Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Merkzeichen G

“G” steht für gehbehindert und umfasst nicht nur Probleme mit dem Gehen an sich, sondern auch mit der Orientierungsfähigkeit und Hemmnisse wegen empfindlicher Wahrnehmung und Reizüberflutung (inneres psychisches Leiden). Relevant ist auch, daß die Person sich sicher und ohne unzumutbares Leiden im städtischen Straßenverkehr (unabhängig vom eigenen Wohnort) fortbewegen kann. Die in manchen Urteilen vertretene Ansicht, daß die Voraussetzungen erfüllt wären, wenn 2km nicht in 30 Minuten zurückgelegt werden können teilt die Rechtsprechung nicht einheitlich: http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_13_SB_44.04.htm
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:

Zitat:

“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. […]”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html

Dieses Merkzeichen steht Autisten oft zu.

Immer wieder kommt es auch bezüglich des Merkzeichens G vor, daß Behörden oder Gerichte Autisten die Zuerkennung verwehren, da der GdB nicht hoch genug sei. Dies ist so nicht korrekt wie z.B. aus dem Fall eines freiberuflich erwerbstätigen (!) Autisten mit GdB 50 hervorgeht, dem Merkzeichen G und B zuerkannt wurden.

Zitat:

“Das Gericht weist nach der Zwischenberatung darauf hin, dass die Merkzeichen G und B hier zu vergeben sein dürften. Insbesondere nach der Rechtsprechung des BSG ist kein Einzel-GdB von 70 im psychischen Bereich erforderlich. Auch ergibt sich dies nicht aus der VersMedV. Die Kammer geht hier von einem besonders gelagerten Einzelfall aus nach der Beweisaufnahme, so dass auch bei einem GdB von unter 80, hier 50, das Merkzeichen G zu vergeben ist und somit auch das Merkzeichen B.”

Quelle: SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13, Sitzungsprotokoll vom 30.6.2016

Ebenso ist immer wieder zu beobachten, daß Kriterien angelegt werden, die nicht rechtskonform sind. Beispielsweise die Angabe der klagende Autist könne ja zumindest manchmal alleine im nahegelegenen und seit Jahren bekannten örtlichen Supermarkt alleine einkaufen. Hierzu sei eine Aussage des autistischen Klägers im oben angeführten Verfahren SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13 zitiert, die dieser zu Protokoll gab, bevor das Gericht zu dessen oben zitierter Einschätzung kam.

Zitat:

„Es ist entspannender wenn ich jemanden dabei habe, dann muss ich mich nicht aufregen. In der Nachbarschaft habe ich [Name Supermarktkette], einen Späti und eine Buchhandlung. Da kann ich hingehen, Es gibt auch ein Kino mit Kneipe, da gehe ich eher nicht alleine hin.“

Interessant ist unter anderem diese einem weiteren Gerichtsurteil entnommene Erklärung eines einzelnen Aspektes, die veranschaulicht, daß alleine schon Schmerzen bei der Fortbewegung G begründen können, die in mindestens 40% der Fälle den Antragsteller daran hindern eine Wegstrecke zurückzulegen:

Zitat:

“Diese Schmerzen werden durch Gehen noch verstärkt, wie Dr. M. in seinem Bericht geschildert hat. Der ärztliche Sachverständigenbeirat beim BMA hat mit Beschluss von März 1987 festgestellt, dass häufige entzündliche Hautveränderungen im Genitalbereich, die zu erheblichen Schmerzen beim Gehen führen, den Nachteilsausgleich “G” rechtfertigen können. Auch bei Bauchdecken- und Narbenbrüchen bei Stoma-Trägern ist der Nachteilsausgleich “G” gerechtfertigt, wenn die Behinderung mit erheblichen Schmerzen beim Gehen verbunden ist (Beirat November 1994). Die bei der Klägerin vorliegende Behinderung ist mit den vorgenannten Behinderungen vergleichbar. Dies folgt auch aus den Aufzeichnungen der Klägerin, die diese dem Gericht überlassen hat und die das Gericht für glaubhaft hält. Danach besteht häufig ein Zustand der es der Klägerin verbietet, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Nach Auffassung der Kammer dürfte diese Häufigkeit mindestens 40% der Fälle betreffen, was nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer hier anschließt – für den Nachteilsausgleich “G” ausreichend ist (LSG Hessen Az.: L 4 SB 1351/95 ; VdK -Kommentar zu den “Anhaltspunkten” zu Punkt 30 Anm. 10 p).””

Quelle: SG Düsseldorf Az.: S 31 (38) SB 238/99 vom 30.10.2000 http://www.anhaltspunkte.de/rspr/g.htm#1
Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen G

  1. G berechtigt entweder zu einer Halbierung der KFZ-Steuer inklusive möglichem Rabatt bei der KFZ-Haftpflichtversicherung oder zum Kauf einer Wertmarke (unter 100€ pro Jahr falls man kein “Sozialfall” ist, die genaue Summe ändert sich immer mal), die mit dem Schwerbehindertenausweis deutschlandweit als Flatrate-Fahrkarte im ÖPNV nach bestimmten nicht ganz einfach zuverstehenden Regeln genutzt werden kann.
  2. Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe von 17 % bei Alter ab 65 oder voller Erwerbsminderung.
  3. Wahlweise Ansatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten ab dem 1. km statt der pauschalen 0,30€/km ab dem 21. km. Das Gleiche gilt für Familienheimfahrten, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. (gilt bei GdB 50 und G sowie ab GdB 70 ohne Merkzeichen)
  4. Ab GdB 70 (?) und G (oder GdB 80 ohne Merkzeichen): Abzugsbetrag für Privatfahrten im eigenen Kfz (oder sonstigen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis (und fremden Kfz?), sofern kein eigenes Kfz besessen wird) neben dem erhöhten Steuerfreibetrag als außergewöhnliche Belastung in der Regel bis zu 3.000 km x 0,30€ = 900€.
  5. Neben Rabatten bei der Kfz-Haftpflicht gibt es auch oft Rabatte bei Autohändlern, wenn G nachgewiesen wird. Fluglinien geben ebenfalls teilweise freiwillig Rabatte.

Merkzeichen B

“B” bedeutet, daß man das Recht hat in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos eine Begleitperson mit sich zu führen, was in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln (die Kriterien sind weiter gefasst als bei der Wertmarke, sie umfassen auch den Fernverkehr der Bahn und werden auch von einzelnen Fluglinien anerkannt) aber auch in vielen Museen, Schwimmbädern und vergleichbaren Einrichtungen gilt.

Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:

Zitat:

“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html

Die Voraussetzungen werden bei Autisten denen zu “G” gleichen, weswegen ein Autist, der G bekommt auch immer B bekommen sollte. Eine solche Verknüpfung leitete sich aus dem Verweis von Kapitel 32 zu Kapitel 30, 4 und 5 in den AHP ab, wobei die Eingruppierung von Autisten dort nicht klar vorgenommen wurde. Die AHP besaßen keinen Gesetzescharakter. Inzwischen gilt als entsprechende gesetzliche Grundlage seit geraumer Zeit die VersMedV.

Zitat:

“AHP Kapitel 32(3)Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei

[…]

den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten,geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.”

Quelle: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Publikationen/anhaltspunkte-f…

Immer wieder kommt es bezüglich der Merkzeichen G und B vor, daß Behörden oder Gerichte Autisten die Zuerkennung verwehren, da der GdB nicht hoch genug sei. Dies ist so nicht korrekt wie z.B. aus dem Fall eines freiberuflich erwerbstätigen (!) Autisten mit GdB 50 hervorgeht, dem Merkzeichen G und B zuerkannt wurden.

Zitat:

“Das Gericht weist nach der Zwischenberatung darauf hin, dass die Merkzeichen G und B hier zu vergeben sein dürften. Insbesondere nach der Rechtsprechung des BSG ist kein Einzel-GdB von 70 im psychischen Bereich erforderlich. Auch ergibt sich dies nicht aus der VersMedV. Die Kammer geht hier von einem besonders gelagerten Einzelfall aus nach der Beweisaufnahme, so dass auch bei einem GdB von unter 80, hier 50, das Merkzeichen G zu vergeben ist und somit auch das Merkzeichen B.”

Quelle: SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13, Sitzungsprotokoll vom 30.6.2016

Ebenso ist immer wieder zu beobachten, daß Kriterien angelegt werden, die nicht rechtskonform sind. Beispielsweise die Angabe der klagende Autist könne ja zumindest manchmal alleine im nahegelegenen und seit Jahren bekannten örtlichen Supermarkt alleine einkaufen. Hierzu sei eine Aussage des autistischen Klägers im oben angeführten Verfahren SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13 zitiert, die dieser zu Protokoll gab, bevor das Gericht zu dessen oben zitierter Einschätzung kam.

Zitat:

„Es ist entspannender wenn ich jemanden dabei habe, dann muss ich mich nicht aufregen. In der Nachbarschaft habe ich [Name Supermarktkette], einen Späti und eine Buchhandlung. Da kann ich hingehen, Es gibt auch ein Kino mit Kneipe, da gehe ich eher nicht alleine hin.“

Merkzeichen RF

“RF” bedeutet rundfunkgebührenbefreit, seit der Einführung des Rundfunkbeitrags Anfang 2013 wird gemäß §4 Abs. 2 RBStV keine volle Befreiung mehr gewährt, sondern lediglich eine Ermäßigung auf ein Drittel. Die Anspruchsvoraussetzungen hatten sich im Zuge der Einführung des Rundfunkbeitrags nicht geändert.

Autisten erfüllen die Voraussetzungen für RF, wenn sie wegen Reizüberflutung, daraus aufgrund derartiger Barrierelastigkeit entstehendem Leiden und Unfähigkeit der Veranstaltung halbwegs zu folgen nicht in der Lage sind öffentliche Veranstaltungen unter zumutbaren Bedingungen zu besuchen.

Bis heute wird vom Behörden und auch manchen Gerichten bei Autisten darauf verwiesen, daß nur bei einem GdB von 80 das Merkzeichen RF zuerkannt werden kann. Das ist so jedoch nicht korrekt wie z.B. aus LSG Berlin-Brandenburg Az. L 13 SB 1/11 vom 22.08.2013 deutlich wird. In diesem Fall war dem Kläger Agoraphobie attestiert worden, was rechtlich gut vergleichbar mit den Folgen von Barrieren für Autisten ist:

Zitat:

“Ein ständiger Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen kann auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen gegeben sein (vgl. BSG, Urteile vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 2/11 R und vom 28. Juni 2000 – B 9 SB 2/00 R -; Urteil des Senats vom 14. März 2013 – L 13 SB 76/11 – und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2013 – L 3 SB 3862/13 -). Nach dem zitierten Urteil des BSG vom 16. Februar 2013 liegt ein gesundheitlich bedingter Härtefall, der die Zuerkennung des Merkzeichens ‚RF‘ rechtfertigt, regelmäßig auch dann vor, wenn eine Person mit einem GdB von weniger als 80 wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Insoweit handelt es sich allerdings wegen des Nichterreichens eines GdB von 80 um einen nach landesrechtlichen Voraussetzungen geregelten Härtefall, so dass die Befreiung bzw. Ermäßigung in das Ermessen der Rundfunkanstalt gestellt ist.

Dies zugrunde gelegt liegen zur Überzeugung des Senats die gesundheitlichen Voraussetzungen für das von der Klägerin begehrte Merkzeichen ‚RF‘ ab der Antragstellung im Jahre 2009 vor. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. M, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Klägerin aufgrund der bestehenden Agoraphobie seit der Antragstellung unverändert nicht in der Lage ist, an entsprechenden Veranstaltungen im zuvor skizzierten Sinne teilzunehmen. Er hat überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin bestehenden Ängste und Phobien verbunden mit Panikstörungen auf schwerwiegende Traumatisierungen in der Kindheit, Jugend und Ehe zurückzuführen sind. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass diese Störungen nahezu unverändert fortbestehen. Zwar gelingt es der Klägerin zwischenzeitlich gelegentlich Einkäufe im geringen zeitlichen Umfang selbst zu tätigen und in Begleitung ihrer Tante vereinzelt Straßenbahn und Bus zu fahren. Gleichwohl leidet sie unverändert an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die dazu führen, dass
Menschenansammlungen von der Klägerin weitestgehend gemieden werden. Aufgrund des von dem Sachverständigen Dr. M beschriebenen Gesamtbildes der bei der Klägerin bestehenden psychischen Störungen mit zeitweiligen Panikattacken ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art teilzunehmen, die länger als 30 Minuten dauern. Die im Befundbericht des Dr. K vom 14. März 2000 nicht nähere belegte und zudem bloße Einschätzung des behandelnden Arztes, dass die Klägerin in Begleitung und auf Drängen einer Begleitperson in der Lage sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen steht dem nicht entgegen.

