Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Kindergeld für behinderte Erwachsene

Autisten, die wegen ihrer Behinderungen außerstande sind ihren Lebensunterhalt zu bestreiten sind Kinder nach §32 EStG: Dementsprechend ist den Eltern für sie Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu gewähren. Das Kindergeld kann auf Antrag auch dem Autisten selbst ausgezahlt werden. Kindergeld ist rechtlich gesehen übrigens zu großen Teilen ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und keine Sozialleistung.

Zitat:

“(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
[…]
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

Die Altersgrenze im EStG §32
Da Autismus immer von Geburt an besteht, ist die Altersgrenze des Eintritts der Behinderung vor 27. oder heute 25. Lebensjahr (Geburtsjahr bis 1981: bis 27; Geburtsjahr 1982: bis 26; Geburtsjahr ab 1983: bis 25) eigentlich nicht zweifelhaft. Aber manche Familienkasse macht schon hierbei trotzdem Ärger. Daher ist es sinnvoll sich ein ärztliches Attest zu besorgen, in dem bestätigt wird, daß Autismus seit der Geburt besteht und lebenslang Bestand haben wird.
Wenn keine rückwirkende Feststellung durch das Versorgungsamt erfolgte, ist das nicht weiter schlimm, denn das bedeutet nicht automatisch, daß das Versorgungsamt das Bestehen seit Geburt bezweifelt. Das Versorgungsamt stellt die Behinderung nämlich in der Regel gemäß SchwbAwV §6 nur rückwirkend unter der zusätzlichen Bedingung eines “besonderen Interesses” fest:

Zitat:

“Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses festgestellt worden, daß die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__6.html

Hierzu ergängend ein Zitat aus einem Urteil, das verdeutlicht, daß das Interesse an der Bewilligung von Kindergeld kein besonderes Interesse gemäß SchwbAwV darstellt:

Zitat:

“Denn – und so hat es das zuständige Arbeitsamt in den vorgelegten Bescheiden auch ausgeführt – die Gewährung des Kindergeldes hängt nicht davon ab, ob ein GdB von 50 vorliegt, sondern davon, ob der Betroffene wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und dass diese Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes – EStG -). Der festgestellte GdB kann insofern zwar als Nachweis einer Behinderung dienen. Jedoch genügt auch ein GdB von 30 in Verbindung mit der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX (vgl. Glanegger in Schmidt, EstG, 21. Auflage 2002, § 32 Rn. 50 sowie Einkommmenssteuer-Richtlinien 1999 bzw. 2003, R 180d). Deshalb mag zwar ein GdB von 50 eine Indizwirkung für die Feststellung des Umfangs der Behinderung im kindergeldrechtlichen Sinne und die dort nötige Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt haben. Rechtliche Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch ist er aber nicht, zumal der Behinderungsbegriff des EStG nicht identisch mit dem GdB des SGB IX ist (vgl. hierzu ausführlich: Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Stand: 12/98, § 63 EStG, Rn. 292 ff.). Es obliegt deshalb den für die Kindergeldgewährung zuständigen Behörden, die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs ggf. rückwirkend zu prüfen, nicht aber den Versorgungsbehörden mittels Feststellung des GdB. Dies gilt ganz besonders angesichts der beschriebenen, mit einer rückwirkenden Feststellung eines GdB von 50 verbundenen Probleme, so dass sich das besondere Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV auf diese Weise nicht begründen lässt.”

