Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Vergünstigungen nach EStG für Autisten

Für Autisten als bestätigterweise von der statistischen Durchschnittsbevölkerung abweichende Personen existieren verschiedene Vergünstigungen im Steuerrecht. Ansprüche sollten durch Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden können, auch wenn die Pauschbeträge ausschließlich an eine Anerkennung nach SGB9 (Versorgungsamt) gekoppelt sind, denn im EStG wird anscheinend kein expliziter Bezug zum SGB9 hergestellt. Kindergeld kann auch an einen Autisten selbst ausgezahlt werden, dazu siehe die Kapitel zum Kindergeld weiter unten.

Merkzeichen H

“H” bedeutet hilflos. Autisten steht es seit Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage VersMedV im Jahr 2009 bei GdS ab 50 bis zum 18. Geburtstag gemäß VersMedV Anlage zu §2, Teil A, 5 d) bb) zu, danach wird individuell geprüft:

Zitat:

“Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.”

Vorher, und das dürfte noch relevant für ältere Fälle sein, erstreckte sich die Dauer nach AHP 22,4b nur bis zum 16. Geburtstag, jedoch ohne ausdrückliche Festlegung eines Mindest-GdB:

Zitat:

“b) Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langandauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr – in manchen Fällen auch darüber hinaus – anzunehmen.”

Quelle: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Publikationen/anhaltspunkte-fuer-die-aerztliche-gutachtertaetigkeit,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf
Die für den einen oder anderen vielleicht mengenmäßig-suggestive Formulierung “manche Fälle” braucht man dabei wohl nicht zu ernst zu nehmen. Es gibt klare inhaltliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, eine Quote innerhalb der Autisten wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Die Bewertung ist nicht ganz einfach und läßt sich kurz damit zusammenfassen, daß etwa 2 Stunden täglich bei mindestens drei verschiedenen Verrichtungen Hilfe erforderlich ist. Hilfe umfasst auch die “erforderliche” Bereitschaft zur Hilfe oder Überwachung. (Was erforderlich ist, ist ein Thema für sich, richtet sich nach gesellschaftlichen Normen aber auch den subjektivem Bedürfnisse der einzelnen Person.) Ist der Wert der Hilfe z.B. wegen ungünstiger zeitlicher Verteilung besonders hoch, wird diese Faustregel nach unten durchschritten. In manchen Fällen reichen zudem auch weniger als drei Verrichtungen damit die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gibt es etliche Gerichtsurteile.
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:

Zitat:

“EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(6) [Satz 3+4:] Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe
zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen H

  1. H berechtigt auch ohne Merkzeichen G im Prinzip zu dessenVergünstigungen, die Wertmarke gibt es hier sogar kostenlos, jedoch nicht automatisch.
  2. Volle Befreiung von der Kfz-Steuer auch gleichzeitig mit erteilter Wertmarke.
  3. Erhöhter Gesamtpauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung von 3700€ jährlich.
  4. Befreiung von der Hundesteuer in vielen Gemeinden (die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer).
  5. In Ausnahmefällen die Möglichkeit Fahrten zu ambulanten Behandlungen verordnen und von der gesetzlichen Krankenkasse zahlen zu lassen (dort nachfragen).
  6. Befreiung von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Verkehrsverbotszonen (Zeichen 270.1 StVO) auch als Mitfahrer.

Merkzeichen

Im Feststellungsverfahren kann nicht nur über den GdB entschieden werden, sondern auch über sogenannte Merkzeichen. Das sind Feststellungen des Anspruchs auf besondere Nachteilsausgleiche. Die für Autisten interessanten Merkzeichen werden hier hier in den Unterkapiteln folgend abgehandelt (im Menü anklicken).

GdB

Je höher der GdB-Wert, desto mehr steigt auch der individuelle Steuerfreibetrag (Pauschbetrag) wegen außergewöhnlichen Belastungen für
Behinderte an:

Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html , http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/weguebersichten.html
Desweiteren gibt es diverse Nachteilsausgleiche, die sich auch nach der Höhe des GdB richten:

Bei GdB 50:

  1. Zusatzurlaub gemäß SGB9 §125 von einer Woche.
  2. „Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.“ (SGB9 §124)
  3. „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
    Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des
    Integrationsamtes.“ (SGB9 §85)
  4. Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (einige Jahre früher)
    nach SGB §37 und §236a nach Wartezeit gemäß §51 von 35 Jahren. Für
    Beamte auf Lebenszeit gilt laut BGG §42,4,1 ebenfalls die Möglichkeit
    auf Antrag früher in den Ruhestand versetzt zu werden.
  5. Befreiung von der Wehrpflicht gemäß WPflG §11,1,4.
  6. Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst; Fürsorgeerlass FMBek. v.
    8.8.90. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um zwei Wochenstunden.
    (Quelle siehe unten)
  7. Ermäßigungen bei Kurtaxen oder Automobilclubs (bei denen nachfragen).

Bei GdB 70:

  1. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um drei Wochenstunden. (Quelle siehe unten)

Bei GdB 90:

  1. Ermäßigung der Arbeitszeit von Lehrern um vier Wochenstunden. (Quelle siehe unten)

Bei GdB 100:

  1. Freibetrag bei der Einkommensberechung für Wohngeld von 1500€ auf den reinen GdB gemäß WoGG §13,1,1.
  2. Freibetrag bei der Einkommensberechung für die soziale Wohnungsbauförderung von 4500€ auf den reinen GdB gemäß WoFG §24,1,1.

Ergänzende Quelle: http://www.hauert.eu/schwerbehindertenausweis.htm

Sozialgerichtsbarkeit

Daher ist es auf jeden Fall ratsam vor Antragstellung eine gute Rechtsschutzversicherung abzuschließen die auch Prozesskosten neben denen des Gerichts selbst abdeckt und auch bis zur Antragstellung eventuelle Wartezeiten ablaufen zu lassen, die für mögliche Prozesse gegen das Amt gelten würden. Das gilt natürlich nur, wenn man es nicht eilig hat. Für die Gerichtskosten vor der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies:

Zitat:

“SGG § 183Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3 [Mögliche Kopierkosten als Ersatz für eine nicht ausreichende Zahl von Abschriften der eingereichten Prozessunterlagen (Klageschrift, etc.).], § 109 Abs. 1 Satz 2 [Vorstreckung und Übernahme von Gutachterkosten im Falle des Unterliegens], § 120 Abs. 2 Satz 1 [Kosten für selbstangeforderte Kopien] und § 192 [Möglichkeit Gerichtskosten auferlegt zu bekommen, weil ein Gerichtstermin durch ein eigenes Verschulden verschoben oder vertagt werden muß oder weil jemand trotz des Hinweises des Vorsitzenden, daß die Rechtverfolgung mißbräuchlich geschehe und deswegen ihm die Kosten auferlegt werden können den Rechtsstreit weiterführt.] bleiben unberührt.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html

Es entstehen also bei einem Sozialgerichtsverfahren nicht unbedingt hohe Kosten, auch wenn man verliert. Weitere Informationen gibt es z.B. hier (vom Bayrischen Landessozialgericht): http://www.lsg.bayern.de/allgemeines/verfahren.html

Übrigens wird bei Sozialgerichtsverfahren, bei denen es um Behinderungen geht einer von zwei ehrenamtlichen Richtern selbst aus dem „Kreis der Behinderten“ (meistens nicht wirklich selbst Behinderte, sondern oft Verbandsfunktionäre) stammen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__14.html

Allgemeine Ratschläge

Ein solches Feststellungsverfahren kann man einleiten, indem man dem zuständigen Amt mitteilt, daß und weswegen man vermutet behindert zu sein. Dazu braucht man keine Diagnose, es ist aber, wenn man nicht diagnostiziert ist, unbedingt anzuraten zuerst zu einem Arzt zu gehen, der sich mit Autismus auskennt. Vorher sollte man sich allerdings überlegen, welche Versicherungen einen nach einer Erstdiagnose eventuell nicht mehr oder nur mit Ausschlußklauseln oder hohen Aufschlägen aufnehmen würden. Beispiele für solche Versicherungen können private Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen sein. Erfolgt durch ihn eine Diagnose, sollte man mit ihm das Vorhaben eines Antrags auf ein Feststellungsverfahren durchsprechen, besonders auch in Hinblick darauf welche Merkzeichen er befürworten würde. Tut man das alles nicht, weist das Amt einen Gutachter zu, der sich in der Praxis meistens nicht mit Autismus auskennt und sich außerdem nur wenig Zeit nimmt – für Autisten sind das wohl ganz schlechte Voraussetzungen.