Der Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen führt dazu, dass mit Blick auf den zuerkannten GdB von 80 ab dem 1. Dezember 2009 ab diesem Zeitpunkt die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ gegeben sind. Für die Zeit zuvor bis zur Antragstellung ist der GdB zwar – wie nachfolgend dargelegt – lediglich insgesamt mit 70 zu bewerten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ sind indes gleichwohl auch für diesen Zeitraum erfüllt, weil die psychische Störung der Klägerin wegen der anhaltenden Phobien insoweit nicht anders zu bewerten ist und die Erhöhung des GdB von 70 auf 80 allein auf einer Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen des Wirbelsäulenleidens beruhen, mithin keine signifikante Abweichung gegeben ist, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens ‚RF‘ für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 anders zu beurteilen. Für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 wird jedoch ggf. die Rundfunkanstalt darüber zu befinden haben, ob sie einen Härtefall als gegeben ansieht.”

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg Az. L 13 SB 1/11 vom 22.08.2013 http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_13_SB_1.11.htm

In den meisten Broschüren steht, daß die Nichtzugänglichkeit für alle Veranstaltungen gelten muß, was jedoch von der Rechtsprechung nicht geteilt wird und somit eine Falschinformation ist. Aus einem Urteil hierzu, das sinngemäß Aufschluß über die anzulegenden Maßstäbe gibt:

Zitat:

“Insoweit beruft sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2002 zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.06.1987 – 9a RVs 27/85 -. Zwar hat das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung festgestellt, dass es einem Behinderten zuzumuten ist, die Hilfe Dritter bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen und dass daher ein Behinderter der von einer dritten Person in einem Rollstuhl geschoben werden muss, nicht grundsätzlich von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Allerdings darf diese Entscheidung nicht so ausgelegt werden, dass damit praktisch jeder Behinderte noch als fähig angesehen wird, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Beschränkt man nämlich die Feststellung des Bundessozialgerichts allein auf die Tatsache, dass ein Behinderter noch zu einer öffentlichten Veranstaltung hingeschoben werden kann, so ist der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen praktisch jedermann möglich, denn nur in seltenen Ausnahmefällen und bei schwersten akuten Erkrankungen wird es nicht möglich sein, einen behinderten Menschen in einen Rollstuhl zu setzen und zu einer öffentlichen Veranstaltung zu transportieren.Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung, ob jemand noch an öffentlichen Veranstaltungen in zumutbarer Weise teilnehmen kann, ist daher nicht die Frage, ob dieser Behinderte in einem Rollstuhl zu einer öffentlichen Veranstaltung hin- und zurücktransportiert werden kann, sondern entscheidend kann nur die Frage sein, ob der behinderte Mensch in ähnlichem Umfang von öffentlichen Veran­staltungen ausgeschlossen ist, wie der in der Punkt 33 der “Anhaltspunkte” aufgeführte Personenkreis, dem der Nachteilsausgleich “RF” grundsätzlich, ohne weitere Prüfung, gewährt wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in Punkt 33 der Anhaltspunkte aufgeführte Kreis von Behinderten auch ohne weiteres in der Lage wäre, mit Hilfe von Begleitpersonen an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen. Sowohl hochgradig Sehbehinderte (Punkt 33 (2) a) wie auch Behinderte mit schweren Bewegungsstörungen (Punkt 33 (2) c), können grundsätzlich unproblematisch an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Für Hörgeschädigte (Punkt 33 (2) b) gibt es sogar spezielle öffentliche Veranstaltungen. Gleichwohl schreiben die “Anhaltspunkte” vor, dass ab einem GdB von 50, das entspricht “lediglich” einer beiderseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit (gemessen ohne Hörhilfe) der Nachteilsausgleich “RF” in der Regel zu gewähren ist, obwohl keineswegs ersichtlich ist, warum diese Behinderten nicht z.B. an einer Sportveranstaltung oder ähnlichem teilnehmen könnten.”

Quelle: SG Düsseldorf – Urteil vom 23.12.2002 – Az.: S 31 SB 197/02 http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/sg_duess%2023.12.02%20197.02.htm

Im übrigen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen (Zitat aus dem untern erwähnten Urteil) “zu berücksichtigen, dass im allgemeinen auf einen Rollstuhlfahrer in der Öffentlichkeit mehr Rücksicht genommen wird als auf einen Menschen, der nicht offensichtlich schwer behindert ist.” Das dürfte bei Autisten zweifellos der Fall sein.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht – Urteil vom 30.06.2005 – Az.: L 15 SB 106/04 http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_15_SB_106.04.htm

ESH-Musterattest zur Einforderung barrierefreier Kommunikation

Sprachlich geglätteter Mustertext, bewährt durch die Entscheidung BSG B9SB5/13B (Link zur ESH-Meldung):

Zitat:

Ärztliches Attest[Personendaten des Autisten]

Aufgrund der hier festgestellten Behinderung ist der Obengenannte als dauerhaft verhandlungsunfähig im Bezug auf mündliche Verhandlungen bei Gericht, in Behörden, etc. zu betrachten. Seine persönlichen Eigenschaften, die im Rahmen der Behinderung ausschlaggebend sind, sind auch nicht veränderbar und werden sein Leben lang bestehen bleiben. Bei dieser Art von Behinderung ist es allerdings möglich, Barrierefreiheit herzustellen, indem Befragungen auf fernschriftlichem Weg, z.B. Telefax, E-Mail, Brief, vorgenommen werden.

Aufgrund dieser Behinderung können die betreffenden Personen in bestimmten Situationen, wie sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht darstellt, nicht in adäquater Weise ihre eigenen Interessen vertreten, sie können sich nicht in geeigneter Weise ausreichend Gehör verschaffen, da in dieser Art der Vortrag nicht möglich ist. Außerdem können solche Situationen aufgrund der Reizüberflutung zu Störungen in der Reizverarbeitung einschließlich psychischen Schmerzen führen.

Insbesondere das Eingehen durch erneutes Nachfragen, Umformulieren von Fragen, Pausen einschieben, führt häufig zu dem Gegenteil des Erwünschten. Solche Situationen sind insgesamt für derart Behinderte unzumutbar. Sollte die betreffende Person ausnahmsweise in ihrem eigenen Ermessen, einen solchen Termin aufgrund der eigenen Einschätzung ihrer aktuellen Verfasstheit und der sonstigen Faktoren der jeweiligen Situation freiwillig wahrnehmen wollen, darf dies nicht verallgemeinernd, als Widerlegung der hier enthaltenen Feststellung gewertet werden.

