Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Die deutsche Behindertenlobby – potemkinsche Dörfer?

Es ist grundsätzlich nicht statthaft Kommunikation zu veröffentlichen. Jedoch gibt es Fälle, in denen Anspruch und Wirklichkeit von Personen oder Institutionen, die in einer gewissen Verantwortung stehen, derartig gravierende Ausmaße annimmt, daß davon eine Ausnahme zu machen ist, um diese Mißstände nicht auch noch durch falsch verstandene Gutmütigkeit zu stützen. Eine menschliche Gesellschaft lebt von der stetigen Bekämpfung von Mißständen, Trägheit, Ausgrenzung, Selbstgefälligkeit, Willkür und dergleichen mehr.

In der hier bereits geschilderten Sache wandte sich die ESH am Anfang des Monats mit folgendem Schreiben an weitere Funktionsträger, die aktiv im DBR mitarbeiten:

Zitat:

Seit über einem halben Jahr (dem 3.3.08) versuchen wir nun Kontakt zur Einleitung einer angemessenen Mitarbeit im DBR, eventuell zunächst jenseits einer Vollmitgliedschaft herzustellen und dazu geeignete Ansprechpartner zu finden. Der VdK als derzeitiger Sprecherverband war leider bisher nicht willens oder in der Lage mehr als knappe nichtssagende Antworten auf klar und konkret formulierte Anfragen zu geben.
Da dieser Zustand für uns in keiner Weise hinnehmbar ist wenden wir uns nun an Sie mit der Bitte um Vermittlung. Frau Marianne Saarholz sagte erst kürzlich:

Zitat:

„2,3 Millionen Menschen mit Behinderungen leben in Nordrhein-Westfalen. Dennoch erleben wir tagtäglich, dass die Teilhabe der behinderten Menschen durch zahlreiche Hürden erschwert wird“

http://www.sovd-nrw.de/3470.0.htmlDas gilt offenbar nicht nur für Nordrhein-Westfalen, den Bund oder die EU, sondern auch für den Deutschen Behindertenrat selbst, indem Autisten barrierefreier Kontakt zum DBR praktisch verwehrt wird. Das feststellen zu müssen hat uns sehr traurig gemacht, zumal es in der Frage barrierefreier Mitwirkungsmöglichkeiten für Autisten bei den allgemeinen Sozial- oder Behindertenverbänden generell nach unserer Erfahrung noch große Defizite und ein nahezu nicht vorhandenes Problembewußtsein gibt. Barrierefreiheit für Autisten bedeutet stark verkürzt ausgedrückt:

  • Die Möglichkeit, vollwertig und zeitnah an möglichst allen jeweiligen Kommunikationsprozessen in fernschriftlicher Form mitwirken zu können.
  • Aufbrechen von „Kaffeekränzchen“-Seilschaften durch Reflexionsprozesse und Barrierefreiheits-Supervision, da Autisten mit ihrer andersartigen Veranlagung über solche gemäß nichtautistischen Mehrheitsveranlagungen dominierten Gruppenprozessen von wesentlichen Dynamiken ausgeschlossen werden, die in der Praxis faktisch oft mehr Gewicht beigemessen bekommen als Sachargumente.

Aktuell werden die Interessen von Autisten im Vergleich zu anderen Gruppen durch minderheitenuntaugliche gesellschaftliche Ausgestaltung behinderter Personen noch deutlich schlechter gewahrt. Massiv elterndominierte Verbände wie „Autismus Deutschland“ vertreten faktisch nicht die Interessen von Autisten. [Anmerkung zu dieser Veröffentlichung auf der ESH-Site: Dies mag hart klingen kann aber auf Nachfrage gerne sachorientiert weiter begründet werden. Hierzu sei auch auf diese Distanzierung der ESH von Autismus Deutschland verwiesen.]
Auf Nachfragen gehen wir gerne umfassender ein. Wir bitten darum, daß diese Anfrage nicht von Funktionsträgern des VdK beantwortet wird. Nachfragen von Einzelverbänden bezüglich der besseren Einbindung von Autisten und die Herstellung allgemeiner Kontakte sind ausdrücklich erwünscht.

Dieses Schreiben ging laut unserem Ausgang an:

Seit dem 3.11. erhielt die ESH keine einzige Antwort, auch keine Eingangsbestätigung. Daher haben wir nun vor einigen Tagen nochmal nachgefragt und sind gespannt. Natürlich kann es sein, daß einige der oben genannten Personen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben das Schreiben nicht erhalten haben, jedoch ist dieses Ergebnis in seiner Summe ausgesprochen erschütternd. Angesichts der gesamten Dauer, die auch mitgeteilt wurde betrachten wir diese Nichtreaktion als nicht hinnehmbar, weswegen wir sie öffentlich bekanntgeben.
Man darf gespannt sein, wie es weitergeht und ob irgendein Funktionträger großer Behindertenverbände die eigenen Sonntagsreden auch ernst nimmt, wenn es darum geht im eigenen Lager aktiv zu werden.

Diskriminierung im Bildungswesen

Allgemein ist im Bildungswesen, in Kindergarten, Hort, Schule, Ausbildung, Hochschule, Volkshochschule, dem zweiten Bildungsweg und öffentlichen Bibliotheken die strukturelle Diskriminierung von Autisten durch Nichtberücksichtigung ihrer Minderheitenbedürfnisse ebenso wie in anderen Bereichen gesellschaftlichen Lebens an der Tagesordnung. Da Bildung für Autisten jedoch oft einen besonders hohen Stellenwert besitzt, ist diese Diskriminierung schwerwiegend, besonders in den Bereichen, die noch keine Fern- oder Internetzüge anbieten, diese nur für manche Studienbereiche bereitstellen oder deren Betreuung schlecht, z.B. unklar strukturiert umsetzen.

Der regelhafte Zwang für Autisten in ein Schulgebäude zu gehen, in welchem vieles durcheinander geht und andauernde stark belastende Reize vorhanden sind, kann nicht nur Bildungschancen zerstören, sondern auch die Psyche des Autisten ganz allgemein. Dies wird bis heute nahezu gar nicht berücksichtigt und wenn dann nur, indem kleine Sonderschulklassen empfohlen werden, in denen das Problem grundsätzlich noch vorhanden ist, wenn auch möglicherweise geringer, doch das ist nicht gesagt, z.B. kann ein einziges Kind mit einer Spastik in derselben Klasse bereits ziemlich belastend auf einen Autisten wirken und in der Regel ist in diesen Einrichtungen niemand, der auch nur ansatzweise an solche Faktoren denkt, geschweige denn an weniger offensichtliche, die ebenfalls große negative Wirkungen entfalten können. Oft jedoch wird dies mit dem Preis erkauft, daß die Bildungschancen auf der Sonderschule deutlich schlechter sind. Zwar gibt es Sonderschulen auf denen das Abitur erreicht werden kann, dies ist jedoch offenbar aus welchen Gründen auch immer in der Praxis die Ausnahme.

Es ist zwar grundsätzlich richtig Autisten unter ihre Mitmenschen integrieren zu wollen und Autisten wollen auch in der Regel Kontakte zu anderen Menschen, jedoch sind vielen Autisten aufgrund sehr unterschiedlicher Entwicklungsprofile ihre nichtautistischen Gleichaltrigen eher fremd. Autisten sind als Kind oft im Vergleich bereits erwachsener und besitzen zugleich Faktoren, die heute meist noch als „Entwicklungsrückstand“ bezeichnet werden. Beides trifft in der Regel gleichzeitig zu, wobei jedoch für Ärzte oft nur die vermeintlichen Defizite erwähnenswert oder Abweichung von der Bevölkerungsnorm generell als Defizit angesehen sind. Faktisch sind diese Vergleiche jedoch ebenso absurd wie Vergleiche zwischen den sprichwörtlichen Äpfeln und Birnen. Somit dürfte jedoch auch fraglich sein, wie wichtig denn Kontakte zu Gleichaltrigen überhaupt sind. Autisten verstehen sich aufgrund ihrer oft früher ausgeprägteren intellektuellen Reife mit wesentlich älteren Nichtautisten nicht selten deutlich besser als mit gleichaltrigen Nichtautisten. So kann beabsichtigte Integration durchaus auch abseits der unzumutbaren Bedingungen vor Ort zur zusätzlichen Belastung werden, da möglicherweise kaum Vorteile für das autistische Kind existieren: Es wird einer enormen, traumatisierenden Schmerzbelastung ausgesetzt. Es wird für seine Reaktionen auf diese unzumutbaren Rahmenbedingungen oft noch für dumm oder gestört erklärt, obwohl vermutlich so gut wie jeder Mensch auf derartiges Leid in dieser aufgrund situativ fehlender Empathie der Nichtautisten dumm oder gestört wirkenden Weise reagieren würde. Es wird Kindern ausgesetzt, mit denen es möglicherweise weniger anfangen kann als mit Lehrern.

Die heutige Praxis die vorhandenen unzumutbaren Bedingungen durch Schulbegleitungen zu kompensieren sehen wir kritisch, da durch diese Begleitungen sich nichts an den grundlegend schlechten Rahmenbedingungen ändert und solche Begleitungen leider immer wieder aus einer Art „gesunden Volksempfindens“ auch noch zusätzlichen belastenden Druck auf die autistischen Kinder ausüben, z.B. indem sie der festen Überzeugung sind, das Kind müsse sich doch nur mal zusammenreißen und dies auch unbelehrbar möglicherweise sogar gegen den informierteren Elternwillen als Strategie verfolgen, da sie die Eltern für hysterisch halten und nicht ernst nehmen, etc.

Je nach Einzelfall könnten aus Sicht der ESH Versuche sinnvoll sein, Autisten in mindestens der Hälfte der Fächer über das Internet zu beschulen und einige Fächer dann in einer Regelschule zu unterrichten. Hier sollte immer darauf geachtet werden wie das Kind reagiert und vor allem was es selbst bevorzugt. Interessant könnte auch das Angebot an den Autisten sein in einem seperaten Raum neben dem laufenden Stundenplan unterrichtet zu werden bei der Möglichkeit nach eigenem Ermessen in die reguläre Klasse zu kommen und wieder zu gehen.

Angefangen vom Kindergarten und Hort bis zur Schule werden Autisten mit Diagnose oft rüde ausgegrenzt und aus allgemeinen Einrichtungen ausselektiert. Selbst wenn ein Kind ohne Diagnose bereits jahrelang eine Einrichtung besuchte, wird zynisch mit dem Kindesinteresse argumentiert, man könne plötzlich nicht mehr angemessen auf das nun diagnostizierte Kind eingehen. So wird ein autistisches Kind, für das eine gewohnte Umgebung sehr wichtig ist wegen einer Diagnose möglicherweise unangemessener behandelt. Hierbei geht es offenbar auch oft um die Generierung von zusätzlichen staatlichen Mitteln für die Einrichtungen, die dann wiederum nach Erfahrungen selten für das autistische Kind selbst verwendet werden, indem nicht einmal kompetentes Personal angestellt oder bestehendes angemessen fortgebildet wird. Allerdings sind autismusspezifische Fortbildungen selbst auch ein Problem, da diese leider oft noch falsche und schädliche Annahmen vermitteln.

Chancen und Risiken einer frühen Diagnostik

Frühe Diagnostik wird heute oft ausschließlich positiv gezeichnet. Diese Darstellung geht wie selbstverständlich davon aus, daß die Kenntlichkeit der Zugehörigkeit zu einer Minderheit die Lage einer Person verbessert. Diese Annahme ist jedoch wider jede praktische Erfahrung in einer Situation gesellschaftlicher Diskriminierung.

Merkwürdig mögen Autisten sicherlich auch als ungekennzeichnetes Individuum auf ihr Umfeld gewirkt haben, doch dadurch wurden sie noch lange nicht in einer Qualität ausgegrenzt, wie dies nach einer offiziellen Zuordnung in eine gesellschaftlich offen pathologisierte Minderheitengruppe der Fall sein kann und oft tatsächlich ist. Wer früher als Individuum wahrgenommen wurde, der wird nach einer Diagnose schnell mit allgemeinen Klischeevorstellungen abgetan. Es findet deutlich weniger Auseinandersetzung mit dem Individuum statt. Die Person wird nun als anders gedacht, als fremder und ferner empfunden. Menschliche Begegnung wird in erheblichem Maß durch das Denkschema der Diagnose verhindert und muß zwangsläufig schwere Folgen gerade bei Menschen in jungen Jahren nach sich ziehen.

Andererseits zeigt die Diagnose tatsächlich vorhandene Andersartigkeit auf und kann helfen wichtige Zusammenhänge zu verstehen und den Alltag eines autistischen Kindes passender zu gestalten. Das kann in dem Maße eine Chance sein, in welchem die angewandten Informationen richtig sind, richtig verstanden werden und fair, statt zur Ausübung von Druck und Unterdrückung angewendet werden.

Eine Diagnose kann gerade bei Kindern zur Folge haben, daß ihre Bildungschancen massiv verschlechtert werden. Angefangen vom Kindergarten werden Autisten mit Diagnose oft rüde ausgegrenzt und aus allgemeinen Einrichtungen ausselektiert (Siehe Diskrimierungen im Bildungswesen). Das Bekanntsein einer Diagnose in der Familie und bei Behörden kann lebenslange Ausgrenzung zur Folge haben. Autisten sind sensibel und nehmen auch latente und auch „lächelnde“ Ausgrenzung oft sehr deutlich zur Kenntnis, wenn es auch ihren Mitmenschen oft nicht so zu sein scheint, da sie sich mit ihrer Körpersprache anders ausdrücken und daher oft mißverstanden werden.

