Autismus - ohne wäre die Normalität gestört

 

 

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Vor uns das größte Menschheitsverbrechen

Was ist schlimmer, wenn einem jemand vors Schienenbein tritt oder man eine Ohrfeige bekommt?

Man kann persönlich der einen Meinung sein oder auch der anderen oder beides als gleichwertig einordnen. Was schwerfällt ist auf solidem Fundament eine objektive Entscheidung zu fällen.

Der Titel dieses Artikels lautet „Vor uns das größte Menschheitsverbrechen?“. Vor uns? Nun war da ja etwas in der Vergangenheit. Ausgerechnet in dem Land, das man „Deutsches Reich“ nannte, hier wo die meisten Menschen leben, die diese Sprache, Deutsch, sprechen. Es gehört sich nicht die Shoah zu relativieren. Es wäre eine Relativierung den Gedanken zuzulassen, daß es noch schlimmere Menschheitsverbrechen geben kann.

Oder? Wäre es das? Die ultimative schillernde Kraft des Nazivergleichs, der immer wieder Menschen in Versuchung führt hängt an dieser Einordnung der Shoah. Schlimmer als „Nazi“ geht es nicht. Oder dann doch?

Es besteht eine recht große Übereinstimmung darin, daß eine der zentralen Konsequenzen aus dem Völkermord an 6-7 Millionen Menschen, die der Staat „Deutsches Reich“, regiert mit einem Notstandsregularium, nach eigenen Maßstäben zu „Juden“, somit zu Trägern einer gemeingefährlichen „Rassentuberkulose“, erklärt hatte darin besteht eine Wiederholung mit so ziemlich allen greifbaren Mitteln zu verhindern. Nun ist es so, daß etwas, das man für wiederholbar hält insofern nicht einmalig sein kann, abgesehen davon, daß sicher jedes geschichtliche Ereignis eine gewisse Einmaligkeit in seiner konkreten Ausprägung aufweist.

Wenn man ein wenig recherchiert wird man schnell darauf stoßen, daß eine zu dogmatische Vorstellung der Einmaligkeit heute auf keinen Fall gesellschaftlicher Konsens ist, zwei Beispiele:

Obwohl die Verbrechen und Schrecken des Holocaust einmalig waren, darf sich der Blick des Betrachters nicht auf ihn verengen, nicht um ihn zu verharmlosen oder gar totzuschweigen, sondern um ihn in seiner Einmaligkeit und um die Besonderheit des Verhältnisses von Juden und Nichtjuden überhaupt richtig verstehen zu können.

http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1997/1997_00_00_Auseinandersetzung_m_d_Holocaust.pdf

„Der Holocaust wird zu sehr als einmalig empfunden“, kritisierte Theaterregisseur George Tabori (85), dessen Vater und ein Großteil seiner Familie im KZ ermordet wurden. Kurden und Afghanen sei Ähnliches widerfahren.

http://www.berliner-kurier.de/holocaust-war-nicht-einmalig-18365452

Aber:

Die kalt geplante und industriell betriebene Ermordung der europäischen Juden ist der größte Zivilisationsbruch der Geschichte.

http://www.bpb.de/geschichte/nationalsozialismus/dossier-nationalsozialismus/39556/shoah-und-antisemitismus

Darf man gravierende Menschheitsverbrechen vergleichen? Das eine schlimmer als das andere gewichten?

Wenn man für die Zukunft lernen will, für das eigene ethische Handeln, dann ist zumindest schwer vermeidbar gesellschaftliche und politische Konstellationen entsprechend einzuordnen und insofern zu bewerten. Ist das Lynchen eines Menschen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit schlimmer als das Lynchen eines mutmaßlichen Diebes? Bestimmt die Quantität wesentlich den Grad des Zivilisationsbruchs? Welche Rolle spielt die Motivation und die Größe des Kreises weichenstellender Verantwortlicher?

Alleine beim Blick auf diese Fragen fällt es schwer anzunehmen, daß eine exakte quasi mathematische Berechnung ein realistischer Ansatz wäre. Eine solche Berechnung würde lediglich vorher getroffene Abwägungen pseudoobjektivierend weiterzeichnen. Das mag ein beliebtes Mittel grauer Rhetorik sein, hier hilft das nicht weiter.

Wir leben in einer Zeit, in der weltweit verschiedene Minderheiten zwar nicht mehr wortgleich eine „Rassentuberkulose“ unterstellt bekommen und damit massiv verleumdet werden bis zur kaum mehr bemerkten Abschaffung ihres Status als Mensch, wohl aber in einer Weise pathologisiert werden, die weitgehend nicht zur Kenntnis genommen und doch praktisch jedermensch bekannt, wie damals die Shoah, letztendlich trotz vorhandenen Unterschieden im Detail zu ähnlicher Diskreditierung führt.

Eine auffällige Parallele dabei ist die medizinische Argumentation, so daß man regelrecht sagen könnte: Der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem dies kroch.

In Berlin wurde seit 1939 der systematische Massenmord in Psychiatrien und Heimen geplant und organisiert („Aktion T4“). Das war das Modell für das anschließende Morden in den Gaskammern der Vernichtungslager im besetzen Polen ab 1941. Die Ärzte benutzten das Nazi-Regime, um ihre schon lange in Fachkreisen diskutierten Pläne zur Vernichtung derer umzusetzen, die sie für nicht therapierbar erklärten. Die ärztliche Diagnose wurde zum Todesurteil. Das Morden überdauerte das Ende des Nazi-Regimes und ging bis 1949 weiter.

Psychiatry: Fake science. Real harm. Deutsche Psychiatrie – damals mordend, immer folternd – Aufruf zum Protest gegen den Weltkongress der Psychiatrie, 8. – 12. Oktober 2017 in Berlin

Wer weiß, ob es die Shoah so jemals gegeben hätte ohne diese ideologische Vernichtungsvorlage, es war ja durchaus kein fixes Ziel die europäischen „Juden“ auszumerzen. Es gab ja soweit bekannt zunächst vor allem Pläne zur Verbannung aus dem eigenen Herrschaftsgebiet.

Ein gewichtiger Unterschied besteht darin, daß heute wegen des Fortschritts der medizinischen Methoden die planmäßige Ausrottung von Minderheiten im Sinne der „Volksgesundheit“ keine Morde an ausgewachsenen Menschen oder Zwangssterilisationen an solchen mehr erfordert, sondern „Vorsorgeuntersuchungen“ in Verbindung mit der oben erwähnten Diffamierung von Minderheiten als „krank“ sich als effektiv genug erwiesen haben, da werdende oder wollende Eltern derart massiv verunsichert und beunruhigt werden, daß sie mangels realistischer Informationen und eingespannt in dumpfer kapitalistisch-ökonomistisch gelenkter Erwerbshetze meist selbst in Bezug z.B. auf den absoluten Wert der Menschenwürde quasi ethische Analphabeten, so wie damals der verbreitete Antisemitismus dem Völkermorden ein Nährboden war „freiwillig“ Teil der Ausrottung der betreffenden Minderheiten werden.

Und wer hätte damals vielleicht lieber kein Kind mit „jüdischem“ Vater bekommen, weil so ein Kind auch Ansatzpunkt für Anfeindungen gegen einen selbst gewesen wäre, vielleicht auch weil seine Lebenschancen unter diesen diskriminierenden gesellschaftlichen Umständen rein objektiv betrachtet tatsächlich nicht gut gewesen wären? Aber zu diesen Dingen wurde hier schon einiges geschrieben. Z.B. auch, daß das Konzept des Verbrechens „Völkermord“ sich auf Handlungen gegen eine Gruppe und ihre Existenz jenseits von Verbrechen an einzelnen Individuen bezieht. Völkermord, Genozid kann geschehen ohne, daß ausgewachsene oder ungeborene Menschen getötet werden. Völkermord zielt auf die Verhinderung der Fortpflanzung der betreffenden Gruppe oder auch ihrer kulturellen Identität.

Wenn die Shoah als Musterbeispiel des Verbrechens Völkermord dient, dann bedeutet das, daß die Qualität als Menschheitsverbrechen ganz wesentlich darin besteht, daß nicht einfach nur viele Menschen ermordet wurden, sondern versucht wurde im Herrschaftsgebiet eines staatlichen Machtkonstruktes eine Bevölkerungsgruppe an sich zu ermorden.

Im Fall der „Juden“ betraf dies eine Bevölkerungsgruppe, in denen zweifellos ökonomisch durchaus erfolgreiche Individuen existierten. Hier soll keine weitergehende ökonomisch-statistische Analyse erfolgen, doch man kann klar sagen, daß „Juden“ als Gruppe von vielen durchaus auch maßgeblich ökonomischer Erfolg geneidet wurde, ob der nun auch statistisch signifikat messbar war (besonders wenn man die damaligen osteuropäischen „Juden“ einbeziehen würde) oder nicht. Auch Autisten sind nicht pauschal ökonomisch erfolglos, teils überschneiden sich sogar Zuschreibungen zu beiden Gruppen in signifikanten Fällen, beispielsweise betreffend der Person des Facebook-Chefs Zuckerberg. Wobei er sich offen als Jude zu erkennen gibt, die Zuschreibung als Autist jedoch eher auf Gerüchten beruht, die allerdings in ihrem Gehalt nicht abwegig erscheinen.

Noch heute wird Juden z.B. soweit bekannt von Tilo Sarrazin eine im Schnitt höhere Intelligenz attestiert, ähnliches ist bezogen auf Autisten noch verbreiteter und allgemein fast unbestritten. Dennoch wird die Vorstellung möglicher eigener autistischer Kinder fast nur von Horrorvorstellungen bestimmt, die auch ganz maßgeblich auf Doppelmoral fußen. Ein Label „krank“ eröffnet erst das Gedankenkino, ohne dieses Label ist es eben das normale Leben, wenn das Kind die elterlichen Vorstellungen nicht erfüllen sollte. Wie aber würde sich das in einer Welt gestalten, in der immer mehr genetischen Veranlagungen bestimmte Eigenschaften zugeschrieben werden? Egal wieviel diese Zuschreibung mit einer seriösen Analyse der Realität zu tun hat?