Abschließend ist zu sagen, daß diese allgemeinen Feststellungen lebenslang gelten werden.

BSG stärkt Anspruch von Autisten auf barrierefreie Kommunikation

Das Bundessozialgericht hat in einer Präzedenzentscheidung klargestellt, daß Autisten unter barrierefreien Umständen begutachtet werden müssen. Besonders ging es um die Barrierefreiheit der Kommunikation mit dem Gutachter. Bisher folgten Richter oft den eigenen abwiegelnden Angaben der Gutachter, die dies meist ablehnten.

In diesem Fall lehnten das zuständige Versorgungsamt wie auch die ersten zwei sozialgerichtlichen Instanzen ab, die Gutachter zu der Beachtung barrierefreier Rahmenbedingungen zu verpflichten, beziehungsweise entsprechend kompetente Gutachter zu suchen (ein Gutachter, der etwas von Autismus versteht, wird sicherlich nicht Autisten unzumutbaren Begutachtungsumständen aussetzen). Aus diesem Grund lehnte der autistische Kläger alle bestellten Gutachter ab, betonte aber zugleich stets, daß er zu einer Begutachtung unter barrierefreien Umständen bereit sei. Ohne die ernsthafte Bereitschaft zu barrierefreier fernschriftlicher Kommunikation werde er erheblich benachteiligt, da die meisten anderen Personen mit Gutachtern kommunizieren, sich also auch erklären, die eigene Sicht darstellen, auf Punkte hinweisen, die sonst nicht berücksichtigt würden und Mißverständnisse interaktiv richtigstellen können würden. Das Landessozialgericht sah die eigene Amtsermittlungspflicht jedoch bereits durch den Umstand erfüllt, daß der Autist vermeintlich die Mitwirkung verweigerte und ließ die Revision beim BSG trotz entsprechendem Antrag nicht zu.

Ebenso gingen die Vorinstanzen davon aus, daß die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem autistischen Kläger genug Gelegenheit zum Sachvortrag gegeben habe, auch wenn sie gemäß einem vorliegenden ärztlichen Attest nicht als barrierefrei betrachtet werden konnte.

Das Bundessozialgericht erkannte in seiner Entscheidung vom 14.11.2013 Az. B9SB5/13B hierin eine Rechtsverletzung der Vorinstanzen und verwies die Sache zurück an das Landessozialgericht, welches sich nun damit auseinanderzusetzen hat, wie eine barrierefreie Begutachtung von Autisten gestaltet werden muß.

In seiner Begründung nahm das BSG entsprechend der vorliegenden Akte Bezug auf
– dieses ESH-Musterattest: Link
– das ESH-Informationsblatt 10: Link

Einzelne Zitate aus der Entscheidung:

Zitat:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).Der Kläger hat zur Begründung seiner auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag angegeben. Durch Bezugnahme auf die gerichtliche Beweisanordnung vom … ist ein Beweisthema iS des § 403 ZPO hinreichend dargetan worden. Ferner hat der Kläger auch dargelegt, dass das LSG seinem Antrag, ein Gutachten unter Zugrundelegung der Grundsätze der Barrierefreiheit erstellen zu lassen, ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen ist, obwohl es sich hierzu hätte gedrängt fühlen müssen.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das angegriffene Urteil des LSG vom … beruht iS des § 160 Abs 2 Br 3 SGG auf dem vom Kläger bezeichneten Verfahrensmangel; es ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergangen.

 

Zitat:

…, hat der Kläger bereits mit Schreiben vom … dem LSG eine Kopie des „Autisten-Informationsblatt 10“ vorgelegt, welches sich mit der „Notwendigkeit barrierefreier Kommunikation“ befasst und als Mindestanforderungen beschreibt, dass die körperliche Begutachtung getrennt von der Kommunikation vorzunehmen sei und letztere fernschriftlich aus der vertrauten Umgebung erfolgen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte sich das LSG im Vorhinein gedrängt sehen müssen, mit dem Sachverständigen diese ggf zu berücksichtigenden Umstände zu klären, insbesondere zu ermitteln, welche Art der Exploration für den Kläger zumutbar ist. Dazu hat Dr. … bereits mit Schriftsatz vom … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund seiner festgestellten Behinderung als dauerhaft verhandlungsunfähig in Bezug auf mündliche Verhandlungen bei Gericht zu betrachten sei und nicht in adäquater Weise seine eigenen Interessen vertreten könne, da bei mündlichem Vortrag eine Reizüberflutung zu Störungen in der Reizverarbeitung einschließlich psychischer Schmerzen führen könne. …Diesen Gegebenheiten hat das LSG nicht hinreichend Rechnung getragen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Insbesondere liegt es nahe, dass eine … abgestimmte persönliche Untersuchung des Klägers verbunden mit einer entsprechenden Exploration und Testung durchgeführt werden kann.

Vorsicht: In anderen nicht von uns verantworteten Internetseiten zur oben behandelten Entscheidung BSG B 9 SB 5/13 B finden sich teilweise sachlich falsche Details.

Umfrage zum Stand der Einführung elektronischer Versorgungsamtsakten

Eigentlich könnte man davon ausgehen staatliche Stellen würden verantwortlich mit extrem sensiblen Daten wie Versorgungsamtsakten umgehen. Leider sieht die Realität derzeit so aus, daß staatliche Stellen völlig überfordert mit der Datensicherheit in elektronischen Systemen sind. Dieses Problem ist die letzten Jahre auch nicht geschrumpft, sondern eher gewachsen. Einerseits weil Hacker ihren Vorsprung immer weiter ausbauen, andererseits aber auch, weil staatliche Stellen unverdrossen weiter massenweise Daten in EDV-Systeme schaufeln, die eine Verbindung zum Internet besitzen.

Um den aktuellen Stand abschätzen zu können hat die ESH alle Datenschutzbeauftragten der deutschen Bundesländer zum Stand in Sachen elektronischer Versogungsamtsakte befragt.