Quelle: SG Dresden vom 9. Dezember 2004 – Az.: S 7 SB 340/02 http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/S_7_SB_340.02.htm

Ursächlichkeit der Behinderung
Zunächst ein Zitat aus der offiziellen Dienstanweisung, nach der die Familienkasse den Antrag beurteilen sollte, der DA-FamEStG 63.3.6.3.1:

Zitat:

“(1) Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird grundsätzlich zu verneinen sein, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt und besondere Umstände dafür, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, nicht ersichtlich sind. Es ist unbeachtlich, ob die mögliche Erwerbstätigkeit dem behinderten Menschen nach seinem derzeitigen Bildungs- und Ausbildungsstand zugemutet werden kann. Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit nicht.
(2) Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn
– im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist oder
– der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (z.B. Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen).
Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden Bestimmungen gleich; diese ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
(3) Bestehen Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung, ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach §76 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Kind zu berücksichtigen, auch wenn es eine Erwerbstätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich (vgl. Abs. 4) ausüben könnte. Der Anspruch ist jährlich zu prüfen. Für die Anfrage ist der Vordruck KG 4a zu verwenden. Der Feststellungsbescheid und ggf. vorhandene ärztliche Bescheinigungen sind beizufügen. Ist der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mangels hinreichender Unterlagen eine Stellungnahme nicht möglich, teilt sie dies auf der Rückseite des Vordrucks KG 4a der Familienkasse mit. In diesem Fall ist dem Antragsteller unter Verwendung des Vordrucks KG 4b vorzuschlagen, das Kind durch den Ärztlichen/Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit begutachten zu lassen. Dabei ist er auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen hinzuweisen. Wird die Begutachtung verweigert, so ist der Antrag abzulehnen. Sofern der Berechtigte innerhalb der gesetzten Frist nicht widerspricht, leitet die Familienkasse erneut eine Anfrage der Reha/SB-Stelle zu, die ihrerseits die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst und ggf. den Psychologischen Dienst veranlasst. Das Gutachten ist an die Reha/SB-Stelle zu senden, damit diese die Anfrage der Familienkasse beantworten kann. Das Gutachten verbleibt bei der Reha/SB-Stelle. Erscheint das Kind ohne Angabe von Gründen nicht zur Begutachtung, gibt der Ärztliche Dienst/Psychologische Dienst die Unterlagen an die Reha/SB-Stelle zurück, die ihrerseits die Familienkasse unterrichtet. Diese entscheidet dann unter Einbeziehung der Stellungnahme der Reha/SB-Stelle.
(4) Kann nach den Abs. 1 bis 3 nicht festgestellt werden, ob die Behinderung die Ursache für die Unfähigkeit des Kindes ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zu der Frage einzuholen, ob das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosen-versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Ist das Kind hierzu nicht in der Lage, kann unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für die Erwerbslosigkeit ist. Für das Verfahren gilt Abs. 3.
(5) Ein über 27 Jahre altes Kind, das wegen seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung steht, ist in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen. Es kann unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für die Verlängerung ist, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt.”

Quelle: Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG); Linkquelle

Einen ausdrücklichen Hinweis wert dürfte in dieser Darstellung besonders die Koppelung von Merkzeichen H an die dann als erfüllt anzusehende Ursächlichkeit aus Punkt 2 sein. Denn wie auf dieser Seite im Kapitel zu Merkzeichen H nachzulesen ist, ist bei Autisten Merkzeichen H nach AHP regelhaft bis zum 16. Lebensjahr zu gewähren. Deswegen sollte bei Autisten in jedem Fall eine Ursächlichkeit weit vor der Altersgrenze vorgelegen haben, da Autismus bekanntlich angeboren ist und bis zum 16. Lebensjahr also ein klarer Anspruch auf H bestanden hätte, auch wenn die Diagnose erst viel später bestellt wurde. Im übrigen wird weiter unten eine Passage zitiert, die verdeutlicht, daß die Unfähigkeit seinen Lebensunterhalt ökonomisch selbst zu bewerkstelligen theoretisch sogar gar nicht nicht vorm Erreichen der Altersgrenze bestanden haben muß, sondern nur die Behinderung an sich, was von Ämtern manchmal anders behauptet wird.
Der zitierte Text ist kein Gesetz, sondern nur eine Dienstanweisung, daher ist die Rechtsprechung maßgeblich, hierzu dies:

Zitat:

“Macht die Kindergeldkasse Ihnen das Kindergeld streitig, weil Ihr Kind zum Beispiel der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, sollten Sie sich wehren. Die Behinderung muss nämlich nicht alleiniger Grund sein. Eine Mitverursachung durch die Behinderung reicht aus (FG Sachsen 1 K 1565/04 (Kg) vom 26.06.2006, EFG 2006, Seite 50).
Das letzte Wort hat allerdings der BFH. Stützen Sie deshalb Ihren Einspruch gegen den ablehnenden Kindergeldbescheid auf die Revision III R 72/06 und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.”

