Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Allgemeine Verfahrenshintergründe II zu 1 BvR 957/18

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob ein Recht auf ein starr so verstandenes „rechtsstaatliches Verfahren“ nicht eher das Recht eines Klägers sein sollte, hingegen das Recht auf Barrierefreiheit ein Recht auch gegenüber der Justiz und dem Staat, der in diesem konkreten Verfahren sozusagen auch Prozeßgegner war.

Der heutige deutsche Unmittelbarkeitsgrundsatz steht in Beziehung zum ebenfalls auf Autisten schon seit langer Zeit negativ diskriminierend wirkenden, historisch gesehen so keinesweg selbstverständlichen Prinzip der Mündlichkeit in Gerichtsverfahren.

„Im deutschen Recht ist das Unmittelbarkeitsprinzip für den Zivilprozess in den § 128, § 309 und § 355 ZPO, für den Verwaltungsprozess in den § 96 und § 101 VwGO und für die Strafprozesse in den § 244, § 250 und § 261 StPO kodifiziert.

Der Grundsatz gilt für gerichtliche Verhandlungen und bedeutet, dass die Verhandlung in unmittelbarem, direktem Kontakt des Gerichtes zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten (Mündlichkeitsgrundsatz) an einem vom Gericht bestimmten Ort (dies muss nicht der Sitz des Gerichtes sein) oder mit Hilfe eines durch technische Hilfsmittel vermittelten unmittelbaren visuellen Kontakts (Zuschaltung zu einer elektronischen Konferenz) erfolgt. Eine bloß fernmündliche Verhandlung (Telefonkonferenz) ist nicht ausreichend.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarkeitsprinzip

„Während im preußischen Aktenprozess der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte und nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte (quod non legitur, non creditur beziehungsweise quod non est in actis, non est in mundo), wurde unter dem Einfluss des napoleonischen Code de procédure civile von 1806 mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze 1879 die Gerichtsverhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag der Beteiligten vor dem erkennenden Gericht, eingeführt. 1924 wurde im Rahmen der sog. Emminger-Novellen die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich.

Die meisten Verfahrensordnungen schreiben den Mündlichkeitsgrundsatz ausdrücklich vor, so etwa § 128 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 StPO oder § 101 Abs. 1 VwGO. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 EMRK.“
http:// https://de.wikipedia.org/wiki/Mündlichkeitsgrundsatz

An dieser Stelle sollte auch darauf hingewiesen werden, daß die Formulierung „Sein Begehren, die mündliche Verhandlung barrierefrei so durchzuführen“ in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht falsch ist, jedoch zugleich ziemlich mißverstanden werden kann.

Der autistische Kläger hatte im vorliegenden Verfahren einen solchen konstruktiven Vorschlag gemacht und dargelegt, wieso die Vorstellungen des Landessozialgerichts zur Barrierefreiheit der mündlichen Verhandlung nicht geeignet waren. Er hatte das jedoch ausdrücklich ergebnisoffen getan und das Gericht zu einer weiteren Auseinandersetzung über die Ausgestaltung aufgefordert. Das Gericht kam dem jedoch nicht in entsprechender Weise nach und legte sich darauf fest auf nicht barrierefreie Art zu verhandeln, insbesondere zu verlangen, daß der Kläger im Rahmen einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Gerichtssaal kommen soll.

Ergänzend sei hier noch aus einem klägerischen Schriftsatz zitiert:

„Autisten können z.B. von unerwarteten Situationen (auch wenn das für Nichtautisten sachlich nicht nachvollziehbar wäre) so überfordert sein, daß es ihnen nicht möglich ist zeitnah darüber nachzudenken, bevor die innere Ordnung ersteinmal wieder grundlegender wiederhergestellt wurde. Somit sind Autisten manchmal oder in so einer Gerichtssituation auch ziemlich oft unfähig sich einzubringen, wenn die Situation nur in einem eng begrenzten Terminzeitraum behandelt würde, statt zeitentzerrt über einen angemessenen Zeitraum je nach Sachverhalt von wohl mindestens zwei Wochen.

Ein Beispiel das diese Thematik berührt:

„Dana

Not having enough time to process information can feel very confusing for an autistic person. In my case, I’ve always compared it to a computer crashing.

That’s what it can feel like when I don’t get the time to process all the information given to me! But, when I have all the appropriate things in place to help me process that information, my mind can understand everything. It helps me to have all the information given in a step-by-step fashion, whilst still being full of details I can easily understand!

