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“G” steht für gehbehindert und umfasst nicht nur Probleme mit dem Gehen an sich, sondern auch mit der Orientierungsfähigkeit und Hemmnisse wegen empfindlicher Wahrnehmung und Reizüberflutung (inneres psychisches Leiden). Relevant ist auch, daß die Person sich sicher und ohne unzumutbares Leiden im städtischen Straßenverkehr (unabhängig vom eigenen Wohnort) fortbewegen kann. Die in manchen Urteilen vertretene Ansicht, daß die Voraussetzungen erfüllt wären, wenn 2km nicht in 30 Minuten zurückgelegt werden können teilt die Rechtsprechung nicht einheitlich: http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_13_SB_44.04.htm
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:
Zitat:
“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. […]”
Immer wieder kommt es auch bezüglich des Merkzeichens G vor, daß Behörden oder Gerichte Autisten die Zuerkennung verwehren, da der GdB nicht hoch genug sei. Dies ist so nicht korrekt wie z.B. aus dem Fall eines freiberuflich erwerbstätigen (!) Autisten mit GdB 50 hervorgeht, dem Merkzeichen G und B zuerkannt wurden.
Zitat:
“Das Gericht weist nach der Zwischenberatung darauf hin, dass die Merkzeichen G und B hier zu vergeben sein dürften. Insbesondere nach der Rechtsprechung des BSG ist kein Einzel-GdB von 70 im psychischen Bereich erforderlich. Auch ergibt sich dies nicht aus der VersMedV. Die Kammer geht hier von einem besonders gelagerten Einzelfall aus nach der Beweisaufnahme, so dass auch bei einem GdB von unter 80, hier 50, das Merkzeichen G zu vergeben ist und somit auch das Merkzeichen B.”
Quelle: SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13, Sitzungsprotokoll vom 30.6.2016
Ebenso ist immer wieder zu beobachten, daß Kriterien angelegt werden, die nicht rechtskonform sind. Beispielsweise die Angabe der klagende Autist könne ja zumindest manchmal alleine im nahegelegenen und seit Jahren bekannten örtlichen Supermarkt alleine einkaufen. Hierzu sei eine Aussage des autistischen Klägers im oben angeführten Verfahren SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13 zitiert, die dieser zu Protokoll gab, bevor das Gericht zu dessen oben zitierter Einschätzung kam.
Zitat:
„Es ist entspannender wenn ich jemanden dabei habe, dann muss ich mich nicht aufregen. In der Nachbarschaft habe ich [Name Supermarktkette], einen Späti und eine Buchhandlung. Da kann ich hingehen, Es gibt auch ein Kino mit Kneipe, da gehe ich eher nicht alleine hin.“
Interessant ist unter anderem diese einem weiteren Gerichtsurteil entnommene Erklärung eines einzelnen Aspektes, die veranschaulicht, daß alleine schon Schmerzen bei der Fortbewegung G begründen können, die in mindestens 40% der Fälle den Antragsteller daran hindern eine Wegstrecke zurückzulegen:
Zitat:
“Diese Schmerzen werden durch Gehen noch verstärkt, wie Dr. M. in seinem Bericht geschildert hat. Der ärztliche Sachverständigenbeirat beim BMA hat mit Beschluss von März 1987 festgestellt, dass häufige entzündliche Hautveränderungen im Genitalbereich, die zu erheblichen Schmerzen beim Gehen führen, den Nachteilsausgleich “G” rechtfertigen können. Auch bei Bauchdecken- und Narbenbrüchen bei Stoma-Trägern ist der Nachteilsausgleich “G” gerechtfertigt, wenn die Behinderung mit erheblichen Schmerzen beim Gehen verbunden ist (Beirat November 1994). Die bei der Klägerin vorliegende Behinderung ist mit den vorgenannten Behinderungen vergleichbar. Dies folgt auch aus den Aufzeichnungen der Klägerin, die diese dem Gericht überlassen hat und die das Gericht für glaubhaft hält. Danach besteht häufig ein Zustand der es der Klägerin verbietet, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Nach Auffassung der Kammer dürfte diese Häufigkeit mindestens 40% der Fälle betreffen, was nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer hier anschließt – für den Nachteilsausgleich “G” ausreichend ist (LSG Hessen Az.: L 4 SB 1351/95 ; VdK -Kommentar zu den “Anhaltspunkten” zu Punkt 30 Anm. 10 p).””
G berechtigt entweder zu einer Halbierung der KFZ-Steuer inklusive möglichem Rabatt bei der KFZ-Haftpflichtversicherung oder zum Kauf einer Wertmarke (unter 100€ pro Jahr falls man kein “Sozialfall” ist, die genaue Summe ändert sich immer mal), die mit dem Schwerbehindertenausweis deutschlandweit als Flatrate-Fahrkarte im ÖPNV nach bestimmten nicht ganz einfach zuverstehenden Regeln genutzt werden kann.
Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe von 17 % bei Alter ab 65 oder voller Erwerbsminderung.
Wahlweise Ansatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten ab dem 1. km statt der pauschalen 0,30€/km ab dem 21. km. Das Gleiche gilt für Familienheimfahrten, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. (gilt bei GdB 50 und G sowie ab GdB 70 ohne Merkzeichen)
Ab GdB 70 (?) und G (oder GdB 80 ohne Merkzeichen): Abzugsbetrag für Privatfahrten im eigenen Kfz (oder sonstigen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis (und fremden Kfz?), sofern kein eigenes Kfz besessen wird) neben dem erhöhten Steuerfreibetrag als außergewöhnliche Belastung in der Regel bis zu 3.000 km x 0,30€ = 900€.
Neben Rabatten bei der Kfz-Haftpflicht gibt es auch oft Rabatte bei Autohändlern, wenn G nachgewiesen wird. Fluglinien geben ebenfalls teilweise freiwillig Rabatte.
“B” bedeutet, daß man das Recht hat in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos eine Begleitperson mit sich zu führen, was in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln (die Kriterien sind weiter gefasst als bei der Wertmarke, sie umfassen auch den Fernverkehr der Bahn und werden auch von einzelnen Fluglinien anerkannt) aber auch in vielen Museen, Schwimmbädern und vergleichbaren Einrichtungen gilt.
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:
Zitat:
“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.”
Die Voraussetzungen werden bei Autisten denen zu “G” gleichen, weswegen ein Autist, der G bekommt auch immer B bekommen sollte. Eine solche Verknüpfung leitete sich aus dem Verweis von Kapitel 32 zu Kapitel 30, 4 und 5 in den AHP ab, wobei die Eingruppierung von Autisten dort nicht klar vorgenommen wurde. Die AHP besaßen keinen Gesetzescharakter. Inzwischen gilt als entsprechende gesetzliche Grundlage seit geraumer Zeit die VersMedV.
Zitat:
“AHP Kapitel 32(3)Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei
[…]
den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten,geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.”
Immer wieder kommt es bezüglich der Merkzeichen G und B vor, daß Behörden oder Gerichte Autisten die Zuerkennung verwehren, da der GdB nicht hoch genug sei. Dies ist so nicht korrekt wie z.B. aus dem Fall eines freiberuflich erwerbstätigen (!) Autisten mit GdB 50 hervorgeht, dem Merkzeichen G und B zuerkannt wurden.
Zitat:
“Das Gericht weist nach der Zwischenberatung darauf hin, dass die Merkzeichen G und B hier zu vergeben sein dürften. Insbesondere nach der Rechtsprechung des BSG ist kein Einzel-GdB von 70 im psychischen Bereich erforderlich. Auch ergibt sich dies nicht aus der VersMedV. Die Kammer geht hier von einem besonders gelagerten Einzelfall aus nach der Beweisaufnahme, so dass auch bei einem GdB von unter 80, hier 50, das Merkzeichen G zu vergeben ist und somit auch das Merkzeichen B.”
Quelle: SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13, Sitzungsprotokoll vom 30.6.2016
Ebenso ist immer wieder zu beobachten, daß Kriterien angelegt werden, die nicht rechtskonform sind. Beispielsweise die Angabe der klagende Autist könne ja zumindest manchmal alleine im nahegelegenen und seit Jahren bekannten örtlichen Supermarkt alleine einkaufen. Hierzu sei eine Aussage des autistischen Klägers im oben angeführten Verfahren SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13 zitiert, die dieser zu Protokoll gab, bevor das Gericht zu dessen oben zitierter Einschätzung kam.
Zitat:
„Es ist entspannender wenn ich jemanden dabei habe, dann muss ich mich nicht aufregen. In der Nachbarschaft habe ich [Name Supermarktkette], einen Späti und eine Buchhandlung. Da kann ich hingehen, Es gibt auch ein Kino mit Kneipe, da gehe ich eher nicht alleine hin.“
“RF” bedeutet rundfunkgebührenbefreit, seit der Einführung des Rundfunkbeitrags Anfang 2013 wird gemäß §4 Abs. 2 RBStV keine volle Befreiung mehr gewährt, sondern lediglich eine Ermäßigung auf ein Drittel. Die Anspruchsvoraussetzungen hatten sich im Zuge der Einführung des Rundfunkbeitrags nicht geändert.
Autisten erfüllen die Voraussetzungen für RF, wenn sie wegen Reizüberflutung, daraus aufgrund derartiger Barrierelastigkeit entstehendem Leiden und Unfähigkeit der Veranstaltung halbwegs zu folgen nicht in der Lage sind öffentliche Veranstaltungen unter zumutbaren Bedingungen zu besuchen.