Die elektronische Krankenkassenkarte geistert seit Jahren relativ prominent durch die Schlagzeilen. Hier ist relativ bekannt welch gigantisches Risiko die geplante Praxis einer (wenn auch verschlüsselten) Speicherung von Millionen kompletter Patientenakten auf einem zentralen nationalen Server mit sich bringt. IT-Sicherheitsexperten lassen sich jedoch aktuell völlig offen mit Aussagen wie dieser zitieren: „Den perfekten Schutz gibt es aber auch damit nicht. Den findet man derzeit nirgendwo. Firmen, die das behaupten, sind nicht vertrauenswürdig.“ und ordnen so die Leugnung der Gefahren durch öffentliche Stellen aus Staatsräson realistisch als haltlose Beschwichtigungen ein. Was dies angeht ist informierten Autisten klar, daß hier jederzeit vorhandene Diagnosen und Befundberichte von praktisch jedermann mit den entsprechenden Fähigkeiten ausgelesen werden können. Das passiert seltener gezielt bezüglich bestimmter Personen, sondern öfter in Form der Veröffentlichung ganzer Datenbanken, sei es durch unglaublich verantwortungsloses Handeln in den Behörden (vor einigen Jahren wurde z.B. u.a. ein Satz der britischen Kindergelddaten auf CD verloren) oder durch Angriffe auf nie völlig sichere EDV-Infrastruktur.

Weniger bekannt ist, daß es bereits heute in Deutschland digitalisierte Versorgungsamtsakten gibt. Unsere Umfrage sollte auch uns selbst über den Grad der aktuellen Umsetzung und weiterer Pläne ein Bild verschaffen. Die ESH-interne Deadline zur ersten Auswertung war der 15.2.2012. Auf die Anfrage an den Bundesdatenschutzbeauftragten hin, erklärte dieser sich für mich zuständig und verwies an die Datenschutzbeauftragten der Länder, die dann umgehend angefragt wurden.

Von 16 angeschriebenen Landesdatenschutzbeauftragten antworteten 11 bis zum 15.2.2012. Erstaunlicherweise schien das Thema bei praktisch keinem Landesdatenschutzbeauftragten ohne weiteres zu beantworten gewesen zu sein. Eine Gruppe fragte selbst bei den zuständigen Stellen nach um dann Auskunft geben zu können, eine andere Gruppe interessierte sich offenbar selbst überhaupt nicht für dieses Thema und verwies an andere Stellen weiter, was natürlich bedeutet, daß eventuell erfolgende Antworten diesen Landesdatenschutzbeauftragten weiter unbekannt bleiben. Eine weitere Erkenntnis aus der Umfrage ist die, daß zur Zeit die Einführung noch in Planungsphasen befindlich ist, also auch die Interessenvertreung der Behinderten theoretisch hier noch Einfluß nehmen könnte. Die ausdrückliche Auskunft des Hamburger Landesdatenschutzbeauftragten, daß die Digitalisierung von Altbeständen erwogen wird zeigt zudem, daß niemand, der eine Akte bei einem Versorgungsamt hat künftig sicher sein kann, daß diese nicht aufgrund irgendwelcher Umstände frei zugänglich im Internet landet wie dies teils z.B. beim Träger „Die Brücke“ in Deutschland bereits passiert ist. Was einmal veröffentlicht wurde, ist im Internet praktisch nie wieder „einzufangen“. Ebenso scheint es derzeit flächendeckend üblich zu sein die von den Versorgungsämtern verfassten Dokumente in der EDV gespeichert zu halten. Diese EDV-Anlangen sind nach unserem Kenntnisstand sämlich ans Internet angeschlossen und können somit auch gehackt werden (wenn der Sachbearbeiter im Brief eine amtliche Emailadresse angibt, kann man sich praktisch sicher sein, daß das der Fall ist). Auch wenn hier ein wichtiger Teil der Unterlagen fehlt, so sind doch weitreichende Rückschlüsse alleine von diesen Daten ausgehend möglich, alleine schon da im positiven Bescheid üblicherweise die entsprechenden Diagnosen genannt werden.

Fazit: Wer noch immer glaubte eine Diagnose sei im Zeitalter geplanter elektronischer Krankenkassenkarten aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht sicher, der wird sich vielleicht auch nicht an Datenrisiken nach Beantragung von Nachteilsausgleichen im Rahmen des Schwerbehindertenstatus stören. Andere Autisten sollten sich wegen dieser Risiken umso mehr fragen, inwieweit sie sich den Diskriminierungsrisiken, die aus diesem Umständen erwachsen aussetzen wollen.

Die genauen Ergebnisse:

Edit: Hier gibt es einen lesenswerten Zeit-Artikel zur mangelnden Unabhängigkeit von deutschen Datenschutzbeauftragten.

Schulprobleme – AG Schule der ESH

Eine besondere Häufung von Fällen verzeichnet die ESH im Bereich der Schule. Autistische Kinder sind von barrierehaltigen Schulen überfordert, das dortige Personal versteht nicht was Autismus ist. Besonders verantwortungsvolle Eltern, die ihre Kinder zu ihrem Schutz aus solchen Schulen nehmen, werden gedrängt ihre Kinder gemäß der Schulpflicht wieder in die Schule zu schicken, obwohl die Bedingungen dort nicht als geeignet bezeichnet werden können. Was passiert dann erst mit autistischen Kindern, die kaum engagierte oder interessierte Eltern haben?

Autistische Kinder können unter diesen Umständen schlecht den Unterricht verfolgen, werden depressiv, äußern Suizidabsichten oder werden aufgrund der unzumutbaren Umstände physisch tätlich. In Extremfällen reicht das von verhängten Geldstrafen bis hin zu Versuchen von Behörden den Eltern das Sorgerecht zu entziehen, um dann über die autistischen Kinder ohne adäquates Wissen über Autismus verfügen zu können – eine Horrorvorstellung für Personen, die wissen, was das dann praktisch bedeutet.

Für all diese Fälle hat die ESH den Anspruch auch hier einen Durchblick zu bekommen. Aber die Bildung ist in Deutschland Ländersache, die Schulpflicht föderal geregelt – was an sich auch gut ist, nur eben für eine bundesweit agierende Interessenvertretung auch praktische Probleme mit sich bringt.

Erzählt eure Erfahrungen, wendet euch mit aktuellen Problemem an uns über das Kontaktformular oder agschule (ät) enthinderung.de (keine Form in der Anfrage erforderlich)

Schulhelfer sind aktuell ein gerne verwandtes Instrument Autisten einen Schulbesuch zu ermöglichen. Aber Schulhelfer lösen die Probleme nicht, die sind eher soetwas wie ein Leibwächter, der vor Diskriminierungen schützt – solange er eben da ist, nicht selbst merkwürdige Vorstellungen meint eigenmächtig umsetzen zu müssen oder sich für die Entlastung überforderter Lehrkräfte einspannen lässt. Und Schulhelfer sind fast nie dauerhaft da, sondern nur wenige Stunden.

