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Nun wird es also nach dem Hickhack um die nationale Übersetzung des UN-Konventionstextes auch in Deutschland und Österreich ernst. Die Schweiz hat die Konvention bisher nicht ratifiziert. Die EU hat die Konvention am 23.12.2010 ratifiziert.
Die UN-Konvention wird in Deutschland vor deutschen Gerichten einklagbares Recht. In der Praxis tun sich bezüglich der faktischen Umsetzung noch teilweise deutliche Widerstände auf. Z.B. bezüglich der Zwangsaussonderung auch von autistischen Kindern aus dem regulären Schulsystem in einigen deutschen Bundesländern. Dort sieht man sich z.B. nicht an ein Bundesgesetz gebunden, da Bildung in Deutschland Ländersache ist. Die Konvention wurde aber als Bundesgesetz ratifiziert.
Das EU-Parlament hat am 15.12.2010 beschlossen:
Zitat:
44. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen sowie die optionalen Zusatzprotokolle zu unterzeichnen und zu ratifizieren, d. h. unter anderem […] und das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; schlägt darüber hinaus vor, im europäischen Gesetzgebungsprozess in stärkerem Maße internationale Dokumente zu berücksichtigen und auf diese zu verweisen;
Quelle: Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2009/2161(INI)); Online: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-T…
Da also absehbar ist, daß die Umsetzung in etlichen Fragen innerhalb der nächsten Jahre von Gerichten entschieden werden muß, wird diese Seite bei Bedarf schrittweise erweitert.
Dem Begriff der Behinderung hängt in unserer Leistungs- und Spaßgesellschaft ein mehr oder weniger schwerer Makel an. Deswegen gibt es oft Anlaß zu Spott, wenn ein Autist sich selbst vehement als gesunden Teil der Normalität sieht, aber andererseits beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragt und sich bei Gelegenheit auf das Verbot der Benachteiligung Behinderter nach Art.3 GG beruft. Normal und behindert, das passt doch nicht zusammen! Oder doch?
Anders zu sein als die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung kann vielerlei Probleme mit sich bringen. So kommt es beispielsweise, daß Menschen, die ohne jede körperliche Andersproportionierung zwischen 120 und 130cm groß sind, schlicht nur wegen ihrer Größe laut AHP mit einem Grad der Behinderung von 50 einzustufen sind. Die Behinderung dieser Person besteht unter anderem darin an hohe Regalfächer und Hängeschränke nicht ohne Hilfsmittel zu gelangen.
Eine Gauss´sche Normalverteilung besteht unter anderem aus ihren Enden. Das Gleiche gilt für die Normalität an sich. Der Begriff der Behinderung ist, wie Definitionen von Krankheit, ein kulturelles Konstrukt. Was schmerzen kann, ist aufgrund von Schwächen schlecht behandelt zu werden und das ist mit oder ohne solche Begriffe ein nie endendes Thema, solange es Menschen gibt, die sich durch Abwertung anderer aufzuwerten wähnen, sei es durch direkte Beleidigungen oder durch entmündigende “Hilfe”.
Eine vertiefende Aufsatzsammlung zum Thema findet sich hier.
Möglichst ruhige und sichere Wohnbedingungen sind für Autisten sehr wichtig und im Elternhaus oft nicht gegeben. Daher kann es sich als ALG2-Empfänger und Autist lohnen einen Umzug zu beantragen, auch wenn man noch nicht 25 Jahre alt ist und wegen dem ALG2-Bezug normalerweise noch bei den Eltern leben müsste. Bei Sozialhilfebezug (in geringem Maß erwerbsfähig) gilt diese Regelung nicht. Wenn es Probleme beim Auszug wegen der untern zitierten Regelung gibt – die ESH hilft.
Zitat:
„Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Volljährige, die noch nicht 25 Jahre alt sind, erhalten seit dem 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) Alg II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie seit dem 1. April 2006 zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf.“
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Allgemeine Erläuterungen zur Begründung eines vorherigen Auszugs (die Zahlen sind Fußnoten, deren Entsprechung im Zitat nicht enthalten sind, wohl aber bei der Quelle):
Zitat:
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu § 22 Abs. 2a erhalten eine nicht abschließende Liste mit möglichen Gründen für die Erteilung der Zusicherung. (Falls verfügbar, habe ich einen Verweis auf entsprechende Sozialgerichtsentscheidungen beigefügt.)Ein schwerwiegender sozialer Grund liegt demnach vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung:
„(…)
1. eine schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung besteht: das Zusammenleben von Eltern und der Person unter 25 Jahren aus physischen und/oder psychischen Gründen nicht mehr möglich ist oder ein Zusammenleben wechselseitig nicht mehr zumutbar ist,
2. ohne Umzug Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Person unter 25 Jahren besteht,
3. die Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern zu beengt sind,