Quelle: http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=17&softlinkID=9613&softCache=true

Zitat:

“Das Finanzgericht Düsseldorf stellte klar, dass es nicht darauf ankomme, ob eine Person theoretisch in der Lage ist zu arbeiten. Entscheidend sei, ob die Aussicht auf einen Job realistisch ist (FG Düsseldorf vom 8.2.2007, Az. 14 K 5102/05 Kg).
Im Klartext: Die Familienkasse muss den Eltern Kindergeld zahlen, wenn

  • dem Kind eine Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bescheinigt wurde und
  • die Arbeitsagentur es trotz dauerhafter Bemühungen nicht schafft, dem Kind eine Stelle zu vermitteln.

Unter diesen Voraussetzungen greift eine Vereinfachungsregelung der
Finanzverwaltung: Es liegen “besondere Umstände” vor, die eine Erwerbstätigkeit des Kindes ausgeschlossen scheinen lassen (H 32.9 EStH).
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene Eltern sollten in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf die anhängige Revision III R 16/07 und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens. Übrigens: Der Ausgang des Verfahrens gewinnt künftig an Bedeutung, denn die Altersgrenze für das Kindergeld wird von 27 auf 25 Jahre herabgesetzt.”

Quelle: http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=17&softlinkID=9937&softCache=true

Sonstige Voraussetzungen

Zitat:

  • DA-FamEStG 63.3.6.1.5: “Seine Behinderung [die des “Kindes”] muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.”

Vergünstigungen nach EStG für Angehörige

Es bestehen auch verschiedene Möglichkeiten für Angehörige von Autisten im Steuerrecht Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Im Prinzip gilt das für alle oben beschriebenen Steuervergünstigungen gemäß §33 EStG auf Antrag, die auch Autisten selbst bei der eigenen Steuererklärung geltend machen können. Das Kriterium für eine Übernahme solcher Kosten ist, daß die betreffende Person sich den nachzuweisenden Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Kosten dürfen nur einmal bei einer Person abgesetzt werden und nicht doppelt einmal beim Autisten selbst und nochmal bei einem Angehörigen. Verfügt der Autist selbst über „genug“ eigene Einkünfte, kann eine fehlende Zwangsläufigkeit der Kostenübernahme unterstellt und die Anrechnung abgelehnt werden.

Der Pauschbetrag aufgrund eines GdB oder Merkzeichen H kann auf die Eltern oder unter Umständen sonstige entsprechende Angehörige mit einem Kindergeldanspruch für den Autisten übertragen werden, wenn der Pauschbetrag vom Autisten selbst nicht genutzt wird. Haben mehrere Personen (z.B. beide Eltern) Kindergeldanspruch für den Autisten, kann der Pauschbetrag unter diesen Personen je nach Antrag dieser Personen aufgeteilt werden. Auch hier können Pauschbetrag, Freibeträge, Werbungs- und sonstige absehbare Kosten auf Antrag in etlichen Fällen in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, um die laufend abgeführten Steuern zu mindern.

Eltern oder unter Umständen andere entsprechende Angehörige eines Autisten (meist ein Kind) können zudem Kosten für den Besuch des Autisten an einer Privatschule (insbesonders Schulgeld, eventuell auch Fahrtkosten der Eltern in ein Internat oder des Autisten von dort nachhause und andere Mehraufwendungen) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn das Oberschulamt bestätigt hat, daß wegen autistischer Eigenschaften ein geeigneter Schul- oder Berufsabschluß nicht an einer öffentlichen oder privaten schulgeldfreien Schule möglich ist oder eine solche geeignete Einrichtung nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist. Diese Kosten sind auch neben dem Pauschbetrag absetzbar.

