Hinweis: Da uns vereinzelt von Lesern ein zerschossenes Seitenlayout mitgeteilt wurde: Sollte dieser Text nicht unter dem Menü stehen, sondern daneben, dann teil uns das über das Kontaktformular mit. Wir können nicht jedes System selbst testen.
“G” steht für gehbehindert und umfasst nicht nur Probleme mit dem Gehen an sich, sondern auch mit der Orientierungsfähigkeit und Hemmnisse wegen empfindlicher Wahrnehmung und Reizüberflutung (inneres psychisches Leiden). Relevant ist auch, daß die Person sich sicher und ohne unzumutbares Leiden im städtischen Straßenverkehr (unabhängig vom eigenen Wohnort) fortbewegen kann. Die in manchen Urteilen vertretene Ansicht, daß die Voraussetzungen erfüllt wären, wenn 2km nicht in 30 Minuten zurückgelegt werden können teilt die Rechtsprechung nicht einheitlich: http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_13_SB_44.04.htm
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:
Zitat:
“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. […]”
Immer wieder kommt es auch bezüglich des Merkzeichens G vor, daß Behörden oder Gerichte Autisten die Zuerkennung verwehren, da der GdB nicht hoch genug sei. Dies ist so nicht korrekt wie z.B. aus dem Fall eines freiberuflich erwerbstätigen (!) Autisten mit GdB 50 hervorgeht, dem Merkzeichen G und B zuerkannt wurden.
Zitat:
“Das Gericht weist nach der Zwischenberatung darauf hin, dass die Merkzeichen G und B hier zu vergeben sein dürften. Insbesondere nach der Rechtsprechung des BSG ist kein Einzel-GdB von 70 im psychischen Bereich erforderlich. Auch ergibt sich dies nicht aus der VersMedV. Die Kammer geht hier von einem besonders gelagerten Einzelfall aus nach der Beweisaufnahme, so dass auch bei einem GdB von unter 80, hier 50, das Merkzeichen G zu vergeben ist und somit auch das Merkzeichen B.”
Quelle: SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13, Sitzungsprotokoll vom 30.6.2016
Ebenso ist immer wieder zu beobachten, daß Kriterien angelegt werden, die nicht rechtskonform sind. Beispielsweise die Angabe der klagende Autist könne ja zumindest manchmal alleine im nahegelegenen und seit Jahren bekannten örtlichen Supermarkt alleine einkaufen. Hierzu sei eine Aussage des autistischen Klägers im oben angeführten Verfahren SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13 zitiert, die dieser zu Protokoll gab, bevor das Gericht zu dessen oben zitierter Einschätzung kam.
Zitat:
„Es ist entspannender wenn ich jemanden dabei habe, dann muss ich mich nicht aufregen. In der Nachbarschaft habe ich [Name Supermarktkette], einen Späti und eine Buchhandlung. Da kann ich hingehen, Es gibt auch ein Kino mit Kneipe, da gehe ich eher nicht alleine hin.“
Interessant ist unter anderem diese einem weiteren Gerichtsurteil entnommene Erklärung eines einzelnen Aspektes, die veranschaulicht, daß alleine schon Schmerzen bei der Fortbewegung G begründen können, die in mindestens 40% der Fälle den Antragsteller daran hindern eine Wegstrecke zurückzulegen:
Zitat:
“Diese Schmerzen werden durch Gehen noch verstärkt, wie Dr. M. in seinem Bericht geschildert hat. Der ärztliche Sachverständigenbeirat beim BMA hat mit Beschluss von März 1987 festgestellt, dass häufige entzündliche Hautveränderungen im Genitalbereich, die zu erheblichen Schmerzen beim Gehen führen, den Nachteilsausgleich “G” rechtfertigen können. Auch bei Bauchdecken- und Narbenbrüchen bei Stoma-Trägern ist der Nachteilsausgleich “G” gerechtfertigt, wenn die Behinderung mit erheblichen Schmerzen beim Gehen verbunden ist (Beirat November 1994). Die bei der Klägerin vorliegende Behinderung ist mit den vorgenannten Behinderungen vergleichbar. Dies folgt auch aus den Aufzeichnungen der Klägerin, die diese dem Gericht überlassen hat und die das Gericht für glaubhaft hält. Danach besteht häufig ein Zustand der es der Klägerin verbietet, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Nach Auffassung der Kammer dürfte diese Häufigkeit mindestens 40% der Fälle betreffen, was nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer hier anschließt – für den Nachteilsausgleich “G” ausreichend ist (LSG Hessen Az.: L 4 SB 1351/95 ; VdK -Kommentar zu den “Anhaltspunkten” zu Punkt 30 Anm. 10 p).””