4. bei Zusammenleben mit Geschwistern in der Wohnung der Eltern eine Geschlechtertrennung nicht möglich ist,6
5. ein Verweisen auf die Wohnung der Eltern mangels entsprechender Pflichten nach dem BGB (z.B. Entscheidung der Eltern gegen Gewährung von Naturalunterhalt bzw. Titel des Kindes auf Barunterhalt, § 1612 BGB, oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf Unterbringung außerhalb des Elternhauses) nicht möglich ist bzw. ein Verweisen unzumutbar ist, weil z.B. der sorgeberechtigte Elternteil sein Sorgerecht nie oder für längere Zeit nicht ausgeübt hat,
6. die Person unter 25 Jahren fremd untergebracht ist oder sich in einer Einrichtung nach § 67 SGB XII oder in anderen Einrichtungen nach dem SGB II, SGB VIII oder SGB XII aufhält, für den Fall, dass sie aus einer solchen Einrichtung eine eigene Wohnung bezieht (im Vordergrund steht hier der „Therapie-”erfolg, welcher durch Zurückziehen zu den Eltern nicht gefährdet werden soll),
7. die Person unter 25 Jahren eine eigene Familie hat (z.B. Heirat/ Lebenspartnerschaft oder Kind; ehe- oder partnerschaftsähnliche Beziehungen zählen hingegen nicht dazu).”7
Als sonstige ähnlich schwerwiegende Gründe werden in den Empfehlungen genant, wenn:
„(…)
1. der Erstauszug sachlich gerechtfertigt war oder eine Zusicherung erteilt wurde und die Umstände sich nicht verändert haben,
2. die Unter-25-Jährige schwanger ist,8
3. der unter 25-jährige Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen und eine eigene Familie gründen will. Das gilt auch für den unter 25-jährigen Partner der Schwangeren.”9
Ein weiterer Grund liegt vor, wenn die Eltern oder ein Elternteil an einen anderen Ort umziehen.10 Zudem sollte davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Ausgangslage Antragstellenden eine Zusicherung im Rahmen des Ermessens auch aufgrund anderer Lebenslagen erteilt werden kann, vor allem, wenn diese kurz vor Vollendung des 25. Lebensjahrs stehen.11
Dementsprechend liegt schon fast auf der Hand, wie man auch autismusbedingt zu diesem Zweck argumentieren könnte. Unzumutbare Lebensbedingungen im Elternhaus gefährden die Gesundheit (zu der auch psychische Aspekte gezählt werden) teils erheblichst. Dazu können diverse Sinnesreize beitragen aber auch zwischenmenschliche Komplikationen, etwa wenn die Eltern oder Geschwister es nicht hinbekommen sich ausreichend autismuskompatibel zu verhalten oder gar aktiv diskriminierend auftreten (und sei es dadurch, daß jemand meint den Autisten nach eigenen Vorstellungen „erziehen“ zu müssen). Hier sind viele verschiedene Störfaktoren denkbar, die insofern dann auch relevant sind.
Formulare und Informationen zu regional gültigen Nummern für Fax- und SMS-Notrufe an Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst gibt es hier (ausdrucken, bereitlegen und die jeweiligen regionalen Faxnummern aufschreiben, bis es endlich einen deutschlandweiten zentralen Faxnotruf gibt): http://www.notfall-telefax112.de
Ebenfalls dort eingerichtete SMS-Notrufe werden in der Regel auf Notlagen beschränkt, die Leib und Leben gefährden. Für sonstige Notrufe wird allgemein auf den Faxnotruf verwiesen und dort geht man allgemein auch kulant mit sonstigen Notlagen um wie z.B. einem Wasserrohrbruch eines Versorgers der selbst keinen barrierefreien Notruf anbietet.
Die Privatwirtschaft hat mit dem Sperr e.V. eine staatlich iniziierte eigene bundesweit einheitliche Faxnotrufnummer für Sperrungen von Bankkarten oder Mobilfunktelefonen. Auch dort werden Vordrucke zum herunterladen angeboten:
Zitat:
Zur Einbindung von sprach- und hörgeschädigten Menschen in das neue Sicherheitssystem ist die Sperrvermittlung auch per Fax zu erreichen, da dieser Personenkreis in der Regel kein herkömmliches Telefon zur Sperrung benutzen kann. Die Faxnummer lautet ebenfalls 116 116.
Für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung mit dem eigenen Kfz können nachgewiesene tatsächliche Kosten auch über der gültigen Kilometerpauschale abgesetzt werden, wenn der GdB mindestens 70 oder mindestens 50 mit Merkzeichen G beträgt. Wird ein solcher Autist von jemand anderem im eigenen Kfz gefahren, weil der Autist keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder seine Fahrerlaubnis aus mit dem Autismus zusammenhängenden Gründen nicht gebraucht können auch die entstehenden Leerfahren abgesetzt werden, die dadurch entstehen, daß der Fahrer zwischenzeitlich wieder nachhause fährt. Auch z.B. Antimobbingseminare sind bei Beruftätigen als Werbungskosten absetzbar, wenn das Mobbing gegenüber dem Finanzamt z.B. mit einem Mobbingtagebch glaubhaft gemacht wird. „Die Gespräche während der Gruppenabende dienten dazu, ihn in seiner beruflichen Situation zu stärken und das Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten“ FG Niedersachsen, Urteil vom 8.6.2006, Az. 14 K 57/03. Das Urteil ist rechtskräftig laut BFH-Beschluss vom 1.3.2007, Az. VI B 92/06.