Insbesondere wenn der Pauschbetrag auf Angehörige eines Autisten übertragen wurde, können von diesen Angehörigen Fahrtkosten wie vom Autisten selbst geltend gemacht werden, wenn die Fahrten „behinderungsbedingt und unvermeidbar“ waren, jedoch nur, wenn der Autist mitgefahren ist oder die Fahrt im Interesse des Autisten vorgenommen wurde.

Wer einen gemäß §33b,6 EStG „hilflosen“ Autisten (einfachster Nachweis: Merkzeichen H) ohne Entgelt oder Aufwandsentschädigung – es sei denn solche zur Verfügung gestellten Mittel werden wieder zur unmittelbaren Sicherung der „Pflege“ verwendet – zumindest teilweise persönlich in Bereichen unterstützt, die als Bereiche der Pflege definiert werden, kann die ihm entstehenden außergewöhnlichen Belastungen im oben beschriebenen Sinne einzeln direkt absetzen oder auch in Form des Pflegepauschbetrags von 924€ pro Jahr. Erfolgt solche Pflege durch mehrere Personen, wird der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt.

Mehrfachanrechnung nach SGB9 §76

Die zuständigen Arbeitsagenturen können Behinderten eine Mehrfachanrechnung bezüglich der Behindertenpflichtplanstellen in einem Unternehmen zugestehen. Diese Einstufung kann auch nützlich für die Zahlung von Kindergeld für erwachsene Behinderte sein, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung dafür. Die Kriterien sind im Gesetz wie folgt geregelt (§§ 76 und 72):

Zitat:

„(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 75 Abs. 2.“

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__76.html

Zitat:

„(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen

  1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
    1. die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
    2. deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
    3. die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
    4. bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
    5. die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
  2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.“

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__72.html

Aufgrund von §72 d) sollte ein Autist in der Regel die Voraussetzungen erfüllen. Lehnt die Arbeitsagentur einen Antrag ab, kann Widerspruch und Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Meist tut dies das Unternehmen, das sich davon Vorteile erhofft.

Vergünstigungen nach EStG für Autisten

Für Autisten als bestätigterweise von der statistischen Durchschnittsbevölkerung abweichende Personen existieren verschiedene Vergünstigungen im Steuerrecht. Ansprüche sollten durch Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden können, auch wenn die Pauschbeträge ausschließlich an eine Anerkennung nach SGB9 (Versorgungsamt) gekoppelt sind, denn im EStG wird anscheinend kein expliziter Bezug zum SGB9 hergestellt. Kindergeld kann auch an einen Autisten selbst ausgezahlt werden, dazu siehe die Kapitel zum Kindergeld weiter unten.

Merkzeichen H

“H” bedeutet hilflos. Autisten steht es seit Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage VersMedV im Jahr 2009 bei GdS ab 50 bis zum 18. Geburtstag gemäß VersMedV Anlage zu §2, Teil A, 5 d) bb) zu, danach wird individuell geprüft:

Zitat:

“Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.”

Vorher, und das dürfte noch relevant für ältere Fälle sein, erstreckte sich die Dauer nach AHP 22,4b nur bis zum 16. Geburtstag, jedoch ohne ausdrückliche Festlegung eines Mindest-GdB:

Zitat:

“b) Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langandauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr – in manchen Fällen auch darüber hinaus – anzunehmen.”

