Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Problem Kostenrechnung für barrierefreie Akteneinsicht in Gerichtsverfahren

Bis heute ist es für Autisten insbesondere in gerichtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren immer wieder ein Extraabenteuer überhaupt zu erreichen Akteneinsicht zu erhalten, um genügend verstehen zu können, worum es im ihn betreffenden Verfahren geht. Ein im Prinzip noch immer aktuelles Beispiel im Zusammenhang eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl findet sich hier.

Neben Verweigerungen der Einsicht, indem die Zusendung einer Aktenkopie vom Gericht abgelehnt wird, kommt es auch vor, daß ein Gericht eine Aktenkopie zusenden läßt, dafür jedoch z.B. über die Justizkasse dem Autisten Kopierkosten in Rechnung stellt.

Beispielhaft kann sich das so lesen (zur Kopie einer 42 Seiten umfassenden Akte):

Satz: 42,0
Gegenstand des Kostenansatzes: Dokumentenpauschale für Ausfertigungen/Kopien/Ausdrucke (§ 3 II GKG, KV 9000 Nr.1)
Wert EUR: 0,50
Betrag EUR: 21,00

Das Einspruchsverfahren nennt sich in solchen Fällen offiziell „Erinnerung“, den jeweilgen Schreiben sollte normalerweise eine entstsprechende Rechtsbehelfserklärung angefügt sein.

Wenn ein Autist aus Gründen der Barrierefreiheit im Gerichtsgebäude nicht in angemessener Weise Akteneinsicht nehmen könnte, indem er dort die Akte ausgehändigt bekäme, um sie dort dann lesen zu können, weil für ihn schon die Situation im Gerichtsgebäude entsprechend barrierehaltig ist, z.B. wegen der sensorischen Reize und der sich daraus ergebenen Unmöglichkeit sich in der Situation entsprechend zu konzentrieren, ist ihm barrierefrei Akteneinsicht zu gewähren, was in der Regel durch Zusendung einer Kopie der Akte technisch gut und auch für das Gericht eigentlich verhältnismäßig günstig umsetzbar wäre.

Für solche Fälle sieht z.B. das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor (zum Begriff der „Sprachbehinderung“ ist hier mehr zu lesen):

§ 186 (1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__186.html

§ 187 (1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__187.html

§ 190a (1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__191a.html

Aus all dem ergibt sich der Schluß, daß das Gericht (auf Kosten des Gerichts) den Zugang wegen vorliegender Barrieren oder anderer Sprachunkundigkeit zu gewähren hat.

Nach unseren Erfahrungen dürfte eine entsprechend begründete „Erinnerung“ unter Verweis auf § 186 eines Autisten Erfolg haben, da die Aktenkopie in diesem Fall ein Mittel der Herstellung von Barrierefreiheit ist, worauf dann die Kostenrechnung aufgehoben werden sollte.

Zerrüttetes Vertrauen als Barriere

Im aktuell umfassend geschilderten Fallbericht kommt auch diese Thematik zur Sprache, die wir bereits aus diversen Fällen in der einen oder anderen Weise kennen. Es ist an der Zeit auch diese Problematik in einem eigenen Artikel als existierende Barriere zu umschreiben.

Jeder neue Kontakt eines Autisten z.B. mit einer Behörde ist auch der Beginn eines sich entwickelnden Verhältnisses. Vielleicht zu einzelnen Sachbearbeitern, oft auch eher zu einer ganzen Behörde, deren handelnde Personen stur eine bestimmte für den Autisten nicht zugängliche Standardlinie verfolgen.

Wenn zu Beginn vom Autisten versucht wird, darauf hinzuweisen, welche Faktoren für einen barrierefreien und daraus möglichst einfachen und in der Sache gelingenden Kontakt zu beachten wären, dann sind viele Reaktionen der anderen Seite möglich. Vielleicht wird gewissenhaft darauf eingegangen, der Kontakt zu dieser Stelle gelingt und die Sache kann relativ einfach für beide Seiten erledigt werden. Vielleicht aber, und selten ist das leider bis heute ganz und gar nicht, stellen sich die handelnden Personen auf der anderen Seite quer, übergehen diese Punkte nach Möglichkeit und spulen stur und rechtswidrig weiter ihr Standardvorgehen ab, etc.

Im letzten Fall ergeben sich schon von der Sache her dann entsprechende Probleme, etwas erledigt zu bekommen wird letztlich für beide Seiten teils ganz erheblich schwieriger. Dieser Effekt ist vordergründig offensichtlich. Hintergründig kann sich jedoch wirkend auf Seite des Autisten bei solchen Abläufen auch noch eine weitere zusätzliche und wegen ihrer Hintergründigkeit bisher oft noch wenig beachtete Barriere herausbilden, die für sich genommen in ihren Auswirkungen als ganz und gar nicht unbedeutend eingeordnet zu werden hat.

Aus unserer Erfahrung in der Selbsthilfe beschreiben wir dieses zerrüttete Vertrauensverhältnis hier als etwas, das auf Seite der Autisten meist selektiv im Kontakt zu den jeweiligen Personen oder dieser sich eher einheitlich gebenden Behörde, sonstigen Stelle oder auch zu Wirtschaftsunternehmen aller Art schwere Folgen nach sich ziehen kann, z.B. bis hin zu Angst- und Panikzuständen, die es einem Autisten zusätzlich unmöglich machen sich in Kontaktsituationen mit diesen zu begeben. Die hier beispielhaft genannten Panikzustände sind oft nicht kontrollierbar, ein breiter verständlicher Vergleich könnte zu unüberwindlicher Höhenangst gezogen werden, bei der jemandem sein Körper einfach nicht mehr gehorcht.

Gegenüber Stellen, die aufgrund ihres Gebahrens einen Eindruck geringer Zuverlässigkeit erwecken, die z.B. getroffene Absprachen wahrscheinlich nicht genügend einhalten würden, da sie das Barrierefreiheitsthema dem Anschein nach kaum in der für Autisten erforderlichen Ernsthaftigkeit und Genauigkeit beachten, die schon in ihren Antworten daran scheitern inhaltlich korrekt das aufzugreifen, was für die Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu ihnen erforderlich wäre oder die bereits zurückliegend Absprachen tatsächlich nicht gewissenhaft und in erforderlicher Weise einhielten gäbe es zudem die Option rechtlicher Absicherungen durch vertraglich festgelegte strafbewehrte Dokumente, in denen zu beachtende Dinge aufgezählt werden können. Die Höhe der vorgesehenen Strafe sollte so beziffert werden, daß sie diese Stelle auch wirklich entsprechend dem Risiko von Übergriffen auf Seite des Autisten entsprechend schmerzlich spürbar sein könnte. Damit verbunden sollte ggf. auch das Angebot einer Einwilligung zu geeigneter beweissichernder Dokumentation werden, denn wenn der Autist aus seinem Verfügungsbereich heraus einen Bruch der Absprache nicht gerichtsfest nachweisen könnte, würde in ihr keinerlei wirksamer Absicherung bestehen, denn die andere Seite könnte einfach bestreiten, daß der Autist z.B. körperlich angefasst wurde. Das würde dann aber auch kein gesteigertes Sicherheitsgefühl nach sich ziehen können, das einem Autisten dann erst wieder innerlich ermöglichen könnte sich einer Situation auszusetzen, da die Gegenseite zu dieser vertrauensbildenden Maßnahme zur Bekräftigung getroffener Absprachen bereit war. Zumindest wenn eine solche abgesicherte Konstellation zvor nicht bereits gescheitert war, da Absprachen trotzdem nicht umgesetzt wurden.

Würde eine Stelle die strafbewehrte Version einer Absprache zu Bedingungen der barrierefreien Zugänglichkeit ablehnen, darf daraus dann abgeleitet werden, daß diese Stelle sich selbst nicht hinreichend sicher ist, daß das eigene Personal die Absprache sicher umsetzen würde, was dann wieder die Unmöglichkeit dieser angebotenen Vorgehensalternative vom Autisten her an sich bedingen dürfte.

Zu Tag 149 ist im oben bereits verlinkten Fallbericht beispielhaft als eine Version davon bereits nachzulesen: „[…] eine solche Ihnen zusätzlich eröffnete Ersatzlösung aufgrund des von Seiten Ihrer Behörde schuldhaft zerrütteten Vertrauensverhältnisses und dessen unabänderlichen psychischen Folgen (zu erwartende nicht kontrollierbare Panik- und Angstblockade) eine solche Lösung zu eröffnen, bei der Ihre Behörde nun strafbewehrt versichern müsste, dass alle gemachten Absprachen durch die beteiligten Mitarbeiter Ihrer Behörde – sowie weiteres möglicherweise am gewählten Ort agierendes Sicherheitspersonal das z.B. zur Gebäudeverwaltung zählen könnte – unbedingt und vollumfänglich durch diese eingehalten würden. Sollte dagegen verstoßen werden, wäre eine einklagbare Vertragsstrafe von 1000€ von Ihrer Behörde her fällig. Und sollten Sie darauf nicht eingehen, dann wäre dies ein klarer Hinweis darauf, dass Sie selbst nicht darauf vertrauen würden, dass Ihre Mitarbeiter diese Abmachungen und Anforderungen sicher vollständig einhalten würden. Zwecks beweishafter Dokumentation wäre dann als weitere Bedingung das Einverständnis Voraussetzung gewesen von meiner Seite die gesamte Begegnung mit Ihren Mitarbeitern in Bild und Ton aufzuzeichnen.“

Dies bietet sich insbesondere in Konstellationen an, die auch körperlichen Kontakt umfassen und bei denen eine Vielzahl entsprechender Übergriffe und Verletzungen stattfinden könnten, weiteres beispielhaftes Zitat mit einer nicht abschließenden Aufzählung einiger nicht unwahrscheinlicher Übergriffe solcher Art von Tag 149: „Die ID-Prüfung findet wie beschrieben statt (kein mündliches Sprechen (unter mündlicher Kommunikation verstehe ich auch eine Begrüßung wzb „Hallo“ oder eine Verabschiedung „Tschüss“. Dies darf NICHT bei einem ID-Termin mit mir stattfinden), keine sonstigen Mitteilungen, keine körperlichen Berührungen oder Annäherung auf mehr als Griffweite zu meinem Rumpf, kein körperliches Bedrängen oder in den Weg stellen), jedoch abweichend vor dem Haupteingang des Jobcenters unter freiem Himmel“

Nicht jeder Autist neigt bei dieser Barriere zu Angst- und Panikattacken in dieser Weise, für andere kann sich auch eine erheblich reduzierte selektive Handlungsfähigkeit oder gar eine völlige selektive Handlungsunfähigkeit ergeben, indem er einfach nicht mehr in der Lage ist diese Situation für sich zu kalkulieren, Punkte zu finden, an denen im eigenen Handeln gegenüber dieser Stelle oder Person angesetzt werden kann, von denen ausgehend noch zu der Sache überhaupt weiter überlegt werden könnte, sich mit dem Gegenstand gedanklich überhaupt noch in sich zu befassen. Und das kann eine kontaktspezifisch-selektive Nichtzugänglichkeit für Autisten bedingen, die für sich genommen vergleichbar ist mit der Nichtzugänglichkeit durch Barrieren eher physischer oder körperlich-sensorischer Art. Während einer solchen selektiven Handlungsunfähigkeit können andere Kontakte wie gewohnt weiterlaufen, die in sich in der Gesamtbetrachtung vieler Faktoren keine entsprechend schwerwiegenden Barrieren aufweisen.

Folge derart fehlender Zugänglichkeit kann bei Autisten auch sein, daß bei nicht völliger durch die Umstände eines Kontakts bedingter selektiver Handlungsunfähigkeit ein komplexerer Sachverhalt, um den es in diesem speziellen Kontakt gehen würde nicht mehr gleichzeitig als Ganzes verhandelt werden kann, sondern nur noch Detailpunkt nach Detailpunkt. Etwa in dem Sinne, daß erst rein Detailpunkt 1 einvernehmlich geklärt sein müßte um dann danach einen neuen Detailpunkt angehen zu können, der dafür genügend überschaubar oder im Ansatz greifbar wirkt, um in der Kommunikation mit der anderen, Barrierefreiheit nicht umfassend zugestehenden, Seite doch noch langsam in der Angelegenheit vorankommen zu können.

Aus einer selektiv nicht zugänglichen Konstellation kann sich dann ebenso zudem auch ein Triggerkomplex herausbilden, also etwas das bei der reinen Erwähnung der fraglichen Stelle oder Person selektiv erheblich reduzierte Handlungfähigkeit oder gänzliche Handlungsunfähigkeit bewirken kann. Dafür kann z.B. ausreichen, daß nur ein Brief soeiner Stelle oder Person erhalten wird.

Die Folgen der Nichtzugänglichkeit in einem Kontakt, insbesondere z.B. zu Behörden, zu „Trägern öffentlicher Gewalt“, denen Bewohner eines Staates oft sozusagen ja ausgeliefert sind und die sozusagen darüber hinaus auch sinngemäß und empfunden Vertreter eines ganzen Gemeinwesens sind, sind zudem nicht immer nur selektiv auf diesen einzelnen Kontakt bezogen. Es kann sich bei Autisten in Folge solcher unversöhnlich, gnadenlos wirkenden Barrieren auch allgemeinere Handlungsfähigkeit einstellen bis hin zu wachsender Unfähigkeit eigene alltägliche, grundlegenere Angelegenheiten noch von sich heraus zu bewältigen. Die ganze Existenz des Autisten kann davon über längere Zeiträume überschattet werden und würde in dem Fall eine allgemein fortwirkende Belastung darstellen. Wir meinen dies mag von außen betrachtet dann depressiven Zuständen ähneln, stellt aber eigentlich etwas ganz anderes dar.

Daneben können solche Widrigkeiten um verweigerte Barrierefreiheit Autisten sicherlich auch depressiv machen oder gar schwere Depressionen bedingen. Zumal wenn sich solche Erlebnisse über seltene Einzelfälle hinaus in eigenen Lebensbereich häufen.

Nach unseren Erfahrungen liegt in der Dynamik der Barriere eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses in einem Bereich des gesellschaftlichen Teilhabe bisher sehr häufig ein besonderes Eskalationspotenzial, das es angemessen erscheinen lassen könnte besonders zu ihr hervorgehoben allgemeingesellschaftliche Bewußtseinsbildung anzustreben.

Diese Barriere tritt in der Regel nur gegenüber Stellen oder Personen auf, die sich gegenüber Autisten sowieso bereits in irgendeiner schwerwiegenden Weise ignorant verhalten. Desöfteren kam es uns vor als würde z.B. in einer Behörde ein übliches allgemeines Drehbuch existieren „Querulanten“ in mehreren Schritten in die dort vorgesehene Spur zu drücken. Der Autist auf der anderen Seite weist hingegen oft auf einige typische Probleme hin. Da diese häufigen Schwierigkeiten fast nie auf Anhieb umfassend korrekt verstanden werden, ist bedeutend wie darauf reagiert wird, ob erkennbar wird, daß die andere Seite mitdenkt und so „psychische Verletzungen“ des Autisten vermeiden wird. Wenn darauf eingegangen wird kann ein zu Beginn neutral – oder aufgrund wiederholt schlechter zurückliegender Erfahrungen schon von Beginn an mehr skeptisch bis als belastend, kräftezehrend – empfundener Kontakt eine sich entwickelnde günstige Vertrauensgrundlage nach sich ziehen, aus deren Geschichte sich mehr und mehr Ansatzpunkte für ein Mitdenken, ein Mitwirken des Autisten ergeben.

