Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Problem Kostenrechnung für barrierefreie Akteneinsicht in Gerichtsverfahren

Bis heute ist es für Autisten insbesondere in gerichtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren immer wieder ein Extraabenteuer überhaupt zu erreichen Akteneinsicht zu erhalten, um genügend verstehen zu können, worum es im ihn betreffenden Verfahren geht. Ein im Prinzip noch immer aktuelles Beispiel im Zusammenhang eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl findet sich hier.

Neben Verweigerungen der Einsicht, indem die Zusendung einer Aktenkopie vom Gericht abgelehnt wird, kommt es auch vor, daß ein Gericht eine Aktenkopie zusenden läßt, dafür jedoch z.B. über die Justizkasse dem Autisten Kopierkosten in Rechnung stellt.

Beispielhaft kann sich das so lesen (zur Kopie einer 42 Seiten umfassenden Akte):

Satz: 42,0
Gegenstand des Kostenansatzes: Dokumentenpauschale für Ausfertigungen/Kopien/Ausdrucke (§ 3 II GKG, KV 9000 Nr.1)
Wert EUR: 0,50
Betrag EUR: 21,00

Das Einspruchsverfahren nennt sich in solchen Fällen offiziell „Erinnerung“, den jeweilgen Schreiben sollte normalerweise eine entstsprechende Rechtsbehelfserklärung angefügt sein.

Wenn ein Autist aus Gründen der Barrierefreiheit im Gerichtsgebäude nicht in angemessener Weise Akteneinsicht nehmen könnte, indem er dort die Akte ausgehändigt bekäme, um sie dort dann lesen zu können, weil für ihn schon die Situation im Gerichtsgebäude entsprechend barrierehaltig ist, z.B. wegen der sensorischen Reize und der sich daraus ergebenen Unmöglichkeit sich in der Situation entsprechend zu konzentrieren, ist ihm barrierefrei Akteneinsicht zu gewähren, was in der Regel durch Zusendung einer Kopie der Akte technisch gut und auch für das Gericht eigentlich verhältnismäßig günstig umsetzbar wäre.

Für solche Fälle sieht z.B. das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor (zum Begriff der „Sprachbehinderung“ ist hier mehr zu lesen):

§ 186 (1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__186.html

§ 187 (1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__187.html

§ 190a (1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__191a.html

Aus all dem ergibt sich der Schluß, daß das Gericht (auf Kosten des Gerichts) den Zugang wegen vorliegender Barrieren oder anderer Sprachunkundigkeit zu gewähren hat.

Nach unseren Erfahrungen dürfte eine entsprechend begründete „Erinnerung“ unter Verweis auf § 186 eines Autisten Erfolg haben, da die Aktenkopie in diesem Fall ein Mittel der Herstellung von Barrierefreiheit ist, worauf dann die Kostenrechnung aufgehoben werden sollte.

Zerrüttetes Vertrauen als Barriere

Im aktuell umfassend geschilderten Fallbericht kommt auch diese Thematik zur Sprache, die wir bereits aus diversen Fällen in der einen oder anderen Weise kennen. Es ist an der Zeit auch diese Problematik in einem eigenen Artikel als existierende Barriere zu umschreiben.

Jeder neue Kontakt eines Autisten z.B. mit einer Behörde ist auch der Beginn eines sich entwickelnden Verhältnisses. Vielleicht zu einzelnen Sachbearbeitern, oft auch eher zu einer ganzen Behörde, deren handelnde Personen stur eine bestimmte für den Autisten nicht zugängliche Standardlinie verfolgen.

Wenn zu Beginn vom Autisten versucht wird, darauf hinzuweisen, welche Faktoren für einen barrierefreien und daraus möglichst einfachen und in der Sache gelingenden Kontakt zu beachten wären, dann sind viele Reaktionen der anderen Seite möglich. Vielleicht wird gewissenhaft darauf eingegangen, der Kontakt zu dieser Stelle gelingt und die Sache kann relativ einfach für beide Seiten erledigt werden. Vielleicht aber, und selten ist das leider bis heute ganz und gar nicht, stellen sich die handelnden Personen auf der anderen Seite quer, übergehen diese Punkte nach Möglichkeit und spulen stur und rechtswidrig weiter ihr Standardvorgehen ab, etc.

Im letzten Fall ergeben sich schon von der Sache her dann entsprechende Probleme, etwas erledigt zu bekommen wird letztlich für beide Seiten teils ganz erheblich schwieriger. Dieser Effekt ist vordergründig offensichtlich. Hintergründig kann sich jedoch wirkend auf Seite des Autisten bei solchen Abläufen auch noch eine weitere zusätzliche und wegen ihrer Hintergründigkeit bisher oft noch wenig beachtete Barriere herausbilden, die für sich genommen in ihren Auswirkungen als ganz und gar nicht unbedeutend eingeordnet zu werden hat.

Aus unserer Erfahrung in der Selbsthilfe beschreiben wir dieses zerrüttete Vertrauensverhältnis hier als etwas, das auf Seite der Autisten meist selektiv im Kontakt zu den jeweiligen Personen oder dieser sich eher einheitlich gebenden Behörde, sonstigen Stelle oder auch zu Wirtschaftsunternehmen aller Art schwere Folgen nach sich ziehen kann, z.B. bis hin zu Angst- und Panikzuständen, die es einem Autisten zusätzlich unmöglich machen sich in Kontaktsituationen mit diesen zu begeben. Die hier beispielhaft genannten Panikzustände sind oft nicht kontrollierbar, ein breiter verständlicher Vergleich könnte zu unüberwindlicher Höhenangst gezogen werden, bei der jemandem sein Körper einfach nicht mehr gehorcht.

Gegenüber Stellen, die aufgrund ihres Gebahrens einen Eindruck geringer Zuverlässigkeit erwecken, die z.B. getroffene Absprachen wahrscheinlich nicht genügend einhalten würden, da sie das Barrierefreiheitsthema dem Anschein nach kaum in der für Autisten erforderlichen Ernsthaftigkeit und Genauigkeit beachten, die schon in ihren Antworten daran scheitern inhaltlich korrekt das aufzugreifen, was für die Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu ihnen erforderlich wäre oder die bereits zurückliegend Absprachen tatsächlich nicht gewissenhaft und in erforderlicher Weise einhielten gäbe es zudem die Option rechtlicher Absicherungen durch vertraglich festgelegte strafbewehrte Dokumente, in denen zu beachtende Dinge aufgezählt werden können. Die Höhe der vorgesehenen Strafe sollte so beziffert werden, daß sie diese Stelle auch wirklich entsprechend dem Risiko von Übergriffen auf Seite des Autisten entsprechend schmerzlich spürbar sein könnte. Damit verbunden sollte ggf. auch das Angebot einer Einwilligung zu geeigneter beweissichernder Dokumentation werden, denn wenn der Autist aus seinem Verfügungsbereich heraus einen Bruch der Absprache nicht gerichtsfest nachweisen könnte, würde in ihr keinerlei wirksamer Absicherung bestehen, denn die andere Seite könnte einfach bestreiten, daß der Autist z.B. körperlich angefasst wurde. Das würde dann aber auch kein gesteigertes Sicherheitsgefühl nach sich ziehen können, das einem Autisten dann erst wieder innerlich ermöglichen könnte sich einer Situation auszusetzen, da die Gegenseite zu dieser vertrauensbildenden Maßnahme zur Bekräftigung getroffener Absprachen bereit war. Zumindest wenn eine solche abgesicherte Konstellation zvor nicht bereits gescheitert war, da Absprachen trotzdem nicht umgesetzt wurden.

Würde eine Stelle die strafbewehrte Version einer Absprache zu Bedingungen der barrierefreien Zugänglichkeit ablehnen, darf daraus dann abgeleitet werden, daß diese Stelle sich selbst nicht hinreichend sicher ist, daß das eigene Personal die Absprache sicher umsetzen würde, was dann wieder die Unmöglichkeit dieser angebotenen Vorgehensalternative vom Autisten her an sich bedingen dürfte.

