Artikel 6
(1) Jeder Mensch hat ein ihm innewohnendes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.
(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen haben.

Quelle: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966

Seit der Abfassung des General Comment zu Art. 6 ICCPR im Jahre 1984 hat die Welt sich in mancherlei Hinsicht erheblich verändert. Dies wirkt auch hinein in die Herausforderungen, denen die Menschheit heute mit Bezug zu dieser Thematik gegenübersteht.

Weltweit wird das Recht auf Leben vieler Menschen verletzt, die Angehörige behinderter Minderheiten sind.

Bis heute wird Behinderung (oder Beeinträchtigung) entgegen gar nicht mehr so neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse (Disability Studies, etc.) oft als Personeneigenschaft betrachtet. Dies liegt aus der Alltagsperspektive für viele Menschen auch nahe, weswegen dieses Verständnis sich zäh unter den Menschen hält und die Änderung ungünstiger Umstände lähmt. Behinderte Minderheiten weisen seltene Personeneigenschaften auf, die jedoch nicht gleichzusetzen sind mit den Diskriminierungen, die sich an diesen an sich wertneutralen Personeneigenschaften festmachen.

Behinderung, auf diesem Hintergrund – und jetzt kommt der Begriff, den Heiner Bielefeldt verwendet und für den man uns wirklich fast gesteinigt hat – Behinderung ist eine gesellschaftliche Konstruktion. Das heißt keineswegs, dass es nicht gewisse Besonderheiten der Natur gäbe, die es auch zwischen uns überall gibt, soweit wir als nicht behindert bezeichnet werden.

[…]

Dreimal in der Geschichte der Behindertenpädagogik ist herausgearbeitet worden – ich hatte das Glück, einer von den dreien zu sein – dass nicht der sogenannte Defekt der körperlichen Schädigung die Behinderung hervorbringt, sondern die dadurch hervorgebrachte soziale Isolation.
In dieser sozialen (Entwicklungs-)Situation der Isolation ist die Umgebung unfähig, einen sozialen Verkehr so zu gestalten, dass er den besonderen Bedingungen gerecht wird. Daraus resultiert ein sinnvoller und systemhafter Aufbau der psychischen Prozesse innerhalb der Isolation. Am deutlichsten kann man das nachlesen in Donna Williams Versuch einer Übersetzung von Besonderheiten autistischer Menschen. Was andere Menschen für Autismus halten und erklären, so sagt sie, die selbst als autistisch gilt, sind unsere Selbstverteidigungsmechanismen.


Quelle: Zur politischen Philosophie der Behinderung; Prof. em. Dr. Wolfgang Jantzen; 2008; Online: http://basaglia.de/Artikel/Politische Philosophie HH.pdf

Aus diesen Erkenntnissen entstanden menschenrechtliche Normen wie die des Anspruchs auf Universelles Design. Es ist eine Anforderung an die praktische Umsetzung des Prinzips der Menschenwürde, daß Menschen nicht durch eine Gesellschaft so von deren Mitgestaltung ausgegrenzt werden, daß sie praktisch durch den ganzen Alltag hindurch behindernde Diskriminierungen erleben, die bei entsprechendem Willen dazu oft auch ohne großen Aufwand vermeidbar wären. Vor allem steht dem typischerweise die große Versuchung entgegen die einseitig mehrheitsdominierte Welt in ihrem Zustand ohne umgesetzte grundrechtliche Korrektive selbstverständlich zu finden, wie man sie kennt. Die Annahme, derzufolge Behinderung eine Personeneigenschaft sei, schmeichelt der Bevölkerungsmehrheit, weil diese sich dadurch überlegen fühlen und am „Recht des Stärkeren“ festhalten kann. Diese Mechanismen der Xenophobie kennen wir aus anderen Bereichen ebenso.