Schwarzbuch der Diskriminierung von Autisten

Autismus ist ein Phänomen. Ähnlich unbegreiflich wie ein Mysterium. Diese Seite des Autismus ist ein dankbares Thema. Verdrängt wird aus diesem Blickwinkel, der etwas jahrmarktartiges an sich hat, jedoch oft unter welchen menschenunwürdigen Bedingungen Autisten gezwungen sind tagtäglich in ihrem Alltag zu bestehen. Solche, die faktisch entmündigt in Heimen oder vergleichbaren Situationen zu leben genötigt werden und auch solche, die sich mehr oder weniger eigenständig inmitten der übrigen Bevölkerung durchschlagen.

In vielen öffentlichen Darstellungen, auch in scheinbar objektiven Dokumentationen, die gerne tendenziös aus echtem Material zusammengeschnitten werden, sind bestehende chauvinistische Klischees und Einseitigkeiten tonangebend. Darin werden oft mehr Zerrbilder der echten Autisten, um die es hier geht, dargestellt. Diese Abhandlung wurde ausschließlich von solchen echten Autisten verfasst.

Soziohistorische Einordnung

Fortschrittsglaube ist ein wesentliches Merkmal der sich industrialisierenden Regionen europäischer Prägung. Von diesem Lebensgefühl abgeleitet nimmt noch der heutige Europäer häufig an, daß „früher“ nahezu alles schlechter und unmenschlicher war als es zu seiner Zeit der Fall ist. Dies reicht von einem bis zur Unkenntlichkeit verzerrten Bild des heute vielsagend so genannten „Mittelalters“ bis hin zur Annahme, daß es „Behinderten“ früher viel schlechter ging. Doch technische Fertigkeiten eines Kulturraums sind nicht identisch mit der Qualität menschlichen Daseins an sich.

Zumindest in Hinblick auf autistische Leben haben sich in den letzten Jahrhunderten offensichtlich auch einige wichtige Aspekte zum Schlechten gewendet.

Durch religiös begründete Vorstellungen galten ruhige, schweigende oder wortkarge Personen oft als besonders fromm und wurden so in einem anderen Licht wahrgenommen. Als Hintergrund sei an Mönchsorden wie die Karthäuser oder Trappisten erinnert, in denen das Schweigen einen bedeutenden Stellenwert besaß. Im Alltag spielten solche Wertsysteme eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Auch andere Aspekte der Askese, die man heute bei Autisten oft noch als defizitär ansieht, galten vor einigen Jahrhunderten als tugendhaft. So ist in einer Klosterordnung der Zisterzienser zu lesen:

Zitat:

„Sonst pflegen sich die Menschen, wenn sie rasiert sind, zu baden. Die Mönche aber sollen es nur zweimal jährlich tun, zu Weihnachten und zu Ostern. Da kann jeder baden, der will. Sonst darf es nur mit Erlaubnis des Abtes geschehen, wenn es die Gesundheit erfordert.“

Autisten lebten relativ normal und akzeptiert, wie auch Angehörige anderer heute pathologisierter Minderheiten. Man kannte vermutlich ihre Fähigkeiten oder akzeptierte sie individuell, wie alle anderen auch, als von Gott so gemachte Menschen. Im chinesischem Volksglauben verbindet man noch heute spätes Sprechen mit zukünftiger hoher Intelligenz. Autisten gab es schon immer unter dem Menschen. Sie hießen nur nicht immer so, wurden wahrscheinlich nicht als Minderheit wahrgenommen, sondern als Persönlichkeiten unter Persönlichkeiten, nicht als Kranke oder Behinderte.

Zitat:

„Es hatte einst ein Menschlein einen Sohn. Dieser Knabe war zwanzig Jahre alt und hat zu niemanden noch ein Wort gesprochen. So oft er nach Hause kam, ging er in sein eigenes Zimmer und verbrachte dort schreibend und lesend seine Zeit. Die Frau hatte in der Welt nur einen Sohn, und da sie ihn sehr lieb hatte, kränkte es sie, daß er mit niemandem redet und kein Wort spricht.Eines Tages saß sie mit den Nachbarsfrauen zusammen, und redete von ihrem Sohn: „Ich weiß nicht, was ich machen soll, mein Sohn ist zwanzig Jahre alt, redete aber noch zu niemandem ein Wort“. Die Nachbarn: „Verheirate ihn, nach der Heirat wird das Mädchen, das ihn geheiratet hat, ihn zum Sprechen bringen, dann redet er auch mit dir“, sagen diese. Die Frau besinnt sich: „Wahrlich, wenn ich ihm ein Mädchen nehme, wird er gewiß sprechen“. Damit ging sie, ihm ein Mädchen zu suchen. Gehend gehend findet sie in einem Hause drei Mädchen, eine schöner als die andere. Die größte von diesen verlangt sie mit Allahs Befehl für ihren Sohn. Die Mutter des Mädchens gibt sie einwilligend hin. Sie verloben sich also, beginnen die Hochzeit und nach Beendigung dieser führen sie das Mädchen geschmückt, geziert in das Zimmer des Jünglings. Es wird Abend, der Jüngling kommt und sieht die Braut im Zimmer sitzen. Der Jüngling schaut gar nicht in das Gesicht der Braut und geht weiter, setzt sich auf seinen Platz und fängt an zu lesen und zu schreiben. Es wird Mitternacht, er spricht zum Mädchen kein einziges Wort, zieht sich in ein Eck zurück und legt sich. Das Mädchen wird vom Sitzen schläfrig, und auch sie streckt sich an seiner Seite aus und legt sich. Als es Morgen wurde, stand der Jüngling auf, wusch seine Hand und sein Gesicht und ging hinaus. Das Mädchen wacht auf, sieht, daß der Jüngling fortgegangen ist, fängt an nachzudenken: „Ich saß bis Mitternacht diesem gegenüber, er schaute nicht einmal in mein Gesicht, was soll ich mit einem solchen Gemahl machen?“. Damit steht sie auf und geht zurück in das Haus ihrer Mutter.“

Türkisches Volksmärchen, zitiert nach Dr. Ignaz Kúnos

Folgt man der aktuellen archäologischen Forschung, so gibt es Hinweise darauf, daß auch Angehörige anderer heute pathologisierter Minderheiten in früheren Zeiten als selbstverständlicher Teil der Gesellschaft berachtet wurden.

Zu einem Kind, das vor ca. 100000 Jahren („Altsteinzeit“) ca. 5 Jahe vor seinem Tod eine schwere Kopfverletzung überlebt haben muß:

Zitat:

Seit seinem sechsten Lebensjahr konnte das Kind sich also wahrscheinlich nicht mehr vollständig kontrolliert bewegen, den Blick nicht mehr fokussieren und keine zusammenhängenden Sätze mehr sprechen. […] Sein Grab lag direkt vor dem Eingang der Höhle. Es muss auf jeden Fall so tief gewesen sein, dass keine Tiere an den Knochen nagten. Über dem oberen Teil der Brust lagen zwei Geweihe, und zwar so dicht bei den Handknochen, dass vermutlich jemand die kleinen Hände bei der Beerdigung darumgelegt hatte. Kein anderes Begräbnis im Bereich der Höhle, schreiben die Forscher, lasse eine derartige Sorgfalt erkennen.

Quelle: http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/ausgegraben-kind-mit-behinderu…

Zitat:

So könnte es der älteste bekannte Fund eines Kindes mit Down- Syndrom sein. Das galt zuvor für einen angelsächsischen Schädel aus Brothwell. Das neun Jahre alte englische Kind lebte zwischen 700 und 900.Ansonsten aber war bei dem Begräbnis alles so wie bei den übrigen Toten des Friedhofes von Saint-Jean-des-Vignes. Das Grab war in Ost-West-Richtung orientiert, der Kopf zeigte gen Westen. Anhand der Lage der Knochen konnten die Ausgräber feststellen, dass der Verwesungsprozess in einem Freiraum im Boden stattgefunden hatte – so wie ihn typischerweise ein Sarg schafft.

„Daraus folgern wir“, schließen die Forscher ihren Aufsatz im „International Journal of Palaeopathology“, „dass das Kind mit Down-Syndrom im Tod nicht anders behandelt wurde als alle anderen Gemeindemitglieder.“

Quelle: http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/ausgegraben-aeltester-fund-ein…

Die Evolutionslehre und die daraus resultierenden Folgen

Im Zuge der Säkularisierung veränderte sich das Weltbild in grundlegenden Punkten, etwa in Form des Darwinismus. Zunehmend wurde der Mensch nicht mehr als von Gott geschaffenes Individuum betrachtet, sondern durch Erblinien, die Teile der Menschheit als krank, oder zumindest als weniger überlebensfähig bezeichnen, aus dem Fokus der Betrachtung gedrängt.

Zitat:

„Wie jedes andere Tier ist auch der Mensch ohne Zweifel auf seinen gegenwärtigen hohen Zustand durch einen Kampf um die Existenz in Folge seiner rapiden Vervielfältigung gelangt, und wenn er noch höher fortschreiten will, so muss er einem heftigen Kampf ausgesetzt bleiben…Es dürfen die Fähigsten nicht durch Gesetze oder Gebräuche daran gehindert werden, den größten Erfolg zu haben.“

Zitiert aus: Darwin; Die Abstammung des Menschen; 1871

Man begab sich vielerorts mit Elan auf die Suche nach Optimierungsmöglichkeiten der Menschheit, was z.B. in Eugenik und Euthanasie Niederschlag fand (z.B. Haeckel, Tille, Galton) und man bis heute auch in Westeuropa in einer unterschwelligen Variante völlig selbstverständlich findet. Ein Element dieser Aktivitäten ist die Identifizierung von vermeintlich nicht optimalem Leben – wozu nach heutiger offizieller Kategorisierungen noch immer die Minderheit der Autisten zählt, die sich mindestens seit Jahrzehntausenden unter den Menschen bewährt hat.

Als ein klassisches Ereignis aus dem Umfeld dieser Entwicklungen ist z.B. der Mailänder Kongress von 1880 zu nennen. Gesellschaftlich integrierte Bevölkerungsgruppen, wie Gehörlose wurden im Geiste der Eugenik desintegriert und ausgegrenzt, die Kinder pathologisiert und von klein an durch oberflächliche Gleichmacherei seelisch mißhandelt. Ein Zustand, der sich für Gehörlose inzwischen wieder gebessert hat, für Autisten im übertragenen Sinne jedoch bis heute in voller Schärfe mit staatlicher Unterstützung praktiziert wird.

Ein wesentlicher Faktor von weltanschaulicher Diskriminierung ist der verweigerte Dialog auf gleicher Augenhöhe. Diskriminierungen sind zu großen Teilen Folge von weltanschaulichen Glaubenshaltungen und kulturellen Annahmen. Diese werden oft in breiter Weise als selbstverständlich betrachtet und in die Natur selbst hineingelesen, als würden sie sich logisch aus den Gegebenheiten ableiten lassen. Dies ist aber erstaunlich selten tatsächlich der Fall. Somit ist dieses Grundproblem der Diskriminierung die mangelnde Einsicht in das Stattfinden von aktiver Behinderung.

Wandel der Umgebungsbedingungen

Eine andere Kaskade von Änderungen der Lebensbedingungen griff schleichender um sich. Innerhalb der letzten Jahrhunderte hat sich die Gesellschaft rasant gewandelt. Die Durchdringung des Privatlebens mit staatlichen Regulierungen ist rapide angestiegen, die Verstädterung ebenso. Berufstätigkeit stellt heute völlig andere Anforderungen durch die weitgehende Verdrängung der Komponente physischen Kraftaufwands aus dem Berufsleben durch die Nutzung vor allem fossiler Energien. Kommunikation wurde dabei aus diesen Gründen immer wichtiger – ein Nachteil für Minderheiten mit abweichender Kommunikationsveranlagung wie Autisten.

Wenn der Wandel zu einer ausdifferenzierteren Informationsgesellschaft für Autisten auch potentiell große Vorteile mit sich bringt (wenn denn ein sinnvoller Zugang unter den gegebenen individuellen Lebensumständen erreichbar ist), so gab es dennoch auch nachteilige Entwicklungen, welche Autisten das Leben heute schwerer machen. So z.B. durch die Steigerung der Geschwindigkeit des Alltags alleine durch die Motorisierung der Fortbewegung im eigenen Alltag und im Erleben fremder Lebensspuren, wie dem heute fast allgegenwärtigen aufgrund ihrer besonders sensiblen Wahrnehmung für autistisch wahrnehmende Menschen besonders belastenden Straßenverkehr. Im Zuge der Industrialisierung und zunehmenden Verstädterung Europas ist das Leben lauter und unruhiger geworden. Für Autisten bedeutet dies, dass sie in den Städten und dicht besiedelten Regionen ihre Aufmerksamkeit auf viel mehr Dinge richten müssen, als in weitgehend unberührter Natur.