However, there are some days where I don’t get this extra time to process information and this can affect me a lot, physically and mentally. While I’ve had a fair share of understanding, I’ve also had a fair share of ignorance. When people haven’t given me enough time to process information, it can lead to me feeling anxious as well as confused due to not understanding what’s going on and, in the worse-case scenario, I can have a meltdown.“
http://www.autism.org.uk/get-involved/tmi/stories/processing.aspx

„In less extreme cases, to process something takes seconds or minutes. Sometimes it takes days, weeks or months. In the most extreme cases, it can take years to process what has been said. The words, phrases, sentences, sometimes the whole situations are stored and they can be triggered at any time. You must be a detective to connect the child’s ‘announcement’ with the question he/she was asked a week before.“
http://integratedtreatmentservices.co.uk/blog/delayed-processing-in-autism

[…]

„The world can be an unpredictable, confusing place for autistic people, and that makes a set routine crucial for getting by. So when something unexpected still happens, it can feel like the whole world is spinning out of control.“
http://www.autism.org.uk/get-involved/tmi/top-tips.aspx

„An autistic person’s ability to understand or use spoken language can vary depending on their anxiety or stress
levels. For example, someone who is normally able to communicate well may have reduced ability due to underlying anxiety or sensory needs.“
http://www.autism.org.uk/about/communication/communicating.aspx

„Individuals with ASD may take a long time to digest information before answering, so do not move on to another question too quickly. […] Do not expect an immediate response to questions or instructions, as the person with ASD may need time to process them.“
http://www.autismwestmidlands.org.uk/upload/pdf_files/1406643451_InformationSheets_CJS_Web.pdf“

Das ist bei einer solchen Thematik auch bei rein schriftlicher Kommunikation möglich, weswegen Zeitentzerrtheit ein Faktor der Forderung nach erforderlicher Barrierefreiheit war. Diese würde auch den anderen Prozessbeteiligten ermöglichen zu antworten, wenn sie gerade keine anderen Verpflichtungen wahrnehmen.

Allgemeine Verfahrenshintergründe I zu 1 BvR 957/18

Neben den Fragen, die sich unmittelbar aus den veröffentlichten Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst ergeben, wirft die Entscheidung auch gewichtige Fragen auf, die nur in Kenntnis vorangegangener Instanzeninhalte erkennbar werden. Dieser Artikel will zu solchen Fragen einen allgemeinen Überblick bieten ohne intensiv und umfassend zu analysieren. Er bietet so gesehen einen zweiten groben Einblick in ein Verfahren mit vielen großen Fragezeichen, das in erschreckend weiten Teilen von uns auch nur schwer als rechtsstaatlich korrekt verhandelt eingeordnet werden kann. Hierbei handelt es sich zunächst offenbleibend um einen „ersten Teil“ dieser Thematik. Nutzt gerne die Kommentarfunktion dieses Artikels, um eure Gedanken mit uns zu diskutieren.

1.

Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung ist der Verweis auf die Möglichkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Was das Bundesverfassungsgericht in seinen Gründen nicht erwähnt: In den Vorinstanzen war unter anderem auch seitenlang thematisiert worden, daß es für den Kläger sehr schwierig bis unmöglich ist einen Anwalt zu finden, der seinerseits bereit ist mit ihm in angemessener Weise und angemessenem Umfang barrierefrei zu kommunizieren. Zur Zeit der fraglichen mündlichen Verhandlung war er nicht anwaltlich vertreten. Gegenüber dem Bundessozialgericht wurden vielfache Absagen von Anwälten beispielhaft umfassend dokumentiert.

Was sagt das über die Entscheidung aus? Hat das Bundesverfassungsgericht die bei ihm eingereichten Unterlagen sorgfältig geprüft? Wenn wir davon ausgehen wollen: Verweist das Bundesverfassungsgericht also einen Autisten auf eine Möglichkeit, die er tatsächlich dargelegterweise gar nicht hat? Fragen über Fragen. Entscheidungen aller Instanzen waren auch zuvor davon gekennzeichnet, daß Gerichte in ihren Entscheidungen derartig zweifelhafte Überlegungen anstellten meist ohne diese vorher mit dem Kläger zu „besprechen“, ohne ihm Gelegenheit zu geben diese Überlegungen sachlich zu kommentieren, auf eventuell vorhandene Schwächen hinzuweisen. Soetwas würde sonst wohl oft in einer mündlichen Verhandlung möglich sein.

