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Passen Sie sich an, oder Sie kriegen meine „Inklusion“ zu spüren! So schallt es von Nord bis Süd vielen Eltern entgegen, die es wagen wollen, ihre autistischen Kinder an Regelschulen artgerecht beschulen zu lassen, ohne dass diese gesundheitlich verletzt werden.
Im Sommer 2013 entging es den Landesrechnungshöfen nicht, dass dreimal mehr Kinder auf Förderschulen „entsorgt“ wurden, als im Durchschnitt in den letzten Jahren und dieses im Wissen darum, dass künftig Förderschulen geschlossen würden.
In Kenntnis, dass die Gesetze zur Inklusion schon einige Jahre in der Diskussion waren, wurde vor der Verabschiedung in manchen Bundesländern noch schnell „reiner Tisch gemacht“ und an sogenannten runden Tischen unter Zuhilfenahme von psychologischen Schulberatungsstellen, zugelassenen Kinderärzten und Kinderpsychiatern, Kinder- und Jugendpsychiatrien, Mitarbeitern von Jugendämtern und Schulbehörden über Eltern und Kinder regelrecht Gericht gesessen. Denn anders kann man die Situation nicht beschreiben, in die manche Eltern mit psychologischen Tricks gebracht wurden und immer noch werden: Einer gegen 10.
Das macht manche Eltern so klein und duckmäuserisch (wenn man ihnen nicht sogar das schulische Erziehungsrecht durch Bestellung eines Ergänzungspflegers entzogen hat, wenn sie sich ohne angemessene Argumentationshilfe und Unterstützung der ESH weigern, ihre Kinder „umerziehen“ zu lassen), dass sie nach einer Bearbeitung durch eine solche Front von Gutmeinenden aus Angst den übelsten Praktiken zustimmen, um sich mit denen gut zu stellen, die das Geld für Förderung vergeben. Summen, die überdies manche Eltern offenbar in Versuchung führen das Kindwohl nicht mehr ganz an oberster Stelle anzusiedeln. Wenn denn Protokolle solcher Besprechungen angefertigt werden, werden sie oft den Eltern nicht zur Verfügung gestellt oder wesentliche Teile geschönt. Eingespielten Missbrauch muß man das nennen.
Und auch sonst gibt es kaum Schriftliches in der Kommunikation mit Erziehungsberechtigten. O-Ton: „damit Sie nicht zu einem Anwalt gehen können“. Denn weil Verwaltungsvereinfachungsgesetze dazu verpflichten, Gerichtsverfahren zu vermeiden, lassen sich manche Schulbehörden und Sozial-/Jugendämtern was „Umgehendes“ einfallen. Wenn niemand bereit ist, mit den Eltern, die durch die Inklusionsgesetze gestärkt wurden, zu kooperieren, wie es die Schulgesetzgebung klar fordert, dann darf nichts Schriftliches hinterlassen werden, um keine Angriffspunkte zu liefern.
Übelste Verleumdungen sind der ESH bekannt bzw. angezeigt worden, aber meist mündlich ausgesprochen und auf dem Boden von Rechtsbeugungen und Rechtsbrüchen, wie sie kaum vorstellbar sind, werden dann hochsensible autistische Kinder beschult, was allein als Barriere reicht, Kinder zu Leistungen unfähig zu machen. Anstatt sich auf Kompetenzen zu konzentrieren und den empfindsamen Kindern Barrieren aus dem Weg zu räumen, werden „Gewaltprotokolle“ geführt, die nicht selten darin münden, dass Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden können, die eine Möglichkeit der Abschiebung an ein Förderzentrum darstellen. Das ist schlicht und einfach Mobbing, begleitet von inoffiziellen Aussagen mancher Lehrer, daß man die lästige Inklusion zum Scheitern bringen wolle, indem man sie absichtlich möglichst schlecht umsetzt und dann gegenüber der Politik so tut als hätte man alles getan und es würde trotzdem nicht funktionieren, leider leider.
Wenn Eltern sich dann eine Eigeninteressengemeinschaft wie die ESH als Unterstützung an ihre Seite holen, die zu Autismus aus Sicht von Autisten informiert, dann greifen vielfach die Seilschaften noch enger:
Einigen Eltern wird zunächst schlichtweg untersagt, Mitarbeiter der ESH als Terminbegleiter mitzubringen (wovon die ESH sich nicht abhalten lässt), obwohl die Schulgesetzgebung zum Ausdruck bringt, dass alle, die zum Wohle des Kindes beitragen, miteinander nach einem guten Weg suchen sollen. Auch solche Blockadehaltungen haben natürlich in Beschwerdeverfahren keinen Bestand.
Andererseits ist seit Jahren üblich, Personal aus Autismustherapiezentren als „Fachleute“ hinzuzuziehen, von denen Autisten deutlich sagen, dass sie nicht die Interessen von Autisten vertreten sondern als unternehmerisch agierende Anbieter finanzielle Eigeninteressen und daneben im Zweifel Elterninteressen unterstützen. Da drängt sich der Verdacht auf, dass zweifelhafte Gründe für die Zusammenarbeit von Jugend-/Sozialämtern und Schulbehörden vorliegen. In diesem Zusammenhang darf gefragt werden, was Körperschaften dazu bewegt, gegen die geltende Rechtsprechung zu verstoßen oder warum sie keinen Kontakt mit Interessenvertretungen der Autisten (disabled people organisations) aufnehmen, sondern Aufträge an „Therapie-Wirtschaftsunternehmen“ vermitteln, die auch banale Korruption in Behörden als denkbar erscheinen läßt? Die ESH verlangt Transparenz hinsichtlich der Zuweisungen von Kindern an Autismustherapiezentren als Kunden, die Stundensätze bis zu 100,00 EURO abrechnen für Leistungen, die Autisten lebenslang schaden können, weil sie Dressur darstellen und Kompetenzen nachhaltig zerstören können (siehe dazu auch die diversen Artikel zu dieser Thematik auf dieser Plattform). Körperliche Unversehrtheit und Entfaltung der Persönlichkeit sind Grundrechte, die häufig vom „Fürsorge“apparat um autistische Kinder mit Füßen getreten werden!
Die ESH stellt sich die Frage, was gegen ihre Gesundheit abgerichtete Autisten so attraktiv macht, dass man wider besseres Wissen und Beratung von Betreffenden Leid über eine Minderheit bringt? Und das vor dem Hintergrund der leidvollen Geschichte von Autisten im sogenannten 3. Reich. „Erfasst, verfolgt, vernichtet“. http://www.bundestag.de/kulturundgeschichte/ausstellungen/parl_hist/erfasst_verfolgt_vernichtet/index.jsp
Ist denn tatsächlich nichts dazu gelernt worden? Von Diktaturen weiß man, dass gebrochene Menschen zu allem Ja und Amen sagen und gut zu händeln sind.
Aber Inklusion heißt nicht, menschliche Marionetten denen die Einforderung wesentlicher Grundrechte abdressiert wurde ohne Schaffung von Barrierefreiheit in Schulklassen einzugliedern, sondern kleine Personen in ihrer Besonderheit mit allen anderen gemeinsam zu beschulen. Autisten müssen im Rahmen des Rechts auf Bildung ihren persönlichen Lernrhythmus nehmen dürfen, um das Leben kennen zu lernen, ihre Selbstbestimmung erfahren zu können und sich ins Leben einzufinden, ohne Schaden zu nehmen. Eine Gesellschaft, die Autisten verbiegen will, setzt sich dem Verdacht aus, neue „Nickneger“ haben zu wollen.
Wenn aber die gesellschaftliche und gesetzliche Entwicklung den Interessen von Schulleitern, Lehrern und Elternschaft entgegen steht, wenn sie keine mentale Unterstützung vor Ort erhalten, dann wird sich leider in der Praxis immer noch häufig am Kind und seinen Eltern ausgelassen. Aus den Notizen der AG Schule der ESH:
– Manche Schulräte vergeben Eltern autistischer Kinder keine Sprechstunde
– Eltern werden in Beratungstermine geknebelt, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Schulpsychologen darstellen
– Für autistische Kinder werden Förderbedarfe mithilfe falscher Tatsachenschilderungen (gerne auch sachlich falsche Aufführung von Folgen mangelnder Barrierefreiheit als persönliches Fehlverhalten) hochgeschraubt, um damit fehlende Lehrerstellen aufzustocken etc.
– Autistische Kinder werden an Privatschulen mit Schulordnungen gedrängt, die gegen geltendes Schulrecht verstoßen und die Schulbegleiter als Vasallen der Schule sehen, die Eltern keine Rückmeldung geben sollen. Wenn diese Schulbegleiter dann nicht im Sinne der Schule funktionieren, dann werden die Eltern unter Druck gesetzt und in Bezugnahme auf das Hausrecht Schulbegleiter vom Schulgelände verwiesen.
Auch wenn das kaum zu glauben ist, es gehört zum Alltag der ESH in der Begleitung autistischer Kinder. In vielen Beschulungserlebnissen autistischer Kinder gibt es bereits in der Grundschulzeit bis zu 20 Rechtsbrüche, die Eltern um des lieben Frieden willens durchgehen lassen.
Aber den Eltern muss klar und deutlich werden, dass sie sich mit jeder Duldung solcher unmenschlichen und in stundenlangen Gesprächen durch alle Beteiligten schön geredeter Umstände aktiv am Leiden ihrer autistischen Kinder beteiligen und deren Situation deutlich verschlimmern.
Wenn die ESH angefragt wird, die Interessen der Kinder zu vertreten, wird bei Bedarf auch vor Ort aufgeklärt und eine gute Lösung für das Kind angestrebt. Wenn sich herausstellt, dass hinter den Kulissen von Beteiligten (Schulen, Schulbehörden, Elternvertretern, schulpsychologischen Diensten, wirtschaftlicher Jugendhilfe, Jugendämtern etc.) ein falsches Spiel gespielt wird und hinter dem Rücken der betreffenden Eltern weitere massiv gesundheitsschädigende Maßnahmen für das Kind geplant werden, wird Eltern von der ESH der Klageweg empfohlen, um dem Leiden des Kindes ein Ende zu setzen.
Da manche Eltern sich von freundlichen Erklärungen an runden Tischen täuschen lassen, geben sie manchmal ihre Pläne auf und sind dann schockiert, wenn die Vorhersagen der ESH ihre Kinder betreffend eintreffen. Leider ist auch zu beobachten, dass eingeschaltete Rechtsanwälte den Auftrag der Eltern ausnutzen, nicht von Rechtsschutzversicherungen abgedeckte Leistungen anzubieten, indem sie sich als „Vermittler“ betätigen. Neben der eingehenden Privatrechnung über die dadurch entstandenen Kosten ist auch festzustellen, dass den Auftraggebern gelegentlich von den Anwälten sogar Vorwürfe gemacht werden, sie seien nicht verbindlich genug, von deren mangelhaften Kenntnissen in Schul- und Inklusionsrecht ganz abgesehen.
Für die ESH galt es den Rahmen der Begleitung autistischer Kinder zu überdenken, insbesondere, wenn Eltern die ESH zwar als Tippgeber nutzen, letztlich aber ihre eigenen Entscheidungen treffen, die aus Sicht der ESH nicht immer geeignet sind, im Einzelfall dem autistischen Kind gerecht zu werden. So war und ist die ESH gezwungen, eine Zäsur zu setzen:
Die AG Schule begleitet nur noch in Fällen, in denen nach einer Erstberatung gemeinsam Ziele festgelegt werden. Im Fall dass Eltern durch ungeeignete und nicht abgesprochene Eigeninitiativen oder nur selektive Weitergabe von aktuell relevanten Unterlagen eine angemessene Durchsetzung vereiteln, beendet die ESH ihre Arbeit, um sich auf die Fälle in erforderlichem Maße konzentrieren zu können, in denen die Rahmenbedingungen ein gutes Vorgehen möglich machen. Es ist auch für uns sehr unbefriedigend als eine Art Lückenbüßer der eigenen Geheimagenda der Eltern immer wieder Folgen von Handlungen die gegen unseren ausdrücklichen Rat vorgenommen wurde „dem Kind zuliebe“ ausräumen zu sollen.
Es soll aber abschließend nicht versäumt werden, eine Lanze für diejenigen zu brechen, die Inklusion als wichtigen Meilenstein im Umgang mit kleinen und großen Menschen erkennen. Es ist eine zunehmende Offenheit zu spüren, zum Wohle des Kindes Betreffende mitwirken zu lassen.
Die Erklärungen der ESH verhallen nicht ungehört.
– es gibt Schulleiter, die Kinder annehmen, wie sie sind und auch ihre Kollegien gut führen und unterstützen,
– es gibt LeiterInnen von Jugendämtern, die sich mit ihren Mitarbeitern auf einen neuen Weg begeben und neue Medien (für die Beschulung von Autisten geeignete Technik) im Rahmen der Eingliederungshilfe finanzieren,
– es gibt Schulräte/schulfachliche Dezernenten, die bereit sind sich Unbekanntem zu öffnen und autistischen Kindern einen barrierefreien Platz in den Schulen zu bereiten und auch die technischen Erfordernisse im Rahmen der Nachteilsausgleiche zu genehmigen,
– es gibt Berater, die Eltern eine gute Unterstützung sind, kompetenzorientiert arbeiten und die Erkenntnisse der disability studies und die Maßgaben der UN-Behindertenrechtskonvention auf Augenhöhe umsetzen,
– es gibt Förderlehrer an Regelschulen, die keinen Förderbedarf konstruieren, um ihre berufliche Position zu Lasten behinderter Kinder zu untermauern sondern einzig das Kindeswohl im Auge haben und mit Eltern gemeinsam Förderpläne erarbeiten,
– es gibt Eltern autistischer Kinder, die begriffen haben, dass Elternverbände und deren Beratungsangebote immer nur die Sicht von Nichtautisten darlegen können und die bereit sind, von Autisten zu lernen, ihr Kind zu verstehen und zu akzeptieren, dass es einen anderen Weg nehmen muss, um glücklich sein zu können,
– es gibt Eltern und Elternvertreter in Schulklassen, die es für ihre eigenen Kinder als wertvoll ansehen, dass Klassenkameraden und Schulfreunde anders sind als andere, aber bereichernde Menschen sind, die man nicht missen möchte in der sozialen Gemeinschaft Schulklasse.
Dass Onlinebeschulung an Regelschulen für Autisten barrierefrei ist und ihnen erheblich bessere Möglichkeiten von Teilhabe einräumt, wird von Lehrern leider immer noch überwiegend ignoriert. Nun denn, wenn für diesen Mangel an Bereitschaft als Preis kleine Menschen nicht heil bleiben dürfen und ihnen Chancen verbaut werden, dann darf der Leser sich seinen Teil denken. Wie sagte die Sachbearbeiterin der wirtschaftlichen Jugendhilfe in einer großen Stadt mit unrühmlicher Vergangenheit sinngemäß: „Die Stadt zahlt nur, wenn der kleine Autist sich ihren Forderungen anpasst.“
Trotz all dieser noch zu beobachtenden Widrigkeiten: Wenn Eltern engagiert, ehrlich und offen mit uns zusammenarbeiten ist die Onlinebeschulung in Regelklassen erreichbar.