Zu Tag 149 ist im oben bereits verlinkten Fallbericht beispielhaft als eine Version davon bereits nachzulesen: „[…] eine solche Ihnen zusätzlich eröffnete Ersatzlösung aufgrund des von Seiten Ihrer Behörde schuldhaft zerrütteten Vertrauensverhältnisses und dessen unabänderlichen psychischen Folgen (zu erwartende nicht kontrollierbare Panik- und Angstblockade) eine solche Lösung zu eröffnen, bei der Ihre Behörde nun strafbewehrt versichern müsste, dass alle gemachten Absprachen durch die beteiligten Mitarbeiter Ihrer Behörde – sowie weiteres möglicherweise am gewählten Ort agierendes Sicherheitspersonal das z.B. zur Gebäudeverwaltung zählen könnte – unbedingt und vollumfänglich durch diese eingehalten würden. Sollte dagegen verstoßen werden, wäre eine einklagbare Vertragsstrafe von 1000€ von Ihrer Behörde her fällig. Und sollten Sie darauf nicht eingehen, dann wäre dies ein klarer Hinweis darauf, dass Sie selbst nicht darauf vertrauen würden, dass Ihre Mitarbeiter diese Abmachungen und Anforderungen sicher vollständig einhalten würden. Zwecks beweishafter Dokumentation wäre dann als weitere Bedingung das Einverständnis Voraussetzung gewesen von meiner Seite die gesamte Begegnung mit Ihren Mitarbeitern in Bild und Ton aufzuzeichnen.“

Dies bietet sich insbesondere in Konstellationen an, die auch körperlichen Kontakt umfassen und bei denen eine Vielzahl entsprechender Übergriffe und Verletzungen stattfinden könnten, weiteres beispielhaftes Zitat mit einer nicht abschließenden Aufzählung einiger nicht unwahrscheinlicher Übergriffe solcher Art von Tag 149: „Die ID-Prüfung findet wie beschrieben statt (kein mündliches Sprechen (unter mündlicher Kommunikation verstehe ich auch eine Begrüßung wzb „Hallo“ oder eine Verabschiedung „Tschüss“. Dies darf NICHT bei einem ID-Termin mit mir stattfinden), keine sonstigen Mitteilungen, keine körperlichen Berührungen oder Annäherung auf mehr als Griffweite zu meinem Rumpf, kein körperliches Bedrängen oder in den Weg stellen), jedoch abweichend vor dem Haupteingang des Jobcenters unter freiem Himmel“

Nicht jeder Autist neigt bei dieser Barriere zu Angst- und Panikattacken in dieser Weise, für andere kann sich auch eine erheblich reduzierte selektive Handlungsfähigkeit oder gar eine völlige selektive Handlungsunfähigkeit ergeben, indem er einfach nicht mehr in der Lage ist diese Situation für sich zu kalkulieren, Punkte zu finden, an denen im eigenen Handeln gegenüber dieser Stelle oder Person angesetzt werden kann, von denen ausgehend noch zu der Sache überhaupt weiter überlegt werden könnte, sich mit dem Gegenstand gedanklich überhaupt noch in sich zu befassen. Und das kann eine kontaktspezifisch-selektive Nichtzugänglichkeit für Autisten bedingen, die für sich genommen vergleichbar ist mit der Nichtzugänglichkeit durch Barrieren eher physischer oder körperlich-sensorischer Art. Während einer solchen selektiven Handlungsunfähigkeit können andere Kontakte wie gewohnt weiterlaufen, die in sich in der Gesamtbetrachtung vieler Faktoren keine entsprechend schwerwiegenden Barrieren aufweisen.

Folge derart fehlender Zugänglichkeit kann bei Autisten auch sein, daß bei nicht völliger durch die Umstände eines Kontakts bedingter selektiver Handlungsunfähigkeit ein komplexerer Sachverhalt, um den es in diesem speziellen Kontakt gehen würde nicht mehr gleichzeitig als Ganzes verhandelt werden kann, sondern nur noch Detailpunkt nach Detailpunkt. Etwa in dem Sinne, daß erst rein Detailpunkt 1 einvernehmlich geklärt sein müßte um dann danach einen neuen Detailpunkt angehen zu können, der dafür genügend überschaubar oder im Ansatz greifbar wirkt, um in der Kommunikation mit der anderen, Barrierefreiheit nicht umfassend zugestehenden, Seite doch noch langsam in der Angelegenheit vorankommen zu können.

Aus einer selektiv nicht zugänglichen Konstellation kann sich dann ebenso zudem auch ein Triggerkomplex herausbilden, also etwas das bei der reinen Erwähnung der fraglichen Stelle oder Person selektiv erheblich reduzierte Handlungfähigkeit oder gänzliche Handlungsunfähigkeit bewirken kann. Dafür kann z.B. ausreichen, daß nur ein Brief soeiner Stelle oder Person erhalten wird.

Die Folgen der Nichtzugänglichkeit in einem Kontakt, insbesondere z.B. zu Behörden, zu „Trägern öffentlicher Gewalt“, denen Bewohner eines Staates oft sozusagen ja ausgeliefert sind und die sozusagen darüber hinaus auch sinngemäß und empfunden Vertreter eines ganzen Gemeinwesens sind, sind zudem nicht immer nur selektiv auf diesen einzelnen Kontakt bezogen. Es kann sich bei Autisten in Folge solcher unversöhnlich, gnadenlos wirkenden Barrieren auch allgemeinere Handlungsfähigkeit einstellen bis hin zu wachsender Unfähigkeit eigene alltägliche, grundlegenere Angelegenheiten noch von sich heraus zu bewältigen. Die ganze Existenz des Autisten kann davon über längere Zeiträume überschattet werden und würde in dem Fall eine allgemein fortwirkende Belastung darstellen. Wir meinen dies mag von außen betrachtet dann depressiven Zuständen ähneln, stellt aber eigentlich etwas ganz anderes dar.

Daneben können solche Widrigkeiten um verweigerte Barrierefreiheit Autisten sicherlich auch depressiv machen oder gar schwere Depressionen bedingen. Zumal wenn sich solche Erlebnisse über seltene Einzelfälle hinaus in eigenen Lebensbereich häufen.

Nach unseren Erfahrungen liegt in der Dynamik der Barriere eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses in einem Bereich des gesellschaftlichen Teilhabe bisher sehr häufig ein besonderes Eskalationspotenzial, das es angemessen erscheinen lassen könnte besonders zu ihr hervorgehoben allgemeingesellschaftliche Bewußtseinsbildung anzustreben.

Diese Barriere tritt in der Regel nur gegenüber Stellen oder Personen auf, die sich gegenüber Autisten sowieso bereits in irgendeiner schwerwiegenden Weise ignorant verhalten. Desöfteren kam es uns vor als würde z.B. in einer Behörde ein übliches allgemeines Drehbuch existieren „Querulanten“ in mehreren Schritten in die dort vorgesehene Spur zu drücken. Der Autist auf der anderen Seite weist hingegen oft auf einige typische Probleme hin. Da diese häufigen Schwierigkeiten fast nie auf Anhieb umfassend korrekt verstanden werden, ist bedeutend wie darauf reagiert wird, ob erkennbar wird, daß die andere Seite mitdenkt und so „psychische Verletzungen“ des Autisten vermeiden wird. Wenn darauf eingegangen wird kann ein zu Beginn neutral – oder aufgrund wiederholt schlechter zurückliegender Erfahrungen schon von Beginn an mehr skeptisch bis als belastend, kräftezehrend – empfundener Kontakt eine sich entwickelnde günstige Vertrauensgrundlage nach sich ziehen, aus deren Geschichte sich mehr und mehr Ansatzpunkte für ein Mitdenken, ein Mitwirken des Autisten ergeben.

Ignorant vorgehende Stellen oder Personen meinen wohl oft, der Autist habe zu Anfang irgendwelche Mondforderungen gestellt, sie wähnen sich in einer basarartigen Verhandlungssituation, wie sie sie wohl tatsächlich in vielen Kontakten zu Nichtautisten auch tatsächlich vorfinden werden. Manchmal picken sich solche Leute dann irgendetwas heraus und stimmen dem zu. Der Autist hat aber von sich aus erst auf einige Punkte hingewiesen, die im Umgang besonders bedeutend für eine barrierefreie Situation sind und die oft vorkommen. Es ist eher so, daß er damit eine für ihn absehbare Mindestschilderung abgibt.

Maximalforderungen gleich zu Beginn aufzureihen würde im Fall von Autisten aufgrund der Komplexität der Unterschiede zwischen Autisten und vielen Nichtautisten wohl eher auf ein mehrbändiges Buch hinauslaufen. Und viele dieser Punkte würden in einem einzelnen Kontakt wohl nie wirklich relevant werden, da die Situation sich einfach nicht entsprechend entwickelt. Und jeder Autist ist ja in seiner Strukturiertheit auch etwas verschieden, wenngleich die Minderheit der Autisten typische Eigenschaften vereint. Welche Minderheit ist schon eine Art Klonserie.

In diesem Eskalationsspiralen haben wir also oft sich gegenseitig moralisch auch noch bestärkende Nichtautisten, die mit dem Autisten meist gar nicht zu den Barrierefreiheitsfragen das Gespräch suchen und feststellen, daß die Basartaktik bei diesem halsstarrigen Individuum nicht nur nicht wirkt, sondern, daß der Autist aus deren Perspektive wohl dazu auch noch immer neue zu beachtende Punkte aufreiht, statt sich endlich „zu fügen“.

Das kann der Autist jedoch nicht, da es in der Situation eben um erforderliche Punkte zur Herstellung von Barrierefreiheit geht, die alle keineswegs Extremforderungen darstellen, sondern einfach sachlich thematisierte unausweichlich erforderliche Kriterien, die im Umgang mit ihm beachtet werden müssen.

Im Fall von Behörden haben wir es in diesen Fällen oft mit Sachbearbeitern zu tun, die zutiefst gewohnt sind über andere Menschen zu entscheiden, sie oft auch in Schranken zu weisen. Nach unseren Vermutungen fällt es vielen dieser Leute sehr schwer im Umgang mit Behinderten davon dann „umzuschalten“ auf eine geeignete rechtskonforme Herangehensweise an die Herstellung von Barrierefreiheit. Wie das gelingen könnte? Das könnten vielleicht eher reflektiertere Nichtautisten genauer eingrenzen?