Quelle: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Publikationen/anhaltspunkte-fuer-die-aerztliche-gutachtertaetigkeit,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf
Die für den einen oder anderen vielleicht mengenmäßig-suggestive Formulierung “manche Fälle” braucht man dabei wohl nicht zu ernst zu nehmen. Es gibt klare inhaltliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, eine Quote innerhalb der Autisten wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Die Bewertung ist nicht ganz einfach und läßt sich kurz damit zusammenfassen, daß etwa 2 Stunden täglich bei mindestens drei verschiedenen Verrichtungen Hilfe erforderlich ist. Hilfe umfasst auch die “erforderliche” Bereitschaft zur Hilfe oder Überwachung. (Was erforderlich ist, ist ein Thema für sich, richtet sich nach gesellschaftlichen Normen aber auch den subjektivem Bedürfnisse der einzelnen Person.) Ist der Wert der Hilfe z.B. wegen ungünstiger zeitlicher Verteilung besonders hoch, wird diese Faustregel nach unten durchschritten. In manchen Fällen reichen zudem auch weniger als drei Verrichtungen damit die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gibt es etliche Gerichtsurteile.
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:

Zitat:

“EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(6) [Satz 3+4:] Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe
zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen H

  1. H berechtigt auch ohne Merkzeichen G im Prinzip zu dessenVergünstigungen, die Wertmarke gibt es hier sogar kostenlos, jedoch nicht automatisch.
  2. Volle Befreiung von der Kfz-Steuer auch gleichzeitig mit erteilter Wertmarke.
  3. Erhöhter Gesamtpauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung von 3700€ jährlich.
  4. Befreiung von der Hundesteuer in vielen Gemeinden (die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer).
  5. In Ausnahmefällen die Möglichkeit Fahrten zu ambulanten Behandlungen verordnen und von der gesetzlichen Krankenkasse zahlen zu lassen (dort nachfragen).
  6. Befreiung von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Verkehrsverbotszonen (Zeichen 270.1 StVO) auch als Mitfahrer.

Merkzeichen

Im Feststellungsverfahren kann nicht nur über den GdB entschieden werden, sondern auch über sogenannte Merkzeichen. Das sind Feststellungen des Anspruchs auf besondere Nachteilsausgleiche. Die für Autisten interessanten Merkzeichen werden hier hier in den Unterkapiteln folgend abgehandelt (im Menü anklicken).

GdB

Je höher der GdB-Wert, desto mehr steigt auch der individuelle Steuerfreibetrag (Pauschbetrag) wegen außergewöhnlichen Belastungen für
Behinderte an:

Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html , http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/weguebersichten.html
Desweiteren gibt es diverse Nachteilsausgleiche, die sich auch nach der Höhe des GdB richten:

Bei GdB 50:

  1. Zusatzurlaub gemäß SGB9 §125 von einer Woche.
  2. „Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.“ (SGB9 §124)
  3. „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
    Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des
    Integrationsamtes.“ (SGB9 §85)
  4. Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (einige Jahre früher)
    nach SGB §37 und §236a nach Wartezeit gemäß §51 von 35 Jahren. Für
    Beamte auf Lebenszeit gilt laut BGG §42,4,1 ebenfalls die Möglichkeit
    auf Antrag früher in den Ruhestand versetzt zu werden.
  5. Befreiung von der Wehrpflicht gemäß WPflG §11,1,4.
  6. Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst; Fürsorgeerlass FMBek. v.
    8.8.90. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um zwei Wochenstunden.
    (Quelle siehe unten)
  7. Ermäßigungen bei Kurtaxen oder Automobilclubs (bei denen nachfragen).

Bei GdB 70:

  1. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um drei Wochenstunden. (Quelle siehe unten)

Bei GdB 90:

  1. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um vier Wochenstunden. (Quelle siehe unten)

Bei GdB 100:

  1. Freibetrag bei der Einkommensberechung für Wohngeld von 1500€ auf den reinen GdB gemäß WoGG §13,1,1.
  2. Freibetrag bei der Einkommensberechung für die soziale Wohnungsbauförderung von 4500€ auf den reinen GdB gemäß WoFG §24,1,1.