Heute erleben wir bereits seit Jahren in vielen Staaten einen Völkermord an Menschen mit Trisomie21. Wir hören immer mal davon, daß das stattfindet. Aber wir bleiben im Sessel sitzen und sind mit unseren Gedanken schnell wieder woanders. Menschen mit Trisomie 21 schreibt man ökonomistisch-kapitalistisch gesehen wenig Erfolg zu. Ist es deswegen ein weniger schlimmes Verbrechen, ein kleinerer Zivilisationsbruch sie als Gruppe auszulöschen? Bestimmt sich die Größe des Zivilisationsbruchs nach ökonomischen Daten der jeweiligen Gruppe? Dies so zu sehen würde dem Prinzip der Menschenwürde zuwiderlaufen. Wert ist der Mensch, sein Leben an sich. Er ist nicht mehr wert, wenn er zu der einen Gruppe gehört statt zur anderen.

Der heutige Zivilisationsbruch besteht unter anderem darin, daß dies auch von politisch Aktiven als grobes Unrecht erkannt und zumindest mit den Lippen beklagt wird, sie dem jedoch faktisch durch die reine Prioritätensetzung ihrer Aktivitäten nur geringe Bedeutung beimessen. Das ist eben etwas, das passiert, hach wie schade, aber was soll man machen? Seinerzeit wurde „Juden“ von nicht ganz wenigen Menschen wenigstens hier und da geholfen. Dazu trug sicherlich auch ihr ökonomistisch-kapitalistisches Image bei.

Damals war die repräsentative Demokratie im Dauernotstandsmodus bezüglich der Einwirkungsmöglichkeiten weit eingeschränkter als es heute der Fall ist. Heute könnte theoretisch jeder eine Partei wählen, die mit diesem Völkermord im eigenen Herrschaftsgebiet mit den Mitteln ihres beanspruchten Gewaltmonopols Schluß machen würde. Wenn andere Prioritäten bei der Wahlentscheidung für sehr viele Menschen ausschlaggebender zu sein scheinen, dann tragen sie dafür Verantwortung. Verkürzt könnte man sagen: Wer CDU/CSU, SPD, Linke, Grüne, FDP wählt, der entscheidet sich dafür andere Themen wichtiger zu finden. Meistens vor allem wohl die Bequemlichkeit des persönlichen Lebens, beziehungsweise das was sich offenbar viele Menschen heute darunter vorstellen.

Als vor einigen Jahrzehnten die Straffreiheit von Abtreibungen durchgefochten wurde, wurde es als Triumph der Menschlichkeit gefeiert. Inzwischen hat die biologische Technologie derartige Fortschritte gemacht, daß in der Konsequenz dieser veränderten Ausgangslage eigentlich kaum ein anderer Schluß bleibt als zu erkennen, daß diese Liberalisierung rückblickend ein Fehler war. Selbst wenn man selektive Auswahl von eigenen Nachkommen (dem Fortpflanzungspartner?) offiziell verbieten würde – wer kann behaupten, daß ein Staat das in einer Zeit billigster Gentests kontrollieren könnte? Klar, auch die Engelmacher konnte man schlecht kontrollieren. Es ist das Problem wie beim strafbaren Drogenhandel auch.

Aber wer zum Engelmacher geht, der gefährdet sein eigenes Leben um ein anderes Leben (damals kaum selektiv) durch Tötung loszuwerden. Wer Drogen nimmt gefährdet seinen klaren Kopf, seine Gesundheit und vielleicht noch die anderer vom Opfer von Beschaffungsgewalt bis hin zum Passivkonsum. – Wer selektiv gruppenspezifisch, gelenkt durch massive Desinformation und gesellschaftliche Gewalt, bestimmte Gruppen, die es offenbar im Rahmen der natürlichen menschlichen Evolution gibt(!), aus der eigenen natürlichen Fortpflanzung ausschließt, der macht sich zum aktiven Teil eines Völkermordes – aus Feindschaft gegen diese jeweiligen Gruppen.

Dies mag kaschiert werden mit schiefen Argumentationen der vermeintlichen Leidvermeidung und in Bezug auf das eigene Gewissen mag das vielleicht sogar in gewissem Maße funktionieren. Fakt bleibt jedoch, daß hier ein Völkermord, eine gruppenspezifische Auslöschung stattfindet, die auch eindeutig den Werten des Grundgesetzes entgegensteht. Allerdings beherrschen die oben genannten Parteien seit langem die Gesetzgebung und unter anderem auch die Postenvergabe am Bundesverfassungsgericht, das insofern gar nicht konstriert wurde politisch ang angelegten Menschheitsverbrechen einen Riegel vorschieben zu können. Sein Konzept richtet sich gegen einen eher schnellen Machtwechsel und damit verbundene Änderungen, natürlich neben dem heutigen Tagesgeschäft selbst.

Damit stellt sich nun ernsthaft die Frage: Was ist eigentlich ein größerer Zivilisationsbruch, ein Völkermord durch eine legal ins Amt gelangte Diktatur oder ein Völkermord der letztlich demokratisch frei entschieden wurde? Uns fällt es sehr schwer den demokratisch legitimierten Völkermord als geringeren Zivilisationsbruch zu betrachten und vermutlich liegt das nicht nur daran, daß es da um unsere eigene Haut geht.

Daß in totalitären Regimen geschichtlich gesehen desöfteren Massenmord geschieht ist keine neue Erkenntnis. Das „Deutsche Reich“ (Kaiserreich/Weimar) galt damals als eines der hochentwickeltsten Länder der Welt aus dem viele hervorragende Geister entstammten. Ein wesentliches Element des damals stattgefundenen Zivilisationsbruches bestand darin, daß ausgerechnet dort soetwas geschah, man also kaum um die Erkenntnis herumkam, daß soetwas dann wohl überall geschehen könnte. Wie könnte es ein geringerer Zivilisationsbruch sein erkennen zu müssen, daß es zu derart massiven Völkermorden zudem nicht einmal eines totalitären Regimes bedarf. Nein, es kann auch einfach aus repräsentativ-demokratischen Wahlen und der ihnen zugeschriebenen Kraft Entscheidungen in einem positiven Sinne zu legitimieren hervorgehen. Das wirft mit Blick in eine nicht dystropische zukünftige  Zukunft vor allem die Frage auf, wie Naturrecht/Menschenrecht/Grundrecht/Ewigkeitsrecht vor demokratischen Prozessen geschützt werden kann.

Ein nennenswerter Unterschied der Situationen besteht ebenso in der Tatsache, daß es alleine bei der Minderheit der Autisten weltweit um eine Größenordnung von über 100 Millionen Menschen geht, also rein quantitativ salopp formuliert um eine andere Liga als die der Größenordnung der jüdischen Minderheit (laut Wikipedia bei Abruf weltweit 14,4 Mio. Menschen). Und sowohl bei den Nazis als auch heute geht es mit gleichem Werkzeug gegen mehrere Minderheiten zugleich.

Es ist aber nicht nur rein so, daß man mit guten Grund heute einen größeren Zivilisationsbruch als zur Nazizeit diagnostizieren kann und dieser (als Völkermord heute noch erst im Anfang begriffen) das Potenzial besitzt auch bezogen auf die betroffene aktuelle Gruppenstärke zahlenmäßig die Shoah sehr weit hinter sich zu lassen. Wenn man ein wenig nachdenkt ist es zudem so, daß hier quasi ein Super-Völkermord gegen die gesamte Menschheit wie man sie bisher kannte begonnen hat und immer mehr Fahrt aufnimmt. Denn die Kriterien dieses Super-Völkermordes sind vor allem ökonomistische Kriterien, die zudende gedacht dem Ziel zustreben aus einer wilden, lebendigen Menschheit, aus dem stabilen, gesunden Stand der natürlichen menschlichen Evolution, eine kapitalistisch verwertbare Nutztierart zu züchten. Und das, wo schon heute der Kapitalismus einen Grad der vom tatsächlichen Nutzen für die Menschen abgekoppelten Verselbstständigung aufweist, der in hohem Maße bedenklich ist.

Dies hat jedoch nicht nur mit dem Kapitalismus zu tun, denn Entscheidungen werden anhand von Annahmen getroffen, etwa solcher die die Pseudowissenschaft Medizin mit ihrem eher religionsartigen Glaubenssystem nahezu ungehindert verbreiten kann. Wohlgemerkt: Es steht außer Frage, daß die Medizin was die Erforschung von Methoden eine Wissenschaft ist. Sie ist es jedoch in keiner Weise, was die Frage betrifft welche Ziele eigentlich in ihrem Rahmen zu verfolgen sind und welche nicht. Diese Frage ist immer eine kulturelle Frage, die in den Händen einer (globalisierten) medizinischen Selbstverwaltung letztlich kein erkennbar kleineres Problem ist als in den Händen staatlicher Politik. Der Medizin fehlt schlichtweg jegliche Kompetenz derartige Kriterien zu erstellen und es ist nicht akzeptabel wenn von politischen Akteuren bequem so getan wird als wäre das nicht so.

Es ist für eine Interessenvertretung wie die ESH in hohem Grad erschreckend, wenn im politischen Betrieb nahezu ausschließlich alle möglichen Themen zum „No-Go“ erklärt werden, zu politischen Positionen, die niemand vertreten könne, der als integerer Bürger gelten könne. Daß bei alledem aber fast völlig ignoriert wird, daß wir gerade jetzt während das Land sich über Flüchtlingspolitik gegenseitig an die Gurgel geht, während rassistische Tendenzen als „No-Go“ beklagt werden, die jedoch noch weit davon entfernt sind einen Völkermord zu initiieren, das vermutlich tatsächlich bisher größte und folgenschwerste Menschheitsverbrechen der Geschichte stattfindet, das aber praktisch niemand als solches „No-Go“ einordnet.