Und darin liegt keine Lebensuntüchtigkeit, die Autisten eben pauschal zueigen wäre, sondern die Folge des ganz speziellen nicht barrierefreien Vorgehens der anderen Seite, welches bei anderem Vorgehen so nicht vorgekommen wäre.

Von dieser Schilderung ausgehend können nun wohl leicht weitere Verbindungen gezogen werden zu bereits langjährig bekannten Schilderungen zum Ordnungsbedürfnis von Autisten, die zwar meist von Eltern oder „Experten“ herstammen und folglich wie gewohnt überwiegend die tatsächlichen Sachverhalte um Autisten nur schlecht und teils falsch durchdringen. Aber es zeigt durchaus, daß „da was ist“, was dieser Barrierebeschreibung in mancher Hinsicht nicht unähnlich wirkt. Und es ist in jedem Kontakt ein bedeutender Faktor, ob eine Seite die elementaren Grenzen des anderen in angemessener Weise berücksichtigt oder über sie einfach den anderen als Mensch schädigenden Art und Weise hinwegfegt und zunehmend den gefestigten Eindruck erweckt auch Hinweise gar nicht zu lesen, zumindest nicht zu verstehen und zu beachten.

Weiterhin viele Fehldeutungen der KHV und §186 GVG

Auch in Hinblick auf unseren Artikel von 2008 zu diesem Thema ist auffällig, wie oft bis heute Behörden oder in selteneren Fällen selbst Gerichte die KHV zu Ungunsten von Behinderten fehldeuten.

Häufig wird dabei falsch die Ansicht verteten, da in der KHV beispielhaft gestützte Kommunikation genannt wird, sei nur diese Autisten zu gewähren. (Bei aller berechtigten Kritik an dieser Methode wird durch diese Erwähnung in der KHV ja klar formuliert, daß Autisten ausdrücklich zum gemeinten Personenkreis zählen, weswegen Autisten niemals fordern sollten, sie daraus ersatzlos zu streichen.) Dazu sei hier der Einfachheit halber als zusätzliche Argumentationsschablone aus einem Schriftsatz im Rahmen eines von der ESH begleiteten (erfolgreichen) Verfahrens zitiert:

„Gleichwohl wird als „Kommunikationsmethode“ im Sinne einer „anderen Kommunikationshilfe“ in § 3 Abs 2 Nr. 2 KHV „insbesondere“ die „gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung“ angeführt. Offensichtlich geht die Kommunikationshilfeverordnung also von einem weiten Verständnis von „Hör- und Sprachbehinderung“ aus und bezieht auch die Kommunikationsbarriere mit Bezug zu neurologisch bedingten Personeneigenschaften in einer bestimmten Situation nicht mündlich kommunizieren zu können in den Formenkreis der „Hör- oder Sprachbehinderungen“ ein, was auch sinnvoll erscheint, da, wie schon der explizite Ansatz des BGG und der Titel der “Kommunikationshilfeverordnung“ deutlich machen hier nicht bestimmte Formen von Behinderungen privilegiert überwunden werden sollen, sondern behinderungsbedingte Kommunikationserschwernisse ausgeglichen werden sollen.

Anders als die Beklagte meint, ist die „gestützte Kommunikation“ für Autisten, wie sich aus dem „insbesondere“ ergibt, also nicht die einzig denkbare und in Betracht kommende Kommunikationsmethode für den Antragsteller, sondern lediglich ein Regelbeispiel für eine Kommunikationsmethode. Auch dass für Autisten keine andere Kommunikationsmethode angeführt wird ändert daran nichts, weil sich aus der Systematik der Norm ergibt, dass sie ergebnisorientiert ist, also die Kommunikation entsprechend den Bedürfnissen der behinderten Menschen möglich machen soll, und nicht methodenorientiert, also nur die Nutzung bestimmter Methoden und Kommunikationshilfen ermöglichen soll.“

Ergänzend sei hier ebenfalls im Rückgriff auf zurückliegende Verfahren darauf hingewiesen, daß der gerichtliche Verfahren regelnde §186 GVG in einer neuen Fassung wie die KHV im Jahr 2002 in Kraft getreten ist und die Begriffe „taub“ und „stumm“ durch den umfassenderen Begriff der „Hör- und Sprachbehinderung“ ersetzt hat. Demnach entspricht der Begriff im GVG dem in der KHV. Der §186 GVG gibt den hör- oder sprachbehinderten Personen das Recht in der Verhandlung mündlich, schriftlich oder mit einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist, zu kommunizieren.

Auch der §186 GVG sagt nichts darüber aus, wie genau diese Verständigung zu erfolgen hat, lediglich, daß für die schriftliche Verständigung das Gericht „die geeigneten technischen Hilfsmittel“ bereitzustellen hat. Es ist nicht ersichtlich, daß für die schriftliche Kommunikation zwingend erforderlich ist, daß die behinderte Person im Gerichtssaal sitzt. §247a StPO macht deutlich, daß sogar im Strafverfahren belastende Zeugenaussagen von außerhalb des Gerichtssaales gemacht werden können. Jedenfalls ist angesichts der Norm selber eine Verständigung des Gerichts mit der betroffenen Person erforderlich, wie die Kommunikation nach §186 GVG auszugestalten ist, um dem Normzweck – Kommunikationsfähigkeit – und die Anforderungen des Verfahrens in Einklang zu bringen. Der §186 GVG verlangt, daß die behinderte Person auf ihr Wahlrecht hinzuweisen ist.

Merkzeichen G

“G” steht für gehbehindert und umfasst nicht nur Probleme mit dem Gehen an sich, sondern auch mit der Orientierungsfähigkeit und Hemmnisse wegen empfindlicher Wahrnehmung und Reizüberflutung (inneres psychisches Leiden). Relevant ist auch, daß die Person sich sicher und ohne unzumutbares Leiden im städtischen Straßenverkehr (unabhängig vom eigenen Wohnort) fortbewegen kann. Die in manchen Urteilen vertretene Ansicht, daß die Voraussetzungen erfüllt wären, wenn 2km nicht in 30 Minuten zurückgelegt werden können teilt die Rechtsprechung nicht einheitlich: http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_13_SB_44.04.htm
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:

Zitat:

“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. […]”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html

Dieses Merkzeichen steht Autisten oft zu.

Immer wieder kommt es auch bezüglich des Merkzeichens G vor, daß Behörden oder Gerichte Autisten die Zuerkennung verwehren, da der GdB nicht hoch genug sei. Dies ist so nicht korrekt wie z.B. aus dem Fall eines freiberuflich erwerbstätigen (!) Autisten mit GdB 50 hervorgeht, dem Merkzeichen G und B zuerkannt wurden.

Zitat:

“Das Gericht weist nach der Zwischenberatung darauf hin, dass die Merkzeichen G und B hier zu vergeben sein dürften. Insbesondere nach der Rechtsprechung des BSG ist kein Einzel-GdB von 70 im psychischen Bereich erforderlich. Auch ergibt sich dies nicht aus der VersMedV. Die Kammer geht hier von einem besonders gelagerten Einzelfall aus nach der Beweisaufnahme, so dass auch bei einem GdB von unter 80, hier 50, das Merkzeichen G zu vergeben ist und somit auch das Merkzeichen B.”

Quelle: SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13, Sitzungsprotokoll vom 30.6.2016

Ebenso ist immer wieder zu beobachten, daß Kriterien angelegt werden, die nicht rechtskonform sind. Beispielsweise die Angabe der klagende Autist könne ja zumindest manchmal alleine im nahegelegenen und seit Jahren bekannten örtlichen Supermarkt alleine einkaufen. Hierzu sei eine Aussage des autistischen Klägers im oben angeführten Verfahren SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13 zitiert, die dieser zu Protokoll gab, bevor das Gericht zu dessen oben zitierter Einschätzung kam.

Zitat:

„Es ist entspannender wenn ich jemanden dabei habe, dann muss ich mich nicht aufregen. In der Nachbarschaft habe ich [Name Supermarktkette], einen Späti und eine Buchhandlung. Da kann ich hingehen, Es gibt auch ein Kino mit Kneipe, da gehe ich eher nicht alleine hin.“

Interessant ist unter anderem diese einem weiteren Gerichtsurteil entnommene Erklärung eines einzelnen Aspektes, die veranschaulicht, daß alleine schon Schmerzen bei der Fortbewegung G begründen können, die in mindestens 40% der Fälle den Antragsteller daran hindern eine Wegstrecke zurückzulegen:

Zitat:

“Diese Schmerzen werden durch Gehen noch verstärkt, wie Dr. M. in seinem Bericht geschildert hat. Der ärztliche Sachverständigenbeirat beim BMA hat mit Beschluss von März 1987 festgestellt, dass häufige entzündliche Hautveränderungen im Genitalbereich, die zu erheblichen Schmerzen beim Gehen führen, den Nachteilsausgleich “G” rechtfertigen können. Auch bei Bauchdecken- und Narbenbrüchen bei Stoma-Trägern ist der Nachteilsausgleich “G” gerechtfertigt, wenn die Behinderung mit erheblichen Schmerzen beim Gehen verbunden ist (Beirat November 1994). Die bei der Klägerin vorliegende Behinderung ist mit den vorgenannten Behinderungen vergleichbar. Dies folgt auch aus den Aufzeichnungen der Klägerin, die diese dem Gericht überlassen hat und die das Gericht für glaubhaft hält. Danach besteht häufig ein Zustand der es der Klägerin verbietet, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Nach Auffassung der Kammer dürfte diese Häufigkeit mindestens 40% der Fälle betreffen, was nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer hier anschließt – für den Nachteilsausgleich “G” ausreichend ist (LSG Hessen Az.: L 4 SB 1351/95 ; VdK -Kommentar zu den “Anhaltspunkten” zu Punkt 30 Anm. 10 p).””