Achtet darauf von einem Arzt (z.B. Psychiater) diagnostiziert zu werden, Diagnosen von einen Psychologen, wie es sie z.B. oft in ATZ gibt, werden oft von Ämtern nicht anerkannt.

Auch wenn man sehr einfach ein solches Verfahren einleiten kann, erspart man sich Probleme und Nachfragen, indem man sich zur Begründung des Antrags Zeit lässt und sich Rat für eine sorgfältige Formulierung holt, die sich an Begriffe des Amtes und einschlägige Urteile anlehnt. Das Amt prüft nämlich schablonenartig, Mitdenken des Sachbearbeiters sollte man nicht erhoffen und gerade bei Autismus dürfte es dazu diesen auch in der Regel weitgehend an Kenntnissen mangeln. Die Zuteilung eines Merkzeichens “BL” (blind) an ein autistisches Kind, wie uns in einem Fall bekannt ist, ist eher eine Kuriosität in dieser Hinsicht. Meistens wird die fehlende Sachkenntnis sich darin niederschlagen, daß auf ganzer Linie zu gering eingestuft wird und Merkzeichen abgelehnt werden, für die die Voraussetzungen eigentlich klar erfüllt sind.

Viele Versorgungsämter pflegen einen Stil, der in seiner Ruppigkeit und Kaltschnäutzigkeit an die Arbeitslosenverwaltung erinnert. Das liegt vermutlich nicht unbedingt am jeweiligen Sachbearbeiter, sondern am System.

Zudem sei hiermit dringend darauf hingewiesen, daß beim Versorgungsamt vermutlich zumindest in naher Zukunft flächendeckend elektronische Akten angelegt werden. Jeder mag selbst genau abwägen, ob unter diesen Umständen eine Antragstellung für ihn vertretbar erscheint oder nicht. Dies kann bei derartig sensiblen Sachverhalten nur als unverantwortlich betrachtet werden! Der Staat besitzt auf absehbare Zeit leider nicht die Fähigkeit solche Daten wirklich sicher zu schützen, wie jeder weiß der die allgemeinen Medien auch nur halbwegs aufmerksam verfolgt und dort erfährt man nur von einem kleinen Teil des wahren Ausmaßes. Es besteht somit aktuell eine realistische Gefahr nach einer Antragstellung irgendwann die eigene Vorsorgungsamtsakte frei zugänglich im Internet vorzufinden. Entweder sind die zuständigen Stellen unheimlich naiv und somit nicht für den Umgang mit solchen Daten geeignet oder es besteht die Absicht die Zahl der Leistungsempfänger auf diesem Weg durch Abschreckung zu minimieren nach dem Motto „Nur wer es wirklich nötig hat, der verzichtet freiwillig auf seine Menschenwürde.“.

Hierzu siehe auch diese Umfrage aus dem Jahr 2012.

Die Enthinderungsselbsthilfe (ESH)

Die Enthinderungsselbsthilfe versteht sich als gesamtgesellschaftliche Interessenvertretung aller Autisten. Sie bietet als zuverlässiger Ansprechpartner für Autisten, Angehörige (z.B. Eltern oder auch Freunde), gesellschaftliche Gruppen oder sonstwie Interessierte Beratung, Hilfe und Unterstützung zu praktischen Themen und zum Thema Autismus und dessen Verstehen an sich, sowie einen Ratgeber zur Selbsthilfe an.

Inhaltliche Positionen der Enthinderungsselbsthilfe finden sich z.B. hier. Insbesondere wird die Einstufung von Autismus als „krank“ entschieden als diskriminierend abgelehnt. Enthinderung verstehen wir als Recht und nicht als „Hilfe“, für die man dankbar sein muß.

Onlineformulare:
1. Zentrales Kontaktformular der ESH
2. Kostenlos ESH-Unterstützungsmitglied werden

Aktivitäten

Die nachfolgenden Seite sollen einen Überblick über die ESH selbst und Informationen über diverse Ansprüche von Autisten vermitteln. Wer ergänzende Anregungen hat, ist herzlich eingeladen diese einzubringen. Wir lernen gegebenenfalls gerne dazu. Besonders interessieren uns
Anregungen, Ideen zu Enthinderung, Erfahrungen und besonders Schriftwechsel aller Art zum Thema, da es für das Angebot wichtig ist, einen möglichst umfassenden Überblick über reales Geschehen und Einzelerfahrungen in jeder Hinsicht zu erhalten. Ohne solchen Überblick ist es schwer eine optimale Interessenvertretung zu betreiben.

Arbeitsteilungs-Faustregel für den direkten Kontakt außerhalb des über das Menü erreichbaren Online-Kontaktformulars:

Bei allen Fragen, in denen es um die Erlangung eines offiziellen Status oder amtliche Bewilligungsverfahren von praktischen Nachteilsausgleichen geht, z.B. Fragen zum Feststellungsverfahren nach SGB9, zu finanziellen Vergünstigungen, zu Schulproblemen oder zum Betreuungsrecht wird die ESH üblicherweise selbst aktiv (Kontakt siehe unten auf dieser Seite).

Für Fälle, in denen es um mangelnde Barrierefreiheit oder Diskriminierungen in nicht durch öffentliches Recht geregelten Lebensbereichen geht (insbesondere Berufsleben und Privatwirtschaft), in denen Autisten also wegen autistischer Eigenschaften in irgendeiner Weise im alltäglichen Dasein benachteiligt werden, z.B. durch schlechten schriftlichen Zugang zwecks Beratung bei einem privaten Dienstleister, ist der Ombudsrat zuständig.

Keiner muß Angst davor haben, sich an die falsche Stelle zu wenden. Falls das passieren sollte, wird die Anfrage automatisch dem richtigen
Ansprechpartner zugeleitet. Zu allen Enthinderungsthemen kann gerne formlos nachgefragt werden. Unsere bisherigen Erfolge in Einzelfällen können sich sehen lassen. Wissenswert: Das größte Risiko für den Erfolg eines Anliegens sind aus unserer bisherigen Erfahrung mangelnde Antworten auf unsere Nachfragen zu Aspekten der jeweiligen Sache und der Gesamtsituation, beziehungsweise ungenügende Informationen über eine Gesamtsituation.

Engagierte und verlässliche Mitstreiter sind jederzeit gerne willkommen und bekommen ebenso verlässliche Rahmenbedingungen und nach Möglichkeit eine Mitarbeit gemäß der persönlichen Interessen geboten. Direktheit, Offenheit und lösungsorientierte Kritik werden grundsätzlich als positiv betrachtet.