Ignorant vorgehende Stellen oder Personen meinen wohl oft, der Autist habe zu Anfang irgendwelche Mondforderungen gestellt, sie wähnen sich in einer basarartigen Verhandlungssituation, wie sie sie wohl tatsächlich in vielen Kontakten zu Nichtautisten auch tatsächlich vorfinden werden. Manchmal picken sich solche Leute dann irgendetwas heraus und stimmen dem zu. Der Autist hat aber von sich aus erst auf einige Punkte hingewiesen, die im Umgang besonders bedeutend für eine barrierefreie Situation sind und die oft vorkommen. Es ist eher so, daß er damit eine für ihn absehbare Mindestschilderung abgibt.

Maximalforderungen gleich zu Beginn aufzureihen würde im Fall von Autisten aufgrund der Komplexität der Unterschiede zwischen Autisten und vielen Nichtautisten wohl eher auf ein mehrbändiges Buch hinauslaufen. Und viele dieser Punkte würden in einem einzelnen Kontakt wohl nie wirklich relevant werden, da die Situation sich einfach nicht entsprechend entwickelt. Und jeder Autist ist ja in seiner Strukturiertheit auch etwas verschieden, wenngleich die Minderheit der Autisten typische Eigenschaften vereint. Welche Minderheit ist schon eine Art Klonserie.

In diesem Eskalationsspiralen haben wir also oft sich gegenseitig moralisch auch noch bestärkende Nichtautisten, die mit dem Autisten meist gar nicht zu den Barrierefreiheitsfragen das Gespräch suchen und feststellen, daß die Basartaktik bei diesem halsstarrigen Individuum nicht nur nicht wirkt, sondern, daß der Autist aus deren Perspektive wohl dazu auch noch immer neue zu beachtende Punkte aufreiht, statt sich endlich „zu fügen“.

Das kann der Autist jedoch nicht, da es in der Situation eben um erforderliche Punkte zur Herstellung von Barrierefreiheit geht, die alle keineswegs Extremforderungen darstellen, sondern einfach sachlich thematisierte unausweichlich erforderliche Kriterien, die im Umgang mit ihm beachtet werden müssen.

Im Fall von Behörden haben wir es in diesen Fällen oft mit Sachbearbeitern zu tun, die zutiefst gewohnt sind über andere Menschen zu entscheiden, sie oft auch in Schranken zu weisen. Nach unseren Vermutungen fällt es vielen dieser Leute sehr schwer im Umgang mit Behinderten davon dann „umzuschalten“ auf eine geeignete rechtskonforme Herangehensweise an die Herstellung von Barrierefreiheit. Wie das gelingen könnte? Das könnten vielleicht eher reflektiertere Nichtautisten genauer eingrenzen?

Und darin liegt keine Lebensuntüchtigkeit, die Autisten eben pauschal zueigen wäre, sondern die Folge des ganz speziellen nicht barrierefreien Vorgehens der anderen Seite, welches bei anderem Vorgehen so nicht vorgekommen wäre.

Von dieser Schilderung ausgehend können nun wohl leicht weitere Verbindungen gezogen werden zu bereits langjährig bekannten Schilderungen zum Ordnungsbedürfnis von Autisten, die zwar meist von Eltern oder „Experten“ herstammen und folglich wie gewohnt überwiegend die tatsächlichen Sachverhalte um Autisten nur schlecht und teils falsch durchdringen. Aber es zeigt durchaus, daß „da was ist“, was dieser Barrierebeschreibung in mancher Hinsicht nicht unähnlich wirkt. Und es ist in jedem Kontakt ein bedeutender Faktor, ob eine Seite die elementaren Grenzen des anderen in angemessener Weise berücksichtigt oder über sie einfach den anderen als Mensch schädigenden Art und Weise hinwegfegt und zunehmend den gefestigten Eindruck erweckt auch Hinweise gar nicht zu lesen, zumindest nicht zu verstehen und zu beachten.

Weiterhin viele Fehldeutungen der KHV und §186 GVG

Auch in Hinblick auf unseren Artikel von 2008 zu diesem Thema ist auffällig, wie oft bis heute Behörden oder in selteneren Fällen selbst Gerichte die KHV zu Ungunsten von Behinderten fehldeuten.

Häufig wird dabei falsch die Ansicht verteten, da in der KHV beispielhaft gestützte Kommunikation genannt wird, sei nur diese Autisten zu gewähren. (Bei aller berechtigten Kritik an dieser Methode wird durch diese Erwähnung in der KHV ja klar formuliert, daß Autisten ausdrücklich zum gemeinten Personenkreis zählen, weswegen Autisten niemals fordern sollten, sie daraus ersatzlos zu streichen.) Dazu sei hier der Einfachheit halber als zusätzliche Argumentationsschablone aus einem Schriftsatz im Rahmen eines von der ESH begleiteten (erfolgreichen) Verfahrens zitiert:

„Gleichwohl wird als „Kommunikationsmethode“ im Sinne einer „anderen Kommunikationshilfe“ in § 3 Abs 2 Nr. 2 KHV „insbesondere“ die „gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung“ angeführt. Offensichtlich geht die Kommunikationshilfeverordnung also von einem weiten Verständnis von „Hör- und Sprachbehinderung“ aus und bezieht auch die Kommunikationsbarriere mit Bezug zu neurologisch bedingten Personeneigenschaften in einer bestimmten Situation nicht mündlich kommunizieren zu können in den Formenkreis der „Hör- oder Sprachbehinderungen“ ein, was auch sinnvoll erscheint, da, wie schon der explizite Ansatz des BGG und der Titel der “Kommunikationshilfeverordnung“ deutlich machen hier nicht bestimmte Formen von Behinderungen privilegiert überwunden werden sollen, sondern behinderungsbedingte Kommunikationserschwernisse ausgeglichen werden sollen.

Anders als die Beklagte meint, ist die „gestützte Kommunikation“ für Autisten, wie sich aus dem „insbesondere“ ergibt, also nicht die einzig denkbare und in Betracht kommende Kommunikationsmethode für den Antragsteller, sondern lediglich ein Regelbeispiel für eine Kommunikationsmethode. Auch dass für Autisten keine andere Kommunikationsmethode angeführt wird ändert daran nichts, weil sich aus der Systematik der Norm ergibt, dass sie ergebnisorientiert ist, also die Kommunikation entsprechend den Bedürfnissen der behinderten Menschen möglich machen soll, und nicht methodenorientiert, also nur die Nutzung bestimmter Methoden und Kommunikationshilfen ermöglichen soll.“

Ergänzend sei hier ebenfalls im Rückgriff auf zurückliegende Verfahren darauf hingewiesen, daß der gerichtliche Verfahren regelnde §186 GVG in einer neuen Fassung wie die KHV im Jahr 2002 in Kraft getreten ist und die Begriffe „taub“ und „stumm“ durch den umfassenderen Begriff der „Hör- und Sprachbehinderung“ ersetzt hat. Demnach entspricht der Begriff im GVG dem in der KHV. Der §186 GVG gibt den hör- oder sprachbehinderten Personen das Recht in der Verhandlung mündlich, schriftlich oder mit einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist, zu kommunizieren.

Auch der §186 GVG sagt nichts darüber aus, wie genau diese Verständigung zu erfolgen hat, lediglich, daß für die schriftliche Verständigung das Gericht „die geeigneten technischen Hilfsmittel“ bereitzustellen hat. Es ist nicht ersichtlich, daß für die schriftliche Kommunikation zwingend erforderlich ist, daß die behinderte Person im Gerichtssaal sitzt. §247a StPO macht deutlich, daß sogar im Strafverfahren belastende Zeugenaussagen von außerhalb des Gerichtssaales gemacht werden können. Jedenfalls ist angesichts der Norm selber eine Verständigung des Gerichts mit der betroffenen Person erforderlich, wie die Kommunikation nach §186 GVG auszugestalten ist, um dem Normzweck – Kommunikationsfähigkeit – und die Anforderungen des Verfahrens in Einklang zu bringen. Der §186 GVG verlangt, daß die behinderte Person auf ihr Wahlrecht hinzuweisen ist.

Hungerkost 2022

Die aktuelle deutsche Bundesregierung redet zur Zeit viel über ihr Vorhaben ALG2 ab Januar 2023 in ein „Bürgergeld“ umzuwandeln. Die laut unserem Kenntnisstand bisher noch recht vagen Ankündigungen versprechen weniger Sanktionen. Aus diesem Anlaß möchten wir nach einer Zeit der – aufgrund unserer starken Gewichtung direkter Selbsthilfetätigkeit – aufsummierten Vernachlässigung der Artikelerstellung einen Fall aus dem Jahr 2022 in seinem Ablauf darstellen, den die ESH begleitete.

Wir wählen eine strikt chronologische Auflistung aus breiter Unterlagenbasis um ein möglichst umfassendes Gesamtbild zu eröffnen und eine Vorstellung davon zu vermitteln, welcher enormen – lebensbedrohenden – Belastung ein Autist noch immer ausgesetzt werden kann, wenn er in Deutschland einfach nur einmal auf seinem Menschenrecht auf Barrierefreiheit besteht.

Wir vermuten, solche Fälle werden auch nach den Ankündigungen weiter vorkommen, schon da sie dort vermutlich offiziell gar nicht in die Kategorie „ALG2-Sanktion“ sondern unter „Antrag abgelehnt“ fallen, obwohl hier faktisch die Leistungen über lange Zeit komplett in erschütternd breit praktizierter Ignoranz gegenüber geltendem Recht – oder selbst situativ klar angezeigter, halbwegs gebotener Kommunikation darüber – verweigert wurden, weil offensichtlich schon durchweg kein Erwägen genannter Argumente in angemessener Weise erfolgt war.

Der betreffende Antragsteller absolvierte bis vor ca. 10 Jahren bei damals bereits vorliegender Autismusdiagnose einen Ganztages-Sonderausbildungsweg mit kleinen Berufsschulklassen und von 3 auf 5 Jahre gedehnter Ausbildungsdauer. Von Beginn der Erwerbstätigkeit an war er in Teilzeit berufstätig und ließ die Stundenzahl während der Erwerbstätigkeitszeit weiter reduzieren, weil er auch dieses Pensum nicht schaffte. Schließlich wirkte auch ein Pensum von 3 Stunden pro Tag auf ihn nicht mehr leistbar. Es wurde eine Burnoutdiagnose (formal: F32.1 = mittelgradige depressive Episode; G = gesicherte Diagnose Richtung „Burnout“) gestellt. Das Erwerbsbeschäftigungsverhältnis endete.

Direkte Zitate aus Schriftsätzen wurden teils in für die Sachverhalte selbst unwesentlicher Weise editiert (Beispiel: „Jobcenter“, statt „Antragsgegnerin“ oder „Beklagte“), sich ähnlich wiederholende Inhalte und einige inhaltliche Nebenpunkte zwecks Verbessererung der Lesbarkeit umfassend weggelassen. Der ESH liegen sämtliche Unterlagen in Kopie vor.

Tag 1

Per unverschlüsselter Email erfolgt eine Arbeitslosmeldung an die Arbeitsagentur in Ort 1 vor dem absehbaren Ende des Beschäftigungszeitraums. Es wird ein ALG2-Antrag ab diesem Endzeitpunkt gestellt und als Formular mitgesandt. Zusätzliche Unterlagen werden als Scandateien an die Email angehängt.

Tag 2

Die Arbeitsagentur antwortet per Email, der ALG2-Antrag sei an die zuständige Stelle weitergeleitet wurden. „Bei erneuten Anfragen wenden Sie sich bitte direkt an diese E-Mail-Adresse.“ In dieser Email wird „diese E-Mail-Adresse“ jedoch nicht mitgeteilt und geht auch nicht aus dem Kopf der Email der Arbeitsagentur hervor.

Tag 3

Nachfrage per Email bei der Arbeitsagentur nach der Emailadresse, an die künftige Anfragen gerichtet werden sollen. Beigefügt wird ein Erstattungsantrag zu bereits selbst beschafftem Heizmaterial (stark steigende Energiepreise und zunehmende Lieferschwierigkeiten bei Heizmaterial sind zu diesem Zeitpunkt bereits greifbar).

Tag 12

Tag 15

Tag 22

In einem auf Tag 17 datierten Bescheid von Jobcenter-Person Nr. 4 werden die beantragten ALG2-Leistungen „ganz versagt“. Begründung: Der ID-Termin sei „nicht wahrgenommen“ worden. Es sei dadurch Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen worden. Daher könne der Anspruch nicht geprüft werden. Es seien dem Jobcenter keine Gründe mitgeteilt worden, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung günstig berücksichtigt hätten werden können. „Nach Abwägung des Sinns und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit Ihrem Interesse an den Leistungen, sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [sic!] für Sie ganz ab 1. Juli 2021 [sic! – ein alter nicht modifizierter Textbaustein aus einer früheren Sache des Jobcenters zu einem ganz anderen Antragsteller?] versagt (§66 SGB1)“ Im Falle einer nachträglichen Mitwirkung würden die Leistungsvoraussetzungen nochmals überprüft. Der Krankenversicherungsschutz sei unabhängig vom Leistungsbezug weiterhin gewährleistet.

Tag 25

Tag 31

Email an das Jobcenter: Die Mitteilungen der Antwortmail von Tag 12 werden weiter ausgeführt. Es wird zudem mitgeteilt, daß Versuche sich auf der verlinkten Amtsplattform zu registrieren erfolglos blieben. Daher bleibe als Kommunikationsweg nur der Postweg oder Kommunikation per Email, die auch schneller sei.
Weiter wird ausgeführt, es gehe bei dieser Frage um die Herstellung von Barrierefreiheit, weswegen nicht Maßstäbe wie für jedermann angelegt werden dürfen. Dem Amt wird eine ausdrückliche Erlaubnis übermittelt per Email zu antworten. Mit begleitenden Anmerkungen beigefügt wurde auch eine zurückliegende ärztliche Krankschreibung wegen Burnout.

Tag 32

Es werden in Eigeninitiative aufgrund des Gefühls, daß es an diesem Tag, im Moment jetzt zu diesen Uhrzeiten möglich sei, zwei Versuche unternommen beim Sozialamt des baulich offener gestalteten örtlichen Landratsamtes schnell eine ID-Prüfung durchführen zu lassen und ein entsprechendes Bestätigungschreiben von dort zu erhalten. Dazu wurde vorher das Anliegen auf Papier aufgeschrieben und keine weitere Kommunikation in der Situation vorgesehen, beziehungsweise gedanklich eingeplant, weil zu überlastend. Beide Versuche scheiterten beim „abbügelnden“ Empfangspersonal.
Ein dritter Versuch in einem allgemeinen Bürgerbüro scheiterte an Angstgefühlen des Antragstellers, erbrachte jedoch eine Rolle Gelber Säcke.