Quelle: SG Düsseldorf Az.: S 31 (38) SB 238/99 vom 30.10.2000 http://www.anhaltspunkte.de/rspr/g.htm#1
Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen G

  1. G berechtigt entweder zu einer Halbierung der KFZ-Steuer inklusive möglichem Rabatt bei der KFZ-Haftpflichtversicherung oder zum Kauf einer Wertmarke (unter 100€ pro Jahr falls man kein “Sozialfall” ist, die genaue Summe ändert sich immer mal), die mit dem Schwerbehindertenausweis deutschlandweit als Flatrate-Fahrkarte im ÖPNV nach bestimmten nicht ganz einfach zuverstehenden Regeln genutzt werden kann.
  2. Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe von 17 % bei Alter ab 65 oder voller Erwerbsminderung.
  3. Wahlweise Ansatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten ab dem 1. km statt der pauschalen 0,30€/km ab dem 21. km. Das Gleiche gilt für Familienheimfahrten, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. (gilt bei GdB 50 und G sowie ab GdB 70 ohne Merkzeichen)
  4. Ab GdB 70 (?) und G (oder GdB 80 ohne Merkzeichen): Abzugsbetrag für Privatfahrten im eigenen Kfz (oder sonstigen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis (und fremden Kfz?), sofern kein eigenes Kfz besessen wird) neben dem erhöhten Steuerfreibetrag als außergewöhnliche Belastung in der Regel bis zu 3.000 km x 0,30€ = 900€.
  5. Neben Rabatten bei der Kfz-Haftpflicht gibt es auch oft Rabatte bei Autohändlern, wenn G nachgewiesen wird. Fluglinien geben ebenfalls teilweise freiwillig Rabatte.

Merkzeichen B

“B” bedeutet, daß man das Recht hat in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos eine Begleitperson mit sich zu führen, was in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln (die Kriterien sind weiter gefasst als bei der Wertmarke, sie umfassen auch den Fernverkehr der Bahn und werden auch von einzelnen Fluglinien anerkannt) aber auch in vielen Museen, Schwimmbädern und vergleichbaren Einrichtungen gilt.

Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:

Zitat:

“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html

Die Voraussetzungen werden bei Autisten denen zu “G” gleichen, weswegen ein Autist, der G bekommt auch immer B bekommen sollte. Eine solche Verknüpfung leitete sich aus dem Verweis von Kapitel 32 zu Kapitel 30, 4 und 5 in den AHP ab, wobei die Eingruppierung von Autisten dort nicht klar vorgenommen wurde. Die AHP besaßen keinen Gesetzescharakter. Inzwischen gilt als entsprechende gesetzliche Grundlage seit geraumer Zeit die VersMedV.

Zitat:

“AHP Kapitel 32(3)Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei

[…]

den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten,geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.”

Quelle: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Publikationen/anhaltspunkte-f…

Immer wieder kommt es bezüglich der Merkzeichen G und B vor, daß Behörden oder Gerichte Autisten die Zuerkennung verwehren, da der GdB nicht hoch genug sei. Dies ist so nicht korrekt wie z.B. aus dem Fall eines freiberuflich erwerbstätigen (!) Autisten mit GdB 50 hervorgeht, dem Merkzeichen G und B zuerkannt wurden.

Zitat:

“Das Gericht weist nach der Zwischenberatung darauf hin, dass die Merkzeichen G und B hier zu vergeben sein dürften. Insbesondere nach der Rechtsprechung des BSG ist kein Einzel-GdB von 70 im psychischen Bereich erforderlich. Auch ergibt sich dies nicht aus der VersMedV. Die Kammer geht hier von einem besonders gelagerten Einzelfall aus nach der Beweisaufnahme, so dass auch bei einem GdB von unter 80, hier 50, das Merkzeichen G zu vergeben ist und somit auch das Merkzeichen B.”

Quelle: SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13, Sitzungsprotokoll vom 30.6.2016

Ebenso ist immer wieder zu beobachten, daß Kriterien angelegt werden, die nicht rechtskonform sind. Beispielsweise die Angabe der klagende Autist könne ja zumindest manchmal alleine im nahegelegenen und seit Jahren bekannten örtlichen Supermarkt alleine einkaufen. Hierzu sei eine Aussage des autistischen Klägers im oben angeführten Verfahren SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13 zitiert, die dieser zu Protokoll gab, bevor das Gericht zu dessen oben zitierter Einschätzung kam.

Zitat:

„Es ist entspannender wenn ich jemanden dabei habe, dann muss ich mich nicht aufregen. In der Nachbarschaft habe ich [Name Supermarktkette], einen Späti und eine Buchhandlung. Da kann ich hingehen, Es gibt auch ein Kino mit Kneipe, da gehe ich eher nicht alleine hin.“

Merkzeichen RF

“RF” bedeutet rundfunkgebührenbefreit, seit der Einführung des Rundfunkbeitrags Anfang 2013 wird gemäß §4 Abs. 2 RBStV keine volle Befreiung mehr gewährt, sondern lediglich eine Ermäßigung auf ein Drittel. Die Anspruchsvoraussetzungen hatten sich im Zuge der Einführung des Rundfunkbeitrags nicht geändert.

Autisten erfüllen die Voraussetzungen für RF, wenn sie wegen Reizüberflutung, daraus aufgrund derartiger Barrierelastigkeit entstehendem Leiden und Unfähigkeit der Veranstaltung halbwegs zu folgen nicht in der Lage sind öffentliche Veranstaltungen unter zumutbaren Bedingungen zu besuchen.

Bis heute wird vom Behörden und auch manchen Gerichten bei Autisten darauf verwiesen, daß nur bei einem GdB von 80 das Merkzeichen RF zuerkannt werden kann. Das ist so jedoch nicht korrekt wie z.B. aus LSG Berlin-Brandenburg Az. L 13 SB 1/11 vom 22.08.2013 deutlich wird. In diesem Fall war dem Kläger Agoraphobie attestiert worden, was rechtlich gut vergleichbar mit den Folgen von Barrieren für Autisten ist:

Zitat:

“Ein ständiger Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen kann auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen gegeben sein (vgl. BSG, Urteile vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 2/11 R und vom 28. Juni 2000 – B 9 SB 2/00 R -; Urteil des Senats vom 14. März 2013 – L 13 SB 76/11 – und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2013 – L 3 SB 3862/13 -). Nach dem zitierten Urteil des BSG vom 16. Februar 2013 liegt ein gesundheitlich bedingter Härtefall, der die Zuerkennung des Merkzeichens ‚RF‘ rechtfertigt, regelmäßig auch dann vor, wenn eine Person mit einem GdB von weniger als 80 wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Insoweit handelt es sich allerdings wegen des Nichterreichens eines GdB von 80 um einen nach landesrechtlichen Voraussetzungen geregelten Härtefall, so dass die Befreiung bzw. Ermäßigung in das Ermessen der Rundfunkanstalt gestellt ist.

Dies zugrunde gelegt liegen zur Überzeugung des Senats die gesundheitlichen Voraussetzungen für das von der Klägerin begehrte Merkzeichen ‚RF‘ ab der Antragstellung im Jahre 2009 vor. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. M, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Klägerin aufgrund der bestehenden Agoraphobie seit der Antragstellung unverändert nicht in der Lage ist, an entsprechenden Veranstaltungen im zuvor skizzierten Sinne teilzunehmen. Er hat überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin bestehenden Ängste und Phobien verbunden mit Panikstörungen auf schwerwiegende Traumatisierungen in der Kindheit, Jugend und Ehe zurückzuführen sind. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass diese Störungen nahezu unverändert fortbestehen. Zwar gelingt es der Klägerin zwischenzeitlich gelegentlich Einkäufe im geringen zeitlichen Umfang selbst zu tätigen und in Begleitung ihrer Tante vereinzelt Straßenbahn und Bus zu fahren. Gleichwohl leidet sie unverändert an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die dazu führen, dass
Menschenansammlungen von der Klägerin weitestgehend gemieden werden. Aufgrund des von dem Sachverständigen Dr. M beschriebenen Gesamtbildes der bei der Klägerin bestehenden psychischen Störungen mit zeitweiligen Panikattacken ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art teilzunehmen, die länger als 30 Minuten dauern. Die im Befundbericht des Dr. K vom 14. März 2000 nicht nähere belegte und zudem bloße Einschätzung des behandelnden Arztes, dass die Klägerin in Begleitung und auf Drängen einer Begleitperson in der Lage sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen steht dem nicht entgegen.

