umfassen und bei denen eine Vielzahl entsprechender Übergriffe und Verletzungen stattfinden könnten, weiteres beispielhaftes Zitat mit einer nicht abschließenden Aufzählung einiger nicht unwahrscheinlicher Übergriffe solcher Art von Tag 149: „Die ID-Prüfung findet wie beschrieben statt (kein mündliches Sprechen (unter mündlicher Kommunikation verstehe ich auch eine Begrüßung wzb „Hallo“ oder eine Verabschiedung „Tschüss“. Dies darf NICHT bei einem ID-Termin mit mir stattfinden), keine sonstigen Mitteilungen, keine körperlichen Berührungen oder Annäherung auf mehr als Griffweite zu meinem Rumpf, kein körperliches Bedrängen oder in den Weg stellen), jedoch abweichend vor dem Haupteingang des Jobcenters unter freiem Himmel“

Nicht jeder Autist neigt bei dieser Barriere zu Angst- und Panikattacken in dieser Weise, für andere kann sich auch eine erheblich reduzierte selektive Handlungsfähigkeit oder gar eine völlige selektive Handlungsunfähigkeit ergeben, indem er einfach nicht mehr in der Lage ist diese Situation für sich zu kalkulieren, Punkte zu finden, an denen im eigenen Handeln gegenüber dieser Stelle oder Person angesetzt werden kann, von denen ausgehend noch zu der Sache überhaupt weiter überlegt werden könnte, sich mit dem Gegenstand gedanklich überhaupt noch in sich zu befassen. Und das kann eine kontaktspezifisch-selektive Nichtzugänglichkeit für Autisten bedingen, die für sich genommen vergleichbar ist mit der Nichtzugänglichkeit durch Barrieren eher physischer oder körperlich-sensorischer Art. Während einer solchen selektiven Handlungsunfähigkeit können andere Kontakte wie gewohnt weiterlaufen, die in sich in der Gesamtbetrachtung vieler Faktoren keine entsprechend schwerwiegenden Barrieren aufweisen.

Folge derart fehlender Zugänglichkeit kann bei Autisten auch sein, daß bei nicht völliger durch die Umstände eines Kontakts bedingter selektiver Handlungsunfähigkeit ein komplexerer Sachverhalt, um den es in diesem speziellen Kontakt gehen würde nicht mehr gleichzeitig als Ganzes verhandelt werden kann, sondern nur noch Detailpunkt nach Detailpunkt. Etwa in dem Sinne, daß erst rein Detailpunkt 1 einvernehmlich geklärt sein müßte um dann danach einen neuen Detailpunkt angehen zu können, der dafür genügend überschaubar oder im Ansatz greifbar wirkt, um in der Kommunikation mit der anderen, Barrierefreiheit nicht umfassend zugestehenden, Seite doch noch langsam in der Angelegenheit vorankommen zu können.

Aus einer selektiv nicht zugänglichen Konstellation kann sich dann ebenso zudem auch ein Triggerkomplex herausbilden, also etwas das bei der reinen Erwähnung der fraglichen Stelle oder Person selektiv erheblich reduzierte Handlungfähigkeit oder gänzliche Handlungsunfähigkeit bewirken kann. Dafür kann z.B. ausreichen, daß nur ein Brief soeiner Stelle oder Person erhalten wird.

Die Folgen der Nichtzugänglichkeit in einem Kontakt, insbesondere z.B. zu Behörden, zu „Trägern öffentlicher Gewalt“, denen Bewohner eines Staates oft sozusagen ja ausgeliefert sind und die sozusagen darüber hinaus auch sinngemäß und empfunden Vertreter eines ganzen Gemeinwesens sind, sind zudem nicht immer nur selektiv auf diesen einzelnen Kontakt bezogen. Es kann sich bei Autisten in Folge solcher unversöhnlich, gnadenlos wirkenden Barrieren auch allgemeinere Handlungsfähigkeit einstellen bis hin zu wachsender Unfähigkeit eigene alltägliche, grundlegenere Angelegenheiten noch von sich heraus zu bewältigen. Die ganze Existenz des Autisten kann davon über längere Zeiträume überschattet werden und würde in dem Fall eine allgemein fortwirkende Belastung darstellen. Wir meinen dies mag von außen betrachtet dann depressiven Zuständen ähneln, stellt aber eigentlich etwas ganz anderes dar.

Daneben können solche Widrigkeiten um verweigerte Barrierefreiheit Autisten sicherlich auch depressiv machen oder gar schwere Depressionen bedingen. Zumal wenn sich solche Erlebnisse über seltene Einzelfälle hinaus in eigenen Lebensbereich häufen.

Nach unseren Erfahrungen liegt in der Dynamik der Barriere eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses in einem Bereich des gesellschaftlichen Teilhabe bisher sehr häufig ein besonderes Eskalationspotenzial, das es angemessen erscheinen lassen könnte besonders zu ihr hervorgehoben allgemeingesellschaftliche Bewußtseinsbildung anzustreben.

Diese Barriere tritt in der Regel nur gegenüber Stellen oder Personen auf, die sich gegenüber Autisten sowieso bereits in irgendeiner schwerwiegenden Weise ignorant verhalten. Desöfteren kam es uns vor als würde z.B. in einer Behörde ein übliches allgemeines Drehbuch existieren „Querulanten“ in mehreren Schritten in die dort vorgesehene Spur zu drücken. Der Autist auf der anderen Seite weist hingegen oft auf einige typische Probleme hin. Da diese häufigen Schwierigkeiten fast nie auf Anhieb umfassend korrekt verstanden werden, ist bedeutend wie darauf reagiert wird, ob erkennbar wird, daß die andere Seite mitdenkt und so „psychische Verletzungen“ des Autisten vermeiden wird. Wenn darauf eingegangen wird kann ein zu Beginn neutral – oder aufgrund wiederholt schlechter zurückliegender Erfahrungen schon von Beginn an mehr skeptisch bis als belastend, kräftezehrend – empfundener Kontakt eine sich entwickelnde günstige Vertrauensgrundlage nach sich ziehen, aus deren Geschichte sich mehr und mehr Ansatzpunkte für ein Mitdenken, ein Mitwirken des Autisten ergeben.

Ignorant vorgehende Stellen oder Personen meinen wohl oft, der Autist habe zu Anfang irgendwelche Mondforderungen gestellt, sie wähnen sich in einer basarartigen Verhandlungssituation, wie sie sie wohl tatsächlich in vielen Kontakten zu Nichtautisten auch tatsächlich vorfinden werden. Manchmal picken sich solche Leute dann irgendetwas heraus und stimmen dem zu. Der Autist hat aber von sich aus erst auf einige Punkte hingewiesen, die im Umgang besonders bedeutend für eine barrierefreie Situation sind und die oft vorkommen. Es ist eher so, daß er damit eine für ihn absehbare Mindestschilderung abgibt.

Maximalforderungen gleich zu Beginn aufzureihen würde im Fall von Autisten aufgrund der Komplexität der Unterschiede zwischen Autisten und vielen Nichtautisten wohl eher auf ein mehrbändiges Buch hinauslaufen. Und viele dieser Punkte würden in einem einzelnen Kontakt wohl nie wirklich relevant werden, da die Situation sich einfach nicht entsprechend entwickelt. Und jeder Autist ist ja in seiner Strukturiertheit auch etwas verschieden, wenngleich die Minderheit der Autisten typische Eigenschaften vereint. Welche Minderheit ist schon eine Art Klonserie.

In diesem Eskalationsspiralen haben wir also oft sich gegenseitig moralisch auch noch bestärkende Nichtautisten, die mit dem Autisten meist gar nicht zu den Barrierefreiheitsfragen das Gespräch suchen und feststellen, daß die Basartaktik bei diesem halsstarrigen Individuum nicht nur nicht wirkt, sondern, daß der Autist aus deren Perspektive wohl dazu auch noch immer neue zu beachtende Punkte aufreiht, statt sich endlich „zu fügen“.

Das kann der Autist jedoch nicht, da es in der Situation eben um erforderliche Punkte zur Herstellung von Barrierefreiheit geht, die alle keineswegs Extremforderungen darstellen, sondern einfach sachlich thematisierte unausweichlich erforderliche Kriterien, die im Umgang mit ihm beachtet werden müssen.

Im Fall von Behörden haben wir es in diesen Fällen oft mit Sachbearbeitern zu tun, die zutiefst gewohnt sind über andere Menschen zu entscheiden, sie oft auch in Schranken zu weisen. Nach unseren Vermutungen fällt es vielen dieser Leute sehr schwer im Umgang mit Behinderten davon dann „umzuschalten“ auf eine geeignete rechtskonforme Herangehensweise an die Herstellung von Barrierefreiheit. Wie das gelingen könnte? Das könnten vielleicht eher reflektiertere Nichtautisten genauer eingrenzen?

Und darin liegt keine Lebensuntüchtigkeit, die Autisten eben pauschal zueigen wäre, sondern die Folge des ganz speziellen nicht barrierefreien Vorgehens der anderen Seite, welches bei anderem Vorgehen so nicht vorgekommen wäre.

Von dieser Schilderung ausgehend können nun wohl leicht weitere Verbindungen gezogen werden zu bereits langjährig bekannten Schilderungen zum Ordnungsbedürfnis von Autisten, die zwar meist von Eltern oder „Experten“ herstammen und folglich wie gewohnt überwiegend die tatsächlichen Sachverhalte um Autisten nur schlecht und teils falsch durchdringen. Aber es zeigt durchaus, daß „da was ist“, was dieser Barrierebeschreibung in mancher Hinsicht nicht unähnlich wirkt. Und es ist in jedem Kontakt ein bedeutender Faktor, ob eine Seite die elementaren Grenzen des anderen in angemessener Weise berücksichtigt oder über sie einfach den anderen als Mensch schädigenden Art und Weise hinwegfegt und zunehmend den gefestigten Eindruck erweckt auch Hinweise gar nicht zu lesen, zumindest nicht zu verstehen und zu beachten.

Weiterhin viele Fehldeutungen der KHV und §186 GVG

Auch in Hinblick auf unseren Artikel von 2008 zu diesem Thema ist auffällig, wie oft bis heute Behörden oder in selteneren Fällen selbst Gerichte die KHV zu Ungunsten von Behinderten fehldeuten.

Häufig wird dabei falsch die Ansicht verteten, da in der KHV beispielhaft gestützte Kommunikation genannt wird, sei nur diese Autisten zu gewähren. (Bei aller berechtigten Kritik an dieser Methode wird durch diese Erwähnung in der KHV ja klar formuliert, daß Autisten ausdrücklich zum gemeinten Personenkreis zählen, weswegen Autisten niemals fordern sollten, sie daraus ersatzlos zu streichen.) Dazu sei hier der Einfachheit halber als zusätzliche Argumentationsschablone aus einem Schriftsatz im Rahmen eines von der ESH begleiteten (erfolgreichen) Verfahrens zitiert:

„Gleichwohl wird als „Kommunikationsmethode“ im Sinne einer „anderen Kommunikationshilfe“ in § 3 Abs 2 Nr. 2 KHV „insbesondere“ die „gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung“ angeführt. Offensichtlich geht die Kommunikationshilfeverordnung also von einem weiten Verständnis von „Hör- und Sprachbehinderung“ aus und bezieht auch die Kommunikationsbarriere mit Bezug zu neurologisch bedingten Personeneigenschaften in einer bestimmten Situation nicht mündlich kommunizieren zu können in den Formenkreis der „Hör- oder Sprachbehinderungen“ ein, was auch sinnvoll erscheint, da, wie schon der explizite Ansatz des BGG und der Titel der “Kommunikationshilfeverordnung“ deutlich machen hier nicht bestimmte Formen von Behinderungen privilegiert überwunden werden sollen, sondern behinderungsbedingte Kommunikationserschwernisse ausgeglichen werden sollen.

Anders als die Beklagte meint, ist die „gestützte Kommunikation“ für Autisten, wie sich aus dem „insbesondere“ ergibt, also nicht die einzig denkbare und in Betracht kommende Kommunikationsmethode für den Antragsteller, sondern lediglich ein Regelbeispiel für eine Kommunikationsmethode. Auch dass für Autisten keine andere Kommunikationsmethode angeführt wird ändert daran nichts, weil sich aus der Systematik der Norm ergibt, dass sie ergebnisorientiert ist, also die Kommunikation entsprechend den Bedürfnissen der behinderten Menschen möglich machen soll, und nicht methodenorientiert, also nur die Nutzung bestimmter Methoden und Kommunikationshilfen ermöglichen soll.“

Ergänzend sei hier ebenfalls im Rückgriff auf zurückliegende Verfahren darauf hingewiesen, daß der gerichtliche Verfahren regelnde §186 GVG in einer neuen Fassung wie die KHV im Jahr 2002 in Kraft getreten ist und die Begriffe „taub“ und „stumm“ durch den umfassenderen Begriff der „Hör- und Sprachbehinderung“ ersetzt hat. Demnach entspricht der Begriff im GVG dem in der KHV. Der §186 GVG gibt den hör- oder sprachbehinderten Personen das Recht in der Verhandlung mündlich, schriftlich oder mit einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist, zu kommunizieren.

Auch der §186 GVG sagt nichts darüber aus, wie genau diese Verständigung zu erfolgen hat, lediglich, daß für die schriftliche Verständigung das Gericht „die geeigneten technischen Hilfsmittel“ bereitzustellen hat. Es ist nicht ersichtlich, daß für die schriftliche Kommunikation zwingend erforderlich ist, daß die behinderte Person im Gerichtssaal sitzt. §247a StPO macht deutlich, daß sogar im Strafverfahren belastende Zeugenaussagen von außerhalb des Gerichtssaales gemacht werden können. Jedenfalls ist angesichts der Norm selber eine Verständigung des Gerichts mit der betroffenen Person erforderlich, wie die Kommunikation nach §186 GVG auszugestalten ist, um dem Normzweck – Kommunikationsfähigkeit – und die Anforderungen des Verfahrens in Einklang zu bringen. Der §186 GVG verlangt, daß die behinderte Person auf ihr Wahlrecht hinzuweisen ist.

Zum Ablehnungsgrund „fehlende Mitwirkung“ und zur Anfechtungsklage

Ob in der Vorgeschichte der BSG-Entscheidung oder z.B. hier, wenn Behörden oder andere Stellen etwas aus dem formalen Grund „fehlende Mitwirkung“ verweigern, dann ist das ein absoluter Klassiker in Verfahren, in denen Barrierefreiheit eingefordert, aber nicht gewährt wird. Denkmuster: Wenn der Rollstuhlfahrer nicht die vier Stockwerke Treppen ins Büro kommt, zu dem auch kein geeigneter Fahrstuhl führt, dann verweigert der Rollstuhlfahrer seine Mitwirkung.