Tag 42

Widerspruch gegen den auf Tag 17 datierten Bescheid, Argumentation abgesehen von Wiederholungen: Erhalt hier ganz versagter Leistungen zur Sicherung des Lebenssunterhaltes stelle einen grundrechtlichen Anspruch dar. Der Termin sei abgesagt worden, da vom Jobcenter weder in gebotener Eile – in Folge des selbst kurzfristig angesetzten Temins – noch inhaltlich angemessen auf erfolgte Hinweise reagiert worden sei. Der Termin habe unter diesen Umständen auch wegen durch vermeidbares Vorgehen des Amtes mitherbeigeführter situativer Angst- und Panikgefühle aufgrund der Unsicherheit der Situation nicht wahrgenommen werden können.
Die Behauptung nicht per Email antworten zu dürfen sei in dieser speziellen Situation unter dem Aspekt der Barrierefreiheit falsch, im Gegenteil sei das Amt dazu verpflichtet gewesen in einem solchen vorliegenden Fall umgehend per Email zu antworten. Da das Amt dies nicht tat, treffe es auch das Verschulden hinsichtlich der als Ergebnis daraus vorgenommenen Terminabsage. Daher sei auch die Versagung der Leistungen rechtswidrig. Es sei ein einschlägiger behindertenrechtlicher Grundsatz, daß der Behinderte die Art der Umsetzung von Barrierefreiheit bestimme und er nicht genötigt werde, sich mit Spezialplattformen einzelner Behörden befassen zu müssen um Zugang zu hier grundrechtlichen Ansprüchen erhalten zu können. Es sei unverzüglich Kommunikation per Email aufzunehmen. Die Behauptung, es seien keine Gründe mitgeteilt worden, die eine andere Ermessensentscheidung ermöglicht hätten, wirke regelrecht bizarr.

Tag 47

Tag 52

Am Abend wird ein auf Tag 50 datiertes Schreiben vom Jobcenter-Person 5 vorgefunden, welches einen Hausbesuch zwecks ID-Prüfung zwischen 9 und 12 Uhr an Tag 52 ankündigte.

Tag 53

Email an das Jobcenter mit Bezug zu deren auf Tag 46 datiertes Schreiben (siehe Tag 47 Absatz 1): Es sei aufgefordert worden, bei der Arbeitsagentur in Ort 2 vorrangige Leistungen zu beantragen. Zitat aus diesem Schreiben: „Aufgrund Ihrer gesetzlichen Verpflichtung, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, bin ich außerdem berechtigt, den Antrag ersatzweise für Sie zu stellen …“ Aufgrund von Problemen Anträge fehlerfrei zu stellen wird das Jobcenter gebeten diesen Antrag zu stellen. Es wird um Rückmeldung per Email gebeten.

Tag 56

Email an das Jobcenter mit Bezug auf den Vorgang an Tag 52. Es werden Passagen aus zurückliegenden Mails zitiert und neu u.a. folgende Passagen mitgeteilt: „ich möchte auf ein paar wichtige Dinge hier eingehen, die in Zukunft berücksichtigt werden sollten. […] Ich weise erneut darauf hin, dass es für mich unzumutbar und sehr belastend im Sinne von Barrierefreiheit entgegenwirkenden Barrieren ist, kurzfristig angesetzte Termine zu einer ID-Prüfung wahrzunehmen. Dies ändert nichts daran, dass bei einem erneuten Termin nur der Ort gewechselt wird im Sinne von Hausbesuchen zu einer ID-Prüfung. […] Wie ich feststellen musste, wurde dieser schriftliche Weg der email-Kommunikation oder per Brief im Sinne einer inhaltlichen Terminvorbereitung, nicht nur einer erneuten Terminfestsetzung durch Ihre Behörde wie erforderlich nicht eingehalten. Statt Terminvereinbarungen, die für mich nicht zu kurzfristig angesetzt werden sollten, mit mir per email zu handhaben, wurde erneut ein kurzfristiger Termin zu einer ID-Überprüfung bestimmt (nur an einem anderen Ort), den ich auch alleine wegen der Kurzfristigkeit hier nicht einhalten und auch nicht vorher absagen konnte. […]
Es ist stark belastend für mich, wenn ich davon ausgehe, dass Personen aus Ihrem Amt ohne vorherige Absprache versuchen würden mich aufzusuchen, um mich eventuell zu überrumpeln und eventuell ein mündliches Gespräch von mir abzuverlangen oder irgendwie mich in ein mündliches Gespräch zu verwickeln.
Das darf nicht vorkommen!
Nur, weil der Ort des Termins ein anderer Ort gewesen war, heißt es nicht, dass meine Panik- und Angstzustände vor solchen Terminen verschwunden sind. Die Unsicherheiten der Situation, wie bei einem solchen ID-Termin vorgegangen würde, sind weiterhin existent.
Ich muss Sie darauf dringendst hinweisen, dass ich eine Art Defizit habe, was die soziale mündliche Sprachkommunikation betrifft. Mündliche Kommunikation ist mit mir nicht umfassend möglich. Besonders dann nicht, wenn ich erwarten muss, durch unerwartet kommende mündliche Fragen bei einem Termin einer ID-Prüfung vor Ort überrascht würde und mich zu einer schnellen mündlichen Interaktion gezwungen sehen würde zu antworten.
Da ich fürs mündliches Antworten mehr Zeit zum Überlegen benötige, und in normalen Fällen die Leute nicht darauf eingestellt sind lange abzuwarten, steigt der Druck in mir zu antworten. Gleichzeitig denke ich nach, was ich antworten soll und indessenfolge bin ich bei einer mündlichen Kommunikation nicht richtig fähig, umfassende Antworten zu bringen.
Daher, wenn so eine ID-Prüfung erfolgreich gelingen soll, müssen einige Punkte zwingend beachtet werden:

Tag 61

Tag 62

Per unverschlüsselter Email wird ein neuer zweiter ALG2-Antrag gestellt und als Formular mitgesandt (der erste nur mit neuer Unterschrift samt neuem Datum). Auch zusätzliche Unterlagen werden als Scandateien an die Email angehängt.

Tag 63

Per Email an die Arbeitsagentur in Ort 2 wird unter Verweis auf das Jobcenter ALG1 beantragt. Es wird darauf hingewiesen, daß dazu keine Formulare im Internet aufgefunden worden seien und falls erforderlich daher solche zum Ausfüllen zugeschickt werden sollen.

Tag 65

Tag 66

Emailantwort der Arbeitsagentur bezogen auf die Rückantwort von Tag 65. Das Anliegen habe noch nicht abschließend bearbeitet werden können. Leider sei man telefonisch nicht erreicht worden.
„Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihr Anliegen aus Gründen des Datenschutzes nicht per E-Mail bearbeitet werden kann.
Setzen Sie sich daher bitte (gern auch mit einer Person, die das Gespräch führen kann) unter der unten angegebenen Servicerufnummer mit uns in Verbindung.“

Tag 75

Ein ausgefüllter Gesundheitsfragebogen wird in den Briefkasten des Jobcenters eingeworfen.

Tag 79

Email an die BKK: „Ich bin damit einverstanden, dass Sie die Agentur für Arbeit [in Ort 2] anschreiben und an die Anmeldung meines ALG1 Antrages erinnern und sich dies bestätigen lassen.“

Tag 80

Email der BKK: „Da wir auf unsere Mail [von Tag 61] keine Antwort von Ihnen erhalten hatten, haben wir [an Tag 73] bereits das JobCenter angeschrieben. So wie es jetzt aussieht, haben Sie nun aber doch Arbeitslosengeld I und nicht Arbeitslosengeld II, wie mitgeteilt, beantragt. Wir werden demnach noch einmal das für Ihre Postleitzahl zuständige Arbeitsamt anschreiben.“

Tag 84

Tag 85

Emailantwort der BKK: „Notfalls müssten Sie dann mit dem Beitragsbescheid beim Sozialamt vorsprechen, wenn Sie selbst nichts zahlen können. Wir warten nun aber erst einmal ab.“

Tag 87

Die Bemühungen der ESH haben die üblichen Absagen ergeben, jedoch auch zwei Rückmeldungen, die grundsätzlich ersteinmal Bereitschaft ausdrückten die Sache eventuell zu übernehmen. Ein Anwalt davon antwortete schnell und inhaltlich soweit erstmal zufriedenstellend per Email. Der zweite Anwalt ging in seiner ersten Reaktion gar nicht auf die Frage nach barrierefreiem schriftlichen Kontakt mit dem potenziellen Mandanten ein. Die Vertretung wurde Anwalt 1 anvertraut, der soweit einen nicht offensichtlich heiklen Eindruck erweckte und dessen Kommunikationsstil soweit auch recht sachlich wirkte, der von Anwalt 2 hingegen eher emotional-gefühlig.

Tag 98

Ein auf Tag 92 datiertes Schreiben von BKK-Person 1 geht ein, dem ein auf Tag 86 datiertes Schreiben der Arbeitsagentur in Ort 2 angefügt ist. In diesem Schreiben gibt die Arbeitsagentur der BKK die Auskunft, daß weder eine Arbeitslosmeldung vorgenommen, noch ein Antrag gestellt worden sei. Vom Jobcenter liege keine Rückmeldung vor. Die BKK könne nicht so lang abwarten, weswegen nun ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung beigefügt werde. Dieser solle laut BKK ausgefüllt zurückgesandt werden.

Tag 99

Email an das Jobcenter, Person 7, zum Thema Terminvorbereitung: „Von Ihnen erreichte mich zwischenzeitlich keine neue Nachricht.
Soll bei einem Vororttermin bei Ihnen mit mir mündlich gesprochen werden? Dies wäre im Vorfeld zu klären, denn da ich autistisch bin, führen solche Unklarheiten über das zu Erwartende, das von Ihnen Geplante, wie Sie sich mir gegenüber verhalten werden, zu Angst- und Panikgefühlen, die es mir unmöglich machen zu einem solchen Termin körperlich in Ihre Behörde zu kommen. Falls Sie beim Termin mit mir kommunizieren wollten, wie Ihre Einladung nahelegen könnte, müßte dieser Kommunikationsteil im Rahmen der barrierefreien Umsetzung entsprechend BGG und KHV schriftlich geschehen, während ich mich zuhause in vertrauter Umgebung befinde. Sie sollten hieraus sehen, dass es Teil einer barrierefreien Lösung des Zugangs zu Ihrer Behörde sein muss, vorher schriftlich, z.B. per Email, darüber zu kommunizieren, was von Ihnen her geplant wird und ob Sie genügend die Erfordernisse bei einem solchen körperlichen Termin mit mir verstanden haben.
Eine realistische, vereinfachende weitere mögliche Lösung zur ID-Prüfung könnte sein, mir ein Schreiben zur Verfügung zu stellen, das bei jeder deutschen Behörde vorgezeigt werden könnte und diese auffordert, die ID-Prüfung dort ohne vorher vereinbarten Termin und Wartezeiten nach meinem Erscheinen umgehend vorzunehmen und die erfolgreiche ID-Prüfung nach Ihren mir bisher nicht im Detail bekannten – von Ihnen in Ihren Schreiben für die andere Behörde hinreichend genau zu benennenden – Anforderungen dann schriftlich in einem Schreiben der anderen Behörde an Ihre Behörde für mich kostenfrei zu bescheinigen.“

Tag 100

Tag 102

Tag 103

Tag 104

Ein auf Tag 99 datierter Brief der seit Jahren kontoführenden Sparkasse geht ein: Der Rahmen der eingeräumten Kontoüberziehung von 500€ sei auf über 1000€ überschritten. Es wird gebeten das Konto bis Tag 113 auszugleichen. „Sollte dieser Ausgleich momentan für Sie nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte in den nächsten Tagen mit uns in Verbindung. Sicherlich finden wir gemeinsam eine Lösung.“

Hintergrund: Da ALG nicht ausgezahlt wurde, wird Nahrung etc. notgedrungen mittels Kontoüberziehung und Kreditkarteneinsatz erworben. Der Vermieter erklärte sich dankenswerterweise bereit wegen der durch die Amtsschreiben belegten offensichtlich unverschuldeten Umstände die Vorgänge ersteinmal bis auf Weiteres mit Mietzahlungsmahnungen abzuwarten.

Tag 107

Tag 109

Tag 110

Tag 111

Tag 113

Tag 118

Ein auf Tag 113 datiertes Schreiben des Sozialamts geht ein: Der Antrag auf die Übernahme der von der BKK eingeforderten Krankenkassenbeiträge von Tag 108 werde zuständigkeitshalber an das Jobcenter weitergeleitet.

Tag 121

Die GEZ dankt für die Mitteilung. Es würden Unterlagen benötigt, die die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nachweisen (Bewilligungsbescheid). Der Nachweis sei innerhalb von zwei Wochen nachzureichen.

Tag 122

Tag 124

Tag 133

Per Email wird eine öffentliche Schuldnerberatungsstelle (Landkreisamt) kontaktiert: „aufgrund unvorhersehbarer Einkommensausfälle bin ich ohne eigenes Verschulden seit nun fast 5 Monaten ohne Einkommen. Zunächst nahm ich vorübergehende Verzögerungen an. Mittlerweile liegt die Sache bei Gericht. Aktuell sieht es eher nicht nach einer schnellen Lösung aus. In der Folge dessen ist mein Konto bei der Sparkasse aktuell stark überzogen und momentan kann ich nichts zurückzahlen, da ich nur noch aktuell 39cent in bar habe. Leider weigert sich die Sparkasse den Überziehungsbetrag (13,x% Spitzenzins!) in einen Kleinkredit zu angemessenem Zinssatz umzuwandeln. Könnten Sie mir dabei helfen bereits frühzeitig hier eine Anhäufung von Zins und Zinseszins zu derart über Marktniveau liegenden Zinsen zu vermeiden?“

Tag 135

Tag 137

Tag 138

Tag 139

Tag 145

Tag 148

Tag 149

Tag 153

Tag 154

Tag 156

Tag 157

  1. Möchte ich Sie ergänzend auch noch darauf hinweisen, daß pauschale Mahnkosten rechtlich nicht zulässig sind (siehe z.B. BGH, 26.06.2019, VIII ZR 95/18). Insofern dürfen Sie sich bei weiterem Beharren auf diese rechtswidrigen Mahnkosten darlegen welche genauen Kosten Ihnen durch Ihre Mahnung entstanden sind.
  2. Dürfen Sie mir gerne erläutern, wie ihre kryptische Mitteilung „Unterlassen Sie es aber bitte, uns permanent zu etwas aufzufordern“ genau zu deuten ist.“

Tag 158

Emailantwort BKK-Vorgesetzter: „Ich möchte Sie nochmals abschließend darauf hinweisen, dass bisher noch keine Beiträge gezahlt wurden. Wir als Krankenkasse sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei Nichtbezahlung der Beiträge das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Bitte überweisen Sie uns die ausstehenden Beiträge. Sollte dies nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte bezüglich einer Ratenzahlung kurzfristig mit uns in Verbindung.“

Tag 159

Tag 160

Schriftsätze des Anwalts:

Tag 164

Tag 166

Tag 168

Übermittlung verschiedener Schreiben durch die Anwaltskanzlei:

Tag 169

Tag 174

Tag 175

Der Anwalt teilt mit ein Telefongespräch mit Jobcenter-Person 3 habe ergeben, daß der Termin an diesem Tag aufgehoben worden sei.