Das Bundessozialgericht hat in einer Präzedenzentscheidung klargestellt, daß Autisten unter barrierefreien Umständen begutachtet werden müssen. Besonders ging es um die Barrierefreiheit der Kommunikation mit dem Gutachter. Bisher folgten Richter oft den eigenen abwiegelnden Angaben der Gutachter, die dies meist ablehnten.
In diesem Fall lehnten das zuständige Versorgungsamt wie auch die ersten zwei sozialgerichtlichen Instanzen ab, die Gutachter zu der Beachtung barrierefreier Rahmenbedingungen zu verpflichten, beziehungsweise entsprechend kompetente Gutachter zu suchen (ein Gutachter, der etwas von Autismus versteht, wird sicherlich nicht Autisten unzumutbaren Begutachtungsumständen aussetzen). Aus diesem Grund lehnte der autistische Kläger alle bestellten Gutachter ab, betonte aber zugleich stets, daß er zu einer Begutachtung unter barrierefreien Umständen bereit sei. Ohne die ernsthafte Bereitschaft zu barrierefreier fernschriftlicher Kommunikation werde er erheblich benachteiligt, da die meisten anderen Personen mit Gutachtern kommunizieren, sich also auch erklären, die eigene Sicht darstellen, auf Punkte hinweisen, die sonst nicht berücksichtigt würden und Mißverständnisse interaktiv richtigstellen können würden. Das Landessozialgericht sah die eigene Amtsermittlungspflicht jedoch bereits durch den Umstand erfüllt, daß der Autist vermeintlich die Mitwirkung verweigerte und ließ die Revision beim BSG trotz entsprechendem Antrag nicht zu.
Ebenso gingen die Vorinstanzen davon aus, daß die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem autistischen Kläger genug Gelegenheit zum Sachvortrag gegeben habe, auch wenn sie gemäß einem vorliegenden ärztlichen Attest nicht als barrierefrei betrachtet werden konnte.
Das Bundessozialgericht erkannte in seiner Entscheidung vom 14.11.2013 Az. B9SB5/13B hierin eine Rechtsverletzung der Vorinstanzen und verwies die Sache zurück an das Landessozialgericht, welches sich nun damit auseinanderzusetzen hat, wie eine barrierefreie Begutachtung von Autisten gestaltet werden muß.
In seiner Begründung nahm das BSG entsprechend der vorliegenden Akte Bezug auf
– dieses ESH-Musterattest: Link
– das ESH-Informationsblatt 10: Link
Einzelne Zitate aus der Entscheidung:
Zitat:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).Der Kläger hat zur Begründung seiner auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag angegeben. Durch Bezugnahme auf die gerichtliche Beweisanordnung vom … ist ein Beweisthema iS des § 403 ZPO hinreichend dargetan worden. Ferner hat der Kläger auch dargelegt, dass das LSG seinem Antrag, ein Gutachten unter Zugrundelegung der Grundsätze der Barrierefreiheit erstellen zu lassen, ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen ist, obwohl es sich hierzu hätte gedrängt fühlen müssen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das angegriffene Urteil des LSG vom … beruht iS des § 160 Abs 2 Br 3 SGG auf dem vom Kläger bezeichneten Verfahrensmangel; es ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergangen.
Zitat:
…, hat der Kläger bereits mit Schreiben vom … dem LSG eine Kopie des „Autisten-Informationsblatt 10“ vorgelegt, welches sich mit der „Notwendigkeit barrierefreier Kommunikation“ befasst und als Mindestanforderungen beschreibt, dass die körperliche Begutachtung getrennt von der Kommunikation vorzunehmen sei und letztere fernschriftlich aus der vertrauten Umgebung erfolgen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte sich das LSG im Vorhinein gedrängt sehen müssen, mit dem Sachverständigen diese ggf zu berücksichtigenden Umstände zu klären, insbesondere zu ermitteln, welche Art der Exploration für den Kläger zumutbar ist. Dazu hat Dr. … bereits mit Schriftsatz vom … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund seiner festgestellten Behinderung als dauerhaft verhandlungsunfähig in Bezug auf mündliche Verhandlungen bei Gericht zu betrachten sei und nicht in adäquater Weise seine eigenen Interessen vertreten könne, da bei mündlichem Vortrag eine Reizüberflutung zu Störungen in der Reizverarbeitung einschließlich psychischer Schmerzen führen könne. …Diesen Gegebenheiten hat das LSG nicht hinreichend Rechnung getragen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Insbesondere liegt es nahe, dass eine … abgestimmte persönliche Untersuchung des Klägers verbunden mit einer entsprechenden Exploration und Testung durchgeführt werden kann.
Vorsicht: In anderen nicht von uns verantworteten Internetseiten zur oben behandelten Entscheidung BSG B 9 SB 5/13 B finden sich teilweise sachlich falsche Details.
Da der letzte Bundestag unter der scheidenden Regierung unsere Petition zur Thematik des seit Jahren in Deutschland stattfindenden Genozids an verschiedenen behinderten Bevölkerungsminderheiten nach unserer Einschätzung inhaltlich nicht ansatzweise angemessen geprüft hat (Link 1, Link 2), haben wir nun Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bremen gestellt:
Strafanzeigeder Enthinderungsselbsthilfe von Autisten für Autisten (und Angehörige) – ESH
gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundespräsident Joachim Gauck, beziehungsweise die betreffenden Verantwortlichen, sowie sonstige beteiligte Inhaber beruflicher Funktionen, Amts- und Privatpersonen
wegen
– Völkermord (VStGB §6)
– Verbrechen gegen die Menschlichkeit (VStGB §7)
– Volksverhetzung (auch unter Maßgabe der Entscheidung des UN-Antirassismus-Ausschusses vom 4. April 2013 bezüglich Beschwerde- Nr. 48/2010)
– sowie ggf. weiterer zu ermittelnder Rechtstatbestände
Zunächst mag eine solche Anzeige eventuell Gespött oder Befremden hervorrufen. Sicherlich erhält jede deutsche Staatsanwaltschaft regelmäßig seltsame und wirre Zuschriften. Unserer DPO (disabled people organisation) ist es mit dieser Anzeige jedoch bitterernst. In der Folge werden wir versuchen die Tatbestände argumentativ herauszuarbeiten. Wir haben uns bewußt bemüht diesen ersten Vortrag möglichst kompakt zu halten. Sollten sich Ihnen Unstimmigkeiten darstellen, bitte teilen Sie diese mit und geben Sie uns Gelegenheit unseren Vortrag zu ergänzen.
Bitte bedenken Sie in diesen Zusammenhang auch den Ernst des Vorwurfs gerade auch in Hinblick auf die deutsche Geschichte. Autisten wurden Opfer der Massenmorde und Verfolgungen im Nazistaat. In Hinblick auf diese Vergangenheit sieht die Bremer Landesverfassung in Art. 19 ausdrücklich eine Widerstandspflicht vor, weswegen wir uns zunächst ausschließlich an Sie gewandt haben, da wir uns aus diesem Grund einen besonders konstruktiven Umgang mit dieser Problematik versprechen, der dem Schutz verachteter Minderheiten weit stärker verpflichtet ist als dem Recht entgegenlaufenden wechselnden Stimmungen in der Bevölkerung.
Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
Der Straftatbestand des Völkermords (§6 VStGB) bezieht sich unter anderem auf die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung. Eine solche Maßnahme stellt z.B. die aktuelle deutsche Regelung zu Spätabtreibungen dar, die faktisch ausschließlich gegen Angehörige bestimmter Bevölkerungsgruppen gerichtet ist.
Das Recht unterscheidet hier zwischen verbotenen, jedoch straffreien Schwangerschaftsabbrüchen (Beratungs- und Fristenregelung) und legalen Schwangerschaftsabbrüchen. Da legale Abbrüche wie insbesondere Spätabbrüche laut Gesetz legal sind, gelten hier auch andere rechtliche Voraussetzungen z.B. gegenüber bezüglich der Kostentragung durch Krankenkassen oder auch der Ermöglichung von zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen durch Eltern gegenüber Ärzten für versäumte Tötungen und daraus entstandene „Schäden“. Die vorhergehenden gesetzlichen Regelungen wurden bereits mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannt. Aus unserer Sicht dürfte dies nebenbei bemerkt auch für die aktuelle Regelung gelten, wobei sich leider bezüglich der allgemeinen Klagebefugnisse vor diesem Gericht Probleme ergeben.
Nach dieser Regelung wird der Unterschied zwischen beiden rechtlichen Regelungsbereichen zu Abtreibungen oder vorgeburtlicher Diagnostik mittlerweile an einer vermeintlich unzumutbaren Belastung insbesondere der Mutter durch die Schwangerschaft und das geborene Kind nach Einzeleinschätzung von Medizinern festgemacht. Die Verantwortlichen waren mit der Situation konfrontiert die gesetzliche Grundlage wegen Verfassungswidrigkeit zu ändern und hatten offenbar das Ziel die Wirkung dennoch möglichst zu belassen. Die aktuelle Regelung ist also aus ihrer Entstehungsgeschichte heraus bereits verfassungswidrigen Geistes verdächtig.
Die heutige Regelung stellt aus hiesiger Einschätzung auch tatsächlich eine mittelbare Diskriminierung dar. Es dürfte statistisch leicht zu belegen sein, daß von dieser Regelung praktisch ausschließlich Angehörige von Bevölkerungsgruppen benachteiligt werden, die schon laut GG nicht vom Staat diskriminiert werden dürfen und von ihm in diesem Rahmen eigentlich auch aktiv durch entsprechende Regelungen zu schützen wären.
Das Behinderungsverständnis als Schlüssel zur Beurteilung
Noch immer ist auch in Deutschland das medizinische Behinderungsverständnis sehr verbreitet. Dieses Verständnis von Behinderung ist jedoch erwiesenermaßen sachlich falsch und diskriminierend, was sich auch mehr und mehr in neueren Normierungsprojekten wie z.B. der UN-Behindertenrechtskonvention niederschlägt.
Diese Frage ist auch in dieser Sache zentral, denn das medizinische Behinderungsverständnis sieht die Ursache für Behinderung in Eigenschaften der Person. Auf diesem Verständnis bauen so gut wie alle Einschätzungen zu nach derzeitiger Gesetzeslage als legal deklarierten Abtreibungen und sonstige Folgerungen aus vorgeburtlicher Diagnostik auf.
Sachlich richtig ist jedoch, daß Behinderung eine Form gesellschaftlicher Diskriminierung ist. Diese Diskriminierung äußert sich durch die Nichtberücksichtigung von Bevölkerungsgruppen und ihrer unfreiwilligen Besonderheiten bei der Gestaltung der Kulturlandschaft einer Gesellschaft. Behinderte sind nicht als Mensch behindert, sie werden durch die Gesellschaft behindert. Aus dieser Diskriminierung durch die Gesellschaft geht auch das eigentliche Leiden im Zusammenhang mit Behinderung hervor. Aus menschenrechtlicher Sicht ist die Entscheidung klar gefallen die Ursache von Behinderung in dieser gesellschaftlichen Diskriminierung zu sehen, die von gesellschaftlicher Teilhabe fernhält.
Nehmen wir ganz einfach an 99% der menschlichen Bevölkerung könnte in einer „anderen Wirklichkeit“ fliegen. Häuser würden praktische Zugänge auf dem Dach besitzen, Supermärkte sehr hohe Regale, etc. Eine Person aus „unserer Wirklichkeit“ wäre in der anderen Wirklichkeit aufgrund von Barrieren hochgradig von gesellschaftlicher Teilhabe ausgegrenzt. Dieselbe Person wäre je nach ihrer Umgebung „schwerbehindert“ oder „nichtbehindert“. Dies beweist anschaulich, daß Behinderung keine Eigenschaft von Personen sein kann, sondern eine Eigenschaft im Beziehungsverhältnis entsprechender Bevölkerungsminderheiten zu einer Mehrheitsgesellschaft ist.
Wir haben mit der aktuellen gesetzlichen Regelung also eine Regelung, die zwingend auf einer Grundannahme aufbaut, die grundsätzlich menschenrechtswidrig ist, da sie im übertragenen Sinne das Opfer von Mobbingvorgängen wegen des Mitleidens ihm nahestehender Personen als Ursache von Leiden ausmacht und gezielt diskriminierend für vogelfrei erklärt, also ihm selektiv gleichen Schutz durch das Gesetz verwehrt. Diskriminierung wird als Begründung herangezogen für weitere – tödliche – Diskriminierung.
Der Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit trifft aus unserer Sicht in diesem Zusammenhang neben dem Tatbestand des Völkermords ebenfalls zu, da die oben beschriebenen eugenischen Säuberungen in der Summe eindeutig darauf abzielen Bevölkerungsgruppen zu zerstören (Abs. 2), indem diese selektiv umfassend menschenrechtswidrigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind, die eben auch für die Angehörigen eine schwere Belastung darstellen, um dann diese Belastungen systematisch propagandistisch auf die jeweiligen Bevölkerungsgruppen selbst zu projizieren und so ihre gänzliche Ausrottung zu begründen.
Der deutsche Staat erzeugt also selbst zu großen Teilen die Diskriminierung mit deren Folgen er seine Regelung zur selektiven Vogelfreierklärung ungeborenen Lebens wie auch oft seit Jahrzehntausenden existierender Bevölkerungsgruppen als Minderheiten selbst herleitet.
Das VStGB ist im Geist der Urheber weit auszulegen
Die Massenmorde im Nazistaat waren Anlaß für die Schaffung der gravierendsten hier angenommenen Straftatbestände. Jedoch ausgerechnet die damals prominenteste Opfergruppe der „Juden“ (nach NS-Definition) wird vom genauen Wortlaut des heutigen Völkermordparagraphen nicht klar erfasst. Man kann sich leicht vorstellen, daß die damaligen Täter auch heute argumentieren würden, daß Juden aufgrund ihrer erbbiologischen Eigenschaften vermeidbares Leid über die Menschheit bringen würden. Angesichts der tiefen Verstrickung der Berufsgruppe der Mediziner in das NS-Regime wird der heutige Rückgriff auf ebendiese für zeitgenössische Verirrungen jeweils bekanntermaßen ideologisch anfällige Berufsgruppe umso erschütternder oder je nach Blickwinkel auch erhellender. Ausschlaggebend für die Beurteilung dieser Frage kann nicht sein, welche Ziele die mutmaßlichen Täter selbst vorgeben. Da die Schöpfer dieser Norm eine Wiederholung ähnlicher Ereignisse verhindern wollten und heute laut Verfassung eine Benachteiligung Behinderter verboten ist, ist auch gerade in diesem Bereich die Norm weit auszulegen. Da es bei Behinderten um sehr verschiedene Gruppen geht, ist nicht pauschal eindeutig zu beantworten, ob jede Gruppe oder Teilgruppe eine durch die Norm geschützte Gruppe darstellt.