Laßt euch davon nicht irritieren, denn wir haben das Recht auf Barrierefreiheit. Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Barrierefreiheit im Fall eines bestimmten Autisten zu vermitteln erweist sich jedoch oft als heikel, besonders wenn in Behörden nur „Dienst nach Vorschrift“ herrscht (oder die Beweggründe vielleicht noch deutlich schlimmere wären).

Teils wird zu einem greifbaren Aspekt erläutert, wie dazu Barrierefreiheit aussehen könnte und später kommen aufgrund des Verhaltens von Behördenseite oder einfach neu aufgetretener Situationen im Verwaltungsgang weitere Aspekte hinzu, die dann zu einem späteren Punkt weitere Erläuterungen hinzukommen.

Wenn dann nach ablehnenden Bescheiden rechtlich dagegen vorgegangen wird, dann sollte beachtet werden, daß Klagen vor Gericht bei einer Ablehnung wegen „fehlender Mitwirkung“ formell juristisch betachtet keine normale Leistungsklage darstellen, sondern eine Anfechtungsklage. Um dies zu verdeutlichen wird hier aus BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R zitiert, einer gerichtlichen Entscheidung, wie sie zu dieser Klageform im Internet zu finden ist.

„Die Vorschrift des § 54 Abs 4 SGG, deren Verletzung die Revision behauptet, ist für das Begehren nicht einschlägig. Nach § 54 Abs 4 SGG kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Regelung setzt nämlich voraus, dass die Verwaltung über die begehrte Leistung entschieden hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Leistungsträger die Leistung ohne abschließende Ermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt. Gegen einen solchen Versagensbescheid ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet (BSG SozR 1200 § 66 Nr 13; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr 1).“

Quelle: https://openjur.de/u/169410.html

Das gilt entsprechend auch für andere Zweige der deutschen Gerichtsbarkeit:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 17.1.1985 NVwZ 1985, 490) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 18.8.2006 Az. 9 C 06.1845 ) beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf die fehlende Mitwirkung des Leistungsantragstellers gestützten Verwaltungsakts auf die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids genügt dessen Aufhebung, die Behörde hat dann über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch in der Sache selbst zu entscheiden. Demnach hätte der Kläger den Bescheid vom 29. März 2010 nur mittels Anfechtungsklage angreifen können. Sein Klageziel, die Beklagte zur Bewilligung von Wohngeld für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2009 bis November 2010 zu verpflichten, kann er durch die von ihm erhobene Versagungsgegenklage nicht erreichen. Obwohl das Gericht den zuletzt anwaltlich nicht mehr vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2012 darauf explizit hinwies, stellte dieser dennoch den Verpflichtungsantrag entsprechend dem Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 9. Dezember 2010.“

Quelle: https://openjur.de/u/535345.html (VG München, Urteil vom 26.04.2012 – M 22 K 10.4598)

Hungerkost 2022

Die aktuelle deutsche Bundesregierung redet zur Zeit viel über ihr Vorhaben ALG2 ab Januar 2023 in ein „Bürgergeld“ umzuwandeln. Die laut unserem Kenntnisstand bisher noch recht vagen Ankündigungen versprechen weniger Sanktionen. Aus diesem Anlaß möchten wir nach einer Zeit der – aufgrund unserer starken Gewichtung direkter Selbsthilfetätigkeit – aufsummierten Vernachlässigung der Artikelerstellung einen Fall aus dem Jahr 2022 in seinem Ablauf darstellen, den die ESH begleitete.

Wir wählen eine strikt chronologische Auflistung aus breiter Unterlagenbasis um ein möglichst umfassendes Gesamtbild zu eröffnen und eine Vorstellung davon zu vermitteln, welcher enormen – lebensbedrohenden – Belastung ein Autist noch immer ausgesetzt werden kann, wenn er in Deutschland einfach nur einmal auf seinem Menschenrecht auf Barrierefreiheit besteht.

Wir vermuten, solche Fälle werden auch nach den Ankündigungen weiter vorkommen, schon da sie dort vermutlich offiziell gar nicht in die Kategorie „ALG2-Sanktion“ sondern unter „Antrag abgelehnt“ fallen, obwohl hier faktisch die Leistungen über lange Zeit komplett in erschütternd breit praktizierter Ignoranz gegenüber geltendem Recht – oder selbst situativ klar angezeigter, halbwegs gebotener Kommunikation darüber – verweigert wurden, weil offensichtlich schon durchweg kein Erwägen genannter Argumente in angemessener Weise erfolgt war.

Der betreffende Antragsteller absolvierte bis vor ca. 10 Jahren bei damals bereits vorliegender Autismusdiagnose einen Ganztages-Sonderausbildungsweg mit kleinen Berufsschulklassen und von 3 auf 5 Jahre gedehnter Ausbildungsdauer. Von Beginn der Erwerbstätigkeit an war er in Teilzeit berufstätig und ließ die Stundenzahl während der Erwerbstätigkeitszeit weiter reduzieren, weil er auch dieses Pensum nicht schaffte. Schließlich wirkte auch ein Pensum von 3 Stunden pro Tag auf ihn nicht mehr leistbar. Es wurde eine Burnoutdiagnose (formal: F32.1 = mittelgradige depressive Episode; G = gesicherte Diagnose Richtung „Burnout“) gestellt. Das Erwerbsbeschäftigungsverhältnis endete.

Direkte Zitate aus Schriftsätzen wurden teils in für die Sachverhalte selbst unwesentlicher Weise editiert (Beispiel: „Jobcenter“, statt „Antragsgegnerin“ oder „Beklagte“), sich ähnlich wiederholende Inhalte und einige inhaltliche Nebenpunkte zwecks Verbessererung der Lesbarkeit umfassend weggelassen. Der ESH liegen sämtliche Unterlagen in Kopie vor.

Tag 1

Per unverschlüsselter Email erfolgt eine Arbeitslosmeldung an die Arbeitsagentur in Ort 1 vor dem absehbaren Ende des Beschäftigungszeitraums. Es wird ein ALG2-Antrag ab diesem Endzeitpunkt gestellt und als Formular mitgesandt. Zusätzliche Unterlagen werden als Scandateien an die Email angehängt.

Tag 2

Die Arbeitsagentur antwortet per Email, der ALG2-Antrag sei an die zuständige Stelle weitergeleitet wurden. „Bei erneuten Anfragen wenden Sie sich bitte direkt an diese E-Mail-Adresse.“ In dieser Email wird „diese E-Mail-Adresse“ jedoch nicht mitgeteilt und geht auch nicht aus dem Kopf der Email der Arbeitsagentur hervor.

Tag 3

Nachfrage per Email bei der Arbeitsagentur nach der Emailadresse, an die künftige Anfragen gerichtet werden sollen. Beigefügt wird ein Erstattungsantrag zu bereits selbst beschafftem Heizmaterial (stark steigende Energiepreise und zunehmende Lieferschwierigkeiten bei Heizmaterial sind zu diesem Zeitpunkt bereits greifbar).

Tag 12

Tag 15

Tag 22

In einem auf Tag 17 datierten Bescheid von Jobcenter-Person Nr. 4 werden die beantragten ALG2-Leistungen „ganz versagt“. Begründung: Der ID-Termin sei „nicht wahrgenommen“ worden. Es sei dadurch Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen worden. Daher könne der Anspruch nicht geprüft werden. Es seien dem Jobcenter keine Gründe mitgeteilt worden, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung günstig berücksichtigt hätten werden können. „Nach Abwägung des Sinns und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit Ihrem Interesse an den Leistungen, sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [sic!] für Sie ganz ab 1. Juli 2021 [sic! – ein alter nicht modifizierter Textbaustein aus einer früheren Sache des Jobcenters zu einem ganz anderen Antragsteller?] versagt (§66 SGB1)“ Im Falle einer nachträglichen Mitwirkung würden die Leistungsvoraussetzungen nochmals überprüft. Der Krankenversicherungsschutz sei unabhängig vom Leistungsbezug weiterhin gewährleistet.

Tag 25

Tag 31

Email an das Jobcenter: Die Mitteilungen der Antwortmail von Tag 12 werden weiter ausgeführt. Es wird zudem mitgeteilt, daß Versuche sich auf der verlinkten Amtsplattform zu registrieren erfolglos blieben. Daher bleibe als Kommunikationsweg nur der Postweg oder Kommunikation per Email, die auch schneller sei.
Weiter wird ausgeführt, es gehe bei dieser Frage um die Herstellung von Barrierefreiheit, weswegen nicht Maßstäbe wie für jedermann angelegt werden dürfen. Dem Amt wird eine ausdrückliche Erlaubnis übermittelt per Email zu antworten. Mit begleitenden Anmerkungen beigefügt wurde auch eine zurückliegende ärztliche Krankschreibung wegen Burnout.

Tag 32

Es werden in Eigeninitiative aufgrund des Gefühls, daß es an diesem Tag, im Moment jetzt zu diesen Uhrzeiten möglich sei, zwei Versuche unternommen beim Sozialamt des baulich offener gestalteten örtlichen Landratsamtes schnell eine ID-Prüfung durchführen zu lassen und ein entsprechendes Bestätigungschreiben von dort zu erhalten. Dazu wurde vorher das Anliegen auf Papier aufgeschrieben und keine weitere Kommunikation in der Situation vorgesehen, beziehungsweise gedanklich eingeplant, weil zu überlastend. Beide Versuche scheiterten beim „abbügelnden“ Empfangspersonal.
Ein dritter Versuch in einem allgemeinen Bürgerbüro scheiterte an Angstgefühlen des Antragstellers, erbrachte jedoch eine Rolle Gelber Säcke.

Tag 42

Widerspruch gegen den auf Tag 17 datierten Bescheid, Argumentation abgesehen von Wiederholungen: Erhalt hier ganz versagter Leistungen zur Sicherung des Lebenssunterhaltes stelle einen grundrechtlichen Anspruch dar. Der Termin sei abgesagt worden, da vom Jobcenter weder in gebotener Eile – in Folge des selbst kurzfristig angesetzten Temins – noch inhaltlich angemessen auf erfolgte Hinweise reagiert worden sei. Der Termin habe unter diesen Umständen auch wegen durch vermeidbares Vorgehen des Amtes mitherbeigeführter situativer Angst- und Panikgefühle aufgrund der Unsicherheit der Situation nicht wahrgenommen werden können.
Die Behauptung nicht per Email antworten zu dürfen sei in dieser speziellen Situation unter dem Aspekt der Barrierefreiheit falsch, im Gegenteil sei das Amt dazu verpflichtet gewesen in einem solchen vorliegenden Fall umgehend per Email zu antworten. Da das Amt dies nicht tat, treffe es auch das Verschulden hinsichtlich der als Ergebnis daraus vorgenommenen Terminabsage. Daher sei auch die Versagung der Leistungen rechtswidrig. Es sei ein einschlägiger behindertenrechtlicher Grundsatz, daß der Behinderte die Art der Umsetzung von Barrierefreiheit bestimme und er nicht genötigt werde, sich mit Spezialplattformen einzelner Behörden befassen zu müssen um Zugang zu hier grundrechtlichen Ansprüchen erhalten zu können. Es sei unverzüglich Kommunikation per Email aufzunehmen. Die Behauptung, es seien keine Gründe mitgeteilt worden, die eine andere Ermessensentscheidung ermöglicht hätten, wirke regelrecht bizarr.

Tag 47

Tag 52

Am Abend wird ein auf Tag 50 datiertes Schreiben vom Jobcenter-Person 5 vorgefunden, welches einen Hausbesuch zwecks ID-Prüfung zwischen 9 und 12 Uhr an Tag 52 ankündigte.

Tag 53

Email an das Jobcenter mit Bezug zu deren auf Tag 46 datiertes Schreiben (siehe Tag 47 Absatz 1): Es sei aufgefordert worden, bei der Arbeitsagentur in Ort 2 vorrangige Leistungen zu beantragen. Zitat aus diesem Schreiben: „Aufgrund Ihrer gesetzlichen Verpflichtung, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, bin ich außerdem berechtigt, den Antrag ersatzweise für Sie zu stellen …“ Aufgrund von Problemen Anträge fehlerfrei zu stellen wird das Jobcenter gebeten diesen Antrag zu stellen. Es wird um Rückmeldung per Email gebeten.

Tag 56

Email an das Jobcenter mit Bezug auf den Vorgang an Tag 52. Es werden Passagen aus zurückliegenden Mails zitiert und neu u.a. folgende Passagen mitgeteilt: „ich möchte auf ein paar wichtige Dinge hier eingehen, die in Zukunft berücksichtigt werden sollten. […] Ich weise erneut darauf hin, dass es für mich unzumutbar und sehr belastend im Sinne von Barrierefreiheit entgegenwirkenden Barrieren ist, kurzfristig angesetzte Termine zu einer ID-Prüfung wahrzunehmen. Dies ändert nichts daran, dass bei einem erneuten Termin nur der Ort gewechselt wird im Sinne von Hausbesuchen zu einer ID-Prüfung. […] Wie ich feststellen musste, wurde dieser schriftliche Weg der email-Kommunikation oder per Brief im Sinne einer inhaltlichen Terminvorbereitung, nicht nur einer erneuten Terminfestsetzung durch Ihre Behörde wie erforderlich nicht eingehalten. Statt Terminvereinbarungen, die für mich nicht zu kurzfristig angesetzt werden sollten, mit mir per email zu handhaben, wurde erneut ein kurzfristiger Termin zu einer ID-Überprüfung bestimmt (nur an einem anderen Ort), den ich auch alleine wegen der Kurzfristigkeit hier nicht einhalten und auch nicht vorher absagen konnte. […]
Es ist stark belastend für mich, wenn ich davon ausgehe, dass Personen aus Ihrem Amt ohne vorherige Absprache versuchen würden mich aufzusuchen, um mich eventuell zu überrumpeln und eventuell ein mündliches Gespräch von mir abzuverlangen oder irgendwie mich in ein mündliches Gespräch zu verwickeln.
Das darf nicht vorkommen!
Nur, weil der Ort des Termins ein anderer Ort gewesen war, heißt es nicht, dass meine Panik- und Angstzustände vor solchen Terminen verschwunden sind. Die Unsicherheiten der Situation, wie bei einem solchen ID-Termin vorgegangen würde, sind weiterhin existent.
Ich muss Sie darauf dringendst hinweisen, dass ich eine Art Defizit habe, was die soziale mündliche Sprachkommunikation betrifft. Mündliche Kommunikation ist mit mir nicht umfassend möglich. Besonders dann nicht, wenn ich erwarten muss, durch unerwartet kommende mündliche Fragen bei einem Termin einer ID-Prüfung vor Ort überrascht würde und mich zu einer schnellen mündlichen Interaktion gezwungen sehen würde zu antworten.
Da ich fürs mündliches Antworten mehr Zeit zum Überlegen benötige, und in normalen Fällen die Leute nicht darauf eingestellt sind lange abzuwarten, steigt der Druck in mir zu antworten. Gleichzeitig denke ich nach, was ich antworten soll und indessenfolge bin ich bei einer mündlichen Kommunikation nicht richtig fähig, umfassende Antworten zu bringen.
Daher, wenn so eine ID-Prüfung erfolgreich gelingen soll, müssen einige Punkte zwingend beachtet werden:

Tag 61

Tag 62

Per unverschlüsselter Email wird ein neuer zweiter ALG2-Antrag gestellt und als Formular mitgesandt (der erste nur mit neuer Unterschrift samt neuem Datum). Auch zusätzliche Unterlagen werden als Scandateien an die Email angehängt.