Der Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen führt dazu, dass mit Blick auf den zuerkannten GdB von 80 ab dem 1. Dezember 2009 ab diesem Zeitpunkt die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ gegeben sind. Für die Zeit zuvor bis zur Antragstellung ist der GdB zwar – wie nachfolgend dargelegt – lediglich insgesamt mit 70 zu bewerten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ sind indes gleichwohl auch für diesen Zeitraum erfüllt, weil die psychische Störung der Klägerin wegen der anhaltenden Phobien insoweit nicht anders zu bewerten ist und die Erhöhung des GdB von 70 auf 80 allein auf einer Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen des Wirbelsäulenleidens beruhen, mithin keine signifikante Abweichung gegeben ist, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 anders zu beurteilen. Für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 wird jedoch ggf. die Rundfunkanstalt darüber zu befinden haben, ob sie einen Härtefall als gegeben ansieht.”

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg Az. L 13 SB 1/11 vom 22.08.2013 http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_13_SB_1.11.htm

In den meisten Broschüren steht, daß die Nichtzugänglichkeit für alle Veranstaltungen gelten muß, was jedoch von der Rechtsprechung nicht geteilt wird und somit eine Falschinformation ist. Aus einem Urteil hierzu, das sinngemäß Aufschluß über die anzulegenden Maßstäbe gibt:

Zitat:

“Insoweit beruft sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2002 zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.06.1987 – 9a RVs 27/85 -. Zwar hat das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung festgestellt, dass es einem Behinderten zuzumuten ist, die Hilfe Dritter bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen und dass daher ein Behinderter der von einer dritten Person in einem Rollstuhl geschoben werden muss, nicht grundsätzlich von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Allerdings darf diese Entscheidung nicht so ausgelegt werden, dass damit praktisch jeder Behinderte noch als fähig angesehen wird, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Beschränkt man nämlich die Feststellung des Bundessozialgerichts allein auf die Tatsache, dass ein Behinderter noch zu einer öffentlichten Veranstaltung hingeschoben werden kann, so ist der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen praktisch jedermann möglich, denn nur in seltenen Ausnahmefällen und bei schwersten akuten Erkrankungen wird es nicht möglich sein, einen behinderten Menschen in einen Rollstuhl zu setzen und zu einer öffentlichen Veranstaltung zu transportieren.Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung, ob jemand noch an öffentlichen Veranstaltungen in zumutbarer Weise teilnehmen kann, ist daher nicht die Frage, ob dieser Behinderte in einem Rollstuhl zu einer öffentlichen Veranstaltung hin- und zurücktransportiert werden kann, sondern entscheidend kann nur die Frage sein, ob der behinderte Mensch in ähnlichem Umfang von öffentlichen Veran­staltungen ausgeschlossen ist, wie der in der Punkt 33 der “Anhaltspunkte” aufgeführte Personenkreis, dem der Nachteilsausgleich “RF” grundsätzlich, ohne weitere Prüfung, gewährt wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in Punkt 33 der Anhaltspunkte aufgeführte Kreis von Behinderten auch ohne weiteres in der Lage wäre, mit Hilfe von Begleitpersonen an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen. Sowohl hochgradig Sehbehinderte (Punkt 33 (2) a) wie auch Behinderte mit schweren Bewegungsstörungen (Punkt 33 (2) c), können grundsätzlich unproblematisch an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Für Hörgeschädigte (Punkt 33 (2) b) gibt es sogar spezielle öffentliche Veranstaltungen. Gleichwohl schreiben die “Anhaltspunkte” vor, dass ab einem GdB von 50, das entspricht “lediglich” einer beiderseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit (gemessen ohne Hörhilfe) der Nachteilsausgleich “RF” in der Regel zu gewähren ist, obwohl keineswegs ersichtlich ist, warum diese Behinderten nicht z.B. an einer Sportveranstaltung oder ähnlichem teilnehmen könnten.”

Quelle: SG Düsseldorf – Urteil vom 23.12.2002 – Az.: S 31 SB 197/02 http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/sg_duess%2023.12.02%20197.02.htm

Im übrigen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen (Zitat aus dem untern erwähnten Urteil) “zu berücksichtigen, dass im allgemeinen auf einen Rollstuhlfahrer in der Öffentlichkeit mehr Rücksicht genommen wird als auf einen Menschen, der nicht offensichtlich schwer behindert ist.” Das dürfte bei Autisten zweifellos der Fall sein.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht – Urteil vom 30.06.2005 – Az.: L 15 SB 106/04 http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_15_SB_106.04.htm

ESH-Musterattest zur Einforderung barrierefreier Kommunikation

Sprachlich geglätteter Mustertext, bewährt durch die Entscheidung BSG B9SB5/13B (Link zur ESH-Meldung):

Zitat:

Ärztliches Attest[Personendaten des Autisten]

Aufgrund der hier festgestellten Behinderung ist der Obengenannte als dauerhaft verhandlungsunfähig im Bezug auf mündliche Verhandlungen bei Gericht, in Behörden, etc. zu betrachten. Seine persönlichen Eigenschaften, die im Rahmen der Behinderung ausschlaggebend sind, sind auch nicht veränderbar und werden sein Leben lang bestehen bleiben. Bei dieser Art von Behinderung ist es allerdings möglich, Barrierefreiheit herzustellen, indem Befragungen auf fernschriftlichem Weg, z.B. Telefax, E-Mail, Brief, vorgenommen werden.

Aufgrund dieser Behinderung können die betreffenden Personen in bestimmten Situationen, wie sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht darstellt, nicht in adäquater Weise ihre eigenen Interessen vertreten, sie können sich nicht in geeigneter Weise ausreichend Gehör verschaffen, da in dieser Art der Vortrag nicht möglich ist. Außerdem können solche Situationen aufgrund der Reizüberflutung zu Störungen in der Reizverarbeitung einschließlich psychischen Schmerzen führen.

Insbesondere das Eingehen durch erneutes Nachfragen, Umformulieren von Fragen, Pausen einschieben, führt häufig zu dem Gegenteil des Erwünschten. Solche Situationen sind insgesamt für derart Behinderte unzumutbar. Sollte die betreffende Person ausnahmsweise in ihrem eigenen Ermessen, einen solchen Termin aufgrund der eigenen Einschätzung ihrer aktuellen Verfasstheit und der sonstigen Faktoren der jeweiligen Situation freiwillig wahrnehmen wollen, darf dies nicht verallgemeinernd, als Widerlegung der hier enthaltenen Feststellung gewertet werden.

Abschließend ist zu sagen, daß diese allgemeinen Feststellungen lebenslang gelten werden.

Therapiefreiheit gilt auch bei ALG2

Zitat:

Im vorliegenden Verfahren ist die Verpflichtung des Antragsstellers zur Durchführung einer psychiatrischen Behandlung zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig. Die Kammer kann bereits nicht erkennen, dass die zwangsweise Verpflichtung zur Vornahme einer solchen medizinischen Behandlung ein geeignetes Mittel darstellt, um die Leistugnsfähigkeit des Antragsstellers zu verbessern. Der Antragsteller sieht selbst nämlich keine Notwendigigkeit für eine derartige Behandlung und ist mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden. Für den Erfolg einer psychiatrischen Behandlung dürfte jedoch die freiwillige Teilnahme und die aktive Mitwirkung des Betroffenen Voraussetzung sein. Beides ist vorliegend (noch) nicht gegeben.Unabhängig davon ist die Verpflichtung jedoch auch nicht zumutbar im engeren Sinne. Der mit der Behandlung verfolgte Zweck – die Verbesserung der Leistungsfähigkeit zum Zwecke der besseren Eingliederung in Arbeit – steht außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Antragsstellers. Die Annahme eines sanktionsbewehrten Zwangs zu vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit und Verbesserung der Belastbarkeit greift in erheblichen Maße in das Selbstbestimmungsrecht und die Integrität des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Mangels gesetzlicher Grundlage kann dieser Eingriff mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit nicht gerechtfertigt werden. Der Antragsteller muss autonom entscheiden können, ob bzw. wann er sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen in ärztliche bzw. psychiatrische Behandlung begibt (in diesem Sinne auch SG Braunschweig, Beschluss v. 11.9.2006, S 21 AS962/06 ER, zit. nach http://www.eloforum.org). Der Antragsgegner kann insoweit lediglich (Beratungs-)Angebote unterbreiten. Eine allgemeine Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Gesunderhaltung bzw. Gesundung besteht nicht, auch nicht aufgrund des Selbsthilfegebots nach § 2Abs. 1SGB II.

Quelle: SG Schleswig S 16 AS 158-13 ER

Das betreffende Jobcenter hatte versucht den Leistungsempfänger per Eingliederungsbescheid zu einer von ihm abgelehnten Therapie zu zwingen.

Link zur Deutschen Umsetzung von UN-Dok. A/HRC/22/53 vom 1. Februar 2013 (Einordnung von Methoden der Psychiatrie als verbotene Folter)

Berichts des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Juan E. Mendéz:

Link zum Dokument (extern)

Zusammenfassung:

Zitat:

Der vorliegende Bericht befasst sich mit bestimmten Formen des Missbrauchs in Gesundheitseinrichtungen, die unter Umständen eine Schwelle überschreiten, nach der Misshandlung zu Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird. Er zeigt die Grundsatzregelungen auf, die diese Praktiken begünstigen, und nennt bestehende Schutzlücken.Durch seine Beschreibung einiger der missbräuchlichen Praktiken in Gesundheitseinrichtungen wirft der Bericht ein Licht auf oftmals unbemerkte Formen solcher Praktiken, zu denen es unter dem Dach der Gesundheitspolitik kommt, und stellt heraus, wie bestimmte Therapien dem Verbot der Folter und Misshandlung zuwiderlaufen können. Er stellt dar, in welchem Umfang die Staaten gehalten sind, Maßnahmen der Gesundheitsversorgung zu regulieren, zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, um Misshandlungen zu verhüten, gleichviel, unter welchem Vorwand sie verübt werden.