Ergänzende Quelle: http://www.hauert.eu/schwerbehindertenausweis.htm

Sozialgerichtsbarkeit

Daher ist es auf jeden Fall ratsam vor Antragstellung eine gute Rechtsschutzversicherung abzuschließen die auch Prozesskosten neben denen des Gerichts selbst abdeckt und auch bis zur Antragstellung eventuelle Wartezeiten ablaufen zu lassen, die für mögliche Prozesse gegen das Amt gelten würden. Das gilt natürlich nur, wenn man es nicht eilig hat. Für die Gerichtskosten vor der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies:

Zitat:

“SGG § 183Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3 [Mögliche Kopierkosten als Ersatz für eine nicht ausreichende Zahl von Abschriften der eingereichten Prozessunterlagen (Klageschrift, etc.).], § 109 Abs. 1 Satz 2 [Vorstreckung und Übernahme von Gutachterkosten im Falle des Unterliegens], § 120 Abs. 2 Satz 1 [Kosten für selbstangeforderte Kopien] und § 192 [Möglichkeit Gerichtskosten auferlegt zu bekommen, weil ein Gerichtstermin durch ein eigenes Verschulden verschoben oder vertagt werden muß oder weil jemand trotz des Hinweises des Vorsitzenden, daß die Rechtverfolgung mißbräuchlich geschehe und deswegen ihm die Kosten auferlegt werden können den Rechtsstreit weiterführt.] bleiben unberührt.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html

Es entstehen also bei einem Sozialgerichtsverfahren nicht unbedingt hohe Kosten, auch wenn man verliert. Weitere Informationen gibt es z.B. hier (vom Bayrischen Landessozialgericht): http://www.lsg.bayern.de/allgemeines/verfahren.html

Übrigens wird bei Sozialgerichtsverfahren, bei denen es um Behinderungen geht einer von zwei ehrenamtlichen Richtern selbst aus dem „Kreis der Behinderten“ (meistens nicht wirklich selbst Behinderte, sondern oft Verbandsfunktionäre) stammen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__14.html

Allgemeine Ratschläge

Ein solches Feststellungsverfahren kann man einleiten, indem man dem zuständigen Amt mitteilt, daß und weswegen man vermutet behindert zu sein. Dazu braucht man keine Diagnose, es ist aber, wenn man nicht diagnostiziert ist, unbedingt anzuraten zuerst zu einem Arzt zu gehen, der sich mit Autismus auskennt. Vorher sollte man sich allerdings überlegen, welche Versicherungen einen nach einer Erstdiagnose eventuell nicht mehr oder nur mit Ausschlußklauseln oder hohen Aufschlägen aufnehmen würden. Beispiele für solche Versicherungen können private Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen sein. Erfolgt durch ihn eine Diagnose, sollte man mit ihm das Vorhaben eines Antrags auf ein Feststellungsverfahren durchsprechen, besonders auch in Hinblick darauf welche Merkzeichen er befürworten würde. Tut man das alles nicht, weist das Amt einen Gutachter zu, der sich in der Praxis meistens nicht mit Autismus auskennt und sich außerdem nur wenig Zeit nimmt – für Autisten sind das wohl ganz schlechte Voraussetzungen.

Achtet darauf von einem Arzt (z.B. Psychiater) diagnostiziert zu werden, Diagnosen von einen Psychologen, wie es sie z.B. oft in ATZ gibt, werden oft von Ämtern nicht anerkannt.

Auch wenn man sehr einfach ein solches Verfahren einleiten kann, erspart man sich Probleme und Nachfragen, indem man sich zur Begründung des Antrags Zeit lässt und sich Rat für eine sorgfältige Formulierung holt, die sich an Begriffe des Amtes und einschlägige Urteile anlehnt. Das Amt prüft nämlich schablonenartig, Mitdenken des Sachbearbeiters sollte man nicht erhoffen und gerade bei Autismus dürfte es dazu diesen auch in der Regel weitgehend an Kenntnissen mangeln. Die Zuteilung eines Merkzeichens “BL” (blind) an ein autistisches Kind, wie uns in einem Fall bekannt ist, ist eher eine Kuriosität in dieser Hinsicht. Meistens wird die fehlende Sachkenntnis sich darin niederschlagen, daß auf ganzer Linie zu gering eingestuft wird und Merkzeichen abgelehnt werden, für die die Voraussetzungen eigentlich klar erfüllt sind.