Die ESH nimmt im Moment nicht Partei für ein bestimmtes Modell für Beschulung oder Bildung von Autisten. Da Autisten aber nach unserer Erfahrung oft barrierefrei schriftlich am freiesten kommunizieren können, ist es naheliegend andere Wege zu suchen, einige Ideen:

Hier gibt es auch ein Flugblatt als Basisinformation für Schulpersonal (später vielleicht auch mehrere): http://autismus.ra.unen.de/topic.php?id=2162

Ideen und Anregungen können natürlich auch gerne unter der oben genannten Emailadresse mitgeteilt werden.

Eigene Wohnung unter 25 Jahre

Möglichst ruhige und sichere Wohnbedingungen sind für Autisten sehr wichtig und im Elternhaus oft nicht gegeben. Daher kann es sich als ALG2-Empfänger und Autist lohnen einen Umzug zu beantragen, auch wenn man noch nicht 25 Jahre alt ist und wegen dem ALG2-Bezug normalerweise noch bei den Eltern leben müsste. Bei Sozialhilfebezug (in geringem Maß erwerbsfähig) gilt diese Regelung nicht. Wenn es Probleme beim Auszug wegen der untern zitierten Regelung gibt – die ESH hilft.

Zitat:

„Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Volljährige, die noch nicht 25 Jahre alt sind, erhalten seit dem 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) Alg II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie seit dem 1. April 2006 zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf.“

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/ALG2#Gesetz_zur_.C3.84nderung_des_SGB_II_un…

Zitat aus dem SGB2 §7,3:

Zitat:

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören[…]

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Allgemeine Erläuterungen zur Begründung eines vorherigen Auszugs (die Zahlen sind Fußnoten, deren Entsprechung im Zitat nicht enthalten sind, wohl aber bei der Quelle):

Zitat:

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu § 22 Abs. 2a erhalten eine nicht abschließende Liste mit möglichen Gründen für die Erteilung der Zusicherung. (Falls verfügbar, habe ich einen Verweis auf entsprechende Sozialgerichtsentscheidungen beigefügt.)Ein schwerwiegender sozialer Grund liegt demnach vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung:

„(…)

1. eine schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung besteht: das Zusammenleben von Eltern und der Person unter 25 Jahren aus physischen und/oder psychischen Gründen nicht mehr möglich ist oder ein Zusammenleben wechselseitig nicht mehr zumutbar ist,
2. ohne Umzug Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Person unter 25 Jahren besteht,
3. die Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern zu beengt sind,
4. bei Zusammenleben mit Geschwistern in der Wohnung der Eltern eine Geschlechtertrennung nicht möglich ist,6
5. ein Verweisen auf die Wohnung der Eltern mangels entsprechender Pflichten nach dem BGB (z.B. Entscheidung der Eltern gegen Gewährung von Naturalunterhalt bzw. Titel des Kindes auf Barunterhalt, § 1612 BGB, oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf Unterbringung außerhalb des Elternhauses) nicht möglich ist bzw. ein Verweisen unzumutbar ist, weil z.B. der sorgeberechtigte Elternteil sein Sorgerecht nie oder für längere Zeit nicht ausgeübt hat,
6. die Person unter 25 Jahren fremd untergebracht ist oder sich in einer Einrichtung nach § 67 SGB XII oder in anderen Einrichtungen nach dem SGB II, SGB VIII oder SGB XII aufhält, für den Fall, dass sie aus einer solchen Einrichtung eine eigene Wohnung bezieht (im Vordergrund steht hier der „Therapie-”erfolg, welcher durch Zurückziehen zu den Eltern nicht gefährdet werden soll),
7. die Person unter 25 Jahren eine eigene Familie hat (z.B. Heirat/ Lebenspartnerschaft oder Kind; ehe- oder partnerschaftsähnliche Beziehungen zählen hingegen nicht dazu).”7

Als sonstige ähnlich schwerwiegende Gründe werden in den Empfehlungen genant, wenn:

„(…)

1. der Erstauszug sachlich gerechtfertigt war oder eine Zusicherung erteilt wurde und die Umstände sich nicht verändert haben,
2. die Unter-25-Jährige schwanger ist,8
3. der unter 25-jährige Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen und eine eigene Familie gründen will. Das gilt auch für den unter 25-jährigen Partner der Schwangeren.”9

Ein weiterer Grund liegt vor, wenn die Eltern oder ein Elternteil an einen anderen Ort umziehen.10 Zudem sollte davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Ausgangslage Antragstellenden eine Zusicherung im Rahmen des Ermessens auch aufgrund anderer Lebenslagen erteilt werden kann, vor allem, wenn diese kurz vor Vollendung des 25. Lebensjahrs stehen.11

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2007/sonderbehandlungu25.aspx

Dementsprechend liegt schon fast auf der Hand, wie man auch autismusbedingt zu diesem Zweck argumentieren könnte. Unzumutbare Lebensbedingungen im Elternhaus gefährden die Gesundheit (zu der auch psychische Aspekte gezählt werden) teils erheblichst. Dazu können diverse Sinnesreize beitragen aber auch zwischenmenschliche Komplikationen, etwa wenn die Eltern oder Geschwister es nicht hinbekommen sich ausreichend autismuskompatibel zu verhalten oder gar aktiv diskriminierend auftreten (und sei es dadurch, daß jemand meint den Autisten nach eigenen Vorstellungen „erziehen“ zu müssen). Hier sind viele verschiedene Störfaktoren denkbar, die insofern dann auch relevant sind.

Eingliederungshilfen

Im SGB12 §53-60 werden die Ansprüche von Sozialhilfeempfängern auf behinderungsbedingte Eingliederungshilfen geregelt. Die Leistungen können im Rahmen eines Persönlichen Budgets in Form von Geld oder Gutscheinen ausgezahlt werden. Wir empfehlen in jedem Fall Leistungen selbst im Sinne des Arbeitgebermodells zu organisieren, da erfahrungsgemäß Träger solcher Leistungen, die alles bequem organisieren auch eigene Interessen vertreten, belastende Personalwechsel vornehmen können, ihre weltanschaulichen Vorstellungen durch Dienstvorschriften gegenüber dem zur Verfügung gestellten Personal ins eigene Privatleben tragen können und manchmal sogar heimlich nachteilige Berichte aufgrund von Mißverständnissen anfertigen und so erst neue Probleme mit entsprechendem Rechtfertigungsdruck auslösen können, die eventuell wieder dem Träger finanziell nutzen.