Tag 176

Tag 177

Tag 178

Tag 180

Jobcenter-Person 14 teilt in einem Schreiben von Tag 178 die nun offenbar zumindest bei irgendwem irgendwo dort korrekt gespeicherten neuen Kontodaten mit.

Tag 185

Über die Anwaltskanzlei geht ein auf Tag 177 datierter Schriftsatz des Jobcenters zum Eilverfahren ans Sozialgericht ein: „Hierzu wird gebeten, nachzuweisen und zu belegen, dass der Antragsteller hinsichtlich des Kontos bei der Sparkasse tatsächlich keinerlei Verfügungsbefugnis hat bzw. dass eine solche ihr zwischenzeitlich auch nicht wieder eingeräumt worden ist.“ In einem zweiten auf Tag 179 datierten Schreiben des Sozialgerichts wird gebeten eine solche Bestätigung innerhalb einer Woche zu erbringen.

Tag 186

Tag 189

Tag 194

Der Anwalt erklärt gegenüber dem Sozialgericht die Erledigung in der Hauptsache, nachdem an Tag 188 auf dem neuen Konto ein Eingang von knapp 3400€ festgestellt werden konnte, die von der Sparkasse dorthin überwiesen wurde, nachdem das Jobcenter offensichtlich die knapp 5000€ an das bekanntermaßen nicht mehr aktuelle Sparkassenkonto überwiesen hatte, das im ursprünglichen ALG2-Antrag genannt worden war. Vor der Weiterleitung bediente sich die Sparkasse hinsichtlich ihrer Forderungen, wobei bedacht werden muß, daß von der Summe auch noch Wohnkosten gezahlt werden mußten. Die Sparkasse nahm hier sozusagen in Kauf, daß der ehemalige Kunde wegen weiteren zu umfangreichen Verzögerungen bei Mietzahlungen doch noch seine Wohnung verliert.

Nachbetrachtung

Die deutschen Steuer- und Beitragszahler haben in diesem Fall soweit rekonstruierbar eine vierstellige €-Summe an Kosten der juristischen Verfahren getragen (formal das Jobcenter). Soviel also diesbezüglich zum „öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“. Wie es ohne das Einlenken dieses Jobcenters wohl weitergegangen wäre? Das Sozialgericht hatte bis zu diesem Zeitpunkt soweit erkennbar gar nichts getan als Schreiben hin und her weiterzuleiten und einige eher formalistische Fragen zu stellen.

Wieviel % der ähnlich veranlagten Autisten halten soeine Situation wenigstens solange überhaupt durch? Eventuell unter noch schlechteren Rahmenumständen? Ohne Unterstützung? Im Grund würden wir uns auch ausgehend von dieser Erfahrung wundern, wenn in 2022 nicht mehr als 100 Menschen wegen solcher Probleme gestorben sind. Wie wird soein Tod wohl registriert? „Tod wegen schweren psychischen Problemen“, wieder mal als Folge von Personeneigenschaften? Es kann erahnt werden, wieso es zu etlichen relevanten Barrierefreiheitsumständen für Autisten bisher nur wenige Urteile gibt.

Was hat sich überhaupt in den letzten Jahren verbessert? Durch erstrittene Beispielentscheidungen wie der BSG-Entscheidung, die auch in diesem Vorgang eine rechtlich wohl mitentscheidende Rolle spielte bestehen wenigstens deutlich Chancen mit Brechstangeneinsatz und genügend Nerven in unteren Gerichtsinstanzen doch noch zu seinem Recht zu kommen. Dazu braucht es weiterhin auch die von euch, die zusammen mit der ESH für die eigenen angemessenen Rechte einzustehen bereit sind, statt sich kaputtmachen zu lassen, auf Vieles zu verzichten oder sich rechtswidrig in Fremdbestimmung treiben zu lassen. Das kostet oft viele Nerven, nutzt auf lange Sicht jedoch in der Zukunft vielen anderen Autisten und deren heute oft noch sehr angegriffenen Lebensqualität u.a. aufgrund chronischer Überlastung aufgrund ständiger barrierehaltiger Lebensumstände und so weiter.

Aber der vorliegende Fall zeigt klar, daß es hier auch im Jahr 2022 nicht um vereinzelte Verfehlungen geht, sondern wohl um verbreitet verinnerlichte behindertenfeindliche Haltungen. Wenn das der Kanzler wüßte! Oder steckt ein sinngemäß eugenischer Plan dahinter, der wegen weiterhin intakter Breitenwirkung gar nicht gestört wird von einigen Aktivisten, die mit hohem Aufwand einige Einzelfallvernichtungen hier und da „aufhalten“?

Neulich im Chat der Techniker Krankenkasse

Eine kommentarlose Dokumentation.

Willkommen im TK-Chat

TK-Berater

Willkommen bei der TK, Test. Kurze Frage: Wollen wir uns siezen oder duzen? 08:00

Test

Das ist mir egal.
08:01

Test

Ich muß ein wenig ausholen:
08:01

TK-Berater

Was kann ich tun? 08:01

Test

Ich suche einen Allgemeinmediziner in [Ort], der bereit ist mit mir schriftlich zu kommunizieren.
08:01

Test

Ich habe mich vor ca. 30 Min am Bein etwas tiefer geschnitten, das würde normalerweise vermutlich genäht werden. Leider kenne ich keinen Arzt, der bereit ist mit mir schriftlich zu kommunizieren.
08:03

Test

Es ist nicht akut eilig, es blutet jetzt nicht mehr.
08:04

TK-Berater

So schnell können wir hier leider nicht helfen. Können Sie eine notärztliche Sprechstunde in Anspruch nehmen? 08:05

Test

In diesem Fall wäre es wohl auch nicht schlecht, wenn er einen Hausbesuch machen würde.
08:05

Test

Was ist eine „notärztliche Sprechstunde“?
08:05

Test

Die Wunde ist am Bein und wenn ich laufe geht sie halt wieder auf?
08:06

Test

Ca. 5cm lang.
08:06

TK-Berater

Bei akuten Erkrankungen kann man im nächstgelegenen Krankenhaus eine Ambulanz aufsuchen. 08:06

Test

Meist gibt es keine ernsthafte
Bereitschaft schriftlich zu kommunizieren. 08:07

Test

Ich mag kein Objekt sein.
08:07

TK-Berater

Dann können Sie auch über die 116 117 eine Hausbesuch anmelden. 08:07

Test

Gibt es eine Emailadresse?
08:07

TK-Berater

Hier meldet sich der ärztliche Bereitschaftsdienst. Eine E-Mail Adresse gibt es hier leider nicht. 08:08

Test

Dann wird das so wohl nichts.
08:09

TK-Berater

Anders kann ich leider nicht helfen. 08:09

Test

Ahja.
08:09

TK-Berater

Der Chat wurde vom TK-Berater beendet. 08:10 Danke für die Nutzung unseres TK-Chats. Ich wünsche noch einen schönen Tag.

Aufgaben der seriösen Interessenvertretung von Bevölkerungsgruppen

Es ist Zeit für einige grundlegende Überlegungen, nachdem die ESH sich seit Jahren sehr kritisch zu heute stattfindenden Genoziden äußert (wir bauen hier auf dem Stand älterer ESH-Artikel auf, lest sie, wenn ihr es noch nicht getan habt). Wir haben in den letzten Jahren Reaktionen darauf sorgfältig studiert und können sagen, daß wir äußerst entsetzt sind über Grundeinstellungen, die in einem großen Teil dieser Reaktionen deutlich wurden.

Es ist selbstverständlich, daß jede seriöse Interessensgruppe, wie die ESH es tut, gegen solche Verbrechen ihrer Zeit Stellung bezieht. Offenbar gibt es heute eine breite Front von Autistenfeinden, die Autisten dies schlichtweg verweigern möchten, da sie unter anderem letztendlich das unverbrüchliche Existenzrecht der Bevölkerungsgruppe der Autisten nicht anerkennen.

Man stelle sich vor, einer Interessenvertretung von Sinti oder Roma würde in vergleichbaren Ereignislagen mit ähnlichen Haltungen begegnet. Die Person, die soetwas tun würde, würde erhebliche gesellschaftliche Sanktionen befürchten müssen. Nicht so z.B. im Fall von Autisten oder Menschen mit Trisomie 21.

Was ist das für eine seltsame Lage? Wie kommt es dazu?

Nix hören

Eine Aufgabe von Interessenvertretungen muß es z.B. stets sein, auf das eigene Urteil zu vertrauen, bei der eigenen Urteilsbildung durchaus selbstkritisch vorzugehen, aber auch nicht überzaghaft. Vor allem nicht angesichts einer insgesamt klar genug erkennbaren höchst monströsen Situation. In keinem Unrechtsstaat, wie man den Begriff auch immer herleiten will, erhalten im echten Ernstfall solche Interessengruppen externe Genehmigungen die eine oder andere stattfindende Situation kritisch hinterfragen zu dürfen. Zumindest sollte keine seriöse Interessenvertretung sich auf solche äußeren Zustimmungen verlassen.

Gerade in kritischen Zeiten sind sich momentan ereignende gesellschaftliche und politische Abläufe nur begrenzt transparent. Viele Hintergründe sind nicht ersichtlich. Häufig begrenzte Ressourcen von Interessengruppen begrenzen auch das Ausmaß intern bekannter Fakten. Auch die Exzellenz der internen Meinungsbildung ist meist wohl recht begrenzt, aber solche ist bei nahezu jeder realistischen Herangehensweise auch gar nicht nötig. Allenfalls wirken rückblickend stilisierte und von einem späteren System instrumentalisierte Aktivisten so „überragend“ und „übermenschlich“, daß sie nicht mehr in der Nähe solcher Dürftigkeit von Umständen gedacht werden, daß Aktivisten der eigenen Zeit daher mit völlig anderem, unrealistischen Maß beurteilt werden.

In fast jedem Unrechtsstaat entscheiden sich kritische Geister aufgrund teils dürftiger Quellenlage Widerstand zu üben. Mitglieder von Interessengruppen sind oft selbst teilweise von systemüblicher Propaganda beeinflußt, erarbeiten sich mühsam hier und da entgegen allgemeinen Denkgewohnheiten den Blick auf Details der Realitäten dahinter, die eigentlich gebotenen Einordnungen bei einer sachbezogen ungetrübten Herangehensweise. Und genau solcher Widerstand wird nach aktuellem Diskussionsstand wesentlicher politischer Ethik oft als geradezu verpflichtend eingeordnet. Etwa wird davon ausgegangen, daß ein Mensch auch dafür Verantwortung trägt, was er politischerseits unterläßt.

„Die Forderung, dass Auschwitz nicht noch einmal sei, ist die allererste an Erziehung. Sie geht so sehr jeglicher anderen voran, dass ich weder glaube, sie begründen zu müssen noch zu sollen. Ich kann nicht verstehen, dass man mit ihr bis heute so wenig sich abgegeben hat. Sie zu begründen hätte etwas Ungeheuerliches angesichts des Ungeheuerlichen, das sich zutrug.

Dass man aber die Forderung, und was sie an Fragen aufwirft, so wenig sich bewusst macht, zeigt, dass das Ungeheuerliche nicht in die Menschen eingedrungen ist, Symptom dessen, dass die Möglichkeit der Wiederholung, was den Bewusstseins- und Unbewusstseinsstand der Menschen anlangt, fortbesteht. Jede Debatte über Erziehungsideale ist nichtig und gleichgültig diesem einen gegenüber, dass Auschwitz nicht sich wiederhole.

Es war die Barbarei, gegen die alle Erziehung geht. Man spricht vom drohenden Rückfall in die Barbarei. Aber er droht nicht, Auschwitz war er; Barbarei besteht fort, solange die Bedingungen, die jenen Rückfall zeitigten, wesentlich fortdauern. Das ist das ganze Grauen.“
Theodor W. Adorno
Quelle: http://schule.judentum.de/nationalsozialismus/adorno.htm

Verschiedene solcher Überlegungen sind im aktuellen deutschen Staat politischer Mainstream. Der Staat an sich leitet sich aus solchem Widerstand her. Und doch ist es, soweit zu erkennen steht, möglich, daß unglaublich große Teile sogar der politisch engagierten Bevölkerung dieses Staates, „gute Bürger“, da wo das quasi Wort für Wort eingebläute „ethische Verantwortungsgefühl“ ganz selbstverständlich davon ausgeht, Autisten hätten kein Recht gleichermaßen wie andere Bevölkerungsgruppen, die im Nazistaat Genozidverbrechen ausgesetzt waren, der der Sinti und Roma, der Homosexuellen, natürlich der Juden, Widerstand zu üben, sollten sie erneut zu der eigenen Einschätzung gelangen wieder in so eine Lage zu geraten oder gar schon geraten zu sein.

Eine jüdische Interessenvertretung, die öffentlich auf ihrer Homepage Artikel zu gewaltsamem Widerstand gegen Genozid veröffentlicht, scheint dafür viel Lob zu ernten. Solches Vorgehen scheint weithin als völlig selbstverständlich zu gelten. Praktisch jeder würde den Teufel tun irgendwelche Details hervorzukramen, die diese eigene Sichtweise zu diskreditieren, herunterzuspielen streben. Wenn eine autistische Interessenvertretung ähnliches tut, dann distanzieren sich andere Behindertenorganisationen, dann fühlen sich sogar einzelne Autisten genötigt vor dieser vermeintlich durchgedrehten Organisation zu warnen.

Dem liegt bei nüchternder Betrachtung pure Autistenfeindlichkeit zugrunde. Autistenfeindliche Autisten? Ja, natürlich. Denn nur ganz selten beziehen sich diese unfassbaren Verharmlosungen und Abwiegelungen auf alle möglichen Minderheiten gleichermaßen. Sie kommen praktisch immer selektiv zum Vorschein. Und das hat tief sitzende Gründe im Weltbild des einzelnen Menschen, seinen Wertungen. Vor allem, wenn Mainstream nachgeplappert wird, wenn mehr emotional nach individueller Bestätigung im Mainstream gesucht wird, statt wirklich unabhängige und sachorientierte, seriöse Interessensvertretung zu betreiben. Zur Nazizeit gab es solche Individuen in nahezu allen verfolgten, genozidierten Bevölkerungsgruppen. Ihre Zahl war nicht einmal gering. Auch sie haben die damaligen Ereignisse mit ermöglicht.