„§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
[…]
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat.“
Fallen in bestimmten Bereichen höhere außergewöhnliche Belastungen an, als der jeweilige Pauschbetrag gemäß GdB oder Merkzeichen H unter Berücksichtigung der jeweiligen zumutbaren Belastung beträgt (siehe weiter unten), können diese teilweise anstatt des Pauschbetrags einzeln belegt und abgesetzt werden. Dazu bedarf es nach neuester BFH-Rechtsprechung (Az. VI R 17/09 und VI R 16/09) nur eines normalen ärztlichen Attests. Früher verlangten Finanzämter teilweise das Gutachten eines Amtsarztes. (Quelle: http://www.ftd.de/karriere-management/recht-steuern/:recht-steuern-bunde… ) Es kann steuerlich Sinn machen große abzugsfähige Anschaffungen gezielt in einem Jahr vorzunehmen (vorher nachfragen, ob etwas tatsächlich anerkannt wird und die Auskunft schriftlich geben lassen!). Es gibt allerdings auch außergewöhnliche Belastungen, die direkt geltend gemacht werden können, ohne daß der Pauschbetrag betroffen wäre (siehe zweite Liste weiter unten). Kosten, die bereits die Krankenkasse übernahm können vermutlich bis auf mögliche Eigenanteile nicht abgesetzt werden. Pauschbetrag, Freibeträge, Werbungs- und sonstige absehbare Kosten auf Antrag unter Umständen in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, um die laufend abgeführten Steuern zu mindern. Solche anstelle des Pauschbetrags ansetzbare Belastungen im Sinne des Steuerrechts sind z.B. (wer etwas anerkannt bekam, das nicht unten als Beispiel genannt wird, soll das gerne mitteilen, zwecks Vervollständigung dieser Seiten):
Besondere Einbauten in der Wohnung, die im allgemeinen wegen mangelnder Nachfrage durch die Durchschnittsbevölkerung zu keinem entsprechenden Gegenwert führen, z.B. ein Floatingtank zur Entspannung oder Snoezelutensilien
Hilfsmittel, wie z.B. unter Umständen eine Sqeezebox, ein Dreirad oder IRLEN-Brillen (kommt auf den Einzelfall und den Sachbearbeiter an, im Zweifel kann vor der Anschaffung nachgefragt werden, ob diese dementsprechend anerkannt würde, bei Ablehnung zwecks Unterstützung eventuell Rücksprache mit der Enthinderungs-SH halten)
Mehraufwand an Wäsche
regelmäßige Kosten für Therapien und Arzneien bezüglich durch gesellschaftliche Diskriminierung hervorgerufene Krankheiten
laut Gesetz wie oben nachzulesen ausdrücklich nicht in diesem Sinne abzugsfähig sind Kosten für spezielle Nahrungsmittel
Die jeweilige zumutbare Belastung wird in % des Jahreseinkommens bestimmt und ist laut §33,3 EStG (der oben im Gesetzesauszug nicht zitierten Tabelle) vom Einkommen, sowie von der Berechnungsgrundlage der Einkommensteuer und vom Vorhandensein von Kindern abhängig:
Bei einem Jahreseinkommen bis 15.340€ beträgt die zumutbare Belastung bei einer Besteuerung nach der Grundtabelle 5% desselben; bei einer Besteuerung nach der Splittingtabelle 4%; beim Vorhandensein von bis zu zwei Kindern 2%; beim Vorhandensein von drei oder mehr Kindern 1%
Bei einem Jahreseinkommen von 15.341€ bis 51.130€ beträgt die zumutbare Belastung bei einer Besteuerung nach der Grundtabelle 6% desselben; bei einer Besteuerung nach der Splittingtabelle 5%; beim Vorhandensein von bis zu zwei Kindern 3%; beim Vorhandensein von drei oder mehr Kindern 1%
Bei einem Jahreseinkommen über 51.130€ beträgt die zumutbare Belastung bei einer Besteuerung nach der Grundtabelle 7% desselben; bei einer Besteuerung nach der Splittingtabelle 6%; beim Vorhandensein von bis zu zwei Kindern 4%; beim Vorhandensein von drei oder mehr Kindern 2%
Ob der Pauschbetrag demnach tatsächlich übertroffen werden kann, läßt sich bestimmen, indem man den vorliegenden Pauschbetrag und die jeweilige zumutbare Belastung zusammenrechnet. Darüber hinaus können wie oben schon erwähnt weitere Ausgaben neben den Pauschbeträgen abgerechnet werden.
Zitat:
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen[…]
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
624 Euro im Kalenderjahr, wenn
der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes, für das er oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist,
924 Euro im Kalenderjahr, wenn eine der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im Sinne des § 33b oder schwer behindert ist.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwendungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
624 Euro, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein, 924 Euro, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt.
Die jeweiligen Höchstbeträge der Sätze 1 und 2 können auch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen werden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert.
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen…
Durch die wahlweise Berücksichtigung der behinderungsbedingten Aufwendungen in Form der um die zumutbare Belastung geminderten tatsächlichen Aufwendungen oder des Behinderten Pauschbetrags [sic!] werden nur die durch die Behinderung laufend unmittelbar entstehenden Mehraufwendungen (typische Mehraufwendungen) berücksichtigt. Entstehen dem behinderten Menschen darüber hinaus noch andere Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu behandeln sind, können diese zusätzlich zum Abzug gebracht werden.
Quelle (eine zu diesem Thema allgemein brauchbare Broschüre des Finanzministeriums Baden-Württemberg): www.u-asta.uni-freiburg.de/engagement/referate/soh/steuertipps.pdf
Als Außergewöhnliche Belastungen, die neben dem Pauschbetrag unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abgesetzt werden können, kommen im Klartext z.B. in Betracht, sofern diese Posten nicht von anderen Stellen übernommen werden oder wurden:
Aufwendungen für Haushaltshelfer (z.B. für putzen, kochen, waschen, einkaufen), sofern diese erforderlich sind, bis zu einem Höchstbetrag von 624€ pro Jahr. Liegt ein GdB von mindestens 50 oder Merkzeichen H vor erhöht sich der Betrag auf 924€ pro Jahr. Verheiratete, die nicht dauerhaft getrennt leben können zusammen nur einmal die genannten Beträge absetzen, auch wenn beide einzeln die Voraussetzungen erfüllen würden.
Außerordentliche Krankheitskosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Solche Krankheitskosten können aber auch eine Folge der Behinderung sein (was bei Autisten ja vieles ist) und durch einen „akuten“ Anlaß verursacht worden sein. Das wären z.B. selbst zu tragende Kostenanteile bei Zahnarzt und Optiker, für Operationen, für Hilfsmittel wie Einlagen für Schuhe, eigene Kostenanteile für Arzneien und sonstige Heilmittel oder für Therapien aufgrund von akuten Problemen mit dem Lebensumfeld, etc.