Tag 63

Per Email an die Arbeitsagentur in Ort 2 wird unter Verweis auf das Jobcenter ALG1 beantragt. Es wird darauf hingewiesen, daß dazu keine Formulare im Internet aufgefunden worden seien und falls erforderlich daher solche zum Ausfüllen zugeschickt werden sollen.

Tag 65

Tag 66

Emailantwort der Arbeitsagentur bezogen auf die Rückantwort von Tag 65. Das Anliegen habe noch nicht abschließend bearbeitet werden können. Leider sei man telefonisch nicht erreicht worden.
„Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihr Anliegen aus Gründen des Datenschutzes nicht per E-Mail bearbeitet werden kann.
Setzen Sie sich daher bitte (gern auch mit einer Person, die das Gespräch führen kann) unter der unten angegebenen Servicerufnummer mit uns in Verbindung.“

Tag 75

Ein ausgefüllter Gesundheitsfragebogen wird in den Briefkasten des Jobcenters eingeworfen.

Tag 79

Email an die BKK: „Ich bin damit einverstanden, dass Sie die Agentur für Arbeit [in Ort 2] anschreiben und an die Anmeldung meines ALG1 Antrages erinnern und sich dies bestätigen lassen.“

Tag 80

Email der BKK: „Da wir auf unsere Mail [von Tag 61] keine Antwort von Ihnen erhalten hatten, haben wir [an Tag 73] bereits das JobCenter angeschrieben. So wie es jetzt aussieht, haben Sie nun aber doch Arbeitslosengeld I und nicht Arbeitslosengeld II, wie mitgeteilt, beantragt. Wir werden demnach noch einmal das für Ihre Postleitzahl zuständige Arbeitsamt anschreiben.“

Tag 84

Tag 85

Emailantwort der BKK: „Notfalls müssten Sie dann mit dem Beitragsbescheid beim Sozialamt vorsprechen, wenn Sie selbst nichts zahlen können. Wir warten nun aber erst einmal ab.“

Tag 87

Die Bemühungen der ESH haben die üblichen Absagen ergeben, jedoch auch zwei Rückmeldungen, die grundsätzlich ersteinmal Bereitschaft ausdrückten die Sache eventuell zu übernehmen. Ein Anwalt davon antwortete schnell und inhaltlich soweit erstmal zufriedenstellend per Email. Der zweite Anwalt ging in seiner ersten Reaktion gar nicht auf die Frage nach barrierefreiem schriftlichen Kontakt mit dem potenziellen Mandanten ein. Die Vertretung wurde Anwalt 1 anvertraut, der soweit einen nicht offensichtlich heiklen Eindruck erweckte und dessen Kommunikationsstil soweit auch recht sachlich wirkte, der von Anwalt 2 hingegen eher emotional-gefühlig.

Tag 98

Ein auf Tag 92 datiertes Schreiben von BKK-Person 1 geht ein, dem ein auf Tag 86 datiertes Schreiben der Arbeitsagentur in Ort 2 angefügt ist. In diesem Schreiben gibt die Arbeitsagentur der BKK die Auskunft, daß weder eine Arbeitslosmeldung vorgenommen, noch ein Antrag gestellt worden sei. Vom Jobcenter liege keine Rückmeldung vor. Die BKK könne nicht so lang abwarten, weswegen nun ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung beigefügt werde. Dieser solle laut BKK ausgefüllt zurückgesandt werden.

Tag 99

Email an das Jobcenter, Person 7, zum Thema Terminvorbereitung: „Von Ihnen erreichte mich zwischenzeitlich keine neue Nachricht.
Soll bei einem Vororttermin bei Ihnen mit mir mündlich gesprochen werden? Dies wäre im Vorfeld zu klären, denn da ich autistisch bin, führen solche Unklarheiten über das zu Erwartende, das von Ihnen Geplante, wie Sie sich mir gegenüber verhalten werden, zu Angst- und Panikgefühlen, die es mir unmöglich machen zu einem solchen Termin körperlich in Ihre Behörde zu kommen. Falls Sie beim Termin mit mir kommunizieren wollten, wie Ihre Einladung nahelegen könnte, müßte dieser Kommunikationsteil im Rahmen der barrierefreien Umsetzung entsprechend BGG und KHV schriftlich geschehen, während ich mich zuhause in vertrauter Umgebung befinde. Sie sollten hieraus sehen, dass es Teil einer barrierefreien Lösung des Zugangs zu Ihrer Behörde sein muss, vorher schriftlich, z.B. per Email, darüber zu kommunizieren, was von Ihnen her geplant wird und ob Sie genügend die Erfordernisse bei einem solchen körperlichen Termin mit mir verstanden haben.
Eine realistische, vereinfachende weitere mögliche Lösung zur ID-Prüfung könnte sein, mir ein Schreiben zur Verfügung zu stellen, das bei jeder deutschen Behörde vorgezeigt werden könnte und diese auffordert, die ID-Prüfung dort ohne vorher vereinbarten Termin und Wartezeiten nach meinem Erscheinen umgehend vorzunehmen und die erfolgreiche ID-Prüfung nach Ihren mir bisher nicht im Detail bekannten – von Ihnen in Ihren Schreiben für die andere Behörde hinreichend genau zu benennenden – Anforderungen dann schriftlich in einem Schreiben der anderen Behörde an Ihre Behörde für mich kostenfrei zu bescheinigen.“

Tag 100

Tag 102

Tag 103

Tag 104

Ein auf Tag 99 datierter Brief der seit Jahren kontoführenden Sparkasse geht ein: Der Rahmen der eingeräumten Kontoüberziehung von 500€ sei auf über 1000€ überschritten. Es wird gebeten das Konto bis Tag 113 auszugleichen. „Sollte dieser Ausgleich momentan für Sie nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte in den nächsten Tagen mit uns in Verbindung. Sicherlich finden wir gemeinsam eine Lösung.“

Hintergrund: Da ALG nicht ausgezahlt wurde, wird Nahrung etc. notgedrungen mittels Kontoüberziehung und Kreditkarteneinsatz erworben. Der Vermieter erklärte sich dankenswerterweise bereit wegen der durch die Amtsschreiben belegten offensichtlich unverschuldeten Umstände die Vorgänge ersteinmal bis auf Weiteres mit Mietzahlungsmahnungen abzuwarten.

Tag 107

Tag 109

Tag 110

Tag 111

Tag 113

Tag 118

Ein auf Tag 113 datiertes Schreiben des Sozialamts geht ein: Der Antrag auf die Übernahme der von der BKK eingeforderten Krankenkassenbeiträge von Tag 108 werde zuständigkeitshalber an das Jobcenter weitergeleitet.

Tag 121

Die GEZ dankt für die Mitteilung. Es würden Unterlagen benötigt, die die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nachweisen (Bewilligungsbescheid). Der Nachweis sei innerhalb von zwei Wochen nachzureichen.

Tag 122

Tag 124

Tag 133

Per Email wird eine öffentliche Schuldnerberatungsstelle (Landkreisamt) kontaktiert: „aufgrund unvorhersehbarer Einkommensausfälle bin ich ohne eigenes Verschulden seit nun fast 5 Monaten ohne Einkommen. Zunächst nahm ich vorübergehende Verzögerungen an. Mittlerweile liegt die Sache bei Gericht. Aktuell sieht es eher nicht nach einer schnellen Lösung aus. In der Folge dessen ist mein Konto bei der Sparkasse aktuell stark überzogen und momentan kann ich nichts zurückzahlen, da ich nur noch aktuell 39cent in bar habe. Leider weigert sich die Sparkasse den Überziehungsbetrag (13,x% Spitzenzins!) in einen Kleinkredit zu angemessenem Zinssatz umzuwandeln. Könnten Sie mir dabei helfen bereits frühzeitig hier eine Anhäufung von Zins und Zinseszins zu derart über Marktniveau liegenden Zinsen zu vermeiden?“

Tag 135

Tag 137

Tag 138

Tag 139

Tag 145

Tag 148

Tag 149

Tag 153

Tag 154

Tag 156

Tag 157

  1. Möchte ich Sie ergänzend auch noch darauf hinweisen, daß pauschale Mahnkosten rechtlich nicht zulässig sind (siehe z.B. BGH, 26.06.2019, VIII ZR 95/18). Insofern dürfen Sie sich bei weiterem Beharren auf diese rechtswidrigen Mahnkosten darlegen welche genauen Kosten Ihnen durch Ihre Mahnung entstanden sind.
  2. Dürfen Sie mir gerne erläutern, wie ihre kryptische Mitteilung „Unterlassen Sie es aber bitte, uns permanent zu etwas aufzufordern“ genau zu deuten ist.“

Tag 158

Emailantwort BKK-Vorgesetzter: „Ich möchte Sie nochmals abschließend darauf hinweisen, dass bisher noch keine Beiträge gezahlt wurden. Wir als Krankenkasse sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei Nichtbezahlung der Beiträge das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Bitte überweisen Sie uns die ausstehenden Beiträge. Sollte dies nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte bezüglich einer Ratenzahlung kurzfristig mit uns in Verbindung.“

Tag 159

Tag 160

Schriftsätze des Anwalts:

Tag 164

Tag 166

Tag 168

Übermittlung verschiedener Schreiben durch die Anwaltskanzlei:

Tag 169

Tag 174

Tag 175

Der Anwalt teilt mit ein Telefongespräch mit Jobcenter-Person 3 habe ergeben, daß der Termin an diesem Tag aufgehoben worden sei.

Tag 176

Tag 177

Tag 178

Tag 180

Jobcenter-Person 14 teilt in einem Schreiben von Tag 178 die nun offenbar zumindest bei irgendwem irgendwo dort korrekt gespeicherten neuen Kontodaten mit.

Tag 185

Über die Anwaltskanzlei geht ein auf Tag 177 datierter Schriftsatz des Jobcenters zum Eilverfahren ans Sozialgericht ein: „Hierzu wird gebeten, nachzuweisen und zu belegen, dass der Antragsteller hinsichtlich des Kontos bei der Sparkasse tatsächlich keinerlei Verfügungsbefugnis hat bzw. dass eine solche ihr zwischenzeitlich auch nicht wieder eingeräumt worden ist.“ In einem zweiten auf Tag 179 datierten Schreiben des Sozialgerichts wird gebeten eine solche Bestätigung innerhalb einer Woche zu erbringen.

Tag 186

Tag 189

Tag 194

Der Anwalt erklärt gegenüber dem Sozialgericht die Erledigung in der Hauptsache, nachdem an Tag 188 auf dem neuen Konto ein Eingang von knapp 3400€ festgestellt werden konnte, die von der Sparkasse dorthin überwiesen wurde, nachdem das Jobcenter offensichtlich die knapp 5000€ an das bekanntermaßen nicht mehr aktuelle Sparkassenkonto überwiesen hatte, das im ursprünglichen ALG2-Antrag genannt worden war. Vor der Weiterleitung bediente sich die Sparkasse hinsichtlich ihrer Forderungen, wobei bedacht werden muß, daß von der Summe auch noch Wohnkosten gezahlt werden mußten. Die Sparkasse nahm hier sozusagen in Kauf, daß der ehemalige Kunde wegen weiteren zu umfangreichen Verzögerungen bei Mietzahlungen doch noch seine Wohnung verliert.

Nachbetrachtung

Die deutschen Steuer- und Beitragszahler haben in diesem Fall soweit rekonstruierbar eine vierstellige €-Summe an Kosten der juristischen Verfahren getragen (formal das Jobcenter). Soviel also diesbezüglich zum „öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“. Wie es ohne das Einlenken dieses Jobcenters wohl weitergegangen wäre? Das Sozialgericht hatte bis zu diesem Zeitpunkt soweit erkennbar gar nichts getan als Schreiben hin und her weiterzuleiten und einige eher formalistische Fragen zu stellen.

Wieviel % der ähnlich veranlagten Autisten halten soeine Situation wenigstens solange überhaupt durch? Eventuell unter noch schlechteren Rahmenumständen? Ohne Unterstützung? Im Grund würden wir uns auch ausgehend von dieser Erfahrung wundern, wenn in 2022 nicht mehr als 100 Menschen wegen solcher Probleme gestorben sind. Wie wird soein Tod wohl registriert? „Tod wegen schweren psychischen Problemen“, wieder mal als Folge von Personeneigenschaften? Es kann erahnt werden, wieso es zu etlichen relevanten Barrierefreiheitsumständen für Autisten bisher nur wenige Urteile gibt.

Was hat sich überhaupt in den letzten Jahren verbessert? Durch erstrittene Beispielentscheidungen wie der BSG-Entscheidung, die auch in diesem Vorgang eine rechtlich wohl mitentscheidende Rolle spielte bestehen wenigstens deutlich Chancen mit Brechstangeneinsatz und genügend Nerven in unteren Gerichtsinstanzen doch noch zu seinem Recht zu kommen. Dazu braucht es weiterhin auch die von euch, die zusammen mit der ESH für die eigenen angemessenen Rechte einzustehen bereit sind, statt sich kaputtmachen zu lassen, auf Vieles zu verzichten oder sich rechtswidrig in Fremdbestimmung treiben zu lassen. Das kostet oft viele Nerven, nutzt auf lange Sicht jedoch in der Zukunft vielen anderen Autisten und deren heute oft noch sehr angegriffenen Lebensqualität u.a. aufgrund chronischer Überlastung aufgrund ständiger barrierehaltiger Lebensumstände und so weiter.

Aber der vorliegende Fall zeigt klar, daß es hier auch im Jahr 2022 nicht um vereinzelte Verfehlungen geht, sondern wohl um verbreitet verinnerlichte behindertenfeindliche Haltungen. Wenn das der Kanzler wüßte! Oder steckt ein sinngemäß eugenischer Plan dahinter, der wegen weiterhin intakter Breitenwirkung gar nicht gestört wird von einigen Aktivisten, die mit hohem Aufwand einige Einzelfallvernichtungen hier und da „aufhalten“?

