Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Hinterbliebenenversorgung nach BeamtVG und SVG (sowie SGB7)

Autisten, die nicht ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften in der Lage sind und die Kinder von verstorbenen Beamten oder Soldaten sind, haben analog zum erwähnten Kindergeldanspruch prinzipiell auch Anspruch auf Halbwaisen- und Vollwaisenrente und zwar hier gemäß BeamtVG §61 und SVG §59 (im Wesentlichen gleichlautend):

Zitat:

“(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

  1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
  2. 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__61.html

Zitat:

“(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

  1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
  2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.”

http://www.gesetze-im-internet.de/svg/__59.html

Dieser Standard gilt nicht entsprechend für Kinder nichtverbeamteter Angestellter oder Arbeiter die diese Leistungen nicht über die Altersgrenze des 25. oder 27. Lebensjahres hinaus erhalten. Theoretisch wird diese Altersgrenze höchstens wegen einem FSJ, FÖJ, Zivildienst, etc. um die Dauer dieser Dienste hinausgezögert. Berufsgenossenschaften setzen ebenso meist die Grenze spätestens beim 27. Lebensjahr, ob es alle tun, ist ungewiss. Die Rechtsprechung hat diese Ungleichbehandlung als rechtmäßig bestätigt. Orientierungspunkt für diese weniger umfangreichen Regelungen ist SGB7 §67:

Zitat:

“(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
    1. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
    2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
    3. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
    4. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__67.html

Feststellungsverfahren nach SGB9

Für die Durchführung eines solchen Verfahrens sind die Versorgungsämter zuständig, die allerdings nicht überall auch so heißen. Als Ergebnis kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, sofern ein Grad der Behinderung (GdB) von über 50 festgestellt wird. Das kann nach der seit 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) (abgefasst auf GdS-Basis) wie laut der vorher geltenden AHP (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz / war auf GdB-Basis abgefasst) bei Autismus geschehen, muß jedoch seit einer Änderung geltend ab 2011 jedoch nicht mehr. Dies bedeutet, daß Autisten im Feststellungsverfahren künftig vermutlich mehr Papierkrieg zugemutet werden wird.

Seit 2009 wurde der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) durch den GdS (Grad der Schädigungsfolgen) ersetzt. Ein GdS von 100 bedeutet Erwerbsunfähigkeit, ein GdB von 100 jedoch nicht. Wurde bei einer Person ein GdS festgestellt, wird mindestens ein GdB in dieser Höhe zuerkannt (Quelle: http://www.schwbv.de/gdb-gds-mde.html )Nachdem die alten AHP auf Basis des GdB abgefasst waren, basiert die nun geltende VersMedV in seinem Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ ( http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html ) auf dem GdS. Da GdS und GdB wohl nicht gleich ausfallen müssen bedeutet dies vermutlich eine zusätzliche Unklarheit bei der Ermittlung des GdB. In der oben verlinkten Anlage heißt es:

Zitat:

„GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.“

und

Zitat:

„Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen–
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,

mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,

mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.

Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.“

Es wird sich zeigen, wie sich diese Änderung in künftigen Verfahren auswirken wird.

Update 5/2013: Die bisherige Erfahrung zeigt, daß die GdB-Zuteilung nach der Reform aktuell weitflächig nach nicht objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgt und so auch vor – vermutlich fachlich ahnungslosen und von fast ebenso ahnungslosen Gutachtern abhängigen – Gerichten Bestand hat. So muß leider konstatiert werden, daß es in der Praxis kein wirklich nachvollziehbares System gibt über das hier berichtet werden könnte. Man kann nur hoffen, daß sich da noch deutlich etwas ändert. Zudem ist vereinzelt eine klare Tendenz zu beobachten entmündigende Dienste mit einem höheren GdB zu „belohnen“, obwohl die Teilhabevoraussetzungen eigentlich nicht wesentlich verschieden sind. Dieser Mißstand weist eindeutig in eine Richtung, die der UN-Behindertenrechtskonvention zuwiderläuft.

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