Infolge der Behinderung entstehende „angemessene“ private Kfz-Kosten, die nicht Werbungskosten Betriebsausgaben oder Sonderausgaben darstellen. Die Fahrten können auch Fahrten sein, bei denen ein Autist im eigenen Interesse von anderen in deren Pkw gefahren wurde. Bei Fahrten mit dem Taxi oder anderen Verkehrsmitteln kann die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten beantragt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Personen mit GdB 80 oder GdB 70 und Merkzeichen G offenbar eine jährliche Fahrleistung von bis zu 3000km als angemessen angesehen, wobei in der Regel jeder km mit 0,30€ veranschlagt wird. Bei Inhaber des Merkzeichens H erhöht sich diese Summe auf 15.000km jährlich. Die reale Fahrleistung bis zu diesen Werten ist nachzuweisen. Im Einzelfall kann auch eine höhere Fahrleistung anerkannt werden, wenn die Ursache eine „spezielle Behinderung“ ist und der Umstand nachgewiesen wird, wozu die Führung eines (kommentierten?) Fahrtenbuchs empfohlen wird. Im Einzelfall kann auch ein höherer Kostensatz pro km angesetzt werden, z.B. wenn die Fahrleistung behinderungsbedingt besonders gering war oder Spezialfahrzeuge verwendet werden.
Bei „ständiger Pflegebedürftigkeit“ (siehe auch die sinngemäßen Anmerkungen zu Merkzeichen H auf der Seite zu den Merkzeichen) Aufwendungen für ambulante Pflegekräfte. Voraussetzung ist Pflegebedürftigkeit im Sinne des §14 SGB11 und kann durch Merkzeichen H oder die Bewilligung einer Pflegestufe nachgewiesen werden.
Aufwendungen für verordnete Kuren, bei denen man sich in ärztlicher Behandlung befindet. Näheres siehe oben verlinkte Broschüre des Finanzministeriums Baden-Württemberg, S. 16-17.
Im SGB12 §53-60 werden die Ansprüche von Sozialhilfeempfängern auf behinderungsbedingte Eingliederungshilfen geregelt. Die Leistungen können im Rahmen eines Persönlichen Budgets in Form von Geld oder Gutscheinen ausgezahlt werden. Wir empfehlen in jedem Fall Leistungen selbst im Sinne des Arbeitgebermodells zu organisieren, da erfahrungsgemäß Träger solcher Leistungen, die alles bequem organisieren auch eigene Interessen vertreten, belastende Personalwechsel vornehmen können, ihre weltanschaulichen Vorstellungen durch Dienstvorschriften gegenüber dem zur Verfügung gestellten Personal ins eigene Privatleben tragen können und manchmal sogar heimlich nachteilige Berichte aufgrund von Mißverständnissen anfertigen und so erst neue Probleme mit entsprechendem Rechtfertigungsdruck auslösen können, die eventuell wieder dem Träger finanziell nutzen.
Laut dem Urteil LSG NRW, L 20 SO 289/10 B ER haben z.B. gehörlose Studenten im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf einen Gebärdendolmetscher um universitäre Vorlesungen verfolgen zu können, was hilft ungefähr einzuschätzen welche Ersatzleistungen im Zuge mangelnden Universellen Designs eingefordert werden können:
Zitat:
Umstritten war, ob es sich dabei um Hilfeleistung zur „schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule“ im Sinne des Paragraphen 54 SGB XII handelte. Der Landschaftsverband Rheinland hatte die Leistungen nicht bewilligt, weil er die Höherqualifikation nicht als „angemessen“ beurteilte. Die Antragstellerin benötigte in seinen Augen keine Eingliederungshilfe, da sie mit ihrem erlernten Beruf ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.Das Gericht folgte nicht dieser Begründung. Einem nicht behinderten Menschen stünde es ohne weiteres offen, nach einer Ausbildung in einem Lehrberuf ein Studium zur Erweiterung der beruflichen Qualifikationen zu beginnen und von dieser Möglichkeit werde durchaus Gebrauch gemacht. Daher müssten auch behinderten Menschen mit bereits vorhandener Berufsausbildung in einem Lehrberuf die für ein Hochschulstudium erforderlichen behinderungsbedingten Hilfen finanziert werden.
Der gesetzliche Anspruch auf Haushaltshilfen wurde für Empfänger von ALG2 im Urteil LSG NRW L 20 B 9/05 SO ER bestätigt. Wenn die Haushaltshilfe nicht durch den ALG2-Satz zu bezahlen ist, gilt ergänzend das SGB12. Für Empfänger von Sozialhilfe besteht der Anspruch ebenso.
Zitat:
“Die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ergibt sich nicht nur dann, wenn der Hilfe Nachfragende etwa wegen Krankheit oder eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes seinen Haushalt überhaupt nicht mehr versorgen kann, sondern auch dann, wenn er – wie im Fall der Antragstellerin wegen ihrer Oberschenkelamputation – wesentliche Verrichtungen wie Einkaufen, Unterbringung der gekauften Lebensmittel, Reinigung der Wohnung, Wechseln der Bettwäsche, Treppenhaus- und Gehwegreinigung nicht selbst erledigen kann. Da die Antragstellerin diese ihr zusätzlich entstehenden Kosten durch die Regelleistungen des § 20 SGB II nicht aufbringen kann und muss, weil ein derartiger Bedarf nicht abgedeckt werden soll, ein Anspruch nach § 27 Abs. 3 SGB XII schon wegen der bestehenden Bedürftigkeit ausscheidet, ist dieser bedarf durch die Übernahme der Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu decken.”