Bis heute wird vom Behörden und auch manchen Gerichten bei Autisten darauf verwiesen, daß nur bei einem GdB von 80 das Merkzeichen RF zuerkannt werden kann. Das ist so jedoch nicht korrekt wie z.B. aus LSG Berlin-Brandenburg Az. L 13 SB 1/11 vom 22.08.2013 deutlich wird. In diesem Fall war dem Kläger Agoraphobie attestiert worden, was rechtlich gut vergleichbar mit den Folgen von Barrieren für Autisten ist:
Zitat:
“Ein ständiger Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen kann auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen gegeben sein (vgl. BSG, Urteile vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 2/11 R und vom 28. Juni 2000 – B 9 SB 2/00 R -; Urteil des Senats vom 14. März 2013 – L 13 SB 76/11 – und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2013 – L 3 SB 3862/13 -). Nach dem zitierten Urteil des BSG vom 16. Februar 2013 liegt ein gesundheitlich bedingter Härtefall, der die Zuerkennung des Merkzeichens ‚RF‘ rechtfertigt, regelmäßig auch dann vor, wenn eine Person mit einem GdB von weniger als 80 wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Insoweit handelt es sich allerdings wegen des Nichterreichens eines GdB von 80 um einen nach landesrechtlichen Voraussetzungen geregelten Härtefall, so dass die Befreiung bzw. Ermäßigung in das Ermessen der Rundfunkanstalt gestellt ist.
Dies zugrunde gelegt liegen zur Überzeugung des Senats die gesundheitlichen Voraussetzungen für das von der Klägerin begehrte Merkzeichen ‚RF‘ ab der Antragstellung im Jahre 2009 vor. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. M, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Klägerin aufgrund der bestehenden Agoraphobie seit der Antragstellung unverändert nicht in der Lage ist, an entsprechenden Veranstaltungen im zuvor skizzierten Sinne teilzunehmen. Er hat überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin bestehenden Ängste und Phobien verbunden mit Panikstörungen auf schwerwiegende Traumatisierungen in der Kindheit, Jugend und Ehe zurückzuführen sind. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass diese Störungen nahezu unverändert fortbestehen. Zwar gelingt es der Klägerin zwischenzeitlich gelegentlich Einkäufe im geringen zeitlichen Umfang selbst zu tätigen und in Begleitung ihrer Tante vereinzelt Straßenbahn und Bus zu fahren. Gleichwohl leidet sie unverändert an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die dazu führen, dass
Menschenansammlungen von der Klägerin weitestgehend gemieden werden. Aufgrund des von dem Sachverständigen Dr. M beschriebenen Gesamtbildes der bei der Klägerin bestehenden psychischen Störungen mit zeitweiligen Panikattacken ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art teilzunehmen, die länger als 30 Minuten dauern. Die im Befundbericht des Dr. K vom 14. März 2000 nicht nähere belegte und zudem bloße Einschätzung des behandelnden Arztes, dass die Klägerin in Begleitung und auf Drängen einer Begleitperson in der Lage sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen steht dem nicht entgegen.
Der Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen führt dazu, dass mit Blick auf den zuerkannten GdB von 80 ab dem 1. Dezember 2009 ab diesem Zeitpunkt die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ gegeben sind. Für die Zeit zuvor bis zur Antragstellung ist der GdB zwar – wie nachfolgend dargelegt – lediglich insgesamt mit 70 zu bewerten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ sind indes gleichwohl auch für diesen Zeitraum erfüllt, weil die psychische Störung der Klägerin wegen der anhaltenden Phobien insoweit nicht anders zu bewerten ist und die Erhöhung des GdB von 70 auf 80 allein auf einer Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen des Wirbelsäulenleidens beruhen, mithin keine signifikante Abweichung gegeben ist, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 anders zu beurteilen. Für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 wird jedoch ggf. die Rundfunkanstalt darüber zu befinden haben, ob sie einen Härtefall als gegeben ansieht.”
In den meisten Broschüren steht, daß die Nichtzugänglichkeit für alle Veranstaltungen gelten muß, was jedoch von der Rechtsprechung nicht geteilt wird und somit eine Falschinformation ist. Aus einem Urteil hierzu, das sinngemäß Aufschluß über die anzulegenden Maßstäbe gibt:
Zitat:
“Insoweit beruft sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2002 zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.06.1987 – 9a RVs 27/85 -. Zwar hat das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung festgestellt, dass es einem Behinderten zuzumuten ist, die Hilfe Dritter bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen und dass daher ein Behinderter der von einer dritten Person in einem Rollstuhl geschoben werden muss, nicht grundsätzlich von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Allerdings darf diese Entscheidung nicht so ausgelegt werden, dass damit praktisch jeder Behinderte noch als fähig angesehen wird, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Beschränkt man nämlich die Feststellung des Bundessozialgerichts allein auf die Tatsache, dass ein Behinderter noch zu einer öffentlichten Veranstaltung hingeschoben werden kann, so ist der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen praktisch jedermann möglich, denn nur in seltenen Ausnahmefällen und bei schwersten akuten Erkrankungen wird es nicht möglich sein, einen behinderten Menschen in einen Rollstuhl zu setzen und zu einer öffentlichen Veranstaltung zu transportieren.Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung, ob jemand noch an öffentlichen Veranstaltungen in zumutbarer Weise teilnehmen kann, ist daher nicht die Frage, ob dieser Behinderte in einem Rollstuhl zu einer öffentlichen Veranstaltung hin- und zurücktransportiert werden kann, sondern entscheidend kann nur die Frage sein, ob der behinderte Mensch in ähnlichem Umfang von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist, wie der in der Punkt 33 der “Anhaltspunkte” aufgeführte Personenkreis, dem der Nachteilsausgleich “RF” grundsätzlich, ohne weitere Prüfung, gewährt wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in Punkt 33 der Anhaltspunkte aufgeführte Kreis von Behinderten auch ohne weiteres in der Lage wäre, mit Hilfe von Begleitpersonen an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen. Sowohl hochgradig Sehbehinderte (Punkt 33 (2) a) wie auch Behinderte mit schweren Bewegungsstörungen (Punkt 33 (2) c), können grundsätzlich unproblematisch an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Für Hörgeschädigte (Punkt 33 (2) b) gibt es sogar spezielle öffentliche Veranstaltungen. Gleichwohl schreiben die “Anhaltspunkte” vor, dass ab einem GdB von 50, das entspricht “lediglich” einer beiderseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit (gemessen ohne Hörhilfe) der Nachteilsausgleich “RF” in der Regel zu gewähren ist, obwohl keineswegs ersichtlich ist, warum diese Behinderten nicht z.B. an einer Sportveranstaltung oder ähnlichem teilnehmen könnten.”
Im übrigen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen (Zitat aus dem untern erwähnten Urteil) “zu berücksichtigen, dass im allgemeinen auf einen Rollstuhlfahrer in der Öffentlichkeit mehr Rücksicht genommen wird als auf einen Menschen, der nicht offensichtlich schwer behindert ist.” Das dürfte bei Autisten zweifellos der Fall sein.
Vielen Autisten wird bereits in ihrer Kindheit jahrelang eingetrichtert, daß sie immer schön machen sollten, was die Mehrheitsübermenschen von ihnen wollen. Auch daher ist vielen Autisten unwohl, wenn jemand die Möglichkeit in den Raum stellt, daß Autistengruppen auch aktiv und selbstverantwortet gewaltsamen Widerstand gegen Unrecht üben könnten, das gravierend genug wäre, um einen solchen Schritt ethisch zu rechtfertigen. Das ist doch unseriös! Eine politische Interessenvertretung von Autisten darf soetwas nicht verbreiten!
Fragt sich nur wieso das eigentlich so sein soll in einem Land, in welchem auch aufgrund der Lehren aus der Nazizeit allgemein von Regierung bis verbreitet anerkannten ethischen Lehren die Position vertreten wird, daß gewaltsamer Widerstand in manchen Sachlagen nicht nur das Recht der Bürger ist, sondern teils gar ihre ethische Pflicht. Sollte es so sein, daß manche Minderheiten wie selbstverständlich öffentlich vertreten dürfen gewaltsamen Widerstand unter Umständen legitim zu finden und andere „Untermenschenminderheiten“ dies nicht dürften?
Ist ein Jude mehr wert als ein Autist?
Nein, natürlich nicht. Nehmen wir an in Deutschland würden gezielt Juden gefoltert und es würde daran gearbeitet ihre Fortpflanzung zu verhindern. Wer würde im heutigen Deutschland Judengruppen das ethische Recht absprechen auch gewaltsamen Widerstand öffentich theoretisch zu erwägen oder sogar praktisch auszuüben? Wenn dem so wäre, wie könnten dann Autistengruppen, die diese theoretische Option völlig ablehnen eine seriöse Interessenvertretung von Autisten sein? Vertreten sie durch diese Haltung nicht sinngemäß die Ansicht, daß Autisten weniger wert sind als andere Menschen und daraus abgeleitet weniger Rechte haben?
Überlegt euch, welche Autistengruppen ihr unterstützt (und sei es mit passiven Mitgliedschaften) und ob diese wirklich eure Interessen vertreten, wenn ihr meint, daß Autisten keine Menschen zweiter Klasse sind und nicht so behandelt werden sollen. Man kann nicht Gleichberechtigung für Autisten fordern und zugleich Positionen vertreten, die Ungleichberechtigung festschreiben und Positionen der Gleichberechtigung bekämpfen wollen.