Devandas warnt vor „neuer Eugenik“

Die UN-Sonderberichterstatterin für Behindertenrechte hat sich in ihrem aktuellen Bericht (englisch: https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/HRC/43/41 ) eingehender mit Eugenik, Euthanasie und Suizidhilfe beschäftigt. Wir dokumentieren diesen Bericht und übersetzen an dieser Stelle die dazugehörende Pressemitteilung ( https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25632&LangID=E ) ohne eigenen Kommentar in die „Feindsprache“ Deutsch.

Neue Eugenik: UN Behinderungsexperte warnt vor „Ableism“ in medizinischer Praxis

GENF (28. Februar 2020) – „Aktuelle Entwicklungen in der medizinischen Forschung und Praxis dürften eugenische Ideen wieder aufflammen lassen, wenn Sicherungsmaßnahmen für Betroffene nicht gewährleistet werden,“ sagte die UN-Sonderberichterstatterin für Behindertenrechte, Catalina Devandas, heute während der Vorstellung ihres aktuellen Berichts vor dem UN-Menschenrechtsrat.

Der UN-Experte erläuterte, daß die Entwicklungen bei Gentherapien, Genmodifikationen und pränataler Diagnostik sich enorm beschleunigt hätten. Die Fähigkeiten den menschlichen Körper zu verändern und Krankheiten zu beseitigen hätten sich dadurch gesteigert. Dadurch würde die Gefahr wachsen, daß menschliche Eigenschaften „eliminiert“ würden, welche als unerwünscht abgelehnt werden.

„Behinderte sind aufrichtig besorgt, daß diese Entwicklungen in neuen eugenischen Praktiken münden und dabei die gesellschaftliche Akzeptanz und Solidarität gegenüber behinderten Minderheiten unterminieren – und weiter betrachtet die Akzeptanz menschlicher Vielfalt,“ sagte sie.

Devandas drückte in ihrem Bericht desweiteren Besorgnis über die Auswirkungen von Euthanasie und Suizidassistenz für Behinderte aus.

„Wenn assistiertes Sterben für Personen zugänglich gemacht wird, die krank sind oder seltene Personeneigenschaften, jedoch nicht todkrank, könnte gesellschaftlich die Annahme entstehen, es wäre besser tot zu sein als einer behinderten Minderheit anzugehören,“ warnte der Experte.

„Menschen haben das Recht in Würde zu leben und zu sterben, jedoch kann nicht akzeptiert werden, wenn Menschen sich entscheiden ihr Dasein zu beenden, weil sie sozial stigmatisiert werden, gesellschaftlich isoliert oder es ihnen an Assistenz oder Barrierefreiheit mangelt.“

Eine weitere große Besorgnis sei laut Devandas das Fehlen von Behinderten in entscheidenden Debatten zu medizinischer Forschung und Praxis. „Ohne ihre direkt in solche Debatten eingebrachten Lebenserfahrungen würden Narrative, die besagen ein Leben mit seltenen Personeneigenschaften Behinderter solle verhütet werden, dadurch bekräftigt und gesellschaftlich scheinbar validiert.“

Der Sonderberichterstatter erläuterte „Ableismus“ sei an der Wurzel des Problems. „Wenn Lebenserfahrungen von Behinderten weiter entwertet würden, könne keine Besserung erzielt werden.“

„Was wir brauchen ist eine profunde kulturelle Transformation der Art von Gesellschaften sich auf menschliche Vielfalt zu beziehen. Das stellt eine Verpflichtung dar seltene Personeneigenschaften Behinderter als positiven Aspekt natürlicher Vielfalt der Menschheit zu erfassen. Staaten müssten alle Formen der Diskriminierung Behinderter bekämpfen,“ fasste der Menschenrechtsexperte zusammen.

[…]

Besorgt über die Welt in der wir leben?

Dann STEH AUF für das jemandes Recht und tue es heute.

#Standup4humanrights

und besuche die Website unter http://www.standup4humanrights.org

Unterzeichner der „Erklärung von 50 Filmschaffenden“

1. Zur Organisation

Auch viele Akteure professioneller Kulturkreise, die im heutigen Deutschland mehr oder weniger erfolgreich agieren sind mehr oder weniger in die derzeit stattfindenden Genozidabläufe (siehe frühere Seiten dazu) involviert. Hintergründe in diesem sehr beispielhaften Fall: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/hessens-filmfoerderchef-mendigs-treffen-mit-afd-politiker-meuthen-16403050.html

In der in diesem Fall unterzeichneten Erklärung https://www.out-takes.de/index.php/2019/erklaerung-von-50-filmschaffenden wird lediglich ein Treffen mit einem AfD-Politiker als Anlaß genommen – inzwischen sogar erfolgreich – die Absetzung des Chefs einer regionalen Filmförderungsgesellschaft zu fordern.

Wir dokumentieren in einem Anhang zu dieser Seite die auf der Seite der Erklärung vorzufindende Unterzeichnerliste.

2. Stand der Kriegshandlungen

Das Muster ist ähnlich dem in vielen anderen Bereichen. Es werden ohne sie ausdrücklich zu nennen ethisch eigentlich unmögliche Gewichtungen getroffen und damit eine Art propagandistischer Mittäterschaft an heute stattfindenden Genoziden begründet. Besonders perfide in diesem Fall ist, daß dies von einem Personenkreis ausgeht, der gleichzeitig als Motivation hohe Ideale und gesellschaftliche Verantwortlichkeit heuchelt (oder das als tief verstrickter Mitläufer tatsächlich selbst glaubt) und diese Verantwortung tatsächlich auch in besonders hohem Maß innehat.

Die AfD ist die Partei im deutschen Bundestag, die soweit bei nüchterner Betrachtung zu erkennen solcher Genozidpolitik wegen abtreibungskritischer Positionen und bürgerlich-christlicher Moralprägungen am fernsten steht. Möglicherweise wird sie insgeheim auch gerade deswegen angefeindet in Verbindung mit dem durchschaubaren rhetorischen Verdrehtrick eine Oppositionskraft gegen real stattfindende Nazipolitik als „Nazis“ zu diffamieren. Das bedeutet nicht, daß sie eine ansonsten „perfekte Partei“ wäre, vor allem nicht nach Jahren massiver Anfeindungen. Gleichzeitig wird als völlig normal hingenommen, daß vermutlich ein intensiver Umgang mit Vertretern deutscher Parteien gepflegt wird, die für die heute in Deutschland stattfindenden Genozide politisch verantwortlich sind. Auch das ist eine auf unerträgliche Weise verdrehte Situation. Die Unterzeichner ergreifen mit ihrer Unterstützung der oben verlinkten Erklärung Partei zugunsten der heute vorzufindenden Genozidpolitik, inhaltlich also klar FÜR Nazis. Ihr Engegement ist sinngemäß dahin gerichtet die stattfindenden Auslöschungen von Naziopfergruppen ungebremst fortlaufen zu lassen. Sie stellen sich sinngemäß schützend vor die dafür Verantwortlichen.

3. Allgemeine Empfehlungen

Bisher haben wir keine speziellen Empfehlungen zur Kriegsführung in diesem Segment.

4. Empfehlungen an Mitglieder

Mindestens öffentliche Rücknahme der Unterzeichnung der oben verlinkten Erklärung als sichtbares Zeichen der Distanzierung vom vormaligen Nazimitläufertum. Dabei sollte dann möglichst zusätzlich deutlich werden, daß erfasst wurde, aus welchen Gründen und in welch hohem Maß ethisch verwerflich die eigene Unterzeichnungshandlung war.

Anhang, Zitat (Abruf zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Seite):

Erstunterzeichner

Barbara Albert, Filmregisseurin
Irene von Alberti, Filmregisseurin
Emily Atef, Filmregisseurin
Eduard Barnsteiner; Filmverleiher
Pola Shirin Beck; Filmregisseurin
Martin Blankemeyer; Filmproduzent, Münchner Filmwerkstatt
Bettina Böhler; Editorin
Felix von Böhm; Filmproduzent
Sol Bondy; Filmproduzent
Dietrich Brüggemann, Filmregisseur
Ilker Catak; Filmregisseur
Oliver Damian; Filmproduzent
Katja Dringenberg; Filmeditorin, Ehemaliges Jurymitglied der hessischen Filmförderung
Alice Dwyer; Schauspielerin
Ingo Fliess; Filmproduzent
Fabian Gasmia, Filmproduzent
Lars Henrik Gass, Filmwissenschaftler, Festivalleiter Internationale Kurzfilmtage Oberhausen
Jan-Ole Gerster; Filmregisseur
Dominik Graf, Filmregisseur
Martina Haubrich, Filmproduzentin
Julia von Heinz, Filmregisseurin
Sonja Heiss, Filmregisseurin
Veit Helmer, Filmregisseur
Christoph Hochhäusler, Filmregisseur
Sherry Hormann; Filmregisseurin
Vanessa Joop; Filmregisseurin
Eberhard Junkersdorf; Filmproduzent; Ehrenpräsident und von 1997-2014 Vorsitzender der FFA
RP Kahl; Filmregisseur
Judith Kaufmann; Bildgestaltung
Roshanak Khodabakhsh; Filmproduzentin
Michael Klier; Filmregisseur
Britta Knöller; Produzentin
Ulrich Köhler, Filmregisseur (Zweimaliger Träger des Hessischen Filmpreis)
Nicolette Krebitz, Filmregisseurin, Schauspielerin
Jakob Lass; Filmregisseur
Tom Lass; Filmregisseur
Angelina Maccarone; Filmregisseurin
Christine A. Maier; Bildgestalterin
Prof. Jeanine Meerapfel, Filmregisseurin und Präsidentin der Akademie der Künste
Christian Petzold; Filmregisseur
Ali Samadi Ahadi; Filmregisseur
Frieder Schlaich, Filmproduzent, Filmverleiher
Hans-Christian Schmid; Filmregisseur, Autor, Produzent
Erik Schmitt; Filmregisseur
Prof. Klaus Staeck, Ehrenpräsident der Akademie der Künste (Präsident von 2006-2015)
Rüdiger Suchsland, Filmkritiker und Regisseur (Ehemaliges Jurymitglied des Hessischen Filmpreis)
Ernst Szebedits; Vorstand der Friedrich Wilhelm Murnau Stiftung, Ex-Mitglied der Hessen Filmförderung
Jasmin Tabatabei; Schauspielerin
Sabin Tambrea; Schauspieler
David Wnendt, Filmregisseur
Maryam Zaree; Schauspielerin und Filmregisseurin