Behinderungsbedingt kann ein Mehrbedarf an Wohnraum bewilligt werden. Bei ALG2 scheinen die Kreise oder Gemeinden gerne zunächst eigene pauschale Werte zu erstellen, weswegen sich derzeit auf dieser Ebene kein einheitliches Bild bietet. Bewilligt werden manchmal 10qm mehr oder auch 15qm. Diese Werte auf denen diese regionalen Ämter meist vehement beharren sind nicht unbedingt rechtmäßig. Es ist abzuwarten welche bundesweiten Standards durch die Rechtspechung geschaffen werden, denn ein bundesweiter Rechtsanspruch sollte angenommen werden können und derartige pauschale Werte gibt es in den Gesetzen nicht. Autisten könnten diesen Mehrbedarf mit der Begründung beantragen, daß für sie ihre Wohnung aufgrund der Probleme außerhalb des Privatbereichs außerordentlich wichtig ist und sie sich weit überdurchschnittlich darin aufhalten. Es kann argumentiert werden, daß klar getrennte Räumlichkeiten genötigt werden, die übersichtlich sind. Bei autistischen Kindern kann ein besonderer Bedarf an einem eigenen Zimmer in dem in angemessener Weise gespielt werden kann (z.B. Aufstellen eines Trampolins) geltend gemacht werden, wie auch ein Bedarf an einer besonders ausgeprägten Ordnung der Wohnung, die mehr Wohnfläche benötigt. Die allgemeine Rechtsgrundlage ist das derzeit (Anfang 2008) entstehende Landesrecht zur Wohnraumförderung, hier ein Beispiel:
Zitat:
“HmbWoFG § 9Größe des Wohnraums
(1) Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.”
Nach Erfahrungen kann es sinnvoll sein unter Vorlage von Versorgungsamtsausweis oder anderen Unterlagen zunächst einen Wohnberechtigungsschein zu beschaffen, der in etwa 10€ kostet und z.B. ein Jahr gültig ist. Im Rahmen der Prüfung wird nämlich auf die gleiche Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Ein Beispiel kommunaler Informationen dazu: http://www.gotha.de/index.php?id=570
Ein Anspruch kann aber nicht nur in Bezug auf die Größe einer Wohnung gegeben sein, sondern auch in Bezug auf deren eventuell kostenträchtigeren und aus Sicht von Barrierefreiheit nötigen Lage, dazu siehe auch hier.
Allgemein leitet sich ein einzelfallbedingter, nichtpauschalisierter Rechtsanspruch aufgrund der gesetzlichen Regelungen zu ALG2 und Sozialhilfe wie folgt ab:
Zitat:
SGB2 §22,1 (ALG2)Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
SBG12 §29,1 (Sozialhilfe)Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen.
Als Ausgleich für autismusbedingte Nachteile bestehen unter bestimmten Umständen Ansprüche auf Mehrbedarfe. Sozialhilfeempfänger mit Merkzeichen G können so pauschal einen Zuschlag von 17% auf den ihnen persönlich zustehenden Regelsatz erhalten. Diese 17% bekommen laut dem folgend zitierten Schreiben auch Empfänger von ALG2, welche Merkzeichen G besitzen und theoretisch aufgrund des Alters oder voller Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Grundsicherung hätten:
Zitat:
“Nach § 30 Abs.1 SGB XII (Sozialhilfe) erhalten Leistungsberechtigte, die voll erwerbsgemindert […] und im Besitz eines Ausweises nach § 69 Abs.5 SGB IX mit dem Merkzeichen G sind, Leistungen für einen Mehrbedarf in Höhe von 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes. Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, ist bei den Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen nicht haben, auch der nach dem SGB II zugrunde zu legende Bedarf um 17 v.H. der individuellen Regelleistung zu erhöhen.”
Das erste Gesetzeszitat bezieht sich auf ALG2 (bekommen Erwerbsfähige), das zweite auf Sozialhilfe (bekommen nicht Erwerbsfähige). Nicht zitiert wird SGB2 §28, in dem unter anderem ein vergleichbarer Anspruch auf Mehrbedarf für Angehörige des Antragstellers geregelt wird.
Zitat:
“SGB2 § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
[…]
Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.”
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
[…]
Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen.”
Autisten haben nicht selten auch Gluten- oder Lactoseallergien, die sich z.B. auf deren geistige Leistungsfähigkeit auswirken. Nach diesem Begutachtungsleitfaden ist für eine glutenfreie Kost in der Regel ein Mehrbedarf von 66,46€ anzusetzen, für lactosefreie Kost ist uns bisher kein Richtwert bekannt. Die Mehrkosten können übernommen werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung zu dem Zusammenhang vorgelegt wird. Neben Empfehlungskatalogen wie dem folgend im Zitat genannten, welche keine Gesetzeskraft besitzen, sollte immer auch eine Einzelfallprüfung möglich sein, besonders wenn die tatsächlichen Mehrkosten höher ausfallen.
Zitat:
“In der Regel werden die Aufwendungen für Krankheiten gewährt, bei denen die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung nach den Empfehlungen des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) anerkannt sind.”