Köln. – Raphael Spiegel lädt im Autisten-Forum (siehe Menü oben) ein, die Tanzperformance SPUREN in Köln anzuschauen…persönliche Geschichten aus Emotionen und Bilder sollen entstehen…von sieben Menschen „mit und ohne körperliche Behinderungen“ im Tanz offenbart.
Da Behinderungen in Köln schon vor vielen Jahren als durch Gesellschaft verursachte Schranken erforscht wurden, rechne ich mit einer Demonstration gegen die herrschenden Verhältnisse.
Berührungen und Verletzungen als kollektives und individuelles Ereignis aber wollen die Künstler aufzeigen.
Ich weiß nicht, wie ich mich verhalten soll.
Wenn ein Publikum in eine persönliche Geschichte von schwerwiegenden Erlebnissen eingeladen ist, so kann das zu einer obszönen Beiwohnung einer Missbrauchsgeschichte auswachsen und in einer flachen Peepshow enden. Bücherlesen und Kino ermöglichen, distanziert und menschenfern zu bleiben, aber will ich in direkter Konfrontation dabei sein, wenn jemand seine Haut nach außen stülpt und vielleicht auch seinen Ekel ausgießt?
Welche Möglichkeit bleibt mir, Abstand zu halten und mich entfernen zu können, wenn es mir zu nahe geht?
Ich erinnere mich an den Bildhauer Duane Hanson. Er bildet am Anfang seiner Karriere aus Glasfaser und Polyesterharz nach, was er in der Wirklichkeit sieht: herumliegende Bettler und Alkoholiker. Aber niemand will diese direkte Konfrontation mit dem Menschsein sehen. Als er aber positive Figuren des Alltags schafft und ihnen in Falten ihrer Kleidung, in Taschen oder sonstige eher versteckte Stellen kleine ganz persönliche Geschichten steckt, wird die Auseinandersetzung überschaubar. So gelingt es besser, sich auf Melancholie und Selbstspiegelung einzulassen.
Dem Menschen wenig zu zeigen um ihm viel erlebbar zu machen ist große Kunst.
Und um es zu Beginn klar und deutlich zu sagen: Diese Kunst ist in SPUREN gelungen! Gratulation!
In ein Schachbrett eingesetzt zeigen die Künstler Anfang und Ende von Erschütterung, von Durchgeschütteltsein, von massivem Erzittern und ziehen wie Schachfiguren von unsichtbarer Hand und ohne Ziel zu einer eindrucksvollen Geräuschmusik durch den Raum geführt. Die Zuschauer werden vom Dröhnen der Bässe miterschüttert, ohne ausweichen zu können. Es gibt kein Entrinnen. Erste Lektion gelernt.
Und doch, eine jede Figur geht auf ihre Weise und manche geht „geschlagen“ aus dem Spiel, um sich immer wieder für neue Züge einzubringen. Die Figuren sind fein gezeichnet. Sie werden als Abbilder für Menschenmodelle sichtbar, ohne dass sich der Zuschauer auch nur einen Moment zurücklehnen und auf Plakatierung ausruhen könnte. Jeder Darsteller nimmt dem anderen die Trivialität einer flachen Erkennbarkeit und trägt ihn gemeinschaftssinngebend mit. Den Choreografinnen gelingt die Gradwanderung, das Outing der verschiedenen Darsteller mit Hilfe eines gegengewichtigen anderen Künstlers zartfühlend von jeglichem Pathos fern zu halten.
Das Schachbrett aufzulösen, brechen sie auf …sammeln die Konturensteine…der eine häuft sie an, um sich auszuruhen und sich durch Lautstärke bemerkbar zu machen…der andere, um mit ihnen Bahnen zu legen und auf ihnen Balance zu finden… wieder andere erschrecken durch die Schönheit ihres Fallens und die Kraft ihres Aufstands.
Nicht das glückliche Ende sondern der glückliche Anfang wird gefeiert. Da will ich mitfeiern und das Publikum auch.
Nach der Aufführung stehen die Künstler dem Publikum für Fragen zur Verfügung. Nichts ist schwerer, als sich den eigenen Gefühlen zu stellen. Es wird über Nebensächliches gesprochen, bis die erlösenden Sätze fallen:
Die Künstler wurden mit dem Herzen gesehen. Das Publikum ist berührt. Schachmatt.
2. und 3. Mai 2016 jeweils 19.00 Uhr im Comedia Theater, Vondelstr. 4-8, 50677 Köln
Im Rahmen von Inklu:City, Sommerblut Kulturfestival
Eine Frau, die selbst lukrative ABA-Therapien zu ihrem Geschäft machen will, schreibt auf Facebook von „dummem Gepöbel mit Behindertenrechten“, wird mehrfach gegen Autisten übergriffig und droht einem autistischen Blogger der dies thematisiert mit rechtlichen Schritten. Wer ist diese Frau, die es am 27.10.2014 noch schaffte für eine einseitige und exkludierende Lobbyveranstaltung in Zusammenarbeit mit der CDU den Stuttgarter Landtag als prestigeträchtigen Veranstaltungsort einzuheimsen?
Eine Glosse
Gerne unterhalte ich mich mit deutschen erwachsenen Autisten, die von einem BCBA unter Standard, wie eine 6 monatigen verbindlichen individuellen Entwicklungsplanung therapiert wurden. Die Einhaltung und Durchführung sollte mit Datenname während der Therapie dokumentiert und überprüft sein. Und zu dem dummen Gepöbel mit den Behindertenrechten: Ich habe auch Rechte, meine Stimme als Erziehungsberechtigte zählt auch und ich lasse mich nicht in der Öffentlichkeit von Menschen, auch wenn sie behindert sind, als jemand darstellen, der sein Kind quält. Das ist eine Unverschämtheit, zumal Sie keine Ahnung von dem Thema haben und es nur instrumentalisieren. Sie schaden ganz vielen Kindern und ihren Eltern.
Zitat Sabine Klemm auf Facebook
Ungläubig steht man vor diesem Zitat. Wie tickt jemand, der soetwas äußert? Immerhin ist auch einige Wahrheit über die Weltsicht und die tief verwurzelte Autistenfeindlichkeit von ABA-Verfechtern zu erkennen, was die nähere Auseinandersetzung lohnenswert machen könnte.
Jemand der ABA an seinem Kind praktiziert, also sein Kind mißhandelt, verbittet sich die Darstellung der Wahrheit. Sicher, das kennt man auch von anderswo. Es wird nicht argumentiert, sondern so getan als würde sich die eigene Sicht der Dinge von selbst verstehen. Wieso sollte man auch mit Autisten diskutieren, die nicht erwiesenermaßen mindestens 6 Monate ABA-gehirngewaschen wurden? Andere Autisten sind ja gar nicht in der Lage sich sinnvoll zum Thema zu äußern. So sieht das Weltbild von Frau Klemm offenbar ungefähr aus. Ein aufschlußreicher Einblick in eine oft sektenhaft verfasste Subkultur, die das Licht der „uneingeweihten“ Öffentlichkeit überwiegend scheut und Eltern therapierter Kinder nach unseren Informationen teilweise auch vertraglich zum Stillschweigen verpflichtet.
Und immer dieses dumme Gepöbel der Unwissenden von Behindertenrechten. Frau Klemm weiß schließlich was diese anrichten können:
Die meisten Menschen ohne Kontakt zu Menschen mit Autismus können sich nicht vorstellen, wie narzisstisch pervers Menschen mit ihrem Behinderungsbild agieren können.
Dies so auszuschlachten, ist ja leider oft Teil der Behinderung, wenn Sie denn dann ohne Förderung in eine narzisstische Perversion übergeht, ist das Empathievermögen eingeschränkt oder gar nicht vorhanden.
Was mußte ihr Junge nie durchmachen, dass seine Mutter den ehrenamtlichen Vorsitz von einem Autismusverein führt. Weise Entscheidung, kann ich da nur sagen, wenn Sie Ihrem Kind keine Therapie haben zukommen lassen, halte ich dies für verantwortungslos, aber Ihre Entscheidung. Sie tragen ja auch die Verantwortung.
Zitate Sabine Klemm auf Facebook (Schreibung zwecks Lesbarkeit korrigiert)
„Narzisstisch pervers“ wären nicht ABA-gefolterte Autisten also, was auch immer damit genau gemeint sein könnte. Das scheint in diesen erleuchteten Kreisen ein stehender Begriff zu sein? Mit solchen Menschen muß man nicht reden, Frau Klemm erklärt also mal eben alle Autisten für unmündig, die nicht in den Genuß ihres ABA gekommen sind. Über diese haßartige Ablehnung von Autisten kann auch das Lippenbekenntnis kaum hinwegtäuschen, einer sich kritisch äußernden Mutter großzügig (noch) nicht völlig ihr Erziehungsrecht abzusprechen, dies gleichzeitig jedoch als verantwortungslos zu brandmarken und sich zu wünschen, daß eine solche unerleuchtete Mutter im Dienste der Weisheit keine Behindertenpolitik machen sollte.