Der Rechtsbegriff der Rasse besitzt, wie auch der medizinische Behinderungsbegriff, seit Jahrzehnten keine wissenschaftliche Grundlage mehr. In Zeiten der Genetik ist anzunehmen, daß das Kriterium der Rasse besonders gut eine Bevölkerungsgruppe kennzeichnet, die aufgrund genetischer Eigenheiten als ähnlich zu erkennen sind. Dies dürfte etwa auf die Bevölkerungsgruppe der Personen mit Trisomie 21 zutreffen, die weithin auch äußerlich ihrer Gruppe zugeordnet werden. Solche Zuordnung hat in diesem Fall eine ganze Reihe von Begriffen hervorgebracht, die alle von breiten Bevölkerungsteilen benutzt wurden oder werden, um Zugehörige dieser Bevölkerungsgruppe zu bezeichnen, etwa den rassistisch ausgrenzenden Begriff „Mongoloide“. Diese Bevölkerungsgruppe ist seit Jahren bereits massiven Tötungen ausgesetzt, die praktisch schon bald einer weitgehenden Auslöschung gleichkommen werden.
Aktuell findet hier bekanntermaßen auch eine fortlaufende Innovation der eingesetzten eugenischen Technologie statt. Und diesem Rahmen geht es nicht nur um Schwangerschaftsabbrüche, sondern auch nicht verbotene sondern im Gegenteil gar politisch geförderte selektierende Gendiagnostik im Allgemeinen vor dem Hintergrund der oben bereits erwähnten Schutzpflicht des Staates gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen. Dieses ganze System wird durch systematische Volksverhetzung gegen die benachteiligten Bevölkerungsgruppen flankiert. Auch hier unterlässt der Staat es offensichtlich nicht nur seine verfassungsmäßige und menschenrechtliche Verpflichtung zum Schutz der jeweiligen Bevölkerungsgruppen in irgendeiner Weise in die Tat umzusetzen, er fördert die Ausrottungspolitik in verschiedener Hinsicht aktiv unter anderem auch analog zur Argumentation im Umfeld der Aktion T4 vor dem Hintergrund vermeintlich hoher Kosten durch Behinderte, wobei hier regelmäßig unterschlagen wird, daß dies vor allem Kosten sind, die nur in Folge gesellschaftlicher Diskriminierung entstehen und zu einem großen Teil sogar Kosten für die staatliche Aussonderungsspolitik darstellen.
Dies ist den Verantwortlichen im Grunde auch bekannt, wie z.B. aus einem Redebeitrag von Frau Göring-Eckardt anlässlich der Bundestagsdebatte zur PID-Gesetzgebung zu entnehmen ist:
„Es scheint also selbstverständlich zu sein, daß in unserem Land nicht nur ethisch höchst fragwürdig Spätabtreibungen wegen Behinderungen stattfinden sollen, sondern das Entscheidende ist, daß wir als Gesetzgeber annehmen eine gesetzeswidrige Haltung müssten wir am Ende auch noch zustimmungsfähig finden. Als Gesetzgeber finde ich sollten wir das definitiv nicht tun, meine Damen und Herren.“
Gehörlose und Autisten indes fallen auch in die Kategorie der kulturellen, beziehungsweise ethnischen Minderheit, denn Kommunikationseigenheiten sind ein hierfür relevanter Faktor. Es sei z.B. darauf verwiesen, daß Gebärdensprache in Deutschland als Minderheitensprache offiziell anerkannt ist. Die Gruppe der Autisten bedingt eine gemeinsame Identität auch durch die spezifische genetische Veranlagung. Diese umfasst z.B. eine besondere Empathie zwischen Mitgliedern der Bevölkerungsgruppe, die ganz natürlich ein Zusammengehörigkeitsgefühl und eine gemeinsame Identität erzeugt.
Die heutigen Praktiken nicht als Völkermord zu betrachten, wäre aus hiesiger Sicht eine ähnliche Fehlleistung wie die langjährige gedankliche Ausklammerung von „Negern“ aus der Anwendung des Wortlauts der US-Verfassung. Ebenso führen aufgrund des Ernstes der Vorgänge Versuche die Abläufe durch Formalien zu legitimieren auf ein dünnes Eis. Solche förmlichen Schutzmaßnahmen sind auch aus anderen historischen Situationen allgemein bekannt. So werden beispielsweise auch vom deutschen AGG, das maßgeblich auf Drängen der EU verabschiedet wurde, mittelbare Benachteiligungen verboten, die durch in der Form zunächst scheinbar objektive Kriterien bestimmte Bevölkerungsgruppen faktisch diskriminieren.
Der vorliegende Bericht befasst sich mit bestimmten Formen des Missbrauchs in Gesundheitseinrichtungen, die unter Umständen eine Schwelle überschreiten, nach der Misshandlung zu Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird. Er zeigt die Grundsatzregelungen auf, die diese Praktiken begünstigen, und nennt bestehende Schutzlücken.Durch seine Beschreibung einiger der missbräuchlichen Praktiken in Gesundheitseinrichtungen wirft der Bericht ein Licht auf oftmals unbemerkte Formen solcher Praktiken, zu denen es unter dem Dach der Gesundheitspolitik kommt, und stellt heraus, wie bestimmte Therapien dem Verbot der Folter und Misshandlung zuwiderlaufen können. Er stellt dar, in welchem Umfang die Staaten gehalten sind, Maßnahmen der Gesundheitsversorgung zu regulieren, zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, um Misshandlungen zu verhüten, gleichviel, unter welchem Vorwand sie verübt werden.
Der Sonderberichterstatter prüft verschiedene der häufig gemeldeten Missbräuche in Gesundheitseinrichtungen und beschreibt, inwieweit das Rahmenwerk zu Folter und Misshandlung in diesem Kontext Anwendung findet. Die hier erörterten Beispiele von Folter und Misshandlung in Gesundheitseinrichtungen stellen wahrscheinlich nur einen kleinen Bruchteil dieses weltumspannenden Problems dar.
Das Thema um das es mir hier geht, regt mich sehr auf. Der Leser möge meinen gerechtfertigten Ärger und meine bewußt unverblümte Ausdrucksweise verstehen.
Wir sehen [in den USA] einen sich beschleunigenden Zyklus aus Artikeln in hochangesehenen Medien, die einen Amoklauf mit einer Beweisführung verbinden, daß der jeweilige Täter „psychisch krank“ sei. Diese Beispiele erscheinen immer schneller und schneller. Der [US-]Präsident sprach von einem Zyklus von „allen 3-4 Monaten“. Ich habe keine Ahnung, ob es mehr solche Gewalttaten gibt. So wie ich keine Ahnung habe, ob die USA ungleicher, ärmer, niederträchtiger, rassistischer, frauenfeindlicher werden. Ein stärkerer internationaler Aggressor, bereiter Zivilisten für die eigenen Vorstellungen von Recht und Gesetz in anderen Ländern zu töten.
Oder ob Organisationen wie Torreys “Treatment Advocacy Center” schlichtweg genug Lügen in den Medien verbreitet haben, so daß diese Art von Berichten sich nun selbst weiter fortpflanzt. Setzen wir einmal die große Anzahl von Menschen voraus, die rezeptpflichtige Psychodrogen einnehmen, also ärztlicherseits entsprechend diagnostiziert wurden. Betrachten wir weiter, wie im Nachhinein Personen aus dem Umfeld eines Amokschützen diesen im Eindruck des Geschehens als „instabil“ beschreiben, als eine „tickende Zeitbombe“ oder im Sinne anderer dämonisierender Attribute basierend auf dem Konzept der „gewalttätigen psychischen Erkrankung“, dann sollte es immer möglich sein solche Geschichten zu finden.
Der Präsident hat dem Land und den Bürgern, die mit psychiatrischen Verleumdungen leben müssen schweren und unverzeihlichen Schaden zugefügt, indem er die verbreitete Verleumdung bestätigte, daß wir für Gewalttätigkeit anfällig seien. Und dies eine genauere Prüfung unseres Verhaltens erfordere, einschließlich stärkerer Einschränkungen unserer bürgerlichen Rechte. Und wir als Minderheit unter noch aufwändigere Kontrolle durch das bekannte unverantwortliche und diskriminierende auf uns zielende Überwachungs- und Internierungslagersystem gestellt werden müßten, das wir als „Psychiatrisches Gesundheitssystem“ kennen. Wir müssen verstehen, daß dies alles nicht mehr als eine Verleumdungskampagne ist. Es ist offenbar auch nicht möglich rational zu diesem Thema zu diskutieren. Jedesmal, wenn wir es versucht haben das Fehlen von Evidenz für statistische Zusammenhänge herauszuarbeiten, hatten diese rationalen Argumente keine Wirkung. Stattdessen schienen sie eher noch Öl ins Feuer zu gießen.
Nun möchte ich etwas herausarbeiten, wie Profiling funktioniert und warum es immer falsche Ergebnisse hervorbringt. Es ist irrelevant, ob ein statistischer Zusammenhang besteht zwischen einzelnen demografischen Faktoren und der Wahrscheinlichkeit, daß ein Individuum ein Verbrechen begehen wird. Profiling basiert auf Betrachtung bestimmter demografischer Faktoren, die wegen tiefsitzender Vorurteile ins Visier genommen werden, die tatsächlich erwarten, daß jemand als unmenschlicher Schwarzer Mann mit übermenschlicher Stärke unter Kontrolle und Aufsicht gehalten werden muß. Wir sehen das klar bei ethnischem Profiling – mindestens einige von uns denken auch so. Deswegen konnte es das Urteil im Fall George Zimmerman geben, deswegen sind die Morde an farbigen Männern, Frauen, Mädchen und Jungen durch die Polizei keine tragischen Einzeltragödien, sondern ein erschütternder systematisch geschürter Massenmord einer rassistischen Gesellschaft.
Und es gibt keinen Unterschied zu psychiatrischem Profiling. Wir sind Ziel wegen unserer hartnäckigen Vorverurteilung, welche rassistischen Vorurteilen weitgehend ähnelt: Behinderte Minderheiten und ethnische Gruppen waren schon immer die beiden Pole des Weltbilds von Eugenikern, das einige Teile der Bevölkerung herauspickt und als „unnütze Esser“ einordnet, wert ausgebeutet und weggeworfen zu werden. Es spielt keine Rolle, ob die Behinderten zugeschriebene Minderwertigkeit nur im Kopf des Betrachters existiert – das gab es schon immer. Immer gibt es Zusammenhänge zwischen der Fremdwahrnehmung einer Person, die seltene Geisteszustände oder kulturelle Hintergründe aufweist und ihrer Ausgrenzung aus der Mehrheitsgesellschaft. Die Gründe können unpassende Umgebungszustände sein und die Ausgrenzung beruht auf Frauenfeindlichkeit, Rassismus, Klassenzugehörigkeit und andere Kriterien der Ausgrenzung, die wir benutzen. (Beispielsweise entschied der Supreme Court im bekannten Fall Buck vs. Bell, daß zwangsweise Sterilisation rechtmäßig sei und verleumdete eine Familie aus Frauen als „Schwachsinnige“. Unter welchen gesellschaftlichen Behinderungen sie auch immer gelitten haben mögen, sie waren sicherlich arm.)
Weder die Nazis mit ihrer mörderischen Agenda noch das zeitgenössische Regime von Konzentrationslagern und ausgrenzenden Sondergesetzen unter dem Vorsitz der Psychiatrie interessiert(e) sich dafür, ob du dich selbst als behinderte Person identifizierst, als psychisch krank [oder Jude], als eigen oder exzetrisch oder als normal. Die Selektion wurde vorgenommen und du bist zur Rechten oder Linken sortiert worden. Bisher wurden wir noch nicht vergast, aber wir werden durch Fremdkontrolle, durch Psychodrogen und Elektroschocks, durch die Polizei mit Schußwaffen und Teasern ermordet.
Ich möchte, daß wir klar erkennen, was mit uns gemacht wird – nach meinem kulturellen Verständnis ist psychiatrisches Profiling nichts anderes als die Volksverhetzung gegen Juden, erfunden um Pogrome zu rechtfertigen. Ich las Geschichten aus dieser Zeit und die Ähnlichkeiten der Vorgänge trafen mich wie der Schlag. Wie ähnlich Menschen sich hinkauerten, wartend daß es vorübergeht, versuchten mit verantwortlichen Autoritäten vernünftig zu reden, sich als angebliche Nichtjuden durchschlugen, sich Strategien entwarfen wie auch immer sie überleben könnten. Eine Volksverhetzung kann nicht diskutiert werden. Nun, rückblickend, hoffe ich, daß die meisten Menschen diese Volksverhetzung als so gegenstandslos wie folgenschwer erkennen, die in ihrer Zeit geglaubt wurde. Manche Bigotte werden jedoch auch heute noch daran glauben und sich vor diesem „Schwarzen Mann“ fürchten.
Diese Woche redete ich mit zwei Freunden, ich sagte ihnen, daß jetzt, wo die Interpretation der UN-Behindertenrechtskonvention weitgehend gesichert ist, wir unsere Aufmerksamkeit nun auch positiven Maßnahmen zuwenden sollten: Was wollen wir erleben in einer Welt, die ohne Zwangspsychiarie neu gestaltet wird? Wenn eine Regierung uns mitteilt: „OK, wir werden die psychiatrischen Sondergesetze aufheben und mit Entrechtung und Zwangsbehandlungen aufräumen. Was sollen wir noch tun, damit wir sichergehen, daß Menschen haben was sie brauchen und nicht weiter diskriminiert werden, wenn sie ungewöhnliche Gedanken haben oder ernsten Kummer oder Krisen durchleben?“ – was würden wir antworten?
Beide Freunde reagierten heftig, was veranschaulicht wie tiefen Hass wir unter dem noch aktuellen Regime erfahren. Wie uns dieser Hass selbst hat fühlen lassen als wären wir als Menschen nichts wert. Es ist schwer zu realisieren wie sehr man die gesellschaftlichen Verleumdungen verinnerlicht hatte, man nicht stark genug war das eigene gesunde Selbstbild davon unangetastet zu bewahren. Wie genau das eine Voraussetzung dafür war, daß man uns als psychisch krank verleumden konnte. Ganz besonders als Frau. Es macht mich wütend. Es macht uns wütend. Und wir sollten es nicht mehr innerlich annehmen.
Das ist keine Schwäche oder Verletzbarkeit. Wir sind verdammt stark, weil wir überlebt haben, was wir erleben mußten. Und die, die nicht überlebt haben, würden die gleiche Stärke in sich finden, wenn sie in unsere Schuhe gesteckt worden wären. Was wir überlebten (aus meinen Notizen zu einem dieser Gespräche, in welchem auch meine Partnerin und ihre Beiträge einbezogen sind):
– Schindluder mit dem Selbstwert einer Person und ihrer Wahrnehmung in der Welt – das ist Zufügen von seelischem Leid und läuft auf Folter hinaus.