Rechtlicher Hinweis: Weder die folgende Übersicht noch der individuelle Kontakt kann für die Richtigkeit von Angaben garantieren. Ebenso wird grundsätzlich jede Haftung aufgrund der stattfindenden Kommunikation abgelehnt. Selbsthilfe bedeutet nichts weiter als Erfahrungsaustausch von Laien und kann sinnvolle Ergänzung anwaltlicher Beratung sein. Im Zweifel wird dazu geraten sich zusätzlich an einen zugelassenen Anwalt zu wenden.

Kontakt: autisten (öt) enthinderung.de, obenstehendes Kontaktformular oder über unser Unterforum.

Der Ombudsrat

Der Ombudsrat der ESH bemüht sich die in der gesellschaftlichen Praxis oft vernachlässigten Interessen von Autisten im Sinne einer diskriminierungsfreien Teilhabe an allen nicht durch öffentliches Recht geregelten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens im deutschsprachigen Raum zu vertreten. Der Tätigkeitsschwerpunkt besteht also vor allem im Bereich der Privatwirtschaft, z.B. dem Berufsleben und mangelnder Barrierefreiheit für autistische Kunden bei Privatunternehmen. Kein Anliegen ist zu unwichtig.

Aktivitäten

Der Ombudsrat versteht sich als unabhängiger Schlichter in solchen Situationen mangelnder Barrierefreiheit für Autisten. Die Inanspruchnahme ist kostenfrei. Abweichend zu den meisten anderen Ombudsstellen begleitet der Ombudsrat gegebenenfalls in Absprache mit dem Klienten auch die gerichtliche Durchsetzung von Bedingungen der Enthinderung.

Arbeitsteilungs-Faustregel für den direkten Kontakt außerhalb des über das Menü erreichbaren Online-Kontaktformulars: Für Fälle, in denen es um mangelnde Barrierefreiheit im Einzelfall geht, in denen Autisten also wegen autistischer Eigenschaften in irgendeiner Weise im alltäglichen Dasein benachteiligt werden, z.B. durch schlechten schriftlichen Zugang zwecks Beratung bei einem privaten Dienstleister, ist der Ombudsrat zuständig.

Bei allen Fragen, in denen es um die Erlangung eines offiziellen Status oder amtliche Bewilligungsverfahren von praktischen Nachteilsausgleichen geht, z.B. bei Fragen zum Feststellungsverfahren nach SGB9, zu finanziellen Vergünstigungen, zu schulischen Problemlagen oder zum Betreuungsrecht ist die ESH selbst zuständig.

Keiner muß Angst davor haben, sich an die falsche Stelle zu wenden. Falls das passieren sollte, wird die Anfrage automatisch dem richtigen Ansprechpartner zugeleitet.

Alle übermittelten Falldaten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Onlineformular: Kostenlos Unterstützungsmitglied der ESH werden

Email-Kontakt: ombudsrat (öt) enthinderung.de

Rechtlicher Hinweis: Trotzdem wir stets nach bestem Wissen und Gewissen agieren ist jegliche Haftung des Ombudsrats oder seiner Mitglieder ausgeschlossen.

Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr gemäß AGG

Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht nicht nur Regelungen für Gleichbehandlung im Arbeitsleben vor, sondern auch bei Massengeschäften wie Telefonanschlüssen, Versicherungen (ausgenommen ist die Risikokalkulation), Hotelübernachtungen, Einkäufen im Supermarkt, in der Gastronomie, in Schwimmbädern, Fahrten mit Taxi, Bus und Bahn. Massengeschäfte sind alle Geschäfte, die üblicherweise mit jeder zahlungswilligen Person abgeschlossen werden. Als damit vergleichbare Schuldverhältnisse gelten auch Geschäfte, bei denen üblicherweise das Ansehen der Person eine weniger entscheidende Bedeutung hat, z.B. bei einem gewerblichen Autoverleih.

Unternehmen oder Unternehmer, die solche Massengeschäfte anbieten, dürfen autistische Kunden nicht aufgrund autistischer Eigenschaften diskriminieren, z.B. indem das Servicecenter nur über Telefon und nicht über Fax erreichbar ist oder die Erreichbarkeit per Fax schlechter ist als über die Hotline. Wenn Differenzierungen jedoch an anderen Kriterien festzumachen sind, die nicht durch das AGG geschützt sind sind diese rechtmäßig, z.B. wenn eine Fluglinie einen Passagier nicht befördert, weil er betrunken ist. Ebenso kenn es gerechtfertigt sein laut §20 aus sachlichen Gründen Unterscheidungen vorzunehmen, z.B. wegen Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient, dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt oder besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt. Es ist also kein sachlicher Grund im Sinne des AGG, wenn Sachbearbeiter eines Unternehmens darauf verweisen, daß sie keine Emails oder Faxe versenden dürfen.

Ergänzende Quelle: http://www.rostock.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/arbeitsrec…

Mögliche Maßnahmen sind Unterlassungsklagen bei fortgesetzter Benachteiligung und auch Schadensersatz aufgrund von Benachteiligung, was Schmerzensgeld einschließen dürfte (siehe § 21,2, zweiter Satz). Schadensersatzansprüche laut §21,5 müssen in der Regel innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, daher sollte der Ombudsrat jeweils umgehend informiert werden, sofern das erwünscht ist. Es lassen sich viele andere Konstellationen denken, daher sei hier der Gesetzestext umfassen zitiert, einschließlich der Regelung der Beweislastumkehr zugunsten des Autisten, wenn dieser Indizien nennen kann, die auf eine Benachteiligung hindeuten:

Tipps zur Beweissicherung: Auch wenn in §22 die Beweislast bei Indizien, die eine Diskriminierung vermuten lassen an das Unternehmen oder den Unternehmer fällt, ist eine gute Beweissicherung sinnvoll. Sobald wie möglich sollte das Erlebnis der mutmaßlichen Diskriminierung in einem datierten Gedächtnisprotokoll umfassend aufgeschrieben werden. Wichtig ist dabei besonders z.B. bei einer Hotelübernachtung zu notieren welcher Mitarbeiter, was bezüglich der mutmaßlichen Diskriminierung getan oder unterlassen hat. Wenn der Name nicht bekannt ist das Aussehen möglichst genau beschreiben (z.B. Haarfarbe, Körpergröße, Kleidung, Geschlecht), eventuell andere Merkmale wie Stimme, Dialekt, auffällige Bewegungsmuster, individuelle Wortwahl. Die Uhrzeit des Geschehens sollte möglichst genau festgehalten werden um später ggf. aus Dienstplänen Rückschlüsse ableiten zu können.