Viele Versorgungsämter pflegen einen Stil, der in seiner Ruppigkeit und Kaltschnäutzigkeit an die Arbeitslosenverwaltung erinnert. Das liegt vermutlich nicht unbedingt am jeweiligen Sachbearbeiter, sondern am System.

Zudem sei hiermit dringend darauf hingewiesen, daß beim Versorgungsamt vermutlich zumindest in naher Zukunft flächendeckend elektronische Akten angelegt werden. Jeder mag selbst genau abwägen, ob unter diesen Umständen eine Antragstellung für ihn vertretbar erscheint oder nicht. Dies kann bei derartig sensiblen Sachverhalten nur als unverantwortlich betrachtet werden! Der Staat besitzt auf absehbare Zeit leider nicht die Fähigkeit solche Daten wirklich sicher zu schützen, wie jeder weiß der die allgemeinen Medien auch nur halbwegs aufmerksam verfolgt und dort erfährt man nur von einem kleinen Teil des wahren Ausmaßes. Es besteht somit aktuell eine realistische Gefahr nach einer Antragstellung irgendwann die eigene Vorsorgungsamtsakte frei zugänglich im Internet vorzufinden. Entweder sind die zuständigen Stellen unheimlich naiv und somit nicht für den Umgang mit solchen Daten geeignet oder es besteht die Absicht die Zahl der Leistungsempfänger auf diesem Weg durch Abschreckung zu minimieren nach dem Motto „Nur wer es wirklich nötig hat, der verzichtet freiwillig auf seine Menschenwürde.“.

Hierzu siehe auch diese Umfrage aus dem Jahr 2012.

Euroschlüssel

Zitat:

“Das Eurozylinderschloss und der Euroschlüssel stellen seit 1986 ein europaweit einheitliches Schließsystem für behindertengerechte Anlagen, die mittlerweile nahezu flächendeckend in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu finden sind, dar. Jeder, der im Besitz eines Euroschlüssels ist, kann diese Einrichtungen betreten und nutzen. Es handelt sich beispielsweise um Behindertentoiletten in Städten, öffentlichen Gebäuden, Bahnhöfen, Autobahnraststätten, Hochschulen, Freizeitanlagen, Kaufhäusern etc.”

Quelle: http://seh-netz.info/euroschluessel/index.php

Für Autisten könnte dieser Schlüssel nicht nur nützlich sein, um auf Reisen halbwegs streßfrei aufs Klo gehen zu können, sondern unter Umständen auch als Zugangsmittel zu meistens abgelegenen Räumen (und sei es ein Klo, das selten benutzt wird), in denen man sich gegebenenfalls eine Zeit erholen kann. Den Euroschlüssel können Autisten unter folgenden Bedingungen unter dem als Quelle genannten Link online für derzeit 18€ einzeln oder 25€ (Stand 2/08) zusammen mit einem Register der Toilettenstandorte bestellen:

Zitat:

“Auf jeden Fall erhalten Sie einen Schlüssel, wenn Sie einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 70 im Schwerbehindertenausweis haben. Bei Vorliegen der Merkzeichen aG, B, H, oder BL erhalten Sie den Schlüssel unabhängig vom GdB.”

Quelle: http://www.cbf-da.de/

Barrierefreie Kommunikation

Auch Autisten haben Rechte, die Kommunikation in manchen Bereichen erleichtern sollen. Im Folgenden betrifft dies den Anspruch auf “andere geeignete Kommunikationshilfen” wie es der Gesetzgeber unten nennt, wenn auch in der KHV §3 nur gestütze Kommunikation bei “autistischen Störungen” explizit aufgeführt wird, für welche die Kosten vom Amt übernommen werden. Es ist jedoch folgerichtig, daß es dadurch auch einen Anspruch auf schriftliche Kommunikation von zuhause aus gibt (Email, Chat, Brief), die in ihrer Antwortgeschwindigkeit der Behörde im Sinne der Barrierefreiheit einen möglichst geeigneten Ersatz für mündliche Kommunikation darstellen sollte.