Laut dem Urteil LSG NRW, L 20 SO 289/10 B ER haben z.B. gehörlose Studenten im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf einen Gebärdendolmetscher um universitäre Vorlesungen verfolgen zu können, was hilft ungefähr einzuschätzen welche Ersatzleistungen im Zuge mangelnden Universellen Designs eingefordert werden können:

Zitat:

Umstritten war, ob es sich dabei um Hilfeleistung zur „schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule“ im Sinne des Paragraphen 54 SGB XII handelte. Der Landschaftsverband Rheinland hatte die Leistungen nicht bewilligt, weil er die Höherqualifikation nicht als „angemessen“ beurteilte. Die Antragstellerin benötigte in seinen Augen keine Eingliederungshilfe, da sie mit ihrem erlernten Beruf ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.Das Gericht folgte nicht dieser Begründung. Einem nicht behinderten Menschen stünde es ohne weiteres offen, nach einer Ausbildung in einem Lehrberuf ein Studium zur Erweiterung der beruflichen Qualifikationen zu beginnen und von dieser Möglichkeit werde durchaus Gebrauch gemacht. Daher müssten auch behinderten Menschen mit bereits vorhandener Berufsausbildung in einem Lehrberuf die für ein Hochschulstudium erforderlichen behinderungsbedingten Hilfen finanziert werden.

Quelle: http://www.bhsa.de/nachrichten/gericht-bestaetigt-anspruch-auf-gebaerden…

Haushaltshilfe bei ALG2 und Sozialhilfe

Der gesetzliche Anspruch auf Haushaltshilfen wurde für Empfänger von ALG2 im Urteil LSG NRW L 20 B 9/05 SO ER bestätigt. Wenn die Haushaltshilfe nicht durch den ALG2-Satz zu bezahlen ist, gilt ergänzend das SGB12. Für Empfänger von Sozialhilfe besteht der Anspruch ebenso.

Zitat:

“Die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ergibt sich nicht nur dann, wenn der Hilfe Nachfragende etwa wegen Krankheit oder eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes seinen Haushalt überhaupt nicht mehr versorgen kann, sondern auch dann, wenn er – wie im Fall der Antragstellerin wegen ihrer Oberschenkelamputation – wesentliche Verrichtungen wie Einkaufen, Unterbringung der gekauften Lebensmittel, Reinigung der Wohnung, Wechseln der Bettwäsche, Treppenhaus- und Gehwegreinigung nicht selbst erledigen kann. Da die Antragstellerin diese ihr zusätzlich entstehenden Kosten durch die Regelleistungen des § 20 SGB II nicht aufbringen kann und muss, weil ein derartiger Bedarf nicht abgedeckt werden soll, ein Anspruch nach § 27 Abs. 3 SGB XII schon wegen der bestehenden Bedürftigkeit ausscheidet, ist dieser bedarf durch die Übernahme der Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu decken.”

Quelle: http://www.my-sozialberatung.de

Mehrbedarf bei Wohnraum

Behinderungsbedingt kann ein Mehrbedarf an Wohnraum bewilligt werden. Bei ALG2 scheinen die Kreise oder Gemeinden gerne zunächst eigene pauschale Werte zu erstellen, weswegen sich derzeit auf dieser Ebene kein einheitliches Bild bietet. Bewilligt werden manchmal 10qm mehr oder auch 15qm. Diese Werte auf denen diese regionalen Ämter meist vehement beharren sind nicht unbedingt rechtmäßig. Es ist abzuwarten welche bundesweiten Standards durch die Rechtspechung geschaffen werden, denn ein bundesweiter Rechtsanspruch sollte angenommen werden können und derartige pauschale Werte gibt es in den Gesetzen nicht. Autisten könnten diesen Mehrbedarf mit der Begründung beantragen, daß für sie ihre Wohnung aufgrund der Probleme außerhalb des Privatbereichs außerordentlich wichtig ist und sie sich weit überdurchschnittlich darin aufhalten. Es kann argumentiert werden, daß klar getrennte Räumlichkeiten genötigt werden, die übersichtlich sind. Bei autistischen Kindern kann ein besonderer Bedarf an einem eigenen Zimmer in dem in angemessener Weise gespielt werden kann (z.B. Aufstellen eines Trampolins) geltend gemacht werden, wie auch ein Bedarf an einer besonders ausgeprägten Ordnung der Wohnung, die mehr Wohnfläche benötigt. Die allgemeine Rechtsgrundlage ist das derzeit (Anfang 2008) entstehende Landesrecht zur Wohnraumförderung, hier ein Beispiel:

Zitat:

“HmbWoFG § 9Größe des Wohnraums

  1. (1) Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.”

Quelle: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc….

Nach Erfahrungen kann es sinnvoll sein unter Vorlage von Versorgungsamtsausweis oder anderen Unterlagen zunächst einen Wohnberechtigungsschein zu beschaffen, der in etwa 10€ kostet und z.B. ein Jahr gültig ist. Im Rahmen der Prüfung wird nämlich auf die gleiche Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Ein Beispiel kommunaler Informationen dazu: http://www.gotha.de/index.php?id=570

Ein Anspruch kann aber nicht nur in Bezug auf die Größe einer Wohnung gegeben sein, sondern auch in Bezug auf deren eventuell kostenträchtigeren und aus Sicht von Barrierefreiheit nötigen Lage, dazu siehe auch hier.

Allgemein leitet sich ein einzelfallbedingter, nichtpauschalisierter Rechtsanspruch aufgrund der gesetzlichen Regelungen zu ALG2 und Sozialhilfe wie folgt ab:

Zitat:

SGB2 §22,1 (ALG2)Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

Zitat:

SBG12 §29,1 (Sozialhilfe)Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__29.html

Mehrbedarfe

Als Ausgleich für autismusbedingte Nachteile bestehen unter bestimmten Umständen Ansprüche auf Mehrbedarfe. Sozialhilfeempfänger mit Merkzeichen G können so pauschal einen Zuschlag von 17% auf den ihnen persönlich zustehenden Regelsatz erhalten. Diese 17% bekommen laut dem folgend zitierten Schreiben auch Empfänger von ALG2, welche Merkzeichen G besitzen und theoretisch aufgrund des Alters oder voller Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Grundsicherung hätten:

Zitat:

“Nach § 30 Abs.1 SGB XII (Sozialhilfe) erhalten Leistungsberechtigte, die voll erwerbsgemindert […] und im Besitz eines Ausweises nach § 69 Abs.5 SGB IX mit dem Merkzeichen G sind, Leistungen für einen Mehrbedarf in Höhe von 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes. Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, ist bei den Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen nicht haben, auch der nach dem SGB II zugrunde zu legende Bedarf um 17 v.H. der individuellen Regelleistung zu erhöhen.”