Zitat:

“AGG § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

  1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
  2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

  1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
  2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
  3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
  4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

§ 21 Ansprüche

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Abschnitt 4

Rechtsschutz

§ 22 Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/

Zitat aus der Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 16/1780, die hier wegen der schlechten Auffindbarkeit dieses Dokuments im Internet hier umfassend zitiert wird, jedoch derzeit auch in der unten genannten pdf-Quelle nachgeselesen werden kann und trotz andersartiger Beispiele wohl sinngemäß auf die Situation von Autisten übertragen werden kann:

Zitat:

“Zu § 19 (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot)Die Vorschrift enthält das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot.Absatz 1 enthält die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereiches für Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes,also aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,des Geschlechts,der Religion oder Weltanschauung,einer Behinderung,des Alters oder der sexuellen Identität.Absatz 2 konkretisiert unter Bezug auf § 2 Abs.1 Nr.5 bis 8 (entsprechend Artikel 3 Abs.1 Buchstabe e bis h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG) den sachlichen Anwendungsbereich bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Absatz 3 trägt dem Anliegen insbesondere der Wohnungswirtschaft Rechnung,bei der Vermietung von Wohnraum den bewährten Grundsätzen einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik Rechnung tragen zu können.Absatz 4 stellt klar,dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für familien-und erbrechtliche Schuldverhältnisse nicht gilt. Absatz 5 schließlich regelt die Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots im engeren persönlichen Nähebereich.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Erfasst sind hiernach Massengeschäfte bzw.vergleichbare Schuldverhältnisse (Nummer 1)und darüber hinaus alle privatrechtliche Versicherungen aller Art (Nummer 2). Absatz 1 Nr.1 erfasst in der ersten Alternative zunächst Massengeschäfte,also diejenigen zivilrechtlichen Schuldverhältnisse,die typischerweise ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von Fällen zu gleichen Bedingungen zustande kommen.Dieser Tatbestand ermöglicht die erforderliche Balance zwischen dem Schutz vor diskriminierendem Verhalten im Privatrechtsverkehr einerseits und der gebotenen Wahrung der Vertragsfreiheit andererseits.Die Vorschrift setzt zugleich Artikel 3 Abs.1 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG um,die ebenfalls darauf abstellt,dass es sich um Güter und Dienstleistungen handeln muss,die ohne Ansehen der Person abgesetzt werden.In Artikel 3 Abs.2 dieser Richtlinie weist die Europäische Gemeinschaft ausdrücklich auf die Bedeutung der freien Wahl des Vertragspartners hin.

Erfasst sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse aller Artikel. Meist wird es sich – wie bei dem erweiterten Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft nach Absatz 2 – um den Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen handeln (siehe auch § 2 Abs.1 Nr.8,der Artikel 3 Abs.1 Buchstabe h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG wörtlich übernimmt). Der Tatbestand ist allerdings insoweit enger als Absatz 2 i.V.m.§ 2 Abs.1 Nr.8,weil nur diejenigen Schuldverhältnisse erfasst sind,die darüber hinaus bei einer typisierenden Betrachtungsweise in einer Vielzahl von Fällen ohne Ansehen der Person zustande kommen. Damit müssen für ein Massengeschäft folgende weitere Kriterien erfüllt sein:

Zum einen geht es damit nicht um einmalige Sachverhalte, sondern um Fälle,die häufig auftreten.Ob es sich typischerweise um eine „Vielzahl von Fällen “ handelt,ist aus der Sicht der Anbieterseite zu beurteilen,denn an sie (und nicht an den nachfragenden Kunden) richtet sich das Benachteiligungsverbot. So ist etwa der Absatz von Gebrauchtwagen für den gewerblichen Kfz-Händler ein Geschäft,das er in einer Vielzahl von Fällen abwickelt. Anders ist es bei einer Privatperson,die ihren gebrauchten Pkw verkaufen will.Damit sind in der Regel also nur diejenigen Leistungen vom allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot erfasst,die von Unternehmen erbracht werden,also von natürlichen oder juristischen Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Selbstständigkeit handeln (§ 14 BGB). Der mit dem Benachteiligungsverbot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Vertragsfreiheit lässt sich bei Unternehmen eher rechtfertigen,weil sie sich mit ihrem Leistungsangebot in die öffentliche Sphäre begeben und es damit grundsätzlich an die Allgemeinheit richten (so schon Bydlinski, Archiv für die civilistische Praxis 180 [1980 ],1,39).

Weiterhin muss es sich um Schuldverhältnisse handeln,die typischerweise „ohne Ansehen der Person “ und „zu gleichen Bedingungen“ begründet,durchgeführt und beendet werden. Denn die sozial verwerfliche Diskriminierung unterscheidet sich von der durch das Prinzip der Vertragsfreiheit gedeckten erlaubten Differenzierung gerade dadurch,dass willkürlich und ohne sachlichen Grund einzelnen Personen der Zugang zu einer Leistung verwehrt oder erschwert wird,die ansonsten anderen Personen gleichermaßen zur Verfügung steht. Ein Schuldverhältnis wird ohne Ansehen der Person begründet,durchgeführt oder beendet,wenn hierbei die in § 1 genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen. Insbesondere im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und bei standardisierten Dienstleistungen kommen Verträge typischerweise ohne Ansehen der Person zustande: Im Einzelhandel,in der Gastronomie oder im Transportwesen schließen die Unternehmer im Rahmen ihrer Kapazitäten Verträge ohne weiteres mit jeder zahlungswilligen und zahlungsfähigen Person,ohne dass nach den in § 1 genannten Merkmalen unterschieden würde.Natürlich hängt der Vertrag häufig auch hier von weiteren,vertragsspezifischen Bedingungen ab,die sich aus Treu und Glauben,aus der Verkehrssitte oder aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben: Ein Taxifahrer muss einen Fahrgast mit extrem verschmutzter Kleidung nicht befördern;ein Gastwirt kann einen randalierenden Besucher aus der Gaststätte weisen.Diese Handlungen sind schon deshalb nicht benachteiligend im Sinne dieses Gesetzes,weil sie weder unmittelbar noch mittelbar an die in § 1 genannten Merkmale anknüpfen.

Weil Massengeschäfte regelmäßig „ohne Ansehen der Person“ zustande kommen,werden diese Verträge (und andere Schuldverhältnisse) typischerweise auch „zu vergleichbaren Bedingungen“ begründet,durchgeführt und beendet.Die Gleichbehandlung bei Erbringung der Leistung ist letztlich Spiegelbild der Tatsache,dass der Anbieter bei der Auswahl des Vertragspartners nicht unterscheidet.

Differenziert der Unternehmer im Einzelfall bei der Auswahl des Vertragspartners oder bei der Erbringung der Leistung dennoch von vorne herein nach den in § 1 genannten Merkmalen,ändert sich nichts an der Anwendbarkeit der Vorschrift.Die Einordnung als Massengeschäft erfolgt nämlich nach einer allgemeinen,typisierenden Betrachtungsweise. So sind etwa Freizeiteinrichtungen (Badeanstalten,Fitnessclubs etc.)typischerweise für Angehörige jedes Geschlechts und jedes Alters zugänglich.Die Differenzierung nach diesen Merkmalen im Einzelfall (z.B.gesonderte Öffnungszeiten in einer Badeanstalt nur für Frauen,Altersbeschränkungen bei der Aufnahme in einen Fitnessclub)ist also nur zulässig,sofern sie nach § 20 wegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt ist.

Unerheblich ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auch,ob einzelne Vertragspartner beispielsweise wegen eines besonderen Verhandlungsgeschicks im Einzelfall Preisnachlässe erreichen.Differenzierungen,die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen und Merkmale des § 1 betreffen (z.B.ein Mindestalter aus Gründen des Jugendschutzes verlangen), sind selbstverständlich ohne weiteres zulässig.

Auch Privatversicherungen können strukturell Massengeschäfte i.S.d.Nummer 1 sein,wenn bei dem angebotenen Versicherungsschutz typischerweise auf die Ermittlung von Risikoindikatoren verzichtet wird,die vom Anwendungsbereich des § 1 erfasst sind.Das ist etwa bei Reisegepäckversicherungen der Fall,die aber auch – wie andere privatrechtliche Versicherungen,insbesondere die private Kranken- und Lebensversicherung – grundsätzlich über Nummer 2 erfasst werden.Bei der Überlassung von Räumen wird es sich meist nicht um Massengeschäfte im Sinne der ersten Alternative handeln,denn die Anbieter von Wohn-oder Geschäftsräumen wählen ihren Vertragspartner regelmäßig individuell nach vielfältigen Kriterien aus dem Bewerberkreis aus. Anders kann es sich verhalten,wenn etwa der Vertragsschluss über Hotelzimmer oder Ferienwohnungen über das Internet abgewickelt und hierbei auf eine individuelle Mieterauswahl verzichtet wird. Kreditgeschäfte beruhen meist auf einer individuellen Risikoprüfung.Auch hier wird es sich deshalb regelmäßig nicht um Massengeschäfte handeln.