Der Sonderberichterstatter prüft verschiedene der häufig gemeldeten Missbräuche in Gesundheitseinrichtungen und beschreibt, inwieweit das Rahmenwerk zu Folter und Misshandlung in diesem Kontext Anwendung findet. Die hier erörterten Beispiele von Folter und Misshandlung in Gesundheitseinrichtungen stellen wahrscheinlich nur einen kleinen Bruchteil dieses weltumspannenden Problems dar.

Positionen der ESH zu Schulbegleitung

Seit Jahren favorisiert die ESH mit ihrer AG Schule die Onlinebeschulung in Regelklassen. Dabei wird dem autistischen Schüler bei korrekter Umsetzung die Möglichkeit gegeben ohne Entscheidungsdruck von außen online am Unterricht teilzunehmen. Die Entscheidung kann vom Schüler selbst jederzeit geändert werden, er kann also auch ins Schulgebäude gehen, wenn er es zu bestimmten Zeiten will, über die er niemandem Rechenschaft ablegen muß.

Schulbegleitung ist ein älteres Modell, das aus einer Zeit stammt, in welcher man sich noch davor scheute Schule an sich barrierefrei zu gestalten. Bei diesem Modell wird dabei eine Begleitperson eingesetzt um nicht an sich die Barrieren im üblichen Schulalltag beseitigen zu müssen. Internationale Standards weisen jedoch klar den Weg zu Lösungen die möglichst weitgehend ohne Assistenz auskommen, da Assistenz auch immer in einem Zustand der Abhängigkeit gefangenhält, der gerade bei Autisten im großen Mangel an geeigneten Assistenzpersonen besonderes Gewicht erhält.

Aber auch im Rahmen von Onlinebeschulung kann solche Assistenz eingesetzt werden, sofern sich der autistische Schüler dafür entscheidet z.B. einen Tag den Unterricht nicht per Webcam, sondern im jeweiligen Klassenraum selbst zu verfolgen.

Diese Frage nach dem Einsatz einer Schulbegleitung ist nicht einfach pauschal mit ja oder nein zu beantworten, sondern müsste individuell entschieden werden am tatsächlichen Bedarf und im Wissen um die heutige Realität der Umsetzung solcher Schulbegleitung vor Ort.

Schulbegleitung erfolgt zumeist nur für einige Wochenstunden, nicht durchweg über den gesamten Stundenplan. Schulbegleiter werden von den Schulen in der Regel nur akzeptiert, wenn die Schule weisungsbefugt ist. Eltern haben in der Regel keine formale Weisungsbefugnis, geschweige denn der autistische Schüler. Genau dies wäre jedoch ein wichtiger Faktor um tatsächlich von „Assistenz“ sprechen zu können. Barrieren finden sich in der Regel im üblichen Schulalltag, durch bevorzugte Weisungsbefugnis von Schule und Lehrpersonal wird „der Bock zum Gärtner gemacht“. Uns sind Fälle bekannt, in denen engagierte Schulbegleiter von Seiten der Schule Hausverbot erhalten haben, da sie ernsthaft die Interessen des autistischen Schülers vertreten wollten.

Aufgrund dieser Konstellation ist Schulbegleitung in der bisherigen Praxis meist eher eine zusätzliche Aufsichtsperson der Schule, die die Schule vor dem Autisten und auch in der Sache erforderlicher Auseinandersetzung mit Autismus an sich schützen soll, nicht jedoch den autistischen Schüler vor Barrieren im Schulalltag.

Häufig werden Schulbegleiter aus folgenden Gründen bewilligt:

– missverständliche Kommunikationsweise der Lehrer (= Lehrerproblem)
– Mobbing (= Schulproblem hinsichtlich Nulltoleranz bezüglich Mobbing)
– der Schüler wird als störend empfunden (= Lehrer-/Schulproblem)
– Die Eltern möchten, dass auch während der Schulzeit ABA oder eine ähnliche schädliche Therapiemethode stattfindet, bzw. befürchten, der Autist würde ohne ABA in der Schule nichts/das Falsche lernen

Ein Schulbegleiter schützt nicht vor Mobbing (auch nicht durch vom Lehrpersonal ausgehendes Mobbing gegen einzelne Schüler) und das zudem erst recht nicht, wenn er nur wenige Stunden überhaupt anwesend ist.

Bei einem Störempfinden wird in der Regel nicht auf die Bedürfnisse des Schülers adäquat eingegangen, sodass ein Schulbegleiter die sich bis dahin entwickelte Außenseiter- und Unbeliebtheitsrolle nur noch verstärkt. Ziel ist in der Regel ein „Abstellen“ des „Störverhaltens“ und nicht ein abstellen der Ursachen.

Oft ist es auch so, dass der Schulbegleiter durch die Lehrperson als zusätzliche „Lehrperson“ instrumentalisiert wird, so dass der Schulbegleiter dann auch gar nicht mehr Zeit hat, den Autisten 1:1 zu betreuen, weil er noch auf ganz viel anderes achten muss.

Im Rahmen inklusiver Beschulung müssen Lehrer hinsichtlich allgemein effektiverer Kommunikationsformen weitergebildet werden, das gilt auch für alternative Gestaltung der Unterrichtsinhalte entsprechend der unterschiedlichen Lerntypen der Schüler (visuell, akustisch, körperlich/durch Bewegung etc.)

Schüler wollen in der Regel keinen Begleiter und werden daher erst darauf vorbereitet und bearbeitet, diesen als etwas für sie positives anzunehmen und zu „wollen“. – dabei sollte eigentlich der Schülerwille respektiert werden.

Problematisch ist auch, dass insbesondere Schulbegleiter als „Ersatztherapeuten“ durch manche Eltern und/oder Verbände instruiert werden, um bei Autisten auch während der Unterrichtszeit ABA durchzuführen. Das ist diskriminierend. Schulbegleiter sind keine Therapeuten und sollen eigentlich Barrieren für die betreffenden Schüler mindern und nicht noch weitere schaffen, z.B. indem der Schulbegleiter dazu angehalten ist dafür zu sorgen, dass der Autist mündlich mitarbeitet und auch ansonsten nichtautistisches Verhalten simuliert.

Die Frage ist auch: Warum Schulbegleiter?

All die Jahrgänge älterer Autisten kamen ohne Schulbegleiter durch die Schulzeit. Heutzutage lehnen Schulen die Aufnahme autistischer Schüler jedoch im zunehmendem Maße ab, wenn nicht vorher eine Schulbegleitung/ein Integrationshelfer nachgewiesen bewilligt wurde.

Gleichzeitig wird jedoch bei Schülern, die eine Förderschule besuchen, eine Schulbegleitung abgelehnt, weil das dortige Personal kompetent genug sei, wobei dort tatsächlich jedoch oftmals haarsträubende Situationen bestehen, die angeblich „pädagogisch“, aber in keinster Weise reflektiert sind in Bezug auf Autisten und dortige Lehrer trotz vorgeblicher jahrelanger Erfahrung mit Autisten im Alltag durch Unwissenheit im Umgang mit Autisten glänzen.

Möglicher Nachteil durch Schulbegleiter bei mehreren so „geförderten“ Schülern pro Klasse wäre Unruhe und dadurch bedingte geringere Konzentrationsfähigkeiten, wenn bei ruhiger Arbeit ständig verschiedene Gespräche zu unterschiedlichen Lehrinhalten erfolgen.

Manche Kinder wollen nicht aus dem Unterricht geholt werden, empfinden es als Ausgrenzung. Rausschicken gilt im schulischen Zusammenhang sonst als Strafe. Auch herausgeholt werden kann ein belastender Kontrollverlust sein, der die Beziehung zum Unterrichtsgeschehen nachhaltig stören kann, indem ständig befürchtet wird die Fremdbestimmung könne wieder eintreten.

Die Vorstellung, zwei feste Lehrer pro Klasse plus eine feste Assistenz pro Klasse, wäre eventuell eine Möglichkeit, nur würden auch dabei Autisten wahrscheinlich benachteiligt sein, da in der Regel Schüler mit körperlichen Beeinträchtigungen einen „moralischen Vorrang“ gewährt bekämen.

In der Schweiz erfolgen Hilfen für Schüler oder auch in der schulischen Berufsausbildung über Coaches, die nachmittags den Schultag rekapitulieren und vom Schüler berichtete oder durch Dritte umschriebene Problemsituationen durchgehen und Lösungsstrategien auf Augenhöhe mit dem Schüler erarbeiten. Die Zusammenarbeit mit Eltern ist dabei wohl stark ausgeprägt. Finanziert über die IV, was in Deutschland sinngemäß direkt über die Eingliederungshilfe oder mittels Persönlichem Budget finanziert würde.

Problem ist, dass sich manche Schulen gegen Schulbegleiter sperren wie auch Eltern anderer Kinder, die darin eine Übervorteilung vermuten und offenbar die Bedeutung nicht verstanden haben.