G berechtigt entweder zu einer Halbierung der KFZ-Steuer inklusive möglichem Rabatt bei der KFZ-Haftpflichtversicherung oder zum Kauf einer Wertmarke (unter 100€ pro Jahr falls man kein “Sozialfall” ist, die genaue Summe ändert sich immer mal), die mit dem Schwerbehindertenausweis deutschlandweit als Flatrate-Fahrkarte im ÖPNV nach bestimmten nicht ganz einfach zuverstehenden Regeln genutzt werden kann.
Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe von 17 % bei Alter ab 65 oder voller Erwerbsminderung.
Wahlweise Ansatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten ab dem 1. km statt der pauschalen 0,30€/km ab dem 21. km. Das Gleiche gilt für Familienheimfahrten, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. (gilt bei GdB 50 und G sowie ab GdB 70 ohne Merkzeichen)
Ab GdB 70 (?) und G (oder GdB 80 ohne Merkzeichen): Abzugsbetrag für Privatfahrten im eigenen Kfz (oder sonstigen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis (und fremden Kfz?), sofern kein eigenes Kfz besessen wird) neben dem erhöhten Steuerfreibetrag als außergewöhnliche Belastung in der Regel bis zu 3.000 km x 0,30€ = 900€.
Neben Rabatten bei der Kfz-Haftpflicht gibt es auch oft Rabatte bei Autohändlern, wenn G nachgewiesen wird. Fluglinien geben ebenfalls teilweise freiwillig Rabatte.
“B” bedeutet, daß man das Recht hat in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos eine Begleitperson mit sich zu führen, was in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln (die Kriterien sind weiter gefasst als bei der Wertmarke, sie umfassen auch den Fernverkehr der Bahn und werden auch von einzelnen Fluglinien anerkannt) aber auch in vielen Museen, Schwimmbädern und vergleichbaren Einrichtungen gilt.
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:
Zitat:
“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.”
Die Voraussetzungen werden bei Autisten denen zu “G” gleichen, weswegen ein Autist, der G bekommt auch immer B bekommen sollte. Eine solche Verknüpfung leitete sich aus dem Verweis von Kapitel 32 zu Kapitel 30, 4 und 5 in den AHP ab, wobei die Eingruppierung von Autisten dort nicht klar vorgenommen wurde. Die AHP besaßen keinen Gesetzescharakter. Inzwischen gilt als entsprechende gesetzliche Grundlage seit geraumer Zeit die VersMedV.
Zitat:
“AHP Kapitel 32(3)Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei
[…]
den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten,geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.”
Immer wieder kommt es bezüglich der Merkzeichen G und B vor, daß Behörden oder Gerichte Autisten die Zuerkennung verwehren, da der GdB nicht hoch genug sei. Dies ist so nicht korrekt wie z.B. aus dem Fall eines freiberuflich erwerbstätigen (!) Autisten mit GdB 50 hervorgeht, dem Merkzeichen G und B zuerkannt wurden.
Zitat:
“Das Gericht weist nach der Zwischenberatung darauf hin, dass die Merkzeichen G und B hier zu vergeben sein dürften. Insbesondere nach der Rechtsprechung des BSG ist kein Einzel-GdB von 70 im psychischen Bereich erforderlich. Auch ergibt sich dies nicht aus der VersMedV. Die Kammer geht hier von einem besonders gelagerten Einzelfall aus nach der Beweisaufnahme, so dass auch bei einem GdB von unter 80, hier 50, das Merkzeichen G zu vergeben ist und somit auch das Merkzeichen B.”
Quelle: SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13, Sitzungsprotokoll vom 30.6.2016
Ebenso ist immer wieder zu beobachten, daß Kriterien angelegt werden, die nicht rechtskonform sind. Beispielsweise die Angabe der klagende Autist könne ja zumindest manchmal alleine im nahegelegenen und seit Jahren bekannten örtlichen Supermarkt alleine einkaufen. Hierzu sei eine Aussage des autistischen Klägers im oben angeführten Verfahren SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13 zitiert, die dieser zu Protokoll gab, bevor das Gericht zu dessen oben zitierter Einschätzung kam.