– Systematische Folter, weil alles nur gefühllose Experimentiererei war: „Du bist ein wissenschaftliches Projekt.“ Sie gaben falsche, unvollständige und irreführende Informationen (es gab also keine Zustimmung auf der Grundlage korrekter Beratung) und versagten dabei alle Informationen über schädliche Wirkungen zu sammeln, die bereits beobachtet wurden. Sie geben dir Substanzen, von denen sie keine Ahnung haben und erzählen dir nur, was sie meinen, das du wissen solltest. Sie behandeln uns als unmenschlich, als wäre nichts dabei. Das kann geschehen, weil es eine Art von kontrollierender Supervision in der Anwendung der Psychiatrie gibt, die es so in der Anwendung der physischen Medizin nicht gibt.
– Jemanden so „anders“ machen, daß man mit ihnen alles anstellen kann. Das bezieht sich nicht nur auf die Akte offener Gewaltausübung. Wenn ein Elter sein Kind schlägt, wird es nach einer Weile ausreichen, daß das Elter das Kind anschaut, damit das Kind unter der auf Konditionierung beruhenden Kontrolle ist. Sie müssen gar nicht weiter prügeln, die Fingernägel ziehen, sie jeden Tag mit Thorazin vergiften. Sie müssen nicht mehr tun als die Person so in Angst und Schrecken zu versetzen, daß sie nicht mehr sie selbst sein kann.
– Sie vermittelten mir das Gefühl, ich gehöre nicht in diese Welt wie ich nun bin. Ich denke, das ist unverzeihlich.
Das alles zeigt mir wieder, daß wir zu jeder Zeit, in der unsere Rechte von den Vereinten Nationen entschieden anerkannt werden eine weitere Schicht unserer eigenen Erfahrung und Fähigkeit die extremen und ungeheuerlichen Menschenrechtsverletzungen gegen uns zu bekämpfen freilegen. Fortschritt verläuft nicht linear. Und während ich weiterhin denke, daß wir uns Gedanken darüber machen müssen, wie eine neue Welt gestaltet werden könnte, auch wenn wir noch im Griff des alten Regimes sind, wird der nächste Schritt vielleicht sein, das zurückzuweisen, was uns dann aufgetischt wird und uns darüber zu empören, sowie uns selbst und alle anderen vor Vergeltungsaktionen zu schützen.
Tina Minkowitz, New York
International Representative des Weltweiten Netzwerks der Nutzer und Überlebenden der Psychiatrie – WNUSP (wnusp.net)
Nehmen wir an, ein Autist begegnet einem Nichtautisten. Der Nichtautist erwartet die von ihm gewohnte mündliche Kommunikation und ständige Körperberührungen dabei. Der Autist wünscht sich die Trennung von gemeinsamer körperlicher Aktivität und fernschriftlicher Kommunikation. Sobald der eine seine Vorstellung einseitig durchsetzen will, strebt er danach den anderen zu behindern.
Das sollte doch jedem einleuchten? Nicht? Richtig, diese Darstellung ist falsch zuungunsten tatsächlich Behinderter.
Immer wieder versuchen vornehmlich Nichtautisten vom hochrangigen „Behindertenaktivisten“ bis hin zum Angehörigen den Behinderungsbegriff abseits eindeutig gesellschaftlich relevanter Institutionen wie Behörden, etc. zu ihren Gunsten umzudeuten. Das läuft meist im Grunde darauf hinaus den Behinderungsbegriff ohne seine gesellschaftliche Komponente rein auf die Beziehung zweier Subjekte zu beziehen. Dabei ist der Behinderungsbegriff mit guten Gründen nur Minderheiten vorbehalten, die durch gesellschaftliche Behinderungen von gesellschaftlicher Teilhabe ausgegrenzt werden, direkt (durch Barrieren) oder indirekt (durch „ill-treatment“, also eine Behandlung durch die Gesellschaft, die den Behinderten krank macht und auf diesem Weg Teilhabe behindert oder gar verhindert).
Diese gesellschaftliche Teilhabe besteht nicht im Umgang mit Familie Müller, sondern generell im Umgang mit Mitmenschen aus der Mehrheit und allen ihren funktionalen Segmenten (also nicht nur mit „Arbeitern“, sondern auch mit „Akademikern“). Gesellschaftliche Teilhabe bezieht sich nicht auf jedes einzelne Glied der Gesellschaft direkt und konkret, sondern auf eine Anzahl von Gliedern. Wer als Teil einer großen Masse agiert, hat mehr Verantwortung. Und sofern viele einzeln Handelnde in einer Gesellschaft solche Diskriminierungen leben, muß der Staat eingreifen, da ein strukturelles gesellschaftliches Ungleichgewicht besteht, das eine Minderheit in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe erheblich benachteiligt.
Wenn manch einer auch in diesem Zusammenhang eine „Diktatur der Minderheiten“ beklagt, kommt nicht nur die Verunsicherung der Mehrheit über die vielen Punkte an denen heutzutage Diskriminierungen bekämpft werden und gewohnte Abläufe in Frage stellen zum Ausdruck. Der Reflex einer Mehrheit, zu der in vielen inhaltlichen Punkten auch Vertreter der Minderheiten zählen, die selbst in anderen Punkten eigene Diskriminierungen erkennen. Es fehlt oft auch ein Verständnis für den Wert der Gleichberechtigung von Minderheiten anstatt einem plumpen Faustrecht der Mehrheit, zumal so gut wie jeder Mensch mehreren Minderheiten zugehörig ist.
Auch wenn die Herausbildung eines von der falschen medizinischen Herangehensweise grundlegend unabhängigen Behinderungsbegriffs noch auf sich warten läßt, kann man neben der Minderheitenrolle bereits weitere Voraussetzungen für das Vorliegen einer gesellschaftlichen Behinderung eines Individuums benennen. Dies ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit (in Deutschland gesetzlich auf 6 Monate definiert). Dies ist vor allem noch das Kriterium der Unfreiwilligkeit. Manchen Gruppen treten wir aufgrund unserer Entscheidungen bei. Für behinderte Bevölkerungsgruppen trifft das nicht zu. Wenn jemand z.B. im Ausland die Landessprache nicht beherrscht, so wird er zwar gesellschaftlich ausgegrenzt, ist aber nach üblichen Verständnis nicht behindert, denn er kann sich im Prinzip jederzeit weiterbilden.
Wenn ein Nichtautist also gerne mündlich kommuniziert und sich unwohl fühlt, wenn er den Gesprächspartner nicht ständig antatschen darf, dann wird er durch Grenzziehung eines Autisten dagegen nicht selbst behindert. Denn in dieser Welt ist er nicht nur ein einzelnes Subjekt, sondern Teil einer ähnlich veranlagten Mehrheit und daher verpflichtet zu Rücksichtnahme auf den Vertreter der Minderheit, also in diesem Beispiel den Autisten. Denn es geht nicht nur um den Kontakt zwischen zwei Menschen, sondern um den Umstand, daß viele Nichtautisten als Gruppe barrierefreien Kontakt zu Autisten abblocken und so Autisten gesellschaftlich ausgrenzen. Wären es nur 5% der Nichtautisten, die so handeln würden, wäre der Einzelfall keine Behinderung. Da aber 90% der Nichtautisten mehr oder weniger schwerwiegend so handeln ist dieses Verhalten kein reines Verhalten einer Einzelperson mehr, sondern Teil gesellschaftlicher Diskriminierung, die ein Unrecht darstellt.
Seit vielen Jahren bemüht sich die ESH durch politische Aktivität Barrieren für Autisten im deutschen Gesundheitswesen zu beseitigen. Die Erfahrung in diesem Sektor ist jedoch bis heute die einer nahezu vollkommenen Ignoranz. Seit Jahren muten verantwortliche Personen wider besseren Wissens Autisten gravierende Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsleistungen zu. Diese Personen nehme die jährlichen Todesfälle durch diese Barrieren billigend in Kauf. Die folgende bisher nicht veröffentlichte ESH-Papier zum Thema stammt aus dem Jahr 2009 und ist z.B. der KBV auch seit diesem Jahr bekannt. Getan hat sich trotz Vertröstungen bis heute gar nichts. Diese unfassbare Ignoranz muß endlich eine Ende haben. Ohne öffentlichen Druck ist man offenbar nicht gewillt elementare Menschenrechte zu verwirklichen.
Als erschwerend hat sich in den letzten Jahren auch herausstellt, daß etliche „Behinderteninteressenvertreter“ schlichtweg die feste Auffassung vertreten schriftliche Kommunikation sei unpersönlich und alle Menschen würden sich nach Vor-Ort-Kommunikation sehnen. Teilweise zeigen sich diese Personen sogar in Kenntnis der Barrieren für Autisten beratungsresistent. In nicht barrierefreien Gremien agieren diese Personen dann gegen die Interessen der autistischen Bevölkerungsminderheit. So finden wir seit Jahren auch in diesem Bereich eine Situation vor, bei der in allen möglichen Bereichen wie in weit abgelegenen Orten in Australien für Autisten zufällig barrierefreiere Umstände praktiziert werden, diese jedoch in Deutschland als Barrierefreiheit für Autisten verwehrt werden. Auch mehr und mehr vorzufindende Modellprojekte sind offenbar eher von Sparideen getrieben und richten sich nicht an Autisten.
Die selbstbestimmte medizinische Versorgung von Autisten ist derzeit aufgrund verbreiteten Unwissens bezüglich eines im Sinne des Patienten optimierten Vorgehens in der Regel noch sehr schlecht. Dies umfasst mangelnde Grundkenntnis im Umgang mit Autisten bei medizinischem Personal in der ganzen Bandbreite. Autisten nehmen ihre Umgebung anders wahr, wodurch sie in einer unbekannten Umgebung, wie einer Arztpraxis, mit vielen nicht kalkulierbaren schmerzenden Sinneseindrücken unter starkem Stress stehen und somit kaum fähig zu Kommunikation sind. Darauf muss Rücksicht genommen werden, soll eine medizinische Versorgung menschenwürdig gestaltet sein.
Autisten reagieren paradox auf verschiedene Arzneien, hier ist Spezialwissen erforderlich. Autisten äußern sich anders als Nichtautisten, was zu tragischen Irrtümern führen kann (s. Ausführungen weiter unten). Daher wäre es wünschenswert, wenn das Potential von Autisten als Experten in eigener Sache intensiver zu beiderseitigem Nutzen Anwendung finden könnte.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Durchführung eines Hausbesuches stellt es sich in der Praxis häufig so dar, dass dies lediglich in Ausnahmefällen angeboten wird. Zum Beispiel bei hochbetagten bzw. in ihrer Mobilität stark eingeschränkten Patienten, oder wenn es sich um bestimmte Grunderkrankungen handelt, wie ein aus der Krankengeschichte hervorgehender, rezidivierend schwer einzustellender Diabetes mellitus und die Vermutung nahe liegt, dass eine Krankenhauseinweisung notwendig würde.
Nach Rückmeldung aus betreuten Wohnformen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass auch dortige Patienten, wenn sie mobil sind, in die Praxis zu ihrem Arzt/ihrer Ärztin gebracht werden. Mediziner kalkulieren im Allgemeinen sehr genau, inwieweit sich ein Hausbesuch gegebenenfalls inklusive Mitbehandlung anderer Patienten vor Ort finanziell rechnet.
Autisten bereiten sich in der Regel sehr lange und ausgiebig auf bevorstehende Ereignisse vor, da der Faktor des Unbekannten in Kombination mit der Erwartung an die allgemeine Reaktionsfähigkeit bereits zu enormen Stress führt. Hauptaugenmerk in der Vorbereitung wird auf mögliche Abläufe in detaillierter Weise gelegt. Dieser Stress, der sich sehr oft noch durch für Autisten häufig ungeeignete, sehr lange Wartezeiten in für sie akustisch sowie optisch unruhigen und überreizenden Wartebereichen verstärkt, führt letztendlich dazu, dass mehr Autisten, als unter besseren Rahmenbedingungen, in ihrer verbalen Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt sind, wenn sie es endlich bis in das Behandlungszimmer geschafft haben und somit sehr häufig nicht mehr alles anbringen können, was sie eigentlich in die Praxis führte, zumal sich der Praxisablauf vielerorts an einer 5-Minuten-Abfertigung auszurichten scheint. Andere Autisten können das aufgrund ihrer schlechten allgemeinen Lebensbedingungen und der daraus erfolgenden nervlichen Dauerbelastung auch unter optimalen Umständen nicht.
Es ist bekannt, dass Autisten sehr häufig nicht Mimik oder Gestik so zeigen, wie dies nicht autistische Menschen zeigen. Mediziner, die in ihrer Tätigkeit selbstverständlich auch diese nonverbalen Kommunikationsmittel beachten und in ihre Diagnostik miteinbeziehen, gelangen unter Umständen bei Autisten zu falschen Ergebnissen. Nicht jeder Mediziner ist autistisches Klientel gewohnt, sodass sich auf die besonderen Bedürfnisse dieser Patientengruppe eingestellt werden könnte. Doch auch geschulte Mediziner sind in der Regel keine Autisten und besitzen trotz aller theoretischen Kenntnisse natürlich ihr von Kindheit an erlerntes oder auf angeborener Veranlagung beruhendes, nonverbales Kommunikationssystem, wodurch es immer wieder zu Überlagerungen von Intuition und theoretischen Kenntnissen kommt – zum besonderen Nachteil von Autisten. Es kann z.B. dazu führen, dass ein Autist in einer akuten Notfallsituation vom Arzt nicht ernstgenommen wird, da er nonverbal keinerlei Anzeichen von stärkstem Schmerz zeigt, sondern diesen lediglich verbal äußert. Das kann im schlimmsten Falle dazu führen, dass ein Autist stirbt, einfach weil er anders ist und sich anders ausdrückt.
Für Autisten würde es eine enorme Erleichterung oder gar eine Ermöglichung des Arzt-Patienten-Kontaktes darstellen, wenn dieser im ersten Schritt auf schriftlichem Wege erfolgen könnte und dieser schriftliche Erst- oder Folgekontakt wie ein persönliches Erscheinen vor Ort gewertet werden könnte, sodass sich die Mediziner dafür auch die Zeit innerhalb ihres Praxisbetriebes nehmen könnten, ohne dass es vom Charakter her den Eindruck rein administrativer Tätigkeiten erwecken würde. Darüber hinaus sollte es im Ermessen autistischer Patienten liegen, wann sie auf schriftliche Kommunikation zurückgreifen möchten – dieses nicht nur im ersten Arzt-Patienten-Kontakt, sondern auch im Rahmen von Folgekontakten oder begonnenen Praxisbesuchen mit der Möglichkeit, frühzeitig von verbaler Kommunikation auf schriftliche umzusteigen oder ggf. den Praxisbesuch abzubrechen, um diesen nach Erholung von erlebter Überforderung / Überreizung schriftlich fortzusetzen, sodass derartige Abbrüche – wenn sie zeitnah (z. B. innerhalb von 7 Werktagen) schriftlich auf Initiative autistischer Patienten fortgesetzt werden.
