Daher ist es auf jeden Fall ratsam vor Antragstellung eine gute Rechtsschutzversicherung abzuschließen die auch Prozesskosten neben denen des Gerichts selbst abdeckt und auch bis zur Antragstellung eventuelle Wartezeiten ablaufen zu lassen, die für mögliche Prozesse gegen das Amt gelten würden. Das gilt natürlich nur, wenn man es nicht eilig hat. Für die Gerichtskosten vor der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies:

Zitat:

“SGG § 183Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3 [Mögliche Kopierkosten als Ersatz für eine nicht ausreichende Zahl von Abschriften der eingereichten Prozessunterlagen (Klageschrift, etc.).], § 109 Abs. 1 Satz 2 [Vorstreckung und Übernahme von Gutachterkosten im Falle des Unterliegens], § 120 Abs. 2 Satz 1 [Kosten für selbstangeforderte Kopien] und § 192 [Möglichkeit Gerichtskosten auferlegt zu bekommen, weil ein Gerichtstermin durch ein eigenes Verschulden verschoben oder vertagt werden muß oder weil jemand trotz des Hinweises des Vorsitzenden, daß die Rechtverfolgung mißbräuchlich geschehe und deswegen ihm die Kosten auferlegt werden können den Rechtsstreit weiterführt.] bleiben unberührt.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html

Es entstehen also bei einem Sozialgerichtsverfahren nicht unbedingt hohe Kosten, auch wenn man verliert. Weitere Informationen gibt es z.B. hier (vom Bayrischen Landessozialgericht): http://www.lsg.bayern.de/allgemeines/verfahren.html

Übrigens wird bei Sozialgerichtsverfahren, bei denen es um Behinderungen geht einer von zwei ehrenamtlichen Richtern selbst aus dem „Kreis der Behinderten“ (meistens nicht wirklich selbst Behinderte, sondern oft Verbandsfunktionäre) stammen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__14.html