Sachlich richtig ist jedoch, daß Behinderung eine Form gesellschaftlicher Diskriminierung ist. Diese Diskriminierung äußert sich durch die Nichtberücksichtigung von Bevölkerungsgruppen und ihrer unfreiwilligen Besonderheiten bei der Gestaltung der Kulturlandschaft einer Gesellschaft. Behinderte sind nicht als Mensch behindert, sie werden durch die Gesellschaft behindert. Aus dieser Diskriminierung durch die Gesellschaft geht auch das eigentliche Leiden in diesem Zusammenhang hervor. Aus diesem Grund gibt es auch keine behinderten Ungeborenen, wie oft unterstellt wird um sinngemäß selektiv ungeborenen Kindern ihr Lebensrecht abzusprechen.

Nehmen wir ganz einfach an 99% der menschlichen Bevölkerung könnte in einer „anderen Wirklichkeit“ fliegen. Häuser würden praktische Zugänge auf dem Dach besitzen, Supermärkte sehr hohe Regale, etc. Eine Person aus „unserer Wirklichkeit“ wäre in der anderen Wirklichkeit aufgrund von Barrieren hochgradig von gesellschaftlicher Teilhabe ausgegrenzt. Dieselbe Person wäre je nach ihrer Umgebung „schwerbehindert“ oder „nichtbehindert“. Dies beweist anschaulich, daß Behinderung keine Eigenschaft von Personen sein kann, sondern eine Eigenschaft im Beziehungsverhältnis entsprechender Bevölkerungsminderheiten zu einer Mehrheitsgesellschaft ist.

Dies soll klar darstellen, daß in unserer Zeit leider verbreitet bis in höchste politische Ebenen vorzufindende Pathologisierungen solcher durch die Gesellschaft und die Ausgrenzung von ihrer Mitgestaltung diffamierte behinderte Bevölkerungsminderheiten auf einer sachlich falschen Grundvoraussetzung beruhen. Vielleicht ähnlich falsch, wie die Rassenkunde, die man vor einem Jahrhundert als wissenschaftlichen Stand annahm und die aus ihr hervorgegangenen Pathologisierungen von „Menschenrassen“, die die Menschheit ebenfalls in schlimmste Genzoide führten.

An sich weisen Angehörige behinderter Minderheiten zweifellos dasselbe Recht auf Leben auf, wie andere Menschen auch. Manchen von ihnen galt der erste Völkermord der Nazis, aus deren Verbrechen der Begriff des Völkermords mit seinen aus historischen Gründen unscharfen Rechtsbegriffen abgeleitet wurde. Doch die verbreitete Pathologisierung und das erneute Bedürfnis „eine gesündere Menschheit“ zu züchten führen zu einem Vorgehen gegen behinderte Minderheiten, die einem Genozid (hier vor allem durch Geburtenverhinderung mit dem Ziel der Auslöschung) gleicht. Diese behinderten Minderheiten sollen erklärtermaßen möglichst ausgerottet werden, weil die Verantwortlichen dem Wahn unterliegen, Behinderung mache sich an Personeneigenschaften fest.

Es werden also Minderheiten einem Genozid ausgesetzt, weil sie gesellschaftlich diskriminiert werden. Diskriminierung dient als Rechtfertigung einer noch schlimmeren Diskriminierung. Den entscheidenden Unterschied macht bei Völkermorden oft die Pathologisierung einer Bevölkerungsgruppe. Auch bezüglich der Juden im Einflußbereich Nazideutschlands war dies eine treibende Kraft. Wenn Homosexuelle heute noch in solcher Weise pathologisiert würden, so würden sie vermutlich auch einem eugenischen Genozid ins Auge sehen müssen. Wenn dunkle Hautfarbe pathologisiert würde, dann würde es für Menschen mit solcher Hautfarbe ebenfalls gelten. Nur weil dunkle Hautfarbe nicht pathologisiert wird, wird in diesem Fall ganz selbstverständlich erkannt, daß Rassismus eine gesellschaftliche Diskriminierung ist und es absurd wäre ungeborene Menschen mit solcher Hautfarbe für vogelfrei zu erklären mit der abenteuerlichen Begründung, daß die Diskriminierung des geborenen Kindes mit dunkler Hautfarbe zu erheblichen psychischen Belastungen für die Mutter führen könnte, die ihr nicht zuzumuten sei und die sie im Rahmen ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit verhindern dürfe. Genau dasselbe wird im Fall behinderter Minderheiten jedoch als selbstverständlich angesehen – weil die Stigmatisierung einer Gruppe als „krank“ nüchternes Denken überflüssig zu machen scheint.