Auch sollte Autisten genügend Zeit für das Treffen von Entscheidungen eingeräumt werden und bei Unsicherheit seitens der Mediziner, ob eine mögliche Tragweite verstanden wurde, gezielt nachgefragt werden. Viele Autisten neigen dazu, in belastenden Situationen weitgehend ohne Nachzudenken dem zuzustimmen, von dem sie vermuten, dass es eine sie überfordernde Person wollen könnte. Da Autisten dies wissen, stellt sich ihnen dieses als eine große Hürde dar, überhaupt solche Situationen anzustreben. Dieser Effekt ließe sich ausschließen, wenn die klar geregelte Möglichkeit bestünde, bei Entscheidungen, die von Patienten sonst normalerweise direkt in der Praxis getroffen werden, die Behandlung / Diagnostik / etc. erst nach einer Bedenkzeit im Wohnraum des Autisten fortzusetzen und kein irgendwie gearteter Druck, auch diffuser, von Seiten des medizinischen Personals ausgeübt wird, auf diese Möglichkeit zu verzichten.
Mit dieser angestrebten Umsetzung des Selbstbestimmungsrechtes, sowie als Schritt hin zur barrierefreien Möglichkeit ärztlicher Inanspruchnahme, seitens autistischer Patienten in Hinblick auf schriftliche Kontakte, der sowohl Aufklärung über bevorstehende diagnostische Vorgehensweisen, Beratung, als auch seelischen Beistand umfassen kann, wie dies vor Ort möglich wäre, soll nicht eine rein fernschriftlich/-mündliche Behandlung stattfinden unter der Annahme, dass den Patienten allgemein die medizinische Nomenklatur und deren korrekte Anwendung – wie sie von Arzt zu Arzt möglich ist, nicht im vollen Umfang sein kann. Für unvermeidlich physische Anwesenheit voraussetzende medizinische Komponenten soll dies lediglich der Anbahnung eines physischen Arzt-Patienten-Kontaktes bei bestehendem Zweifel seitens des Mediziners dienen, der in der Umsetzung allerdings umfangreicher und intensiver ausfallen kann, als die sonst üblichen kurzen telefonischen Absprachen zur Terminvereinbarung und Vortragen des Anliegens in der Praxis. Dies ist wohl vor allem darauf zurückzuführen, dass ein solcher Schriftverkehr nicht dem üblichen Vorgehen entspricht und somit ein Umdenken und Umgewöhnen des medizinischen Personals erfordert.
Wenn aufgrund der Beschreibungen seitens des Patienten durch den Arzt sichere Einschätzungen und in der Folge Auskünfte möglich sind, so wäre es denkbar und wünschenswert, dass durch den rein schriftlichen Kontakt eine Behandlung/Beratung abgeschlossen werden könnte, ohne dass zwingend ein Hausbesuch stattfinden, oder die Praxis aufgesucht werden müsste. Denn auch ein Hausbesuch im natürlichen Rückzugsraum eines Autisten bedeutet eine sehr große unbekannte und unberechenbare Komponente, auf die sich ein autistischer Mensch unter Umständen noch weniger vorbereiten kann, als auf einen Praxisbesuch. Praxis- wie auch Hausbesuche können bei Autisten im Ergebnis zu der o.g. Überreizung (noch im Praxisbetrieb oder danach) führen und/oder bis zu mehreren Wochen anhaltender körperlicher Schwäche, welche in beiden Fällen eine starke Leistungsminderung und Frustration mit sich bringt.
Viele Autisten besitzen keinen Hausarzt, weil sie die derzeitigen Rahmenbedingungen fürchten, die für sie einen adäquaten und nutzenbringenden Praxisbesuch sehr erschweren, unmöglich oder auch riskant erscheinen lassen, da mit ihnen vielleicht Dinge gemacht werden könnten, die sie gar nicht wollen. Dies ist als fundamentales Problem zu betrachten, welches einer menschenwürdigen Behandlung im Geist des Urteils http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20041118_1bvr231… widersprechen dürfte. Aus diesem Umstand lässt sich leider leicht ableiten, dass womöglich vieles an Erkrankungen nicht sinnvoll behandelt werden kann (auch nicht, wenn kostensparende Fremdbestimmung von Menschen den allgemein geltenden ethischen Normen entsprechen würde) und gegebenenfalls zu Komplikationen bis hin (im schlimmsten Fall) zu einem letalen Ausgang führen kann.
Ein schriftlicher Kontakt erleichtert die Kontaktaufnahme und die Stärkung eines angemessenen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt.
Psychologische Behandlung stützt sich hingegen in erster Linie auf Gespräche. Einige autistische Menschen besitzen keine relevanten Schwierigkeiten im direkten verbalen Gespräch. Die Mehrzahl jedoch besitzt erhebliche Schwierigkeiten, sich in Stresssituationen (wozu bereits auch das Aufsuchen einer Praxis und die gegebenen Rahmenbedingungen vor Ort zählen können, s. Ausführungen weiter oben) verbal zu äußern. Psychologen könnten ein umfassenderes und authentischeres Bild von ihrem autistischen Klientel erhalten, wenn der rein schriftliche Austausch / Gesprächsführung ermöglicht werden könnte und in seiner Art dem persönlichen Kontakt inklusive verbalen Dialog gleichgesetzt werden könnte.
Die Situation von Autisten ist systematisch bisher offenbar nicht berücksichtigt worden, was dazu führt, dass viele Autisten nur eingeschränkten Zugang zu Angeboten des Gesundheitsystems haben. Es sollte ohne in irgendeiner Weise ausgeübten Druck im Ermessen autistischer Patienten liegen, welche Form des Kontaktes sie für sich am geeignetsten erachten, um von dem für sie größtmöglichen Behandlungserfolg profitieren zu können.
In der Praxis kommt es auch vor, dass Dritte in den Arzt-Patienten-Kontakt eingebunden werden und/oder für den Patienten Entscheidungen treffen, wie dies teilweise bei Gehörlosen durch die mitunter von den Medizinern verlangte Anwesenheit eines Dolmetschers vor Ort erfolgt. Diese Rolle von Autisten als bloßes Objekt einer Behandlung verstößt gegen die Menschenwürde. Autisten können sich in der unbekannten und belastenden Situation einer Praxis oder eines Krankenhauses meist nicht entscheiden was sie wollen, weil solche Entscheidungen bei Autisten in ganz besonderem Maße eine weitestgehend stressfreie und kalkulierbare Umgebung voraussetzen. Ohne Nachfrage sollte bei der fernschriftlichen Vorbereitung von Terminen detailliert dargestellt werden, was den Autisten in der Praxis erwartet und möglichst genaue allgemeinverständliche Erklärungen, besonders genaue Beschreibungen jedes geplanten Körperkontakts, erfolgen. Die Planung des Aufenthalts in der Praxis sollte so vorgenommen werden, dass
dort nach Möglichkeit keine Kommunikation mehr notwendig wäre.
Seit Jahren favorisiert die ESH mit ihrer AG Schule die Onlinebeschulung in Regelklassen. Dabei wird dem autistischen Schüler bei korrekter Umsetzung die Möglichkeit gegeben ohne Entscheidungsdruck von außen online am Unterricht teilzunehmen. Die Entscheidung kann vom Schüler selbst jederzeit geändert werden, er kann also auch ins Schulgebäude gehen, wenn er es zu bestimmten Zeiten will, über die er niemandem Rechenschaft ablegen muß.
Schulbegleitung ist ein älteres Modell, das aus einer Zeit stammt, in welcher man sich noch davor scheute Schule an sich barrierefrei zu gestalten. Bei diesem Modell wird dabei eine Begleitperson eingesetzt um nicht an sich die Barrieren im üblichen Schulalltag beseitigen zu müssen. Internationale Standards weisen jedoch klar den Weg zu Lösungen die möglichst weitgehend ohne Assistenz auskommen, da Assistenz auch immer in einem Zustand der Abhängigkeit gefangenhält, der gerade bei Autisten im großen Mangel an geeigneten Assistenzpersonen besonderes Gewicht erhält.
Aber auch im Rahmen von Onlinebeschulung kann solche Assistenz eingesetzt werden, sofern sich der autistische Schüler dafür entscheidet z.B. einen Tag den Unterricht nicht per Webcam, sondern im jeweiligen Klassenraum selbst zu verfolgen.
Diese Frage nach dem Einsatz einer Schulbegleitung ist nicht einfach pauschal mit ja oder nein zu beantworten, sondern müsste individuell entschieden werden am tatsächlichen Bedarf und im Wissen um die heutige Realität der Umsetzung solcher Schulbegleitung vor Ort.
Schulbegleitung erfolgt zumeist nur für einige Wochenstunden, nicht durchweg über den gesamten Stundenplan. Schulbegleiter werden von den Schulen in der Regel nur akzeptiert, wenn die Schule weisungsbefugt ist. Eltern haben in der Regel keine formale Weisungsbefugnis, geschweige denn der autistische Schüler. Genau dies wäre jedoch ein wichtiger Faktor um tatsächlich von „Assistenz“ sprechen zu können. Barrieren finden sich in der Regel im üblichen Schulalltag, durch bevorzugte Weisungsbefugnis von Schule und Lehrpersonal wird „der Bock zum Gärtner gemacht“. Uns sind Fälle bekannt, in denen engagierte Schulbegleiter von Seiten der Schule Hausverbot erhalten haben, da sie ernsthaft die Interessen des autistischen Schülers vertreten wollten.
Aufgrund dieser Konstellation ist Schulbegleitung in der bisherigen Praxis meist eher eine zusätzliche Aufsichtsperson der Schule, die die Schule vor dem Autisten und auch in der Sache erforderlicher Auseinandersetzung mit Autismus an sich schützen soll, nicht jedoch den autistischen Schüler vor Barrieren im Schulalltag.
Häufig werden Schulbegleiter aus folgenden Gründen bewilligt:
– missverständliche Kommunikationsweise der Lehrer (= Lehrerproblem)
– Mobbing (= Schulproblem hinsichtlich Nulltoleranz bezüglich Mobbing)
– der Schüler wird als störend empfunden (= Lehrer-/Schulproblem)
– Die Eltern möchten, dass auch während der Schulzeit ABA oder eine ähnliche schädliche Therapiemethode stattfindet, bzw. befürchten, der Autist würde ohne ABA in der Schule nichts/das Falsche lernen
Ein Schulbegleiter schützt nicht vor Mobbing (auch nicht durch vom Lehrpersonal ausgehendes Mobbing gegen einzelne Schüler) und das zudem erst recht nicht, wenn er nur wenige Stunden überhaupt anwesend ist.
Bei einem Störempfinden wird in der Regel nicht auf die Bedürfnisse des Schülers adäquat eingegangen, sodass ein Schulbegleiter die sich bis dahin entwickelte Außenseiter- und Unbeliebtheitsrolle nur noch verstärkt. Ziel ist in der Regel ein „Abstellen“ des „Störverhaltens“ und nicht ein abstellen der Ursachen.
Oft ist es auch so, dass der Schulbegleiter durch die Lehrperson als zusätzliche „Lehrperson“ instrumentalisiert wird, so dass der Schulbegleiter dann auch gar nicht mehr Zeit hat, den Autisten 1:1 zu betreuen, weil er noch auf ganz viel anderes achten muss.
Im Rahmen inklusiver Beschulung müssen Lehrer hinsichtlich allgemein effektiverer Kommunikationsformen weitergebildet werden, das gilt auch für alternative Gestaltung der Unterrichtsinhalte entsprechend der unterschiedlichen Lerntypen der Schüler (visuell, akustisch, körperlich/durch Bewegung etc.)
Schüler wollen in der Regel keinen Begleiter und werden daher erst darauf vorbereitet und bearbeitet, diesen als etwas für sie positives anzunehmen und zu „wollen“. – dabei sollte eigentlich der Schülerwille respektiert werden.
Problematisch ist auch, dass insbesondere Schulbegleiter als „Ersatztherapeuten“ durch manche Eltern und/oder Verbände instruiert werden, um bei Autisten auch während der Unterrichtszeit ABA durchzuführen. Das ist diskriminierend. Schulbegleiter sind keine Therapeuten und sollen eigentlich Barrieren für die betreffenden Schüler mindern und nicht noch weitere schaffen, z.B. indem der Schulbegleiter dazu angehalten ist dafür zu sorgen, dass der Autist mündlich mitarbeitet und auch ansonsten nichtautistisches Verhalten simuliert.
Die Frage ist auch: Warum Schulbegleiter?
All die Jahrgänge älterer Autisten kamen ohne Schulbegleiter durch die Schulzeit. Heutzutage lehnen Schulen die Aufnahme autistischer Schüler jedoch im zunehmendem Maße ab, wenn nicht vorher eine Schulbegleitung/ein Integrationshelfer nachgewiesen bewilligt wurde.
Gleichzeitig wird jedoch bei Schülern, die eine Förderschule besuchen, eine Schulbegleitung abgelehnt, weil das dortige Personal kompetent genug sei, wobei dort tatsächlich jedoch oftmals haarsträubende Situationen bestehen, die angeblich „pädagogisch“, aber in keinster Weise reflektiert sind in Bezug auf Autisten und dortige Lehrer trotz vorgeblicher jahrelanger Erfahrung mit Autisten im Alltag durch Unwissenheit im Umgang mit Autisten glänzen.
Möglicher Nachteil durch Schulbegleiter bei mehreren so „geförderten“ Schülern pro Klasse wäre Unruhe und dadurch bedingte geringere Konzentrationsfähigkeiten, wenn bei ruhiger Arbeit ständig verschiedene Gespräche zu unterschiedlichen Lehrinhalten erfolgen.
Manche Kinder wollen nicht aus dem Unterricht geholt werden, empfinden es als Ausgrenzung. Rausschicken gilt im schulischen Zusammenhang sonst als Strafe. Auch herausgeholt werden kann ein belastender Kontrollverlust sein, der die Beziehung zum Unterrichtsgeschehen nachhaltig stören kann, indem ständig befürchtet wird die Fremdbestimmung könne wieder eintreten.
Die Vorstellung, zwei feste Lehrer pro Klasse plus eine feste Assistenz pro Klasse, wäre eventuell eine Möglichkeit, nur würden auch dabei Autisten wahrscheinlich benachteiligt sein, da in der Regel Schüler mit körperlichen Beeinträchtigungen einen „moralischen Vorrang“ gewährt bekämen.
In der Schweiz erfolgen Hilfen für Schüler oder auch in der schulischen Berufsausbildung über Coaches, die nachmittags den Schultag rekapitulieren und vom Schüler berichtete oder durch Dritte umschriebene Problemsituationen durchgehen und Lösungsstrategien auf Augenhöhe mit dem Schüler erarbeiten. Die Zusammenarbeit mit Eltern ist dabei wohl stark ausgeprägt. Finanziert über die IV, was in Deutschland sinngemäß direkt über die Eingliederungshilfe oder mittels Persönlichem Budget finanziert würde.
Problem ist, dass sich manche Schulen gegen Schulbegleiter sperren wie auch Eltern anderer Kinder, die darin eine Übervorteilung vermuten und offenbar die Bedeutung nicht verstanden haben.