Nach der Rechtsprechung besteht nicht nur Anspruch auf Mehrbedarfe für besondere medizinisch notwendige Ernährung, sondern z.B. auch für medizinisch notwendige Pflegeprodukte. Das gilt auch, wenn die Kosten von Monat zu Monat stark schwanken. Laut BSG B 1 KR 10/07 R sind jedoch bei Übernahme der Kosten durch eine Krankenkasse die Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen von 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen bei chronischem (dauerhaften) Bedarf und 2% bei nicht chronischem Bedarf auch bei ALG2 rechtmäßig, da ALG2 über dem verfassungsmäßig garantierten Existenzminimum liege. Zudem sei dazu besonders das Urteil SG Lüneburg S 30 AS 328/05 ER zitiert:
Zitat:
“Die im Antrag angegebene Höhe der Ausgaben mit ca. 240,– Euro monatlich ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, jedenfalls nicht als Bedarf, der in dieser Höhe regelmäßig jeden Monat anfällt. Die (Anfang Juli) vorgelegten Nachweise für den Monat Juni belegen Kosten in Höhe von 92,67 Euro. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bedarf entsprechend dem Gesundheitszustand von D. erheblich schwanken kann. Aus diesem Grund sind die Kosten von der Antragsgegnerin jeweils in der Höhe zu übernehmen, wie sie nachgewiesen werden.Die Leistungen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. Allerdings erscheint problematisch, dass dieses Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an die Antragstellerin zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Leistungen könnte darin möglicherweise ein Verfassungsverstoß liegen. Wie oben bereits dargelegt, ist im Rahmen des Eilverfahrens davon auszugehen, dass es sich um einen medizinisch notwendigen Bedarf an Heil- und Körperpflegeprodukten handelt. Dieser ist im speziellen Fall des Kindes D. überdurchschnittlich hoch. Aus diesem Grund reicht die Regelleistung zur Deckung des Bedarfes nicht aus. Das SGB II muss jedoch, um eine Grundsicherung zu gewährleisten, einen solchen medizinisch notwendigen Bedarf gewähren. Zwar gibt es keine Vorschrift im SGB II, wonach in besonders begründeten Einzelfällen die Regelleistungen zu erhöhen wären oder eine nicht rückzahlbare Beihilfe zu zahlen wäre. Jedoch gebietet der Individualisierungsgrundsatz, dass dieser Bedarf zu decken ist. Der Individualisierungsgrundsatz ist Ausdruck der an der Menschenwürde ausgerichteten Zielsetzung der Sozialhilfe und damit verfassungsrechtlich unverzichtbar (Brünner in LPK-SGB II, Rn. 22 zu § 20). Im früheren BSHG war der Individualisierungsgrundsatz in § 3 geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich heute in § 9 SGB XII; im SGB II ist jedoch keine entsprechende Vorschrift vorhanden. Eine Öffnung der Regelleistung für die individuelle Bedarfssituation ist damit weitgehend verhindert (Hauck/Noftz SGB II, Rn. 6 zu § 20). Da es jedoch – wie im vorliegenden Fall – in Einzelfällen vorkommen kann, dass die Regelleistung für den individuell anzuerkennenden Bedarf nicht ausreicht, würde in derartigen Einzelfällen die Regelleistung das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr abdecken. Sie wäre damit unangemessen niedrig und verfassungswidrig. In diesen Fällen ist es angebracht, im Wege der verfassungskonformen Auslegung im Einzelfall einen höheren Bedarf anzuerkennen (Eicher/Spellbrink, SGB II, Rn. 8 zu § 20; Brünner in LPK-SGB II, Rn. 23 zu § 20). Da im Fall des Kindes der Antragstellerin die Kosten für Heil- und Körperpflegemittel zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung und zur Gesunderhaltung notwendig sind, könnte in der Rückforderung des Darlehens möglicherweise ein Verfassungsverstoß liegen, weil die Tochter der Antragstellerin dann durch Wahrnehmung ihres Grundrechtes aus Artikel 2 Grundgesetz auf Dauer finanziell benachteiligt wird.”
Autisten, die wegen ihrer Behinderungen außerstande sind ihren Lebensunterhalt zu bestreiten sind Kinder nach §32 EStG: Dementsprechend ist den Eltern für sie Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu gewähren. Das Kindergeld kann auf Antrag auch dem Autisten selbst ausgezahlt werden. Kindergeld ist rechtlich gesehen übrigens zu großen Teilen ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und keine Sozialleistung.
Zitat:
“(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
[…]
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.”
Die Altersgrenze im EStG §32
Da Autismus immer von Geburt an besteht, ist die Altersgrenze des Eintritts der Behinderung vor 27. oder heute 25. Lebensjahr (Geburtsjahr bis 1981: bis 27; Geburtsjahr 1982: bis 26; Geburtsjahr ab 1983: bis 25) eigentlich nicht zweifelhaft. Aber manche Familienkasse macht schon hierbei trotzdem Ärger. Daher ist es sinnvoll sich ein ärztliches Attest zu besorgen, in dem bestätigt wird, daß Autismus seit der Geburt besteht und lebenslang Bestand haben wird.
Wenn keine rückwirkende Feststellung durch das Versorgungsamt erfolgte, ist das nicht weiter schlimm, denn das bedeutet nicht automatisch, daß das Versorgungsamt das Bestehen seit Geburt bezweifelt. Das Versorgungsamt stellt die Behinderung nämlich in der Regel gemäß SchwbAwV §6 nur rückwirkend unter der zusätzlichen Bedingung eines “besonderen Interesses” fest:
Zitat:
“Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses festgestellt worden, daß die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können.”
Hierzu ergängend ein Zitat aus einem Urteil, das verdeutlicht, daß das Interesse an der Bewilligung von Kindergeld kein besonderes Interesse gemäß SchwbAwV darstellt:
Zitat:
“Denn – und so hat es das zuständige Arbeitsamt in den vorgelegten Bescheiden auch ausgeführt – die Gewährung des Kindergeldes hängt nicht davon ab, ob ein GdB von 50 vorliegt, sondern davon, ob der Betroffene wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und dass diese Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes – EStG -). Der festgestellte GdB kann insofern zwar als Nachweis einer Behinderung dienen. Jedoch genügt auch ein GdB von 30 in Verbindung mit der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX (vgl. Glanegger in Schmidt, EstG, 21. Auflage 2002, § 32 Rn. 50 sowie Einkommmenssteuer-Richtlinien 1999 bzw. 2003, R 180d). Deshalb mag zwar ein GdB von 50 eine Indizwirkung für die Feststellung des Umfangs der Behinderung im kindergeldrechtlichen Sinne und die dort nötige Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt haben. Rechtliche Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch ist er aber nicht, zumal der Behinderungsbegriff des EStG nicht identisch mit dem GdB des SGB IX ist (vgl. hierzu ausführlich: Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Stand: 12/98, § 63 EStG, Rn. 292 ff.). Es obliegt deshalb den für die Kindergeldgewährung zuständigen Behörden, die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs ggf. rückwirkend zu prüfen, nicht aber den Versorgungsbehörden mittels Feststellung des GdB. Dies gilt ganz besonders angesichts der beschriebenen, mit einer rückwirkenden Feststellung eines GdB von 50 verbundenen Probleme, so dass sich das besondere Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV auf diese Weise nicht begründen lässt.”