Die Motorisierung der Gesellschaft hatte zur Folge, daß Bewegungen schneller erfolgen und weniger gut gedanklich nachvollzogen werden können. Zudem ist ein größerer Umkreis um den Wohnort schnell zu erreichen, was Aufenthalte an unbekannten Orten wahrscheinlicher macht. Da die Reichweite größer ist, kann das Umfeld weniger tiefgründig erschlossen werden, was gesteigerte Desorientierung zur Folge haben kann.

Schnelle fast allgegenwärtige Bewegungen durch Autos in oft zudem noch hoher Anzahl, sowie Eindrücke durch deren Geräusche, spiegelnden Lack, grelle Scheinwerfer, Gerüche, Erschütterungen des Bodens, Luftbewegungen, etc. bewirken eine Verseuchung weiter Teile des Landes mit Sinnesreizen, die Autisten Bewegungen in Außenbereichen deutlich erschweren und sie psychisch belasten, was sich in generell geringerer Handlungsfähigkeit ausdrückt. Die Elektrifizierung hat Leuchtreklame, Halogen- und Xenon-Autoscheinwerfer und Ampeln hervorgebracht. In besiedeltem Raum erzeugen nahezu allgegenwärtige Motorgeräte bis hin zu Elektrokleingeräten eine Geräuschkulisse, die zur Steigerung der Überlastung von Autisten beiträgt.

Wenn auch Kutschen und Pferde oder Wind und Wolken ebenfalls schnelle Bewegungen vollführen, so hatte die Belastung durch diese wohl nur an wenigen Orten ein an heutige Sinnesbelastung heranreichendes Maß. Der Straßenverkehr durch seine hektische Unberechenbarkeit und sein „überall sein“ hat zudem weit gravierendere Auswirkungen, als ebenfalls temporeicher Bahnverkehr in der Landschaft, welcher sich zudem in der Regel nach Fahrplänen richtet.

Autisten sind nicht behindert, erst unpassende, behindernde Umgebungsbedingungen, die von einer nichtautistischen Mehrheit vorgegeben werden, machen Autisten zu Behinderten. Dies zeigt sich beispielsweise anhand des veröffentlichten Beispiels eines Jungen namens Rowan der in seiner Heimat seinem Umfeld vor allem negativ auffiel, wenn er seinen Kopf gegen den Bordstein schlug, schrie und nicht sprach. Seine Eltern kutschierten ihn von Therapie zu Therapie, verabreichten Medikamente, doch nichts half. Die Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung“ erfolgte. Eine Analyse seiner DNA ergab zudem, dass ihm ein Gen fehlt, das ein Enzym namens Gluthation produziert. Dieses Enzym verarbeitet im Körper Toxine. Solche genetischen Abweichungen und anderweitige Krankheiten treten manchmal lediglich parallel zu Autismus auf, begründen ihn aber nicht. Die Geschichte Rowans veranschaulicht den Einfluss von Umweltbedingungen auf die Entwicklung eines Autisten. Als Rowan in Kontakt mit Buschmännern aus der Kalahari-Wüste kam, die Rowans Vater an eine Tagung der Vereinten Nationen in Kalifornien begleiteten, sprach Rowan auf die rituellen Gesänge der Buschmänner an. Doch dieses positive Erlebnis war nicht von langer Dauer. Die unpassenden Umgebungsbedingungen machen ihm zu Schaffen. Der Vater entschied sich, mit Rowan in die Mongolei zu fahren – eine Reise auf dem Pferd zu Naturheilern. Die Entwicklung, die Rowan dort machte, war bemerkenswert.

Die ruhige Umgebung erlaubte Rowan zur Ruhe zu kommen und erzielte weitaus mehr, als die Therapien und Medikamente in den USA. Innerhalb weniger Tage lernte Rowan, nicht mehr in die Windel zu machen, begann zunehmend mit der Umwelt zu interagieren und mit Gleichaltrigen zu spielen. Doch mit der Rückkehr in die USA traten Rowans Verhaltensweisen, durch die er bereits vor der Reise negativ auffiel, wieder gehäuft auf. Immerhin blieben Teile der dortigen Erlebnisse weiter sichtbar (Spiegel 13.10.2009). Dieses Beispiel demonstriert, dass Autismus an sich keine Veranlagung darstellt, die Erscheinungsbilder nach sich zieht, die heute fälschlich als Autismus wahrgenommen werden. Auch Fähigkeiten wie Sprechen und Interagieren, können von Autisten gelernt werden, wenn die Umgebungsbedingungen angemessen sind.

Rasanter Wandel nimmt sich selten Zeit zu umsichtigem Vorgehen. Wenn auch Autisten vermutlich deutlichen Anteil an der Schaffung der Grundlagen für diese Umwälzungen leisteten, wurde die Umsetzung dennoch bis heute weitgehend in einer Art vorgenommen, die Autisten erheblich in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt, oder sie gar in die Besinnungslosigkeit treibt. Das liegt vor allem darin begründet, dass sie oft eitlen Hordenchefs als Zulieferer dienen, jedoch kaum an Prozessen gesellschaftlicher Vereinbarungen beteiligt werden. Daher ist es nun endlich erforderlich auch für Autisten Barrierefreiheit zu schaffen, sowie die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen auch auf ihre Bedürfnisse einzurichten.

Die Definition des Autismus im Wandel der Zeit

In den Blickpunkt der mehr oder weniger als Disziplin entstehenden Psychologie geriet Autismus erst vor rund 100 Jahren. Erstmalige Verwendung fand der Begriff Autismus im Jahre 1910 durch Eugen Bleuler, der den Begriff zur Bezeichnung eines der Grundsymptome der Schizophrenie verwendete, die für ihn ein Überwiegen des Innenlebens, verbunden mit einer aktiven Abwendung von der Aussenwelt darstellte. Zwei Jahre später definierte Bleuler genauer, was für ihn autistisches Denken in Abgrenzung zum realistischen Denken bedeute: Realistisches Denken repräsentiere die Wirklichkeit und reguliere die Beziehungen des Individuums zur Aussenwelt, autistisches Denken hingegen stelle sich vor, was angenehm sei. Werde ein Mensch vollständig vom autistischen Denken beherrscht, so wirke er apathisch und habe jeglichen Bezug zur Aussenwelt verloren. Weitere Untersuchungen über Autismus als Bestandteil, oder als Vorstufe zur Schizophrenie im Kindesalter folgten.

Zu diesem Zeitpunkt war der Begriff der Dementia Praecox, der massgeblich von Emil Kraeplin (1878) geprägt wurde, noch weit verbreitet. Der Begriff bezeichnet eine Fülle unterschiedlicher psychischer Phänomene, die von Kraeplin, der die Meinung vertrat, Krankheiten liessen sich nicht anhand ihrer Ursachen, sondern anhand der Krankheitsverläufe differenzieren, als ein Phänomen betrachtet wurden. Erst Bleuler (1908) kritisierte den Begriff und führte den Begriff der Schizophrenie ein (1911). Nichtsdestotrotz blieben im Begriff eine Vielzahl unterschiedlicher Phänomene enthalten, unter anderem auch Autismus. Autismus wurde häufig als „Knick in der Lebenslinie“ (Binder 1936) beschrieben und Autisten würden die „Fähigkeit zum Du-Erlebnis“ (ibd.) verlieren. Zunehmend rückte die Frage nach den Ursachen von Autismus in den Vordergrund. Es wurden sowohl biologische Ursachen, als auch auslösende Momente diskutiert, auch die Annahme einer Kombination beider Ursachen schien verbreitet.

Autismus als von der Schizophrenie unabhängiges Phänomen

Erst im Jahre 1938 wurde durch den Österreicher Hans Asperger, bei dem unter anderem auch Literaturnobelpreisträgerin Elfriede Jelinek zeitweise in Behandlung war, eine andere Sichtweise auf Autismus bekannt. Die These, dass Autismus eine Form kindlicher Schizophrenie darstelle, wies er zurück und beschrieb Autismus als eigenständige, angeborene Psychopathie – der Begriff der Psychopathie bezeichnete damals die Vorstellung vererbter Charakter- und Triebbesonderheiten, die zu subjektiven Leiden oder sozialen Konflikten beitrügen (Koch 1891; Schneider 1923). Anhand vierer Fallbeispiele beschrieb Asperger die Besonderheiten, die für ihn charakteristische Merkmale von Autismus darstellten. So besässen alle vier untersuchten Knaben besonders ausgearbeitete Gesichtszüge, die durch das stete Denken geprägt seien, der Blick wirke abwesend und bliebe kaum an Personen oder Gegenständen hängen, ferner beherrschten die untersuchten Kinder, wenn überhaupt, nur unzureichende Mimik und Gestik, desweiteren wirke die Sprache unnatürlich.

Asperger betonte ausdrücklich die Fähigkeiten der autistischen Kinder. Die untersuchten Kinder würden sich insbesondere durch originelle Lösungsstrategien auszeichnen und sich bereits früh für spezifische Themengebiete interessieren, in denen sie zu herausragenden Leistungen fähig seien; wären aber nur ungenügend in der Lage, mechanisierte, strengen Regeln folgende Aufgaben zu lösen. Autistische Kinder hätten die Fähigkeit „die Dinge und Vorgänge der Umwelt von neuen Gesichtspunkten aus zu sehen“ (Asperger 1944). Trotz einer gestörten Beziehung zur Umwelt wären die Kinder zu einer bemerkenswerten Klarsichtigkeit, in Bezug auf Urteile über die Umwelt und sich selbst in der Lage. Diese Klarsichtigkeit sei insbesondere bei wissenschaftlichen Berufen von äusserster Wichtigkeit, weswegen zahlreiche bedeutende Wissenschaftler Autisten wären. Dies beantwortet auch die Frage nach der sozialen Wertigkeit, deren Beantwortung gerade zur Zeit des Nationalsozialismus entscheidend war. Asperger stellt den autistischen Kindern eine gute Prognose. Aufgrund ihrer Intelligenz und Abstraktionsfähigkeit seien sie durchaus in der Lage, sich in die Gesellschaft zu integrieren und als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft eine angesehene Tätigkeit auszuüben.

Asperger wurde Zeit seines Lebens vor allem in seiner Heimat rezipiert, bekam aber kaum internationale Aufmerksamkeit. Erst in den 80er Jahren führte die Engländerin Lorna Wing Aspergers Arbeit fort und benannte die Art der untersuchten Kinder als „Asperger-Syndrom“. Durch die Übersetzung von Aspergers Arbeit ins Englische während den 90er Jahren, wurde ein breiterer Kreis von Wissenschaftlern auf Aspergers Arbeit aufmerksam.
Beinahe zeitgleich mit Asperger veröffentlichte der Österreicher Leo Kanner in den USA einen Aufsatz unter dem Titel „Autistic Disturbances of Affective Contact“ (1943). Es ist unklar, ob Kanner die Arbeit Aspergers kannte, jedoch ist anzunehmen, dass er die wissenschaftlichen Publikationen seines Herkunftslandes verfolgte. Ausgehend von elf Fallbeispielen beschrieb Kanner frühkindlichen Autismus als eine kognitive Störung, die sich in ständigem Wiederholen bestimmter Wörter oder Teilsätze und einem verminderten kognitiven Leistungsniveau zeige.
Die Sprache der autistischen Kinder habe gemäss Kanner weitgehend ihre Funktionalität verloren und könne häufig nur von Menschen verstanden werden, die zugegen waren, als eine bestimmte Phrase in einem konkreten Zusammenhang geäussert wurde und von da an untrennbar mit der entsprechenden Situation verbunden sei. Wie auch schon Asperger ging Kanner davon aus, dass Autismus angeboren ist. Im Gegensatz zu Asperger betrachtete Kanner Autismus als schwere Störung, die sich in einem völligen Rückzug aus sozialen Kontakten sowie einem Bedürfnis Routinen einzuhalten, manifestiere und die Autisten erheblich in ihrer Lebensqualität einschränke.

Das Umwelt-Modell Bettelheims

Anders als Asperger und Kanner definierte der Psychoanalytiker Bruno Bettelheim Autismus anhand eines Umwelt-Modelles, das Autismus nicht als angeboren, sondern als Reaktion des Kindes auf ein besonders kühles und distanziertes Verhalten der Mutter, erklärt. Dieses Elternverhalten beobachtete Bettelheim im Rahmen seiner Tätigkeit, zog jedoch nicht die Annahme der Vererbung vor. Wie auch schon seine Vorgänger erkannte Bettelheim, dass die Eltern autistischer Kinder zwar häufig sehr gebildet waren, es aber so schien, als seien sie nicht in der Lage eine Beziehung zu ihren Kindern aufzubauen.

Kühlschrankmütter nannte Bettelheim die Mütter solcher Kinder. Ausgehend von seinen eigenen Erfahrungen in den KZ Dachau und Buchenwald beschrieb er das Verhalten der autistischen Kinder als Verhalten, das Menschen, die besonders lange und nachhaltig gelitten haben, an den Tag legen (Bettelheim 1967). Die Erklärung, dass Autismus auf ein gestörtes Mutter-Kind-Verhältnis zurückzuführen sei, gilt mittlerweile als widerlegt, kommt aber immer wieder in kontrovers diskutierten und in scharfer Kritik stehender Ansätzen, wie beispielsweise der Festhaltetherapie, zum Vorschein.