Aus alledem ergibt sich für eine Eigeninteressenvertretung wie die ESH ein Bild, das letztlich darauf hinausläuft, daß es nach Ansicht fast aller politisch aktiven Menschen in „westlichen“ Ländern Minderheiten zweiter Klasse gibt, zu denen auch wir Autisten gehören. Gruppen, die so auszulöschen kein „No-Go“ darstellt, sondern von CDU/CSU, SPD, FDP, Grüne und Linke mitgetragen und aus ihnen heraus sogar aktiv vorangetrieben und verteidigt wird.

„Nazi“ als Begriff macht sich an der Zugehörigkeit zu einer Partei fest. Nicht alle Mitglieder dieser Partei waren aktive Täter. Die meisten kann man wohl als Mitläufer betrachten. Manche haben heimlich gegen die Ziele der Partei gearbeitet und verwendeten ihr Mitgliedschaft als Deckmantel.

Es besteht weitgehende Einigkeit, daß der Umstand, daß die Nazis diktatorisch und unter Einsatz von Willkürgewalt herrschten alleine nicht entscheidend ist für die Verwerflichkeit ihrer Herrschaft. Diktaturen gab es viele, auch sehr grausame und vermutlich kaum bestritten sogar nicht wenige, die gegenüber der Bevölkerungsmehrheit und in Bezug auf verbliebene Elemente von Rechtsstaatlichkeit barbarischer agierten. Die Shoah ist der Grund schlechthin, daß es in Deutschland und weltweit mehr Beachtung findet jemanden als „Nazi“ zu bezeichnen als wenn z.B. jemand in Spanien oder weltweit jemanden in die Nähe Francos rückt.

Man kann davon ausgehen, daß die damaligen Nazis heute ebenfalls vorhandene biologische Methoden für die Zucht des Volkes einsetzen würden. Es ist naheliegend, daß sie mit dieser Perspektive vielleicht auch weniger Ärger in der „zu gutherzigen“ Bevölkerung dabei riskiert hätten geborene vermeintliche „Ballastexistenzen“ auf oberflächlich betrachtet häßlichere Weise um die Ecke zu bringen. Oberflächlich, weil es letztlich nicht unbedingt eine große Rolle spielt, in welchem Alter man einem Menschen gruppenspezifisch-selektiv seine zukünftige (mögliche) Existenz nimmt.

Es mag die subjektive Einschätzung einer betroffenen vielleicht bald verschwundenen oder massiv reduzierten Minderheit sein, oben spricht einiges dafür, daß es auch objektiv so eingeordnet werden kann:

CDU/CSU, SPD, FDP, Grüne und Linke zeichnen direkt verantwortlich für ein heute stattfindendes Menschheitsverbrechen, das, gerade weil es ohne Notstandsdiktatur geschieht, einen größeren Zivilisationsbruch darstellt als die Shoah und auch im zahlenmäßigen Ausmaß des Vorgangs die Shoah bei Weitem übertrifft und in seiner Qualität der Verwerflichkeit nicht eindeutig geringer anzusehen ist als die Shoah (wobei es natürlich möglich ist einzelne Aspekte subjektiv unterschiedlich zu gewichten).

Es ist nur Menschheitsfeinden möglich diese Parteien zu wählen. Jeder politische Aktivismus, der so tut als wäre dieses heute stattfindende Menschheitsverbrechen kein absolutes „No-Go“ mit allen Konsequenzen, der diskreditiert sich dadurch selbst und steht moralisch letztendendes nicht höher als ein Nazi (siehe oben), möglicherweise sogar darunter.

Darunter? Ja, verantwortlichen Nazis war klar, daß ihr Einflußbereich begrenzt ist. Sie haben in ihrem Herrschaftsgebiet Völkermord begangen und wußten, daß die Minderheiten außerhalb ihres Herrschaftsgebiets weiter existieren werden. Sie fanden das vielleicht nicht unbedingt gut und nach Möglichkeit hätten sie wohlmöglich die ganze Welt erobern wollen um die Auslöschung komplett zu machen. Aber diese Frage stellte sich ihnen nicht in der Realität. Pläne zu machen und regional begrenzt tatsächlich Völkermord zu verüben ist das eine, zweifellos eine Tat, die unbedingt zu verurteilen ist. Wenn Verantwortliche jedoch im Bewußtsein handeln, daß ihr Handeln im Endeffekt tatsächlich zur globalen Auslöschung der betreffenden Gruppen führen kann, dann hat dies nochmal eine andere Qualität, die die eines begrenzten Völkermordes noch übersteigt. Eine Gruppe räumlich begrenzt auszulöschen tötet sie nicht in Gänze. Sie kann sich nach dem Völkermord wieder regenerieren eventuell unterstützt von einer wiedererrungenen Zivilisation. Eine Gruppe global auszulöschen bedeutet zu wissen, daß diese Möglichkeit nicht besteht. Ein kontinentaler Völkermord an einer global präsenten Gruppe hat sozusagen die Qualität einer „schweren Völkerkörperverletzung in Tötungsabsicht“, für die jedoch die Mittel nicht vorhanden waren. Ein globaler Völkermord an einer global oder lokal präsenten Gruppe ist sozusagen ein „wirklich echter Völkermord“ im Bewußtsein, daß man auch die Mittel dazu hat, um die betreffende Gruppe komplett zu ermorden.

Auf die Spitze getrieben (und offenbar ist das zur Kenntlichmachung der realen Umstände auch nötig) könnte es also heißen: „Was, du nennst mich Sozialdemokrat?! Das ist eine Beleidigung, ich bin nur ein Nazi!“

Einleitende Worte zur ESH für Eltern

Was macht die ESH, welche Ansätze verfolgt sie? Diese Seite versucht einen knappen ersten Einstieg anzubieten.

Autisten haben eine überdurchschnittlich empfindsame Wahrnehmung, daraus ergeben sich grundsätzlich sehr einfache Konsequenzen. Autisten sollten vor äußeren Zumutungen geschützt werden und das ist in nahezu allen Fällen auch möglich, sofern der Wille dazu vorhanden ist. Autisten nehmen Überlastung oft wie physischen Schmerz wahr. Viele vermeintliche Autismussymtopme sind Anzeichen immenser psychischer Belastung, wie sie unter subjektiv ähnlichen Umständen auch bei Nichtautisten beobachtet werden können. Diese Anzeichen von Überlastung müssen ernstgenommen werden und zu Änderung der Lebensumstände führen, nicht dazu diese Anzeichen unter Anwendung sehr fragwürdiger Methoden wegzudressieren. Schwierig wird es besonders für nichtautistische Eltern jedoch in der Umsetzung, denn die Unterschiede des Welterlebens sind so grundlegend verschieden, daß gewohnte Sichtweisen sehr grundsätzlich hinterfragt werden müssen. Einen Teil der Eltern fordert dies intellektuell anfangs sehr und viele geben auf, bevor sie einen ersten Durchblick errungen haben.

Der scheinbar einfachere Weg der „Therapien“ der nichtautistischen „Experten“ ist anfangs für die meisten Eltern viel einfacher zu verstehen. Wenn jedoch die oft folgenschweren Probleme bis hin zur Heimeinweisung, die es ohne vollmundig angepriesene „Therapien“ nicht gegeben hätte, bedacht werden, die erst durch diese ungeeigneten Ansätze entstehen dürfte es in den meisten Fällen langfristig gesehen für alle Seiten wesentlich einfacher sein die Hürde des ersten Verstehens der eigentlichen Behinderungs-Problemlage in Bezug auf autistische Kinder mit Engagement zu nehmen.

Hierfür verweist die ESH unentwegt darauf erwachsene Autisten um Rat zu fragen, um Barrieren für das eigene Kind zu erkennen und beseitigen zu können. Autisten vor Ort zu haben, die in dieser Hinsicht aktiv sind ist ein gutes Element. Allerdings gibt es nicht ohne Grund Interessenvertretungen. Auch viele Autisten sind von Fehlannahmen geprägt oder haben gar ein verschobenes Weltbild, weil sie damit aufgewachsen sind. Nur weil ein Mensch Autist ist kann er in diesen Fragen nicht gut beraten. Eine Gruppe wie die ESH hat jahrelange Erfahrung mit verschiedensten Fällen gesammelt und das eigene theoretische Wissen immer weiter vertieft. Darum sollte im eigenen Interesse auch immer eine Interessenvertretung wie die ESH einbezogen werden – möglichst gemeinsam mit Autisten, die vor Ort einbezogen werden.

Auch nach Jahren erfolgreicher Aktivität müssen wir immer wieder feststellen, daß Eltern die ESH zwar kennen, jedoch mehr oder weniger falsche Vorstellungen über sie haben. Ja, teilweise werden sogar öffentlich in anderen Foren Fragen zur ESH gestellt, die sich leicht beantworten lassen sollten, wenn jemand die ESH-Site zumindest ein wenig angeschaut hätte. Darum nocheinmal ausdrücklich der Hinweis auf das oben verlinkte Forum, in welchem zu unklaren Punkten nachgefragt werden kann. Die direktere Kommunikationsart von Autisten sollte dort nicht als Angriff auf der persönlichen Ebene gedeutet werden, sondern so sachlich wie es fast immer gemeint ist.

Unsere politischen Forderungen

1. Es muß ein Ende haben, daß Angehörigenverbände von der Politik als Interessenvertretung von Autisten betrachtet werden, statt echte Interessenvertretungen von Autisten, die auch von Autisten geleitet und dominiert werden. Es darf auch keine Rolle spielen, ob man mit den den meisten Politikern wesensnäheren Angehörigen „bequemer“ kommunizieren kann.

Autisten haben Empathie für Autisten, daher müssen Autisten als Experten in alle autismusrelevanten Bereiche maßgeblich einbezogen werden um Leid durch Unwissen zu vermeiden. Auch abgesehen vom Besonderen fehlen Angehörigen meist relevante Einblicke, neben bestehenden Interessenkonflikten (z.B. Eltern wollen nicht von ihrem Umfeld für ihre andersartigen Kinder kritisiert werden, Autisten wollen frei leben können).