Ursächlichkeit der Behinderung
Zunächst ein Zitat aus der offiziellen Dienstanweisung, nach der die Familienkasse den Antrag beurteilen sollte, der DA-FamEStG 63.3.6.3.1:
Zitat:
“(1) Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird grundsätzlich zu verneinen sein, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt und besondere Umstände dafür, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, nicht ersichtlich sind. Es ist unbeachtlich, ob die mögliche Erwerbstätigkeit dem behinderten Menschen nach seinem derzeitigen Bildungs- und Ausbildungsstand zugemutet werden kann. Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit nicht.
(2) Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn
– im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist oder
– der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (z.B. Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen).
Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden Bestimmungen gleich; diese ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
(3) Bestehen Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung, ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach §76 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Kind zu berücksichtigen, auch wenn es eine Erwerbstätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich (vgl. Abs. 4) ausüben könnte. Der Anspruch ist jährlich zu prüfen. Für die Anfrage ist der Vordruck KG 4a zu verwenden. Der Feststellungsbescheid und ggf. vorhandene ärztliche Bescheinigungen sind beizufügen. Ist der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mangels hinreichender Unterlagen eine Stellungnahme nicht möglich, teilt sie dies auf der Rückseite des Vordrucks KG 4a der Familienkasse mit. In diesem Fall ist dem Antragsteller unter Verwendung des Vordrucks KG 4b vorzuschlagen, das Kind durch den Ärztlichen/Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit begutachten zu lassen. Dabei ist er auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen hinzuweisen. Wird die Begutachtung verweigert, so ist der Antrag abzulehnen. Sofern der Berechtigte innerhalb der gesetzten Frist nicht widerspricht, leitet die Familienkasse erneut eine Anfrage der Reha/SB-Stelle zu, die ihrerseits die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst und ggf. den Psychologischen Dienst veranlasst. Das Gutachten ist an die Reha/SB-Stelle zu senden, damit diese die Anfrage der Familienkasse beantworten kann. Das Gutachten verbleibt bei der Reha/SB-Stelle. Erscheint das Kind ohne Angabe von Gründen nicht zur Begutachtung, gibt der Ärztliche Dienst/Psychologische Dienst die Unterlagen an die Reha/SB-Stelle zurück, die ihrerseits die Familienkasse unterrichtet. Diese entscheidet dann unter Einbeziehung der Stellungnahme der Reha/SB-Stelle.
(4) Kann nach den Abs. 1 bis 3 nicht festgestellt werden, ob die Behinderung die Ursache für die Unfähigkeit des Kindes ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zu der Frage einzuholen, ob das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosen-versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Ist das Kind hierzu nicht in der Lage, kann unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für die Erwerbslosigkeit ist. Für das Verfahren gilt Abs. 3.
(5) Ein über 27 Jahre altes Kind, das wegen seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung steht, ist in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen. Es kann unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für die Verlängerung ist, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt.”
Quelle: Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG); Linkquelle
Einen ausdrücklichen Hinweis wert dürfte in dieser Darstellung besonders die Koppelung von Merkzeichen H an die dann als erfüllt anzusehende Ursächlichkeit aus Punkt 2 sein. Denn wie auf dieser Seite im Kapitel zu Merkzeichen H nachzulesen ist, ist bei Autisten Merkzeichen H nach AHP regelhaft bis zum 16. Lebensjahr zu gewähren. Deswegen sollte bei Autisten in jedem Fall eine Ursächlichkeit weit vor der Altersgrenze vorgelegen haben, da Autismus bekanntlich angeboren ist und bis zum 16. Lebensjahr also ein klarer Anspruch auf H bestanden hätte, auch wenn die Diagnose erst viel später bestellt wurde. Im übrigen wird weiter unten eine Passage zitiert, die verdeutlicht, daß die Unfähigkeit seinen Lebensunterhalt ökonomisch selbst zu bewerkstelligen theoretisch sogar gar nicht nicht vorm Erreichen der Altersgrenze bestanden haben muß, sondern nur die Behinderung an sich, was von Ämtern manchmal anders behauptet wird.
Der zitierte Text ist kein Gesetz, sondern nur eine Dienstanweisung, daher ist die Rechtsprechung maßgeblich, hierzu dies:
Zitat:
“Macht die Kindergeldkasse Ihnen das Kindergeld streitig, weil Ihr Kind zum Beispiel der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, sollten Sie sich wehren. Die Behinderung muss nämlich nicht alleiniger Grund sein. Eine Mitverursachung durch die Behinderung reicht aus (FG Sachsen 1 K 1565/04 (Kg) vom 26.06.2006, EFG 2006, Seite 50).
Das letzte Wort hat allerdings der BFH. Stützen Sie deshalb Ihren Einspruch gegen den ablehnenden Kindergeldbescheid auf die Revision III R 72/06 und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.”
“Das Finanzgericht Düsseldorf stellte klar, dass es nicht darauf ankomme, ob eine Person theoretisch in der Lage ist zu arbeiten. Entscheidend sei, ob die Aussicht auf einen Job realistisch ist (FG Düsseldorf vom 8.2.2007, Az. 14 K 5102/05 Kg).
Im Klartext: Die Familienkasse muss den Eltern Kindergeld zahlen, wenn
dem Kind eine Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bescheinigt wurde und
die Arbeitsagentur es trotz dauerhafter Bemühungen nicht schafft, dem Kind eine Stelle zu vermitteln.