Nix sehen

Dabei ist es so wichtig, daß seriöse und inhaltlich kompetente gruppenspezifische Interessenvertretung sichtbar ist, gerade in Zeiten unfassbarer Verbrechen, von denen ein Großteil der Menschen höchstens am Rande Notiz nimmt, wenn sie nicht sogar mehr oder weniger begrüßt werden. In Zeiten eines gruppenbezogen massiv haßerfüllten Mainstreams, welcher so selbstverständlich wirkt, daß er kaum irgendwo hinterfragt wird. Sarkastisch auf Adorno zurückkommend könnte man heute sagen, daß das allererste an Erziehung offenbar inzwischen geworden ist Hinweise auf aktuell stattfindende Genozide nahezu alle Register ziehend anzufeinden und abzutun – und dabei bloß nie wirklich sachlich zu argumentieren! Vor allem nicht fortgesetzt und vertiefend.

So läßt sich offenbar ein potjemkinscher „wehrhafter Staat“/“Widerstand“ errichten, der ansonsten normal zurechnungsfähige Leute unfassbar eiskalt rassistisch-autistenfeindlich argumentieren läßt. Die perfekte Kulisse für die echten Nazis von heute. Die Kräfte, die heute dafür in der Verantwortung stehen, daß wieder Naziopfergruppen ausgelöscht werden. Denn was ist „Auschwitz“? Eine 1:1 Nachbildung bis in jedes kleine Detail? Natürlich nicht! Auch zu begründen, wieso Autisten nie Ziel von Auslöschungskampagnen werden dürfen, hätte etwas Ungeheuerliches angesichts des Ungeheuerlichen, das sich zutrug. Genau das wird aber in der Regel vor jeder Diskussion über dieses Thema sinngemäß sehr häufig verlangt. Das Genozidthema wird auf ganz verschiedene Weise auf die nebensächlichsten angeblichen Formalkriterien von Definitionen abgebogen. Ist jemand, der tief in seinem Herzen kein Menschenverächter ist, zu solchen kaum anders als monströs zu bezeichnenden Winkelzügen überhaupt in der Lage? Übernimmt an solchen Stellen eine Art Autopilot der kognitiven Dissonanz? Das starke Bedürfnis sich dagegen zu wehren, daß die auswendig gelernten Widerstandsphrasen des verteidigten „guten Staates“ vielleicht doch nur eine Tarnkulisse eines weiteren auf seine Weise intensiv mörderischen deutschen Unrechtsstaats sind?

Beispiel zur Lebenswirklichkeit der Barrierefreiheit in deutschen Strafverfahren

Auch Autisten können sich einem Strafverfahren ausgesetzt sehen. Solche Vorwürfe können unter Umständen komplett falsch sein, z.B. wenn wütende wie skrupellose Angehörige alle namentlich greifbaren Mitaktivisten einer Selbsthilfeorganisation einfach mal vor Gericht zerren, weil sie gerne gesehen hätten, daß sie ihren autistischen Angehörigen weiter entrechtet in ihrem Einflußbereich hätten halten können. Das kann man in Deutschland formal gesehen ja allgemein auch ohne jeden inhaltlichen Sinn, einfach so um diese Autisten mal so richtig zu schikanieren mittels eines Rechtssystems, das für diese höchstens in erheblich verminderter Weise zugänglich ist.

Nehmen wir also hier im speziellen Fall eines kolportierten Strafverfahrens an, nach entsprechend von interessierten Personen angestoßenen Ermittlungen von Polizei oder Staatsanwaltschaft würde daraufhin irgendwo in Deutschland von einem Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen, womit eine Chronologie des Unheils ihren Lauf nehmen würde.

„Es wurden weitere Anordnungen getroffen: Akteneinsicht kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts […] genommen werden, erreichbar über einen barrierefreien Zugang.“

„Ihr Schreiben führt eine Anlage „Verzeichnis der Beweismittel“ an. Diese lag dem Schreiben, bestehend aus einem Blatt, leider nicht bei.

Akteneinsicht in einer Geschäftsstelle nehmen zu sollen ist für mich nicht barrierefrei, u.a. da ich mich in einer solchen Situation aufgrund psychischer Schmerzen nicht auf den Inhalt der Akte konzentrieren könnte. Bitte machen Sie mir den Inhalt der fraglichen Akte barrierefrei zugänglich. Das wäre wie bereits erwähnt durch Übersendung von Kopien möglich.

Für die angesetzte Hauptverhandlung wären ebenfalls umfassende Vorkehrungen nötig, damit eine barrierefreie Teilnahme einschließlich der Möglichkeit der entsprechenden Teilnahme an den Teilen des Verfahrens wie beispielsweise die Möglichkeit selbst ins Verfahren einzugreifen (z.B. nach Zeugenaussagen) ermöglicht werden könnte. Dafür existiert leider bisher kein Standardvorgehen.

Diese Vorkehrungen wären:

– Fernschriftlicher Zugang

Es wird mir nicht möglich sein im Gerichtssaal zu agieren. Die in ihm vorhandenen Reize stehen meiner Handlungsfähigkeit entgegen und verursachen psychische Schmerzen, die auch nach der barrierelastigen Situation noch wochenlang nachwirken können. Aus diesem Grund wäre eine solche barrierelastige Verhandlung in Bezug auf mich sowohl für die Verfahrensführung ungeeignet als auch darüber hinaus, wie auch dem beigefügten fachärztlichen Attest zu entnehmen ist, unzumutbar. Es ist nicht möglich mündliche Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter hinreichend sicher zu erfassen, es wird mir ebenso nicht möglich sein mich mündlich entsprechend zu äußern. Zudem würde ich auch schriftliche Äußerungen mir gegenüber im Gerichtssaal nicht sicher erfassen und über diese im nicht barrierefreien Terminsverlauf nachdenken können. Dies ist jedoch möglich aus sicherer vertrauter Umgebung aus meinem Wohnraum heraus.

– Zeitentzerrtheit

Es ist mir auch aus solch vertrauter Umgebung nicht hinreichend möglich sofort auf Inhalte korrekt zu antworten, weswegen eine Verhandlung, die sich lediglich über einige Stunden erstrecken würde für mich ebenfalls nicht barrierefrei wäre.

Somit schlage ich vor, nachdem mir zwingend notwendig rechtzeitig vorher der Inhalt der Akte für mich barrierefrei zugänglich gemacht wurde, zunächst aus Gründen der Barrierefreiheit in ein Verfahren einzutreten, das im Wesentlichen einem schriftlichen Vorverfahren ähnelt. Die Dauer einer solchen für mich barrierefreien Hauptverhandlung müßte aus meiner jetzigen Sicht wenigstens zwei Wochen betragen. Vorausgesetzt, daß es nicht zu Komplikationen käme. In einem solchen Fall würde ich dann um eine Verlängerung der Dauer ersuchen.

Genauere Verfahrensfragen könnten in der Folge noch mit mir abgesprochen und erörtert werden, um die Barrierefreiheit sicherzustellen.

Dies ist soweit auch nicht als abgeschlossene Liste nötiger Vorkehrungen anzusehen, da barrierelastige Umstände bezogen auf Autisten ein sehr komplexes Thema sind. Auf im Verlauf auftretende weitere Faktoren unzureichender Barrierefreiheit würde ich nach Möglichkeit im weiteren Verfahrensverlauf hinweisen, sofern sich die Sache nach einer barrierefreien Akteneinsicht und einer Stellungnahme dazu nicht ohnehin soweit darstellen würde, daß etwa eine Einstellung sinnvoll erscheint.

Auch die Benennung möglicher Zeugen und Weiteres wäre mir selbstverständlich erst sinnvoll möglich, nachdem ich in aussagekräftiger Weise erfahren habe, was mir aufgrund welcher Umstände eigentlich vorgeworfen wird. Dies ist soweit ich sehe bisher leider nicht der Fall.

Anhang 1

Ergänzende Zitate aus NETZWERK ARTIKEL 3 (Hg.), Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V., Gleichstellungsregelungen leicht gemacht!:

„Zunächst ist in der KHV ausgeführt, dass die Verordnung für Personen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung gilt. Dies können taubblinde, gehörlose oder stark schwerhörige Personen sein, aber auch Menschen, die gestützte Kommunikation aufgrund einer autistischen Störung benötigen. Weiterhin ist in der KHV festgelegt, dass die Betroffenen ein „Wahlrecht“ hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe haben. Der notwendige Umfang ergibt sich aus „dem individuellen Bedarf der Berechtigten“. Falls eine Behörde, aus welchem Grund auch immer, bereits im Vorfeld Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung erhalten hat, ist sie verpflichtet, die Berechtigten auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.“

„Charlotte B. ist Zeugin im Prozess gegen den Mann, der sie angefahren und anschließend Fahrerflucht begangen hat. Sie ist sehr aufgeregt und unsicher. Das hängt nicht ausschließlich mit ihrem traumatischen Erlebnis zusammen. Charlotte B. ist von Geburt an hochgradig hörbehindert, und sie hat oft die Erfahrung gemacht, dass es in wichtigen Kommunikationssituationen zu Missverständnissen kommt und ihre Äußerungen von den GesprächspartnerInnen letztlich nicht verstanden werden. Und schon am ersten Prozesstag bestätigen sich ihre unguten Ahnungen: Das Gericht hat eine Gebärdensprachdolmetscherin bestellt, was Charlotte B. aber gar nichts nutzt, da sie keine Gebärdensprache kann.“

Anhang 2: Attest bezüglich Erfordernis von Barrierefreiheit“

„In Ihrem Schreiben behaupten Sie eine Akteneinsicht in Form der Übersendung einer Aktenkopie sei durch die Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Das ist falsch. Ich zitiere aus StPO §147 Nr. 7

„Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, …“

Und das gilt offensichtlich auch ohne in diesem Fall bereits belegte Erfordernis des barrierefreien Zugangs. Das Gericht ist im Gegenteil dazu verpflichtet einen barrierefreien Zugang zu allen Teilen des Verfahrens zu gewährleisten und ist dazu im Sinne z.B. von BGG und KHV rechtlich auch in vollem Umfang befugt.

An dieser Stelle frage ich mich nach der Erfahrung der bisher zurückliegenden Korrespondenz, ob das Gericht durch eine behindertenrechts- oder auch allgemein behindertenfeindliche Grundeinstellung befangen ist. Es dürfte nach meiner Einschätzung einiges am rechtswidrigen und im Endergebnis bisher auch insgesamt rechtsstaatsfremden Verhalten des Gerichts dafür sprechen. Ich habe bis heute noch nicht erfahren, was mir genau vorgeworfen wird, es ist mir daher weiterhin nicht möglich sinnvoll Stellung zu nehmen.

Auch die Behauptung es sei über den bereits erbrachten Nachweis in Form von Attesten hinaus ein neues Gutachten erforderlich halte ich für klar falsch und somit rechtswidrig.

Zudem wirkt diese Behauptung auf mich auch zweifelhaft, da wohl unstrittig sein dürfte, daß das Gericht verpflichtet ist in entsprechenden Situationen Barrierefreiheit zu gewähren. Es ist nicht maßgeblich in welchen konkreten Einzelfällen dies geschieht. Und es ist mindestens eine Art zweifelhaften Ermessens das Recht auf Barrierefreiheit durch übersteigerte, und für den Beschuldigten auch erheblich belastende Nachweisanforderungen im Einzelfall zu schwächen oder praktisch ganz abzuschaffen. Es spielt für das Gericht keine entscheidende Rolle, ob der einen oder der anderen Einzelperson Barrierefreiheit gewährt wird. Entscheidend ist vielmehr, daß die Gewährung von Barrierefreiheit ein rechtlicher Normalfall ist, der insbesondere nach einem Nachweis, wie bereits vorliegend, nicht mehr derart angezweifelt werden darf ohne den Eindruck einer nichtrechtskonformen Positionierung des Gerichts zu erwecken.

Um weitere allgemeinere eigene Überlegungen anstellen zu können, bitte ich das Gericht darum vollständig aufzuführen, wer außer meiner Seite Einblick in die Verfahrensakte bekommen könnte. Existiert eine Nebenklage o.ä.? Wie erklärt sich der Umstand, daß dieses Verfahren überhaupt geführt wird, wohingegen man in der Presse quer durchs Land immer wieder nachlesen kann, wie viele dem Augenschein nach wesentlich schwerwiegendere Fälle offenbar anderswo eingestellt werden? Ein Beispiel: http://www.tagesspiegel.de/berlin/kriminalitaet-diebstahl-wird-in-berlin-kaum-noch-verfolgt/20679408.html

Um den Vorschlag einen Pflichtverteidiger einzusetzen, prüfen zu können, benötige ich genauere Informationen dazu, was dies bedeuten würde.

Das Recht auf Akteneinsicht ist laut mir bekannter Rechtsnormen ausdrücklich nicht nicht an das Vorhandensein eines Anwalts gebunden. Ebenso würde das Vorhandensein eines Anwalts nichts am Recht z.B. eines Angeklagten ändern auch selbst barrierefrei am eigenen Verfahren beteiligt zu werden. Mir ist zudem trotz einiger Erkundigungen kein Anwalt im Gerichtsbezirk bekannt, der bereit wäre mit mir in für die Sache nötigem Umfang gewissenhaft barrierefrei fernschriftlich zu kommunizieren.“

„Anliegend übermittle ich erneut meine Schweigepflichtsentbindung vom Dezember.

Ich stelle fest, daß das Gericht auch ein direktes Zitat von StPO §147 Nr. 7 ignoriert. Ebenso ging das Gericht schlichtweg nicht auf die Nennung dieser seit Monaten durch das Gericht verletzten Rechtsnorm ein. Im Schreiben vom [Februar] wird lediglich die bekannte offensichtlich rechtswidrige Haltung des Gerichts ohne jede nachvollziehbare rechtliche Erläuterung wiederholt. Dieses Vorgehen ist nicht akzeptabel.

Ich beantrage hiermit ausdrücklich erneut eine Zusendung von Abschriften der Akte, um Kenntnis darüber zu erhalten, was mir vorgeworfen wird. Es wäre nicht hinnehmbar eine Verhandlung anzusetzen, bevor dies geschehen ist. Das Gericht hatte Monate Zeit, um dieser Verpflichtung nachzukommen, somit liegt dieser Umstand auch nicht in meinem Verantwortungsbereich. Das Gericht hätte mir im Rahmen der zurückliegenden ausführlichen Korrespondenz längst zugänglich machen können, welche Vorwürfe gegen mich vorliegen, hat dies jedoch entgegen geltenden Rechts jedoch trotz entsprechendem Antrag bisher verweigert und mir so schlichtweg gar keinen Zugang zu eigentlichen Verfahrensinhalt ermöglicht. Es ist vollkommen unverständlich weshalb das Gericht dies bisher nicht getan hat, wenn man von einer behindertenfeindlichen Motivation absieht.