Weitere Unterzeichner:
Alexander Adolph, Autor und Regisseur
Züli Aladag; Regisseur
Adriana Altaras; Regisseurin und Schauspielerin
Ingo Anderle; On-Set Optiker VFX
Kim Anderson, Writer & Director
Yvonne Andreas; Film-Weltvertrieb
Andreas Anke; Schauspieler
Viktor Apfelbacher, Dokumentarfilm-Regisseur
Gregor Arnold; Sound Designer
Jens Asche; Schauspieler, Regisseur
Toby Ashraf; Filmkritiker
Ali N. Askin; Komponist
Vincent Assmann; Editor
Reza Bahar; Filmproduzent
Simone Bär; Casterin
Voxi Bärenklau; Kameramann
Gabriella Bandel; ehemalige Leiterin des Festibval Max-Ophüls-Preis, Saarbrücken
Jasna Fritzi Bauer; Schauspielerin
Silvia Bauer, Festivalmacherin
Christina Baumer; Schauspielerin
Oliver Baumgarten; Programmleiter beim Filmfestival Max-Ophüls-Preis, Saarbrücken
Eva Bay; Schauspielerin
Cynthia Beatt; Filmregisseurin
Christian Becker; Filmproduzent
Julia Becker; Schauspielerin
Lea Becker, Regisseurin und Drehbuchautorin
Henning Beckhoff, Filmregisseur
Michael Beckmann; Filmkomponist
Christian Beetz; Filmproduzent
Reinhardt Beetz, Filmproduzent
Erec Behmer; Filmregisseur
Nestan Behrens; Producerin
Katharina Bellena; Schauspielerin und Produzentin
Iris Berben; Schauspielerin
Andreas Berg; Filmproduzent / Schauspieler
Mychael Berg; Consultant
Björn S. Berger, Regieassistent
Volker Bergmeister; Filmkritiker, ehemaliges Jurymitglied Hessischer Fernsehpreis
Jonathan Berlin; Schauspieler
Isabelle Bertolone; Filmproduzentin
Uli Bez; Filmemacherin
Miraz Bezar; Filmemacher
Daniel Bickermann, Drehbuchautor
Andre Ben Birken; Filmemacher
Arne Birkenstock; Filmproduzent, Regisseur
Susanne Bieger; Drehbuchautorin, Festivalleiterin
Regine Bielefeldt, Drehbuchautorin
Lion Bischof, Filmregisseur
Lorris Andre Blazejewski, Schauspieler, Musiker
Markus Boestfleisch, Geschäftsführer
Svenja Böttger; Festivalleiterin Filmfestival Max-Ophüls-Preis
Jan Bonny; Filmregisseur
Annelie Boros; Regisseurin
Sarah Bräuer; Drehbuchautorin
Patrick Brandt; Produzent
Bettina Braun; Regisseurin
Jan Braunholz, DOP
Katja Brenner; Schauspielerin
Martin Bretschneider; Schauspieler
Dennis Brinkmann; Filmproduzent
Sebastian Brose; Festivalleitung Achtung Berlin
Hans Brückner, Schauspieler
Florentine Bruck; Editorin
Lydia Bruna; Regisseurin
Reinhard Brundig; Filmverleiher, Filmproduzent
Julia Dorothee Brunsch; Schauspielerin
Hannes Bruun, Filmeditor
Silvina Buchbauer; Schauspielerin
Gregor Budde-Petrusch; 1st AD, 2nd Unit Director
Björn Bugri; Schauspieler
Joe Bulla; Regisseur und Produzent
Martin Busker; Regisseur
Stefan Butzmühlen; Regisseur, Produzent, Filmverleiher
Jürgen Carle, Bildgestaltung
Giovanni Castell; Photograph
Yasemin Cetinkaya, Schauspielerin
Angela Christlieb; Filmregisseurin
Maja Classen, Filmregisseurin
Benjamin Cölle; Fiolmproduzent
Ileana Cosmovici; Regisseurin
Gesine Cukrowski; Schauspielerin
Kersitn Cmelka; Bildende Künstlerin und Filmemacherin
Jan Czmok, Geschäftsführer und Produzent, Spektrumfilm Hessen UG
Lorenz Dangel; Filmkomponist
Caroline Daube; Filmproduzentin
Annika Decker; Drehbuchautorin
Heino Deckert; Filmproduzent
Till Derenbach; Filmproduzent
Kristin Derfler; Drehbuchautorin
Marc-Daniel Dichant, Filmproduzent
Anina Diener; Kostüm- und Szenenbildnerin
Frank Doehmann; Filmproduzent
Jan Dose; Schauspieler
Thomas Draschan; Filmemacher
Stella Nikoletta Drossa; Filmregisseurin
Nadine Dubois; Schauspielerin
Michael Duttenhöfer; Produzent
Jordan Dwyer; Schauspieler & Musiker
Jens Eder; Filmwissenschaftler
LX Eger; Filmemacher
Cathrin Ehrlich; Fernsehfilmfestival Baden-Baden
Nora Ehrmann; Produzentin
Björn Eichenauer; Produzent
Philipp Eichholtz; Regisseur
Martina Elbert; Filmemacherin
Pary El-Qalqili; Regisseurin
Silke C. Engler; Filmregisseurin, Script Supervisor
Sanna Englund; Schauspielerin
Gurbet Erbulan; Produzentin, Filmvertrieb
Roland Ernst; Autor
Ale M Falcone; Filmjournalistin
Mohammad Farokhmanesh, Regisseur, Produzent
Sebastian Faust; Schauspieler
Lukas Feigelfeld; Filmregisseur
Julius Feldmeier; Schauspieler
Milena Fessmann; Produzentin
Aline Fischer; Screenwriter and film director
Torsten C. Fischer; Filmregisseur
Wolfgang Fischer; Filmregisseur
Birte Flint; Schauspielerin
Harry Flöter; Filmproduzent
Udo Flohr; Filmregisseur
Hermann Florin; Produzent
Susanne Foidl; Pro Quote Film e.V. – Vorstand
Felix Fuchssteiner; Regisseur
Ulrike Franke; Filmemacherin
Maren-Kea Freese Autorin/Regisseurin
Christoph Friedel; Filmproduzent
Charlotte Friederich; Schauspielerin
Ansgar Frerich; Produzent und Mischtonmeister
Piet Fuchs, Filmkünstler, Schauspieler
Alexander Funk; Produzent
Judith Funke; Kuratorin, Filmvermittlerin
Birgit Gasser; Filmeditorin
Isabel Gathof; Regisseurin, Produzentin, Hessische Newcomer-Filmpreisträgerin
Rudi Gaul; Filmregisseur, Autor
Uli Gaulke; Filmregisseur
Monika Gebauer; Kostümbildnerin
Romain Geib; Filmjournalist
Jens Geiger; Kurator
Hana Geißendörfer, Filmproduzentin
Ines Christine Geißer; Filmemacherin
Carolin Genreith; Regisseurin
Goggo Gensch; Regisseur, Autor, Kurator
Nicole Gerhards; Produzentin
Martin Gessner; Filmproduzent
Almut Getto; Regisseurin
Godehard Giese; Schauspieler
Marcel Gisler; Drehbuchautor, Filmregisseur
Klaus Gietinger; Autor und Regisseur
Max Gleschinski; Filmregisseur
Timo Gößler, Film- und Fernsehdramaturg
Trini Götze; Produzentin
Susan Gordanshekan Regisseurin, Drehbuchautorin
Verena Gräfe-Höft; Produzentin
Nikolai von Graevenitz; Bildgestalter
Juliane Gregori; Schauspielerin, Produzentin
Valeska Grisebach, Regisseurin
Christoph Groener; Künstlerischer Leiter Filmfest München
Boris Gromatzki; Editor
Leopold Grün; Filmregisseur, AG Verleih
Cornelia Grünberg; Pro Quote Film e.V. – Vorstand
Alain Gsponer; Drehbuchautor, Regisseur
Birgit Gudjonsdottir; Bildgestalterin
Christine Günther; Filmproduzentin
Susann Günther; Kostümbildnerin
Nina Gummich; Schauspielerin
Andreas Guni; Drehbuchautor
Anne Haas; Filmemacherin
Sheri Hagen; Schauspielerin, Autorenfilmerin
Oliver Haffner, Regisseur
Georg M. Hafner; Regisseur,
Martin Hagemann; Filmproduzent
Andrea Hailer, Film-Marketing
Nico Hain; Filmproduzent
Bella Halben; Bildgestalterin
Michael Hammon; Studiendekan, Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf
Amir Hamz; Produzent
Jascha Hannover; Dokumentarfilmregisseur
Simon Happ; Producer
Kirsten Harder, Autorin und Dramaturgin
Igor Hartmann; Regisseur
Antje Harries; Filmkritikerin
Elke Hauck, Filmregisseurin
Meike Hauck, Drehbuchautorin
Anja Haverland; Schauspielerin
Simon Hauck, Filmkritiker, Kurator
Simon Hauschild; Comedy- und Drehbuchautor
Peter Heilrath; Produzent
Yoshi Heimrath; Bildgestalter
Gerda Maria Hein, Schauspielagentin
Lutz Heineking jr.; Filmemacher
Sophie Heldman; Regisseurin
Jim Heller; Filmwissenschaftler
Hannes Hellmann; Schauspieler
Luise Helm, Schauspielerin
Franziska Henke; Filmkomponistin
Aljoscha Hennig; Bildgestaltung
Anna Hepp; Filmemacherin
Christian Hermans; Filmtonmeister
Jasmin Herold; Filmregisseurin
Susanne Hertel; Drehbuchautorin
Frank Himmel, Produzent, Autor
Jörg Himstedt; Redakteur, Produzent
Stefan Höh, Filmemacher
Friderikke-Maria Hörbe; Schauspielerin
Björn Hoffmann; Filmverleiher
Petra Hoffmann; Produzentin, Regisseurin
Annika Hohl; Autorin
Sylvie Hohlbaum; Filmregisseurin
Eric Horst, Filmjournalist,
Sven Illgner; Festivalleiter Kinofest Lünen
Mo Jäger; Regisseurin
Uwe Janson; Autor & Regisseur
Friederike Jehn; Regisseurin
Hansi Jochmann; Schauspielerin
Rüdiger Jordan; Locationscout
Eva Maria Jost; Schauspielerin
Tim Kalkhof; Schauspieler
Alexandra Kamp; Schauspielerin
Sadi Kantürk, Regisseur
Tuna Kaptan, Filmregisseur
Jennifer Karen; Schauspielerin
Bernhard Karl, Kurator
Stefan Karlegger, Aufnahmeleiter
Lisa Karlström; Schauspielerin
Sebastian Katzer, 1. Kameraassistent
Cem Kaya, Regisseur
Selda Kaya; Schauspielerin
Sascha Keilholz; Filmkurator, Festivalleiter
Britta Keils; Filmregisseurin
Eva Kemme; Filmproduzentin
Anne Keßel; Autorin
Réka Kincses; Filmregisseurin
Caroline Kirberg; Filmemacherin, Produzentin
Michaela Kis; Schauspielerin
Christian Klandt; Regisseur, Autor
Sigrid Klausmann; Dokumentarfilmerin, Regisseurin
Alexander Kleider; Filmemacher
Florian Kleine; Schauspieler
Beate Klöckner; Filmemacherin
Norbert Kneissl; Filmproduzent
Hartwig König, Filmproduzent
Can Köprülü; Kameramann
Arne Körner; Regisseur, Drehbuchautor
Kathrin Kohlstedde; Filmfest Hamburg Programmleiterin
Kollektiv vom fsk-Kino & Peripher Filmverleih
Rainer Komers; Filmemacher
Tatjana Kononenko; Filmregisseurin
Ira Kormannshaus; Kino- und Festivalarbeiterin, Übersetzerin
Kira Koschella; Schauspielerin,
Olaf Kraemer; Drehbuchautor, Regisseur
Tommy Krappweis; Autor/Regisseur/Produzent
Claudia Kratochvil; Autor/Writing Producer
Lena Krause, Kamerafrau und Studentin der Hamburg Media School
Sina Kraushaar, Filmwissenschaftlerin & Produktionsassistenz / Kloos und Co. Medien
Korinna Krauss; Schauspielerin, Regisseurin
Dirk Krecker; Filmtonmeister
Elsa Kremser; Filmregisseurin
Ulrike Kreutzer; Producerin
Timm Kröger; Filmregisseur, Kameramann
Gerd Kroske; Regisseur
Maren Kroymann; Weltvertrieb
Jan Krüger; Filmproduzent
Jan Krüger; Filmregisseur
Jan Künemund; Filmkritiker, Kurator, Autor
Kai Künnemann; Filmproduzent
Torsten Künstler; Regisseur; 1stAD
Katharina Küpper; Schauspielerin
Kathi Kullack; Maskenbildnerin
Bettina Kurth; Schauspielerin
Joachim Kurz; Filmkritiker
Sanne Kurz; Rundfunkrätin, Landtagsabgeordnete
Jerry Kwarteng; Schauspieler; Filmproduzent
Sarika Hemi Lakhani; Filmproduzentin
Jessica Landt; Filmproduzentin
Hannes Lang; Filmregisseur
Bernd Lange; Drehbuchautor
Erdmann Lange; Kinobetreiber, Kurator
Georg von Langsdorff; Film Marketing Consultant, Filmemacher, Filmkritiker
Niels Laupert, Autor & Regisseur
Alessija Lause; Schauspielerin
Astrid Leberti; Schauspielerin
David Armati Lechner; Produzent
Andy Lehmann; Kamera/Bildgestaltung
Tobias Lehmann; Filmverleiher
Marcus Lenz; Filmregisseur
Lars Liebold, Bildgestaltung
Oliver Liliensiek; Regisseur
Jonas Lindt; Drehbuchautor
Ivy Lißack Schauspielerin
Tina Löbbert; Produzentin
Michael Loeken; Filmemacher
Dustin Loose, Filmregisseur
Luzie Loose; Schauspielerin
Nahuel Lopez; Filmregisseur
Petra Lüschow; Autorin, Regisseurin
Vincent Lutz; Gründer von Crew United
Norbert Maass; Drehbuchberater und -autor
Hanns Maier, Kameramann
Milena Maitz, Produzentin
Carolin Maiwald; Schauspielerin
Vladimir Majdandzic, Filmemacher, Hessischer Filmpreisträger
Beate Malkus; Schauspielerin
Lillemor Mallau; Produzentin, Schauspielerin
Bernardus Manders, Schauspieler
Verena Marisa; Filmkomponistin
Sebastian Marka; Filmregisseur
Gary Marlowe; Komponist
Suse Marquardt; Castingdirectorin
Cristina Marx; Filmuniversität Babelsberg
Eva Maschke; Bildgestalterin
Fabian Massah; Filmproduzent
Júnia Matsuura; Produzentin, Autorin
Daniel Mattig; Produktionsleiter
Benedikt Maurer; Creative Producer
Alf Mayer; ehemaliger Direktor der FBW und Jurymitglied des Hessischen Filmpreis, Filmkritiker
Mateja Meded; Schauspielerin
Romy Meier; Maskenbildnerin
Verona Meier; Produzentin
Reza Memari; Drehbuchautor & Regisseur
Mario Mentrup; Filmemacher, Autor, Schauspieler
Marisa Middleton; Regisseurin, Autorin
Chris Miera; Regisseur
Thomas Mill; Schauspieler
Mariko Minoguchi, Filmregisseurin, Drehbuchautorin
Nikola Mirza; Presseagent
Thorsten Möller; Aufnahmeleiter
Mark Monheim; Filmregisseur, Drehbuchautor
Andreas Morell; Filmregisseur
Boris Motzki; Filmregisseur
Jan Heinrich Müller; Herstellungsleiter
Lisa Maria Müller, Oberbeleuchterin
Matthias Müller; Filmemacher
Ulrike Müller; Casterin
Alexander Müller-Elsner; Filmproduzent
Ümit Mümit; Produzent
Svenja Muetz; Szenenbildnerin
Oliver Mutz; Regisseur
Carolin Mylord; Regisseurin, Autorin
Sandra Nedeleff; Schauspielerin, Autorin, Regisseurin
Marita Neher; Filmregisseurin
Anna-Kristin Nekarda; Filmeditorin
Stefan Neuberger; Kameramann, Regisseur
Tim Neuhaus; Filmkomponist
Esther Niemeier; Filmregisseurin
Klaus Nierhoff; Schauspieler
Selina Oczko; Produzentin
Gunther Oehme; Filmtonmeister
Adrian Oeser, Regie Dokumentarfilm und Fernsehjournalismus
Stefan Oliveira-Pita; Filmeditor
Ruth Olshan; Regisseurin und Autorin
Martin Ontrop; Schauspieler
Martin Orth; Künstlerischer Leiter des Landshuter Kurzfilmfestivals
Karla Other; Drehbuchautorin
Leander Ott; Kameramann
Marc Ottiker; Filmregisseur, Drehbuchautor
Paul Pallapies; Beleuchter/Best Boy
Stefan Pannen; Filmproduzent
Linus de Paoli; Filmregisseur
Marcel Jannick Paul; Regisseur, Filmeditor
Julia Penner; Autorin
Levin Peter; Filmregisseur
Manh Tung Pham; Filmeditor
Kai S. Pieck; Autor, Regisseur, Initiator Queer Media Society
Paul Poet; Filmemacher
Jutta Pohlmann, Bildgestalterin
Patrick Popow; Cinematographer
Boris von Poser; Regisseur
Dietmar Post; Filmregisseur
Hossein Pourseifi, Filmregisseur
Wilma Pradetto; Regisseurin, Autorin
Rosa von Praunheim; Filmregisseur
Johannes Praus; Bildgestalter
Dominikus Probst; Regisseur
Axel Timo Purr; Filmkritiker
Erzsebet Racz; Regisseurin, Drehbuchautorin
Sabine Radebold; Drehbuchautorin
Maike Rasch Autorin
Felix Raffel; Filmkomponist
Kerstin Ramcke; Pro Quote Film e.V. – Vorstand
Gioia Raspé, Kostümbildnerin
Anne Ratte Polle; Schauspielerin
Juliane Rebentisch; Philosophin, Hochschule für Gestaltung, Offenbach
Susann Reck; Filmemacherin
Cristina do Rego; Schauspielerin
Claus Reichel; Produzent
René Reichert; Kameramann
Claudia Reimer; Schauspielerin
Bettina Renner, Regisseurin
Marc Rensing; Regisseur
Maija-Lene Rettig; Filmemacherin
Lucie Ribeiro; Filmemacherin
Frank Riede, Schauspieler
Jürgen Rißmann, Schauspieler
Susanne Ritter, Casterin
Pauline Rönneberg; Filmregisseurin
Frank Röth; Schauspieler
Christian Alexander Rogler; Schauspieler, Produzent
Barbara Rohm; Pro Quote Film e.V. – Vorstand
Esther Roling; Schauspielerin, Vertreterin des Bundesverband Schauspiel Nord
Dorothea Rosenberger; Schauspielerin, Autorin
Saskia Rosendahl; Schauspielerin
Werner Rosmaity; Kinobetreiber
Michael Rowitz, Regisseur
Margrét Rún; Regisseurin
Christiane Sadlo; Autorin
Nuray Sahin; Filmregisseurin
Paul Salisbury; Drehbuchautor
Konrad Sattler; Filmregisseur, Drehbuchautor
Birge Schade; Schauspielerin
Florentine Schara, Schauspielerin
Julia Scheck; Direktorin, Unabhängiges Filmfest Osnabrück
Yaschar Scheyda; Filmemacher, Komponist, Sounddesigner
Til Schindler; Schauspieler
Franziska Schlotterer; Regisseurin
Dixie Schmiedle, Bildgestaltung
Kirstin Schmitt; Filmemacherin & Fotografin
Maren Schmitt; Producerin
Peter W. Schmitt; Film-Komponist
Carolin Schmitz; Filmemacherin
Marion Gretchen Schmitz; Schauspielerin
Peter Schneider; Schauspieler
Dr. Josef Schnelle, Autor und Filmkritiker
Bernd Schoch; Filmregisseur
Katharina Schöde; Autorin, Regisseurin
Ulrike Schölles; Producerin, Drehbuchautorin
Daniela Schönberg, Schauspielerin
Britta Schoening, Filmregisseurin
Marc Schötteldreier; Castingdirector
Dinah Schramm; ehemalige Castingredakteurin
Tom Schreiber; Regisseur
Karoline Schuch; Schauspielerin
Uli M Schueppel; Filmregisseur
Tanja Schuh; Castingdirectorin / Regisseurin
Astrid Schult; Regisseurin
Silke Cecilia Schultz, Drehbuchautorin
Severin Schultze; DIT und Colorist
Amor Schumacher; Schauspielerin, Regisseurin
Sandra Schuppach; Agentin
Florian Schwarz; Regisseur
Benedikt Schwarzer, Regisseur
Jonatan Schwenk; Filmregisseur
Daniela Schwerdt; Schauspielerin und Moderatorin
Christian Schwochow, Regisseur
Ana-Felicia Scutelnicu; Regisseurin
Mona Seefried; Schauspielerin
Maximilian Seidel, Produktionsleiter
Thomas Sieben; Regisseur
Andy Siege; Regisseur
Bastian Sierich; Schauspieler
David Skrotzki; Producer
Lars Smekal, Filmregisseur
Michael Soller; Laienschauspieler
Sebastian Sorger; Regisseur
Herbert Spaich; Filmkritiker
Ludwig Sporrer; Festivalmacher
Jan Speckenbach; Filmregisseur
Annika Speidel; 1. Kameraassistentin
Katharina Spiering; Schauspielerin
Verena von Stackelberg; Kuratorin, Kinobetreiberin
Lilith Stangenberg; Schauspielerin
Birgit Stauber, Schauspielerin; Pro Quote Film e.V. – Vorstand
Claudia Steffen; Filmproduzentin
Loretta Stern; Schauspielerin, Autorin,
Florian Stetter; Schauspieler
Lisa Marie Stoiber; Schauspielerin
Martin Stoklossa; Set-Aufnahmeleiter
Andreas Struck; Filmregisseur
Hardi Sturm; Drehbuchautor, Regisseur
Johannes Suhm; Schauspieler
Stephan Szasz; Schauspieler
Barbara Teufel; Pro Quote Film e.V. – Vorstand
Anna Lena Theobald; Filmautorin
Simona Theoharova; Schauspielerin
Mira Thiel; Regisseurin
Tidi von Tiedemann, Regisseur
Ruth Toma; Drehbuchautorin
Christoph Tomanek; Schauspieler
Alex Tondowski; Schauspieler
Laura Tonke; Schauspielerin
Adrian Topol; Schauspieler und Produzent
Iris Trescher, Szenenbildnerin
Tina Tripp; Regisseurin
Eva Trobitsch; Regisseurin
Tini Tüllmann; Regisseurin
Lars Tunçay; Filmkritiker
Tatjana Turanskyj; Regisseurin, Pro Quote Film e.V. – Vorstand
Serpil Turhan; Regisseurin, Schauspielerin
Figen Ünsal; Regisseurin
Marlen Ulonska; Schauspielerin
Ümit Uludağ; Producer
David Ungureit, Drehbuchautor (ehemaliges Jurymitglied des Hessischen Filmpreises)
Sebastian Urzendowsky; Schauspieler
Ulrike Tony Vahl; Regisseurin
Johannes Richard Voelkel, Schauspieler, Regisseur
Saskia Vömel; Film-Marketing
Saralisa Volm; Regisseurin, Produzentin, Schauspielerin, Autorin, Kuratorin
Dr. Christos Vittoratos, Unternehmer
Merle Vorwald; Szenenbildnerin
Nicolas Wackerbarth; Filmregisseur, Schauspieler
Alexander Wadouh; Filmproduzent
Stephan Wagner; Filmregisseur
Mona Walch; Festivalarbeiterin
Claire Walka; Filmemacherin
Tobias Walker; Produzent
Julia Walter, Regisseurin und Drehbuchautorin
Irina Wanka; Schauspielerin
Hannes Wegener, Schauspieler
Mareike Wegener; Filmregisseurin
Börres Weiffenbach; Cinematographer/DoP
Sebastian Weimann; Regisseur
Steffen Weinert; Autor und Regisseur
Bettina Weiß; Kostümbildnerin
Franziska Weisz; Schauspielerin
Nina Weisz; Schauspielerin
Marcus Welsch; Filmregisseur
Jamila Wenske; Filmproduzentin
Jochen Werner; Filmkurator
Jakob D. Weydemann; Filmproduzent
Jonas Weydemann; Filmproduzent
Heike Wiehle-Timm; Filmproduzentin
Nikolai Will; Schauspieler
Holger Wimmer, 1. Kameraassistent
Henner Winckler; Filmregisseur
Andrea Wink; Festivalleitung exground filmfest
Sebastian Winkels; Filmemacher
Erik Winker; Filmproduzent
Isa Willinger, Filmregisseurin
Britta Wilkening-Barnsteiner; Filmverleiherin
Marisa Winter; Kuratorin, Initiative Mittellange Filme und “Big Short Awards”
Alexander Wipprecht; Schauspieler
Jens Wischnewski, Filmregisseur
Antje Witte; Kinoleiterin Orfeos Erben
Frieder Wittich; Filmregisseur
Thomas Wöbke; Produzent
Nele Wohlatz; Regisseurin
Maite Woköck; Produzentin
Roland Wolf; Schauspieler
Rochus Wolff, Filmkritiker
Douglas Wolfsberger; Filmregisseur
Sandra Wollner; Filmregisseurin
Lorenz Wurdinger; Festivalleiter, Mainz
Ramin Yazdani; Schauspieler
Erol Yesilkaya; Drehbuchautor
Peter Zach; Regisseur; Drehbuchautor
Max Zähle; Regisseur
Max Zaher, Cinematographer-Operator-SteadiCam
Eva Zahn; Drehbuchautorin
Volker A. Zahn; Drehbuchautor
Doris Zander; Produzentin, Gesamtvorstand Produzentenallianz
Brigitte Zeh; Schauspielerin
Ariane Zeller; Regisseurin
Oliver Zenglein; Netzwerker, Gründer von Crew United
Ben Zerhau, Producer