2. Engagierte Beseitigung von Barrieren in Kooperation mit Autistenvertretungen, so z.B. die Anerkennung der Tatsache, daß Autisten aus ihrer Natur am besten fernschriftlich kommunizieren ähnlich der Anerkennung der Gebärdensprache. Dies zu verwehren bedeutet schwere Belastung und Verhinderung deutlich besserer Ausdrucksmöglichkeiten.

Beispiele:

a) Onlinezugang zu Regelschulklassen und Einbeziehung von Autisten in die Planung, damit Planungsfehler nicht erst langwierig in der Praxis ausgemerzt werden müssen.

b) Barrierearmer Zugang zum Gesundheitswesen. In einer Arztpraxis/einem Krankenhaus ist keine barrierefreie fernschriftliche Kommunikation aus einer heimischen Umgebung möglich, dies hindert Autisten daran mündige Entscheidungen in Bezug auf sich selbst zu treffen, macht Arztbesuche zum sehr leidhaften Spießrutenlauf, wenn nicht vorher möglichst bekannt ist, womit konkret zu rechnen ist. Nicht fernschriftliche psychotherapeutische Behandlung (auch Autisten werden wie alle Menschen manchmal psychisch krank, z.B. depressiv) ist auf anderem Weg kaum sinnvoll möglich.

3. Klarstellung des Gesetzgebers, daß sich der Straftatbestand der Freiheitsberaubung auch auf die Freiheit von Autisten sich barrierefrei im Internet zu bewegen bezieht oder Schaffung einer sinngemäßen Regelung. Sicherstellung eines Internetzugangs für alle Autisten.

4. Abschaffung aller Heime für Autisten zugunsten menschenwürdigeren Assistenzmodellen in Kooperation mit Autisten. Es ist zwar allgemein bekannt wie empfindlich Autisten auf Faktoren der Umgebung reagieren können, es wird aber bisher in völlig unzureichender Weise darauf geachtet inwieweit angeblich „schwere Fälle“ oder „geistig behinderte“ Autisten aufgrund solcher vermeidbarer Rahmenbedingungen in eine solche höchst unangenehme Situation geraten sind. In diesem Rahmen müssen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um unter Trägerschaft von Autisten kontrollierter juristischer Personen spezielle Heime einzurichten, die einzig die Aufgabe haben Autisten aus Heimen auf ein Leben in Selbstständigkeit vorzubereiten und zu entlassen und in allen bestehenden Heimen auf die Suche nach geeigneten Kandidaten gehen dürfen. Allgemein ist es eine elementar menschliche Notwendigkeit Autisten in solchen Einrichtungen den Kontakt zu selbstständig lebenden Autisten zu ermöglichen, beziehungsweise diesen das Recht zu geben Kontakt und Einblick in die Lebensbedingungen zu verlangen. Viele Mißstände können nur andere Autisten erkennen, z.B. der berühmte brummende Sicherungskasten, den Nichtautisten nicht hören, aber daneben wohnende Autisten in den Wahnsinn treibt, wenn sie aufgrund anderweitiger Belastung sich nicht in geeigneter Weise artikulieren können.

5. Bereitstellung von Mitteln für Forschung zu Universellem Design von Gesellschaftsbereichen (siehe auch 2.) in Bezug auf Autisten unter Federführung von Autisten.

Mehrkosten für Barrierefreie Wohnung – SGB9 §55

Kürzlich lag der ESH ein Fall vor, dessen Konstellation uns auch neu war, obwohl andererseits nichts daran ungewöhnlich zu nennen ist.

Wenn ein Autist in einer Großstadt wohnt, weil für ihn als Faktor von Barrierefreiheit nicht nur die Ruhe maßgeblich ist, welche es in ländlicheren Gegenden gäbe, sondern auch die Anonymität, kann es passieren, daß man keine Wohnung in dieser Stadt mit Wohnberechtigungsschein erhält, welche einen eigenen nicht von so vielen Bewohner einsehbaren seperaten Außenzugang hat. Für die Person im Beispiel war es psychisch gesehen belastend nur über ein Treppenhaus in die eigene Wohnung zu gelangen, in welchem ständig die Gefahr lauert angesprochen oder seltsam angeschaut zu werden.

In diesem Fall lag auch ein Attest vor, das die medizinische Notwendigkeit eines eigenen Wohnungseingangs von der Hausaußenseite bescheinigte.

In konventionellen rollstuhlgerechten Wohnungen ist zwar häufiger ein seperater Außeneingang vorhanden, jedoch die Außengestaltung so vorgenommen, daß sie dem Bedürfnis von nichtautistischen Rollstuhlfahrern gerecht wird, nicht zu vereinsamen. Für diese Zielgruppe wird architektonisch also oft so geplant, daß sich verschiedene Bewohner öfters begegnen sollen. Etwas, das im Falle von Autisten, wie hier, ungünstig sein kann.

Wenn keine Wohnung und kein Haus passender Größe in der eigenen Stadt zum gewöhnlichen für ALG2- oder Sozialhilfe-Empfänger geltenden regionalen Miethöchstsatz auffindbar ist, welche diesem Aspekt der Barrierefreiheit genügt, sollten, sofern die Person geringes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen besitzt, eventuelle dauerhafte Mehrkosten für passende Wohnungen auf dem regulären Wohnungsmarkt im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß SGB9 §55 übernommen werden. Dies gilt auch für Wohnungen, in welcher neben dem Autisten zudem Angehörige wohnen, z.B. Lebenspartnerin und Kinder.

Oft wird aber darauf verwiesen, daß für dauerhaft höhere Mietkosten die Träger von ALG2 oder Sozialhilfe zuständig seien und das je nach Sichtweise kann auch durchaus richtig sein, dazu siehe hier.

Zitat:

㤠55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  1. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
  2. Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

[…]

  1. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,“

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__55.html

Zuständige Kostenträger sind je nach Region oft die Sozialämter (und das auch, wenn jemand keine Basis-Sozialhilfe bezieht).

Falls in solchen Fällen Probleme auftreten, da es sich bei geeigneten Wohnungen oft um „zufällige Barrierefreiheit“ handelt, kann sich jederzeit an die ESH gewandt werden.

Schulprobleme – AG Schule der ESH

Eine besondere Häufung von Fällen verzeichnet die ESH im Bereich der Schule. Autistische Kinder sind von barrierehaltigen Schulen überfordert, das dortige Personal versteht nicht was Autismus ist. Besonders verantwortungsvolle Eltern, die ihre Kinder zu ihrem Schutz aus solchen Schulen nehmen, werden gedrängt ihre Kinder gemäß der Schulpflicht wieder in die Schule zu schicken, obwohl die Bedingungen dort nicht als geeignet bezeichnet werden können. Was passiert dann erst mit autistischen Kindern, die kaum engagierte oder interessierte Eltern haben?

Autistische Kinder können unter diesen Umständen schlecht den Unterricht verfolgen, werden depressiv, äußern Suizidabsichten oder werden aufgrund der unzumutbaren Umstände physisch tätlich. In Extremfällen reicht das von verhängten Geldstrafen bis hin zu Versuchen von Behörden den Eltern das Sorgerecht zu entziehen, um dann über die autistischen Kinder ohne adäquates Wissen über Autismus verfügen zu können – eine Horrorvorstellung für Personen, die wissen, was das dann praktisch bedeutet.

Für all diese Fälle hat die ESH den Anspruch auch hier einen Durchblick zu bekommen. Aber die Bildung ist in Deutschland Ländersache, die Schulpflicht föderal geregelt – was an sich auch gut ist, nur eben für eine bundesweit agierende Interessenvertretung auch praktische Probleme mit sich bringt.

Erzählt eure Erfahrungen, wendet euch mit aktuellen Problemem an uns über das Kontaktformular oder agschule (ät) enthinderung.de (keine Form in der Anfrage erforderlich)

Schulhelfer sind aktuell ein gerne verwandtes Instrument Autisten einen Schulbesuch zu ermöglichen. Aber Schulhelfer lösen die Probleme nicht, die sind eher soetwas wie ein Leibwächter, der vor Diskriminierungen schützt – solange er eben da ist, nicht selbst merkwürdige Vorstellungen meint eigenmächtig umsetzen zu müssen oder sich für die Entlastung überforderter Lehrkräfte einspannen lässt. Und Schulhelfer sind fast nie dauerhaft da, sondern nur wenige Stunden.

Die ESH nimmt im Moment nicht Partei für ein bestimmtes Modell für Beschulung oder Bildung von Autisten. Da Autisten aber nach unserer Erfahrung oft barrierefrei schriftlich am freiesten kommunizieren können, ist es naheliegend andere Wege zu suchen, einige Ideen:

Hier gibt es auch ein Flugblatt als Basisinformation für Schulpersonal (später vielleicht auch mehrere): http://autismus.ra.unen.de/topic.php?id=2162

Ideen und Anregungen können natürlich auch gerne unter der oben genannten Emailadresse mitgeteilt werden.

Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr gemäß AGG

Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht nicht nur Regelungen für Gleichbehandlung im Arbeitsleben vor, sondern auch bei Massengeschäften wie Telefonanschlüssen, Versicherungen (ausgenommen ist die Risikokalkulation), Hotelübernachtungen, Einkäufen im Supermarkt, in der Gastronomie, in Schwimmbädern, Fahrten mit Taxi, Bus und Bahn. Massengeschäfte sind alle Geschäfte, die üblicherweise mit jeder zahlungswilligen Person abgeschlossen werden. Als damit vergleichbare Schuldverhältnisse gelten auch Geschäfte, bei denen üblicherweise das Ansehen der Person eine weniger entscheidende Bedeutung hat, z.B. bei einem gewerblichen Autoverleih.

Unternehmen oder Unternehmer, die solche Massengeschäfte anbieten, dürfen autistische Kunden nicht aufgrund autistischer Eigenschaften diskriminieren, z.B. indem das Servicecenter nur über Telefon und nicht über Fax erreichbar ist oder die Erreichbarkeit per Fax schlechter ist als über die Hotline. Wenn Differenzierungen jedoch an anderen Kriterien festzumachen sind, die nicht durch das AGG geschützt sind sind diese rechtmäßig, z.B. wenn eine Fluglinie einen Passagier nicht befördert, weil er betrunken ist. Ebenso kenn es gerechtfertigt sein laut §20 aus sachlichen Gründen Unterscheidungen vorzunehmen, z.B. wegen Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient, dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt oder besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt. Es ist also kein sachlicher Grund im Sinne des AGG, wenn Sachbearbeiter eines Unternehmens darauf verweisen, daß sie keine Emails oder Faxe versenden dürfen.