Was „aufgrund welcher Erkrankung ohne eine klare Diagnose“ bedeuten soll, ist mir nicht klar. Die Diagnose steht klar in einem der bereits zugesandten Atteste.

In meinem letzten Schreiben an das Gericht bat ich um genauere Informationen zu den Folgen der vom Gericht vorgeschlagenen Bestellung eines Pflichtverteidigers. Im folgenden Schreiben vom [Februar] ging das Gericht auf meine Frage dazu in keiner erkennbaren Weise ein. Aus diesem Grund fehlen mir bisher auch nötige Informationen, um diesen Vorschlag genauer zu bewerten. Auch dieser Sachstand liegt klar nicht in meinem Verantwortungsbereich. Beispielhafte erste Fragen deren Antwort für mich bisher unklar ist: Welche Kosten würden wem unter welchen Umständen durch einen Pflichtverteidiger entstehen? Kann einem Pflichtverteidiger jederzeit das Mandat entzogen werden? Könnte ich ohne mein Einverständnis von diesem vorgenommene Handlungen widerrufen? Würde ich überhaupt sicher über dessen Handlungen unterrichtet? Da eine eigene Auswahl durch mich im Raum stand, ich aber wie schon erwähnt keinen Anwalt im Gerichtsbezirk kenne, der entsprechend mit mir barrierefrei kommunizieren oder mich überhaupt vertreten würde, wäre auch eine relevante Frage, wer eventuelle Kosten für eine Anreise eines Anwalts tragen würde, der außerhalb des Gerichtsbezirks seinen Sitz hätte. Soll ich den Vorschlag des Gerichts so deuten, daß es einen solchen Pflichtverteidiger ausschließlich dafür einsetzen möchte, daß er mir den Inhalt der Akten übermittelt?

Darüber hinaus wäre eine Benachteiligung, wenn ein nachgewiesen kommunikationsbehinderter Angeklagter dazu gezwungen werden soll einen Pflichtverteidiger anzunehmen, obwohl er bisher durchwachsene Erfahrungen mit der Vertretung durch Anwälte und deren Bereitschaft hat in der Praxis jenseits anfänglicher Versprechungen tatsächlich mit ihm barrierefrei fernschriftlich zu kommunizieren. Es ist keine Lösung für eine vorhandene Barriere diese Barriere schlichtweg an eine andere Stelle zu verschieben, nämlich hier inmitten die Beziehung zwischen Angeklagten und Anwalt.

Wenn ein nichtbehinderter Angeklagter die Wahlmöglichkeit hat sich einen Anwalt zu nehmen oder auch nicht und wenn ein behinderter Angeklagter diese Möglichkeit nicht eingeräumt bekommt, dann wird der behinderte Angeklagte benachteiligt, was jedoch aufgrund von Art. 3 GG nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Auch das Grundrecht des Zugangs zur Justiz wird verletzt, indem das Gericht nun zusätzlich androht zu verhandeln ohne, daß mir mitgeteilt wurde, was mir vorgeworfen wird und die also nach dem bisherigen Vorhaben des Gerichts vermutlich auch nicht barrierefrei ausgestaltet würde.

Diesbezüglich stelle ich hiermit vorsorglich auch einen formellen Antrag auf barrierefreie Verhandlung.

Für eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung durch mich wäre Barrierefreiheit erforderlich. Z.B. ist es wie bereits bekannt und durch mich nachgewiesen mir nicht möglich, daß ich vor Ort erscheinen würde oder auf eine Videoübertragung angewiesen wäre, die ebenso nicht barrierefrei wäre. Ebenso müßte die Verhandlung über einen längeren Zeitraum fernschriftlich abgehalten werden (min. 1 Woche), da es mir wahrscheinlich nicht möglich wäre zeitnah angemessen zu reagieren, beziehungsweise überhaupt ein nicht verschriftliches Geschehen auch nur zu erfassen.

Wenn ein nichtbehinderter Angeklagter die Möglichkeit bekommt selbst die Akte einzusehen, ein behinderter Angeklagter jedoch trotz Wissen des Gerichts um die vorliegenden Barrieren nicht, so ist auch dies in gleicher Weise nicht mit der Verfassung vereinbar und somit ein verfassungswidriges Handeln des Gerichts.

Insgesamt handelt es sich hier für mich um eine unzumutbare und offensichtlich stark rechts- wie verfassungswidrige Verfahrenssituation. Ebenso ist sie menschenrechtswidrig (und somit erneut verfassungswidrig). Die UN-BRK sieht angemessene Vorkehrungen zur Gewährleistung von Zugänglichkeit vor, die auf den Einzelfall hin zugeschnitten sein müssen. Reine Verweise auf Standardlösungen reichen demnach nicht aus.

Ebenso erhielt ich bisher keine Antwort des Gerichts, ob es eine Nebenklage gibt und ob diese auf irgendwelche Weise Einblick in intime Unterlagen erhalten könnte und diese möglicherweise für weitere Stalkinghandlungen mißbrauchen würde. […] Aus diesem Grund gehe ich nun in Zweifel davon aus, daß diese Gefahr in diesem Verfahren ebenfalls besteht. Und ich verbitte mir sehr deutlich diesen Umstand und die Konsequenzen daraus zu meinem rechtlichen Nachteil auszulegen. Dies wäre unzumutbar, da mir ein Selbstschutzinteresse auch in diesem Verfahren zusteht.

Die Art und Weise, wie das Gericht mit der Sache umgeht und versucht unter der bestehenden Drohung mit einer absurd hohen Geldstrafe […] in fragwürdiger und nicht nachvollziehbarer Weise irgendwelche Einwilligungen die seine innerste Intimsphäre berühren abzupressen zu versuchen ist in höchstem Maße bedrohlich und auch gemeinwohlschädlich, wenn so z.B. behindertenrechtsfeindlichen Angehörigen zugestanden wird mit Hilfe von vermutlich verfälschten oder falsch eingeordneten Beweisen durch Verfahrensbarrieren und Behindertendiskriminierung sich an wegen solcher Benachteiligungen durch Gerichte praktisch rechtlos gestellten dafür zu rächen, daß sie Versuche der Entrechtung […] effektiv vereitelten.“

„Mir ist weiterhin kein Anwalt im Gerichtsbezirk bekannt, der zu den erforderlichen Rahmenbedingungen bereit wäre, die Sie auch in Ihrem oben genannten Schreiben nocheinmal wiedergegeben hatten.

Sofern das Schreiben des Gerichts so zu verstehen ist, daß es (nach Ablauf einer Frist) einen Anwalt beiordnen möchte, der nach aktuellem Stand ebenfalls nicht bereit ist diese zu gewährleisten, so weise ich darauf hin, daß dies eine unzulässige Maßnahme sein dürfte, die das bekannte zugrundeliegende Problem auch nicht behebt. Dieser aktuelle Stand berücksichtigt […].

Was diesen aktuell zugewiesenen Anwalt betrifft habe ich bisher verzichtet genauer zu veranschaulichen, inwiefern ich zu meiner Einschätzung gelangt bin, da ich dazu auf Anwalt-Klient-Kommunikation inhaltlich Bezug nehmen müßte. Sofern das Gericht der Auffassung wäre, daß dies keine sozusagen von mir her schuldhafte Zerrüttung des Verhältnisses bedeuten würde, kann ich dies gerne nachholen.

Möglicherweise gibt es keinen Anwalt im Gerichtsbezirk, der dazu bereit wäre. Diesen Umstand kann das Gericht nicht einfach ausblenden.

Wie bereits hinreichend bekannt, wäre das Problem jedoch behebbar, wenn das Gericht endlich von seiner soweit zu erkennen rechtswidrigen Auffassung Abstand nimmt und mir eine Kopie der Akte zusenden würde oder wahlweise den bestellten Anwalt dazu bewegt dies zu tun (auch das war bisher nicht der Fall). Bisher habe ich daher weiterhin keine entsprechende Kenntnis dazu, was mir genau vorgeworfen wird. Auch hierzu verweise ich auf wohl hinreichend klare zurückliegende Schreiben.

Zudem weise ich darauf hin, daß das Gericht mir diverse Fragen z.B. zum Thema Pflichtverteidigung bisher nicht beantwortet hat.“

Wie dieses Verfahren wohl ohne Einstellung weitergegangen wäre? Wir mögen es uns lieber nicht vorstellen. Nur zu gut können wir uns jedoch vorstellen, wie es vielen Autisten in so einer Situation ergehen dürfte, die keinen verlässlichen Beistand der ESH haben (und sich selbst entsprechend konstruktiv gegenüber den Aktiven der ESH verhalten).

Allgemeine Verfahrenshintergründe II zu 1 BvR 957/18

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob ein Recht auf ein starr so verstandenes „rechtsstaatliches Verfahren“ nicht eher das Recht eines Klägers sein sollte, hingegen das Recht auf Barrierefreiheit ein Recht auch gegenüber der Justiz und dem Staat, der in diesem konkreten Verfahren sozusagen auch Prozeßgegner war.

Der heutige deutsche Unmittelbarkeitsgrundsatz steht in Beziehung zum ebenfalls auf Autisten schon seit langer Zeit negativ diskriminierend wirkenden, historisch gesehen so keinesweg selbstverständlichen Prinzip der Mündlichkeit in Gerichtsverfahren.

„Im deutschen Recht ist das Unmittelbarkeitsprinzip für den Zivilprozess in den § 128, § 309 und § 355 ZPO, für den Verwaltungsprozess in den § 96 und § 101 VwGO und für die Strafprozesse in den § 244, § 250 und § 261 StPO kodifiziert.

Der Grundsatz gilt für gerichtliche Verhandlungen und bedeutet, dass die Verhandlung in unmittelbarem, direktem Kontakt des Gerichtes zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten (Mündlichkeitsgrundsatz) an einem vom Gericht bestimmten Ort (dies muss nicht der Sitz des Gerichtes sein) oder mit Hilfe eines durch technische Hilfsmittel vermittelten unmittelbaren visuellen Kontakts (Zuschaltung zu einer elektronischen Konferenz) erfolgt. Eine bloß fernmündliche Verhandlung (Telefonkonferenz) ist nicht ausreichend.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarkeitsprinzip

„Während im preußischen Aktenprozess der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte und nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte (quod non legitur, non creditur beziehungsweise quod non est in actis, non est in mundo), wurde unter dem Einfluss des napoleonischen Code de procédure civile von 1806 mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze 1879 die Gerichtsverhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag der Beteiligten vor dem erkennenden Gericht, eingeführt. 1924 wurde im Rahmen der sog. Emminger-Novellen die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich.

Die meisten Verfahrensordnungen schreiben den Mündlichkeitsgrundsatz ausdrücklich vor, so etwa § 128 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 StPO oder § 101 Abs. 1 VwGO. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 EMRK.“
http:// https://de.wikipedia.org/wiki/Mündlichkeitsgrundsatz

An dieser Stelle sollte auch darauf hingewiesen werden, daß die Formulierung „Sein Begehren, die mündliche Verhandlung barrierefrei so durchzuführen“ in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht falsch ist, jedoch zugleich ziemlich mißverstanden werden kann.

Der autistische Kläger hatte im vorliegenden Verfahren einen solchen konstruktiven Vorschlag gemacht und dargelegt, wieso die Vorstellungen des Landessozialgerichts zur Barrierefreiheit der mündlichen Verhandlung nicht geeignet waren. Er hatte das jedoch ausdrücklich ergebnisoffen getan und das Gericht zu einer weiteren Auseinandersetzung über die Ausgestaltung aufgefordert. Das Gericht kam dem jedoch nicht in entsprechender Weise nach und legte sich darauf fest auf nicht barrierefreie Art zu verhandeln, insbesondere zu verlangen, daß der Kläger im Rahmen einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Gerichtssaal kommen soll.

Ergänzend sei hier noch aus einem klägerischen Schriftsatz zitiert:

„Autisten können z.B. von unerwarteten Situationen (auch wenn das für Nichtautisten sachlich nicht nachvollziehbar wäre) so überfordert sein, daß es ihnen nicht möglich ist zeitnah darüber nachzudenken, bevor die innere Ordnung ersteinmal wieder grundlegender wiederhergestellt wurde. Somit sind Autisten manchmal oder in so einer Gerichtssituation auch ziemlich oft unfähig sich einzubringen, wenn die Situation nur in einem eng begrenzten Terminzeitraum behandelt würde, statt zeitentzerrt über einen angemessenen Zeitraum je nach Sachverhalt von wohl mindestens zwei Wochen.

Ein Beispiel das diese Thematik berührt:

„Dana

Not having enough time to process information can feel very confusing for an autistic person. In my case, I’ve always compared it to a computer crashing.

That’s what it can feel like when I don’t get the time to process all the information given to me! But, when I have all the appropriate things in place to help me process that information, my mind can understand everything. It helps me to have all the information given in a step-by-step fashion, whilst still being full of details I can easily understand!

However, there are some days where I don’t get this extra time to process information and this can affect me a lot, physically and mentally. While I’ve had a fair share of understanding, I’ve also had a fair share of ignorance. When people haven’t given me enough time to process information, it can lead to me feeling anxious as well as confused due to not understanding what’s going on and, in the worse-case scenario, I can have a meltdown.“
http://www.autism.org.uk/get-involved/tmi/stories/processing.aspx

„In less extreme cases, to process something takes seconds or minutes. Sometimes it takes days, weeks or months. In the most extreme cases, it can take years to process what has been said. The words, phrases, sentences, sometimes the whole situations are stored and they can be triggered at any time. You must be a detective to connect the child’s ‘announcement’ with the question he/she was asked a week before.“
http://integratedtreatmentservices.co.uk/blog/delayed-processing-in-autism

[…]

„The world can be an unpredictable, confusing place for autistic people, and that makes a set routine crucial for getting by. So when something unexpected still happens, it can feel like the whole world is spinning out of control.“
http://www.autism.org.uk/get-involved/tmi/top-tips.aspx

„An autistic person’s ability to understand or use spoken language can vary depending on their anxiety or stress
levels. For example, someone who is normally able to communicate well may have reduced ability due to underlying anxiety or sensory needs.“
http://www.autism.org.uk/about/communication/communicating.aspx

„Individuals with ASD may take a long time to digest information before answering, so do not move on to another question too quickly. […] Do not expect an immediate response to questions or instructions, as the person with ASD may need time to process them.“
http://www.autismwestmidlands.org.uk/upload/pdf_files/1406643451_InformationSheets_CJS_Web.pdf“

Das ist bei einer solchen Thematik auch bei rein schriftlicher Kommunikation möglich, weswegen Zeitentzerrtheit ein Faktor der Forderung nach erforderlicher Barrierefreiheit war. Diese würde auch den anderen Prozessbeteiligten ermöglichen zu antworten, wenn sie gerade keine anderen Verpflichtungen wahrnehmen.