Dies gilt besonders dann, wenn für einen Autisten der Kontakt vor Ort wegen Reizüberflutung eine Überlastung wäre, die unnötiges Leid, eingeschränkte Handlungsfähigkeit, etc. verursachen und so eine Kommunikationsbarriere darstellen würde, die den Autisten hindert seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Dies muß gegebenenfalls erklärt werden, um plausibel zu machen, weswegen eine menschenwürdige Kommunikation ggf. nur von zuhause aus erfolgen kann, statt wie in anderen Fällen durch einen Dolmetscher oder durch schriftliche Kommunikation vor Ort. Erfahrungen zu dieser Thematik können gerne an die ganz oben genannte Kontaktadresse mitgeteilt werden.

Eine neuere UN-Studie hält inzwischen fest:

Zitat:

32. Submissions referred to a wide range of other community support services, often so-called centres for independent living. The support provided in such cases is geared towards information and advice, self and peer support, protection of rights and interests, shelters, housing services, training for independent living, supported decision-making and personal assistance. States mentioned transportation and communication support, such as the provision of a sign language interpreter. Community support in the form of professionalized assessments of individual needs or family crisis services, such as mediation and support in cases of violence, has been directed to families. Here, the concept of community should not be necessarily limited to a geographic and physical location: some persons with autism have found that support provided online may be more effective, in certain cases, than support received in person.

Quelle: Thematic study on the right of persons with disabilities to live independently and be included in the community; 2014

Hier wird ausdrücklich festgestellt, daß im Fall von Autisten die kulturell bedingte Online-Kommunikation eine Form von „Community“ im Sinne der Menschenrechte (z.B. CRPD, Art. 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft) ist.

Rechtliche Grundlagen für Deutschland:

Zitat:

“BGG § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

  1. Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 [Dieser lautet: “Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.” Satz 2 schließt auch die entsprechende Landesebene ein, sofern diese Bundesrecht ausführt.] in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__9.html

Bezüglich der Kommunikationshilfen besteht ein Wahlrecht:

Zitat:

“KHV § 2 Umfang des Anspruchs

  1. Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
  2. Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/khv/__2.html

Landes- und kommunalrechtlich dürfte man in der Praxis ähnliche Regelungen wenigstens aus Kulanz erwarten dürfen, da nach Art.3 GG Behinderte nicht benachteiligt werden dürfen. Ein weiterführender Link zur Landesebene: http://de.wikipedia.org/wiki/Landesgleichstellungsgesetz, sowie ein Link zu einer Übersichtssammlung über Bundesrecht und Landesrecht: http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv/bgg/

In der Praxis eventuell hilfreich: Infoblatt 10: Zur Notwendigkeit barrierefreier Kommunikation

Familienversicherung für erwachsene Behinderte in der GKV

In ähnlicher Weise wie beim Kindergeld nach EStG können Eltern, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung (und analog in der gesetzlichen Pflegeversicherung) versichert sind, die Fortsetzung der Familienversicherung wegen einer Behinderung auch über die üblichen Altersgrenzen hinaus beantragen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist SGB5 §10:

Zitat:

“(2) Kinder sind versichert […]

  1. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

Ein wesentlicher Unterschied zum Kindergeld ist der, daß der Anspruch auf Familienversicherung nach der, wenn auch wohl nicht ganz eindeutigen, geltenden Rechtsprechung vorausschauend bewertet wird, also eine rückwirkende Familienversicherung schwierig durchzusetzen ist. Daher sollte bei einer Diagnose im Erwachsenenalter so früh wie möglich die gesetzliche Krankenkasse informiert werden. Sinnvoll ist dies durchaus auch vor einer Diagnosestellung, auch wenn der Antrag dann erst viel später entschieden wird.

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