Von der zweiten Alternative werden auch Rechtsgeschäfte erfasst,bei denen „das Ansehen der Person“ zwar eine Rolle spielt;diese Voraussetzung jedoch eine nachrangige Bedeutung hat. Dies wird z.B.vielfach der Fall sein,wenn ein großer Wohnungsanbieter eine Vielzahl von Wohnungen anbietet.

Absatz 1 Nr.2 bezieht als Spezialvorschrift zu Nummer 1 ausdrücklich alle privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse ein,denn Absatz 1 Nr.1 würde nur,wie soeben erläutert, Versicherungen erfassen,die typischerweise auf die Ermittlung von einschlägigen Risikoindikatoren verzichten.Im Bereich der Privatversicherung besteht nämlich auch bei individueller Risikoprüfung ein Bedürfnis,sozial nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen zu unterbinden: Versicherungen decken häufig elementare Lebensrisiken ab; deshalb kann der verweigerte Vertragsschluss für den Benachteiligten schwerwiegende Auswirkungen haben.Was die Festlegung von Prämien und die Gewährung von Leistungen durch Versicherungen angeht,legt § 20 Abs.2 gesetzlich die Voraussetzungen fest,unter denen die Versicherungen das Geschlecht (Satz 1) oder die anderen Merkmale (Satz 2) weiterhin als Differenzierungsmerkmal bei der Risikobewertung heranziehen dürfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erstreckt den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft auf sämtliche zivilrechtliche Schuldverhältnisse,die von § 2 Abs.1 Nr.5 bis 8 erfasst sind.Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 2 verwiesen.Von besonderer Bedeutung ist § 2 Abs.1 Nr.8,der Artikel 3 Abs.1 Buchstabe h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG entspricht und ein Benachteiligungsverbot fordert,das nicht nur für in Absatz 1 geregelte Schuldverhältnisse gilt,sondern für Schuldverhältnisse aller Art,die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Erfasst sind hier beispielsweise auch Geschäfte Privater,sofern der Vertragsschluss öffentlich angeboten wird, etwa der Verkauf des gebrauchten privaten PKW über eine Zeitungsannonce.

Zu Absatz 3

Absatz 3 trägt dem Anliegen insbesondere der Wohnungswirtschaft Rechnung,bei der Vermietung von Wohnraum den bewährten Grundsätzen einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik Rechnung tragen zu können. Die europäische Stadt setzt auf Integration und schafft damit die Voraussetzungen für ein Zusammenleben der Kulturen ohne wechselseitige Ausgrenzung. Je stärker der soziale Zusammenhalt, desto weniger kommt es zu Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft oder aus anderen im Gesetz genannten Gründen.

Diese Prinzipien finden sich beispielsweise in § 6 des Wohnraumförderungsgesetzes,der unter anderem die Notwendigkeit unterstreicht,sozial stabile Bewohnerstrukturen zu erhalten und ausgewogene Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichene wirtschaftliche,soziale und kulturelle Verhältnisse zu schaffen und zu erhalten.Absatz 3 stellt deshalb klar, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein kann,sofern sie den genannten Zielen dient.Selbstverständlich ist damit keine Unterrepräsentanz bestimmter Gruppen zu rechtfertigen.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sind die im Familien-und Erbrecht geregelten Schuldverhältnisse ausgeschlossen,weil sie sich grundlegend von den Verträgen des sonstigen Privatrechts unterscheiden.Wegen des inneren Zusammenhangs zum Erbrecht sind Vereinbarungen,die eine Erbfolge vorweg nehmen, ebenfalls von dem Ausschluss erfasst.

Zu Absatz 5

Absatz 5 trägt den Maßgaben des Erwägungsgrundes 4 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG sowie des Erwägungs-
grundes 3 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG Rechnung,wonach der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleiben soll.Artikel 3 Abs.1 der Richtlinie 2004/113/EG beschränkt außerdem den Geltungsbereich des geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbots auf Güter und Dienstleistungen, „die außerhalb des Bereichs des Privat-und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden“. Entsprechend soll die Regelung des Absatzes 5 gewährleisten,dass nicht unverhältnismäßig in den engsten Lebensbereich der durch das Benachteiligungsverbot verpflichteten Person eingegriffen wird. Die Bestimmung kommt auch für Benachteiligungsverbote zur Anwendung,die nicht auf der Umsetzung von Richtlinien beruhen, denn der Grundgedanke gilt hier in gleicher Weise.

Ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis im Sinne von Satz 1 erfordert eine Beziehung,die über das hinausgeht, was ohnehin jedem Schuldverhältnis an persönlichem Kontakt zugrunde liegt. Dies kann beispielsweise darauf beruhen,dass es sich um ein für die durch das Benachteiligungsverbot verpflichtete Person besonders bedeutendes Geschäft handelt, oder dass der Vertrag besonders engen oder lang andauernden Kontakt der Vertragspartner mit sich bringen würde.

Satz 2 benennt ein – nicht abschließendes – Beispiel für den in Satz 1 benannten Grundsatz: Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.Wegen des besonderen Näheverhältnisses ist es hier insbesondere nicht zumutbar,dem Vermieter eine Vertragspartei aufzuzwingen. Zugleich sind damit sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden ausgeschlossen,die auf eine Vertragsverweigerung zurückzuführen sind. Bei der Auslegung des Begriffs „Angehörige“ ist zu berücksichtigen,dass die Ausnahmevorschrift des Absatzes 5 dem Erwägungsgrund 4 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG Rechnung zu tragen hat. Hiernach „ist es wichtig,dass im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleibt“.Der Begriff des Angehörigen
erfasst damit Mitglieder des engeren Familienkreises,nämlich Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner und Geschwister. Er dürfte damit im Wesentlichen mit dem Begriff der engen Familienangehörigen im Sinne des § 573 Abs.1 Nr.2 BGB übereinstimmen.

Zu § 20 (Zulässige unterschiedliche Behandlung)

§ 20 regelt,in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung,der Religion oder Weltanschauung,des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts, die den Tatbestand des § 19 Abs.1 erfüllt, gleichwohl zulässig ist. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes liegt dann nicht vor.Die Norm ist als Rechtfertigungsgrund ausgestaltet. Der Anbieter muss also nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung darlegen und beweisen. Bei einer mittelbaren Benachteiligung (§ 3 Abs.2) sind Fragen der zulässigen Ungleichbehandlung bereits auf Tatbestandsebene zu entscheiden; es werden also viele in § 20 geregelte Fragen bereits an dieser Stelle (und nicht erst auf der Ebene der Rechtfertigung)zu prüfen sein. Unberührt von alledem bleibt das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs.2, das der Umsetzung der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG dient, denn in dieser Richtlinie sind entsprechende Rechtfertigungsgründe nicht vorgesehen.