Indes sind nicht nur bis in die Gegenwart verbreitete, zweifelhafte therapeutische Massnahmen auf Bettelheims Ansatz zurückzuführen, auch die Gründung von Elternverbänden, wie beispielsweise ‚Autismus Deutschland’ liegt wohl unter anderem darin begründet, dass sich Eltern dem Vorwurf, die Schuld am Autismus ihrer Kinder zu haben, ausgesetzt sahen. In Zusammenhang damit sind auch die Beteuerungen von Eltern autistischer Kinder, nichts in der Erziehung falsch gemacht zu haben, die sie auch heute noch vorbringen, zu sehen. Ebenso wird diese Ansicht erfahrungsgemäß von vielen Menschen aus dem Lebensumfeld der Eltern geäußert. Die Tatsache, dass sehr viele Verhaltensweisen von Autisten nicht auf den Autismus, sondern auf ein unpassendes Umfeld zurückzuführen sind, wird dabei von den Eltern – wenn überhaupt – häufig nur mit Widerwillen zur Kenntnis genommen.

Der aktuelle Forschungsstand

Zeitgenössische Ansätze gehen von einer „Autismus-Spektrum-Störung“ aus, die sowohl Kanners frühkindlichen Autismus, der hoch-, mittel- und niederfunktionalen Autismus einschliesst, als auch das „Asperger-Syndrom“ sowie zusätzlich für Kinder, die zwar die nötige Anzahl Kriterien für eine Diagnose nicht erfüllen, die erfüllten Kriterien aber teilweise so eindeutig erfüllt sind, dass dennoch eine Diagnose angemessen erscheint, die Kategorie des atypischen Autismus bereithält (ICD-10; DSM-IV). Diese Kategorien wirken mitunter willkürlich gewählt und häufig ist bei Erwachsenen Menschen nicht mehr bestimmbar, welcher Kategorie sie als Kinder zugeordnet wurden. Eine Abschaffung der heutigen Unterteilung im 2012 erscheinenden DSM 5 wird derzeit diskutiert (dazu siehe auch unten unter
„Ausblick“).

Es gibt unterschiedliche Versuche, in Ergänzung zu diesen drei Kategorien weitere Untergruppen zu beschreiben. So differenziert beispielsweise ein älterer Ansatz (Wing/Gould 1979) den frühkindlichen Autismus in Bezug auf das Sozialverhalten der Kinder und den Kontakt zur Umwelt. Drei unterschiedliche Verhaltensweisen wurden beobachtet: (1) zurückgezogene Kinder, die jegliches soziales Verhalten vermieden, keinen Blickkontakt halten könnten und häufig eine mittelgradige bis schwere geistige Behinderung zugeschrieben bekämen. (2) passive Kinder, die zwar von sich aus keine Kontaktversuche unternähmen, aber Kontaktaufnahme von anderen akzeptieren würden sowie (3) aktive, aber sich seltsam verhaltende Kinder, die zwar spontan auf andere zugehen könnten, aber oft ein distanzloses Verhalten an den Tag legten.

In Bezug auf dieses Einordnungsschema ist zu beachten, dass bei den autistischen Kindern, bei denen eine geistige Behinderung vermutet wird, sich dies womöglich nach Jahrzehnten als fataler Irrtum herausstellt. Ruhige Umgebungsbedingungen sind zentral für die gesunde Entwicklung eines autistischen Kindes. Von diesen Umgebungsbedingungen sind auch die Resultate eines allfälligen IQ-Tests sowie zahlreiche Verhaltensweisen und Symptome, die heute fälschlicherweise Autismus zugeschrieben werden, abhängig.

1989 entwickelte Christopher Gillberg (1989) ein Diagnoseraster für das „Asperger-Syndrom“, das die Diagnosekriterien in folgende Kategorien unterteilt: Soziale Beeinträchtigung, Eingeengte Interessen, Repetitive Routinen, Rede- und Sprachbesonderheiten, nonverbale Kommunikationsprobleme sowie motorische Unbeholfenheit.

Weitere Einteilungsmöglichkeiten sind beispielsweise bei Kindern mit Diagnose „Asperger-Syndrom“ in Bezug auf die Sprachkompetenz (Tager-Flusberg/Joseph 2003) oder es existiert auch ein Ansatz, der autistische Kinder mithilfe eines Intelligenztests, den Differential Ability Scales, in drei Kategorien einteilt; nämlich (1) Verbale Intelligenz < Praktische Intelligenz (2) Verbale Intelligenz = Praktische Intelligenz (3) Verbale Intelligenz > Praktische Intelligenz. Obwohl diese Einteilung nur von einer Intelligenzskala ausgeht, soll die Intensität des Autismus anhand dieser Skala abgelesen werden können (Howlin et al. 2000).

Es wird häufig ein rasanter Anstieg der Anzahl der Autisten behauptet. Vor 14 Jahren sei lediglich 1 von 10’000 Kindern diagnostiziert worden, währenddessen es heute 1 von 150 sei (Centers for Disease Control and Protection (CDC)); neuere Schätzungen der Zeitschrift Pediatrics gehen gar von 1% der Bevölkerung aus. Der grösste Teil der in den USA diagnostizierten Kinder sind Weisse. Inwiefern dieser Anstieg der Diagnosen mit einem tatsächlichen Anstieg der Autisten in der Bevölkerung einhergeht, ist umstritten und offensichtlich vor allem auf eine in der Praxis immer verbreitetere Diagnostik und daneben auch auf eine weitere Verschlechterung der Lebensbedingungen von Autisten (siehe oben) zurückzuführen. Insbesondere im US-Amerikanischen Raum wird häufig von einer Autismusepidemie die aufgehalten werden muss, gesprochen – was zur Folge hat, dass entsprechende Forschungsgelder fliessen.

Ausblick

Wie bereits erwähnt, sind viele Verhaltensweisen und Symptome, die derzeit dem Autismus zugeschrieben werden, vielmehr Folgen ungünstiger Lebensbedingungen, denen Autisten ausgesetzt sind. Es kann mitunter Jahre dauern, bis ein Autist die ungünstigen Lebensbedingungen genügend aufgearbeitet hat. Insofern sind auch die heutigen Unterdiagnosen kritisch zu sehen, da diese je nach Lebensbedingungen des Autisten unterschiedlich ausfallen können. Ferner bilden die Diagnosen, wenn überhaupt, lediglich die Situation in der frühen Kindheit ab und werden im Laufe der Entwicklung, die auch ohne therapeutische Massnahmen stattfindet, weitgehend hinfällig. Auch die Wissenschaft distanziert sich zunehmend von den üblichen Unterdiagnosen. Es wird derzeit diskutiert 2012 in der Neufassung des DSM-IV, dem DSM-V, eine Zusammenführung des „Asperger-Syndroms“ mit dem „atypischen“ Autismus, der in den USA lediglich als PDD-NOS (tiefgreifende Entwicklungsstörung – nicht anders bezeichnet) in die Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung“ vorzunehmen. Es sei bisher niemand in der Lage gewesen, grundlegende Unterschiede zwischen dem „Asperger-Syndrom“ und anderen milden Formen des Autismus zu beschreiben, so die Befürworter der Zusammenführung. Die vorgeschlagenen Änderungen sind indes ein Teil einer Revision, die die gängigen psychiatrischen Diagnosen durch ein Abstufungsraster differenzierter machen und dadurch auch die jeweils zugeschriebene Intensität darstellen soll. Wie diese Intensität objektiv gemessen werden kann, ist noch offen. Insbesondere bei Autisten, die sich häufig durch ein ungleiches Fähigkeitenprofil auszeichnen, wirft diese Frage ernsthafte Probleme auf. Die Diskussion ist kontrovers. Das „Asperger-Syndrom“ ist nicht nur eine psychiatrische Diagnose, für zahlreiche Asperger-Autisten scheint es auch ein identitätsstiftendes Element darzustellen. Der australische Psychologe Tony Attwood beispielsweise befürchtet, dass sich viele Menschen – sollte durch die Abschaffung der Diagnose „Asperger-Syndrom“ das positive Bild, das diese Diagnose besitzt, wegfallen – nicht mehr diagnostizieren lassen, da sie Autismus als negativ und als nicht auf sie zutreffend empfinden. Doch zahlreiche Menschen mit der Diagnose „Asperger-Syndrom“ fühlen sich vielmehr dem autistischen Spektrum, als einer Unterdiagnose zugehörig (New York Times 2.11.2009).

Die pathologische Geschichte des Autismus ist relativ kurz. Währenddessen anfangs wohl nur besonders eindeutige Fälle diagnostiziert wurden, hat sich sowohl das Diagnoseraster im Laufe der Zeit erweitert, als auch das elterliche Bedürfnis erhöht, Kinder, die in jeglicher Hinsicht der gesellschaftlichen Norm entsprechen, zu haben. Kinder, die vor 20 Jahren vielleicht nur als besonders anstrengend bezeichnet worden wären, werden heute mitunter mit unterschiedlichen Diagnosen belegt, unter anderem auch mit Autismus.

Der Versuch aufgrund falscher Ursachenannahmen etwas zu heilen, was keiner Heilung bedarf, gipfelt in unmenschlichem und möglicherweise schädlichem Anpassungsdruck, dem autistische Kinder ausgesetzt sind, währenddessen die Erziehungsberechtigten versuchen diese Kinder in eine nichtautistische Form zu zwängen, die für die autistischen Kinder widernatürlich und ungesund ist. Die langfristigen Schäden, die eine solche widernatürliche Behandlung der Kinder mit sich bringt, werden häufig weder von Therapeuten, noch von Eltern in Betracht gezogen. Für die Umschulung von Linkshändern gelten psychische Folgeschäden mittlerweile als erwiesen, ein solcher Nachweis steht für therapierte Autisten anscheinend aufgrund einseitig ausgerichteter Forschung noch aus.

Vereinheitlichung und die Unterdrückung individueller Besonderheiten scheinen das zeitgenössische Gesellschaftsbild zu prägen. Nicht Vielfalt, wie sie als Element der Stabilität und Gesundheit grundsätzlich in der Natur vorzufinden ist (Biodiversität), sondern ein einheitlicher Normmensch scheint Ziel des heutigen industriellen Zeitgeistes zu sein. Nichtsdestotrotz gibt es auch Ansätze, die individuelle Persönlichkeitseigenschaften beschreiben, ohne sie einer wertenden Einordnung zu unterziehen. Als Beispiel hierzu sei an Erich Fromm (1979) erinnert, der in Anlehnung an Sigmund Freud eine Charakterkunde entwickelte, die anhand menschlicher Eigenschaften unterschiedliche Charakter-Orientierungen, wie beispielsweise die „hortende Orientierung“ oder auch die „rezeptive Orientierung“ beschreibt. Für Fromm ist für das Mensch-Sein „die unbegrenzte Verschiedenheit der Persönlichkeiten“ bezeichnend. Jeder Mensch besitzt somit einen ganz bestimmten Charakter, der seine Persönlichkeit auszeichnet und ihn von anderen Menschen abgrenzt. Charakterzüge sind keine Verhaltensweisen, die einem Menschen aberzogen werden können. Der Charakter ist vielmehr das, was zwar das Verhalten, die Vorlieben und Abneigungen bestimmt, aber nicht damit gleichzusetzen ist, weil er viel tiefer liegt. Verhaltensweisen, die bei einer oberflächlichen Betrachtung identisch wirken, können völlig unterschiedliche Motivationen, die wiederum auf die jeweiligen Charakterzüge des Individuums zurückzuführen sind, zugrundeliegen. Die Art, wie jemand denkt, fühlt und die Welt wahrnimmt wird massgeblich durch diesen individuellen Charakter bestimmt (Fromm 1979). Therapiemassnahmen, die darauf abzielen, Autisten zu Nichtautisten zu machen, ignorieren die Einzigartigkeit des Charakters jedes einzelnen Individuums völlig und können lediglich bewirken, dass der Autist unter dem Druck von Aussen zerbricht und sich bis zur völligen Erschöpfung an eine von Aussen bestimmte Norm anzupassen versucht, die seinem Charakter zuwiderläuft.

Im Verhältnis zur Geschichte der Menschheit, in der ein friedliches Neben- und Miteinander autistischer und nichtautistischer Menschen möglich war, ist diese pathologisierende Epoche, in der wir uns derzeit befinden, nur von sehr kurzer Dauer. Es werden immer mehr Stimmen laut, die Autismus nicht als Krankheit definieren, sondern als Art des Seins, das sich von der Art der Mehrheit unterscheidet. Als Beispiel sei hier Lisa Jo Rudi erwähnt, die auf der Website „About.com: Autism“ eine Beschreibung von Autismus in 10 positiven Punkten veröffentlicht hat. Gemäss dieser Beschreibung zeichnen sich Autisten unter anderem durch Ehrlichkeit, Unvoreingenommenheit gegenüber Anderen, Leidenschaftliches Interesse an bestimmten Themengebieten sowie weniger Interesse an materiellen Gütern aus.

Aktive Ausgrenzung und Diskriminierung von Autisten durch Behindertenverbände am Beispiel Deutscher Behindertenrat und VdK

Behindertenverbände und Gremien, die Mitsprache von durch gesellschaftliche Rahmenbedingungen behinderten Personen bei politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen sicherstellen sollen, haben eine klare Aufgabenstellung.

Beispiel Deutscher Behindertenrat:

Der erklärte Anspruch:

Der Deutsche Behindertenrat präsentiert sich selbst als hervorgehobene, offensiv im Sinne von behinderten Menschen auftretende Organisation.

