Gerade für Autisten können weite Fahrtwege schwere Belastungen darstellen. Trotzdem lehnen Schulen noch immer vielfach ersteinmal Autisten ab und verweisen auf exkludierende Strukturen. Hiergegen kann man sich im gerichtlichen Eilverfahren zur Wehr setzen.

Zitat:

„Eine Beschulung in Schwerpunktschulen bedeutet für die betroffenen Schüler unter Umständen, weite und nicht mehr zumutbarer Schulträger auf sich nehmen zu müssen. Dies (…) erschwert die Integration in dem bisherigen Umfeld. Darüber hinaus führt eine Schwerpunktbildung wieder dazu, dass dieser Schule verstärkt Kinder mit Förderbedarf zugewiesenen werden und somit im Lauf der Zeit ein gemeinsames lernen mit Kindern ohne Förderbedarf Hintergrund tritt. Gesetzgeberisch gewollt ist aber gerade die Integration in das bisherige soziale Umfeld. Insoweit kann Schwerpunktbildung lediglich am Anfang der angestrebten Integration der Schüler mit Förderbedarf stehen. Es entlastet den Schulträger jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verpflichtung, langfristig an allen Schulen die Bedingungen für den integrativen Unterricht zu schaffen.“

Thüringer OVG, 1 EO 538/13, Beschluss vom 1.10.2013

Quelle: http://rollingplanet.net/2013/10/02/oberverwaltungsgericht-erleichtert-i…