Extremistischer Feminismus

1. Zur Organisation

Die Überschrift drückt es bereits aus: Hier geht es um Gruppierungen und Aktivismus von Personen, die z.B. ihre extremistischen Haltungen im Rahmen von Mainstreaming in allen Bereichen der Gesellschaft zu etablieren versuchen und der eher von kleinen Organisationen, von uns nur bedingt durchschaubaren Strukturen getragen zu werden scheint.

2. Stand der Kriegshandlungen

Feminismus finden wir von der ESH allgemein gut, es gibt klare Überlappungen in den Zielsetzungen.

Andererseits ist da ein derzeit doch recht erschreckend verbreiteter Extremismus innerhalb des Feminismus. Eine oft aggressiv vertretene abstruse Haltung, es sei das unbedingte Recht jeder Frau hinsichtlich ihrer Schwangerschaft quasi alles zu tun, was auch immer sie wollen würde. Völlig losgelöst von der Berücksichtigung irgendwelcher Grund- und Menschenrechte.

Wir kennen die Zahlen, sie sind allgemein bekannt. Mehr als 90% der ungeborenen Menschen mit Trisomie 21 werden in Deutschland genozidiert. Rein formal treffen diese Entscheidungen die jeweiligen Eltern oder Mütter. Wir haben es bei der Gruppe der Frauen (und Männer) also auch mit einer Gruppe zu tun, die nachweislich solche gruppenbezogen menschenfeindlichen Tötungsentscheidungen trifft, welche man strukturell durchaus in wichtigen Hinsichten mehr oder weniger mit dem Verhalten der Vormünder im Rahmen der Aktion T4 vergleichen kann. Dies ordnen wir als einen Kriegsakt gegen uns ein.

Bevölkerungsgruppen, die mit solchen Raten sich zu solchen Entscheidungen bewegen lassen, sind Gruppen mit einem deutlichen Übergewicht an Genozidmittätern, Personen, welche offensichtlich dafür weit genügend gruppenbezogen menschenfeindlich orientiert sind.

Solche Gruppen sollen also entscheiden, wie die Menschheit in Zukunft aussehen soll? Ohne jede Hinderung durch irgendwelche staatlicherseits verteidigten Grundrechte?

Wir haben in ganz verschiedener Weise seit Jahren Versuche unternommen mit Vertretern dieser extremistischen Strömung ins Gespäch zu kommen. Als ESH, als Privatpersonen und so weiter. Wir haben nie (!) erlebt, daß solche „Feministen“ bereit waren ihre sinngemäße Forderung „Schwangere dürfen alles und stehen fest über allen anderen Fragen des Universums“ wenigstens nur versuchsweise mal durch Gewichtung gegen andere Grundrechte ethisch abzuwägen. Immer wieder traten auch tiefbraune Einstellungen zu Tage (Selbsteinordnung dieser Gesprächspartner war meist „links“).

Diese ganze Haltung einer „Emanzipationsbewegung“ strikt einzig eigene Interessen als alleinigen Maßstab für alles und jeden auch nur zu etablieren zu versuchen, wirkt auf uns an sich schon ungeheuer befremdlich. Der ESH zumindest sind im übertagenen Sinne derart strukturierte Ansätze ziemlich fern. Vielleicht hat dieser Unsinn irgendwas mit allgemeinen nichtautistischen Veranlagungen zu tun?

Daß diese Bewegung nicht intensiv von deutschen Verfassungsschutzbehörden überwacht und bearbeitet wird, läßt zusätzlich tief blicken (in der Realität sind diese Behörden ja leider eher ideologisch weisungsgebundene Regierungsschutzeinrichtungen).

Was sollen wir also zu dieser Bewegung meinen? Wir schlagen eine Grenzziehung wie folgt vor:

Vertreter echter feministischer Ideen und Ziele finden die Unterstützung der ESH.

Wird allerdings vertreten, daß Schwangere ein Recht darauf haben würden ihre ungeborenen Kinder ohne irgendeine Aufgewichtung von Grundrechten töten zu lassen, dann stellen wir diese Ansicht einem Verteten von gegen uns gerichteter Naziideologie, Genozidpropaganda gleich. Wir ordnen diese Ansichten als menschheitsverachtenden Pseudofeminismus ein, welcher geistig in Adolf Hitlers Gnaden steht. Wir sehen in der Verbreitung solcher Haltungen und insbesondere dem Eintreten für diese mit dem Ziel sie staatspolitisch so umgesetzt zu bekommen, einem aggressiven Akt gegen uns als Naziopfergruppe. Im Zusammenhang mit dieser Kriegserklärung folglich mit einer Kriegshandlung gegen uns.

Ähnlich ordnen wir Haltungen ein, die allgemein abtreibungskritisch sind, jedoch mit selektiven Tötungen a la Hitler noch am ehesten gut leben könnten, statt zu erkennen, daß solche selektiven Tötungen ethisch betrachtet als besonders fragwürdig gelten sollten.

3. Allgemeine Empfehlungen

Bisher haben wir keine speziellen Empfehlungen zur Kriegsführung in diesem Segment.

4. Empfehlungen an Mitglieder

Echte Anhänger des Feminismus sollten sich inhaltlich deutlich von der oben umrissenen Naziideologie und deren Vertretern unter dem Deckmantel des Feminismus distanzieren und Aussagen vermeiden, die das Gegenteil nahelegen.

Unterstützung durch die ESH nach Widerstandshandlungen

Viele mehr oder weniger hierarchisch organisierte Strömungen, die sich selbst als Widerstands- oder Aktionsgruppen anläßlich irgendwelcher (angeblicher) Mißstände verstehen, unterstützen Mitglieder, die im Zusammenhang ihres Aktivismus von Justizorganen irgendwelcher Gesetzesverstöße beschuldigt werden mehr oder weniger intensiv.

Ein relativ bekanntes Beispiel für solche Organisationen ist die „Rote Hilfe“ („Red Aid“):

„Die Unterstützung für die Einzelnen soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung der Bewegung sein. Jede und Jeder, die sich am Kampf beteiligen, soll das in dem Bewußtsein tun können, daß sie auch hinterher, wenn sie Strafverfahren bekommen, nicht alleine dastehen. Ist es der wichtigste Zweck der staatlichen Verfolgung, diejenigen, die gemeinsam auf die Straße gegangen sind, durch Herausgreifen Einzelner voneinander zu isolieren und durch exemplarische Strafen Abschreckung zu bewirken, so stellt die Rote Hilfe dem das Prinzip der Solidarität entgegen und ermutigt damit zum weiterkämpfen.

[…]

Wir wollen nicht nur materielle, sondern auch politische Unterstützung leisten, wollen also das, wofür jemand verfolgt wird, soweit es uns möglich ist, auch in der Öffentlichkeit vertreten. Deshalb suchen wir mit denen, die wir unterstützen, die politische Auseinandersetzung, nehmen eventuell auch zu ihrer Aktion Stellung. Aber wir machen vom Grad der Übereinstimmung nicht unsere Unterstützung abhängig.“
Quelle: https://www.rote-hilfe.de/ueber-uns/ueber-uns

Greenpeace wäre dann ein Beispiel für eine eher hierarchische Organisation, die auch in solcher Weise aktiv ist:

„Hatten die Aktivisten das Recht, so vorzugehen? Hat die Gegenseite recht, die ihre Interessen als entscheidend ansieht? Auch diese – meist nicht sichtbare – Auseinandersetzung ist wichtig. Schließlich müssen in einem Rechtsstaat konkurrierende Rechtsauffassungen auch ausgetragen werden, das Recht muss sich auf diesem Weg weiter entwickeln.