Wie kann in so einer Entscheidung also die in diesem Fall sehr naheliegende Möglichkeit vernachlässigt werden, daß ein Autist keine Person kennt, die sie als Vertretung beauftragen könnte? Geschweige denn eine Person, der sie wenigstens ansatzweise zutraut so einer Aufgabe in gewünschter Weise und zuverlässig nachzukommen? Welcher Nichtautist versteht Autismus so gut wie Autisten, die vergleichbare Barrieren aus ihrem Alltag kennen? In diesem Verfahren ging es auch noch direkt inhaltlich um genau dieses Thema. Welcher Nichtautist nimmt Autisten menschlich wirklich ernst? Nur wenige wirklich. Und was macht es mit den wenigen vielleicht vorhandenen Bekanntschaften, wenn diese Kontakte in solche Probleme hineingezogen werden? Wenn es Probleme gibt verschwinden die meisten Menschen. Soll ein Behinderte sich entscheiden müssen, ob er wenige vorhandene soziale Kontakte auch noch riskiert, um vielleicht seine Rechte gegen verbreitet vorkommende Widerstände, Entrechtungen im Alltag durchsetzen zu können? Reicht es dem Bundesverfassungsgericht die rein theoretische Möglichkeit als eine Art von Fiktion vorauszusetzen? Ganz davon abgesehen, daß inzwischen sonst eigentlich allgemein anerkannt wird, daß es sehr problematisch ist Behinderte darauf zu verweisen, sich von anderen Personen vertreten zu lassen? Daß das z.B. riesige Abhängigkeitsproblematiken mit sich bringt, Mißbrauch – und in diesem Fall erheblich verminderte Möglichkeiten des Zugangs zur Justiz an sich?

2.

Ebenfalls ein zentraler Punkt der Entscheidung dürfte die Frage der „Unmittelbarkeit“ sein. Weder Blinde noch Gehörlose stehen vor einer Zugangsproblematik ähnlich der im vorliegenden Verfahren. Blinde können in einer mündlichen Verhandlung normal reden. Sie benötigen barrierefreie Zuarbeit, sind aber von der Situation im Gerichtssaal nicht an sich überfordert. Gehörlose sollten z.B. mit einem „Übersetzer“ in ähnlicher Weise klarkommen. Für manche Autisten ist die Situation im Gerichtssaal jedoch selbst erheblich barrierehaltig. Im vorliegenden Fall wurde diese Ausgangslage sinnentsprechend auch vom Gutachter bestätigt, den das Landessozialgericht selbst beauftragt hatte:

„Aufgrund der Funktionsstörungen, die sich im Rahmen der Autismusspektrumsstörung ergeben ist der Proband auch ständig an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert. Menschenansammlungen bedeuten für den Probanden eine massive Stressituation, er entwickelt dann eine Denkhemmung.“

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde an diesen Umstand auch wiederholt weiter erläuternd erinnert. Übersehen worden sollte diese Tatsache daher eher nicht sein.

Es stellt sich also an dieser Stelle ganz allgemein die Frage, ob ein Staat das Recht haben soll alternativlos auf Verfahrensgewohnheiten zu bestehen, die für eine durch Strukturen allgemeiner Behindertenverbände noch immer marginalisierten Gruppe Behinderter schlichtweg unzugänglich sind.

In seiner Entscheidung konstruiert das Bundesverfassungsgericht einen vermeintlich riesigen Aufwand, den es für ein Gericht angeblich bedeuten würde in einem anderen Zeittakt zu verhandeln als sonst üblich. Oder geht es vielleicht auch um Bedenken der Kontaktaufnahme mit diesem sagenumwobenen „Neuland“, das es irgendwo da draußen ja geben soll und das inzwischen Milliarden von Menschen seltsamerweise auch regelmäßig zur Kommunikation mit Privatkontakten benutzen?

Selbst wenn man annehmen würde abgesehen von Gewohnheit würde hier noch ein anderes Kritierium eine bedeutende Rolle spielen: Die Zahl der Verfahren, die ein Gericht in dieser Weise führen müßte, wäre vermutlich recht überschaubar.

Wozu also eine solch intensive Einschränkung des unmittelbaren Zugangs zur deutschen Justiz? Wie kann sie unter diesen Umständen auch nur ansatzweise als angemessen betrachtet werden? Was ist das für eine Abwägung? Kann es angehen, daß formale Prinzipien des GG gegen Barrierefreiheit aufgewogen werden? Ein formales Kriterium sticht Menschenrecht aus?