Man kann aus den Zitaten erahnen, daß es ABA-Befürwortern dieses Schlages darum geht ihr autistisches Kind zuhause zu beherrschen ohne Autisten und die Gründe für ihr Verhalten zu verstehen, eine im Grundsatz autistenfeindliche, delegimitierende Herangehensweise an eine Minderheit wie die der Autisten. Man will nicht Autisten verstehen. Nicht verstehen, wo Alltagsprobleme die zwischen Autisten und Nichtautisten auftreten wirklich ihre Ursachen haben. Man will sich nicht auf die autistische Seinsart einlassen, will sich mit soetwas nicht befassen, sondern mit Drill die Lufthoheit der eigenen Wesenart im eigenen Haus durchsetzen.
Des Weiteren bitte ich Sie zu beachten, das diese Veranstaltung in erster Linie für das Fachpersonal, welches Autisten betreut bzw. mit ihnen arbeitet, ausgerichtet wird.
Mitorganisator der ABA-Lobbyveranstaltung im Stuttgarter Landtag am 27.10.2014 in einer Mail vom 21.10.2014 an die ESH
Dies erklärt vieleicht auch, daß ihre ABA-Lobbyveranstaltung im Stuttgarter Landtag seinerzeit einen barrierefreien fernschriftlichen Zugang für die ESH verweigerte, was jegliche dort erzielte Ergebnisse wegen dieser fehlenden barrierfreien Peer-Beteiligung aus menschenrechtlicher Sicht wertlos und irrelevant macht. Frau Klemm steht eben für das ganze Gegenteil des Prinzips „Nichts über uns ohne uns“ und man darf annehmen, daß es sich für sie mit dem Geist der UN-Behindertenrechtskonvention generell so verhält. Diesem gutmenschlichen Behindertenrechtsgepöbel.
Die an der UN sehr einflußreiche Organisation verkündete vor einigen Tagen:
The World Autism Organisation (WAO) represents and speaks for people with an Autistic Spectrum Condition (ASC) and their families to advocate for policy change, quality services and support for all people with an ASC. WAO is expanding its networks by developing its knowledge sharing programmes, promoting research and helping to make a meaningful difference to the lives of those with an Autistic Spectrum Condition around the world. WAO is now an Observer Member of IDA.
Tatsächlich ist diese Organisation ein weiterer „Experten“-/Elternverein, nachdem über die nationalen „Behindertenverbände“ bereits Autismus Deutschland und Co indirekt Mitglieder der IDA sind. Aktiv scheinen in der WAO Eltern, Forscher und möglicherweise einzelne erwachsene Autisten zu sein, die jedoch keine Ämter innezuhaben scheinen.
Der ehemalige Präsident Paul Shattock, noch immer Vorstandsmitglied, hat sich jahrelang damit beschäftigt zu beweisen, daß MMR-Impfungen Autismus verursachen.
Herr Shattock verteidigt Andrew Wakefields Forschungen begeistert. Herr Wakefield soll für Gefälligkeitsgutachten zugunsten von Autisteneltern, die Pharmakonzerne wegen der „Impfschäden“ auf Schadenersatz verklagten, mindestens 55000 britische Pfund kassiert haben. Herr Wakefields Theorie gilt desweiteren als wissenschaftlich widerlegt. Ein in „Lancet“ veröffentlichter Artikel Wakefields wurde inzwischen als Fälschung eingeordnet.
In Sunderland, retired pharmacy lecturer Paul Shattock, an ardent Wakefield supporter, attracted widespread publicity for his claims to have identified distinctive urinary peptides linking MMR and autism, but his research was never published.
A NORTH-EAST researcher who has long suspected a link between the MMR triple vaccine and autism has said he still thinks there is “a possibility” that his team will find evidence of a connection.
Paul Shattock, scientific consultant to the Espa Autism Research Unit, in Sunderland, has spent the past decade analysing thousands of urine samples from people with autism.
Die WAO legt einen Schwerpunkt seiner Aktivität darin Konferenzen zum Thema zu organisieren. Ein Grund für die eigenen Konferenzen könnte darin zu suchen sein, daß Herr Shattock zu den üblichen Konferenzen nicht mehr eingeladen wird.
Tendenz der Zielsetzung der Mitgliedsorganisationen der WAO darf man in der Heilung von Autismus, beziehungsweise der Erzeugung von Argumenten für künftige Impfschadensbeweisführungen annehmen. Aktivitäten bezüglich CRPD oder Disability Studies sind nicht bekannt.
Wann wird die IDA das Prinzip „Nichts über uns ohne uns“ im eigenen Wirkungsbereich umsetzen, statt in fragwürdiger Weise zu versuchen diesen Anschein zu erwecken?
Die Mitgliedsorganisationen der WAO:
APAFAC Association (Mexico)
AMAZE (Melbourne, Australia)
Asociación Argentina de Padres de Autistas (Argentina)
Autism Alliance (Ireland)
Autism South Africa
Children Development Center (Qatar)
ESPA (England)
Federacion Espanola de Autismo – FESPAU (Spain)
Federació Autisme Catalonia
Fundacio Privada Center (Mexico)
Gulf Autism Union
Irish Society for Autism
Kreds Midtvest, Landsforeningen autisme
Kuwait Autism Association
Kuwait Center for Autism
Artikel 6
(1) Jeder Mensch hat ein ihm innewohnendes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.
(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen haben.
Quelle: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966
Seit der Abfassung des General Comment zu Art. 6 ICCPR im Jahre 1984 hat die Welt sich in mancherlei Hinsicht erheblich verändert. Dies wirkt auch hinein in die Herausforderungen, denen die Menschheit heute mit Bezug zu dieser Thematik gegenübersteht.
Weltweit wird das Recht auf Leben vieler Menschen verletzt, die Angehörige behinderter Minderheiten sind.
Bis heute wird Behinderung (oder Beeinträchtigung) entgegen gar nicht mehr so neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse (Disability Studies, etc.) oft als Personeneigenschaft betrachtet. Dies liegt aus der Alltagsperspektive für viele Menschen auch nahe, weswegen dieses Verständnis sich zäh unter den Menschen hält und die Änderung ungünstiger Umstände lähmt. Behinderte Minderheiten weisen seltene Personeneigenschaften auf, die jedoch nicht gleichzusetzen sind mit den Diskriminierungen, die sich an diesen an sich wertneutralen Personeneigenschaften festmachen.
Behinderung, auf diesem Hintergrund – und jetzt kommt der Begriff, den Heiner Bielefeldt verwendet und für den man uns wirklich fast gesteinigt hat – Behinderung ist eine gesellschaftliche Konstruktion. Das heißt keineswegs, dass es nicht gewisse Besonderheiten der Natur gäbe, die es auch zwischen uns überall gibt, soweit wir als nicht behindert bezeichnet werden.
[…]
Dreimal in der Geschichte der Behindertenpädagogik ist herausgearbeitet worden – ich hatte das Glück, einer von den dreien zu sein – dass nicht der sogenannte Defekt der körperlichen Schädigung die Behinderung hervorbringt, sondern die dadurch hervorgebrachte soziale Isolation.
In dieser sozialen (Entwicklungs-)Situation der Isolation ist die Umgebung unfähig, einen sozialen Verkehr so zu gestalten, dass er den besonderen Bedingungen gerecht wird. Daraus resultiert ein sinnvoller und systemhafter Aufbau der psychischen Prozesse innerhalb der Isolation. Am deutlichsten kann man das nachlesen in Donna Williams Versuch einer Übersetzung von Besonderheiten autistischer Menschen. Was andere Menschen für Autismus halten und erklären, so sagt sie, die selbst als autistisch gilt, sind unsere Selbstverteidigungsmechanismen.
Aus diesen Erkenntnissen entstanden menschenrechtliche Normen wie die des Anspruchs auf Universelles Design. Es ist eine Anforderung an die praktische Umsetzung des Prinzips der Menschenwürde, daß Menschen nicht durch eine Gesellschaft so von deren Mitgestaltung ausgegrenzt werden, daß sie praktisch durch den ganzen Alltag hindurch behindernde Diskriminierungen erleben, die bei entsprechendem Willen dazu oft auch ohne großen Aufwand vermeidbar wären. Vor allem steht dem typischerweise die große Versuchung entgegen die einseitig mehrheitsdominierte Welt in ihrem Zustand ohne umgesetzte grundrechtliche Korrektive selbstverständlich zu finden, wie man sie kennt. Die Annahme, derzufolge Behinderung eine Personeneigenschaft sei, schmeichelt der Bevölkerungsmehrheit, weil diese sich dadurch überlegen fühlen und am „Recht des Stärkeren“ festhalten kann. Diese Mechanismen der Xenophobie kennen wir aus anderen Bereichen ebenso.
Sachlich richtig ist jedoch, daß Behinderung eine Form gesellschaftlicher Diskriminierung ist. Diese Diskriminierung äußert sich durch die Nichtberücksichtigung von Bevölkerungsgruppen und ihrer unfreiwilligen Besonderheiten bei der Gestaltung der Kulturlandschaft einer Gesellschaft. Behinderte sind nicht als Mensch behindert, sie werden durch die Gesellschaft behindert. Aus dieser Diskriminierung durch die Gesellschaft geht auch das eigentliche Leiden in diesem Zusammenhang hervor. Aus diesem Grund gibt es auch keine behinderten Ungeborenen, wie oft unterstellt wird um sinngemäß selektiv ungeborenen Kindern ihr Lebensrecht abzusprechen.