In der Regel werden Schulbegleiter beispielsweise auch für Pausensituationen eingesetzt, um nebenher ein „soziales Kompetenztraining“ auf dem Pausenhof am autistischen Schüler zu absolvieren. Bei diesem wie auch bei den anderen beispielhaften Einsatzgebieten für Schulbegleiter, wie sie in der Regel vorkommen – handelt es sich im Grunde um eine diskriminierende, dahinter stehende Sichtweise, die eine vermeintlich ideale Norm als zu erreichenden Maßstab ansieht:
„Soziale Teilhabe und Normalisierung müssen als grundlegende Prinzipien verstanden werden.“ Aus dem Buch „Inklusion für Menschen mit Autismus“ des Bundesverbandes autismus Deutschland e.V., Seite 365, Kapitel „Schule in Bewegung – Die Voraussetzungen für erfolgreiches gemeinsames Lernen“ im Abschnitt „Aufgaben einer inklusiven pädagogischen Förderung“.
Das Ziel von Inklusion – und somit auch des Einsatzes von Schulbegleitern – ist nicht die „Normalisierung“, also Umerziehung von Autisten, sondern die Akzeptanz des Autistisch-Seins und der Abbau von Barrieren, die in der Umwelt des jeweiligen Autisten bestehen und nicht dem veralteten medizinischen Behinderungebegriff beim Autisten selbst zu verorten wären.
Sinnvoller wären wahrscheinlich Coaches für Lehrer – mit einem breitgefächerten Wissen um Barrieren, verschiedene Diagnosebilder und diesbezügliche Notwendigkeiten an Barrierefreiheit. Hierbei wird vorausgesetzt, daß diese Coaches unter Supervision geeigneter Organisationen (Disabled People Organisations) von Autisten stehen und nicht nur wie üblich von Elternverbänden instruiert werden, die entgegen eigener Darstellungen nicht die Interessen von Autisten vertreten.
Weitere relevante Stichpunkte:
Ein selbstausgewählter Schulbegleiter, der in seiner Struktur dem Kind ähnlich ist, wurde von Kind sehr gut angenommen, da sich in der anderen Art nicht mehr als „allein auf der Welt“ angenommen wurde. Noch besser: Lehrer oder Schulleiter sind von ähnlicher Struktur.
Reflektion des Schulbegleiters mit der ESH wirkt sich positiv auf Schulbegleiter aus, da dieser sich nicht „allein gelassen“ fühlt.
Schulbegleiter im Arbeitgebermodell bei Eltern positionieren Eltern günstiger zur Schule, da die Schulen ein größeres Interesse an der Zusammenarbeit mit den Eltern haben: (Eltern „warm halten“, damit die „zweite Kraft“ in der Klasse gewährleistet ist bei zunehmender Regelbeschulung behinderter Kinder und unzulänglicher Zuweisung zusätzlicher Lehrkräfte.)
Schulbegleiter von großen Hilfeträgern sehen sich in der Informationspflicht gegenüber dem Auftraggebers und dem Jugendamt und beziehen weitaus weniger die Eltern in die schulischen Vorgänge ein.
Lt. Studie 65 % der Schulbegleiter von Beruf „Erzieher“. In Erzieherausbildung wird Autismus nur kurz angerissen, aber Erzieher gelten als „Fachleute“ für Autisten und werden von Lehrern als pädagogische Unterstützung eingeordnet, was das Vertrauensverhältnis des Kindes stark beeinflussen kann, da es sich „verraten und verkauft“ fühlen kann .
Wenn Erzieher eine Stelle mit besserer Bezahlung gefunden haben, Wechsel der Beschäftigung. Statistisch höchste Bleibezeit sind 1 1/2 Jahre, pädagogisch sehr bedenklich und für Autisten nicht geeignete Begleitungsdauer.
Erzieher sollte Lebenserfahrung haben, weil von Lehrern und Schulleitern weniger steuerbar und erfahren im Umgang mit Menschen und Vermeiden von Fronten, aber dennoch klare Stellung beziehend für das zu begleitende Kind.
Pflegeeltern sollten sich gegenüber Jugendämtern im Sinne des Kindeswohls besser durchsetzen können und wegen der Nähe zum Kind die Auswahl des Schulbegleiters treffen können.
Jugendämter sollten in der Macht beschnitten werden, einen geeigneten Schulbegleiter aus dem vorhandenen Angebot großer Hilfeträger selbst auszuwählen oder diese Dienste bei großen Hilfeträger anzusiedeln.
Schulen sollten keine Mitwirkungsrechte bei der Einstellung von Schulbegleitern haben, da eine hohe Neigung besteht, sie als pädagogisches Personal einzuverleiben und sie durch Knebelverträge in Schulverpflichtungen zu nehmen, die sich auch gegen Elternrechte richten.
Schulbegleiter, die unhaltbare Zustände an Schulen anzeigen, sollten unmittelbar beim zuständigen Schulamt bei einem Ombutsmann Gehör finden, da viele Schulräte die gute Beziehung zu der jeweiligen Schule nicht riskieren wollen oder die einmal gemachten Beschulungspläne vor Ort nicht aufheben wollen, sie also vor das Kindeswohl stellen.
Jugendämter sollten die Mitwirkung von Interessengemeinschaften von Betreffenden nicht verweigern dürfen, da die Inkompetenz vieler Schulbegleiter dazu führt, dass viele autistische Kinder keinen Anwalt ähnlicher Wesensbeschaffenheit vor Ort haben und deshalb nicht verstanden werden.
Wenn ein Schulbegleiter wegen mangelnder Autismuskompetenz für das Kind nicht geeignet gehalten wird, dann sollte er keine weitere Schulbegleitung eines Autisten übernehmen dürfen, ohne sich vorher bei Autisten entsprechend ausbilden zu lassen.
Zu Schulkonferrenzen mit und ohne Beteiligung von Schulamt und Aufsichtsbehörden muss der Schulbegleiter eingeladen werden.
Bereits zum zweiten Mal ging Lindt&Sprüngli in den USA dieses Jahr zu Ostern eine mit einer umfassenden Spendensammlung verbundene Partnerschaft mit der in Autistenkreisen heftig kritisierten Organisation Autism Speaks ein, die Genforschung betreibt, die gezielte Abtreibungen von Autisten ermöglichen soll. Das höchste christliche Fest zu benutzen um solche Mittel einzuwerben, obwohl sich Christen seit jeher zu überwiegendem Teil gegen Abtreibungen aussprechen, muß zudem als schwerer Affront gegen das Christentum betrachtet werden. Die Enthinderungsselbsthilfe von Autisten für Autisten (ESH) ruft daher alle Autisten, Freunde von Autisten und nicht zuletzt alle Christen zu einem vollständigen Boykott von Waren der Firma Lindt&Sprüngli auf, bis diese sich von Autism Speaks distanziert.
Für den Verkauf jedes Goldhasen vom 15. Februar bis zum 4. April wird Lindt 10 US-¢ bis zu einer Gesamtsumme von 100.000 US-$ an Autism Speaks spenden. Ferner erhält Autism Speaks für jede verschickte e-Card von Lindt 1 US-$. Letztes Jahr wurde die Aktion in vergleichbarer Weise durchgeführt, es handelt sich also bei weitem nicht nur um eine symbolische Spendenaktion.
Unter Federführung von Ari Ne’eman, von Präsident Barack Obama in den regierungsberatenden National Council on Disability berufen und Vorsitzender des Autistic Self Advocacy Network (ASAN), fand bereits letztes Jahr zusammen mit über 60 weiteren Behindertenorganisationen ein Aufruf an die Spender von Autism Speaks statt, sich von dieser Organisation zu distanzieren. Genannte Hauptkritikpunkte an Autism Speaks sind: Aggressive und schädliche Geldsammelkampagnen, die Angst schüren und das Leben autistischer Menschen entwerten; lediglich geringfügige Beträge (2008: 5% der Gesamteinnahmen) kommen tatsächlich Familien mit autistischen Kindern zugute sowie die Tatsache, dass Autism Speaks autistische Personen von den massgeblichen Entscheidungsprozessen ausschliesst.
Schon letztes Jahr stiess die Spendenaktion von Lindt in Autistenkreisen auf heftigen Widerstand, was sich auch in Protestbriefen an Lindt niederschlug. Lindt ging zu dieser Gelegenheit nicht in erkennbarer Weise auf diese Protestbriefe ein und fertigte sie mit anscheinend vorgefertigten Standardantworten, die nicht in angemessener Weise auf den Inhalt eingingen, ab. Auf eine Anfrage der ESH wurde gar nicht reagiert. Die in diesem Jahr erneute Spendenaktion kommt einem offenen Affront gegenüber den Belangen autistischer Menschen gleich, deren Meinungen auf diese Weise mitsamt allgemeinen Wertvorstellungen regelrecht mit Füssen getreten werden.
Die Aktivitäten von Autism Speaks sind geprägt durch tendenziöse Forschung, die vor allem zum Ziel hat Autismus auszurotten, indem mithilfe von arglosen Eltern gesammelten Blutproben genetische Merkmale von Autisten gesucht werden und einen möglichen pränatalen Test zu finden sowie einseitige, anscheinend vor allem zu Geldsammelzwecken dienende, Öffentlichkeitsarbeit mit desinformierendem Charakter. Somit finanziert Lindt&Sprüngli durch seine Aktionen Bestrebungen Methoden zur Eugenik durch gezielte Abtreibung von Autisten am Menschen zu entwickeln. Bislang befindet sich in den Gremien von Autism Speaks trotz des Namens „Autism Speaks“ kein einziger Autist, geschweige denn entsprechende Stimmengewichtung oder andere notwendige Rahmenbedingungen zur mündigen und nicht nur symbolisch-imageträchtigen Mitwirkung von Autisten. Zudem wird immer wieder versucht, Autisten, die sich öffentlich kritisch gegenüber Autism Speaks äussern, unter anderem mit Androhung von juristischen Mitteln mundtot zu machen und von der öffentlichen Debatte auszuschliessen.
Selbstbestimmung ist gemäss UN Konvention über die Rechte behinderter Menschen ein Recht, das auch behinderten Menschen zukommt und hier in eklatanter Weise missachtet wird, indem die Herabsetzung und Ausrottung einer ganzen Bevölkerungsgruppe als humanistischer Akt verbrämt zu Reklamezwecken präsentiert wird.
Im Rahmen der erklärten Partnerschaft von Lindt mit Autism Speaks wurde ausserdem eine Celebrity Auction eingerichtet, die während des von Autism Speaks so genannten Autism Awareness Month im April Porzellan-Goldhasen versteigert, die in Zusammenarbeit mit dem Porzellanhersteller Rosenthal entstanden sind und von namhaften Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Unterhaltung und Wirtschaft signiert wurden. Der gesamte Erlös aus dieser Versteigerung kommt Autism Speaks zugute. Abschliessend wurden wie schon letztes Jahr drei Personen als „Unsung Heroes of Autism“ nominiert, die sich aus der Sicht der nach allem was bekannt ist nicht autistischen Organisatoren im Autismusbereich durch ihr Engagement ausgezeichnet haben.
Als internationaler Schokoladenhersteller mit Milliardenumsatz, der sich gerne als Konzern mit sozialem Engagement darstellt, hat Lindt die Pflicht, dieses Engagement auch tatsächlich sozialverträglich und zeitgemäß zu gestalten statt in Verhaltensmuster aus Zeiten gutsherrlicher Bevormundung und Ausgrenzung von Behinderten zurückzufallen und sich ebenso nicht durch Zusammenarbeit mit finanzstarken PR-Gesellschaften, die mit öffentlichkeitswirksamen Phrasen um sich werfen und diesen nicht einmal ansatzweise gerecht zu werden versuchen, aus der Verantwortung zu stehlen.
Diese eugenischen Bestrebungen könnten künftig dazu führen, daß z.B. Albert Einstein oder ein Prophet wie Moses abgetrieben würden: „Und Mose sprach zu Jehova: Ach, Herr! Ich bin kein Mann der Rede, weder seit gestern noch seit vorgestern, noch seitdem du zu deinem Knechte redest; denn ich bin schwer von Mund und schwer von Zunge.“ 2.Mo 4,10
Aus diesem Grund ruft die ESH, bis eine klare Distanzierung von Seiten Lindt&Sprüngli bezüglich Autism Speaks erfolgt, zu einem generellen Boykott von Lindt-Produkten auf. Für allfällige noch anstehende Ostereinkäufe kann auf Alternativen, wie beispielsweise Milka oder auch regionale Hersteller, wie zum Beispiel Riegelein Cadolzburg zurückgegriffen werden.
Wer schon immer wissen wollte wie man
– behinderte Teilnehmer von Seiten einer Behindertenrechtsorganisation diskriminieren
– unter Verwendung einer fünfstelligen Summe ein formal ungültiges Ergebnis erzielen
– das selbstgeschriebene Statut ignorieren
– organisiert von einem Verein, für den ein Regierungsmitglied juristisch vertretungsberechtigt ist, regierungsfern sein
kann, den könnte diese Glosse interessieren.
Willkommen in der ganz besonderen Welt der deutschen Behindertenpolitik.
Einer Welt, in der behinderte Interessenvertreter noch immer in der Minderzahl sind. Einer Welt, in der es völlig normal ist mit Organisationen gemeinsame Sache zu machen, die man zutreffend wohl als Heimkonzerne bezeichnen könnte. Einer Welt, in der man nicht barrierefrei diskutieren muß, weil ja eh schon alles diskutiert wurde. Und weil Denken anstrengend ist, gerade auch wenn man zur Sondermülldeponie sonderpädagogischen Gedankenguts sozialisiert wurde. Einer Welt, in der tatsächliche echte Behindertenvertreter nicht selten kaum einen theoretischen Wissenshintergrund zu dem haben, über das sie sich auslassen.
Einer Welt, die entgegen ihrem Selbstverständnis die konsequente Umsetzung von Behindertenrechten in Deutschland unterm Strich wahrscheinlich deutlich stärker behindert als die Allgemeinpolitik. Was sie natürlich unter keinen Umständen wahrhaben will. Weil man schließlich etwas tun muß. Was auch immer. Und überhaupt, wo man doch auch gar keine Zeit hat.
Lektion 1 – Wir sind alle unheimlich begeistert
Kommt alle her, die ihr mühselig und beladen seid, die ihr euch mit dem Thema Behinderung befasst. Wir schreiben einen Parallelbericht, der dem in der Tat ziemlich fragwürdigen deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einen möglichst breit getragenen Bericht von Nichtregierungsorganisationen gegenüberstellen soll. Das wird gut und wir können uns sicher sein, daß es gut sein wird, weil wir gut sind. Deswegen muß man einen Vorschlag der ESH, das Stimmgewicht von Organisationen, die nicht von Behinderten geleitet werden, zu beschränken, auch gar nicht diskutieren. Würde auch die Begeisterung stören, denn wir wollen ja das Richtige aufzeigen und nicht uns gegenseitig kritisch betrachten. Wir sollten uns schon vertrauen, daß es alle Beteiligten gut meinen, auch die, die Millionen mit Einrichtungen umsetzen, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention eigentlich gar nicht vereinbar sind.