Ergänzende Quelle: http://www.rostock.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/arbeitsrec…

Mögliche Maßnahmen sind Unterlassungsklagen bei fortgesetzter Benachteiligung und auch Schadensersatz aufgrund von Benachteiligung, was Schmerzensgeld einschließen dürfte (siehe § 21,2, zweiter Satz). Schadensersatzansprüche laut §21,5 müssen in der Regel innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, daher sollte der Ombudsrat jeweils umgehend informiert werden, sofern das erwünscht ist. Es lassen sich viele andere Konstellationen denken, daher sei hier der Gesetzestext umfassen zitiert, einschließlich der Regelung der Beweislastumkehr zugunsten des Autisten, wenn dieser Indizien nennen kann, die auf eine Benachteiligung hindeuten:

Tipps zur Beweissicherung: Auch wenn in §22 die Beweislast bei Indizien, die eine Diskriminierung vermuten lassen an das Unternehmen oder den Unternehmer fällt, ist eine gute Beweissicherung sinnvoll. Sobald wie möglich sollte das Erlebnis der mutmaßlichen Diskriminierung in einem datierten Gedächtnisprotokoll umfassend aufgeschrieben werden. Wichtig ist dabei besonders z.B. bei einer Hotelübernachtung zu notieren welcher Mitarbeiter, was bezüglich der mutmaßlichen Diskriminierung getan oder unterlassen hat. Wenn der Name nicht bekannt ist das Aussehen möglichst genau beschreiben (z.B. Haarfarbe, Körpergröße, Kleidung, Geschlecht), eventuell andere Merkmale wie Stimme, Dialekt, auffällige Bewegungsmuster, individuelle Wortwahl. Die Uhrzeit des Geschehens sollte möglichst genau festgehalten werden um später ggf. aus Dienstplänen Rückschlüsse ableiten zu können.

Zitat:

“AGG § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

  1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
  2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

  1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
  2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
  3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
  4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

§ 21 Ansprüche

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Abschnitt 4

Rechtsschutz

§ 22 Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/

Zitat aus der Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 16/1780, die hier wegen der schlechten Auffindbarkeit dieses Dokuments im Internet hier umfassend zitiert wird, jedoch derzeit auch in der unten genannten pdf-Quelle nachgeselesen werden kann und trotz andersartiger Beispiele wohl sinngemäß auf die Situation von Autisten übertragen werden kann:

Zitat:

“Zu § 19 (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot)Die Vorschrift enthält das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot.Absatz 1 enthält die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereiches für Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes,also aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,des Geschlechts,der Religion oder Weltanschauung,einer Behinderung,des Alters oder der sexuellen Identität.Absatz 2 konkretisiert unter Bezug auf § 2 Abs.1 Nr.5 bis 8 (entsprechend Artikel 3 Abs.1 Buchstabe e bis h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG) den sachlichen Anwendungsbereich bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Absatz 3 trägt dem Anliegen insbesondere der Wohnungswirtschaft Rechnung,bei der Vermietung von Wohnraum den bewährten Grundsätzen einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik Rechnung tragen zu können.Absatz 4 stellt klar,dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für familien-und erbrechtliche Schuldverhältnisse nicht gilt. Absatz 5 schließlich regelt die Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots im engeren persönlichen Nähebereich.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Erfasst sind hiernach Massengeschäfte bzw.vergleichbare Schuldverhältnisse (Nummer 1)und darüber hinaus alle privatrechtliche Versicherungen aller Art (Nummer 2). Absatz 1 Nr.1 erfasst in der ersten Alternative zunächst Massengeschäfte,also diejenigen zivilrechtlichen Schuldverhältnisse,die typischerweise ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von Fällen zu gleichen Bedingungen zustande kommen.Dieser Tatbestand ermöglicht die erforderliche Balance zwischen dem Schutz vor diskriminierendem Verhalten im Privatrechtsverkehr einerseits und der gebotenen Wahrung der Vertragsfreiheit andererseits.Die Vorschrift setzt zugleich Artikel 3 Abs.1 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG um,die ebenfalls darauf abstellt,dass es sich um Güter und Dienstleistungen handeln muss,die ohne Ansehen der Person abgesetzt werden.In Artikel 3 Abs.2 dieser Richtlinie weist die Europäische Gemeinschaft ausdrücklich auf die Bedeutung der freien Wahl des Vertragspartners hin.

Erfasst sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse aller Artikel. Meist wird es sich – wie bei dem erweiterten Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft nach Absatz 2 – um den Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen handeln (siehe auch § 2 Abs.1 Nr.8,der Artikel 3 Abs.1 Buchstabe h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG wörtlich übernimmt). Der Tatbestand ist allerdings insoweit enger als Absatz 2 i.V.m.§ 2 Abs.1 Nr.8,weil nur diejenigen Schuldverhältnisse erfasst sind,die darüber hinaus bei einer typisierenden Betrachtungsweise in einer Vielzahl von Fällen ohne Ansehen der Person zustande kommen. Damit müssen für ein Massengeschäft folgende weitere Kriterien erfüllt sein:

Zum einen geht es damit nicht um einmalige Sachverhalte, sondern um Fälle,die häufig auftreten.Ob es sich typischerweise um eine „Vielzahl von Fällen “ handelt,ist aus der Sicht der Anbieterseite zu beurteilen,denn an sie (und nicht an den nachfragenden Kunden) richtet sich das Benachteiligungsverbot. So ist etwa der Absatz von Gebrauchtwagen für den gewerblichen Kfz-Händler ein Geschäft,das er in einer Vielzahl von Fällen abwickelt. Anders ist es bei einer Privatperson,die ihren gebrauchten Pkw verkaufen will.Damit sind in der Regel also nur diejenigen Leistungen vom allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot erfasst,die von Unternehmen erbracht werden,also von natürlichen oder juristischen Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Selbstständigkeit handeln (§ 14 BGB). Der mit dem Benachteiligungsverbot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Vertragsfreiheit lässt sich bei Unternehmen eher rechtfertigen,weil sie sich mit ihrem Leistungsangebot in die öffentliche Sphäre begeben und es damit grundsätzlich an die Allgemeinheit richten (so schon Bydlinski, Archiv für die civilistische Praxis 180 [1980 ],1,39).

Weiterhin muss es sich um Schuldverhältnisse handeln,die typischerweise „ohne Ansehen der Person “ und „zu gleichen Bedingungen“ begründet,durchgeführt und beendet werden. Denn die sozial verwerfliche Diskriminierung unterscheidet sich von der durch das Prinzip der Vertragsfreiheit gedeckten erlaubten Differenzierung gerade dadurch,dass willkürlich und ohne sachlichen Grund einzelnen Personen der Zugang zu einer Leistung verwehrt oder erschwert wird,die ansonsten anderen Personen gleichermaßen zur Verfügung steht. Ein Schuldverhältnis wird ohne Ansehen der Person begründet,durchgeführt oder beendet,wenn hierbei die in § 1 genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen. Insbesondere im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und bei standardisierten Dienstleistungen kommen Verträge typischerweise ohne Ansehen der Person zustande: Im Einzelhandel,in der Gastronomie oder im Transportwesen schließen die Unternehmer im Rahmen ihrer Kapazitäten Verträge ohne weiteres mit jeder zahlungswilligen und zahlungsfähigen Person,ohne dass nach den in § 1 genannten Merkmalen unterschieden würde.Natürlich hängt der Vertrag häufig auch hier von weiteren,vertragsspezifischen Bedingungen ab,die sich aus Treu und Glauben,aus der Verkehrssitte oder aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben: Ein Taxifahrer muss einen Fahrgast mit extrem verschmutzter Kleidung nicht befördern;ein Gastwirt kann einen randalierenden Besucher aus der Gaststätte weisen.Diese Handlungen sind schon deshalb nicht benachteiligend im Sinne dieses Gesetzes,weil sie weder unmittelbar noch mittelbar an die in § 1 genannten Merkmale anknüpfen.

Weil Massengeschäfte regelmäßig „ohne Ansehen der Person“ zustande kommen,werden diese Verträge (und andere Schuldverhältnisse) typischerweise auch „zu vergleichbaren Bedingungen“ begründet,durchgeführt und beendet.Die Gleichbehandlung bei Erbringung der Leistung ist letztlich Spiegelbild der Tatsache,dass der Anbieter bei der Auswahl des Vertragspartners nicht unterscheidet.

Differenziert der Unternehmer im Einzelfall bei der Auswahl des Vertragspartners oder bei der Erbringung der Leistung dennoch von vorne herein nach den in § 1 genannten Merkmalen,ändert sich nichts an der Anwendbarkeit der Vorschrift.Die Einordnung als Massengeschäft erfolgt nämlich nach einer allgemeinen,typisierenden Betrachtungsweise. So sind etwa Freizeiteinrichtungen (Badeanstalten,Fitnessclubs etc.)typischerweise für Angehörige jedes Geschlechts und jedes Alters zugänglich.Die Differenzierung nach diesen Merkmalen im Einzelfall (z.B.gesonderte Öffnungszeiten in einer Badeanstalt nur für Frauen,Altersbeschränkungen bei der Aufnahme in einen Fitnessclub)ist also nur zulässig,sofern sie nach § 20 wegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt ist.

Unerheblich ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auch,ob einzelne Vertragspartner beispielsweise wegen eines besonderen Verhandlungsgeschicks im Einzelfall Preisnachlässe erreichen.Differenzierungen,die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen und Merkmale des § 1 betreffen (z.B.ein Mindestalter aus Gründen des Jugendschutzes verlangen), sind selbstverständlich ohne weiteres zulässig.