So war ein Urteil in Großbritannien im Jahr 2008 ein juristischer Durchbruch: Sechs Greenpeace-Kletterer hatten auf dem Schornstein eines Kohlekraftwerks mehr Klimaschutz von der britischen Regierung gefordert. Der Betreiber des Kraftwerks wollte Schadenersatz – doch die Verteidigung verwies auf die enormen Schäden, die der Klimawandel für Umwelt, Menschen und Eigentum bedeutet, ohne dass die Regierung etwas dagegen unternimmt. Erstmals akzeptierte ein britisches Gericht Klimaschutz als legitimen Grund für Proteste gegen umweltschädliche Einrichtungen. Es sprach alle Aktivisten frei. Ähnliche Fälle finden wir inzwischen auch in anderen Ländern.

Die entscheidende Überlegung für den rechtlichen Vorrang der Umwelt: Ohne natürliche Lebensgrundlagen können Menschen ihre garantierten Rechte überhaupt nicht wahrnehmen, die Wirtschaft kann nicht funktionieren, eine friedliche Zivilisation nicht bestehen. Daher müssen die hochrangigen Rechtsgüter Menschenrechte und Umwelt unmittelbar dort verteidigt werden, wo sie nicht geschützt sind. Das ist die Aufgabe von Greenpeace.

Greenpeace-Aktivisten setzen sich direkt vor Ort für den Schutz unserer Lebensgrundlagen ein. Und Greenpeace unternimmt zudem rechtliche Schritte, um den Vorrang der Umwelt vor anderen Interessen klären zu lassen und das Recht auf diese Weise weiter zu entwickeln.“
Quelle: https://www.greenpeace.de/themen/uber-uns/greenpeace-und-das-recht

Auch die ESH betrachtet Solidarität in diesem Bereich als wichtiges Ziel.

Wie schon anderswo klargestellt: Die ESH ruft nicht dazu auf im Rahmen von wünschenswertem Widerstand zu illegalen Mitteln zu geifen. Die ESH diskutiert ethische Grundlagen von Widerstand, teils in Form von sehr groben Abrissen, die jedoch zeigen, was in anderen Zusammenhängen als legitim betrachtet wurde und wird, welche Positionen es zu verschiedenen damit im Zusammenhang stehenden Fragen gibt.

Die ESH regt dazu an kritisch zu hinterfragen, in sich zu gehen, das eigene Gewissen zu befragen. Und dann gegebenenfalls tätig zu werden. Die ESH hält es dabei teils ähnlich wie die zitierte „Rote Hilfe“. Wenn ihr wegen eurer eigenverantwortlich ausgeübten Widerstandsaktionen anläßlich heute in Deutschland stattfindender Genozide, die wie bereits beschrieben strukturell auch auf uns Autisten zielen, von Justizorganen beschuldigt oder angeklagt werdet, dann werden wir euch, wenn ihr es wollt und deswegen Kontakt zu uns aufnehmt, im Rahmen unserer Möglichkeiten unterstützen. Diese Möglichkeiten sind vielleicht nicht optimal. Wir würden dann gegebenenfalls in unserem Rahmen auch Öffentlichkeit herstellen, damit der regimetreue Medienmainstream nicht unwidersprochen wie in der Regel erwartbar irgendwelchen verzerrten Unsinn verbreitet und dann z.B. „wirre Motive“ behauptet.

Wir respektieren ganz allgemein eure eigenen Gewissensentscheidungen. Nicht unterstützen werden wir euch, wenn ihr z.B. in irgendeinem Supermarkt irgendwelche Leute massakriert habt, die eben gerade anwesend waren. Nicht unterstützen werden wir euch ebenfalls nicht im Zusammenhang mit Aktionen GEGEN Abtreibungskritiker und Parteien wie Politiker mit solchen Haltungen (z.B. nach aktuellem Stand noch immer die AfD), die auf der Ebene des Tatsächlichen auch nicht tief in heutige Genozide verstickt sind (wie z.B. CDU und CSU als eindeutig mitverantwortliche Parteien, in denen es Kräfte gibt, die soweit zu erkennen weitgehend folgenlos kritische Positionen einnehmen und das möglicherweise auch nur zwecks Wählerfang tun).

Allgemein gehen wir vom Prinzip „sowas kommt von sowas“ aus. Wer verantwortlich für einen Genozid ist, der trägt an sich auch die ethische Hauptverantwortung für die Folgen von Widerstandshandlungen.

Schreibt uns NICHT im Vorfeld was ihr aus welchen ethischen Erwägungen heraus tun wollt, schon gar nicht per Email. Bitte denkt auch selbst, daß es nicht reicht z.B. eine Türklinke mit Seife einzustreichen. Es sollte auch erkennbar werden, wieso da jemand Seife an die Türklinke geschmiert hat, z.B. wie von uns schon anderswo vorgeschlagen durch ein Platzieren des Links autisten.enthinderung.de/krieg

Ausdrücklich dazu an dieser Stelle nocheinmal: Die ESH stellt in „Kriegserklärungen“ lediglich exemplarisch dar, wer konkret gegen uns Autisten nach unseren Erkenntnissen insbesondere auf der Genozidebene faktisch Krieg führt. Es handelt sich also um Beispiele, keinen abschließenden Katalog, innerhalb dessen Rahmen ihr euch nach unserer Meinung bewegen sollt. Daher kann der genannte Link auch problemlos eingesetzt werden, wenn für das Ziel kein ausdrücklicher Eintrag vorhanden ist. Denn das dürfte bei den meisten mitverantwortlichen Organisationen der Fall sein.

Auch wenn ihr aufgrund eurer persönlichen ethischen Schlüsse keine illegalen Mittel anwendet: Wir regen an es nicht als verschwendete Energie anzusehen, sich einige Gedanken dazu zu machen, wie man als Person möglichst unerkannt bleiben könnte, sofern ihr das für euch nicht vielleicht bewußt anstrebt. Die möglichen Wege Widerstand/zivilen Ungehorsam zu üben und in welcher Form wie sinnvoll zu halten sind ja sehr vielfältig.

Gedanken zum Thema der individuellen Schuld an Menschheitsverbrechen

Ein Menschheitsverbrechen geschieht. Wer trägt daran gemäß welcher Kriterien Verantwortung, Mitschuld? Oder anders angesetzt: Wer wäre weswegen prinzipiell in welchem Maß als legitimes Ziel von Widerstandshandlungen einzuordnen?

Einfach gedacht gibt es im Zusammenhang von Menschheitsverbrechen oft zum einen „Henker“, also Personen, die sozusagen ziemlich handfest die jeweilgen Verbrechen umsetzen. Dann gibt es „politisch Verantwortliche“, also Personen, die z.B. legalistische Voraussetzungen schufen oder als Inhaber von politischen Ämtern am eigentlich herrschenden Recht vorbei Aktionen förderten oder initiierten.

Weiter gäbe es „ideologische Täter“, die weltanschauliche Grundlagen schufen, die ein bestimmtes Mindset erst mitermöglichten oder etablierten. Nach heutigen ethischen Ansichten gäbe es an sich auch eine Täterklasse derjenigen, die keinen Widerstand leisteten, das Menschheitsverbrechen geschehen ließen.

Die realen Abläufe sind oft recht komplex.

„Verfolgt wurden – wenn überhaupt – über Jahrzehnte nur diejenigen, die den Massenmord befahlen, zur Leitung der Vernichtungslager gehörten, selbst mordeten oder durch besondere Grausamkeit auffielen. Die so genannten „kleinen Rädchen“, die wie Reinhold Hanning oder Hubert Zafke laut Anklage dazu beitrugen, dass die Mordmaschinerie reibungslos lief, wurden als willenlose Gehilfen eingestuft und in der Regel nicht belangt.

Dabei wäre es wohl geblieben, wenn sich nicht der Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer des Themas angenommen hätte. In dem von ihm geplanten und maßgeblich durchgesetzten ersten Auschwitz-Prozess sollte es seiner Überzeugung nach nicht nur um Gerechtigkeit für die Opfer gehen, sondern auch darum, die Strukturen des Vernichtungssystems offen zu legen.

Fritz Bauer: „Die Staatsanwaltschaft in Hessen ist mit diesen Dingen befasst worden, weil sie sich von Anfang an bereit erklärt hat, nicht nur den Einzelfall, den einzelnen Mann anzuklagen, sondern Komplexe aufzuklären.“

Fritz Bauer vor Beginn des Auschwitz-Prozesses in der „Strafsache gegen Robert Mulka u.a.“, der am 20.Dezember 1963 in Frankfurt eröffnet wurde.

Fritz Bauer: „Es gab in Deutschland ja nicht nur Hitler als Nazi und nicht nur Himmler. Es gab hunderttausende anderer, die das, was geschehen ist, nicht nur durchgeführt haben, weil es befohlen war, sondern es war ihre eigene Weltanschauung, zu der sie sich aus freien Stücken bekannt haben. Und die Mehrzahl der SS waren nicht bei der SS, weil sie gezwungen war, sondern die war bei der SS und sie war bei der Wachmannschaft im Lager Auschwitz oder Treblinka oder Majdanek, weil die Leute ihren eigenen Nationalsozialismus verwirklichten. Das war keine fremde Tat. Und das sind in meinen Augen und in meinen Ohren einfach Täter, Mitverschworene mit Hitler in der Endlösung der Judenfrage, die sie für richtig hielten.“

1969 lehnte der Bundesgerichtshof das Konstrukt „Beihilfe“ ab

Der Prozess wurde zum Meilenstein historischer Aufklärung. Aber dem von Fritz Bauer entworfenen Konzept der Beihilfe wollte das Gericht nicht folgen. Stattdessen zerlegte das Urteil des Frankfurter Landgerichts das System des industriell organisierten Massenmords in kleinste Einzelteile, „atomisierte“ ihn, wie Fritz Bauer sagte. Im Revisionsverfahren von 1969 lehnte der Bundesgerichtshof das Konstrukt der Beihilfe ebenfalls ab.

Auch wenn die Karlsruher Richter in einigen Fällen, bei denen es um andere Vernichtungslager ging, sehr wohl die Linie Fritz Bauers vertraten, orientierten sich Staatsanwälte und Richter fortan an dem Urteil zu Auschwitz – was sich als enormer Befreiungsschlag für jene tausende SS-Leute erwies, die unbehelligt blieben. Selbst die in Ludwigsburg ansässige Zentrale Stelle zur Aufklärung Nationalsozialistischer Verbrechen schloss sich dieser Rechtsauffassung an. „Auschwitz war bei der Justiz gedanklich abgeschlossen“, wie der frühere Leiter Kurt Schrimm in einem Interview mit dem Spiegel einräumte.

Auf dieses Desinteresse stieß Thomas Walther, als er 2006 mit 63 Jahren seine Tätigkeit als Richter beendete und bei der Zentralen Stelle eine Tätigkeit als Ermittler aufnahm.

Thomas Walther: „Diese andere Linie, die begann ja 2008, ein paar Monate bevor die 50-Jahrfeier in Ludwigsburg für die Existenz der Behörde gefeiert wurde. Da war die Idee, dass eventuell Berufskollegen von Ihnen nach Ludwigsburg kommen und sagen: „Haben Sie mal was von Demjanjuk gehört?“ Und dann muss man sagen: ‚Na ja, den Namen kennen wir, aber wir haben nie etwas gemacht.‘ Und dann war der Auftrag, das im Rahmen von Vorermittlungen mal anzupacken, um möglichst vor der Jahrfeier ein Ergebnis zu haben.“

Thomas Walther wurde zum Chefermittler in Sachen John Demjanjuk, einem einstigen SS-Helfer im Vernichtungslager Sobibor, der zu dem Zeitpunkt in den USA lebte. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte Walthers Schlussbericht, erhob Anklage und erließ einen Haftbefehl. 2009 wurde Demjanjuk ausgeliefert, 2011 vom Landgericht München wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Menschen verurteilt – ohne dass man ihm eine konkrete Tat nachweisen konnte. Dem Gericht reichte der Umstand, dass Demjanjuk – Zitat – „Teil der Vernichtungsmaschinerie“ gewesen war.

Noch während der Demjanjuk-Prozess lief, erwachten die Ludwigsburger zu neuem Leben. Plötzlich erinnerten sie sich an Listen tausender SS-Leute aus Ausschwitz, die bereits zu Fritz Bauers Zeiten angelegt worden waren. Im April 2013 war von 50 noch lebenden Tatverdächtigen die Rede; im Februar 2014 nur noch von 30. Beinahe im Wochenrhythmus mussten die neuen Verfahren eingestellt werden, meistens weil die mutmaßlichen Täter starben oder nicht verhandlungsfähig waren. Übriggeblieben sind wenige – wie Oskar Gröning, Reinhold Hanning oder Hubert Zafke.

Der ehemalige SS-Unterscharführer Oskar Gröning wurde im Juni 2015 vom Landgericht Lüneburg wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen zu vier Jahren Haft verurteilt. Darüber, ob das Urteil rechtskräftig ist, wird beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden – der sich jedoch erstaunlich viel Zeit lässt und auch über zehn Monate nach dem Verfahren noch zu keinem Schluss gekommen ist.

Wie anders die Maßstäbe für Beihilfe ausfallen können, wenn es nicht um Auschwitz geht, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren zum Fall Mounir al-Motassadeq. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte den in Deutschland lebenden Marokkaner in dem weltweit ersten Prozess um die Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York unter anderem wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Vorwurf: Motassadeq hatte geholfen, Geld an die Attentäter in den USA zu transferieren. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil, obwohl Motassadeq selbst niemanden getötet hatte. Und im Gegensatz zu SS-Leuten in Auschwitz, war er sogar meilenweit vom Tatort entfernt.“
Quelle: https://www.deutschlandfunkkultur.de/die-letzten-prozesse-auschwitz-ohne-ende.976.de.html?dram:article_id=353655

Trotz der atemberaubenden Schlangenlinien deutscher Gerichte, sind die letzten Urteile (der zitierte Artikel ist dahingehend nicht aktuell) als moralischer Maßstab hier natürlich von Interesse, zeigen sie doch in gewisser Weise ein Muster dessen, was in Deutschland „offziell“ als „richtig eingeordnet“ betrachtet werden darf. Das ändert jedoch nichts an der Offensichtlichkeit des Geschehens, das wahrlich kein Geheimnis ist.

Nikolas Diat: Wie kann der Karthäuser das unergründliche Geheimnis von Gottes Schweigen angesichts der Gräueltaten verstehen, die täglich vor unseren Augen begangen werden? Im Irak und in Syrien werden Kinder verstümmelt, misshandelt, verkauft, zur Sklaverei gezwungen, gekreuzigt – und Gott sagt kein Wort? Die Vernichtungspolitik des Islamischen Staates wütet gegen die Christen im Orient – und der Gott der Liebe scheint abwesend?