Zitat:

„Im Deutschen Behindertenrat (DBR ) haben sich alle wichtigen Organisationen behinderter und chronisch kranker Menschen zu einem Aktionsbündnis zusammengeschlossen, das mehr als 2,5 Millionen Betroffene in Deutschland repräsentiert.Unter anderem ist Aufgabe des Deutschen Behindertenrates, Interessen behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen verbandsübergreifend offensiv zu vertreten. Dazu gehört insbesondere auch, auf die Sicherstellung der finanziellen Rahmenbedingungen für die Lebensgestaltung behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen sowie der Arbeit der für sie notwendigen Dienste und der Selbsthilfestrukturen hinzuwirken.“

http://www.deutscher-behindertenrat.de/ID25032

Der Behindertenrat besitzt teilweise auch ganz offiziell einen hervorgehobenen Status in einem wichtigen Gremium des deutschen Gesundheitswesens:

Zitat:

„Durch Rechtsverordnung (PatientenbeteiligungsVO) ist der Deutsche Behindertenrat (DBR), namentlich benannt und berechtigt, Vertreter in den „Gemeinsamen Bundesausschuss“ zu entsenden.“

http://www.deutscher-behindertenrat.de/ID26419

Weiter schmückt er sich mit etlichen hohen Verheißungen, was den eigenen Anspruch angeht:

Zitat:

„Der Deutsche Behindertenrat verfolgt das Ziel

  • die Gleichstellung mit nichtbehinderten Menschen in unserer Gesellschaft zu erreichen und eine Diskriminierung behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen abzubauen,
  • die Selbstbestimmung behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen in allen Lebensbereichen zu verwirklichen und eine Fremdbestimmung zu verringern,
  • die Selbstvertretung behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen in allen sie betreffenden Entscheidungsprozessen zu ermöglichen und eine Bevormundung abzubauen,
  • die Teilhabe behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen in allen Lebensbereichen zu realisieren und eine Ausgrenzung zu verhindern,
  • die Benachteiligung behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen in der Gesellschaft zu bekämpfen,
  • den Vorrang der Selbsthilfe gegenüber der fremdorganisierten Hilfe durchzusetzen.“
Zitat:

„4.1Der Deutsche Behindertenrat soll die Bandbreite und Vielfalt der Nichtregierungsorganisationen von behinderten und chronisch kranken Menschen und ihrer Angehörigen in Deutschland widerspiegeln. Dabei sind die unterschiedlichen Formen von Behinderungen zu berücksichtigen und eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit ist anzustreben (Repräsentativität).

Betroffene im Sinne der Gremien des Deutschen Behindertenrats sind behinderte und chronisch kranke Menschen sowie die Angehörigen behinderter und chronisch kranker Menschen, die sich nicht selbst vertreten können.“

http://www.deutscher-behindertenrat.de/ID25199

Die unglaubliche Realität:

Die ESH versucht seit längerer Zeit endlich barrierefreien Zugang zu medizinischen Leistungen für Autisten durchzusetzen (siehe auch hier) und wandte sich ermuntert von der oben zitierten Selbstdarstellung erstmals am 3.3.2008 an den Deutschen Behindertenrat. Hierbei handelt es sich um ein sehr ernstes Problem, das die Gesundheit vieler Autisten gefährdet. Der Verlauf soll in Form einer Chronologie dargestellt werden:

Darauf erfolgte bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Artikels erneut keine Reaktion des DBR. Seit über einem halben Jahr ignoriert der DBR das geschilderte ernste Problem der hochgradig mangelnden Barrierefreiheit im Internet und präsentierte sich als seelenlose Bürokratiemaschine, die sich zwar mit großen Zielen schmückt, diese jedoch im Alltag in beschämender Weise mit Füßen tritt.

Nach den Erfahrungen der ESH werden Autisten allgemein von Behindertenverbänden sogar noch stärker ausgegrenzt als von normalen staatlichen Behörden.

Wer gegen das Verhalten im oben aufgeführten Beispielfall protestieren will, der kann es z.B. unter den folgenden Emailadressen tun:

info@deutscher-behindertenrat.de
kontakt@vdk.de

Schwangere als Behinderte einstufen – Minderheitendiskriminierung beenden

25.9.08: Manchmal muß man wohl ungewöhnliche Wege einschlagen um effektiv zu wirken. Das Begriffsverständnis von „Behinderung“ ist heute überwiegend pathologisch gefärbt. Dieses Verständnis ist jedoch an sich eine Diskriminierung und steht der Integration von „Behinderten“ schon von Seiten ganz grundlegender Denkmuster entgegen. Behindert – das sind irgendwelche Krüppel oder Bematschten. Behindert sind andere, Menschen die man in der Regel nicht kennt. Zumindest für einen großen Teil der Bevölkerung.

Deswegen sollte es sinnvoll sein Schwangere künftig als Behinderte einzustufen. Nicht aus Chauvinismus oder um Schwangerschaften zu pathologisieren (wer dies als Pathologisierung auffasst, der entlarvt ein eigenes chauvinistisches Behinderungsverständnis), sondern im Gegenteil um diskriminierende Willkür bei der Festlegung, ob etwas eine Behinderung ist oder nicht, abzuschaffen und den Behinderungsbegriff auch innerhalb der Bevölkerungsmehrheit langfristig zu entpathologisieren.

Maßnahmen, die mit Schwangerschaften zu tun hätten, würden somit künftig in Töpfe umstrukturiert, die unter dem Begriff der Behinderungsausgleiche bezeichnet werden. Dies müsste so vorgenommen werden, daß keine Frau die medizinische Leistungen wegen einer Schwangerschaft möchte, darum herumkommt sich selbst zur Erlangung der Maßnahmen als behindert zu bezeichnen, so wie es auch Autisten oder Eltern von Autisten zugemutet wird. Für die Bewilligung von Leistungen sollten ggf. dieselben Sachbearbeiter zuständig sein wie für jetzige „Behindertenmittel“.

„SGB9 § 2 Behinderung

  1. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__2.html

Diskussion im Forum: http://autismus.ra.unen.de/topic.php?id=2077

Der Ombudsrat

Der Ombudsrat der ESH bemüht sich die in der gesellschaftlichen Praxis oft vernachlässigten Interessen von Autisten im Sinne einer diskriminierungsfreien Teilhabe an allen nicht durch öffentliches Recht geregelten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens im deutschsprachigen Raum zu vertreten. Der Tätigkeitsschwerpunkt besteht also vor allem im Bereich der Privatwirtschaft, z.B. dem Berufsleben und mangelnder Barrierefreiheit für autistische Kunden bei Privatunternehmen. Kein Anliegen ist zu unwichtig.

Aktivitäten

Der Ombudsrat versteht sich als unabhängiger Schlichter in solchen Situationen mangelnder Barrierefreiheit für Autisten. Die Inanspruchnahme ist kostenfrei. Abweichend zu den meisten anderen Ombudsstellen begleitet der Ombudsrat gegebenenfalls in Absprache mit dem Klienten auch die gerichtliche Durchsetzung von Bedingungen der Enthinderung.

Arbeitsteilungs-Faustregel für den direkten Kontakt außerhalb des über das Menü erreichbaren Online-Kontaktformulars: Für Fälle, in denen es um mangelnde Barrierefreiheit im Einzelfall geht, in denen Autisten also wegen autistischer Eigenschaften in irgendeiner Weise im alltäglichen Dasein benachteiligt werden, z.B. durch schlechten schriftlichen Zugang zwecks Beratung bei einem privaten Dienstleister, ist der Ombudsrat zuständig.

Bei allen Fragen, in denen es um die Erlangung eines offiziellen Status oder amtliche Bewilligungsverfahren von praktischen Nachteilsausgleichen geht, z.B. bei Fragen zum Feststellungsverfahren nach SGB9, zu finanziellen Vergünstigungen, zu schulischen Problemlagen oder zum Betreuungsrecht ist die ESH selbst zuständig.

Keiner muß Angst davor haben, sich an die falsche Stelle zu wenden. Falls das passieren sollte, wird die Anfrage automatisch dem richtigen Ansprechpartner zugeleitet.

Alle übermittelten Falldaten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Onlineformular: Kostenlos Unterstützungsmitglied der ESH werden

Email-Kontakt: ombudsrat (öt) enthinderung.de

Rechtlicher Hinweis: Trotzdem wir stets nach bestem Wissen und Gewissen agieren ist jegliche Haftung des Ombudsrats oder seiner Mitglieder ausgeschlossen.

Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr gemäß AGG

Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht nicht nur Regelungen für Gleichbehandlung im Arbeitsleben vor, sondern auch bei Massengeschäften wie Telefonanschlüssen, Versicherungen (ausgenommen ist die Risikokalkulation), Hotelübernachtungen, Einkäufen im Supermarkt, in der Gastronomie, in Schwimmbädern, Fahrten mit Taxi, Bus und Bahn. Massengeschäfte sind alle Geschäfte, die üblicherweise mit jeder zahlungswilligen Person abgeschlossen werden. Als damit vergleichbare Schuldverhältnisse gelten auch Geschäfte, bei denen üblicherweise das Ansehen der Person eine weniger entscheidende Bedeutung hat, z.B. bei einem gewerblichen Autoverleih.

Unternehmen oder Unternehmer, die solche Massengeschäfte anbieten, dürfen autistische Kunden nicht aufgrund autistischer Eigenschaften diskriminieren, z.B. indem das Servicecenter nur über Telefon und nicht über Fax erreichbar ist oder die Erreichbarkeit per Fax schlechter ist als über die Hotline. Wenn Differenzierungen jedoch an anderen Kriterien festzumachen sind, die nicht durch das AGG geschützt sind sind diese rechtmäßig, z.B. wenn eine Fluglinie einen Passagier nicht befördert, weil er betrunken ist. Ebenso kenn es gerechtfertigt sein laut §20 aus sachlichen Gründen Unterscheidungen vorzunehmen, z.B. wegen Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient, dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt oder besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt. Es ist also kein sachlicher Grund im Sinne des AGG, wenn Sachbearbeiter eines Unternehmens darauf verweisen, daß sie keine Emails oder Faxe versenden dürfen.

Ergänzende Quelle: http://www.rostock.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/arbeitsrec…

Mögliche Maßnahmen sind Unterlassungsklagen bei fortgesetzter Benachteiligung und auch Schadensersatz aufgrund von Benachteiligung, was Schmerzensgeld einschließen dürfte (siehe § 21,2, zweiter Satz). Schadensersatzansprüche laut §21,5 müssen in der Regel innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, daher sollte der Ombudsrat jeweils umgehend informiert werden, sofern das erwünscht ist. Es lassen sich viele andere Konstellationen denken, daher sei hier der Gesetzestext umfassen zitiert, einschließlich der Regelung der Beweislastumkehr zugunsten des Autisten, wenn dieser Indizien nennen kann, die auf eine Benachteiligung hindeuten:

Tipps zur Beweissicherung: Auch wenn in §22 die Beweislast bei Indizien, die eine Diskriminierung vermuten lassen an das Unternehmen oder den Unternehmer fällt, ist eine gute Beweissicherung sinnvoll. Sobald wie möglich sollte das Erlebnis der mutmaßlichen Diskriminierung in einem datierten Gedächtnisprotokoll umfassend aufgeschrieben werden. Wichtig ist dabei besonders z.B. bei einer Hotelübernachtung zu notieren welcher Mitarbeiter, was bezüglich der mutmaßlichen Diskriminierung getan oder unterlassen hat. Wenn der Name nicht bekannt ist das Aussehen möglichst genau beschreiben (z.B. Haarfarbe, Körpergröße, Kleidung, Geschlecht), eventuell andere Merkmale wie Stimme, Dialekt, auffällige Bewegungsmuster, individuelle Wortwahl. Die Uhrzeit des Geschehens sollte möglichst genau festgehalten werden um später ggf. aus Dienstplänen Rückschlüsse ableiten zu können.

Zitat:

“AGG § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

  1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
  2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

  1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
  2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
  3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
  4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

§ 21 Ansprüche

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Abschnitt 4

Rechtsschutz

§ 22 Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/

Zitat aus der Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 16/1780, die hier wegen der schlechten Auffindbarkeit dieses Dokuments im Internet hier umfassend zitiert wird, jedoch derzeit auch in der unten genannten pdf-Quelle nachgeselesen werden kann und trotz andersartiger Beispiele wohl sinngemäß auf die Situation von Autisten übertragen werden kann:

Zitat:

“Zu § 19 (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot)Die Vorschrift enthält das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot.Absatz 1 enthält die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereiches für Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes,also aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,des Geschlechts,der Religion oder Weltanschauung,einer Behinderung,des Alters oder der sexuellen Identität.Absatz 2 konkretisiert unter Bezug auf § 2 Abs.1 Nr.5 bis 8 (entsprechend Artikel 3 Abs.1 Buchstabe e bis h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG) den sachlichen Anwendungsbereich bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Absatz 3 trägt dem Anliegen insbesondere der Wohnungswirtschaft Rechnung,bei der Vermietung von Wohnraum den bewährten Grundsätzen einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik Rechnung tragen zu können.Absatz 4 stellt klar,dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für familien-und erbrechtliche Schuldverhältnisse nicht gilt. Absatz 5 schließlich regelt die Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots im engeren persönlichen Nähebereich.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Erfasst sind hiernach Massengeschäfte bzw.vergleichbare Schuldverhältnisse (Nummer 1)und darüber hinaus alle privatrechtliche Versicherungen aller Art (Nummer 2). Absatz 1 Nr.1 erfasst in der ersten Alternative zunächst Massengeschäfte,also diejenigen zivilrechtlichen Schuldverhältnisse,die typischerweise ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von Fällen zu gleichen Bedingungen zustande kommen.Dieser Tatbestand ermöglicht die erforderliche Balance zwischen dem Schutz vor diskriminierendem Verhalten im Privatrechtsverkehr einerseits und der gebotenen Wahrung der Vertragsfreiheit andererseits.Die Vorschrift setzt zugleich Artikel 3 Abs.1 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG um,die ebenfalls darauf abstellt,dass es sich um Güter und Dienstleistungen handeln muss,die ohne Ansehen der Person abgesetzt werden.In Artikel 3 Abs.2 dieser Richtlinie weist die Europäische Gemeinschaft ausdrücklich auf die Bedeutung der freien Wahl des Vertragspartners hin.