Aberwitzig wird es, wenn Umfragen regelmäßig etwas ergeben wie:

Junge amerikanische Paare wurden 2004 gefragt, ob sie ihr Kind abtreiben würden, wenn es mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent dick würde: Drei Viertel der Befragten bejahte die Abtreibung.

Quelle: http://www.zeit.de/2004/41/M-Dicke

1984 durchlebte die Menschheit die Bedrohung durch Atomwaffen, die im General comment No. 14: Article 6 (Right to life) aus diesem Jahr wie folgt klassifiziert wurden:

6. The production, testing, possession, deployment and use of nuclear weapons should be prohibited and recognized as crimes against humanity.

Heute erlebt die Menschheit den Beginn einer neuen Eugenik, die mittels Diagnostik vor Geburt oder gar vor der Zeugung des Menschen wieder im Namen der Volksgesundheit mehr oder weniger offen propagiert eine „neue Menschenrasse“ züchten will. Verschiedene Minderheiten werden dabei als krank pathologisiert von einer Medizin, die „krank“ nicht objektiv zu definieren in der Lage ist, sondern in politischen Gremien aus kulturellen Vorurteilen heraus entscheidet, was angeblich krank ist und was nicht oder nicht mehr (siehe Homosexualität). Eine weltanschauliche Grundhaltung, geprägt vom Industriezeitalter mit seinen identischen Massenprodukten, die der diffusen Annahme zu erliegen scheint, es könne nur eine Art des idealtypischen Menschen geben und alle, die davon abweichen seien quasi nicht normal und daraus irgendwie defizitär.

Hiervon sind wohlgemerkt essenzielle Elemente der menschlichen Vielfalt wie Autismus bedroht, die anzunehmenderweise seit dem Werden der Menschheit im Rahmen der menschlichen Biodiversität existieren. Autisten weisen weltweit heute eine Populationsbreite von ca. 100.000.000 Menschen auf, was veranschaulicht, daß alleine ein Genozid an den Autisten eine bisher nie gekannte Dimension hinsichtlich der so betroffenen Populationsbreite einnehmen würde.

Ein solcher Genozid beruht fundamental auf rassistischem Denken.

Gewöhnlich greift die Wahrnehmung des Anderen als «Rasse» jedoch Differenzen auf, die in irgend einem Sinne „ethnisch“ sind. Nach der Definition des Politikwissenschaftlers Donald L. Horowitz gründet Ethnizität „auf einem Mythos gemeinsamer Abstammung, die zumeist mit vermeintlich angeborenen Merkmalen einhergeht. Eine gewisse Vorstellung von Merkmalszuschreibung und einer daraus resultierenden Affinität sind vom Konzept der Ethnizität untrennbar.“ Die Kennzeichen und Identifizierungsmerkmale, an die man dabei gewöhnlich denkt, sind Sprache, Religion, Bräuche sowie (angeborene oder erworbene) physische Eigenschaften. Eines oder mehrere davon (manchmal alle), können als Quellen ethnischer Verschiedenheit dienen; jedes von ihnen kann Verachtung, Diskriminierung oder Gewalt seitens der anderen Gruppe hervorrufen, die das Merkmal oder die Merkmale, die zum Kriterium des ethnisch Anderen geworden sind nicht teilt. Man kann, wie ich es in einem früheren Essay einmal getan habe, das Wesen des Rassismus als hierarchisch geordnete Ethnizität beschreiben; mit anderen Worten, Differenz wird unter Einsatz von Macht zu etwas, das Haß erregt und Nachteile mit sich bringt.

Wollten wir eine knappe Formulierung wagen, so könnten wir sagen, dass Rassismus vorliegt, wenn eine ethnische Gruppe oder ein historisches Kollektiv auf der Grundlage von Differenzen, die sie für erblich und unveränderlich hält, eine andere Gruppe beherrscht, ausschließt oder zu eliminieren versucht.