Dom Dysmas de Lassus: Darf ich zuerst diese Frage ausweiten? Der aktuelle Genozid an Kindern mit Trisomie im Westen ist nicht weniger dramatisch und ich bin mir nicht sicher, ob er weniger barbarisch ist; er ist nur weniger öffentlich.“
Quelle: Robert Kardinal Sarah und Nikolas Diat, Vorwort von Benedikt XVI.; Kraft der Stille – Gegen eine Diktatur des Lärms, fe-medien, S. 274

Wer trägt wieviel Schuld? Wäre der einzelne Henker ohne größere Probleme durch einen anderen ersetzbar gewesen? Ja, sicherlich. Diese Frage würde z.B. bei einem Prozess zu einem Auftagsmord keine entscheidende Rolle spielen. Die konkrete Tat ist üblicherweise Hauptorientierungspunkt im Alltagsstrafrecht. Doch dieses Strafrecht ist vor allem konstruiert für einfache Konstellationen mit wenigen beteiligten Personen. A schlägt B den Schädel ein.

Dieses Muster gedanklich an die heute in Deutschland stattfindenden Genozide anzulegen, liegt insofern nahe, auch wenn die deutsche Justiz in ihrem Urteilen nicht als überragende Instanz betrachtet wird.

Wie weit sind diese Alltagsmaßstäbe auf komplexe Menschheitsverbrechen anwendbar, deren Dimension sich oft eher auf der Ebene von Staatswesen mit Millionen Bürgern bewegt? Staatswesen, deren Herrschaftssystem sich auf die eine oder andere Weise auf gesellschaftliche Prozesse, auf das Verhalten sehr vieler Einzelpersonen stützt und auf diese wiederum Herrschaft ausübend selbst einwirkt?

Hier gehen die Interessen von Widerstand und späterer mehr oder weniger gerechtigkeitsorientierter Aufarbeitung auch erkennbar auseinander. Widerstand wirkt zeitgleich zum Geschehen. Er ist üblicherweise daraufhin ausgerichtet das stattfindende Menschheitsverbrechen mit den ihm zur Verfügung stehenden ethisch aus eigenem Blickwinkel angemessenen Methoden aufzuhalten.

Spätere Gerichte mögen sich oft vor allem ersteinmal auf die konkreten Henker konzentrieren, ob diese eine optimale Zielauswahl für zeitgleichen Widerstand wären, ist zumindest fraglich. Wie oben bereits erwähnt: Henker – und ihre Helfer in organisatorischer und psychischer Hinsicht (Psychische Beihilfe kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (s. auch BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 260 f.) BGH, 20.12.2018 – 3 StR 236/17) – sind in den meisten Fällen vermutlich leicht ersetzbar, wenn der Täterkreis fest etabliert in Kreisen staatlicher Herrschaft sitzt. Andererseits: Auch in diesem politischen Täterkreisen ist der einzelne Verbrecher oft leicht ersetzbar. Und ethisch noch so legitime Widerstandshandlungen würden aus Sicht der Menschheitsverbrecher und der ihnen hörigen Gesellschaftsteile sicher meist als „Terror“ betrachtet werden.

Interessant könnten daher Ziele sein, die trotz z.B. massiver ideologischer Verstrickung in das Menschheitsverbrechen noch eine gewisse innere Autonomie besitzen und nicht direkt in die beiden oben genannten Kategorien fallen. Solche Kreise unter Druck zu setzen, könnte letztlich im Sinne eines Widerstands effektiver sein, als die unmittelbareren Tätergruppen direkt anzugreifen.

Aber wer weiß das alles schon sicher im Voraus.

Wenn euer Gewissen euch zum Tun treibt: Entscheidet selbst.

Neulich im Chat der Techniker Krankenkasse

Eine kommentarlose Dokumentation.

Willkommen im TK-Chat

TK-Berater

Willkommen bei der TK, Test. Kurze Frage: Wollen wir uns siezen oder duzen? 08:00

Test

Das ist mir egal.
08:01

Test

Ich muß ein wenig ausholen:
08:01

TK-Berater

Was kann ich tun? 08:01

Test

Ich suche einen Allgemeinmediziner in [Ort], der bereit ist mit mir schriftlich zu kommunizieren.
08:01

Test

Ich habe mich vor ca. 30 Min am Bein etwas tiefer geschnitten, das würde normalerweise vermutlich genäht werden. Leider kenne ich keinen Arzt, der bereit ist mit mir schriftlich zu kommunizieren.
08:03

Test

Es ist nicht akut eilig, es blutet jetzt nicht mehr.
08:04

TK-Berater

So schnell können wir hier leider nicht helfen. Können Sie eine notärztliche Sprechstunde in Anspruch nehmen? 08:05

Test

In diesem Fall wäre es wohl auch nicht schlecht, wenn er einen Hausbesuch machen würde.
08:05

Test

Was ist eine „notärztliche Sprechstunde“?
08:05

Test

Die Wunde ist am Bein und wenn ich laufe geht sie halt wieder auf?
08:06

Test

Ca. 5cm lang.
08:06

TK-Berater

Bei akuten Erkrankungen kann man im nächstgelegenen Krankenhaus eine Ambulanz aufsuchen. 08:06

Test

Meist gibt es keine ernsthafte
Bereitschaft schriftlich zu kommunizieren. 08:07

Test

Ich mag kein Objekt sein.
08:07

TK-Berater

Dann können Sie auch über die 116 117 eine Hausbesuch anmelden. 08:07

Test

Gibt es eine Emailadresse?
08:07

TK-Berater

Hier meldet sich der ärztliche Bereitschaftsdienst. Eine E-Mail Adresse gibt es hier leider nicht. 08:08

Test

Dann wird das so wohl nichts.
08:09

TK-Berater

Anders kann ich leider nicht helfen. 08:09

Test

Ahja.
08:09

TK-Berater

Der Chat wurde vom TK-Berater beendet. 08:10 Danke für die Nutzung unseres TK-Chats. Ich wünsche noch einen schönen Tag.

Ist die heutige Bundesrepublik Deutschland ein Unrechtsstaat?

„Eine wichtige Frage ist, ob bloße formale Legalität (d. h. positive Rechtsetzung ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit) zur Begründung der Rechtsgeltung genügt oder ob zu dieser auch Gerechtigkeit beziehungsweise („ethische“) Legitimität erforderlich sind.“

„Materielle Rechtsstaatlichkeit heißt: Diese hat auch inhaltliche Komponenten, vor allem durch die Bindung an Prinzipien der Gerechtigkeit, insbesondere an Grundrechte, […]“

„Unter dem Gesichtspunkt der „Rechtsstaatlichkeit“ bedeutet „Legalität“ die förmliche Gesetzmäßigkeit und „Legitimität“ die Gerechtigkeit des Handelns.“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaat

Ein heute häufiges Mißverständnis besteht darin, daß moderne Staaten, welche sich selbst als „demokratisch“ beschreiben, buchstäblich alles mittels Mehrheitsentscheidungen geregelt sehen möchten. Das ist falsch, denn Mehrheitsentscheidungen werden gewöhnlich durch ein Gerüst von „Grundrechten“ eingehegt, zivilisiert.

In der Realität ist dann die Frage, was faktisch die Überhand gewinnt, die reine Mehrheitsmacht „des Pöbels“ oder die konsequente Verteidigung von Grundwerten. Dabei spielt eine große Rolle das alte Problem, wer eigentlich die Wächter dieser Grundrechte überwacht. Und auch im Fall der heutigen Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere die Frage, wie weit eigentlich ein Verfassungsgerichtskonzept zur steten Wahrung von Grundrechten geeignet ist, in dem von gewählten Politikern die Richter bestimmt werden, die dann über diese Fragen zu entscheiden haben. Langfristig wäre so ein Design selbst durch Nazis leicht überwindbar, sofern sie z.B. allmählich in die Mitte herrschender Parteien einsickern. Es bietet nur einen relativ kurzfristigen Widerstandsfaktor im Rahmen von vielleicht einigen Wahlzyklen.

Umso bedeutender, daß der Einzelne sich nicht auf solche Verfassungsorgane verläßt oder gar meint diesem System gegenüber nun blind gehorsam sein zu dürfen.

Wie bereits in früheren Artikeln auf dieser Seite mehrfach ausgeführt: Im heutigen Deutschland werden Genozide vom Staat selbst bei wohlwollender Betrachtung freundlich begleitet, bei weniger wohlwollender mit auch anderswo üblicher Verschleierungstarnung durch den Staat organisiert. Wie kam es z.B. daß eine über tausend Jahre alte Rechtsnorm zum Mord eine knappe Weile nach der Entdeckung der DNS dann hinsichtlich ungeborener Menschen maßgeblich aufgeweicht und abgeschafft worden ist? Zufall? Oder steckt dahinter ein Plan, der „Frauenrechtlerinnen“ lediglich für sich einspannte, um die gewünschte Aufweichung hinsichtlich des Lebensrechts zu erreichen, um dann wieder über Entscheidungsdruck auf die einzelnen Eltern selektiv einwirken zu können?

Aus der Jetztzeit von gerade stattfindenden Menschheitsverbrechen ist soetwas gewöhnlich nicht so einfach zu beantworten, da viele wirklich unabhängige Erkenntnisse erst später „auftauchen“, je nachdem wer dann gewonnen hätte. Es ist in diesen Situationen naheliegend von bekannten Ergebnissen auszugehen, z.B. im heutigen Deutschland der öffentlich bekannten über 90%igen Tötungsrate bezogen auf ungeborene Menschen mit Trisomie 21. Hier findet objektiv unbestreitbar eine Auslöschung statt und zwar einer Bevölkerungsgruppe, die man auch als Naziopfergruppe bezeichnen kann, da sie bereits im Nazistaat ähnlichen Verbrechen ausgesetzt war (das Alter, in dem die Tötungen erfolgen, erscheint uns als Faktor vernachlässigbar, da das mutmaßliche Ziel weitgehend gleich wirkt).

Auf der legalistischen Seite dieses Staates wird diese Auslöschung mitgetragen. Legalistisch wird die Menschenwürde der Opfer ausgehebelt. Der Staat spendiert gar unverblümt die Kosten von betreffenden Genozidwerkzeugen (pränatale Testungen) und Genozidhandlung (Kosten für den Henker/“Arzt“). Legalistisch wird ein Ausscheren aus der Genoziddynamik, ihrer Aufdringlichkeit gegenüber den werdenden Eltern, als „Schaden“ eingeordnet, bei dessen Eintreten Eltern Ärzte verklagen können, welche „nicht genug informierten“.

Was wäre los, wenn 90% der homosexuellen Ungeborenen getötet würden? Oder anderherum: Was müßte los sein, damit soetwas derart im Rahmen einer scheinbaren Normalität ablaufen könnte, wie es heute der Fall ist? Klar, da müßte schon massive gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit herrschen. So wie heute auch, nur konzentriert auf andere Naziopfergruppen.

„Gustav Radbruch (SPD), während der Weimarer Republik Reichsjustizminister, wandte den Begriff 1946 in seinem epochemachenden Aufsatz Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, in dem er die Radbruch’sche Formel prägte, auf das NS-Regime an: Um „die Wiederkehr eines solchen Unrechtsstaates“ zu verhüten, müsse der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor dem positiven Recht eingeräumt werden, wenn dieses unerträglich ungerecht sei oder die Gleichheit aller Menschen bewusst verleugne.[5] In Nachfolge Radbruchs wurde der Begriff Unrechtsstaat dann lange zur Kennzeichnung des nationalsozialistischen Deutschlands benutzt.[6]

Nach Ansicht von Horst Sendler ist es kennzeichnend für einen Unrechtsstaat, dass es daran fehlt, dass die Verwirklichung des Rechts angestrebt und im Großen und Ganzen erreicht wird.[7] Dabei machten einzelne Rechts- und Verfassungsverstöße einen Staat noch nicht zum Unrechtsstaat, da diese mitunter auch in Rechtsstaaten vorkommen.[7] Auch sei ein Staat nicht schon dann als „Unrechtsstaat“ zu bezeichnen, wenn er nicht dem Modell des klassischen bürgerlichen Rechtsstaats und insbesondere nicht dem bundesdeutschen Rechtsstaatsbegriff entspricht.[8] Andererseits schließe der Begriff „Unrechtsstaat“ nicht aus, dass es in einem derartigen Staat auch Bereiche gibt, in denen Rechtsstaatlichkeit herrscht und Gerechtigkeit geübt wird.[9] Gerd Roellecke hält es demgegenüber für entscheidend, dass ein Unrechtsstaat nicht die Gleichheit aller Menschen voraussetze. Im Unterschied zu historischen „Nichtrechtsstaaten“ könnten Unrechtsstaaten nach dem Stande der historischen Entwicklung auch Rechtsstaaten sein“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Unrechtsstaat

„Die obersten deutschen Bundesgerichte befürworten dagegen in ständiger Rechtsprechung eine Geltungsgrenze für gesetzliches Unrecht. Diese bestimme sich nach der Radbruchschen Formel.[14] Nach Radbruchs Meinung ist „der Positivismus […] gar nicht in der Lage, aus eigener Kraft die Geltung von Gesetzen zu begründen“.[15] Rechtsvorschriften ist die Geltung als Recht dieser Ansicht zufolge dann abzuerkennen, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit sowie den elementaren Menschenrechten so evident widersprechen und in ihnen ein offensichtlicher schwerwiegender Verstoß gegen die Grundgedanken der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit zum Ausdruck kommt, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. Solche „Rechts“-Vorschriften sind als extremes staatliches Unrecht auch nicht dadurch wirksam geworden bzw. erlangen auch nicht lediglich dadurch die Qualität als Recht, dass sie über einige Jahre hin praktiziert worden sind oder dass sich seinerzeit die Betroffenen mit den Maßnahmen im Einzelfall abgefunden haben. Denn einmal gesetztes extremes staatliches Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt und das sich nur solange behaupten kann, wie der dafür verantwortliche Träger der Staatsmacht faktisch besteht, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgeltung#Zur_Geltung_ungerechter_Gesetze

So betrachtet dürfte dem nicht weitgehend verblendeten Leser klar geworden sein, daß gewichtige Gründe dafür sprechen, die heutige Bundesrepublik Deutschland wegen geltenden untergeordneten Rechts und auch teilweise derzeit als gültig betrachteter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung als Unrechtsstaat einzuordnen, der zudem auch faktisch intensiv mörderisch wirkt, dieses gruppenbezogen menschenfeindliche Morden systematisch fördert, seine grundrechtlichen Schutzpflichten ins Gegenteil hinein pervertiert.

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