Erfasst sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse aller Artikel. Meist wird es sich – wie bei dem erweiterten Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft nach Absatz 2 – um den Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen handeln (siehe auch § 2 Abs.1 Nr.8,der Artikel 3 Abs.1 Buchstabe h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG wörtlich übernimmt). Der Tatbestand ist allerdings insoweit enger als Absatz 2 i.V.m.§ 2 Abs.1 Nr.8,weil nur diejenigen Schuldverhältnisse erfasst sind,die darüber hinaus bei einer typisierenden Betrachtungsweise in einer Vielzahl von Fällen ohne Ansehen der Person zustande kommen. Damit müssen für ein Massengeschäft folgende weitere Kriterien erfüllt sein:

Zum einen geht es damit nicht um einmalige Sachverhalte, sondern um Fälle,die häufig auftreten.Ob es sich typischerweise um eine „Vielzahl von Fällen “ handelt,ist aus der Sicht der Anbieterseite zu beurteilen,denn an sie (und nicht an den nachfragenden Kunden) richtet sich das Benachteiligungsverbot. So ist etwa der Absatz von Gebrauchtwagen für den gewerblichen Kfz-Händler ein Geschäft,das er in einer Vielzahl von Fällen abwickelt. Anders ist es bei einer Privatperson,die ihren gebrauchten Pkw verkaufen will.Damit sind in der Regel also nur diejenigen Leistungen vom allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot erfasst,die von Unternehmen erbracht werden,also von natürlichen oder juristischen Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Selbstständigkeit handeln (§ 14 BGB). Der mit dem Benachteiligungsverbot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Vertragsfreiheit lässt sich bei Unternehmen eher rechtfertigen,weil sie sich mit ihrem Leistungsangebot in die öffentliche Sphäre begeben und es damit grundsätzlich an die Allgemeinheit richten (so schon Bydlinski, Archiv für die civilistische Praxis 180 [1980 ],1,39).

Weiterhin muss es sich um Schuldverhältnisse handeln,die typischerweise „ohne Ansehen der Person “ und „zu gleichen Bedingungen“ begründet,durchgeführt und beendet werden. Denn die sozial verwerfliche Diskriminierung unterscheidet sich von der durch das Prinzip der Vertragsfreiheit gedeckten erlaubten Differenzierung gerade dadurch,dass willkürlich und ohne sachlichen Grund einzelnen Personen der Zugang zu einer Leistung verwehrt oder erschwert wird,die ansonsten anderen Personen gleichermaßen zur Verfügung steht. Ein Schuldverhältnis wird ohne Ansehen der Person begründet,durchgeführt oder beendet,wenn hierbei die in § 1 genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen. Insbesondere im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und bei standardisierten Dienstleistungen kommen Verträge typischerweise ohne Ansehen der Person zustande: Im Einzelhandel,in der Gastronomie oder im Transportwesen schließen die Unternehmer im Rahmen ihrer Kapazitäten Verträge ohne weiteres mit jeder zahlungswilligen und zahlungsfähigen Person,ohne dass nach den in § 1 genannten Merkmalen unterschieden würde.Natürlich hängt der Vertrag häufig auch hier von weiteren,vertragsspezifischen Bedingungen ab,die sich aus Treu und Glauben,aus der Verkehrssitte oder aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben: Ein Taxifahrer muss einen Fahrgast mit extrem verschmutzter Kleidung nicht befördern;ein Gastwirt kann einen randalierenden Besucher aus der Gaststätte weisen.Diese Handlungen sind schon deshalb nicht benachteiligend im Sinne dieses Gesetzes,weil sie weder unmittelbar noch mittelbar an die in § 1 genannten Merkmale anknüpfen.

Weil Massengeschäfte regelmäßig „ohne Ansehen der Person“ zustande kommen,werden diese Verträge (und andere Schuldverhältnisse) typischerweise auch „zu vergleichbaren Bedingungen“ begründet,durchgeführt und beendet.Die Gleichbehandlung bei Erbringung der Leistung ist letztlich Spiegelbild der Tatsache,dass der Anbieter bei der Auswahl des Vertragspartners nicht unterscheidet.

Differenziert der Unternehmer im Einzelfall bei der Auswahl des Vertragspartners oder bei der Erbringung der Leistung dennoch von vorne herein nach den in § 1 genannten Merkmalen,ändert sich nichts an der Anwendbarkeit der Vorschrift.Die Einordnung als Massengeschäft erfolgt nämlich nach einer allgemeinen,typisierenden Betrachtungsweise. So sind etwa Freizeiteinrichtungen (Badeanstalten,Fitnessclubs etc.)typischerweise für Angehörige jedes Geschlechts und jedes Alters zugänglich.Die Differenzierung nach diesen Merkmalen im Einzelfall (z.B.gesonderte Öffnungszeiten in einer Badeanstalt nur für Frauen,Altersbeschränkungen bei der Aufnahme in einen Fitnessclub)ist also nur zulässig,sofern sie nach § 20 wegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt ist.

Unerheblich ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auch,ob einzelne Vertragspartner beispielsweise wegen eines besonderen Verhandlungsgeschicks im Einzelfall Preisnachlässe erreichen.Differenzierungen,die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen und Merkmale des § 1 betreffen (z.B.ein Mindestalter aus Gründen des Jugendschutzes verlangen), sind selbstverständlich ohne weiteres zulässig.

Auch Privatversicherungen können strukturell Massengeschäfte i.S.d.Nummer 1 sein,wenn bei dem angebotenen Versicherungsschutz typischerweise auf die Ermittlung von Risikoindikatoren verzichtet wird,die vom Anwendungsbereich des § 1 erfasst sind.Das ist etwa bei Reisegepäckversicherungen der Fall,die aber auch – wie andere privatrechtliche Versicherungen,insbesondere die private Kranken- und Lebensversicherung – grundsätzlich über Nummer 2 erfasst werden.Bei der Überlassung von Räumen wird es sich meist nicht um Massengeschäfte im Sinne der ersten Alternative handeln,denn die Anbieter von Wohn-oder Geschäftsräumen wählen ihren Vertragspartner regelmäßig individuell nach vielfältigen Kriterien aus dem Bewerberkreis aus. Anders kann es sich verhalten,wenn etwa der Vertragsschluss über Hotelzimmer oder Ferienwohnungen über das Internet abgewickelt und hierbei auf eine individuelle Mieterauswahl verzichtet wird. Kreditgeschäfte beruhen meist auf einer individuellen Risikoprüfung.Auch hier wird es sich deshalb regelmäßig nicht um Massengeschäfte handeln.

Von der zweiten Alternative werden auch Rechtsgeschäfte erfasst,bei denen „das Ansehen der Person“ zwar eine Rolle spielt;diese Voraussetzung jedoch eine nachrangige Bedeutung hat. Dies wird z.B.vielfach der Fall sein,wenn ein großer Wohnungsanbieter eine Vielzahl von Wohnungen anbietet.

Absatz 1 Nr.2 bezieht als Spezialvorschrift zu Nummer 1 ausdrücklich alle privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse ein,denn Absatz 1 Nr.1 würde nur,wie soeben erläutert, Versicherungen erfassen,die typischerweise auf die Ermittlung von einschlägigen Risikoindikatoren verzichten.Im Bereich der Privatversicherung besteht nämlich auch bei individueller Risikoprüfung ein Bedürfnis,sozial nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen zu unterbinden: Versicherungen decken häufig elementare Lebensrisiken ab; deshalb kann der verweigerte Vertragsschluss für den Benachteiligten schwerwiegende Auswirkungen haben.Was die Festlegung von Prämien und die Gewährung von Leistungen durch Versicherungen angeht,legt § 20 Abs.2 gesetzlich die Voraussetzungen fest,unter denen die Versicherungen das Geschlecht (Satz 1) oder die anderen Merkmale (Satz 2) weiterhin als Differenzierungsmerkmal bei der Risikobewertung heranziehen dürfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erstreckt den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft auf sämtliche zivilrechtliche Schuldverhältnisse,die von § 2 Abs.1 Nr.5 bis 8 erfasst sind.Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 2 verwiesen.Von besonderer Bedeutung ist § 2 Abs.1 Nr.8,der Artikel 3 Abs.1 Buchstabe h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG entspricht und ein Benachteiligungsverbot fordert,das nicht nur für in Absatz 1 geregelte Schuldverhältnisse gilt,sondern für Schuldverhältnisse aller Art,die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Erfasst sind hier beispielsweise auch Geschäfte Privater,sofern der Vertragsschluss öffentlich angeboten wird, etwa der Verkauf des gebrauchten privaten PKW über eine Zeitungsannonce.

Zu Absatz 3

Absatz 3 trägt dem Anliegen insbesondere der Wohnungswirtschaft Rechnung,bei der Vermietung von Wohnraum den bewährten Grundsätzen einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik Rechnung tragen zu können. Die europäische Stadt setzt auf Integration und schafft damit die Voraussetzungen für ein Zusammenleben der Kulturen ohne wechselseitige Ausgrenzung. Je stärker der soziale Zusammenhalt, desto weniger kommt es zu Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft oder aus anderen im Gesetz genannten Gründen.

Diese Prinzipien finden sich beispielsweise in § 6 des Wohnraumförderungsgesetzes,der unter anderem die Notwendigkeit unterstreicht,sozial stabile Bewohnerstrukturen zu erhalten und ausgewogene Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichene wirtschaftliche,soziale und kulturelle Verhältnisse zu schaffen und zu erhalten.Absatz 3 stellt deshalb klar, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein kann,sofern sie den genannten Zielen dient.Selbstverständlich ist damit keine Unterrepräsentanz bestimmter Gruppen zu rechtfertigen.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sind die im Familien-und Erbrecht geregelten Schuldverhältnisse ausgeschlossen,weil sie sich grundlegend von den Verträgen des sonstigen Privatrechts unterscheiden.Wegen des inneren Zusammenhangs zum Erbrecht sind Vereinbarungen,die eine Erbfolge vorweg nehmen, ebenfalls von dem Ausschluss erfasst.

Zu Absatz 5

Absatz 5 trägt den Maßgaben des Erwägungsgrundes 4 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG sowie des Erwägungs-
grundes 3 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG Rechnung,wonach der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleiben soll.Artikel 3 Abs.1 der Richtlinie 2004/113/EG beschränkt außerdem den Geltungsbereich des geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbots auf Güter und Dienstleistungen, „die außerhalb des Bereichs des Privat-und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden“. Entsprechend soll die Regelung des Absatzes 5 gewährleisten,dass nicht unverhältnismäßig in den engsten Lebensbereich der durch das Benachteiligungsverbot verpflichteten Person eingegriffen wird. Die Bestimmung kommt auch für Benachteiligungsverbote zur Anwendung,die nicht auf der Umsetzung von Richtlinien beruhen, denn der Grundgedanke gilt hier in gleicher Weise.

Ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis im Sinne von Satz 1 erfordert eine Beziehung,die über das hinausgeht, was ohnehin jedem Schuldverhältnis an persönlichem Kontakt zugrunde liegt. Dies kann beispielsweise darauf beruhen,dass es sich um ein für die durch das Benachteiligungsverbot verpflichtete Person besonders bedeutendes Geschäft handelt, oder dass der Vertrag besonders engen oder lang andauernden Kontakt der Vertragspartner mit sich bringen würde.

Satz 2 benennt ein – nicht abschließendes – Beispiel für den in Satz 1 benannten Grundsatz: Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.Wegen des besonderen Näheverhältnisses ist es hier insbesondere nicht zumutbar,dem Vermieter eine Vertragspartei aufzuzwingen. Zugleich sind damit sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden ausgeschlossen,die auf eine Vertragsverweigerung zurückzuführen sind. Bei der Auslegung des Begriffs „Angehörige“ ist zu berücksichtigen,dass die Ausnahmevorschrift des Absatzes 5 dem Erwägungsgrund 4 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG Rechnung zu tragen hat. Hiernach „ist es wichtig,dass im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleibt“.Der Begriff des Angehörigen
erfasst damit Mitglieder des engeren Familienkreises,nämlich Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner und Geschwister. Er dürfte damit im Wesentlichen mit dem Begriff der engen Familienangehörigen im Sinne des § 573 Abs.1 Nr.2 BGB übereinstimmen.