Auch Privatversicherungen können strukturell Massengeschäfte i.S.d.Nummer 1 sein,wenn bei dem angebotenen Versicherungsschutz typischerweise auf die Ermittlung von Risikoindikatoren verzichtet wird,die vom Anwendungsbereich des § 1 erfasst sind.Das ist etwa bei Reisegepäckversicherungen der Fall,die aber auch – wie andere privatrechtliche Versicherungen,insbesondere die private Kranken- und Lebensversicherung – grundsätzlich über Nummer 2 erfasst werden.Bei der Überlassung von Räumen wird es sich meist nicht um Massengeschäfte im Sinne der ersten Alternative handeln,denn die Anbieter von Wohn-oder Geschäftsräumen wählen ihren Vertragspartner regelmäßig individuell nach vielfältigen Kriterien aus dem Bewerberkreis aus. Anders kann es sich verhalten,wenn etwa der Vertragsschluss über Hotelzimmer oder Ferienwohnungen über das Internet abgewickelt und hierbei auf eine individuelle Mieterauswahl verzichtet wird. Kreditgeschäfte beruhen meist auf einer individuellen Risikoprüfung.Auch hier wird es sich deshalb regelmäßig nicht um Massengeschäfte handeln.

Von der zweiten Alternative werden auch Rechtsgeschäfte erfasst,bei denen „das Ansehen der Person“ zwar eine Rolle spielt;diese Voraussetzung jedoch eine nachrangige Bedeutung hat. Dies wird z.B.vielfach der Fall sein,wenn ein großer Wohnungsanbieter eine Vielzahl von Wohnungen anbietet.

Absatz 1 Nr.2 bezieht als Spezialvorschrift zu Nummer 1 ausdrücklich alle privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse ein,denn Absatz 1 Nr.1 würde nur,wie soeben erläutert, Versicherungen erfassen,die typischerweise auf die Ermittlung von einschlägigen Risikoindikatoren verzichten.Im Bereich der Privatversicherung besteht nämlich auch bei individueller Risikoprüfung ein Bedürfnis,sozial nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen zu unterbinden: Versicherungen decken häufig elementare Lebensrisiken ab; deshalb kann der verweigerte Vertragsschluss für den Benachteiligten schwerwiegende Auswirkungen haben.Was die Festlegung von Prämien und die Gewährung von Leistungen durch Versicherungen angeht,legt § 20 Abs.2 gesetzlich die Voraussetzungen fest,unter denen die Versicherungen das Geschlecht (Satz 1) oder die anderen Merkmale (Satz 2) weiterhin als Differenzierungsmerkmal bei der Risikobewertung heranziehen dürfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erstreckt den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft auf sämtliche zivilrechtliche Schuldverhältnisse,die von § 2 Abs.1 Nr.5 bis 8 erfasst sind.Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 2 verwiesen.Von besonderer Bedeutung ist § 2 Abs.1 Nr.8,der Artikel 3 Abs.1 Buchstabe h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG entspricht und ein Benachteiligungsverbot fordert,das nicht nur für in Absatz 1 geregelte Schuldverhältnisse gilt,sondern für Schuldverhältnisse aller Art,die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Erfasst sind hier beispielsweise auch Geschäfte Privater,sofern der Vertragsschluss öffentlich angeboten wird, etwa der Verkauf des gebrauchten privaten PKW über eine Zeitungsannonce.

Zu Absatz 3

Absatz 3 trägt dem Anliegen insbesondere der Wohnungswirtschaft Rechnung,bei der Vermietung von Wohnraum den bewährten Grundsätzen einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik Rechnung tragen zu können. Die europäische Stadt setzt auf Integration und schafft damit die Voraussetzungen für ein Zusammenleben der Kulturen ohne wechselseitige Ausgrenzung. Je stärker der soziale Zusammenhalt, desto weniger kommt es zu Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft oder aus anderen im Gesetz genannten Gründen.

Diese Prinzipien finden sich beispielsweise in § 6 des Wohnraumförderungsgesetzes,der unter anderem die Notwendigkeit unterstreicht,sozial stabile Bewohnerstrukturen zu erhalten und ausgewogene Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichene wirtschaftliche,soziale und kulturelle Verhältnisse zu schaffen und zu erhalten.Absatz 3 stellt deshalb klar, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein kann,sofern sie den genannten Zielen dient.Selbstverständlich ist damit keine Unterrepräsentanz bestimmter Gruppen zu rechtfertigen.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sind die im Familien-und Erbrecht geregelten Schuldverhältnisse ausgeschlossen,weil sie sich grundlegend von den Verträgen des sonstigen Privatrechts unterscheiden.Wegen des inneren Zusammenhangs zum Erbrecht sind Vereinbarungen,die eine Erbfolge vorweg nehmen, ebenfalls von dem Ausschluss erfasst.

Zu Absatz 5

Absatz 5 trägt den Maßgaben des Erwägungsgrundes 4 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG sowie des Erwägungs-
grundes 3 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG Rechnung,wonach der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleiben soll.Artikel 3 Abs.1 der Richtlinie 2004/113/EG beschränkt außerdem den Geltungsbereich des geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbots auf Güter und Dienstleistungen, „die außerhalb des Bereichs des Privat-und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden“. Entsprechend soll die Regelung des Absatzes 5 gewährleisten,dass nicht unverhältnismäßig in den engsten Lebensbereich der durch das Benachteiligungsverbot verpflichteten Person eingegriffen wird. Die Bestimmung kommt auch für Benachteiligungsverbote zur Anwendung,die nicht auf der Umsetzung von Richtlinien beruhen, denn der Grundgedanke gilt hier in gleicher Weise.

Ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis im Sinne von Satz 1 erfordert eine Beziehung,die über das hinausgeht, was ohnehin jedem Schuldverhältnis an persönlichem Kontakt zugrunde liegt. Dies kann beispielsweise darauf beruhen,dass es sich um ein für die durch das Benachteiligungsverbot verpflichtete Person besonders bedeutendes Geschäft handelt, oder dass der Vertrag besonders engen oder lang andauernden Kontakt der Vertragspartner mit sich bringen würde.

Satz 2 benennt ein – nicht abschließendes – Beispiel für den in Satz 1 benannten Grundsatz: Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.Wegen des besonderen Näheverhältnisses ist es hier insbesondere nicht zumutbar,dem Vermieter eine Vertragspartei aufzuzwingen. Zugleich sind damit sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden ausgeschlossen,die auf eine Vertragsverweigerung zurückzuführen sind. Bei der Auslegung des Begriffs „Angehörige“ ist zu berücksichtigen,dass die Ausnahmevorschrift des Absatzes 5 dem Erwägungsgrund 4 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG Rechnung zu tragen hat. Hiernach „ist es wichtig,dass im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleibt“.Der Begriff des Angehörigen
erfasst damit Mitglieder des engeren Familienkreises,nämlich Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner und Geschwister. Er dürfte damit im Wesentlichen mit dem Begriff der engen Familienangehörigen im Sinne des § 573 Abs.1 Nr.2 BGB übereinstimmen.

Zu § 20 (Zulässige unterschiedliche Behandlung)

§ 20 regelt,in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung,der Religion oder Weltanschauung,des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts, die den Tatbestand des § 19 Abs.1 erfüllt, gleichwohl zulässig ist. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes liegt dann nicht vor.Die Norm ist als Rechtfertigungsgrund ausgestaltet. Der Anbieter muss also nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung darlegen und beweisen. Bei einer mittelbaren Benachteiligung (§ 3 Abs.2) sind Fragen der zulässigen Ungleichbehandlung bereits auf Tatbestandsebene zu entscheiden; es werden also viele in § 20 geregelte Fragen bereits an dieser Stelle (und nicht erst auf der Ebene der Rechtfertigung)zu prüfen sein. Unberührt von alledem bleibt das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs.2, das der Umsetzung der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG dient, denn in dieser Richtlinie sind entsprechende Rechtfertigungsgründe nicht vorgesehen.

Satz 1 enthält den Grundsatz,wonach Unterscheidungen zulässig sind,für die ein sachlicher Grund vorliegt. Dieser Rechtfertigungsgrund ist erforderlich,weil bei den genannten Merkmalen – anders als bei Unterscheidungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft – Differenzierungen im allgemeinen Zivilrecht oft akzeptiert oder sogar höchst erwünscht sind. Beispielhaft erwähnt seien hier nur Preisrabatte für Schülerinnen und Schüler oder für Studierende oder gesonderte Öffnungszeiten für Frauen in
Schwimmbädern. Andere Unterscheidungen werden von den Betroffenen zwar subjektiv als diskriminierend empfuden, dienen objektiv aber notwendigen Zwecken, etwa der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten und damit der Schadensverhütung. All diese Unterscheidungen können und sollen weiterhin möglich sein;denn hierbei handelt es
sich nicht um Diskriminierungen,also sozial verwerfliche Unterscheidungen. Satz 1 dient damit auch der Umsetzung von Artikel 4 Abs.5 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG, wonach es gerechtfertigt sein kann,Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitzustellen.

Die Feststellung eines sachlichen Grundes bedarf einer wertenden Feststellung im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und entzieht sich wegen der Reichweite des allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes einer abschließenden näheren Konkretisierung.Die sachlichen Gründe können sich zunächst aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergeben.Es können Umstände sein, die aus der Sphäre desjenigen stammen,der die Unterscheidung trifft, oder aber aus der Sphäre desjenigen,der von der Unterscheidung betroffen ist.

Das Erfordernis einer Abwägung im Einzelfall kommt auch im bereits erwähnten Rechtfertigungsgrund des Artikels 4 Abs.5 der Richtlinie 2004/113/EG zum Ausdruck. Der Erwägungsgrund 17 dieser Richtlinie stellt darüber hinaus klar,dass beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen die jeweiligen Möglichkeiten nicht in jedem Fall gleichermaßen geboten werden müssen,sofern dabei nicht Angehörige des einen Geschlechts besser gestellt sind als die des anderen. Es ist also sachlich gerechtfertigt,Waren und Dienstleistungen geschlechtspezifisch anzubieten,sofern dies sachlichen Kriterien Rechnung trägt. Ein weiteres Beispiel sind etwa Sportveranstaltungen, die nur Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind (siehe Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG).