Bundesverfassungsgericht: Autisten darf barrierefreier Zugang zu Gerichtsverfahren verweigert werden, weil sie vor Gericht auch jemand vertreten könnte

Frisch aus der Druckpresse: BvR 957/18 vom 27.11.2018 (wurde erst diese Woche zugestellt). Wir haben uns in diesem Fall entschieden zunächst hier nur den Inhalt der fragwürdigen Entscheidung zu veröffentlichen und die Einordnung dieses auch formal sehr komplex gewordenen Verfahrens später gesondert vorzunehmen. Macht euch ruhig ersteinmal eure eigenen Gedanken dazu.

Update vom 11.11.2022:

Gründe:

[…]

1. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 <302 f.>; 99, 341 <357>; 128, 138 <156>).

Bei der Anwendung und Auslegung von verfahrensrechtlichen Vorschriften müssen die Gerichte danach der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung tragen, dass deren Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13 -, juris, Rn. 6). Entsprechende Vorgaben enthält auch Art. 13 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (United Nations Treaty Service, vol. 2515, p. 3), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>, 128, 282 <306>).

2. Es begegnet nach diesen Maßstäben gleichwohl keinen Bedenken, dass das Landessozialgericht die Gestaltung der mündlichen Verhandlung nach den Vorstellungen des unter […] Autismus […] leidenden Beschwerdeführers abgelehnt hat. Sein Begehren, die mündliche Verhandlung barrierefrei so durchzuführen, dass er – ähnlich den Abläufen in einem Online-Forum – über längeren Zeitraum mittels Computer von zuhause aus kommunizieren kann, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen.

Es kann offenbleiben, ob der Vortrag des Beschwerdeführers betreffend die Folgen seiner Erkrankung in medizinischer Hinsicht tatsächlich zutrifft. Denn es steht ihm jedenfalls offen, sich im fachgerichtlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) beziehungsweise sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands zu bedienen (§ 73 Abs. 7 SGG). Eine Partei anstelle einer unmittelbaren Teilhabe am Verfahren auf eine Vermittlung durch Dritte zu verweisen, kann im Einzelfall den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13 -, juris Rn. 7). So liegt es hier.

Zwar besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse eines Verfahrensbeteiligten, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihr folgen zu können, selbst wenn dies mit einem besonderen organisatorischen Aufwand verbunden ist (vgl. für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung § 186 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – sowie für blinde oder sehbehinderte Personen § 191a GVG). Daneben haben Gerichte das Verfahren stets nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belangen der Verfahrensbeteiligten Rechnung getragen wird (vgl. Roller, SGb 2016, S. 17 <21 f.>).

Diese Verpflichtung besteht aber nicht uneingeschränkt und umfasst nicht in jedem Fall den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, dass die mündliche Verhandlung nach ihren Vorstellungen ausgestaltet wird. Ein rechtsstaatliches Verfahren verlangt grundsätzlich eine durch die mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Auch müssen die personellen Ressourcen der Justiz so eingesetzt werden, dass möglichst viele Verfahren einerseits zeitsparend, andererseits in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rahmen behandelt und entschieden werden. Hierbei kommt der Konzentrationsmaxime (vgl. § 106 Abs. 2 SGG) mit Blick auf die Verpflichtung des Staates, allen Rechtsschutzsuchenden in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), ein besonderer Stellenwert zu. Die Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung, wie sie vom Beschwerdeführer begehrt wird, setzte sich zu diesen ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Strukturprinzipien in Widerspruch.

Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands hätten im Ausgangsfall sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt werden und in einen schonenden Ausgleich gebracht werden können. Die mündliche Verhandlung kann durch einen Bevollmächtigten beziehungsweise Beistand gemeinsam mit dem Beschwerdeführer so vorbereitet werden, dass auf dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen Rücksicht genommen werden wird und die Wahrnehmung seiner Rechte sowie die Berücksichtigung seines Vortrags gewährleistet ist. Das gilt umso mehr, als das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer angeboten hat, ihm den der mündlichen Verhandlung zugrundeliegenden Sachbericht schriftlich vorab zu übersenden. Wäre es trotz dieser Verfahrensgestaltung zu einer Verhandlungssituation gekommen, die eine Stellungnahme des Beschwerdeführers unmittelbar erforderlich macht, hätte die mündliche Verhandlung vorübergehend unterbrochen und erforderlichenfalls vertagt werden können.“

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