Zu § 20 (Zulässige unterschiedliche Behandlung)

§ 20 regelt,in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung,der Religion oder Weltanschauung,des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts, die den Tatbestand des § 19 Abs.1 erfüllt, gleichwohl zulässig ist. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes liegt dann nicht vor.Die Norm ist als Rechtfertigungsgrund ausgestaltet. Der Anbieter muss also nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung darlegen und beweisen. Bei einer mittelbaren Benachteiligung (§ 3 Abs.2) sind Fragen der zulässigen Ungleichbehandlung bereits auf Tatbestandsebene zu entscheiden; es werden also viele in § 20 geregelte Fragen bereits an dieser Stelle (und nicht erst auf der Ebene der Rechtfertigung)zu prüfen sein. Unberührt von alledem bleibt das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs.2, das der Umsetzung der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG dient, denn in dieser Richtlinie sind entsprechende Rechtfertigungsgründe nicht vorgesehen.

Satz 1 enthält den Grundsatz,wonach Unterscheidungen zulässig sind,für die ein sachlicher Grund vorliegt. Dieser Rechtfertigungsgrund ist erforderlich,weil bei den genannten Merkmalen – anders als bei Unterscheidungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft – Differenzierungen im allgemeinen Zivilrecht oft akzeptiert oder sogar höchst erwünscht sind. Beispielhaft erwähnt seien hier nur Preisrabatte für Schülerinnen und Schüler oder für Studierende oder gesonderte Öffnungszeiten für Frauen in
Schwimmbädern. Andere Unterscheidungen werden von den Betroffenen zwar subjektiv als diskriminierend empfuden, dienen objektiv aber notwendigen Zwecken, etwa der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten und damit der Schadensverhütung. All diese Unterscheidungen können und sollen weiterhin möglich sein;denn hierbei handelt es
sich nicht um Diskriminierungen,also sozial verwerfliche Unterscheidungen. Satz 1 dient damit auch der Umsetzung von Artikel 4 Abs.5 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG, wonach es gerechtfertigt sein kann,Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitzustellen.

Die Feststellung eines sachlichen Grundes bedarf einer wertenden Feststellung im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und entzieht sich wegen der Reichweite des allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes einer abschließenden näheren Konkretisierung.Die sachlichen Gründe können sich zunächst aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergeben.Es können Umstände sein, die aus der Sphäre desjenigen stammen,der die Unterscheidung trifft, oder aber aus der Sphäre desjenigen,der von der Unterscheidung betroffen ist.

Das Erfordernis einer Abwägung im Einzelfall kommt auch im bereits erwähnten Rechtfertigungsgrund des Artikels 4 Abs.5 der Richtlinie 2004/113/EG zum Ausdruck. Der Erwägungsgrund 17 dieser Richtlinie stellt darüber hinaus klar,dass beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen die jeweiligen Möglichkeiten nicht in jedem Fall gleichermaßen geboten werden müssen,sofern dabei nicht Angehörige des einen Geschlechts besser gestellt sind als die des anderen. Es ist also sachlich gerechtfertigt,Waren und Dienstleistungen geschlechtspezifisch anzubieten,sofern dies sachlichen Kriterien Rechnung trägt. Ein weiteres Beispiel sind etwa Sportveranstaltungen, die nur Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind (siehe Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG).

In der Praxis werden meist die Regelbeispiele in Nummer 1 bis 4 einschlägig sein,die – nicht abschließend – die wichtigsten Fallgruppen umreißen und zugleich eine Richtschnur für die Auslegung des Grundtatbestandes geben können. Nummer 1 rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung, die der Vermeidung von Gefahren,der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient.Zweck der Vorschrift ist vor allem die Notwendigkeit, bei Massengeschäften die Beachtung von Verkehrssicherungspflichten durchzusetzen.So kann es z.B.in Freizeitparks erforderlich sein,den Zugang zu Fahrgeschäften für Menschen mit einer körperlichen Behinderung zu beschränken oder aber auf einer Begleitperson zu bestehen.Ein weiteres Beispiel ist der Schutz von Opfern sexueller Gewalt durch Einrichtungen, die nur Angehörigen eines Geschlechts Zuflucht bieten (sie- he Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG).

Der Vermeidung von Gefahren,der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art kann die unter- schiedliche Behandlung regelmäßig nur dienen,wenn sie zur Zweckerreichung grundsätzlich geeignet und erforderlich ist. Willkürliche Anforderungen sind deshalb von Nummer 1 nicht gedeckt. Dem Anbieter steht hierbei allerdings ein gewisser Spielraum zur Verfügung.Das ist zum einen deshalb erforderlich,weil etwa eine vorbeugende Schadensverhütung zwangsläufig auf Prognosen beruht,die mit Unsicher- heiten behaftet ist.Zum anderen kann bei der Abwicklung von Massengeschäften auf eine Standardisierung nicht ver- zichtet werden. So kann es etwa gerechtfertigt sein, den Zugang zu risikobehafteten Leistungen (z.B.Ausübung gefährlicher Sportarten in einer privaten Anlage) erst Kunden ab 18 Jahren zu erlauben.

Nummer 2 trägt der Tatsache Rechnung,dass es insbesondere Unterscheidungen nach dem Geschlecht gibt,die auf das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit reagieren.Strukturell ähnelt der Rechtfertigungsgrund einer positiven Maßnahme (§ 4). Maßnahmen dieser Art – wie etwa getrennte Öffnungszeiten in Schwimmbädern und Saunen,die Bereithaltung von Frauenparkplätzen sind sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert.

Die Vorschrift rechtfertigt Unterscheidungen nur dann,wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen.So sind Frauen generell einer größeren Gefahr als Männer ausgesetzt, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden. Es kann deshalb gerechtfertigt sein,in Parkhäusern Frauenparkplätze zur Verfügung zu stellen,auch wenn sich im Einzelfall nicht nachweisen lassen sollte,dass besondere Gefahren drohen,etwa bei einem beleuchteten Parkplatz in einem sicheren Einkaufcenter. Nicht jedes subjektive Sicherheitsbedürfnis reicht jedoch zur Rechtfertigung einer Unterscheidung aus. Wenngleich keine Bedrohungslage nachgewiesen werden muss,ist es doch nötig,dass einem verständlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung getragen werden soll. Eine beispielsweise auf Xenophobie beruhende pauschale Angst vor „dem Islam“ oder „den Juden“ kann daher eine Ungleichbehandlung nach dem Merkmal der Religion nicht rechtfertigen.

Nummer 3 erfasst diejenigen Fälle,in denen Personen wegen einer Behinderung,der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein besonderer Vorteil gewährt wird.Mit dieser Bevorzugung – meist wird es sich um Preisnachlässe oder andere Sonderkonditionen bei der Anbahnung, Durchführung oder Beendigung von Massengeschäften handeln – ist notwendigerweise eine Benachteiligung aller anderen verbunden. Hier besteht kein Anlass,den Grundsatz der Gleichbehandlung durchzusetzen.Die gewährten Vergünstigungen reagieren nämlich entweder darauf, dass bestimmte Gruppen typischerweise weniger leistungsfähig sind:Rabatte für Schüler und Studenten etwa sind damit zu begründen, dass sie meist nicht über ein Erwerbseinkommen verfügen. Oder aber die Vergünstigungen bezwecken die gezielte Ansprache von Kundenkreisen,die der Anbieter anlocken möchte. Diese Maßnahmen sind also nicht diskriminierend,sondern im Gegenteil sozial erwünscht bzw.Bestandteil einer auf Wettbewerb beruhenden Wirtschaft. Ein Verbot dieser Praktiken würde auch den objektiv benachteiligten Personenkreisen nicht helfen,denn der Anbieter würde nicht mit der Erstreckung der Vorteile auf alle Kunden reagieren,sondern mit dem Verzicht auf jegliche Vergünstigung.

Anders ist es,wenn die Gewährung gezielter Vorteile dazu dient,eine diskriminierende Verhaltensweise bei Massengeschäften nur zu tarnen. Das wäre etwa bei einer Preisgestaltung denkbar,bei der das regulär geforderte Entgelt weit über dem Marktpreis liegt, so dass es dem Anbietenden im Ergebnis nur darum geht,den Kundenkreis auf diejenigen Personen zu beschränken,die Adressaten der „besonderen Vorteile“ (tatsächlich aber des Normalpreises) sind. Die Voraussetzungen von Nummer 3 sind hier nicht gegeben, weil hier ein Interesse besteht,diese Ungleichbehandlung zu unterbinden.

Nummer 4 regelt die zulässige unterschiedliche Behandlung, die an die (tatsächliche oder ihm zugeschriebene)Religion oder Weltanschauung des Benachteiligten anknüpft.Es geht hierbei meist um Fälle, bei denen die unterschiedliche Behandlung auf religiösen oder weltanschaulichen Motiven des Benachteiligenden beruht.

Nimmt jemand in einer Weise am privaten Rechtsverkehr teil, die Ausdruck seiner religiösen Grundhaltung ist, so wird sein Handeln nicht nur durch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs.1 GG,sondern auch durch seine Glaubensfreiheit, Artikel 4 Abs.1 GG, geschützt. Übt der Gläubige einen Beruf aus,der die Einhaltung bestimmter religiöser Vorgaben fordert (etwa der islamische Metzger, der das Fleisch von Tieren verkaufen will, die nach islamischen Regeln geschlachtet worden sind),so wird sein Handeln von Artikel 12 Abs.1 bzw.Artikel 2 Abs.1 i.V.m. Artikel 4 Abs.1 GG geschützt (vgl.BVerfGE 104,337, 346 – „Schächten “). Dieselben Überlegungen gelten für weltanschaulich motiviertes Handeln.

Darüber hinaus ist zu beachten,dass Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs.3 WRV den Religionsgemeinschaften und den ihnen zugeordneten Einrichtungen die Freiheit bei der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zusichert. Dasselbe gilt gemäß Artikel 140 GG i.V.m.Artikel 137 Abs.7 WRV für Weltanschauungsgemeinschaften.Daher erfasst die Regelung nicht nur die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften selbst,sondern auch die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,wenn die Einrichtungen der Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften nach deren Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl.BVerfGE 70,138 (162);57,220 (242);53,366 (391);46,73 (85f.)).

Dabei sind die Begriffe der Ordnung und Verwaltung weit auszulegen.Dazu gehören etwa karitative Tätigkeiten, das kirchliche Dienst-und Arbeitsrecht,aber auch die Verwaltung des eigenen Vermögens.Nimmt eine Kirche,eine ihr zugeordnete Einrichtung oder eine Weltanschauungsgemeinschaft am privaten Rechtsverkehr teil,ist zunächst zu beurteilen,ob die in Frage stehende Tätigkeit zu ihren eigenen Angelegenheiten gehört oder nicht.Dabei ist das dem Tun zugrunde liegende Selbstverständnis der Kirche oder Weltanschauungsgemeinschaft entscheidend.Ist das Rechtsgeschäft karitativer Natur,so liegt die Bejahung der eigenen Angelegenheit nahe.Ist von einer eigenen Angelegenheit auszugehen,so ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zwar nur in den Schranken der für alle geltenden Gesetze gewährleistet. Darunter fallen aber nur die Gesetze,die für die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann (BVerfGE 66, 1,20).Dabei kommt dem Selbstverständnis der Gemeinschaft wiederum besonderes Gewicht zu (BVerfGE 66,1,22). Auch bei Nummer 4 handelt es sich um ein Regelbeispiel, das den Bereich des religiös oder weltanschaulich motivierten Handelns nicht abschließend normiert.Von dem Wortlaut des Regelbeispiels nicht erfasste sonstige religiös oder weltanschaulich motivierte Ungleichbehandlungen können daher im Einzelfall ebenfalls sachliche Gründe im Sinne des § 21 Satz 1 darstellen.

Dies bedeutet aber nicht,dass jedes religiöse oder weltanschauliche Motiv eine an sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene Differenzierung rechtfertigt.Artikel 4 Abs.1 GG schützt das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, beispielsweise auch bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.Der Metzger etwa,dem gesetzlich verboten wird, Fleisch von geschächteten Tieren zu verkaufen,kann seinen Beruf nicht mehr den islamischen Regeln entsprechend ausüben. Ein Verbot,Kundinnen ohne Kopftuch zu benachteiligen,würde dementsprechend nur dann den grundrechtlichen Schutzbereich betreffen,wenn sich der Metzger auf einen Glaubenssatz berufen könnte,der es ihm verbietet, Fleisch an Frauen zu verkaufen,die kein Kopftuch tragen.Den Metzger träfe insoweit die Darlegungslast (vgl.BVerwGE 94,82 ff.).Er müsste ernsthaft darlegen können,dass das Betreiben einer islamischen Metzgerei nicht nur die Einhaltung bestimmter Regeln bei der Schlachtung der Tiere,sondern auch eine bestimmte Auswahl der Kundschaft erfordert. Dabei genügte nicht die Berufung auf behauptete Glaubensinhalte und Glaubensgebote; vielmehr müsste ein Gewissenskonflikt als Konsequenz aus dem Zwang,der eigenen Glaubensüberzeugung zuwider zu handeln, konkret, substantiiert und objektiv nachvollziehbar dargelegt werden (vgl.BVerwGE 94,82 ff.).