Satz 1 enthält den Grundsatz,wonach Unterscheidungen zulässig sind,für die ein sachlicher Grund vorliegt. Dieser Rechtfertigungsgrund ist erforderlich,weil bei den genannten Merkmalen – anders als bei Unterscheidungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft – Differenzierungen im allgemeinen Zivilrecht oft akzeptiert oder sogar höchst erwünscht sind. Beispielhaft erwähnt seien hier nur Preisrabatte für Schülerinnen und Schüler oder für Studierende oder gesonderte Öffnungszeiten für Frauen in
Schwimmbädern. Andere Unterscheidungen werden von den Betroffenen zwar subjektiv als diskriminierend empfuden, dienen objektiv aber notwendigen Zwecken, etwa der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten und damit der Schadensverhütung. All diese Unterscheidungen können und sollen weiterhin möglich sein;denn hierbei handelt es
sich nicht um Diskriminierungen,also sozial verwerfliche Unterscheidungen. Satz 1 dient damit auch der Umsetzung von Artikel 4 Abs.5 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG, wonach es gerechtfertigt sein kann,Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitzustellen.

Die Feststellung eines sachlichen Grundes bedarf einer wertenden Feststellung im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und entzieht sich wegen der Reichweite des allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes einer abschließenden näheren Konkretisierung.Die sachlichen Gründe können sich zunächst aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergeben.Es können Umstände sein, die aus der Sphäre desjenigen stammen,der die Unterscheidung trifft, oder aber aus der Sphäre desjenigen,der von der Unterscheidung betroffen ist.

Das Erfordernis einer Abwägung im Einzelfall kommt auch im bereits erwähnten Rechtfertigungsgrund des Artikels 4 Abs.5 der Richtlinie 2004/113/EG zum Ausdruck. Der Erwägungsgrund 17 dieser Richtlinie stellt darüber hinaus klar,dass beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen die jeweiligen Möglichkeiten nicht in jedem Fall gleichermaßen geboten werden müssen,sofern dabei nicht Angehörige des einen Geschlechts besser gestellt sind als die des anderen. Es ist also sachlich gerechtfertigt,Waren und Dienstleistungen geschlechtspezifisch anzubieten,sofern dies sachlichen Kriterien Rechnung trägt. Ein weiteres Beispiel sind etwa Sportveranstaltungen, die nur Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind (siehe Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG).

In der Praxis werden meist die Regelbeispiele in Nummer 1 bis 4 einschlägig sein,die – nicht abschließend – die wichtigsten Fallgruppen umreißen und zugleich eine Richtschnur für die Auslegung des Grundtatbestandes geben können. Nummer 1 rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung, die der Vermeidung von Gefahren,der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient.Zweck der Vorschrift ist vor allem die Notwendigkeit, bei Massengeschäften die Beachtung von Verkehrssicherungspflichten durchzusetzen.So kann es z.B.in Freizeitparks erforderlich sein,den Zugang zu Fahrgeschäften für Menschen mit einer körperlichen Behinderung zu beschränken oder aber auf einer Begleitperson zu bestehen.Ein weiteres Beispiel ist der Schutz von Opfern sexueller Gewalt durch Einrichtungen, die nur Angehörigen eines Geschlechts Zuflucht bieten (sie- he Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG).

Der Vermeidung von Gefahren,der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art kann die unter- schiedliche Behandlung regelmäßig nur dienen,wenn sie zur Zweckerreichung grundsätzlich geeignet und erforderlich ist. Willkürliche Anforderungen sind deshalb von Nummer 1 nicht gedeckt. Dem Anbieter steht hierbei allerdings ein gewisser Spielraum zur Verfügung.Das ist zum einen deshalb erforderlich,weil etwa eine vorbeugende Schadensverhütung zwangsläufig auf Prognosen beruht,die mit Unsicher- heiten behaftet ist.Zum anderen kann bei der Abwicklung von Massengeschäften auf eine Standardisierung nicht ver- zichtet werden. So kann es etwa gerechtfertigt sein, den Zugang zu risikobehafteten Leistungen (z.B.Ausübung gefährlicher Sportarten in einer privaten Anlage) erst Kunden ab 18 Jahren zu erlauben.

Nummer 2 trägt der Tatsache Rechnung,dass es insbesondere Unterscheidungen nach dem Geschlecht gibt,die auf das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit reagieren.Strukturell ähnelt der Rechtfertigungsgrund einer positiven Maßnahme (§ 4). Maßnahmen dieser Art – wie etwa getrennte Öffnungszeiten in Schwimmbädern und Saunen,die Bereithaltung von Frauenparkplätzen sind sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert.

Die Vorschrift rechtfertigt Unterscheidungen nur dann,wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen.So sind Frauen generell einer größeren Gefahr als Männer ausgesetzt, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden. Es kann deshalb gerechtfertigt sein,in Parkhäusern Frauenparkplätze zur Verfügung zu stellen,auch wenn sich im Einzelfall nicht nachweisen lassen sollte,dass besondere Gefahren drohen,etwa bei einem beleuchteten Parkplatz in einem sicheren Einkaufcenter. Nicht jedes subjektive Sicherheitsbedürfnis reicht jedoch zur Rechtfertigung einer Unterscheidung aus. Wenngleich keine Bedrohungslage nachgewiesen werden muss,ist es doch nötig,dass einem verständlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung getragen werden soll. Eine beispielsweise auf Xenophobie beruhende pauschale Angst vor „dem Islam“ oder „den Juden“ kann daher eine Ungleichbehandlung nach dem Merkmal der Religion nicht rechtfertigen.

Nummer 3 erfasst diejenigen Fälle,in denen Personen wegen einer Behinderung,der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein besonderer Vorteil gewährt wird.Mit dieser Bevorzugung – meist wird es sich um Preisnachlässe oder andere Sonderkonditionen bei der Anbahnung, Durchführung oder Beendigung von Massengeschäften handeln – ist notwendigerweise eine Benachteiligung aller anderen verbunden. Hier besteht kein Anlass,den Grundsatz der Gleichbehandlung durchzusetzen.Die gewährten Vergünstigungen reagieren nämlich entweder darauf, dass bestimmte Gruppen typischerweise weniger leistungsfähig sind:Rabatte für Schüler und Studenten etwa sind damit zu begründen, dass sie meist nicht über ein Erwerbseinkommen verfügen. Oder aber die Vergünstigungen bezwecken die gezielte Ansprache von Kundenkreisen,die der Anbieter anlocken möchte. Diese Maßnahmen sind also nicht diskriminierend,sondern im Gegenteil sozial erwünscht bzw.Bestandteil einer auf Wettbewerb beruhenden Wirtschaft. Ein Verbot dieser Praktiken würde auch den objektiv benachteiligten Personenkreisen nicht helfen,denn der Anbieter würde nicht mit der Erstreckung der Vorteile auf alle Kunden reagieren,sondern mit dem Verzicht auf jegliche Vergünstigung.

Anders ist es,wenn die Gewährung gezielter Vorteile dazu dient,eine diskriminierende Verhaltensweise bei Massengeschäften nur zu tarnen. Das wäre etwa bei einer Preisgestaltung denkbar,bei der das regulär geforderte Entgelt weit über dem Marktpreis liegt, so dass es dem Anbietenden im Ergebnis nur darum geht,den Kundenkreis auf diejenigen Personen zu beschränken,die Adressaten der „besonderen Vorteile“ (tatsächlich aber des Normalpreises) sind. Die Voraussetzungen von Nummer 3 sind hier nicht gegeben, weil hier ein Interesse besteht,diese Ungleichbehandlung zu unterbinden.

Nummer 4 regelt die zulässige unterschiedliche Behandlung, die an die (tatsächliche oder ihm zugeschriebene)Religion oder Weltanschauung des Benachteiligten anknüpft.Es geht hierbei meist um Fälle, bei denen die unterschiedliche Behandlung auf religiösen oder weltanschaulichen Motiven des Benachteiligenden beruht.