In der Regel werden Schulbegleiter beispielsweise auch für Pausensituationen eingesetzt, um nebenher ein „soziales Kompetenztraining“ auf dem Pausenhof am autistischen Schüler zu absolvieren. Bei diesem wie auch bei den anderen beispielhaften Einsatzgebieten für Schulbegleiter, wie sie in der Regel vorkommen – handelt es sich im Grunde um eine diskriminierende, dahinter stehende Sichtweise, die eine vermeintlich ideale Norm als zu erreichenden Maßstab ansieht:

„Soziale Teilhabe und Normalisierung müssen als grundlegende Prinzipien verstanden werden.“ Aus dem Buch „Inklusion für Menschen mit Autismus“ des Bundesverbandes autismus Deutschland e.V., Seite 365, Kapitel „Schule in Bewegung – Die Voraussetzungen für erfolgreiches gemeinsames Lernen“ im Abschnitt „Aufgaben einer inklusiven pädagogischen Förderung“.

Das Ziel von Inklusion – und somit auch des Einsatzes von Schulbegleitern – ist nicht die „Normalisierung“, also Umerziehung von Autisten, sondern die Akzeptanz des Autistisch-Seins und der Abbau von Barrieren, die in der Umwelt des jeweiligen Autisten bestehen und nicht dem veralteten medizinischen Behinderungebegriff beim Autisten selbst zu verorten wären.

Sinnvoller wären wahrscheinlich Coaches für Lehrer – mit einem breitgefächerten Wissen um Barrieren, verschiedene Diagnosebilder und diesbezügliche Notwendigkeiten an Barrierefreiheit. Hierbei wird vorausgesetzt, daß diese Coaches unter Supervision geeigneter Organisationen (Disabled People Organisations) von Autisten stehen und nicht nur wie üblich von Elternverbänden instruiert werden, die entgegen eigener Darstellungen nicht die Interessen von Autisten vertreten.

Weitere relevante Stichpunkte:

Ein selbstausgewählter Schulbegleiter, der in seiner Struktur dem Kind ähnlich ist, wurde von Kind sehr gut angenommen, da sich in der anderen Art nicht mehr als „allein auf der Welt“ angenommen wurde. Noch besser: Lehrer oder Schulleiter sind von ähnlicher Struktur.

Reflektion des Schulbegleiters mit der ESH wirkt sich positiv auf Schulbegleiter aus, da dieser sich nicht „allein gelassen“ fühlt.

Schulbegleiter im Arbeitgebermodell bei Eltern positionieren Eltern günstiger zur Schule, da die Schulen ein größeres Interesse an der Zusammenarbeit mit den Eltern haben: (Eltern „warm halten“, damit die „zweite Kraft“ in der Klasse gewährleistet ist bei zunehmender Regelbeschulung behinderter Kinder und unzulänglicher Zuweisung zusätzlicher Lehrkräfte.)

Schulbegleiter von großen Hilfeträgern sehen sich in der Informationspflicht gegenüber dem Auftraggebers und dem Jugendamt und beziehen weitaus weniger die Eltern in die schulischen Vorgänge ein.

Lt. Studie 65 % der Schulbegleiter von Beruf „Erzieher“. In Erzieherausbildung wird Autismus nur kurz angerissen, aber Erzieher gelten als „Fachleute“ für Autisten und werden von Lehrern als pädagogische Unterstützung eingeordnet, was das Vertrauensverhältnis des Kindes stark beeinflussen kann, da es sich „verraten und verkauft“ fühlen kann .

Wenn Erzieher eine Stelle mit besserer Bezahlung gefunden haben, Wechsel der Beschäftigung. Statistisch höchste Bleibezeit sind 1 1/2 Jahre, pädagogisch sehr bedenklich und für Autisten nicht geeignete Begleitungsdauer.

Erzieher sollte Lebenserfahrung haben, weil von Lehrern und Schulleitern weniger steuerbar und erfahren im Umgang mit Menschen und Vermeiden von Fronten, aber dennoch klare Stellung beziehend für das zu begleitende Kind.

Pflegeeltern sollten sich gegenüber Jugendämtern im Sinne des Kindeswohls besser durchsetzen können und wegen der Nähe zum Kind die Auswahl des Schulbegleiters treffen können.

Jugendämter sollten in der Macht beschnitten werden, einen geeigneten Schulbegleiter aus dem vorhandenen Angebot großer Hilfeträger selbst auszuwählen oder diese Dienste bei großen Hilfeträger anzusiedeln.

Schulen sollten keine Mitwirkungsrechte bei der Einstellung von Schulbegleitern haben, da eine hohe Neigung besteht, sie als pädagogisches Personal einzuverleiben und sie durch Knebelverträge in Schulverpflichtungen zu nehmen, die sich auch gegen Elternrechte richten.

Schulbegleiter, die unhaltbare Zustände an Schulen anzeigen, sollten unmittelbar beim zuständigen Schulamt bei einem Ombutsmann Gehör finden, da viele Schulräte die gute Beziehung zu der jeweiligen Schule nicht riskieren wollen oder die einmal gemachten Beschulungspläne vor Ort nicht aufheben wollen, sie also vor das Kindeswohl stellen.

Jugendämter sollten die Mitwirkung von Interessengemeinschaften von Betreffenden nicht verweigern dürfen, da die Inkompetenz vieler Schulbegleiter dazu führt, dass viele autistische Kinder keinen Anwalt ähnlicher Wesensbeschaffenheit vor Ort haben und deshalb nicht verstanden werden.

Wenn ein Schulbegleiter wegen mangelnder Autismuskompetenz für das Kind nicht geeignet gehalten wird, dann sollte er keine weitere Schulbegleitung eines Autisten übernehmen dürfen, ohne sich vorher bei Autisten entsprechend ausbilden zu lassen.

Zu Schulkonferrenzen mit und ohne Beteiligung von Schulamt und Aufsichtsbehörden muss der Schulbegleiter eingeladen werden.

Die Patientenverfügung als Absicherung der Selbstbestimmung

Volljährige selbstbestimmt lebende Autisten sind in Deutschland zum Glück nur in sehr wenigen Fällen von Zwang durch Ärzte betroffen. Deswegen war das Thema der Patientenverfügung lange Zeit nicht von besonderem Interesse. Nachdem jedoch vor einiger Zeit gerichtlich festgestellt wurde, daß es keine gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlung Erwachsener gab (auch solcher nicht, die unter gerichtlich bestellter Betreuung lebten) war auch unser Interesse geweckt, da das selbstverständlich auch für Autisten zutraf, die bis heute in erschütternder Anzahl unter menschenunwürdigen Lebensumständen abgeschottet in Einrichtungen interniert sind – oft ohne selbst ernsthaft an der Entscheidung mitgewirkt zu haben.

Vor einigen Wochen nun hat die deutsche Regierung die Legalisierung der Zwangsbehandlung auf den Weg gebracht, obwohl dies ein eindeutigen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention darstellt, was auch die Einschätzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte ist. Nach diesem erschütternden wie auch unnötigen Signal der deutschen Politik sehen wir einen geeigneten Anlaß die Patientenverfügung auch in diesem Rahmen zu empfehlen.

Informationen zum hier als Ausgangspunkt genutzten kostenlos verfügbaren aber zwecks Vermeidung von öffentlicher Begriffsverwirrung markenrechtlich geschützten Formular „PatVerfü“ finden sich hier: http://www.patverfue.de/formular

Ein geeigneter einheitlicher Text bietet allen Nutzern den Vorteil, daß zu erwartende gerichtliche Entscheidungen relativ einfach auf eine große Anzahl von Nutzern übertragbar sind. Die PatVerfü ist also eine spezielle Version des rechtlichen Instruments „Patientenverfügung“.

Warum also sollte ein Autist für sich eine Patientenverfügung erarbeiten?

Um sich vor willkürlichen Fehldiagnosen zu schützen, die leider im mehr und mehr profitorientierteren Klinikwesen immer öfter vorkommen. Die Medizin hat bei vielen Deutschen noch einen erstaunlich guten Ruf, wenn man die mittlerweile erdrückende Menge glaubhafter Informationen über Gleichgültigkeit, Korruption, mafiöse Praktiken von Pharmakonzernen einschließlich einer großen Anzahl von durch diese mit riesigem Aufwand geförderter parteiischer Gefälligkeitsforschung die bis hin auf die Diagnosekriterien Einfluß nimmt, etc. zur Kenntnis nimmt.

Es gibt gute Gründe zu dieser „Wissenschaft“ auf Distanz zu gehen deren Praktiker erstaunlich oft vom für ihr Fach geltenden Diagnosesystem insgeheim selbst kaum überzeugt sind und Diagnosen mehr für die Abrechnung mit den Krankenkassen vergeben. Und sei es nur der, daß die Psychiatrie mitunter sehr leichtfertig mit Substanzen hantiert, die auch nur bei kurzer Einnahme schwerste dauerhafte Gesundheitsschäden zur Folge haben können und nachweislich die statistische Lebenserwartung massiv verkürzen.