In der Praxis werden meist die Regelbeispiele in Nummer 1 bis 4 einschlägig sein,die – nicht abschließend – die wichtigsten Fallgruppen umreißen und zugleich eine Richtschnur für die Auslegung des Grundtatbestandes geben können. Nummer 1 rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung, die der Vermeidung von Gefahren,der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient.Zweck der Vorschrift ist vor allem die Notwendigkeit, bei Massengeschäften die Beachtung von Verkehrssicherungspflichten durchzusetzen.So kann es z.B.in Freizeitparks erforderlich sein,den Zugang zu Fahrgeschäften für Menschen mit einer körperlichen Behinderung zu beschränken oder aber auf einer Begleitperson zu bestehen.Ein weiteres Beispiel ist der Schutz von Opfern sexueller Gewalt durch Einrichtungen, die nur Angehörigen eines Geschlechts Zuflucht bieten (sie- he Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG).

Der Vermeidung von Gefahren,der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art kann die unter- schiedliche Behandlung regelmäßig nur dienen,wenn sie zur Zweckerreichung grundsätzlich geeignet und erforderlich ist. Willkürliche Anforderungen sind deshalb von Nummer 1 nicht gedeckt. Dem Anbieter steht hierbei allerdings ein gewisser Spielraum zur Verfügung.Das ist zum einen deshalb erforderlich,weil etwa eine vorbeugende Schadensverhütung zwangsläufig auf Prognosen beruht,die mit Unsicher- heiten behaftet ist.Zum anderen kann bei der Abwicklung von Massengeschäften auf eine Standardisierung nicht ver- zichtet werden. So kann es etwa gerechtfertigt sein, den Zugang zu risikobehafteten Leistungen (z.B.Ausübung gefährlicher Sportarten in einer privaten Anlage) erst Kunden ab 18 Jahren zu erlauben.

Nummer 2 trägt der Tatsache Rechnung,dass es insbesondere Unterscheidungen nach dem Geschlecht gibt,die auf das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit reagieren.Strukturell ähnelt der Rechtfertigungsgrund einer positiven Maßnahme (§ 4). Maßnahmen dieser Art – wie etwa getrennte Öffnungszeiten in Schwimmbädern und Saunen,die Bereithaltung von Frauenparkplätzen sind sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert.

Die Vorschrift rechtfertigt Unterscheidungen nur dann,wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen.So sind Frauen generell einer größeren Gefahr als Männer ausgesetzt, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden. Es kann deshalb gerechtfertigt sein,in Parkhäusern Frauenparkplätze zur Verfügung zu stellen,auch wenn sich im Einzelfall nicht nachweisen lassen sollte,dass besondere Gefahren drohen,etwa bei einem beleuchteten Parkplatz in einem sicheren Einkaufcenter. Nicht jedes subjektive Sicherheitsbedürfnis reicht jedoch zur Rechtfertigung einer Unterscheidung aus. Wenngleich keine Bedrohungslage nachgewiesen werden muss,ist es doch nötig,dass einem verständlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung getragen werden soll. Eine beispielsweise auf Xenophobie beruhende pauschale Angst vor „dem Islam“ oder „den Juden“ kann daher eine Ungleichbehandlung nach dem Merkmal der Religion nicht rechtfertigen.

Nummer 3 erfasst diejenigen Fälle,in denen Personen wegen einer Behinderung,der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein besonderer Vorteil gewährt wird.Mit dieser Bevorzugung – meist wird es sich um Preisnachlässe oder andere Sonderkonditionen bei der Anbahnung, Durchführung oder Beendigung von Massengeschäften handeln – ist notwendigerweise eine Benachteiligung aller anderen verbunden. Hier besteht kein Anlass,den Grundsatz der Gleichbehandlung durchzusetzen.Die gewährten Vergünstigungen reagieren nämlich entweder darauf, dass bestimmte Gruppen typischerweise weniger leistungsfähig sind:Rabatte für Schüler und Studenten etwa sind damit zu begründen, dass sie meist nicht über ein Erwerbseinkommen verfügen. Oder aber die Vergünstigungen bezwecken die gezielte Ansprache von Kundenkreisen,die der Anbieter anlocken möchte. Diese Maßnahmen sind also nicht diskriminierend,sondern im Gegenteil sozial erwünscht bzw.Bestandteil einer auf Wettbewerb beruhenden Wirtschaft. Ein Verbot dieser Praktiken würde auch den objektiv benachteiligten Personenkreisen nicht helfen,denn der Anbieter würde nicht mit der Erstreckung der Vorteile auf alle Kunden reagieren,sondern mit dem Verzicht auf jegliche Vergünstigung.

Anders ist es,wenn die Gewährung gezielter Vorteile dazu dient,eine diskriminierende Verhaltensweise bei Massengeschäften nur zu tarnen. Das wäre etwa bei einer Preisgestaltung denkbar,bei der das regulär geforderte Entgelt weit über dem Marktpreis liegt, so dass es dem Anbietenden im Ergebnis nur darum geht,den Kundenkreis auf diejenigen Personen zu beschränken,die Adressaten der „besonderen Vorteile“ (tatsächlich aber des Normalpreises) sind. Die Voraussetzungen von Nummer 3 sind hier nicht gegeben, weil hier ein Interesse besteht,diese Ungleichbehandlung zu unterbinden.

Nummer 4 regelt die zulässige unterschiedliche Behandlung, die an die (tatsächliche oder ihm zugeschriebene)Religion oder Weltanschauung des Benachteiligten anknüpft.Es geht hierbei meist um Fälle, bei denen die unterschiedliche Behandlung auf religiösen oder weltanschaulichen Motiven des Benachteiligenden beruht.

Nimmt jemand in einer Weise am privaten Rechtsverkehr teil, die Ausdruck seiner religiösen Grundhaltung ist, so wird sein Handeln nicht nur durch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs.1 GG,sondern auch durch seine Glaubensfreiheit, Artikel 4 Abs.1 GG, geschützt. Übt der Gläubige einen Beruf aus,der die Einhaltung bestimmter religiöser Vorgaben fordert (etwa der islamische Metzger, der das Fleisch von Tieren verkaufen will, die nach islamischen Regeln geschlachtet worden sind),so wird sein Handeln von Artikel 12 Abs.1 bzw.Artikel 2 Abs.1 i.V.m. Artikel 4 Abs.1 GG geschützt (vgl.BVerfGE 104,337, 346 – „Schächten “). Dieselben Überlegungen gelten für weltanschaulich motiviertes Handeln.

Darüber hinaus ist zu beachten,dass Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs.3 WRV den Religionsgemeinschaften und den ihnen zugeordneten Einrichtungen die Freiheit bei der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zusichert. Dasselbe gilt gemäß Artikel 140 GG i.V.m.Artikel 137 Abs.7 WRV für Weltanschauungsgemeinschaften.Daher erfasst die Regelung nicht nur die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften selbst,sondern auch die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,wenn die Einrichtungen der Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften nach deren Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl.BVerfGE 70,138 (162);57,220 (242);53,366 (391);46,73 (85f.)).

Dabei sind die Begriffe der Ordnung und Verwaltung weit auszulegen.Dazu gehören etwa karitative Tätigkeiten, das kirchliche Dienst-und Arbeitsrecht,aber auch die Verwaltung des eigenen Vermögens.Nimmt eine Kirche,eine ihr zugeordnete Einrichtung oder eine Weltanschauungsgemeinschaft am privaten Rechtsverkehr teil,ist zunächst zu beurteilen,ob die in Frage stehende Tätigkeit zu ihren eigenen Angelegenheiten gehört oder nicht.Dabei ist das dem Tun zugrunde liegende Selbstverständnis der Kirche oder Weltanschauungsgemeinschaft entscheidend.Ist das Rechtsgeschäft karitativer Natur,so liegt die Bejahung der eigenen Angelegenheit nahe.Ist von einer eigenen Angelegenheit auszugehen,so ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zwar nur in den Schranken der für alle geltenden Gesetze gewährleistet. Darunter fallen aber nur die Gesetze,die für die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann (BVerfGE 66, 1,20).Dabei kommt dem Selbstverständnis der Gemeinschaft wiederum besonderes Gewicht zu (BVerfGE 66,1,22). Auch bei Nummer 4 handelt es sich um ein Regelbeispiel, das den Bereich des religiös oder weltanschaulich motivierten Handelns nicht abschließend normiert.Von dem Wortlaut des Regelbeispiels nicht erfasste sonstige religiös oder weltanschaulich motivierte Ungleichbehandlungen können daher im Einzelfall ebenfalls sachliche Gründe im Sinne des § 21 Satz 1 darstellen.

Dies bedeutet aber nicht,dass jedes religiöse oder weltanschauliche Motiv eine an sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene Differenzierung rechtfertigt.Artikel 4 Abs.1 GG schützt das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, beispielsweise auch bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.Der Metzger etwa,dem gesetzlich verboten wird, Fleisch von geschächteten Tieren zu verkaufen,kann seinen Beruf nicht mehr den islamischen Regeln entsprechend ausüben. Ein Verbot,Kundinnen ohne Kopftuch zu benachteiligen,würde dementsprechend nur dann den grundrechtlichen Schutzbereich betreffen,wenn sich der Metzger auf einen Glaubenssatz berufen könnte,der es ihm verbietet, Fleisch an Frauen zu verkaufen,die kein Kopftuch tragen.Den Metzger träfe insoweit die Darlegungslast (vgl.BVerwGE 94,82 ff.).Er müsste ernsthaft darlegen können,dass das Betreiben einer islamischen Metzgerei nicht nur die Einhaltung bestimmter Regeln bei der Schlachtung der Tiere,sondern auch eine bestimmte Auswahl der Kundschaft erfordert. Dabei genügte nicht die Berufung auf behauptete Glaubensinhalte und Glaubensgebote; vielmehr müsste ein Gewissenskonflikt als Konsequenz aus dem Zwang,der eigenen Glaubensüberzeugung zuwider zu handeln, konkret, substantiiert und objektiv nachvollziehbar dargelegt werden (vgl.BVerwGE 94,82 ff.).