Nimmt jemand in einer Weise am privaten Rechtsverkehr teil, die Ausdruck seiner religiösen Grundhaltung ist, so wird sein Handeln nicht nur durch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs.1 GG,sondern auch durch seine Glaubensfreiheit, Artikel 4 Abs.1 GG, geschützt. Übt der Gläubige einen Beruf aus,der die Einhaltung bestimmter religiöser Vorgaben fordert (etwa der islamische Metzger, der das Fleisch von Tieren verkaufen will, die nach islamischen Regeln geschlachtet worden sind),so wird sein Handeln von Artikel 12 Abs.1 bzw.Artikel 2 Abs.1 i.V.m. Artikel 4 Abs.1 GG geschützt (vgl.BVerfGE 104,337, 346 – „Schächten “). Dieselben Überlegungen gelten für weltanschaulich motiviertes Handeln.

Darüber hinaus ist zu beachten,dass Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs.3 WRV den Religionsgemeinschaften und den ihnen zugeordneten Einrichtungen die Freiheit bei der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zusichert. Dasselbe gilt gemäß Artikel 140 GG i.V.m.Artikel 137 Abs.7 WRV für Weltanschauungsgemeinschaften.Daher erfasst die Regelung nicht nur die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften selbst,sondern auch die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,wenn die Einrichtungen der Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften nach deren Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl.BVerfGE 70,138 (162);57,220 (242);53,366 (391);46,73 (85f.)).

Dabei sind die Begriffe der Ordnung und Verwaltung weit auszulegen.Dazu gehören etwa karitative Tätigkeiten, das kirchliche Dienst-und Arbeitsrecht,aber auch die Verwaltung des eigenen Vermögens.Nimmt eine Kirche,eine ihr zugeordnete Einrichtung oder eine Weltanschauungsgemeinschaft am privaten Rechtsverkehr teil,ist zunächst zu beurteilen,ob die in Frage stehende Tätigkeit zu ihren eigenen Angelegenheiten gehört oder nicht.Dabei ist das dem Tun zugrunde liegende Selbstverständnis der Kirche oder Weltanschauungsgemeinschaft entscheidend.Ist das Rechtsgeschäft karitativer Natur,so liegt die Bejahung der eigenen Angelegenheit nahe.Ist von einer eigenen Angelegenheit auszugehen,so ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zwar nur in den Schranken der für alle geltenden Gesetze gewährleistet. Darunter fallen aber nur die Gesetze,die für die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann (BVerfGE 66, 1,20).Dabei kommt dem Selbstverständnis der Gemeinschaft wiederum besonderes Gewicht zu (BVerfGE 66,1,22). Auch bei Nummer 4 handelt es sich um ein Regelbeispiel, das den Bereich des religiös oder weltanschaulich motivierten Handelns nicht abschließend normiert.Von dem Wortlaut des Regelbeispiels nicht erfasste sonstige religiös oder weltanschaulich motivierte Ungleichbehandlungen können daher im Einzelfall ebenfalls sachliche Gründe im Sinne des § 21 Satz 1 darstellen.

Dies bedeutet aber nicht,dass jedes religiöse oder weltanschauliche Motiv eine an sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene Differenzierung rechtfertigt.Artikel 4 Abs.1 GG schützt das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, beispielsweise auch bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.Der Metzger etwa,dem gesetzlich verboten wird, Fleisch von geschächteten Tieren zu verkaufen,kann seinen Beruf nicht mehr den islamischen Regeln entsprechend ausüben. Ein Verbot,Kundinnen ohne Kopftuch zu benachteiligen,würde dementsprechend nur dann den grundrechtlichen Schutzbereich betreffen,wenn sich der Metzger auf einen Glaubenssatz berufen könnte,der es ihm verbietet, Fleisch an Frauen zu verkaufen,die kein Kopftuch tragen.Den Metzger träfe insoweit die Darlegungslast (vgl.BVerwGE 94,82 ff.).Er müsste ernsthaft darlegen können,dass das Betreiben einer islamischen Metzgerei nicht nur die Einhaltung bestimmter Regeln bei der Schlachtung der Tiere,sondern auch eine bestimmte Auswahl der Kundschaft erfordert. Dabei genügte nicht die Berufung auf behauptete Glaubensinhalte und Glaubensgebote; vielmehr müsste ein Gewissenskonflikt als Konsequenz aus dem Zwang,der eigenen Glaubensüberzeugung zuwider zu handeln, konkret, substantiiert und objektiv nachvollziehbar dargelegt werden (vgl.BVerwGE 94,82 ff.).

Absatz 2 enthält eine besondere Bestimmung für private Versicherungsverträge nach § 19 Abs.1 Nr.2.Sie regelt, unter welchen besonderen Vorraussetzungen die Ungleichbehandlung wegen der in § 20 Abs.1 Satz 1 genannten Merkmale bei der Festlegung von Prämien und Leistungen durch die Versicherungen zulässig ist. Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt, bleibt bei der Vertragsgestaltung (insbesondere der Prämien- oder Leistungsbestimmung), aber auch bei der Entscheidung über den Vertragsschluss selbst,die Berücksichtigung der von diesem Gesetz erfassten Risiken möglich. Die Einbeziehung sämtlicher Privatversicherungsverträge (einschließlich ihrer Anbahnung,Durchführung und Beendigung) in den Anwendungsbereich des allgemeinen privatrechtlichen Benachteiligungsverbots soll vor Willkür schützen;sie soll aber nicht die auch im Interesse der Versicherten erforderliche Differenzierung nach dem ex ante beurteilten individuellen Risiko unmöglich machen. Diese Differenzierung nämlich gehört zu den Grundprinzipien der privatrechtlichen Versicherung.

Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen dem Merkmal Geschlecht als Risikofaktor bei der versicherungsmathematischen Kalkulation und den Merkmalen Religion oder Weltanschauung,Behinderung,Alter und sexuelle Identität. Im Hinblick auf das Merkmal Rasse und ethnische Herkunft ist es den Versicherungen dagegen einschränkungslos verboten, dieses als Risikofaktor zu verwenden.

Die Anforderungen an die Berücksichtigung des Geschlechts als versicherungsmathematisher Faktor sind in Satz 1 geregelt.Dieser greift die Formulierung in Artikel 5 Abs.2 Satz 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG auf und setzt diese Bestimmung im Bereich des Versicherungsvertragsrechts um.Die Rechtfertigung der Berücksichtigung des Merkmals Geschlecht bei der Bestimmung von Prämien und Leistungen greift danach nur ein,wenn es sich bei dem Geschlecht um einen „bestimmenden Faktor“ bei der Risikobewertung handelt.Das Geschlecht darf also nicht nur ein Differenzierungskriterium unter vielen sein, sondern es muss sich um einen maßgeblichen Faktor bei der Beurteilung der versicherten Risiken handeln,wenn auch nicht unbedingt um den Einzigen. Dessen Heranziehung darf nicht willkürlich sein.

„Relevant “ und „genau “ sind hierbei nur Daten,die eine stichhaltige Aussage über das Merkmal Geschlecht als versicherungsmathematischen Risikofaktor erlauben.Die Daten müssen deshalb verlässlich sein,regelmäßig aktualisiert werden und auch der Öffentlichkeit zugänglich sein. Hiervon macht Satz 2 entsprechend Artikel 5 Abs.3 der erwähnten Richtlinie eine sozialpolitisch motivierte Ausnahme: Kosten,die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung entstehen, dürfen nicht geschlechtsspezifisch in Ansatz gebracht werden. Die Norm folgt damit insoweit auch den Forderungen des Deutschen Bundestages, die im Entschließungsantrag vom 30.Juni 2004 niedergelegt sind (Bundestagsdrucksache 15/3477).