Nehmen wir ganz einfach an 99% der menschlichen Bevölkerung könnte in einer „anderen Wirklichkeit“ fliegen. Häuser würden praktische Zugänge auf dem Dach besitzen, Supermärkte sehr hohe Regale, etc. Eine Person aus „unserer Wirklichkeit“ wäre in der anderen Wirklichkeit aufgrund von Barrieren hochgradig von gesellschaftlicher Teilhabe ausgegrenzt. Dieselbe Person wäre je nach ihrer Umgebung „schwerbehindert“ oder „nichtbehindert“. Dies beweist anschaulich, daß Behinderung keine Eigenschaft von Personen sein kann, sondern eine Eigenschaft im Beziehungsverhältnis entsprechender Bevölkerungsminderheiten zu einer Mehrheitsgesellschaft ist.
Dies soll klar darstellen, daß in unserer Zeit leider verbreitet bis in höchste politische Ebenen vorzufindende Pathologisierungen solcher durch die Gesellschaft und die Ausgrenzung von ihrer Mitgestaltung diffamierte behinderte Bevölkerungsminderheiten auf einer sachlich falschen Grundvoraussetzung beruhen. Vielleicht ähnlich falsch, wie die Rassenkunde, die man vor einem Jahrhundert als wissenschaftlichen Stand annahm und die aus ihr hervorgegangenen Pathologisierungen von „Menschenrassen“, die die Menschheit ebenfalls in schlimmste Genzoide führten.
An sich weisen Angehörige behinderter Minderheiten zweifellos dasselbe Recht auf Leben auf, wie andere Menschen auch. Manchen von ihnen galt der erste Völkermord der Nazis, aus deren Verbrechen der Begriff des Völkermords mit seinen aus historischen Gründen unscharfen Rechtsbegriffen abgeleitet wurde. Doch die verbreitete Pathologisierung und das erneute Bedürfnis „eine gesündere Menschheit“ zu züchten führen zu einem Vorgehen gegen behinderte Minderheiten, die einem Genozid (hier vor allem durch Geburtenverhinderung mit dem Ziel der Auslöschung) gleicht. Diese behinderten Minderheiten sollen erklärtermaßen möglichst ausgerottet werden, weil die Verantwortlichen dem Wahn unterliegen, Behinderung mache sich an Personeneigenschaften fest.
Es werden also Minderheiten einem Genozid ausgesetzt, weil sie gesellschaftlich diskriminiert werden. Diskriminierung dient als Rechtfertigung einer noch schlimmeren Diskriminierung. Den entscheidenden Unterschied macht bei Völkermorden oft die Pathologisierung einer Bevölkerungsgruppe. Auch bezüglich der Juden im Einflußbereich Nazideutschlands war dies eine treibende Kraft. Wenn Homosexuelle heute noch in solcher Weise pathologisiert würden, so würden sie vermutlich auch einem eugenischen Genozid ins Auge sehen müssen. Wenn dunkle Hautfarbe pathologisiert würde, dann würde es für Menschen mit solcher Hautfarbe ebenfalls gelten. Nur weil dunkle Hautfarbe nicht pathologisiert wird, wird in diesem Fall ganz selbstverständlich erkannt, daß Rassismus eine gesellschaftliche Diskriminierung ist und es absurd wäre ungeborene Menschen mit solcher Hautfarbe für vogelfrei zu erklären mit der abenteuerlichen Begründung, daß die Diskriminierung des geborenen Kindes mit dunkler Hautfarbe zu erheblichen psychischen Belastungen für die Mutter führen könnte, die ihr nicht zuzumuten sei und die sie im Rahmen ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit verhindern dürfe. Genau dasselbe wird im Fall behinderter Minderheiten jedoch als selbstverständlich angesehen – weil die Stigmatisierung einer Gruppe als „krank“ nüchternes Denken überflüssig zu machen scheint.
Aberwitzig wird es, wenn Umfragen regelmäßig etwas ergeben wie:
Junge amerikanische Paare wurden 2004 gefragt, ob sie ihr Kind abtreiben würden, wenn es mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent dick würde: Drei Viertel der Befragten bejahte die Abtreibung.
1984 durchlebte die Menschheit die Bedrohung durch Atomwaffen, die im General comment No. 14: Article 6 (Right to life) aus diesem Jahr wie folgt klassifiziert wurden:
6. The production, testing, possession, deployment and use of nuclear weapons should be prohibited and recognized as crimes against humanity.
Heute erlebt die Menschheit den Beginn einer neuen Eugenik, die mittels Diagnostik vor Geburt oder gar vor der Zeugung des Menschen wieder im Namen der Volksgesundheit mehr oder weniger offen propagiert eine „neue Menschenrasse“ züchten will. Verschiedene Minderheiten werden dabei als krank pathologisiert von einer Medizin, die „krank“ nicht objektiv zu definieren in der Lage ist, sondern in politischen Gremien aus kulturellen Vorurteilen heraus entscheidet, was angeblich krank ist und was nicht oder nicht mehr (siehe Homosexualität). Eine weltanschauliche Grundhaltung, geprägt vom Industriezeitalter mit seinen identischen Massenprodukten, die der diffusen Annahme zu erliegen scheint, es könne nur eine Art des idealtypischen Menschen geben und alle, die davon abweichen seien quasi nicht normal und daraus irgendwie defizitär.
Hiervon sind wohlgemerkt essenzielle Elemente der menschlichen Vielfalt wie Autismus bedroht, die anzunehmenderweise seit dem Werden der Menschheit im Rahmen der menschlichen Biodiversität existieren. Autisten weisen weltweit heute eine Populationsbreite von ca. 100.000.000 Menschen auf, was veranschaulicht, daß alleine ein Genozid an den Autisten eine bisher nie gekannte Dimension hinsichtlich der so betroffenen Populationsbreite einnehmen würde.
Ein solcher Genozid beruht fundamental auf rassistischem Denken.
Gewöhnlich greift die Wahrnehmung des Anderen als «Rasse» jedoch Differenzen auf, die in irgend einem Sinne „ethnisch“ sind. Nach der Definition des Politikwissenschaftlers Donald L. Horowitz gründet Ethnizität „auf einem Mythos gemeinsamer Abstammung, die zumeist mit vermeintlich angeborenen Merkmalen einhergeht. Eine gewisse Vorstellung von Merkmalszuschreibung und einer daraus resultierenden Affinität sind vom Konzept der Ethnizität untrennbar.“ Die Kennzeichen und Identifizierungsmerkmale, an die man dabei gewöhnlich denkt, sind Sprache, Religion, Bräuche sowie (angeborene oder erworbene) physische Eigenschaften. Eines oder mehrere davon (manchmal alle), können als Quellen ethnischer Verschiedenheit dienen; jedes von ihnen kann Verachtung, Diskriminierung oder Gewalt seitens der anderen Gruppe hervorrufen, die das Merkmal oder die Merkmale, die zum Kriterium des ethnisch Anderen geworden sind nicht teilt. Man kann, wie ich es in einem früheren Essay einmal getan habe, das Wesen des Rassismus als hierarchisch geordnete Ethnizität beschreiben; mit anderen Worten, Differenz wird unter Einsatz von Macht zu etwas, das Haß erregt und Nachteile mit sich bringt.
Wollten wir eine knappe Formulierung wagen, so könnten wir sagen, dass Rassismus vorliegt, wenn eine ethnische Gruppe oder ein historisches Kollektiv auf der Grundlage von Differenzen, die sie für erblich und unveränderlich hält, eine andere Gruppe beherrscht, ausschließt oder zu eliminieren versucht.
Quelle: Rassismus – Ein historischer Abriss; George M. Fredrickson; Hamburger Edition, 2004, ISBN 3-930908-98-0
Solche Eingriffe in das menschliche Genom, die heute gefeiert werden, sind eine langfristige Bedrohung aus einer naiven Hybris gegenüber dem heraus, was bis heute kaum verstanden wird, die geeignet ist größere Schäden für kommende Generationen zu hinterlassen als ein Atomkrieg. Wir könnten wissen, welche Folgen solches Zuchtverhalten durch den Menschen bei anderen Arten hatte und welche immensen Probleme damit einhergehen. Ebenso könnte die Menschheit wissen, daß in der Natur Vielfalt ein Merkmal von Stabilität ist, eine Stabilität, die der Mensch gerne wegrationalisiert, um sich dann über die daraus geschaffenen Probleme zu wundern.
Diese oben erwähnte vorgeburtliche Diagnostik ändert den bisher gewohnten Status eines ungeborenen Kindes als ein Wesen, dessen Eigenschaften man nicht kennt. Dies hat zu juristischen Verwerfungen bedenklichster Art geführt, weswegen wir vorschlagen, in Hinblick auf das Recht auf Leben und den Schutz von Gruppen vor Genozid den Begriff der „juristischen Geburt“ heranzuziehen, die durch solche Diagnostik ausgelöst wird, da diese Diagnostik das Kind und das Wissen um seine Person mit modernen Techniken an das Licht der Welt holt.
Art. 6 beschränkt sich zwar nicht auf geborene Menschen, jedoch ziehen die Gesetze in vielen Staaten die Geburt als prominenten Rechtsfaktor heran, der diese Menschen dann auch besser vor Gewalt schützt. Dies ist gerade erforderlich, wenn es um den Schutz vor völkermordartiger Gewalt gegen Gruppen geht, die in zentraler Weise auf selektiver Gewalt beruht und Diagnostik hier als Technik eines neuen international sich zunehmend ausbreitenden quasi industriell organisierten Genozids gegen diverse Minderheiten einsetzt.
Um einen weiteren konstruktiven Vorschlag zum Zwecke der Eindämmung zu machen, sei auf das Kriterium verwiesen, was die jeweilige Minderheit selbst zu ihrer Auslöschung meint:
Prävention, selektiver Schwangerschaftsabbruch, Eugenik oder Gendiagnostik sowie Forschung mit vergleichbarer Zielsetzung ist bezüglich Gruppen verboten,
1. deren eigenorganisierte und nicht durch gruppenfremde Bevölkerungsgruppen (auch Familienangehörige) maßgeblich mitbeeinflußte Interessenorganisationen, Kulturvereine und dergleichen sich nicht selbst in maßgeblicher Mehrheit dafür aussprechen die eigene Bevölkerungsgruppe durch “Prävention” in ihrem Nachwuchs zu mindern.
oder
2. aus deren Reihen es irgendwo auf der Welt Menschen gibt, auf welche die Diagnosekriterien zutreffen und die – sei es mit oder ohne offizieller Diagnose (möglich ist auch ein anders kulturell begründetes Selbstverständnis) – davon ausgehen, daß die eigene Gruppe so wie sie ist gut ist und in dieser Weise auch akzeptiert werden sollte. Ein Beispiel hierfür wären u.a. entsprechende „Pride“-Gruppen.
Generell ist festzustellen, daß die Klagebefugnisse in vielerlei Hinsicht eingeschränkt werden und so verschiedene erhebliche Verstöße gegen das Recht auf Leben nicht verfolgt werden. Hier wäre es von immenser Bedeutung klar festzuhalten, daß Interessengruppen für die jeweils vertretenen Minderheiten juristisch in jeder Hinsicht und auf jeder Ebene aktiv klageberechtigt sein können. Es kann nicht sein, daß ein Genozid nicht gestoppt wird, weil die Opfer als Individuum jeweils nicht mehr oder noch nicht klagen können, gerade wenn das verwendete Hauptmittel Geburtenverhinderungen sind.
Im Auftrag des Bundessozialministeriums wurde für den 22.1.2015 eine Veranstaltung organisiert, zu der auch wir eingeladen wurden. Daraufhin teilten wir der Organisation mit, daß und warum Vor-Ort-Veranstaltungen für uns nicht barrierefrei zugänglich sind. Also wurde in diesem Fall ein Onlineforum eingerichtet, damit ein Dialog mit uns im Rahmen des „Dialogforums „Mobilität und Engagement““ möglich wäre. Trotz Einladung an alle Teilnehmer der Veranstaltung nahm außer der ESH an diesem Onlineforum niemand teil – abgesehen von Auticare (erster Beitrag nach dem Veranstaltungsdatum). Somit war wahrscheinlich aufgrund dieser Ausgrenzung auch kaum möglich zu wissen, worum genau es auf der Veranstaltung ging und welchen Verlauf die Diskussionen nahmen.
Nach einigem Überlegen sind wir der Ansicht, daß der aktuelle Vorfall so schwerwiegend ist, daß er hier genauer dargestellt werden muß (nebenbei ist auch der dort von Auticare praktizierte Kommunikationsstil eine genauere Betrachtung wert, da die autistische Interessenvertretung schon immer mit „sich auffällig nichtautistisch verhaltenden Autisten“ zu tun hat, die sich ständig beleidigt fühlen, etc., siehe hierzu auch den Versuch einer Differenzierung von vier Autistentypen). In der Folge wird der komplette Verlauf von ESH und Auticare-Beiträgen im Onlineforum dieser quasi öffentlichen Veranstaltung domumentiert:
Dialogforum Eingangsbeitrag:
Für das erste Dialogforum „Mobilität und Engagement“ schlagen wir die unten stehenden Diskussionspunkte vor. Alle Stichworte sind nur Beispiele für mögliche Diskussionsthemen. Die Themen können beliebig erweitert oder verworfen werden. Uns kommt es darauf an, die Debatte möglichst realistisch abzubilden.Wir freuen uns auf Ihre Beiträge!
Für das Oberthema Mobilität und Engagement schlagen wir folgende Diskussionspunkte vor:
Zugänge zum Engagement schaffen
(Stichworte: gesellschaftliche Mobilität und Teilhabe durch Ehrenamt und Engagement erhöhen, Engagementbegleitung für Menschen mit Behinderung und psychischer Beeinträchtigung, Abbau von Hürden in Kommunen, Verbänden und Organisationen, Qualifikation in der Engagementberatung, Freiwilligenmanagement in Organisationen)
Mobilität am Wohnort und im öffentlichen Raum
(Stichworte: Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude, Straßen, Wege und Plätze, Barrierefreiheit im öffentlichen Personenverkehr, KfZ-Hilfe, Finanzierung von Assistenzleistungen außerhalb des Arbeitslebens, moderne Technologien und digitale Lösungen als Mobilitätshilfen für hör-, seh- und sprachbehinderte Menschen, barrierefreies Internet, Projekte zur Verbesserung der Mobilität von Menschen mit Behinderung und psychischer Beeinträchtigung)
Barrierefreie Kommunikation
(Stichworte: Einsatz von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache, technische Kommunikationshilfen für hör-, seh- und sprachbehinderte Menschen, psychische und andere Barrieren)
ESH (deutlich vor dem Veranstaltungsdatum):
Zitat:
gesellschaftliche Mobilität erhöhen
Was das im Zusammenhang mit Engagement meint, ist mir glaube ich nicht klar. Bildung als begünstigende Voraussetzung für gesellschaftlich und politisch gestaltendes Engagement?
Zitat:
Teilhabe durch Ehrenamt und Engagement erhöhen
In Bereich der Autisten ist die Ausgrenzung aus Entscheiderzirkeln ein deutliches Problem. Autisten stellen nach aktuellen Zahlen 1% der Bevölkerung dar, es ist aber völlig unklar wie Autisten z.B. ein Bundestagsmandat barrierefrei ausüben könnten, obwohl statistisch repräsentativ gesehen ungefähr ein halbes Dutzend Autisten vertreten sein müßten:http://autisten.enthinderung.de/barrieren_gremienarbeit
Zitat:
Engagementbegleitung für Menschen mit Behinderung und psychischer Beeinträchtigung
Da wir Autisten vertreten, ist es nicht meine Aufgabe dazu etwas beizutragen.
Zitat:
Abbau von Hürden in Kommunen, Verbänden und Organisationen
In Bezug auf Autisten sind es ersteinmal überall weitgehend dieselben Barrieren, durch die die ausgrenzende Gesellschaft separiert. Zuallererst Kommunikationsbarrieren. Ich sehe weniger Probleme gegenüber der Verwaltung, die sich an gewisse Regeln zu halten hat. Ganz schlimm sind z.B. auch Wohlfahrtsverbände und dergleichen, die angeben für Behinderte zu sprechen.
Zitat:
Qualifikation in der Engagementberatung, Freiwilligenmanagement in Organisationen
Was das angeht müssen Autisten Wege finden gemäß autistischer Kultur soetwas zu organisieren. Soetwas entwickelt sich im wesentlichen erst mit der massenhaften Verbreitung des Internets. Nichtautistische Gruppenstrukturen scheinen teilweise grob ungeeignet zu sein und wir müssen uns ersteinmal selbst davon befreien. Leider arbeiten dem noch praktisch alle kolonialisierenden Mächte mit sehr viel Mitteln entgegen.Es ist zu hoffen, daß dies vor einem jederzeit möglichen eugenischen Völkermord gegen Autisten gelingt, für den die juristischen Voraussetzungen bereits geschaffen sind.
Zitat:
Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude, Straßen, Wege und Plätze
Nach gleichberechtigter barrierefreier Kommunikationsmöglichkeit und Einbeziehung in alle gesellschaftlichen Abläufe ist auch dieser Punkt einer, in welchem Verbesserungen möglich sind. Hier ist auch bessere Zusammenarbeit mit anderen behinderten Minderheiten erforderlich. Es kann nicht sein, daß Blindenvertreter aus Machtwahrungsdenken lieber Autisten nicht gleichberechtigt einbeziehen, wenn es darum geht Elektroautos mit künstlichen Geräuschen zu versehen.Da die Barrieren für Autisten nicht einfach zu verstehen sind, ist hier keine abschließende Erörterung angemessen, bis nicht tatsächlich eine relevante Diskussion zu diesem Punkt stattfindet. Wer es nachlesen will, findet dazu auf unserer derzeit lädierten Homepage genauere Informationen.
Zitat:
Einsatz von Leichter Sprache
Wir sehen die sogenannte Leichte Sprache eher kritisch in der heutigen Form. Die Worttrennungen z.B. sind künstlich geschaffene Hürden, die unnötig neue exklusierende Muster und Räume schaffen. Das könnte man alles besser machen.
ESH (kurz nach der Vor-Ort-Veranstaltung):
Zitat:
Zitat:
Engagementbegleitung für Menschen mit Behinderung und psychischer Beeinträchtigung
Da wir Autisten vertreten, ist es nicht meine Aufgabe dazu etwas beizutragen.
Da sich hier niemand sonst beteiligte (eine weitere Gelegenheit also ohne jede Kommunikation mit anderen Vertretern) noch eine Erklärung zu meinem Kommentar oben.Den Begriff „Menschen mit Behinderung“ betrachten wir als diskriminierend, weil er sprachlich nicht vereinbar mit dem sozialen Behinderungsmodell ist. Ebenso ist der Begriff „psychische Beeinträchtigung“ zumindest in Bezug auf Autisten nicht passend, da die Behinderung von Autisten darauf zurückgeht, daß wir anders veranlagt sind als die Bevölkerungsmehrheit und diese unsere Minderheitenbedürfnisse nicht berücksichtigt, indem wir aus Entscheiderkreisen exkludiert werden (sieht man hier ja auch wieder, es ist wichtig nicht nur Kommentare verfassen zu kommen, sondern Dialoge zu führen). Das ist keine Beeinträchtigung im Sinne einer Personeneigenschaft, wie es manchmal als Ersatz für das widerlegte medizinische Behinderungsmodell formuliert wird.
Autisten sind in dem Dialogforum ausdrücklich willkommen und wir waren für Auticare auch vor Ort. Dort war nichts zu spüren von abwertendem Verhalten. Alle Beteiligten (Behinderte – wie auch immer man das definiert, Organisationen und Vertreter der Politik) haben auf angenehme Weise auf Augenhöhe diskutiert. Von daher kann von Ausschluss keine Rede sein. Viele haben sogar ein außerordentliches Interesse am Thema Autismus gezeigt und es wurde vor allem auch in den Pausen ausführlich über das Thema gesprochen
ESH:
[X], wenn du diese Barrieren nicht so erlebst, dann ist das völlig in Ordnung. Aber wenn du nun so tust, als gäbe es für viele Autisten diese Barrieren bei Vor-Ort-Veranstaltungen nicht, dann ist das eine Selbstdisqualifikation von deiner Seite her, die viel weiteres Leid für Autisten nach sich zieht, die in dem Punkt anders sind als du. Du stehst in der Verantwortung das jederzeit auch klarzustellen, wenn du auf solche Veranstaltungen gehst, statt hier das ganze Gegenteil zu tun und den Anschein zu erwecken als gäbe es diese Barrieren für Autisten gar nicht.Bitte distanziere dich deutlich von dieser diskriminierenden Einstellung!
Auticare:
Erstens weiß ich nicht, warum du immer und überall wo du auftauchst die Menschen angreifen musst. Damit ist ein konstruktives Gespräch nicht möglich und du disqualifizierst dich als Gesprächspartner. Zweitens habe ich mit keinem Wort geschrieben, dass alles in Ordnung ist. Ich habe lediglich klargestellt dass auch nicht alles nur negativ ist, wie du es immer und überall verbreiten willst. Die Welt ist nun einmal nicht schwarz und weiß. Es gibt auch Grautöne. Als hör bitte auf mich sofort wieder anzugreifen und zu beleidigen. Unterlass bitte deine unqualifizierten Unterstellungen.
ESH:
Du schriebst da oben etwas von Willkommensein und davon, daß von Ausschluß keine Rede sein könne, obwohl wie du hier lesen kannst und vermutlich auch wissen dürftest wieder einmal deutlich wird, wie Autisten von solchen Veranstaltungen ausgegrenzt werden, für die diese Barrieren entsprechend hoch sind. Das ist wie ein Schlag in mein Gesicht und du solltest dich schämen in dem Gestus hier aufzutreten, aber das ist offensichtlich zu viel verlangt.Es ist die reine Heuchelei sich nach so einem Aussetzer von dir her auch noch darüber zu mockieren, daß ganz klar benannt wird, das das so nicht geht.
Auticare:
Wenn wir ausgegrenzt worden wären, hätte man uns wohl kaum aktiv zu der Veranstaltung eingeladen. Ich weiß nicht woher du den Habitus hast, immer und überall auf alle (verbal) einprügeln zu müssen. Weißt du eigentlich, was du damit für einen Schaden anrichtest? Niemand nimmt dich inzwischen mehr ernst, da eine sinnvolle Diskussion mit dir nicht möglich ist. Nur leider färbt das auch auf andere ab.Wo du hinkommst hinterlässt du verbrannte Erde, weil sich keiner mehr mit dir auseinandersetzen will und ich tue das jetzt auch nicht mehr. Es tut mir leid, egal wie sehr ich mich bemühe, aber ich kann deine verbalen Entgleisungen einfach nicht mehr ernst nehmen. Du kannst nicht auf der einen Seite permanent Toleranz einfordern und auf der anderen Seite nicht bereit sein, dies auch anderen zu gewähren. So funktioniert das Spiel nicht. Toleranz ist etwas das allen zusteht.Wir sind sogar im Vorfeld gefragt worden, was für Bedürfnisse wir haben und was wir benötigen um barrierefrei an der Veranstaltung teilnehmen zu können. Du jedoch knüppelst hier auf einer Veranstaltung rum die du nicht beurteilen kannst, weil du nicht da warst. Wenn dir dein Ansatz so wichtig ist, warum warst du dann nicht da?
ESH:
Zitat:
Wenn wir ausgegrenzt worden wären, hätte man uns wohl kaum aktiv zu der Veranstaltung eingeladen.
So nach dem Motto „Rollstuhlfahrer wurden nicht ausgegrenzt, weil sie zu der Veranstaltung im 5. Stock im Haus ohne Fahrstuhl aktiv eingeladen wurden“?
Zitat:
Wenn dir dein Ansatz so wichtig ist, warum warst du dann nicht da?
Ein zentrales Kontaktformular für alle Arten möglicher Anliegen findet sich am Ende dieser Seite.
Hinweis nach § 5 TMG
Die nachstehenden Informationen enthalten die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung auf der Internet-Präsenz des Auties e.V. (wie z.B. zu finden unter http://auties.net, http://enthinderung.de und http://autisten.enthinderung.de) und schließt die auf der Site vorzufindenen Inhalte der ESH, sowie des z.B. unter http://autismus.ra.unen.de zu findenden Ratgeberforums mit ein.
Anbieter
Auties e.V.
Alter Rasthof
Ortsstr. 15
D-07952 Pausa
Telefon und Fax: 03743 – 222 – 676
eMail: verein {ät} auties.net
Hinweis aufgrund wiederkehrender Mißverständnisse: Nicht alle überregional ausgerichteten Organisationen haben ihren Sitz in Berlin. Insbesondere nicht solche von Bevölkerungsgruppen mit ganz eigenen nichtautistischen Koordinatensystemen. Wir haben unseren Sitz halt am ländlich relativ ruhig gelegenen Mittelpunkt der Erde in Pausa in der soweit bekannt ersten Autistenkommune der Welt (siehe Autiekommune). Weder ESH noch Auties e.V. sind in ihren Aktivitäten regional ausgerichtet oder in besonderem Maße „ostdeutsch“ orientiert.
Für Kontaktaufnahme zu auf dieser Site beschriebenen Aktivitäten steht das Online-Kontaktformular zur Verfügung.
Meldungen bezüglich des Forums unter http://autismus.ra.unen.de nimmt das dortige Forenteam entgegen: http://autismus.ra.unen.de/team.php
Vertretungsberechtigter
Der Auties e.V. wird vertreten durch den Vorstand:
Hans Müller-Tolk (vorstand {ät} auties.net)
(gemäß § 11 der Vereinssatzung, insbesondere Absatz 3)
Sofern eine Spendenbescheinigung fürs Finanzamt gebraucht wird, bitte mit Vermerk „+ Spendenbescheinigung“.
Spenden für den Auties e.V. bitte mit Vermerk „Spende Auties e.V.“ Spenden für die ESH bitte mit Vermerk „Spende ESH“
Hintergrund: Der Unen e.V. ist ein Zweckverein aus dem Umfeld der ESH und erledigt derzeit zur Vereinfachung den Spendenverkehr des netzwerkartigen ESH-Umfelds zentral.
Haftung
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Viele Leute denken ersteinmal an Massenmord, wenn sie mit dem Begriff „Völkermord“ konfrontiert werden. Das entspricht aber der juristisch gültigen Gesetzesnorm nur teilweise:
eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die zwangsweise Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
Wie gelesen werden kann bezieht sich der Völkermordbegriff nur in Punkt a) klar auf das Töten von Menschen. Die Punkte b) bis e) betreffen nicht zwangsläufig das Töten von Menschen. Der Begriff des Völkermords kann für Situationen zutreffen, in denen kein Mensch getötet wird. Denn Völkermord ist der Mord am Fortbestand einer Gruppe und dem, was sie ausmacht.
Für die Erfüllung des Tatbestands reicht es aus einen Teil der Gruppe auslöschen zu wollen, z.B. in einer bestimmten Siedlung oder einem bestimmten Staat. Oder einen Teil der Gruppe, der anderweitig für die Völkermörder greifbar ist. Die Norm erkennt diesen Gruppen also einen Anspruch auf Schutz vor derartiger Gewalt zu.
Geschichtlich entstammt der Tatbestand der Erfahrung der Massenmorde an Mitgliedern verschiedener Gruppen in Nazideutschland, unter anderem auch an Autisten. Die Beweggründe der Widerstandskämpfer im Nazistaat basierten nicht auf der späteren juristischen Ausformulierung, die von fragwürdigen politischen Einflüssen leider schon damals z.B. wegen dem Einfluß des Stalinismus nicht frei blieb.
Fast 80 Jahre lang hatten britische Frauen mit friedlichen Mitteln das Wahlrecht gefordert, ohne Erfolg. Anfang des 20. Jahrhunderts radikalisierten sich Teile der Bewegung und zogen in den bewaffneten Kampf.
Gewalt hat die menschliche Zivilisation tief geprägt. Gewalt geht von Machthabern aus und von Minderheiten. Die Bewertung ihrer Folgen fällt verschieden aus, jedoch wird kaum jemand keinen Grundsatz wertschätzen, der nicht auch schon mithilfe von Gewalt verteidigt wurde.
Die deutsche Regierung gedenkt regelmäßig der gescheiterten Putschisten um Stauffenberg, betrachtet sie als Vorbilder für moralische Integrität in einer dunklen Zeit. Was trieb diese Personen an?
Vielen der Männer des 20. Juli war es im Verlaufe der Kriegsjahre ein immer größer werdendes Bedürfnis geworden, einen Aufstand gegen die verbrecherische Politik Hitlers hinter der Front zu führen. Sie waren in zunehmendem Maße Zeugen von systematischen Massentötungen von Unschuldigen geworden, die sie mit ihrer Offiziersehre und ihrem Gewissen nicht in Einklang brachten.
[…]
Die meisten Historiker unterstellen einem Teil der Männer des 20. Juli unter dem Eindruck der brutalen verbrecherischen Gewaltpolitik Hitlers einen Lernprozess, der von anfänglicher Zustimmung zu entschiedener Ablehnung geführt habe. Die Geschichtsforschung betont in diesem Zusammenhang das klare Bekenntnis der Verschwörer zu ihrer Tat – auch um den Preis des eigenen Lebens. Keiner der Angeklagten ließ sich vor Freislers Volksgerichtshof psychisch brechen oder versuchte, durch Ausflüchte den eigenen Kopf zu retten. Nach Meinung vieler Wissenschaftler gewinnen die Widerständlern aus dem Offizierskorps besondere historische Bedeutung durch ihre aufrechte Haltung, wie sie in dem zum Ausdruck kommt, was Henning von Tresckow am 21. Juli 1944 Fabian von Schlabrendorff zum Abschied sagte:
„Wenn einst Gott Abraham verheißen hat, er werde Sodom nicht verderben, wenn auch nur zehn Gerechte darin seien, so hoffe ich, daß Gott Deutschland um unseretwillen nicht vernichten wird… Der sittliche Wert eines Menschen beginnt erst dort, wo er bereit ist, für seine Überzeugung sein Leben hinzugeben.“
Gewalt wird in diesem Zusammenhang als legitim betrachtet, wenn es an alternativen Mitteln fehlt:
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Teilweise wird legitime Gewaltanwendung auf die Situation in Diktaturen reduziert:
Fritz Stern: Darauf zielt meine Frage. Die Ablehnung von 68 ist eine fast schon ideologische Haltung, die man in Westdeutschland häufig antrifft. Es ist dieselbe Haltung, die Ihnen auch in der Auseinandersetzung um die Vergangenheit des Auswärtigen Amts begegnete. Wie auch immer Sie diesen Kampf nennen wollen, am Ende geht es um die Deutungshoheit über die Vergangenheit. In diesem Kampf haben Sie in den Augen Ihrer politischen Gegner auf der falschen Seite gestanden, und da genügt es denen nicht, wenn Sie sich dafür entschuldigen, dass Sie eben auch Steine geworfen haben. Im Grunde erwartete man von Ihnen eine Entschuldigung dafür, dass Sie die Bundesrepublik sozusagen unter Generalverdacht gestellt haben. Das steckt da drin.
Ex-Bundesminister J. Fischer: Das mag da drinstecken. Aber ich habe mich ja nicht entschuldigt, weil ich dazu gezwungen wurde, sondern lange vorher. Weil da etwas in mir arbeitete, nämlich diesen wirklich großen Fehler gemacht zu haben, die Bedeutung des Rechts zu unterschätzen. Heute kann ich im Grunde ohne jede Bitterkeit sagen, Ihre Generation, Fritz, hatte einfach recht, wenn sie gesagt hat: So geht es nicht, die Anwendung von Gewalt ist ein großer Fehler. Hier geht es nicht um die Frage, ob einer sich entschuldigt oder nicht, sondern hier muss ich zu einem schweren Fehler stehen – und das tue ich.
Stern: Nur eine Fußnote. Meine große Begeisterung für Solidarność, für die polnischen Dissidenten, für die russischen Dissidenten, für die tschechischen Dissidenten hängt zusammen mit dem Gewaltverzicht. Ihnen allen war bewusst, es muss ohne Gewalt gehen. Das galt übrigens auch in der DDR, die Leipziger Demonstrationen standen unter der Prämisse, keine Gewalt anzuwenden. Am überzeugendsten hat es Havel formuliert in seinem herrlichen Buch Die Macht der Ohnmächtigen.
Fischer: Und doch gibt es Grenzen. In einer Diktatur kann es zu Situationen kommen, in denen Gewalt auch legitim sein kann.
Stern: Wo verläuft für Sie die Grenze?
Fischer: Das kann ich Ihnen sagen. Die Grenze verläuft für mich da, wo es um die Verteidigung der eigenen Freiheit und des Lebens geht. Wenn Sie diese Linie beachten, dann halten Sie eine Nulllinie. Eine bessere Realität werden Sie mit Gewalt aber nicht erreichen, das sehe ich nicht. Das heißt: Widerstand überall dort, wo es um diese Grundtatsache geht und Freiheit und Leben bedroht sind. Da halte ich Gewalt, wenn es anders nicht mehr geht, für das letzte Mittel. Alles andere muss im Rahmen rechtlicher Verhältnisse geregelt werden.“
Stern: Man soll das Individuelle nicht zu sehr unterstreichen. Widerstand ist nicht nur dann geboten, wenn meine persönliche Freiheit bedroht ist. Im Widerstand gegen Hitler ging es um das Unrechtsregime schlechthin. Man erinnere sich, welche Überwindung es Menschen wie Bonhoeffer und Dohnanyi gekostet haben muss, den Tyrannenmord zu rechtfertigen. Man muss lange mit sich selber gekämpft haben, bis man zu einem solchen Entschluss gelangt. Davor habe ich ungeheuren Respekt.
Fischer: Ich stimme Ihnen voll zu, es geht mir nicht nur um das individuelle Schicksal. Kann man die syrische Opposition dafür kritisieren, dass sie Gewalt anwendet, angesichts dessen, was vielen Syrern täglich vom Regime widerfährt? – Natürlich nicht.
Stern: Eben.
Fischer: Natürlich nicht. Wenn die Alternative heißt, sich auf Gnade und Ungnade einem Gewaltherrscher auszuliefern oder aber gewaltsam Widerstand zu leisten und auf den Umsturz der Verhältnisse zu dringen, unter solchen Bedingungen, glaube ich, wird jeder Verständnis dafür haben, dass Gewalt angewendet werden muss. Aber in einer Demokratie, in einem Rechtsstaat mit verbrieften Grundrechten – nein.
Diese Unterscheidung ist aus der Sicht eines Ex-Bundesministers in gewisser Weise verständlich. Allerdings ist Deutschland ein Land, in dem es schon keine wirklich unabhängige Justiz gibt ( http://www.gewaltenteilung.de ). Selbst die Richter des Bundesverfassungsgerichtes werden von Politikern bestimmt.
Verbriefte Grundrechte sind für diese Überlegungen irrelevant, wenn diese formal vorhandenen Grundrechte in der Realität nicht umgesetzt werden:
Es scheint also selbstverständlich zu sein, daß in unserem Land nicht nur ethisch höchst fragwürdig Spätabtreibungen wegen Behinderungen stattfinden sollen, sondern das Entscheidende ist, daß wir als Gesetzgeber annehmen eine gesetzeswidrige Haltung müssten wir am Ende auch noch zustimmungsfähig finden. Als Gesetzgeber finde ich sollten wir das definitiv nicht tun, meine Damen und Herren.
Bundestagsdebatte zur PID-Gesetzgebung (Redebeitrag Göring-Eckardt (Grüne))
Grundgesetz Art. 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Kommentar:
Artikel 3 Absatz 1 enthält den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Gegen diesen wird nicht nur verstoßen, wenn gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird, sondern auch wenn ungleiches gleich behandelt wird.
Absatz 2 enthält ein Beispiel für den Gleichheitsgrundsatz des 1. Absatzes. Er enthält nicht nur das gegen den Staat gerichtete Verbot der Ungleichbehandlung, sondern verpflichtet den Staat auch auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.
So ist es dem Staat beispielsweise nicht nur verboten Männer und Frauen für die gleiche Arbeit unterschiedlich zu bezahlen. Der Staat muss auch eingreifen, wenn private Arbeitgeber Frauen für die gleiche Arbeit weniger zahlen, als Männern.
Dieser Pflicht kam der Gesetzgeber früher mit den §§ 611a und 611 b BGB nach. Mit Gesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I S.1897) wurden diese §§ von der damaligen großen Koalition aus CDU/CSU und SPD aufgehoben.
Absatz 3 enthält Beispiele für Diskriminierungen, die der Gesetzgeber nicht dulden darf, sondern aktiv bekämpfen muss, wenn ihm bekannt wird, dass private zum Beispiel Arbeitgeber oder Vermieter diese vornehmen.
Wenn eine Justiz Klagen in Hinblick auf einen laufenden Völkermord aus formalen Gründen (etwa der Klagebefugnis) nicht bearbeitet, dann existiert in Bezug auf diese Thematik effektiv gesehen kein Rechtsstaat. Grundrechte sind auf dem Papier vorhanden, können jedoch nicht eingefordert werden.