Absatz 2 enthält eine besondere Bestimmung für private Versicherungsverträge nach § 19 Abs.1 Nr.2.Sie regelt, unter welchen besonderen Vorraussetzungen die Ungleichbehandlung wegen der in § 20 Abs.1 Satz 1 genannten Merkmale bei der Festlegung von Prämien und Leistungen durch die Versicherungen zulässig ist. Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt, bleibt bei der Vertragsgestaltung (insbesondere der Prämien- oder Leistungsbestimmung), aber auch bei der Entscheidung über den Vertragsschluss selbst,die Berücksichtigung der von diesem Gesetz erfassten Risiken möglich. Die Einbeziehung sämtlicher Privatversicherungsverträge (einschließlich ihrer Anbahnung,Durchführung und Beendigung) in den Anwendungsbereich des allgemeinen privatrechtlichen Benachteiligungsverbots soll vor Willkür schützen;sie soll aber nicht die auch im Interesse der Versicherten erforderliche Differenzierung nach dem ex ante beurteilten individuellen Risiko unmöglich machen. Diese Differenzierung nämlich gehört zu den Grundprinzipien der privatrechtlichen Versicherung.

Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen dem Merkmal Geschlecht als Risikofaktor bei der versicherungsmathematischen Kalkulation und den Merkmalen Religion oder Weltanschauung,Behinderung,Alter und sexuelle Identität. Im Hinblick auf das Merkmal Rasse und ethnische Herkunft ist es den Versicherungen dagegen einschränkungslos verboten, dieses als Risikofaktor zu verwenden.

Die Anforderungen an die Berücksichtigung des Geschlechts als versicherungsmathematisher Faktor sind in Satz 1 geregelt.Dieser greift die Formulierung in Artikel 5 Abs.2 Satz 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG auf und setzt diese Bestimmung im Bereich des Versicherungsvertragsrechts um.Die Rechtfertigung der Berücksichtigung des Merkmals Geschlecht bei der Bestimmung von Prämien und Leistungen greift danach nur ein,wenn es sich bei dem Geschlecht um einen „bestimmenden Faktor“ bei der Risikobewertung handelt.Das Geschlecht darf also nicht nur ein Differenzierungskriterium unter vielen sein, sondern es muss sich um einen maßgeblichen Faktor bei der Beurteilung der versicherten Risiken handeln,wenn auch nicht unbedingt um den Einzigen. Dessen Heranziehung darf nicht willkürlich sein.

„Relevant “ und „genau “ sind hierbei nur Daten,die eine stichhaltige Aussage über das Merkmal Geschlecht als versicherungsmathematischen Risikofaktor erlauben.Die Daten müssen deshalb verlässlich sein,regelmäßig aktualisiert werden und auch der Öffentlichkeit zugänglich sein. Hiervon macht Satz 2 entsprechend Artikel 5 Abs.3 der erwähnten Richtlinie eine sozialpolitisch motivierte Ausnahme: Kosten,die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung entstehen, dürfen nicht geschlechtsspezifisch in Ansatz gebracht werden. Die Norm folgt damit insoweit auch den Forderungen des Deutschen Bundestages, die im Entschließungsantrag vom 30.Juni 2004 niedergelegt sind (Bundestagsdrucksache 15/3477).

Satz 3 regelt die Voraussetzungen,unter denen Versicherungen die Merkmale Religion oder Weltanschauung,Behinderung,Alter oder sexuelle Identität als Risikofaktoren bei der Festlegung der Prämien und Leistungen heranziehen können. Diese muss auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen,insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. Dem liegt der Gedanke zugrunde,dass als Risikomerkmale ohnehin nur solche Umstände geeignet sind,die zu vertretbaren Kosten statistisch erfassbar sind und einen deutlichen statistischen Zusammenhang mit der Schadenserwartung haben (Wandt, Geschlechtsabhängige Tarifierung in der privaten Kranken-
versicherung,VersR 2004,1341,1432).

Der Begriff „anerkannte Prinzipien risikoadäquater Kalkulation “ kann als eine Zusammenfassung der Grundsätze gesehen werden,die von Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von Prämien und Deckungsrückstellungen an- zuwenden sind.Diese Grundsätze haben gesetzliche Grundlagen (z.B.§ 11 VAG,§ 65 VAG sowie aufgrund dieser Vorschrift erlassene Rechtverordnungen,§ 341f HGB für die Lebensversicherung).Es sind bestimmte Rechnungsgrundlagen,mathematische Formeln und kalkulatorische Herleitungen zu verwenden, wobei hierbei, falls vorhanden oder bei vertretbarem Aufwand erstellbar, auch statistische Grundlagen (z.B.Sterbetafeln) heranzuziehen sind. Ferner muss auf anerkannte medizinische Erfahrungswerte und Einschätzungstabellen der Rückversicherer zurückgegriffen werden. Insgesamt trifft die Versicherungen damit eine gesteigerte Darlegungs-und Beweislast.”

Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/017/1601780.pdf

Mustergültiges Problem höchst ungenügender Enthinderung am Beispiel des Gesundheitswesens: Keine Psychotherapeuten für Autisten

05.06.08: Autisten können wie jedermann gewöhnliche, also nicht mit Autismus zusammenhängende, psychische Probleme bekommen. Psychologische Behandlung unter barrierefreien Bedingungen scheint jedoch im derzeitigen Gesundheitssystem nicht vorgesehen zu sein. Problem: Die Lebensumstände von Autisten werden bisher z.B. bei der Vergütung durch die Krankenkassen prinzipiell nicht berücksichtigt. Als Resonanz auf die Bemühungen der Enthinderungsselbsthilfe von Autisten für Autisten (ESH) die für Autisten und Mediziner weitgehend unklare und daher verunsichernde Sachlage zu klären, wurde dieser nun von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in einem Brief folgendes geschrieben:

Zitat:

„Die psychologische Behandlung eines Patienten mit autistischer Störung erfordert regelhaft einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, eine rein fernschriftliche oder fernmündliche Behandlung ist gemäß EBM
ausgeschlossen.“

Das bedeute laut ESH in der Praxis praktisch nicht verfügbare oder qualitativ sehr minderwertige psychologische Behandlung von Autisten, da diese aufgrund ihrer empfindlichen Sinneswahrnehmung von der Situation in der Praxis oder bei einem Hausbesuch derart unter Streß gesetzt werden, daß sie nicht fähig sind sich angemessen zu artikulieren. Diese Praxis sei vermutlich im Sinne dieses Bundesverfassungsgerichtsurteils ein Verstoß gegen die Menschenwürde, da Autisten durch solche Bedingungen zu bloßen Behandlungsobjekten degradiert würden. Diese Situation sei damit vergleichbar einem Nichtautisten Kontakt zu einem Psychologen nur unter physischer Prügel, in einem Raum mit wirr farbig flackerndem Licht, mehreren lauten Geräuschhintergründen und unregelmäßig schwankendem Fußboden zuzugestehen. Die ESH ruft Psychologen die dennoch bereit sind Autisten unter barrierefreien Bedingungen fernschriftlich zu behandeln oder Interesse hätten an möglichen Modellprojekten teilzunehmen dringend auf sich bei ihr zu melden.
Diskussion im Forum: Hier
Referenz: Kobinet

Was ist Enthinderung?

Zitat:

In Diskussionen über Autismus und über Lebenssituationen autistischer Menschen taucht regelmäßig der Begriff „Hilfe“ auf. „Hilfe“ ist nicht selbstverständlich, sie ist ein Gefallen. „Hilfe“ suggeriert, dass man etwas bekommt, worauf man keinen Anspruch hat, und was einen im Gegenzug zur Dankbarkeit verpflichtet. Unterstützung von Autist_innen bzw. von behinderten Menschen allgemein „Hilfe“ zu nennen, macht sie zu Bittsteller_innen und erniedrigt sie. Es ist keine „Hilfe“, wenn Rollstuhlfahrer_innen Zugänge zu öffentlichen Gebäuden, Arztpraxen und Supermärkten nicht versperrt werden, sondern Enthinderung – als Gegensatz von Behinderung, die Treppen und Drehkreuze für diese Personengruppe darstellen. Enthinderung ist kein Almosen, sie sollte selbstverständlich sein. Wir sprechen daher nicht von „Hilfe“ – wir fordern Enthinderung.

http://web.archive.org/web/20080228183738/http://www.autismus-kultur.de/ak/autismus-kultur/ziele-des-projekts-autismus-kultur.html

Veraltete Quelle:

Quelle

Behinderung als Form der Diskriminierung (siehe Begriffslexikon unter „Behinderung“) ist ein Unrecht, das mittlerweile eindeutig durch das Völkerrecht geächtet wird. Entsprechend der Abkehr von anomistischem Faustrecht ist auch Enthinderung eine Frage der Selbstverständlichkeit. Mangelnde Berücksichtigung von andersveranlagten gesellschaftlichen Minderheiten ist aktive Diskriminierung und nicht mehr als „Versehen“ entschuldbar. Die Anforderung an ein Universelles Design lautet solche Diskriminierungen abzubauen.

Und: Enthinderung ist nicht die eigene Kompensation von vorhandener und unveränderter Benachteiligung aufgrund gesellschaftlicher Behinderung.

Autisten – Krank?

Oft wird heute noch behauptet, Autisten seien krank. Stimmt das?

Es stimmt ebensoviel oder -wenig, wie die Behauptung, Homosexualität oder Linkshändigkeit sei krank. Der Begriff „krank“ ist ein kultureller, kein in der Natur festgeschriebener.

Zitat:

Homosexualität wurde 1974 von der American Psychiatric Association (APA) gemäß einem Beschluss aus dem Jahr zuvor aus ihrem Krankheitenkatalog (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (kurz: DSM, damalige Auflage DSM-II) gestrichen – nicht zuletzt aufgrund der Forschungsergebnisse von Evelyn Hooker. Zuvor galt Homosexualität als psychische Störung.

Quelle

Jedoch abgesehen von der philosophischen Einordnung sollte sich jeder klarmachen, daß solche Benennungen auch gesellschaftliche Macht widerspiegeln. In Bezug auf Autismus ist der Begriff „krank“ daher eindeutig von Feindlichkeit gegenüber Andersartigem geprägt (Xenophobie). Wer Autisten oder Autismus als „krank“ bezeichnet, outet sich also gewissermaßen selbst als krank oder zumindest unreflektiert.

Auch Homosexuellen wurde wie heute Autisten unterstellt, sie seien weniger leistungsfähig, eine Ansicht, die heute vermutlich fast jeder als absurd betrachten würde:

Zitat:

Und 1935 schrieb er in einem Brief an eine Mutter, daß auch Homosexuelle – durch eine Analyse – zu „Harmonie, Seelenfrieden und volle[r] Leistungsfähigkeit“[24] gelangen können.

ebenda

Krank machte Homosexuelle nicht ihre Homosexualität, sondern die gesellschaftliche Ausgrenzung. Auch bei Autisten verhält sich dies im Wesentlichen nicht anders.

Ähnliches galt ebenfalls vor nicht allzu langer Zeit auch für Frauen, die man nicht für krank sondern oft gleich komplett minderbemittelt hielt:

Zitat:

In Berlin regiert zu jener Zeit der Kaiser, in Paris staunt man über den Eiffelturm, in London sorgen die ersten U-Bahnen für Aufsehen – und Frauen müssen enge Kleider tragen, dürfen nicht studieren und nicht ohne Erlaubnis ihrer Männer arbeiten, kein eigenes Vermögen haben, geschweige denn wählen. Junge Mädchen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert werden in martialische Korsetts geschnürt und auf den einzigen Sinn ihres Lebens vorbereitet: Sie sollen möglichst gut verheiratet werden. Man hält sie für körperlich schwach und nicht zu intellektueller Leistung befähigt.

Quelle

Thomas von Aquin, einem der bedeutendsten Philosophen, werden u.a. die folgenden Aussagen zugeschrieben (von uns bisher nicht verifiziert!):

Zitat:

Die Frau ist ein Missgriff der Natur […] eine Art verstümmelter, verfehlter, misslungener Mann […] die volle Verwirklichung der menschlichen Art ist nur der Mann.

Zitat:

Mädchen entstehen durch schadhaften Samen oder feuchte Winde.

Die Weltgesundheitsorganisation ist derzeit noch nicht bereit diesen schon lange überfälligen Erkenntnisschritt mitzugehen und verweigert sich innerhalb der UN-Teilorganisationen den Werten der ansonsten als neuen Wertmaßstab anerkannten UN-Behindertenrechtskonvention. Auch durch diesen offenen Bruch mit zeitgemäßen Menschenrechtsvorstellungen können die Maßstäbe der WHO mitsamt ICD, ICF, etc. aktuell gesellschaftlich nicht mehr als entscheidend betrachtet werden. Die Zeit, in der Ärzte von Heilern immer mehr zu Waidmännern der Menschheit mutierten, steht hoffentlich vor ihrem Ende, so wie die WHO sich den wissenschaftlichen Erkenntnissen der letzten Jahrzehnte nicht weiter auf grundlegender Ebene verweigern kann. Auch die Gesellschaften im deutschsprachgen Raum stehen noch vor dem weltanschaulichen Umbruch erkennen zu lernen, daß Mediziner von ihrer Fachrichtung her gar nicht dazu in der Lage sind über grundlegende gesellschaftliche Fragen zu entscheiden, in denen man sie trotz vergangener Entgleisungen bisher dennoch weiter aus Gewohnheit gewähren ließ. Wir machen hier den nötigen Anfang.

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