Absatz 2 enthält eine besondere Bestimmung für private Versicherungsverträge nach § 19 Abs.1 Nr.2.Sie regelt, unter welchen besonderen Vorraussetzungen die Ungleichbehandlung wegen der in § 20 Abs.1 Satz 1 genannten Merkmale bei der Festlegung von Prämien und Leistungen durch die Versicherungen zulässig ist. Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt, bleibt bei der Vertragsgestaltung (insbesondere der Prämien- oder Leistungsbestimmung), aber auch bei der Entscheidung über den Vertragsschluss selbst,die Berücksichtigung der von diesem Gesetz erfassten Risiken möglich. Die Einbeziehung sämtlicher Privatversicherungsverträge (einschließlich ihrer Anbahnung,Durchführung und Beendigung) in den Anwendungsbereich des allgemeinen privatrechtlichen Benachteiligungsverbots soll vor Willkür schützen;sie soll aber nicht die auch im Interesse der Versicherten erforderliche Differenzierung nach dem ex ante beurteilten individuellen Risiko unmöglich machen. Diese Differenzierung nämlich gehört zu den Grundprinzipien der privatrechtlichen Versicherung.

Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen dem Merkmal Geschlecht als Risikofaktor bei der versicherungsmathematischen Kalkulation und den Merkmalen Religion oder Weltanschauung,Behinderung,Alter und sexuelle Identität. Im Hinblick auf das Merkmal Rasse und ethnische Herkunft ist es den Versicherungen dagegen einschränkungslos verboten, dieses als Risikofaktor zu verwenden.

Die Anforderungen an die Berücksichtigung des Geschlechts als versicherungsmathematisher Faktor sind in Satz 1 geregelt.Dieser greift die Formulierung in Artikel 5 Abs.2 Satz 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG auf und setzt diese Bestimmung im Bereich des Versicherungsvertragsrechts um.Die Rechtfertigung der Berücksichtigung des Merkmals Geschlecht bei der Bestimmung von Prämien und Leistungen greift danach nur ein,wenn es sich bei dem Geschlecht um einen „bestimmenden Faktor“ bei der Risikobewertung handelt.Das Geschlecht darf also nicht nur ein Differenzierungskriterium unter vielen sein, sondern es muss sich um einen maßgeblichen Faktor bei der Beurteilung der versicherten Risiken handeln,wenn auch nicht unbedingt um den Einzigen. Dessen Heranziehung darf nicht willkürlich sein.

„Relevant “ und „genau “ sind hierbei nur Daten,die eine stichhaltige Aussage über das Merkmal Geschlecht als versicherungsmathematischen Risikofaktor erlauben.Die Daten müssen deshalb verlässlich sein,regelmäßig aktualisiert werden und auch der Öffentlichkeit zugänglich sein. Hiervon macht Satz 2 entsprechend Artikel 5 Abs.3 der erwähnten Richtlinie eine sozialpolitisch motivierte Ausnahme: Kosten,die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung entstehen, dürfen nicht geschlechtsspezifisch in Ansatz gebracht werden. Die Norm folgt damit insoweit auch den Forderungen des Deutschen Bundestages, die im Entschließungsantrag vom 30.Juni 2004 niedergelegt sind (Bundestagsdrucksache 15/3477).

Satz 3 regelt die Voraussetzungen,unter denen Versicherungen die Merkmale Religion oder Weltanschauung,Behinderung,Alter oder sexuelle Identität als Risikofaktoren bei der Festlegung der Prämien und Leistungen heranziehen können. Diese muss auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen,insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. Dem liegt der Gedanke zugrunde,dass als Risikomerkmale ohnehin nur solche Umstände geeignet sind,die zu vertretbaren Kosten statistisch erfassbar sind und einen deutlichen statistischen Zusammenhang mit der Schadenserwartung haben (Wandt, Geschlechtsabhängige Tarifierung in der privaten Kranken-
versicherung,VersR 2004,1341,1432).

Der Begriff „anerkannte Prinzipien risikoadäquater Kalkulation “ kann als eine Zusammenfassung der Grundsätze gesehen werden,die von Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von Prämien und Deckungsrückstellungen an- zuwenden sind.Diese Grundsätze haben gesetzliche Grundlagen (z.B.§ 11 VAG,§ 65 VAG sowie aufgrund dieser Vorschrift erlassene Rechtverordnungen,§ 341f HGB für die Lebensversicherung).Es sind bestimmte Rechnungsgrundlagen,mathematische Formeln und kalkulatorische Herleitungen zu verwenden, wobei hierbei, falls vorhanden oder bei vertretbarem Aufwand erstellbar, auch statistische Grundlagen (z.B.Sterbetafeln) heranzuziehen sind. Ferner muss auf anerkannte medizinische Erfahrungswerte und Einschätzungstabellen der Rückversicherer zurückgegriffen werden. Insgesamt trifft die Versicherungen damit eine gesteigerte Darlegungs-und Beweislast.”

Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/017/1601780.pdf

Euroschlüssel

Zitat:

“Das Eurozylinderschloss und der Euroschlüssel stellen seit 1986 ein europaweit einheitliches Schließsystem für behindertengerechte Anlagen, die mittlerweile nahezu flächendeckend in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu finden sind, dar. Jeder, der im Besitz eines Euroschlüssels ist, kann diese Einrichtungen betreten und nutzen. Es handelt sich beispielsweise um Behindertentoiletten in Städten, öffentlichen Gebäuden, Bahnhöfen, Autobahnraststätten, Hochschulen, Freizeitanlagen, Kaufhäusern etc.”

Quelle: http://seh-netz.info/euroschluessel/index.php

Für Autisten könnte dieser Schlüssel nicht nur nützlich sein, um auf Reisen halbwegs streßfrei aufs Klo gehen zu können, sondern unter Umständen auch als Zugangsmittel zu meistens abgelegenen Räumen (und sei es ein Klo, das selten benutzt wird), in denen man sich gegebenenfalls eine Zeit erholen kann. Den Euroschlüssel können Autisten unter folgenden Bedingungen unter dem als Quelle genannten Link online für derzeit 18€ einzeln oder 25€ (Stand 2/08) zusammen mit einem Register der Toilettenstandorte bestellen:

Zitat:

“Auf jeden Fall erhalten Sie einen Schlüssel, wenn Sie einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 70 im Schwerbehindertenausweis haben. Bei Vorliegen der Merkzeichen aG, B, H, oder BL erhalten Sie den Schlüssel unabhängig vom GdB.”

Quelle: http://www.cbf-da.de/

Gelbe Armbinde als Enthinderungssignal im Straßenverkehr?

Fast jeder kennt sie, die gelben Armbinden mit drei schwarzen Punkten. Viele glauben, daß es sich für ein spezielles Zeichen für Blinde handelt, doch das stimmt nicht (Zitat FeV):

Zitat:

“§ 2 Eingeschränkte Zulassung

  1. Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
  2. Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
  3. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__2.html

Es kann für Autisten aus verschiedenen Gründen von Vorteil sein, wenn in manchen Situationen offen erkenntlich ist, daß beispielsweise nicht alles was passiert auch sicher erfasst wird. Und genau das wird in der Öffentlichkeit mit diesem Zeichen gemeinhin am meisten verbunden. Die Beschränkung auf körperlich Behinderte und Blinde, kann man wohl etwas flexibel deuten, denn Autismus ist bekanntlich auch körperlich zu nennen und hat vor allem nicht selten eindeutige Relevanz in Bezug auf den Straßenverkehr.

Letztlich muß die Verwendung dieses Zeichens in verschiedenen möglichen Formen (z.B. auch als Anstecker) jeder Autist für sich selbst entscheiden und verantworten. Eine gezielte Anwendung beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann ohne verbale Erklärung im Zweifel angemessenere Reaktionen und Verständnis erwirken. Andererseits sind Probleme durch aufdringliche ungefragte Hilfsbereitschaft möglich. Probieren geht über studieren.

Was ist Enthinderung?

Zitat:

In Diskussionen über Autismus und über Lebenssituationen autistischer Menschen taucht regelmäßig der Begriff „Hilfe“ auf. „Hilfe“ ist nicht selbstverständlich, sie ist ein Gefallen. „Hilfe“ suggeriert, dass man etwas bekommt, worauf man keinen Anspruch hat, und was einen im Gegenzug zur Dankbarkeit verpflichtet. Unterstützung von Autist_innen bzw. von behinderten Menschen allgemein „Hilfe“ zu nennen, macht sie zu Bittsteller_innen und erniedrigt sie. Es ist keine „Hilfe“, wenn Rollstuhlfahrer_innen Zugänge zu öffentlichen Gebäuden, Arztpraxen und Supermärkten nicht versperrt werden, sondern Enthinderung – als Gegensatz von Behinderung, die Treppen und Drehkreuze für diese Personengruppe darstellen. Enthinderung ist kein Almosen, sie sollte selbstverständlich sein. Wir sprechen daher nicht von „Hilfe“ – wir fordern Enthinderung.

http://web.archive.org/web/20080228183738/http://www.autismus-kultur.de/ak/autismus-kultur/ziele-des-projekts-autismus-kultur.html

Veraltete Quelle:

Quelle

Behinderung als Form der Diskriminierung (siehe Begriffslexikon unter „Behinderung“) ist ein Unrecht, das mittlerweile eindeutig durch das Völkerrecht geächtet wird. Entsprechend der Abkehr von anomistischem Faustrecht ist auch Enthinderung eine Frage der Selbstverständlichkeit. Mangelnde Berücksichtigung von andersveranlagten gesellschaftlichen Minderheiten ist aktive Diskriminierung und nicht mehr als „Versehen“ entschuldbar. Die Anforderung an ein Universelles Design lautet solche Diskriminierungen abzubauen.

Und: Enthinderung ist nicht die eigene Kompensation von vorhandener und unveränderter Benachteiligung aufgrund gesellschaftlicher Behinderung.

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