Auch Personen die in irgendeiner Weise als lästig empfunden werden, können, wenn die unglücklichen Umstände sich aneinander reihen, ins Visier der Psychiatrie geraten, die seit ihrer Entstehung immer auch als Ordnungsmacht agierte, was heute allerdings den Menschenrechten nicht mehr entspricht. Der Fall Gustl Molath kann hier symbolisch als Beispiel für die bis heute vorliegende Problemlage dienen. Auch Autisten könnten theoretisch hiervon betroffen sein, wenn auch hier die Praxis eher Entwarnung gibt.

Aber viele Autisten möchten sich gerne sicher fühlen. Für diese Autisten ist die Patientenverfügung samt ihrer rechtlichen Grundlagen eine Möglichkeit dem eigenen Willen für die Zukunft Ausdruck zu verleihen.

Achtung, dieses Thema hat sich als besonders widerborstig erwiesen. Die ab hier folgenden Ideen stellen lediglich den aktuellen Stand dar und werden vermutlich in absehbarer Zeit noch genauer überarbeitet, wenn einige Überlegungen abgeschlossen sind. Daher dürfte es sinnvoll sein später nocheinmal auf dieser Seite nach dem Stand zu schauen.

Hinweis: Sollte eines der untenstehenden Module integriert werden, handelt es sich nicht mehr um eine Patientenverfügung der Einheitsvorlage „PatVerfü“. In diesem Fall sind also die Teile der Vorlage zu entfernen, die die Patientenverfügung als „PatVerfü“ kennzeichnen. Also insbesondere alles, was nach dem Satz: „Das Original des Attests befindet sich in meinen Unterlagen“ im allerletzten Abschnitt steht, bitte löschen.

Da für Autisten mitunter spezielle Faktoren zu berücksichtigen sind, erwägen wir sinngemäß folgende zusätzliche Module, die ggf. auch in einem seperaten Zusatzdokument festgehalten werden könnten:

Zitat:

„Eine Patientenverfügung kann üblicherweise mündlich widerrufen werden. Diese Möglichkeit räume ich nicht ein, um mich gegen die Unsicherheit zu schützen im Zweifel eine Beweisführung über stattgefundene oder nicht stattgefundene mündliche Aussagen anzustellen. Zudem möchte ich solche Entscheidungen in Ruhe zuhause bedenken können und erkläre hiermit alle Aussagen, die ich eventuell tatsächlich unter äußerem Druck treffe für nichtig. Somit kann diese Patientenverfügung gemäß meines Willens nur gültig geändert werden, wenn ich einige Tage zuhause alleinegelassen wurde und ausgiebige Gelegenheit hatte mich mit Freunden und Vertrauten auszutauschen und dies durch mich selbst schriftlich geschieht. Die Béweispflicht hierfür liegt beim Behandelnden. Die möglichen Folgen entsprechen sämtlich ausdrücklich meinem Willen.“

oder unter Nennung der Diagnose „Autismus“

Zitat:

„Eine Patientenverfügung kann üblicherweise mündlich widerrufen werden. Diese Möglichkeit räume ich nicht ein, um mich gegen die Unsicherheit zu schützen im Zweifel eine Beweisführung über stattgefundene oder nicht stattgefundene mündliche Aussagen anzustellen. Zudem möchte ich als Autist solche Entscheidungen in Ruhe zuhause bedenken können und erkläre hiermit alle Aussagen, die ich eventuell tatsächlich unter äußerem Druck treffe für nichtig, da ich mich aufgrund meiner autistischen Veranlagung, also meiner empfindlichen Sinneswahrnehmung, nur unter nach Maßgabe der Enthinderungsselbsthilfe von Autisten für Autisten – ESH ( http://autisten.enthinderung.de ) barrierefreien Rahmenbedingungen ausreichend konzentrieren kann. Auch ich als Autist habe das Recht Entscheidungen unter geeigneten Umständen zu treffen. Somit kann diese Patientenverfügung gemäß meines Willens nur gültig geändert werden, wenn ich einige Tage zuhause alleinegelassen wurde und ausgiebige Gelegenheit hatte mich mit Freunden und Vertrauten auszutauschen und dies durch mich selbst schriftlich geschieht. Die Béweispflicht hierfür liegt beim Behandelnden. Die möglichen Folgen entsprechen sämtlich ausdrücklich meinem Willen.“

Zu erwägen wäre eine Liste von Vertrauenspersonen zu integrieren, von denen mindestens eine eine gültige Änderung der Verfügung bezeugen muß.

Die Patientenverfügung verbietet auch die psychiatrische Untersuchung in Hinblick auf eine Autismusdiagnose. Wenn bereits eine solche vorliegt, wird verboten den konkreten Zustand zu untersuchen. Eine vorhandene Autismusdiagnose für sich rechtfertigt bekanntlich keinen rechtlichen Zwang. Weitere frühere Feststellungen dürften formal gesehen nicht auf die Gegenwart übertragen werden. Das sollte bedacht werden, denn jeder Besuch beim Neurologen konterkariert die persönliche Patientenverfügung hin zur rechtlichen Frage: Gilt sie noch, wenn doch erwiesenermaßen nach dem angegebenen Datum freiwillig etwas gesucht und zugelassen wurde, das dem Verfügungstext widerspricht? Eine mögliche Lösung wäre die nochmalige Unterschrift an jedem Folgetag.

Alternativ kann in einer modifizierten Patientenverfügung natürlich auch ausdrücklich der Bereich der Autismusdiagnosen aus dem diagnostischen Verbotskatalog ausgeklammert werden.

Für diejenigen, die speziell Psychodrogen ablehnen und zu Recht ihre Folgen fürchten, beziehungsweise die fragwürdigen biologistischen Ansätze kritisch sehen, wäre ein weise formuliertes weltanschauliches Modul erwägenswert (Vorsicht, das kann auch nach hinten losgehen, wenn man einen Fehler macht!).

Beispielsweise könnte ein Christ soetwas ergänzen:

Zitat:

„In meiner festen persönlichen religiösen Überzeugung kann ich nicht anders als nach gewissenhaften Studium der Heiligen Schrift aus der Tatsache der Verdammung von φαρμακεια (pharmakeia) im griechischen Grundtext mehrerer Bibelstellen für mich die Gabe von pharmazeutischen Produkten gegenüber den Maßstäben der weltlichen Medizin auf einen weit geringeren Einsatzbereich zu begrenzen. Vor allem aus dem Galaterbrief Kapitel 5, Vers 20 („Offenbar aber sind die Werke des Fleisches, welche sind: Hurerei, Unreinigkeit, Ausschweifung, Götzendienst, Pharmazie [häufig falsch mit „Zauberei“ übersetzt], Feindschaft, Hader, Eifersucht, Zorn, Zank, Zwietracht, Spaltungen, Neid, Totschlag, Trunkenheit, Gelage und dergleichen, von denen ich euch vorhersage, gleichwie ich auch vorhergesagt habe, daß, die solches tun, das Reich Gottes nicht ererben werden.“) ist klar zu entnehmen, daß Pharmazie nicht nur einfach kritisch betrachtet werden muß, sondern damit in Verbindung gebracht wird, daß jemand der solches tut nicht in das Reich Gottes eingeht. Dieser Zusammenhang ist in religiöser Hinsicht so schwerwiegend, daß es als auch mit Verweis auf die Religionsfreiheit als unzumutbar betrachtet wird nach den üblichen weltlichen medizinischen Gepflogenheiten behandelt zu werden.Im Gebet bin ich so zu der Überzeugung gelangt, daß jede Anwendung pharmazeutischer Erzeugnisse im Fremdermessen von mir abgelehnt werden muß – mit Ausnahme von Körperpflegemitteln wie z.B. Seife und auf körperliche (nicht „seelische“) Schmerzen zielenden Schmerzmitteln, wie sie beim Zahnarzt oder Krebspatienten mit starken körperlichen Schmerzen angewandt werden.“

Kritische Anmerkungen und Alternativvorschläge sind willkommen.

Bestellung eines Notanwalts

Viele Autisten haben große Probleme Anwälte zu finden, die ihre Rechte vertreten. Auch wenn man es kaum glauben mag scheint es für Anwälte oft ein großes Problem darzustellen rein fernschriftlich mit einem Mandanten zu kommunizieren.

Andererseits sieht das deutsche Recht für manche gerichtliche Instanzen Anwaltszwang vor. Man hat also nur über einen Anwalt Zugang zu diesen Instanzen. Als Ausgleich sieht ZPO §78b Folgendes vor:

Zitat:

ZPO § 78b Notanwalt
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78b.html

Wer keinen Anwalt findet um eine Instanz mit Anwaltszwang zu erreichen, der kann also bei dem jeweiligen Gericht unter den genannten Bedingungen einen Notanwalt beantragen. Dabei sollten Autisten dann bereits möglichst klar darstellen, welche Umstände für sie barrierefrei wären und von dem Anwalt zu erfüllen sind. Man wird so vielleicht nicht immer einen guten Anwalt finden, aber es ist zumindest formal gesehen eine Möglichkeit, derer man sich bewußt sein sollte. Auch ein Notanwalt kostet Geld und ist nicht mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verwechseln.

Es wäre für uns interessant Erfahrungen von Autisten mit diesem Instrument mitgeteilt zu bekommen um ein genaueres Bild zu bekommen, inwieweit dieser Weg für Autisten funktioniert oder eben auch nicht.

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