Soviel Glaube an den Sieg des Guten. Den muß man wohl auch haben, wenn eine Organisation, für die ein Mitglied einer Landesregierung (Landesbehindertenbeauftragter) rechtlich vertretungsberechtigt ist, ein gemeinsames regierungsunabhängiges Positionspapier erstellen will. (Update: Kurt Beck, der Ministerpräsident, der den fraglichen Behindertenbeauftragten in seine Regierung holte, ist nun Pharmalobbyist bei Boehringer-Ingelheim: Quelle) Man sollte das nicht so kleinlich sehen, immerhin ist die im fraglichen Bundesland dominierend regierende Partei seit einigen Jahren nicht mehr im Bund an der Regierung beteiligt gewesen. Gut, der ehemalige Koalitionspartner sitzt ebenso mit in der aktuellen Bundesregierung. Das wird schon alles stimmen, schließlich ist das alles ungeheuer seriös und auch finanziell gefördert von der „Aktion Mensch“. Gut, die frühere „Aktion Sorgenkind“ ist ein Projekt das dem „Adenauerfernsehen“, dem staatsnahen und öffentlich finanzierten ZDF, entsprang. Also dem Fernsehsender dem klassischerweise eine tendenzielle Nähe zur CDU unterstellt wird, die ja auch zufällig gerade die Bundesregierung führt, die den fraglichen Staatenbericht vorgelegt hat. Aber man muß das halt professionell sehen. Sowieso, immer.
Lektion 2 – Wir beschließen ein Statut, aber gründen keinen e.V.
Ja, denn wir wollen uns auf die Sache konzentrieren, um die es geht, nämlich die Einforderung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland. Da sind wir alle für. Voll total. Auch die, die sonst ja eigentlich nicht dafür sind und üblicherweise als Bremser in Erscheinung treten. Damit alles geregelt wird, beschließen wir ein Statut. Da stehen auch tolle Sachen drin.
Was bedeutet das eigentlich juristisch gesehen, wenn man sowas beschließt, aber keinen e.V. gründet, weil ja nur ein Zusammenschluß für diesen einen begrenzten Zweck beabsichtigt ist und kein neuer Dachverband, derer es ja offenbar schon viel zu viele gibt (nur ein Dachverband von Organisationen, die tatsächlich klar von Behinderten dominiert werden fehlt irgendwie noch, zumindest ist der ESH in Deutschland keiner bekannt)? Na, das bedeutet … man hat halt was gegründet woran man sich halten will. Voll unkompliziert. Und gleich mit festgeschriebenen undemokratischen Sonderrechten für die initiierende Organisation, die bereits oben erwähnt wurde. Super!
Lektion 3 – Wenn die Übernahme von Verantwortung gefragt ist, warum nicht mal kandidieren
Weil das alles so super läuft hat ein ESH-Vertreter auch die Idee sich für eine Kandidatur für das Steuerungsgremium anzubieten. Als Aufpasser.
Zitat aus der betreffenden „Kandidatenvorstellung wrote:
Die Motivation mich hier einzubringen ist vielmehr in der Sorge
begründet, daß wir Behindertenverbände es wieder einmal nicht schaffen
zweifellos auch in der Allianz zu erwartende Lobbyinteressen, die den
eigentlichen Zielen der Allianz und der CRPD widersprechen möglichst
weitgehend aus dem Bericht herauszuhalten. Deswegen halte ich es für
wichtig, daß von Behindertenseite möglichst viele Vertreter maßgeblich
mitwirken, die rhetorisch und intellektuell auch in der Lage sind diese
Aufgabe möglichst gut zu erfüllen. Leider stelle ich auch immer wieder
fest, daß die Erkenntnisse der Disability Studies auch noch immer nicht
von allen Behindertenverbänden vollumfänglich nachvollzogen wurden und
auch daraus eine Gefahr für die Qualität des Parallelberichts erwachsen
kann. Wie sollen wir von der Gesellschaft verlangen dieses Wissen
umzusetzen, wenn wir selbst keinen Parallelbericht vorlegen sollten, der
diesbezüglich auch tadellos ist?
Entweder gefiel diese Einstellung oder keiner hat die Vorstellungen gelesen, manche Fragen werden vielleicht nie gelüftet werden. Zumindest fiel die Wahl tatsächlich auf den ESH-Kandidaten. Die anderen Vertreter in diesem Gremium zählen mehrheitlich nicht persönlich zu behinderten Bevölkerungsgruppen, aber Sorgen muß man sich natürlich nicht machen, alle sind ja vollkommen erfüllt vom gemeinsamen Ziel.
Lektion 4 – Haftung? Aber wir haben doch noch gar keine dritten Zähne
Wie ist das eigentlich mit der Haftung, wenn man nun ein durchaus relevantes Amt in so einer Organisation innehat? Das hängt dann wohl an der Frage welche Rechtsform vorliegt? Rechtsform? Wieso Rechtsform? Wir haben doch gar keinen e.V. gegründet. Naja, es ist gemein, aber der deutsche Gesetzgeber ist tatsächlich der Ansicht, daß alles irgendeine Rechtsform hat. Voll fies:
Bundesjustizministerium wrote:
Wird der Verein nicht eingetragen, so spricht man vom nichteingetragenen Verein oder auch nichtrechtsfähigen Idealverein. Sowohl der rechtsfähige als auch der nichtrechtsfähige Verein kann Träger von Rechten und Pflichten sein, kann klagen und verklagt werden und Vermögen erwerben. Unterschiede zwischen rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem Idealverein bestehen jedoch beim Haftungsrecht: Zwar haften die Mitglieder weder beim eingetragenen noch beim nichteingetragenen Verein persönlich für die Verbindlichkeiten des Idealvereins. Beim nichteingetragenen Verein haften die für den Verein handelnden Personen aber neben dem Verein auch persönlich für Rechtsgeschäfte, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden (§ 54 Satz 2 BGB). Handelnde Person ist jede Person, die im Namen des Vereins direkt tätig wird und in irgendeiner Weise als Teil des Vereins in Erscheinung tritt.
Ja, aber das wird eben schon alles so in Ordnung sein. Nur keine Sorge, es gibt ja ein Statut. Und überhaupt, ist doch alles total seriös. Und außerdem ist das ja wenn dann das Problem anderer Leute, wenn doch was schiefgehen sollte. Aber das passiert ja nicht. Schon darum, dings.
Lektion 5 – Gelebte Inklusion, Diskriminierungs- und Barrierefreiheit: Barrierefreiheit ist kein Grundrecht, sondern ist ganz normale Abstimmungsmasse
Nachdem der erste ESH-Vertreter sich mit einem Eindruck wie in einer Mobbingsituation frustriert aus diesen Aktivitäten zurückzog, weil z.B. wesentliche Absprachen ausschließlich in Vor-Ort-Treffen beschlossen wurden, obwohl bekannt war, daß dies nicht barrierefrei war, zeigten sich mehr und mehr Mängel im Umgang miteinander. Gut, die Situation war neu, man mußte sich kennenlernen. Es soll hier nicht um „Kleinigkeiten“ gehen.
Nachdem sich immer mehr abzeichnete, daß die anderen gewählten Mitglieder des auch aufgrund der beschlossenen Wahlregeln mehrheitlich von Nichtbehinderten besetzten Steuerungsgremiums gleichwertige Kommunikation mit dem autistischen Mitglied weitgehend verweigerten, nahmen die Versuche zu, diesen Personen zu erklären, welche Barrieren es in dieser Situation gibt. Darauf erfolgte wieder weitgehend keine Antwort. Die bisherige Teilhabelösung basierte aber wesentlich auf der Grundannahme, daß auch qualitativ hochwertiger fernschriftlicher Austausch stattfindet und generell bei allen Beteiligten ein ausreichend guter Wille vorhanden ist niemanden behindernd zu benachteiligen. Die Amtsausführung wird weitgehend nur unter Umständen ermöglicht, die nicht ausreichend barrierefrei sind. Es zeigt sich, daß viel später Beschlüsse behauptet wurden, von denen der autistische Amtsinhaber überhaupt nichts mitbekommen hatte.
In dieser Situation stellte der ESH-Vertreter schließlich fest, daß er diese Rahmenbedingungen nicht mehr mittragen kann und forderte zu einer Neukonzeption der Barrierefreiheit auf, verweist bis dahin auf den fernschriftlichen Weg, über den auch bereits einige Entscheidungen getroffen wurden.
Nun passierte etwas sehr Erstaunliches. Amtskollegen teilten per Mail im Stil einer Abstimmung mit, ob sie dafür sind oder nicht.
Moment mal, was stand da noch im Statut?
Zitat:
3. Beteiligte und Unterstützende(1) An der BRK-Allianz können sich nur deutsche Nichtregierungsorganisationen (Non Governmental Organizations – NGOs) beteiligen, die sich für die volle Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzen. Eine NGO ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht gewinnorientiert ausgerichtet und parteipolitisch unabhängig ist, sowie keinen staatlich/öffentlich-rechtlichen Status bzw. keine staatlich/öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu erfüllen hat.
Volle Verwirklichung, eine sehr weitreichende Formulierung, die aufgrund des ausdrücklichen Bezugs zur UN-Behindertenrechtskonvention auch ziemlich konkret in die Praxis übertragen werden kann. Fraglich wäre an dieser Stelle wohl, ob es eine „angemessene Vorkehrung“ wäre bis zur Einigung auf eine andere geeignete Lösung zu fernschriftlicher Kommunikation überzugehen.
Die behinderungsbedingende zu geringe Lesegeschwindigkeit anderer Amtsinhaber stand dem auch nicht entgegen. Ohnehin wäre die nicht gewichtiger als die Barrieren für einen Autisten. Über den Vorzug einer bestimmten Gruppe verbietet sich selbstverständlich auch jede Abstimmung.
Es entspann sich auch keine Diskussion darüber was wohl als angemessene Vorkehrung anzusehen wäre. Die wäre für die Gegenseite auch schwierig geworden angesichts der Standpunkte innerhalb der Behindertenrechtskonvention und der Tatsache, daß ein ärztliches Attest vorlag:
Zitat:
Artikel 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen LebenDie Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte
sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten
sich,
[…]
b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne
Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der
Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten teilhaben können, und ihre
Teilhabe an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter
anderem
i) die Teilhabe in nichtstaatlichen Organisationen und
Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes
befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;
Lektion 6 – Best Practice bei Diskriminierungsvorwürfen: Ignorieren und weitermachen
„Die Lebenshilfe fordert Menschen mit Behinderung auf: Sagen Sie selbstbewußt Ihre Meinung. Auch in der Öffentlichkeit.“
Zitat aus dem Grundsatzprogramm der Bundesvereinigung Lebenshilfe vom 12.11.2011
Aber was zählt das alles schon für deutsche „Behindertenrechtler“? Natürlich nichts, man macht auch nach einem entsprechenden Hinweis einfach weiter ohne sich sachlich in auch nur halbwegs angemessener Weise auseinanderzusetzen. Nach diversen weiteren Versuchen zu erklären, daß das so nicht geht was da gemacht wird bleibt schließlich kaum mehr als die Deutung übrig, daß hier ganz bewußt einem Amtsinhaber durch ganz banales Ignorieren ein ausreichend barrierefreier Zugang zur Amtsausübung verwehrt wird.
Offensichtlich blieb also auch kaum ein anderer Schluß übrig als festzustellen, daß, wenn sich nuneinmal nur NGOs beteiligen dürfen, die sich für die volle Verwirklichung von Behindertenrechten einsetzen und man bei Spitzenvertretern solcher NGOs rein lebenspraktisch mit einem Teil dieser NGO zu tun hat, der offenbar einen entsprechenden Rückhalt aufweist um zu solchen Aktivitäten geschickt zu werden, sich diese Amtskollegen nach diesem Maßstab eigentlich gar nicht mehr an der Arbeit beteiligen dürften. Also eine Luftnummer.
Und das auch vor dem Hintergrund persönlicher Haftung von Amtsinhabern, die selbstverständlich in ihrem Handeln an das Statut gebunden sind.
Das auch noch zumal voller Einsatz für Behindertenrechte natürlich auch beinhaltet, sich gegen entsprechende Diskriminierungen zu engagieren – juristisch gesehen auch die eigene.
Ja nu, das ist aber eine blöde Situation. Also zur ersten Absicherung eine Mail an alle veranlasst, die die Problematik veranschaulicht.
Reaktion: Ignorieren (bis auf bekanntgewordene Ausnahmen, die man an einer Hand abzählen kann und die sich auch nicht trauten öffentlich Stellung zu beziehen).
Wohlgemerkt, das betraf jetzt nicht mehr nur die Amtskollegen des ESH-Vertreters, sondern Dutzende „Behindertenrechtler“, theoretisch also sowas wie die versammelte Elite der deutschen Behindertenbewegung.
Lektion 7 – Wenn sich jemand wirklich für Behindertenrechte einsetzt, dann muß er mit allen Mitteln entfernt werden
Ungefähr ein Tag vor einer Vollversammlung aller Vertreter wird mitgeteilt, daß in der Pause dieser Vor-Ort-Versammlung eine Aussprache beabsichtigt wird. Der ESH-Vertreter teilt daraufhin umgehend mit, daß dies nicht barrierefrei wäre, da sich der Livestreamzugang nach der gesammelten Erfahrung nicht für intensive Kommunikation eignet, zumindest sofern die anderen Akteure nicht gewillt sind, gewisse Verhaltensregeln zu erfassen und zu befolgen.
Man kann es sich fast denken: Auch dieser Hinweis wird ignoriert und dann in dieser Pause offenbar eine völlig unangekündigte „Abstimmung“ organisiert. Der Inhalt wurde mittels nachgereichtem schriftlichen Protokoll kundgetan: Innerhalb kurzer Frist soll sich der ESH-Vertreter äußern. Später wurde dann anderes behauptet, das sich aus diesem Protokoll gar nicht entnehmen ließ. Tenor: Entweder der ESH-Vertreter akzeptiert innerhalb einer kurzen Frist Teilnahmebedingungen, die dem vorliegenden ärztlichen Attest nicht Genüge tun und kann das Amt deswegen im Grunde nicht ausreichend ausüben (wer bitte stimmt eigentlich für sowas, wenn man von diesem Vertreter seine Interessen vertreten sehen möchte!?) oder er sei abgewählt. Dem ESH-Vertreter ist bis heute nicht bekannt wieviele Wahlberechtigte sich an dieser Farce eigentlich beteiligten, wer konkret dafür gestimmt haben soll, geschweige denn, daß die vermeintliche Abstimmung wenigstens in Hinblick auf ihr Ergebnis kritisch geprüft werden konnte.
Praktischerweise wurde dann auch eine Neuwahl abgehalten, bei der sich tatsächlich auch Kandidaten fanden und deren Wahlbeteiligung erstaunlich hoch angegeben wurde.
Neben diesem auch vereinsrechtlich extrem fragwürdigen Manöver entwickelt sich zudem der frappiernde Eindruck, daß der Entzug von Barrierefreiheit im Großen und Kleinen auch in diesen Kreisen erschreckend oft ohne größere Bedenken als „Kampfmittel“ im Rahmen der üblichen politischen Rangeleien eingesetzt wird. Dabei sollte sich das gerade in diesen Kreisen eindeutig von selbst im Rahmen des Basisanstands und auch der eigenen Glaubwürdigkeit der jeweiligen Akteure verbieten. Extrem bedenklich hallt auch der Eindruck nach, gerade von der Seite solcher immer zuerst machtpolitisch agierender Personen öfters die Forderung zu hören, es müssten öffentliche Mittel für Hauptamtliche zur Verfügung gestellt werden. Man kann sich vorstellen, wie negativ genau das wirken würde, wenn diese Personen auch noch ein festes finanzielles Interesse daran hätten ihre Pöstchen durchzubringen egal, ob sie gerade faktisch die eigentlichen Ziele der Sache in vermutlich vollem Bewußtsein mit Füßen treten.