Allgemeine Verfahrenshintergründe I zu 1 BvR 957/18

Neben den Fragen, die sich unmittelbar aus den veröffentlichten Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst ergeben, wirft die Entscheidung auch gewichtige Fragen auf, die nur in Kenntnis vorangegangener Instanzeninhalte erkennbar werden. Dieser Artikel will zu solchen Fragen einen allgemeinen Überblick bieten ohne intensiv und umfassend zu analysieren. Er bietet so gesehen einen zweiten groben Einblick in ein Verfahren mit vielen großen Fragezeichen, das in erschreckend weiten Teilen von uns auch nur schwer als rechtsstaatlich korrekt verhandelt eingeordnet werden kann. Hierbei handelt es sich zunächst offenbleibend um einen „ersten Teil“ dieser Thematik. Nutzt gerne die Kommentarfunktion dieses Artikels, um eure Gedanken mit uns zu diskutieren.

1.

Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung ist der Verweis auf die Möglichkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Was das Bundesverfassungsgericht in seinen Gründen nicht erwähnt: In den Vorinstanzen war unter anderem auch seitenlang thematisiert worden, daß es für den Kläger sehr schwierig bis unmöglich ist einen Anwalt zu finden, der seinerseits bereit ist mit ihm in angemessener Weise und angemessenem Umfang barrierefrei zu kommunizieren. Zur Zeit der fraglichen mündlichen Verhandlung war er nicht anwaltlich vertreten. Gegenüber dem Bundessozialgericht wurden vielfache Absagen von Anwälten beispielhaft umfassend dokumentiert.

Was sagt das über die Entscheidung aus? Hat das Bundesverfassungsgericht die bei ihm eingereichten Unterlagen sorgfältig geprüft? Wenn wir davon ausgehen wollen: Verweist das Bundesverfassungsgericht also einen Autisten auf eine Möglichkeit, die er tatsächlich dargelegterweise gar nicht hat? Fragen über Fragen. Entscheidungen aller Instanzen waren auch zuvor davon gekennzeichnet, daß Gerichte in ihren Entscheidungen derartig zweifelhafte Überlegungen anstellten meist ohne diese vorher mit dem Kläger zu „besprechen“, ohne ihm Gelegenheit zu geben diese Überlegungen sachlich zu kommentieren, auf eventuell vorhandene Schwächen hinzuweisen. Soetwas würde sonst wohl oft in einer mündlichen Verhandlung möglich sein.

Wie kann in so einer Entscheidung also die in diesem Fall sehr naheliegende Möglichkeit vernachlässigt werden, daß ein Autist keine Person kennt, die sie als Vertretung beauftragen könnte? Geschweige denn eine Person, der sie wenigstens ansatzweise zutraut so einer Aufgabe in gewünschter Weise und zuverlässig nachzukommen? Welcher Nichtautist versteht Autismus so gut wie Autisten, die vergleichbare Barrieren aus ihrem Alltag kennen? In diesem Verfahren ging es auch noch direkt inhaltlich um genau dieses Thema. Welcher Nichtautist nimmt Autisten menschlich wirklich ernst? Nur wenige wirklich. Und was macht es mit den wenigen vielleicht vorhandenen Bekanntschaften, wenn diese Kontakte in solche Probleme hineingezogen werden? Wenn es Probleme gibt verschwinden die meisten Menschen. Soll ein Behinderte sich entscheiden müssen, ob er wenige vorhandene soziale Kontakte auch noch riskiert, um vielleicht seine Rechte gegen verbreitet vorkommende Widerstände, Entrechtungen im Alltag durchsetzen zu können? Reicht es dem Bundesverfassungsgericht die rein theoretische Möglichkeit als eine Art von Fiktion vorauszusetzen? Ganz davon abgesehen, daß inzwischen sonst eigentlich allgemein anerkannt wird, daß es sehr problematisch ist Behinderte darauf zu verweisen, sich von anderen Personen vertreten zu lassen? Daß das z.B. riesige Abhängigkeitsproblematiken mit sich bringt, Mißbrauch – und in diesem Fall erheblich verminderte Möglichkeiten des Zugangs zur Justiz an sich?

2.

Ebenfalls ein zentraler Punkt der Entscheidung dürfte die Frage der „Unmittelbarkeit“ sein. Weder Blinde noch Gehörlose stehen vor einer Zugangsproblematik ähnlich der im vorliegenden Verfahren. Blinde können in einer mündlichen Verhandlung normal reden. Sie benötigen barrierefreie Zuarbeit, sind aber von der Situation im Gerichtssaal nicht an sich überfordert. Gehörlose sollten z.B. mit einem „Übersetzer“ in ähnlicher Weise klarkommen. Für manche Autisten ist die Situation im Gerichtssaal jedoch selbst erheblich barrierehaltig. Im vorliegenden Fall wurde diese Ausgangslage sinnentsprechend auch vom Gutachter bestätigt, den das Landessozialgericht selbst beauftragt hatte:

„Aufgrund der Funktionsstörungen, die sich im Rahmen der Autismusspektrumsstörung ergeben ist der Proband auch ständig an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert. Menschenansammlungen bedeuten für den Probanden eine massive Stressituation, er entwickelt dann eine Denkhemmung.“

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde an diesen Umstand auch wiederholt weiter erläuternd erinnert. Übersehen worden sollte diese Tatsache daher eher nicht sein.

Es stellt sich also an dieser Stelle ganz allgemein die Frage, ob ein Staat das Recht haben soll alternativlos auf Verfahrensgewohnheiten zu bestehen, die für eine durch Strukturen allgemeiner Behindertenverbände noch immer marginalisierten Gruppe Behinderter schlichtweg unzugänglich sind.

In seiner Entscheidung konstruiert das Bundesverfassungsgericht einen vermeintlich riesigen Aufwand, den es für ein Gericht angeblich bedeuten würde in einem anderen Zeittakt zu verhandeln als sonst üblich. Oder geht es vielleicht auch um Bedenken der Kontaktaufnahme mit diesem sagenumwobenen „Neuland“, das es irgendwo da draußen ja geben soll und das inzwischen Milliarden von Menschen seltsamerweise auch regelmäßig zur Kommunikation mit Privatkontakten benutzen?

Selbst wenn man annehmen würde abgesehen von Gewohnheit würde hier noch ein anderes Kritierium eine bedeutende Rolle spielen: Die Zahl der Verfahren, die ein Gericht in dieser Weise führen müßte, wäre vermutlich recht überschaubar.

Wozu also eine solch intensive Einschränkung des unmittelbaren Zugangs zur deutschen Justiz? Wie kann sie unter diesen Umständen auch nur ansatzweise als angemessen betrachtet werden? Was ist das für eine Abwägung? Kann es angehen, daß formale Prinzipien des GG gegen Barrierefreiheit aufgewogen werden? Ein formales Kriterium sticht Menschenrecht aus?

Bundesverfassungsgericht: Autisten darf barrierefreier Zugang zu Gerichtsverfahren verweigert werden, weil sie vor Gericht auch jemand vertreten könnte

Frisch aus der Druckpresse: BvR 957/18 vom 27.11.2018 (wurde erst diese Woche zugestellt). Wir haben uns in diesem Fall entschieden zunächst hier nur den Inhalt der fragwürdigen Entscheidung zu veröffentlichen und die Einordnung dieses auch formal sehr komplex gewordenen Verfahrens später gesondert vorzunehmen. Macht euch ruhig ersteinmal eure eigenen Gedanken dazu.

Update vom 11.11.2022:

Gründe:

[…]

1. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 <302 f.>; 99, 341 <357>; 128, 138 <156>).

Bei der Anwendung und Auslegung von verfahrensrechtlichen Vorschriften müssen die Gerichte danach der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung tragen, dass deren Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13 -, juris, Rn. 6). Entsprechende Vorgaben enthält auch Art. 13 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (United Nations Treaty Service, vol. 2515, p. 3), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>, 128, 282 <306>).

2. Es begegnet nach diesen Maßstäben gleichwohl keinen Bedenken, dass das Landessozialgericht die Gestaltung der mündlichen Verhandlung nach den Vorstellungen des unter […] Autismus […] leidenden Beschwerdeführers abgelehnt hat. Sein Begehren, die mündliche Verhandlung barrierefrei so durchzuführen, dass er – ähnlich den Abläufen in einem Online-Forum – über längeren Zeitraum mittels Computer von zuhause aus kommunizieren kann, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen.

Es kann offenbleiben, ob der Vortrag des Beschwerdeführers betreffend die Folgen seiner Erkrankung in medizinischer Hinsicht tatsächlich zutrifft. Denn es steht ihm jedenfalls offen, sich im fachgerichtlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) beziehungsweise sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands zu bedienen (§ 73 Abs. 7 SGG). Eine Partei anstelle einer unmittelbaren Teilhabe am Verfahren auf eine Vermittlung durch Dritte zu verweisen, kann im Einzelfall den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 – 1 BvR 856/13 -, juris Rn. 7). So liegt es hier.

Zwar besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse eines Verfahrensbeteiligten, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihr folgen zu können, selbst wenn dies mit einem besonderen organisatorischen Aufwand verbunden ist (vgl. für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung § 186 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – sowie für blinde oder sehbehinderte Personen § 191a GVG). Daneben haben Gerichte das Verfahren stets nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belangen der Verfahrensbeteiligten Rechnung getragen wird (vgl. Roller, SGb 2016, S. 17 <21 f.>).

Diese Verpflichtung besteht aber nicht uneingeschränkt und umfasst nicht in jedem Fall den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, dass die mündliche Verhandlung nach ihren Vorstellungen ausgestaltet wird. Ein rechtsstaatliches Verfahren verlangt grundsätzlich eine durch die mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Auch müssen die personellen Ressourcen der Justiz so eingesetzt werden, dass möglichst viele Verfahren einerseits zeitsparend, andererseits in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rahmen behandelt und entschieden werden. Hierbei kommt der Konzentrationsmaxime (vgl. § 106 Abs. 2 SGG) mit Blick auf die Verpflichtung des Staates, allen Rechtsschutzsuchenden in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), ein besonderer Stellenwert zu. Die Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung, wie sie vom Beschwerdeführer begehrt wird, setzte sich zu diesen ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Strukturprinzipien in Widerspruch.

Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands hätten im Ausgangsfall sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt werden und in einen schonenden Ausgleich gebracht werden können. Die mündliche Verhandlung kann durch einen Bevollmächtigten beziehungsweise Beistand gemeinsam mit dem Beschwerdeführer so vorbereitet werden, dass auf dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen Rücksicht genommen werden wird und die Wahrnehmung seiner Rechte sowie die Berücksichtigung seines Vortrags gewährleistet ist. Das gilt umso mehr, als das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer angeboten hat, ihm den der mündlichen Verhandlung zugrundeliegenden Sachbericht schriftlich vorab zu übersenden. Wäre es trotz dieser Verfahrensgestaltung zu einer Verhandlungssituation gekommen, die eine Stellungnahme des Beschwerdeführers unmittelbar erforderlich macht, hätte die mündliche Verhandlung vorübergehend unterbrochen und erforderlichenfalls vertagt werden können.“

Autistenfeindlichkeit am Beispiel der ABA-Lobbyistin Sabine Klemm von Autismus Karlsruhe

Eine Frau, die selbst lukrative ABA-Therapien zu ihrem Geschäft machen will, schreibt auf Facebook von „dummem Gepöbel mit Behindertenrechten“, wird mehrfach gegen Autisten übergriffig und droht einem autistischen Blogger der dies thematisiert mit rechtlichen Schritten. Wer ist diese Frau, die es am 27.10.2014 noch schaffte für eine einseitige und exkludierende Lobbyveranstaltung in Zusammenarbeit mit der CDU den Stuttgarter Landtag als prestigeträchtigen Veranstaltungsort einzuheimsen?

Eine Glosse

Gerne unterhalte ich mich mit deutschen erwachsenen Autisten, die von einem BCBA unter Standard, wie eine 6 monatigen verbindlichen individuellen Entwicklungsplanung therapiert wurden. Die Einhaltung und Durchführung sollte mit Datenname während der Therapie dokumentiert und überprüft sein. Und zu dem dummen Gepöbel mit den Behindertenrechten: Ich habe auch Rechte, meine Stimme als Erziehungsberechtigte zählt auch und ich lasse mich nicht in der Öffentlichkeit von Menschen, auch wenn sie behindert sind, als jemand darstellen, der sein Kind quält. Das ist eine Unverschämtheit, zumal Sie keine Ahnung von dem Thema haben und es nur instrumentalisieren. Sie schaden ganz vielen Kindern und ihren Eltern.

Zitat Sabine Klemm auf Facebook

Ungläubig steht man vor diesem Zitat. Wie tickt jemand, der soetwas äußert? Immerhin ist auch einige Wahrheit über die Weltsicht und die tief verwurzelte Autistenfeindlichkeit von ABA-Verfechtern zu erkennen, was die nähere Auseinandersetzung lohnenswert machen könnte.

Jemand der ABA an seinem Kind praktiziert, also sein Kind mißhandelt, verbittet sich die Darstellung der Wahrheit. Sicher, das kennt man auch von anderswo. Es wird nicht argumentiert, sondern so getan als würde sich die eigene Sicht der Dinge von selbst verstehen. Wieso sollte man auch mit Autisten diskutieren, die nicht erwiesenermaßen mindestens 6 Monate ABA-gehirngewaschen wurden? Andere Autisten sind ja gar nicht in der Lage sich sinnvoll zum Thema zu äußern. So sieht das Weltbild von Frau Klemm offenbar ungefähr aus. Ein aufschlußreicher Einblick in eine oft sektenhaft verfasste Subkultur, die das Licht der „uneingeweihten“ Öffentlichkeit überwiegend scheut und Eltern therapierter Kinder nach unseren Informationen teilweise auch vertraglich zum Stillschweigen verpflichtet.

Und immer dieses dumme Gepöbel der Unwissenden von Behindertenrechten. Frau Klemm weiß schließlich was diese anrichten können:

Die meisten Menschen ohne Kontakt zu Menschen mit Autismus können sich nicht vorstellen, wie narzisstisch pervers Menschen mit ihrem Behinderungsbild agieren können.

Dies so auszuschlachten, ist ja leider oft Teil der Behinderung, wenn Sie denn dann ohne Förderung in eine narzisstische Perversion übergeht, ist das Empathievermögen eingeschränkt oder gar nicht vorhanden.

 

Was mußte ihr Junge nie durchmachen, dass seine Mutter den ehrenamtlichen Vorsitz von einem Autismusverein führt. Weise Entscheidung, kann ich da nur sagen, wenn Sie Ihrem Kind keine Therapie haben zukommen lassen, halte ich dies für verantwortungslos, aber Ihre Entscheidung. Sie tragen ja auch die Verantwortung.