Quelle: Schreiben des BMWA’s vom 2.9.05 an den Petitionsausschuss des Bundestags (AZ: IIB-45-Schramm-) http://www.bag-shi.de/fachinfo/sozialpol_infos/060106_Anl1_Neues_aus_Har…

Das erste Gesetzeszitat bezieht sich auf ALG2 (bekommen Erwerbsfähige), das zweite auf Sozialhilfe (bekommen nicht Erwerbsfähige). Nicht zitiert wird SGB2 §28, in dem unter anderem ein vergleichbarer Anspruch auf Mehrbedarf für Angehörige des Antragstellers geregelt wird.

Zitat:

“SGB2 § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt

  1. Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.

[…]

  1. Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
  2. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
  3. Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html

Zitat:

“SGB12 § 30 Mehrbedarf(1) Für Personen, die

  1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
  2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

[…]

  1. Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
  2. Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
  3. Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__30.html

Autisten haben nicht selten auch Gluten- oder Lactoseallergien, die sich z.B. auf deren geistige Leistungsfähigkeit auswirken. Nach diesem Begutachtungsleitfaden ist für eine glutenfreie Kost in der Regel ein Mehrbedarf von 66,46€ anzusetzen, für lactosefreie Kost ist uns bisher kein Richtwert bekannt. Die Mehrkosten können übernommen werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung zu dem Zusammenhang vorgelegt wird. Neben Empfehlungskatalogen wie dem folgend im Zitat genannten, welche keine Gesetzeskraft besitzen, sollte immer auch eine Einzelfallprüfung möglich sein, besonders wenn die tatsächlichen Mehrkosten höher ausfallen.

Zitat:

“In der Regel werden die Aufwendungen für Krankheiten gewährt, bei denen die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung nach den Empfehlungen des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) anerkannt sind.”

Quelle: http://www.behindertenbeauftragter.de/index.php5?nid=33

Nach der Rechtsprechung besteht nicht nur Anspruch auf Mehrbedarfe für besondere medizinisch notwendige Ernährung, sondern z.B. auch für medizinisch notwendige Pflegeprodukte. Das gilt auch, wenn die Kosten von Monat zu Monat stark schwanken. Laut BSG B 1 KR 10/07 R sind jedoch bei Übernahme der Kosten durch eine Krankenkasse die Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen von 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen bei chronischem (dauerhaften) Bedarf und 2% bei nicht chronischem Bedarf auch bei ALG2 rechtmäßig, da ALG2 über dem verfassungsmäßig garantierten Existenzminimum liege. Zudem sei dazu besonders das Urteil SG Lüneburg S 30 AS 328/05 ER zitiert:

Zitat:

“Die im Antrag angegebene Höhe der Ausgaben mit ca. 240,– Euro monatlich ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, jedenfalls nicht als Bedarf, der in dieser Höhe regelmäßig jeden Monat anfällt. Die (Anfang Juli) vorgelegten Nachweise für den Monat Juni belegen Kosten in Höhe von 92,67 Euro. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bedarf entsprechend dem Gesundheitszustand von D. erheblich schwanken kann. Aus diesem Grund sind die Kosten von der Antragsgegnerin jeweils in der Höhe zu übernehmen, wie sie nachgewiesen werden.Die Leistungen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. Allerdings erscheint problematisch, dass dieses Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an die Antragstellerin zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Leistungen könnte darin möglicherweise ein Verfassungsverstoß liegen. Wie oben bereits dargelegt, ist im Rahmen des Eilverfahrens davon auszugehen, dass es sich um einen medizinisch notwendigen Bedarf an Heil- und Körperpflegeprodukten handelt. Dieser ist im speziellen Fall des Kindes D. überdurchschnittlich hoch. Aus diesem Grund reicht die Regelleistung zur Deckung des Bedarfes nicht aus. Das SGB II muss jedoch, um eine Grundsicherung zu gewährleisten, einen solchen medizinisch notwendigen Bedarf gewähren. Zwar gibt es keine Vorschrift im SGB II, wonach in besonders begründeten Einzelfällen die Regelleistungen zu erhöhen wären oder eine nicht rückzahlbare Beihilfe zu zahlen wäre. Jedoch gebietet der Individualisierungsgrundsatz, dass dieser Bedarf zu decken ist. Der Individualisierungsgrundsatz ist Ausdruck der an der Menschenwürde ausgerichteten Zielsetzung der Sozialhilfe und damit verfassungsrechtlich unverzichtbar (Brünner in LPK-SGB II, Rn. 22 zu § 20). Im früheren BSHG war der Individualisierungsgrundsatz in § 3 geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich heute in § 9 SGB XII; im SGB II ist jedoch keine entsprechende Vorschrift vorhanden. Eine Öffnung der Regelleistung für die individuelle Bedarfssituation ist damit weitgehend verhindert (Hauck/Noftz SGB II, Rn. 6 zu § 20). Da es jedoch – wie im vorliegenden Fall – in Einzelfällen vorkommen kann, dass die Regelleistung für den individuell anzuerkennenden Bedarf nicht ausreicht, würde in derartigen Einzelfällen die Regelleistung das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr abdecken. Sie wäre damit unangemessen niedrig und verfassungswidrig. In diesen Fällen ist es angebracht, im Wege der verfassungskonformen Auslegung im Einzelfall einen höheren Bedarf anzuerkennen (Eicher/Spellbrink, SGB II, Rn. 8 zu § 20; Brünner in LPK-SGB II, Rn. 23 zu § 20). Da im Fall des Kindes der Antragstellerin die Kosten für Heil- und Körperpflegemittel zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung und zur Gesunderhaltung notwendig sind, könnte in der Rückforderung des Darlehens möglicherweise ein Verfassungsverstoß liegen, weil die Tochter der Antragstellerin dann durch Wahrnehmung ihres Grundrechtes aus Artikel 2 Grundgesetz auf Dauer finanziell benachteiligt wird.”

Quelle: http://www.my-sozialberatung.de

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