Lektion 8 – Gericht schätzt Wahl als ungültig ein
Wie lange vorher immer mal in diesem Kreis angekündigt, rief die ESH als letztes Mittel selbstverständlich ein Gericht an, um diese Rechtsverstöße zu stoppen. Denn mal ehrlich, was ist schlimmer: Diskriminierung durch irgendwelche gedankenlose oder behindertenfeindliche Menschen oder durch solche, die die theoretischen Grundlagen eigentlich kennen und sich trotzdem aus unerfindlichen Gründen nicht daran halten? Besondere Kenntnis und Einsichtsfähigkeit erhöht bei Vergehen in der Regel das Maß der Schuld.
Erstaunliche Erkenntnis daraus: Nach Einschätzung des zuständigen Gerichts wurde der ESH-Vertreter nie rechtsgültig gewählt – sinngemäß abgeleitet die anderen Amtskollegen auch nicht. Wer aber nicht korrekt gewählt worden ist, der kann auch nicht gegen eine Diskriminierung bei der Amtsausübung klagen.
Dumm gelaufen, folglich ist der ganze Bericht praktisch unrettbar ungültig. Da helfen auch symbolische Abstimmungen der Vollversammlung nichts mehr.
Lektion 9 – Rücktrittsaufforderungen der ESH
Was lernt man aus dieser Erfahrung? Nocheinmal: Im deutschen Behindertenrechtsbereich dominieren bis heute Organisationen mit mehr oder weniger fragwürdigen Ausrichtungen, die nicht von Behinderten selbst betrieben werden. Auch die BAG Selbsthilfe kann aufgrund massiver Beteiligung von Angehörigenverbänden wohl nicht als DPO (Disabled People Organisation = eine Organisation, die von Behinderten dominiert wird) betrachtet werden und fällt über ihre Vertreter immer wieder durch absonderliche Aussagen und Verhaltensweisen auf. Selbst Vertreter von DPOs sind zumeist Personen aus der Selbsthilfe und haben meist keine solide Kenntnis über theoretische Grundlagen des sozialen Phänomens „Behinderung“ und agieren zumeist als Kinder dieser Zeit vor allem aus nur mehr oder weniger bruchstückhaft systematisch reflektierten persönlichen Alltagserfahrungen. Einzelne Lichtblicke bleiben die Ausnahme und dringen kaum durch.
Nach diesem nahezu kollektiven Versagen der „ersten Adressen“ der deutschen behindertenpolitischen Szene kann mit einem sehr bitteren Beigeschmack kaum geleugnet werden, daß das wahre Problem, das grundlegende Fortschritte im Alltag für Behinderte in Deutschland wohl seit Jahrzehnten verhindert, nicht bei Politik und Parteien zu finden ist, sondern in der schlechten Qualität der politischen Arbeit der behindertenpolitisch aktiven NGOs selbst.
Es kann nicht sein, daß im o.g. Fall in Erscheinung getretene Behindertendiskriminierer (ja, man muß es jetzt mal so klar benennen) weiter in hervorgehobenen Stellungen Behindertenpolitik betreiben und unkritisiert Sonntagsreden zum Besten geben können, obwohl sie offensichlich gar nicht für die volle Verwirklichung der UN-Behindertenrechtskonvention (also dem aktuellen Mindeststandard) einstehen. Daher werden die folgenden Personen aufgefordert sich umgehend aus allen verantwortlichen Posten mit Bezug zu Behinderungsthemen zurückzuziehen:
– Hans-Günter Heiden („Netzwerk Artikel 3“)
– Claudia Tietz (SoVD)
– Hans-Joachim Krahl (BAGS)
– Dr. Sigrid Arnade (ISL)
– Dr. Markus Schäfers (Lebenshilfe Bundesverband)
– Douglas Ross (Eltern für Integration)
(Diese Vertreter wurden als Funktionsträger von der BRK-Allianz selbst namentlich im Internet genannt)
Machen wir uns nichts vor, das was im o.g. Fall stattfand ist im Grunde noch deutlich schwerwiegender als dies:
Zitat:
Melissa Barton, Mutter des Fünfjährigen, wirft der Klassenlehrerin vor, sie habe Alex aus der Kindergarten-Klasse geworfen, weil sie von den Symptomen seiner Krankheit genervt gewesen sei. Alex brummte ständig und nahm Hausaufgaben in den Mund, um sie zu essen. Als die Lehrerin ihn am vergangenen Freitag wieder vor die Tür gesetzt hatte, ließ sie seine Mitschüler aufschreiben, was sie an Alex nicht mögen. Dann soll der Junge kurzzeitig zurück in die Klasse gebracht worden sein, um sich die Meinungen anzuhören.Es kam zu einer bizarren Abstimmung, bei der Alex wieder vor der Tür stand. Nur zwei Mitschüler waren dafür, dass er zurück kommen sollte. 14 Klassenkameraden waren gegen ihn – und Alex verbrachte den Rest des Tages bei der Schulkrankenschwester, bis ihn seine Mutter abholte.
Mir wurde von ihnen erklärt, daß die Therapie mir helfen würde ein normaler Mensch zu werden. Daß ich ja auch erkennen würde, wie unerträglich es mit mir sei, ich sonst immer weiter daran leiden würde, so zu sein, wie ich noch bin und sich mit mir ohne Therapie niemand freiwillig abgeben wollen wird. Ich wollte gerne Freunde haben und sie sagten mir, das sei der Weg zu Freunden, wenn ich mir Mühe geben und dadurch besser werden würde.
Anmerkung: Da viele Geschädigte in Bezug auf die gemachten Erfahrungen schwer traumatisiert und in Bezug auf dieses Thema noch extrem verletztlich sind, möchten viele ihre Erfahrungen nur ungerne mitteilen aus Furcht erneute Ignoranz zu erleben und dadurch getriggert zu werden. Dieser über Monate allmählich gewachsene Artikel wird deswegen voraussichtlich nur vorübergehend auf der ESH-Site veröffentlicht. Es wird gebeten Abwehrpolemik zu diesem Text allgemein zu unterlassen. ABA wird nach dem Motto „viel hilft wahrscheinlich viel und bei Autisten kann man nichts kaputtmachen“ sehr häufig von Eltern mit anderen Ansätzen gemischt, dies sollte nicht zum Anlaß genommen werden einfach mal schnell zu behaupten die jeweils persönliche Lieblingsmethode sei nicht für die psychischen Schäden verantwortlich oder einfach nur falsch angewandt worden. In diesem Fall wurde zweifellos ABA angewandt, wie es heute noch allgemein verbreitet ist.
[24.4.2014: Die betreffende Person hat wegen nachhaltigen Unbehagens aufgrund dieser Veröffentlichung darum gebeten den Text offline zu nehmen, weswegen wir dem entsprechend unserer Vereinbarung nachgekommen sind. Der Verlust dieses Erfahrungsberichts ist schade, der Ablauf zeigt jedoch wie schwer es für die Betroffenen oft ist nach dieser „Therapie“ ihre Erlebnisse zu schildern. Dies muß bei einer seriösen Bewertung von ABA stets berücksichtigt werden.]
Meine Eltern glauben bis heute, sie hätten mir mit dieser Therapie etwas Gutes getan.
Du hast ähnliche Erfahrungen hinter dir? Bist du an einer Selbsthilfegruppe für ABA-Geschädigte interessiert? Melde dich bei uns: Kontakt
Diskriminierende Haltungen zeigen ihre Wirkung im ganzen Alltag. Feindlichkeit ist eine Einstellung gegenüber einer bestimmten Gruppe oder einzelnen Personen. Doch was ist feindlich und was nicht? Zu einer möglichst objektiven Herangehensweise an Autistenfeindlichkeit braucht es eine Definition. Da die sozialen Mechanismen gegenüber Autisten dieselben sind wie gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen, die Hass und Diskriminierungen erfahren bietet es sich an zur Sondierung der hier relevanten Frage eine anerkannte Definition heranzuziehen, hier fällt die Wahl auf die prägnante Antisemitismusdefinition nach Nathan Sharansky, welcher u.a. als Chef der israelischen Einwanderungsorganisation fungierte:
Zitat:
Trifft eines dieser Kriterien zu, handelt es sich nicht mehr um bloße Kritik: Doppelmoral, Dämonisierung, Delegitimierung
Naheliegenderweise wird dieser Maßstab in der Praxis vor allem auf Aussagen von Personen angewandt. Es kann also nur erfasst werden, was auch ausgedrückt wird.
Ist nun dieser Maßstab angelegt, überkommt den Betrachter der nicht völlig achtlos durch die Welt geht und dem Thema Autismus schoneinmal begegnete vermutlich in den meisten Fällen größtes Unbehagen:
Zeitgeist: Kann man eine Definition für Antisemitismus einfach so auf Autistenfeindlichkeit beziehen?
Autor: Alleine die Frage dürfte schon autistenfeindlich sein? Denn sie spielt mit Delegitimierung.
Z: Aber Autisten sind krank, ein Vergleich mit Autisten beleidigt alle Juden.
A: Traurig diese Geschichtsvergessenheit, gerade zur Nazizeit wurden Juden doch in genau derselben medizinischen Herangehensweise praktisch für erbkranke Asoziale gehalten.
Z: Aber der Fanatismus der Nazis war Unsinn …
A: … genauso wie heutige Doppelmoral, Dämonisierung und Delegitimierung von Autisten Unsinn ist. Es gibt ja noch nicht einmal eine objektive Definition von Krankheit aus der all das logisch ableitbar wäre, das in Diagnosekatalogen ausgeführt wird. Diese Kataloge sind politisch-kulturelle Produkte aus nicht einmal demokratisch legitimierten Gremien und haben nichts mit ernsthafter Wissenschaft zu tun.
Den Lesern, die den Autor nicht das letzte Wort lassen möchten, können gerne das oben verlinkte Forum ansteuern.
Ist Autistenfeindlichkeit rassistisch?
Ja, auch wenn „Rassismus“ sich wörtlich auf den Begriff der Rasse bezieht, muß man heute erkennen, daß es keine Menschenrassen im Sinne einer Realität gibt. Es handelt sich um Konzepte, die Rassisten anwenden, die ihr Weltbild ausmachen.
Die in der Rassismusforschung aktuell am breitesten akzeptierte Definition stammt von dem französischen Soziologen Albert Memmi:
„Der Rassismus ist die verallgemeinerte und verabsolutierte Wertung tatsächlicher oder fiktiver Unterschiede zum Nutzen des Anklägers und zum Schaden seines Opfers, mit der seine Privilegien oder seine Aggressionen gerechtfertigt werden sollen“ (Memmi, S. 103 u. 164).
Diese Definitionen ist nicht auf rassenbiologisch begründete Rassismen beschränkt, so stützt sich die „rassistische Anklage bald auf einen biologischen und bald auf einen kulturellen Unterschied. Einmal geht sie von der Biologie, dann wieder von der Kultur aus, um daran anschließend allgemeine Rückschlüsse auf die Gesamtheit der Persönlichkeit, des Lebens und der Gruppe des Beschuldigten zu ziehen.“(Memmi, S. 165 f.).
Während bei Memmi die Wertung ein zentrales Element darstellt, verzichtet George M. Fredrickson vollständig auf dieses Kriterium, wodurch seine Definition auch bestimmte ethnozentrische, vor allem aber ethnopluralistische Konzepte einschließt (vgl. Fredrickson, S. 18 f.). Fredricksons Theorie oder Konzeption des Rassismus aus dem Jahr 2002 basiert lediglich auf zwei Komponenten: „Differenz“ und „Macht“.
„Rassismus entspringt einer Denkweise, wodurch «sie» sich von «uns» dauerhaft unterscheiden, ohne dass es die Möglichkeit gäbe, die Unterschiede zu überbrücken. Dieses Gefühl der Differenz liefert ein Motiv beziehungsweise eine Rechtfertigung dafür, dass «wir» unseren Machtvorteil einsetzen, um den ethnorassisch Anderen auf eine Weise zu behandeln, die wir als grausam oder ungerecht ansehen würden, wenn Mitglieder unserer eigenen Gruppe davon betroffen wären“ (Fredrickson, S. 16). „Wollten wir eine knappe Formulierung wagen, so könnten wir sagen, dass Rassismus vorliegt, wenn eine ethnische Gruppe oder ein historisches Kollektiv auf der Grundlage von Differenzen, die sie für erblich und unveränderlich hält, eine andere Gruppe beherrscht, ausschließt oder zu eliminieren versucht“ (Fredsrickson, S. 173).
Nicht die „Differenz“, sondern bereits das „Gefühl der Differenz“ dient – nach Fredrickson – Rassisten als Motiv zur Machtausübung bzw. als Rechtfertigung, um „ethnorassisch Andere“ grausam oder ungerecht zu behandeln. Zur Konstruktion von „wir“ und „sie“ bedarf es keines realen Unterschiedes, es reicht bereits ein «gefühlter Unterschied». Weder konkretisiert er die Art der Machtausübung, diese kann von „einer inoffiziellen, aber durchgängig praktizierten sozialen Diskriminierung bis zum Völkermord“ reichen (Fredrickson, S. 16 f.), noch legt er fest, ob die Differenz biologischer, kultureller, religiöser oder sonstiger Natur ist. „Gewöhnlich greift die Wahrnehmung des Anderen als «Rasse» jedoch Differenzen auf, die in irgend einem Sinne „ethnisch“ sind. Nach der Definition des Politikwissenschaftlers Donald L. Horowitz gründet Ethnizität „auf einem Mythos gemeinsamer Abstammung, die zumeist mit vermeintlich angeborenen Merkmalen einhergeht. Eine gewisse Vorstellung von Merkmalszuschreibung und einer daraus resultierenden Affinität sind vom Konzept der Ethnizität untrennbar.“ Die Kennzeichen und Identifizierungsmerkmale, an die man dabei gewöhnlich denkt, sind Sprache, Religion, Bräuche sowie (angeborene oder erworbene) physische Eigenschaften. Eines oder mehrere davon (manchmal alle), können als Quellen ethnischer Verschiedenheit dienen; jedes von ihnen kann Verachtung, Diskriminierung oder Gewalt seitens der anderen Gruppe hervorrufen, die das Merkmal oder die Merkmale, die zum Kriterium des ethnisch Anderen geworden sind nicht teilt. Man kann, wie ich es in einem früheren Essay einmal getan habe, das Wesen des Rassismus als hierarchisch geordnete Ethnizität beschreiben; mit anderen Worten, Differenz wird unter Einsatz von Macht zu etwas, das Haß erregt und Nachteile mit sich bringt“ (Fredrickson, S. 142).