Quelle: Rassismus – Ein historischer Abriss; George M. Fredrickson; Hamburger Edition, 2004, ISBN 3-930908-98-0

Solche Eingriffe in das menschliche Genom, die heute gefeiert werden, sind eine langfristige Bedrohung aus einer naiven Hybris gegenüber dem heraus, was bis heute kaum verstanden wird, die geeignet ist größere Schäden für kommende Generationen zu hinterlassen als ein Atomkrieg. Wir könnten wissen, welche Folgen solches Zuchtverhalten durch den Menschen bei anderen Arten hatte und welche immensen Probleme damit einhergehen. Ebenso könnte die Menschheit wissen, daß in der Natur Vielfalt ein Merkmal von Stabilität ist, eine Stabilität, die der Mensch gerne wegrationalisiert, um sich dann über die daraus geschaffenen Probleme zu wundern.

Diese oben erwähnte vorgeburtliche Diagnostik ändert den bisher gewohnten Status eines ungeborenen Kindes als ein Wesen, dessen Eigenschaften man nicht kennt. Dies hat zu juristischen Verwerfungen bedenklichster Art geführt, weswegen wir vorschlagen, in Hinblick auf das Recht auf Leben und den Schutz von Gruppen vor Genozid den Begriff der „juristischen Geburt“ heranzuziehen, die durch solche Diagnostik ausgelöst wird, da diese Diagnostik das Kind und das Wissen um seine Person mit modernen Techniken an das Licht der Welt holt.

Art. 6 beschränkt sich zwar nicht auf geborene Menschen, jedoch ziehen die Gesetze in vielen Staaten die Geburt als prominenten Rechtsfaktor heran, der diese Menschen dann auch besser vor Gewalt schützt. Dies ist gerade erforderlich, wenn es um den Schutz vor völkermordartiger Gewalt gegen Gruppen geht, die in zentraler Weise auf selektiver Gewalt beruht und Diagnostik hier als Technik eines neuen international sich zunehmend ausbreitenden quasi industriell organisierten Genozids gegen diverse Minderheiten einsetzt.

Um einen weiteren konstruktiven Vorschlag zum Zwecke der Eindämmung zu machen, sei auf das Kriterium verwiesen, was die jeweilige Minderheit selbst zu ihrer Auslöschung meint:

Prävention, selektiver Schwangerschaftsabbruch, Eugenik oder Gendiagnostik sowie Forschung mit vergleichbarer Zielsetzung ist bezüglich Gruppen verboten,
1. deren eigenorganisierte und nicht durch gruppenfremde Bevölkerungsgruppen (auch Familienangehörige) maßgeblich mitbeeinflußte Interessenorganisationen, Kulturvereine und dergleichen sich nicht selbst in maßgeblicher Mehrheit dafür aussprechen die eigene Bevölkerungsgruppe durch “Prävention” in ihrem Nachwuchs zu mindern.
oder
2. aus deren Reihen es irgendwo auf der Welt Menschen gibt, auf welche die Diagnosekriterien zutreffen und die – sei es mit oder ohne offizieller Diagnose (möglich ist auch ein anders kulturell begründetes Selbstverständnis) – davon ausgehen, daß die eigene Gruppe so wie sie ist gut ist und in dieser Weise auch akzeptiert werden sollte. Ein Beispiel hierfür wären u.a. entsprechende „Pride“-Gruppen.

Generell ist festzustellen, daß die Klagebefugnisse in vielerlei Hinsicht eingeschränkt werden und so verschiedene erhebliche Verstöße gegen das Recht auf Leben nicht verfolgt werden. Hier wäre es von immenser Bedeutung klar festzuhalten, daß Interessengruppen für die jeweils vertretenen Minderheiten juristisch in jeder Hinsicht und auf jeder Ebene aktiv klageberechtigt sein können. Es kann nicht sein, daß ein Genozid nicht gestoppt wird, weil die Opfer als Individuum jeweils nicht mehr oder noch nicht klagen können, gerade wenn das verwendete Hauptmittel Geburtenverhinderungen sind.