Zitate Sabine Klemm auf Facebook (Schreibung zwecks Lesbarkeit korrigiert)

„Narzisstisch pervers“ wären nicht ABA-gefolterte Autisten also, was auch immer damit genau gemeint sein könnte. Das scheint in diesen erleuchteten Kreisen ein stehender Begriff zu sein? Mit solchen Menschen muß man nicht reden, Frau Klemm erklärt also mal eben alle Autisten für unmündig, die nicht in den Genuß ihres ABA gekommen sind. Über diese haßartige Ablehnung von Autisten kann auch das Lippenbekenntnis kaum hinwegtäuschen, einer sich kritisch äußernden Mutter großzügig (noch) nicht völlig ihr Erziehungsrecht abzusprechen, dies gleichzeitig jedoch als verantwortungslos zu brandmarken und sich zu wünschen, daß eine solche unerleuchtete Mutter im Dienste der Weisheit keine Behindertenpolitik machen sollte.

Man kann aus den Zitaten erahnen, daß es ABA-Befürwortern dieses Schlages darum geht ihr autistisches Kind zuhause zu beherrschen ohne Autisten und die Gründe für ihr Verhalten zu verstehen, eine im Grundsatz autistenfeindliche, delegimitierende Herangehensweise an eine Minderheit wie die der Autisten. Man will nicht Autisten verstehen. Nicht verstehen, wo Alltagsprobleme die zwischen Autisten und Nichtautisten auftreten wirklich ihre Ursachen haben. Man will sich nicht auf die autistische Seinsart einlassen, will sich mit soetwas nicht befassen, sondern mit Drill die Lufthoheit der eigenen Wesenart im eigenen Haus durchsetzen.

Des Weiteren bitte ich Sie zu beachten, das diese Veranstaltung in erster Linie für das Fachpersonal, welches Autisten betreut bzw. mit ihnen arbeitet, ausgerichtet wird.

Mitorganisator der ABA-Lobbyveranstaltung im Stuttgarter Landtag am 27.10.2014 in einer Mail vom 21.10.2014 an die ESH

Dies erklärt vieleicht auch, daß ihre ABA-Lobbyveranstaltung im Stuttgarter Landtag seinerzeit einen barrierefreien fernschriftlichen Zugang für die ESH verweigerte, was jegliche dort erzielte Ergebnisse wegen dieser fehlenden barrierfreien Peer-Beteiligung aus menschenrechtlicher Sicht wertlos und irrelevant macht. Frau Klemm steht eben für das ganze Gegenteil des Prinzips „Nichts über uns ohne uns“ und man darf annehmen, daß es sich für sie mit dem Geist der UN-Behindertenrechtskonvention generell so verhält. Diesem gutmenschlichen Behindertenrechtsgepöbel.

Auticare hintertreibt Anliegen barrierefreier fernschriftlicher Kommunikation

Im Auftrag des Bundessozialministeriums wurde für den 22.1.2015 eine Veranstaltung organisiert, zu der auch wir eingeladen wurden. Daraufhin teilten wir der Organisation mit, daß und warum Vor-Ort-Veranstaltungen für uns nicht barrierefrei zugänglich sind. Also wurde in diesem Fall ein Onlineforum eingerichtet, damit ein Dialog mit uns im Rahmen des „Dialogforums „Mobilität und Engagement““ möglich wäre. Trotz Einladung an alle Teilnehmer der Veranstaltung nahm außer der ESH an diesem Onlineforum niemand teil – abgesehen von Auticare (erster Beitrag nach dem Veranstaltungsdatum). Somit war wahrscheinlich aufgrund dieser Ausgrenzung auch kaum möglich zu wissen, worum genau es auf der Veranstaltung ging und welchen Verlauf die Diskussionen nahmen.

Nach einigem Überlegen sind wir der Ansicht, daß der aktuelle Vorfall so schwerwiegend ist, daß er hier genauer dargestellt werden muß (nebenbei ist auch der dort von Auticare praktizierte Kommunikationsstil eine genauere Betrachtung wert, da die autistische Interessenvertretung schon immer mit „sich auffällig nichtautistisch verhaltenden Autisten“ zu tun hat, die sich ständig beleidigt fühlen, etc., siehe hierzu auch den Versuch einer Differenzierung von vier Autistentypen). In der Folge wird der komplette Verlauf von ESH und Auticare-Beiträgen im Onlineforum dieser quasi öffentlichen Veranstaltung domumentiert:

Dialogforum Eingangsbeitrag:

Für das erste Dialogforum „Mobilität und Engagement“ schlagen wir die unten stehenden Diskussionspunkte vor. Alle Stichworte sind nur Beispiele für mögliche Diskussionsthemen. Die Themen können beliebig erweitert oder verworfen werden. Uns kommt es darauf an, die Debatte möglichst realistisch abzubilden.Wir freuen uns auf Ihre Beiträge!

Für das Oberthema Mobilität und Engagement schlagen wir folgende Diskussionspunkte vor:

Zugänge zum Engagement schaffen

(Stichworte: gesellschaftliche Mobilität und Teilhabe durch Ehrenamt und Engagement erhöhen, Engagementbegleitung für Menschen mit Behinderung und psychischer Beeinträchtigung, Abbau von Hürden in Kommunen, Verbänden und Organisationen, Qualifikation in der Engagementberatung, Freiwilligenmanagement in Organisationen)

Mobilität am Wohnort und im öffentlichen Raum

(Stichworte: Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude, Straßen, Wege und Plätze, Barrierefreiheit im öffentlichen Personenverkehr, KfZ-Hilfe, Finanzierung von Assistenzleistungen außerhalb des Arbeitslebens, moderne Technologien und digitale Lösungen als Mobilitätshilfen für hör-, seh- und sprachbehinderte Menschen, barrierefreies Internet, Projekte zur Verbesserung der Mobilität von Menschen mit Behinderung und psychischer Beeinträchtigung)

Barrierefreie Kommunikation

(Stichworte: Einsatz von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache, technische Kommunikationshilfen für hör-, seh- und sprachbehinderte Menschen, psychische und andere Barrieren)

ESH (deutlich vor dem Veranstaltungsdatum):

Zitat:

gesellschaftliche Mobilität erhöhen

Was das im Zusammenhang mit Engagement meint, ist mir glaube ich nicht klar. Bildung als begünstigende Voraussetzung für gesellschaftlich und politisch gestaltendes Engagement?

Zitat:

Teilhabe durch Ehrenamt und Engagement erhöhen

In Bereich der Autisten ist die Ausgrenzung aus Entscheiderzirkeln ein deutliches Problem. Autisten stellen nach aktuellen Zahlen 1% der Bevölkerung dar, es ist aber völlig unklar wie Autisten z.B. ein Bundestagsmandat barrierefrei ausüben könnten, obwohl statistisch repräsentativ gesehen ungefähr ein halbes Dutzend Autisten vertreten sein müßten:http://autisten.enthinderung.de/barrieren_gremienarbeit

Zitat:

Engagementbegleitung für Menschen mit Behinderung und psychischer Beeinträchtigung

Da wir Autisten vertreten, ist es nicht meine Aufgabe dazu etwas beizutragen.

Zitat:

Abbau von Hürden in Kommunen, Verbänden und Organisationen

In Bezug auf Autisten sind es ersteinmal überall weitgehend dieselben Barrieren, durch die die ausgrenzende Gesellschaft separiert. Zuallererst Kommunikationsbarrieren. Ich sehe weniger Probleme gegenüber der Verwaltung, die sich an gewisse Regeln zu halten hat. Ganz schlimm sind z.B. auch Wohlfahrtsverbände und dergleichen, die angeben für Behinderte zu sprechen.

Zitat:

Qualifikation in der Engagementberatung, Freiwilligenmanagement in Organisationen

Was das angeht müssen Autisten Wege finden gemäß autistischer Kultur soetwas zu organisieren. Soetwas entwickelt sich im wesentlichen erst mit der massenhaften Verbreitung des Internets. Nichtautistische Gruppenstrukturen scheinen teilweise grob ungeeignet zu sein und wir müssen uns ersteinmal selbst davon befreien. Leider arbeiten dem noch praktisch alle kolonialisierenden Mächte mit sehr viel Mitteln entgegen.Es ist zu hoffen, daß dies vor einem jederzeit möglichen eugenischen Völkermord gegen Autisten gelingt, für den die juristischen Voraussetzungen bereits geschaffen sind.

Zitat:

Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude, Straßen, Wege und Plätze

Nach gleichberechtigter barrierefreier Kommunikationsmöglichkeit und Einbeziehung in alle gesellschaftlichen Abläufe ist auch dieser Punkt einer, in welchem Verbesserungen möglich sind. Hier ist auch bessere Zusammenarbeit mit anderen behinderten Minderheiten erforderlich. Es kann nicht sein, daß Blindenvertreter aus Machtwahrungsdenken lieber Autisten nicht gleichberechtigt einbeziehen, wenn es darum geht Elektroautos mit künstlichen Geräuschen zu versehen.Da die Barrieren für Autisten nicht einfach zu verstehen sind, ist hier keine abschließende Erörterung angemessen, bis nicht tatsächlich eine relevante Diskussion zu diesem Punkt stattfindet. Wer es nachlesen will, findet dazu auf unserer derzeit lädierten Homepage genauere Informationen.

Zitat:

Einsatz von Leichter Sprache

Wir sehen die sogenannte Leichte Sprache eher kritisch in der heutigen Form. Die Worttrennungen z.B. sind künstlich geschaffene Hürden, die unnötig neue exklusierende Muster und Räume schaffen. Das könnte man alles besser machen.

ESH (kurz nach der Vor-Ort-Veranstaltung):

Zitat:

Zitat:

Engagementbegleitung für Menschen mit Behinderung und psychischer Beeinträchtigung

Da wir Autisten vertreten, ist es nicht meine Aufgabe dazu etwas beizutragen.

Da sich hier niemand sonst beteiligte (eine weitere Gelegenheit also ohne jede Kommunikation mit anderen Vertretern) noch eine Erklärung zu meinem Kommentar oben.Den Begriff „Menschen mit Behinderung“ betrachten wir als diskriminierend, weil er sprachlich nicht vereinbar mit dem sozialen Behinderungsmodell ist. Ebenso ist der Begriff „psychische Beeinträchtigung“ zumindest in Bezug auf Autisten nicht passend, da die Behinderung von Autisten darauf zurückgeht, daß wir anders veranlagt sind als die Bevölkerungsmehrheit und diese unsere Minderheitenbedürfnisse nicht berücksichtigt, indem wir aus Entscheiderkreisen exkludiert werden (sieht man hier ja auch wieder, es ist wichtig nicht nur Kommentare verfassen zu kommen, sondern Dialoge zu führen). Das ist keine Beeinträchtigung im Sinne einer Personeneigenschaft, wie es manchmal als Ersatz für das widerlegte medizinische Behinderungsmodell formuliert wird.

Mehr dazu: http://autisten.enthinderung.de/distanzierungen

Auticare (gestern):

Autisten sind in dem Dialogforum ausdrücklich willkommen und wir waren für Auticare auch vor Ort. Dort war nichts zu spüren von abwertendem Verhalten. Alle Beteiligten (Behinderte – wie auch immer man das definiert, Organisationen und Vertreter der Politik) haben auf angenehme Weise auf Augenhöhe diskutiert. Von daher kann von Ausschluss keine Rede sein. Viele haben sogar ein außerordentliches Interesse am Thema Autismus gezeigt und es wurde vor allem auch in den Pausen ausführlich über das Thema gesprochen

ESH:

[X], wenn du diese Barrieren nicht so erlebst, dann ist das völlig in Ordnung. Aber wenn du nun so tust, als gäbe es für viele Autisten diese Barrieren bei Vor-Ort-Veranstaltungen nicht, dann ist das eine Selbstdisqualifikation von deiner Seite her, die viel weiteres Leid für Autisten nach sich zieht, die in dem Punkt anders sind als du. Du stehst in der Verantwortung das jederzeit auch klarzustellen, wenn du auf solche Veranstaltungen gehst, statt hier das ganze Gegenteil zu tun und den Anschein zu erwecken als gäbe es diese Barrieren für Autisten gar nicht.Bitte distanziere dich deutlich von dieser diskriminierenden Einstellung!

Auticare:

Erstens weiß ich nicht, warum du immer und überall wo du auftauchst die Menschen angreifen musst. Damit ist ein konstruktives Gespräch nicht möglich und du disqualifizierst dich als Gesprächspartner. Zweitens habe ich mit keinem Wort geschrieben, dass alles in Ordnung ist. Ich habe lediglich klargestellt dass auch nicht alles nur negativ ist, wie du es immer und überall verbreiten willst. Die Welt ist nun einmal nicht schwarz und weiß. Es gibt auch Grautöne. Als hör bitte auf mich sofort wieder anzugreifen und zu beleidigen. Unterlass bitte deine unqualifizierten Unterstellungen.

ESH:

Du schriebst da oben etwas von Willkommensein und davon, daß von Ausschluß keine Rede sein könne, obwohl wie du hier lesen kannst und vermutlich auch wissen dürftest wieder einmal deutlich wird, wie Autisten von solchen Veranstaltungen ausgegrenzt werden, für die diese Barrieren entsprechend hoch sind. Das ist wie ein Schlag in mein Gesicht und du solltest dich schämen in dem Gestus hier aufzutreten, aber das ist offensichtlich zu viel verlangt.Es ist die reine Heuchelei sich nach so einem Aussetzer von dir her auch noch darüber zu mockieren, daß ganz klar benannt wird, das das so nicht geht.

Auticare:

Wenn wir ausgegrenzt worden wären, hätte man uns wohl kaum aktiv zu der Veranstaltung eingeladen. Ich weiß nicht woher du den Habitus hast, immer und überall auf alle (verbal) einprügeln zu müssen. Weißt du eigentlich, was du damit für einen Schaden anrichtest? Niemand nimmt dich inzwischen mehr ernst, da eine sinnvolle Diskussion mit dir nicht möglich ist. Nur leider färbt das auch auf andere ab.Wo du hinkommst hinterlässt du verbrannte Erde, weil sich keiner mehr mit dir auseinandersetzen will und ich tue das jetzt auch nicht mehr. Es tut mir leid, egal wie sehr ich mich bemühe, aber ich kann deine verbalen Entgleisungen einfach nicht mehr ernst nehmen. Du kannst nicht auf der einen Seite permanent Toleranz einfordern und auf der anderen Seite nicht bereit sein, dies auch anderen zu gewähren. So funktioniert das Spiel nicht. Toleranz ist etwas das allen zusteht.Wir sind sogar im Vorfeld gefragt worden, was für Bedürfnisse wir haben und was wir benötigen um barrierefrei an der Veranstaltung teilnehmen zu können. Du jedoch knüppelst hier auf einer Veranstaltung rum die du nicht beurteilen kannst, weil du nicht da warst. Wenn dir dein Ansatz so wichtig ist, warum warst du dann nicht da?

ESH:

Zitat:

Wenn wir ausgegrenzt worden wären, hätte man uns wohl kaum aktiv zu der Veranstaltung eingeladen.

So nach dem Motto „Rollstuhlfahrer wurden nicht ausgegrenzt, weil sie zu der Veranstaltung im 5. Stock im Haus ohne Fahrstuhl aktiv eingeladen wurden“?

Zitat:

Wenn dir dein Ansatz so wichtig ist, warum warst du dann nicht da?

Ich glaube es nicht …

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