Zitat:
„Es ist entspannender wenn ich jemanden dabei habe, dann muss ich mich nicht aufregen. In der Nachbarschaft habe ich [Name Supermarktkette], einen Späti und eine Buchhandlung. Da kann ich hingehen, Es gibt auch ein Kino mit Kneipe, da gehe ich eher nicht alleine hin.“
“RF” bedeutet rundfunkgebührenbefreit, seit der Einführung des Rundfunkbeitrags Anfang 2013 wird gemäß §4 Abs. 2 RBStV keine volle Befreiung mehr gewährt, sondern lediglich eine Ermäßigung auf ein Drittel. Die Anspruchsvoraussetzungen hatten sich im Zuge der Einführung des Rundfunkbeitrags nicht geändert.
Autisten erfüllen die Voraussetzungen für RF, wenn sie wegen Reizüberflutung, daraus aufgrund derartiger Barrierelastigkeit entstehendem Leiden und Unfähigkeit der Veranstaltung halbwegs zu folgen nicht in der Lage sind öffentliche Veranstaltungen unter zumutbaren Bedingungen zu besuchen.
Bis heute wird vom Behörden und auch manchen Gerichten bei Autisten darauf verwiesen, daß nur bei einem GdB von 80 das Merkzeichen RF zuerkannt werden kann. Das ist so jedoch nicht korrekt wie z.B. aus LSG Berlin-Brandenburg Az. L 13 SB 1/11 vom 22.08.2013 deutlich wird. In diesem Fall war dem Kläger Agoraphobie attestiert worden, was rechtlich gut vergleichbar mit den Folgen von Barrieren für Autisten ist:
Zitat:
“Ein ständiger Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen kann auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen gegeben sein (vgl. BSG, Urteile vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 2/11 R und vom 28. Juni 2000 – B 9 SB 2/00 R -; Urteil des Senats vom 14. März 2013 – L 13 SB 76/11 – und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2013 – L 3 SB 3862/13 -). Nach dem zitierten Urteil des BSG vom 16. Februar 2013 liegt ein gesundheitlich bedingter Härtefall, der die Zuerkennung des Merkzeichens ‚RF‘ rechtfertigt, regelmäßig auch dann vor, wenn eine Person mit einem GdB von weniger als 80 wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Insoweit handelt es sich allerdings wegen des Nichterreichens eines GdB von 80 um einen nach landesrechtlichen Voraussetzungen geregelten Härtefall, so dass die Befreiung bzw. Ermäßigung in das Ermessen der Rundfunkanstalt gestellt ist.
Dies zugrunde gelegt liegen zur Überzeugung des Senats die gesundheitlichen Voraussetzungen für das von der Klägerin begehrte Merkzeichen ‚RF‘ ab der Antragstellung im Jahre 2009 vor. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. M, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Klägerin aufgrund der bestehenden Agoraphobie seit der Antragstellung unverändert nicht in der Lage ist, an entsprechenden Veranstaltungen im zuvor skizzierten Sinne teilzunehmen. Er hat überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin bestehenden Ängste und Phobien verbunden mit Panikstörungen auf schwerwiegende Traumatisierungen in der Kindheit, Jugend und Ehe zurückzuführen sind. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass diese Störungen nahezu unverändert fortbestehen. Zwar gelingt es der Klägerin zwischenzeitlich gelegentlich Einkäufe im geringen zeitlichen Umfang selbst zu tätigen und in Begleitung ihrer Tante vereinzelt Straßenbahn und Bus zu fahren. Gleichwohl leidet sie unverändert an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die dazu führen, dass
Menschenansammlungen von der Klägerin weitestgehend gemieden werden. Aufgrund des von dem Sachverständigen Dr. M beschriebenen Gesamtbildes der bei der Klägerin bestehenden psychischen Störungen mit zeitweiligen Panikattacken ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art teilzunehmen, die länger als 30 Minuten dauern. Die im Befundbericht des Dr. K vom 14. März 2000 nicht nähere belegte und zudem bloße Einschätzung des behandelnden Arztes, dass die Klägerin in Begleitung und auf Drängen einer Begleitperson in der Lage sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen steht dem nicht entgegen.
Der Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen führt dazu, dass mit Blick auf den zuerkannten GdB von 80 ab dem 1. Dezember 2009 ab diesem Zeitpunkt die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ gegeben sind. Für die Zeit zuvor bis zur Antragstellung ist der GdB zwar – wie nachfolgend dargelegt – lediglich insgesamt mit 70 zu bewerten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ sind indes gleichwohl auch für diesen Zeitraum erfüllt, weil die psychische Störung der Klägerin wegen der anhaltenden Phobien insoweit nicht anders zu bewerten ist und die Erhöhung des GdB von 70 auf 80 allein auf einer Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen des Wirbelsäulenleidens beruhen, mithin keine signifikante Abweichung gegeben ist, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 anders zu beurteilen. Für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 wird jedoch ggf. die Rundfunkanstalt darüber zu befinden haben, ob sie einen Härtefall als gegeben ansieht.”
In den meisten Broschüren steht, daß die Nichtzugänglichkeit für alle Veranstaltungen gelten muß, was jedoch von der Rechtsprechung nicht geteilt wird und somit eine Falschinformation ist. Aus einem Urteil hierzu, das sinngemäß Aufschluß über die anzulegenden Maßstäbe gibt:
Zitat:
“Insoweit beruft sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2002 zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.06.1987 – 9a RVs 27/85 -. Zwar hat das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung festgestellt, dass es einem Behinderten zuzumuten ist, die Hilfe Dritter bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen und dass daher ein Behinderter der von einer dritten Person in einem Rollstuhl geschoben werden muss, nicht grundsätzlich von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Allerdings darf diese Entscheidung nicht so ausgelegt werden, dass damit praktisch jeder Behinderte noch als fähig angesehen wird, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Beschränkt man nämlich die Feststellung des Bundessozialgerichts allein auf die Tatsache, dass ein Behinderter noch zu einer öffentlichten Veranstaltung hingeschoben werden kann, so ist der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen praktisch jedermann möglich, denn nur in seltenen Ausnahmefällen und bei schwersten akuten Erkrankungen wird es nicht möglich sein, einen behinderten Menschen in einen Rollstuhl zu setzen und zu einer öffentlichen Veranstaltung zu transportieren.Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung, ob jemand noch an öffentlichen Veranstaltungen in zumutbarer Weise teilnehmen kann, ist daher nicht die Frage, ob dieser Behinderte in einem Rollstuhl zu einer öffentlichen Veranstaltung hin- und zurücktransportiert werden kann, sondern entscheidend kann nur die Frage sein, ob der behinderte Mensch in ähnlichem Umfang von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist, wie der in der Punkt 33 der “Anhaltspunkte” aufgeführte Personenkreis, dem der Nachteilsausgleich “RF” grundsätzlich, ohne weitere Prüfung, gewährt wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in Punkt 33 der Anhaltspunkte aufgeführte Kreis von Behinderten auch ohne weiteres in der Lage wäre, mit Hilfe von Begleitpersonen an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen. Sowohl hochgradig Sehbehinderte (Punkt 33 (2) a) wie auch Behinderte mit schweren Bewegungsstörungen (Punkt 33 (2) c), können grundsätzlich unproblematisch an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Für Hörgeschädigte (Punkt 33 (2) b) gibt es sogar spezielle öffentliche Veranstaltungen. Gleichwohl schreiben die “Anhaltspunkte” vor, dass ab einem GdB von 50, das entspricht “lediglich” einer beiderseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit (gemessen ohne Hörhilfe) der Nachteilsausgleich “RF” in der Regel zu gewähren ist, obwohl keineswegs ersichtlich ist, warum diese Behinderten nicht z.B. an einer Sportveranstaltung oder ähnlichem teilnehmen könnten.”
Im übrigen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen (Zitat aus dem untern erwähnten Urteil) “zu berücksichtigen, dass im allgemeinen auf einen Rollstuhlfahrer in der Öffentlichkeit mehr Rücksicht genommen wird als auf einen Menschen, der nicht offensichtlich schwer behindert ist.” Das dürfte bei Autisten zweifellos der Fall sein.
Die zuständigen Arbeitsagenturen können Behinderten eine Mehrfachanrechnung bezüglich der Behindertenpflichtplanstellen in einem Unternehmen zugestehen. Diese Einstufung kann auch nützlich für die Zahlung von Kindergeld für erwachsene Behinderte sein, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung dafür. Die Kriterien sind im Gesetz wie folgt geregelt (§§ 76 und 72):
Zitat:
„(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 75 Abs. 2.“
Aufgrund von §72 d) sollte ein Autist in der Regel die Voraussetzungen erfüllen. Lehnt die Arbeitsagentur einen Antrag ab, kann Widerspruch und Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Meist tut dies das Unternehmen, das sich davon Vorteile erhofft.
“H” bedeutet hilflos. Autisten steht es seit Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage VersMedV im Jahr 2009 bei GdS ab 50 bis zum 18. Geburtstag gemäß VersMedV Anlage zu §2, Teil A, 5 d) bb) zu, danach wird individuell geprüft:
Zitat:
“Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.”
Vorher, und das dürfte noch relevant für ältere Fälle sein, erstreckte sich die Dauer nach AHP 22,4b nur bis zum 16. Geburtstag, jedoch ohne ausdrückliche Festlegung eines Mindest-GdB:
Zitat:
“b) Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langandauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr – in manchen Fällen auch darüber hinaus – anzunehmen.”
Quelle: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Publikationen/anhaltspunkte-fuer-die-aerztliche-gutachtertaetigkeit,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf
Die für den einen oder anderen vielleicht mengenmäßig-suggestive Formulierung “manche Fälle” braucht man dabei wohl nicht zu ernst zu nehmen. Es gibt klare inhaltliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, eine Quote innerhalb der Autisten wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Die Bewertung ist nicht ganz einfach und läßt sich kurz damit zusammenfassen, daß etwa 2 Stunden täglich bei mindestens drei verschiedenen Verrichtungen Hilfe erforderlich ist. Hilfe umfasst auch die “erforderliche” Bereitschaft zur Hilfe oder Überwachung. (Was erforderlich ist, ist ein Thema für sich, richtet sich nach gesellschaftlichen Normen aber auch den subjektivem Bedürfnisse der einzelnen Person.) Ist der Wert der Hilfe z.B. wegen ungünstiger zeitlicher Verteilung besonders hoch, wird diese Faustregel nach unten durchschritten. In manchen Fällen reichen zudem auch weniger als drei Verrichtungen damit die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gibt es etliche Gerichtsurteile.
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:
Zitat:
“EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(6) [Satz 3+4:] Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe
zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.”
H berechtigt auch ohne Merkzeichen G im Prinzip zu dessenVergünstigungen, die Wertmarke gibt es hier sogar kostenlos, jedoch nicht automatisch.
Volle Befreiung von der Kfz-Steuer auch gleichzeitig mit erteilter Wertmarke.
Erhöhter Gesamtpauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung von 3700€ jährlich.
Befreiung von der Hundesteuer in vielen Gemeinden (die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer).
In Ausnahmefällen die Möglichkeit Fahrten zu ambulanten Behandlungen verordnen und von der gesetzlichen Krankenkasse zahlen zu lassen (dort nachfragen).
Befreiung von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Verkehrsverbotszonen (Zeichen 270.1 StVO) auch als Mitfahrer.
Im Feststellungsverfahren kann nicht nur über den GdB entschieden werden, sondern auch über sogenannte Merkzeichen. Das sind Feststellungen des Anspruchs auf besondere Nachteilsausgleiche. Die für Autisten interessanten Merkzeichen werden hier hier in den Unterkapiteln folgend abgehandelt (im Menü anklicken).
„Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.“ (SGB9 §124)
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes.“ (SGB9 §85)
Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (einige Jahre früher)
nach SGB §37 und §236a nach Wartezeit gemäß §51 von 35 Jahren. Für
Beamte auf Lebenszeit gilt laut BGG §42,4,1 ebenfalls die Möglichkeit
auf Antrag früher in den Ruhestand versetzt zu werden.
Befreiung von der Wehrpflicht gemäß WPflG §11,1,4.
Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst; Fürsorgeerlass FMBek. v.
8.8.90. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um zwei Wochenstunden.
(Quelle siehe unten)
Ermäßigungen bei Kurtaxen oder Automobilclubs (bei denen nachfragen).
Bei GdB 70:
Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um drei Wochenstunden. (Quelle siehe unten)
Bei GdB 90:
Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um vier Wochenstunden. (Quelle siehe unten)
Bei GdB 100:
Freibetrag bei der Einkommensberechung für Wohngeld von 1500€ auf den reinen GdB gemäß WoGG §13,1,1.
Freibetrag bei der Einkommensberechung für die soziale Wohnungsbauförderung von 4500€ auf den reinen GdB gemäß WoFG §24,1,1.
Daher ist es auf jeden Fall ratsam vor Antragstellung eine gute Rechtsschutzversicherung abzuschließen die auch Prozesskosten neben denen des Gerichts selbst abdeckt und auch bis zur Antragstellung eventuelle Wartezeiten ablaufen zu lassen, die für mögliche Prozesse gegen das Amt gelten würden. Das gilt natürlich nur, wenn man es nicht eilig hat. Für die Gerichtskosten vor der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies:
Zitat:
“SGG § 183Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3 [Mögliche Kopierkosten als Ersatz für eine nicht ausreichende Zahl von Abschriften der eingereichten Prozessunterlagen (Klageschrift, etc.).], § 109 Abs. 1 Satz 2 [Vorstreckung und Übernahme von Gutachterkosten im Falle des Unterliegens], § 120 Abs. 2 Satz 1 [Kosten für selbstangeforderte Kopien] und § 192 [Möglichkeit Gerichtskosten auferlegt zu bekommen, weil ein Gerichtstermin durch ein eigenes Verschulden verschoben oder vertagt werden muß oder weil jemand trotz des Hinweises des Vorsitzenden, daß die Rechtverfolgung mißbräuchlich geschehe und deswegen ihm die Kosten auferlegt werden können den Rechtsstreit weiterführt.] bleiben unberührt.”
Es entstehen also bei einem Sozialgerichtsverfahren nicht unbedingt hohe Kosten, auch wenn man verliert. Weitere Informationen gibt es z.B. hier (vom Bayrischen Landessozialgericht): http://www.lsg.bayern.de/allgemeines/verfahren.html
Übrigens wird bei Sozialgerichtsverfahren, bei denen es um Behinderungen geht einer von zwei ehrenamtlichen Richtern selbst aus dem „Kreis der Behinderten“ (meistens nicht wirklich selbst Behinderte, sondern oft Verbandsfunktionäre) stammen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__14.html
Ein solches Feststellungsverfahren kann man einleiten, indem man dem zuständigen Amt mitteilt, daß und weswegen man vermutet behindert zu sein. Dazu braucht man keine Diagnose, es ist aber, wenn man nicht diagnostiziert ist, unbedingt anzuraten zuerst zu einem Arzt zu gehen, der sich mit Autismus auskennt. Vorher sollte man sich allerdings überlegen, welche Versicherungen einen nach einer Erstdiagnose eventuell nicht mehr oder nur mit Ausschlußklauseln oder hohen Aufschlägen aufnehmen würden. Beispiele für solche Versicherungen können private Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen sein. Erfolgt durch ihn eine Diagnose, sollte man mit ihm das Vorhaben eines Antrags auf ein Feststellungsverfahren durchsprechen, besonders auch in Hinblick darauf welche Merkzeichen er befürworten würde. Tut man das alles nicht, weist das Amt einen Gutachter zu, der sich in der Praxis meistens nicht mit Autismus auskennt und sich außerdem nur wenig Zeit nimmt – für Autisten sind das wohl ganz schlechte Voraussetzungen.
Achtet darauf von einem Arzt (z.B. Psychiater) diagnostiziert zu werden, Diagnosen von einen Psychologen, wie es sie z.B. oft in ATZ gibt, werden oft von Ämtern nicht anerkannt.
Auch wenn man sehr einfach ein solches Verfahren einleiten kann, erspart man sich Probleme und Nachfragen, indem man sich zur Begründung des Antrags Zeit lässt und sich Rat für eine sorgfältige Formulierung holt, die sich an Begriffe des Amtes und einschlägige Urteile anlehnt. Das Amt prüft nämlich schablonenartig, Mitdenken des Sachbearbeiters sollte man nicht erhoffen und gerade bei Autismus dürfte es dazu diesen auch in der Regel weitgehend an Kenntnissen mangeln. Die Zuteilung eines Merkzeichens “BL” (blind) an ein autistisches Kind, wie uns in einem Fall bekannt ist, ist eher eine Kuriosität in dieser Hinsicht. Meistens wird die fehlende Sachkenntnis sich darin niederschlagen, daß auf ganzer Linie zu gering eingestuft wird und Merkzeichen abgelehnt werden, für die die Voraussetzungen eigentlich klar erfüllt sind.