Unter diesen Voraussetzungen greift eine Vereinfachungsregelung der
Finanzverwaltung: Es liegen “besondere Umstände” vor, die eine Erwerbstätigkeit des Kindes ausgeschlossen scheinen lassen (H 32.9 EStH).
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene Eltern sollten in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf die anhängige Revision III R 16/07 und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens. Übrigens: Der Ausgang des Verfahrens gewinnt künftig an Bedeutung, denn die Altersgrenze für das Kindergeld wird von 27 auf 25 Jahre herabgesetzt.”
Das Vermögen des “Kindes” darf nicht berücksichtigt werden und muß daher im Antrag nicht mitgeteilt werden:
“Bislang durfte das Kind kein verwertbares eigenes Vermögen über 15.500,- Euro besitzen. Diese Regelung wurde vom Bundesfinanzhof außer Kraft gesetzt (Urteile vom 19. August 2002, Aktenzeichen VIII R 17/02 und VIII R 51/01). Das Vermögen wird also bei der Frage, ob ein Kind in der Lage ist sich selbst zu unterhalten nicht mehr berücksichtigt! Diese Regelung betrifft volljährige Menschen mit Behinderung, egal ob diese das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben oder nicht.”
Quelle: http://www.intakt.info/80-0-kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html
Die Behinderung kann auch ohne Versorgungsamtsfeststellung gegenüber der Familienkasse durch eine ärztlichen Bescheinigung, durch eine Bescheinigung der Pflegestufe 3 oder einen behinderungsbegründeten Rentenbescheid belegt werden.
Zitat:
DA-FamEStG 63.3.6.1.5: “Seine Behinderung [die des “Kindes”] muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.”
Wer seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, indem er aus Erwerbsarbeit, Renten, etc. ein Einkommen erzielt, das über dem des Grenzbetrages nach EStG zusammen mit dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf liegt hat keinen Anspruch auf Kindergeld. Der Grundbetrag ist derzeit 7680€ pro Jahr, dazu kommt bei Berufstätigkeit (auch in einer WfbM) der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920€ und der Betrag gemäß GdB-Liste oder Merkzeichen H. Diese Grenzen können höher ausfallen, manche Einkommen dürfen nicht angerechnet
werden, etwa Eingliederungshilfe.
Wenn die Eltern nicht mehr am Leben sind kann der Kindergeldanspruch, der normalerweise ein Anspruch der Eltern ist, auf das Kind übergehen. Die Eltern können den Anspruch auch zu Lebzeiten freiwillig an das Kind abtreten.
Es bestehen auch verschiedene Möglichkeiten für Angehörige von Autisten im Steuerrecht Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Im Prinzip gilt das für alle oben beschriebenen Steuervergünstigungen gemäß §33 EStG auf Antrag, die auch Autisten selbst bei der eigenen Steuererklärung geltend machen können. Das Kriterium für eine Übernahme solcher Kosten ist, daß die betreffende Person sich den nachzuweisenden Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Kosten dürfen nur einmal bei einer Person abgesetzt werden und nicht doppelt einmal beim Autisten selbst und nochmal bei einem Angehörigen. Verfügt der Autist selbst über „genug“ eigene Einkünfte, kann eine fehlende Zwangsläufigkeit der Kostenübernahme unterstellt und die Anrechnung abgelehnt werden.
Der Pauschbetrag aufgrund eines GdB oder Merkzeichen H kann auf die Eltern oder unter Umständen sonstige entsprechende Angehörige mit einem Kindergeldanspruch für den Autisten übertragen werden, wenn der Pauschbetrag vom Autisten selbst nicht genutzt wird. Haben mehrere Personen (z.B. beide Eltern) Kindergeldanspruch für den Autisten, kann der Pauschbetrag unter diesen Personen je nach Antrag dieser Personen aufgeteilt werden. Auch hier können Pauschbetrag, Freibeträge, Werbungs- und sonstige absehbare Kosten auf Antrag in etlichen Fällen in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, um die laufend abgeführten Steuern zu mindern.
Eltern oder unter Umständen andere entsprechende Angehörige eines Autisten (meist ein Kind) können zudem Kosten für den Besuch des Autisten an einer Privatschule (insbesonders Schulgeld, eventuell auch Fahrtkosten der Eltern in ein Internat oder des Autisten von dort nachhause und andere Mehraufwendungen) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn das Oberschulamt bestätigt hat, daß wegen autistischer Eigenschaften ein geeigneter Schul- oder Berufsabschluß nicht an einer öffentlichen oder privaten schulgeldfreien Schule möglich ist oder eine solche geeignete Einrichtung nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist. Diese Kosten sind auch neben dem Pauschbetrag absetzbar.
Insbesondere wenn der Pauschbetrag auf Angehörige eines Autisten übertragen wurde, können von diesen Angehörigen Fahrtkosten wie vom Autisten selbst geltend gemacht werden, wenn die Fahrten „behinderungsbedingt und unvermeidbar“ waren, jedoch nur, wenn der Autist mitgefahren ist oder die Fahrt im Interesse des Autisten vorgenommen wurde.
Wer einen gemäß §33b,6 EStG „hilflosen“ Autisten (einfachster Nachweis: Merkzeichen H) ohne Entgelt oder Aufwandsentschädigung – es sei denn solche zur Verfügung gestellten Mittel werden wieder zur unmittelbaren Sicherung der „Pflege“ verwendet – zumindest teilweise persönlich in Bereichen unterstützt, die als Bereiche der Pflege definiert werden, kann die ihm entstehenden außergewöhnlichen Belastungen im oben beschriebenen Sinne einzeln direkt absetzen oder auch in Form des Pflegepauschbetrags von 924€ pro Jahr. Erfolgt solche Pflege durch mehrere Personen, wird der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt.