Viele Leute denken ersteinmal an Massenmord, wenn sie mit dem Begriff „Völkermord“ konfrontiert werden. Das entspricht aber der juristisch gültigen Gesetzesnorm nur teilweise:

eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die zwangsweise Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkermord

Wie gelesen werden kann bezieht sich der Völkermordbegriff nur in Punkt a) klar auf das Töten von Menschen. Die Punkte b) bis e) betreffen nicht zwangsläufig das Töten von Menschen. Der Begriff des Völkermords kann für Situationen zutreffen, in denen kein Mensch getötet wird. Denn Völkermord ist der Mord am Fortbestand einer Gruppe und dem, was sie ausmacht.

Für die Erfüllung des Tatbestands reicht es aus einen Teil der Gruppe auslöschen zu wollen, z.B. in einer bestimmten Siedlung oder einem bestimmten Staat. Oder einen Teil der Gruppe, der anderweitig für die Völkermörder greifbar ist. Die Norm erkennt diesen Gruppen also einen Anspruch auf Schutz vor derartiger Gewalt zu.

Geschichtlich entstammt der Tatbestand der Erfahrung der Massenmorde an Mitgliedern verschiedener Gruppen in Nazideutschland, unter anderem auch an Autisten. Die Beweggründe der Widerstandskämpfer im Nazistaat basierten nicht auf der späteren juristischen Ausformulierung, die von fragwürdigen politischen Einflüssen leider schon damals z.B. wegen dem Einfluß des Stalinismus nicht frei blieb.