Viele Versorgungsämter pflegen einen Stil, der in seiner Ruppigkeit und Kaltschnäutzigkeit an die Arbeitslosenverwaltung erinnert. Das liegt vermutlich nicht unbedingt am jeweiligen Sachbearbeiter, sondern am System.
Zudem sei hiermit dringend darauf hingewiesen, daß beim Versorgungsamt vermutlich zumindest in naher Zukunft flächendeckend elektronische Akten angelegt werden. Jeder mag selbst genau abwägen, ob unter diesen Umständen eine Antragstellung für ihn vertretbar erscheint oder nicht. Dies kann bei derartig sensiblen Sachverhalten nur als unverantwortlich betrachtet werden! Der Staat besitzt auf absehbare Zeit leider nicht die Fähigkeit solche Daten wirklich sicher zu schützen, wie jeder weiß der die allgemeinen Medien auch nur halbwegs aufmerksam verfolgt und dort erfährt man nur von einem kleinen Teil des wahren Ausmaßes. Es besteht somit aktuell eine realistische Gefahr nach einer Antragstellung irgendwann die eigene Vorsorgungsamtsakte frei zugänglich im Internet vorzufinden. Entweder sind die zuständigen Stellen unheimlich naiv und somit nicht für den Umgang mit solchen Daten geeignet oder es besteht die Absicht die Zahl der Leistungsempfänger auf diesem Weg durch Abschreckung zu minimieren nach dem Motto „Nur wer es wirklich nötig hat, der verzichtet freiwillig auf seine Menschenwürde.“.
Für die Durchführung eines solchen Verfahrens sind die Versorgungsämter zuständig, die allerdings nicht überall auch so heißen. Als Ergebnis kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, sofern ein Grad der Behinderung (GdB) von über 50 festgestellt wird. Das kann nach der seit 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) (abgefasst auf GdS-Basis) wie laut der vorher geltenden AHP (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz / war auf GdB-Basis abgefasst) bei Autismus geschehen, muß jedoch seit einer Änderung geltend ab 2011 jedoch nicht mehr. Dies bedeutet, daß Autisten im Feststellungsverfahren künftig vermutlich mehr Papierkrieg zugemutet werden wird.
Seit 2009 wurde der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) durch den GdS (Grad der Schädigungsfolgen) ersetzt. Ein GdS von 100 bedeutet Erwerbsunfähigkeit, ein GdB von 100 jedoch nicht. Wurde bei einer Person ein GdS festgestellt, wird mindestens ein GdB in dieser Höhe zuerkannt (Quelle: http://www.schwbv.de/gdb-gds-mde.html )Nachdem die alten AHP auf Basis des GdB abgefasst waren, basiert die nun geltende VersMedV in seinem Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ ( http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html ) auf dem GdS. Da GdS und GdB wohl nicht gleich ausfallen müssen bedeutet dies vermutlich eine zusätzliche Unklarheit bei der Ermittlung des GdB. In der oben verlinkten Anlage heißt es:
Zitat:
„GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.“
und
Zitat:
„Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen–
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,
–
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
–
mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
–
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.
Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.“
Es wird sich zeigen, wie sich diese Änderung in künftigen Verfahren auswirken wird.
Update 5/2013: Die bisherige Erfahrung zeigt, daß die GdB-Zuteilung nach der Reform aktuell weitflächig nach nicht objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgt und so auch vor – vermutlich fachlich ahnungslosen und von fast ebenso ahnungslosen Gutachtern abhängigen – Gerichten Bestand hat. So muß leider konstatiert werden, daß es in der Praxis kein wirklich nachvollziehbares System gibt über das hier berichtet werden könnte. Man kann nur hoffen, daß sich da noch deutlich etwas ändert. Zudem ist vereinzelt eine klare Tendenz zu beobachten entmündigende Dienste mit einem höheren GdB zu „belohnen“, obwohl die Teilhabevoraussetzungen eigentlich nicht wesentlich verschieden sind. Dieser Mißstand weist eindeutig in eine Richtung, die der UN-Behindertenrechtskonvention zuwiderläuft.