Satz 3 regelt die Voraussetzungen,unter denen Versicherungen die Merkmale Religion oder Weltanschauung,Behinderung,Alter oder sexuelle Identität als Risikofaktoren bei der Festlegung der Prämien und Leistungen heranziehen können. Diese muss auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen,insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. Dem liegt der Gedanke zugrunde,dass als Risikomerkmale ohnehin nur solche Umstände geeignet sind,die zu vertretbaren Kosten statistisch erfassbar sind und einen deutlichen statistischen Zusammenhang mit der Schadenserwartung haben (Wandt, Geschlechtsabhängige Tarifierung in der privaten Kranken-
versicherung,VersR 2004,1341,1432).

Der Begriff „anerkannte Prinzipien risikoadäquater Kalkulation “ kann als eine Zusammenfassung der Grundsätze gesehen werden,die von Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von Prämien und Deckungsrückstellungen an- zuwenden sind.Diese Grundsätze haben gesetzliche Grundlagen (z.B.§ 11 VAG,§ 65 VAG sowie aufgrund dieser Vorschrift erlassene Rechtverordnungen,§ 341f HGB für die Lebensversicherung).Es sind bestimmte Rechnungsgrundlagen,mathematische Formeln und kalkulatorische Herleitungen zu verwenden, wobei hierbei, falls vorhanden oder bei vertretbarem Aufwand erstellbar, auch statistische Grundlagen (z.B.Sterbetafeln) heranzuziehen sind. Ferner muss auf anerkannte medizinische Erfahrungswerte und Einschätzungstabellen der Rückversicherer zurückgegriffen werden. Insgesamt trifft die Versicherungen damit eine gesteigerte Darlegungs-und Beweislast.”

Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/017/1601780.pdf

Gelbe Armbinde als Enthinderungssignal im Straßenverkehr?

Fast jeder kennt sie, die gelben Armbinden mit drei schwarzen Punkten. Viele glauben, daß es sich für ein spezielles Zeichen für Blinde handelt, doch das stimmt nicht (Zitat FeV):

Zitat:

“§ 2 Eingeschränkte Zulassung

  1. Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
  2. Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
  3. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__2.html

Es kann für Autisten aus verschiedenen Gründen von Vorteil sein, wenn in manchen Situationen offen erkenntlich ist, daß beispielsweise nicht alles was passiert auch sicher erfasst wird. Und genau das wird in der Öffentlichkeit mit diesem Zeichen gemeinhin am meisten verbunden. Die Beschränkung auf körperlich Behinderte und Blinde, kann man wohl etwas flexibel deuten, denn Autismus ist bekanntlich auch körperlich zu nennen und hat vor allem nicht selten eindeutige Relevanz in Bezug auf den Straßenverkehr.

Letztlich muß die Verwendung dieses Zeichens in verschiedenen möglichen Formen (z.B. auch als Anstecker) jeder Autist für sich selbst entscheiden und verantworten. Eine gezielte Anwendung beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann ohne verbale Erklärung im Zweifel angemessenere Reaktionen und Verständnis erwirken. Andererseits sind Probleme durch aufdringliche ungefragte Hilfsbereitschaft möglich. Probieren geht über studieren.

Barrierefreie Kommunikation

Auch Autisten haben Rechte, die Kommunikation in manchen Bereichen erleichtern sollen. Im Folgenden betrifft dies den Anspruch auf “andere geeignete Kommunikationshilfen” wie es der Gesetzgeber unten nennt, wenn auch in der KHV §3 nur gestütze Kommunikation bei “autistischen Störungen” explizit aufgeführt wird, für welche die Kosten vom Amt übernommen werden. Es ist jedoch folgerichtig, daß es dadurch auch einen Anspruch auf schriftliche Kommunikation von zuhause aus gibt (Email, Chat, Brief), die in ihrer Antwortgeschwindigkeit der Behörde im Sinne der Barrierefreiheit einen möglichst geeigneten Ersatz für mündliche Kommunikation darstellen sollte.

Dies gilt besonders dann, wenn für einen Autisten der Kontakt vor Ort wegen Reizüberflutung eine Überlastung wäre, die unnötiges Leid, eingeschränkte Handlungsfähigkeit, etc. verursachen und so eine Kommunikationsbarriere darstellen würde, die den Autisten hindert seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Dies muß gegebenenfalls erklärt werden, um plausibel zu machen, weswegen eine menschenwürdige Kommunikation ggf. nur von zuhause aus erfolgen kann, statt wie in anderen Fällen durch einen Dolmetscher oder durch schriftliche Kommunikation vor Ort. Erfahrungen zu dieser Thematik können gerne an die ganz oben genannte Kontaktadresse mitgeteilt werden.

Eine neuere UN-Studie hält inzwischen fest:

Zitat:

32. Submissions referred to a wide range of other community support services, often so-called centres for independent living. The support provided in such cases is geared towards information and advice, self and peer support, protection of rights and interests, shelters, housing services, training for independent living, supported decision-making and personal assistance. States mentioned transportation and communication support, such as the provision of a sign language interpreter. Community support in the form of professionalized assessments of individual needs or family crisis services, such as mediation and support in cases of violence, has been directed to families. Here, the concept of community should not be necessarily limited to a geographic and physical location: some persons with autism have found that support provided online may be more effective, in certain cases, than support received in person.

Quelle: Thematic study on the right of persons with disabilities to live independently and be included in the community; 2014

Hier wird ausdrücklich festgestellt, daß im Fall von Autisten die kulturell bedingte Online-Kommunikation eine Form von „Community“ im Sinne der Menschenrechte (z.B. CRPD, Art. 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft) ist.

Rechtliche Grundlagen für Deutschland:

Zitat:

“BGG § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

  1. Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 [Dieser lautet: “Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.” Satz 2 schließt auch die entsprechende Landesebene ein, sofern diese Bundesrecht ausführt.] in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__9.html

Bezüglich der Kommunikationshilfen besteht ein Wahlrecht:

Zitat:

“KHV § 2 Umfang des Anspruchs

  1. Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
  2. Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/khv/__2.html

Landes- und kommunalrechtlich dürfte man in der Praxis ähnliche Regelungen wenigstens aus Kulanz erwarten dürfen, da nach Art.3 GG Behinderte nicht benachteiligt werden dürfen. Ein weiterführender Link zur Landesebene: http://de.wikipedia.org/wiki/Landesgleichstellungsgesetz, sowie ein Link zu einer Übersichtssammlung über Bundesrecht und Landesrecht: http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv/bgg/

In der Praxis eventuell hilfreich: Infoblatt 10: Zur Notwendigkeit barrierefreier Kommunikation

Familienversicherung für erwachsene Behinderte in der GKV

In ähnlicher Weise wie beim Kindergeld nach EStG können Eltern, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung (und analog in der gesetzlichen Pflegeversicherung) versichert sind, die Fortsetzung der Familienversicherung wegen einer Behinderung auch über die üblichen Altersgrenzen hinaus beantragen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist SGB5 §10:

Zitat:

“(2) Kinder sind versichert […]

  1. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

Ein wesentlicher Unterschied zum Kindergeld ist der, daß der Anspruch auf Familienversicherung nach der, wenn auch wohl nicht ganz eindeutigen, geltenden Rechtsprechung vorausschauend bewertet wird, also eine rückwirkende Familienversicherung schwierig durchzusetzen ist. Daher sollte bei einer Diagnose im Erwachsenenalter so früh wie möglich die gesetzliche Krankenkasse informiert werden. Sinnvoll ist dies durchaus auch vor einer Diagnosestellung, auch wenn der Antrag dann erst viel später entschieden wird.

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