“H” bedeutet hilflos. Autisten steht es seit Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage VersMedV im Jahr 2009 bei GdS ab 50 bis zum 18. Geburtstag gemäß VersMedV Anlage zu §2, Teil A, 5 d) bb) zu, danach wird individuell geprüft:

Zitat:

“Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.”

Vorher, und das dürfte noch relevant für ältere Fälle sein, erstreckte sich die Dauer nach AHP 22,4b nur bis zum 16. Geburtstag, jedoch ohne ausdrückliche Festlegung eines Mindest-GdB:

Zitat:

“b) Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langandauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr – in manchen Fällen auch darüber hinaus – anzunehmen.”

Quelle: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Publikationen/anhaltspunkte-fuer-die-aerztliche-gutachtertaetigkeit,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf
Die für den einen oder anderen vielleicht mengenmäßig-suggestive Formulierung “manche Fälle” braucht man dabei wohl nicht zu ernst zu nehmen. Es gibt klare inhaltliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, eine Quote innerhalb der Autisten wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Die Bewertung ist nicht ganz einfach und läßt sich kurz damit zusammenfassen, daß etwa 2 Stunden täglich bei mindestens drei verschiedenen Verrichtungen Hilfe erforderlich ist. Hilfe umfasst auch die “erforderliche” Bereitschaft zur Hilfe oder Überwachung. (Was erforderlich ist, ist ein Thema für sich, richtet sich nach gesellschaftlichen Normen aber auch den subjektivem Bedürfnisse der einzelnen Person.) Ist der Wert der Hilfe z.B. wegen ungünstiger zeitlicher Verteilung besonders hoch, wird diese Faustregel nach unten durchschritten. In manchen Fällen reichen zudem auch weniger als drei Verrichtungen damit die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gibt es etliche Gerichtsurteile.
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:

Zitat:

“EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(6) [Satz 3+4:] Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe
zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen H

  1. H berechtigt auch ohne Merkzeichen G im Prinzip zu dessenVergünstigungen, die Wertmarke gibt es hier sogar kostenlos, jedoch nicht automatisch.
  2. Volle Befreiung von der Kfz-Steuer auch gleichzeitig mit erteilter Wertmarke.
  3. Erhöhter Gesamtpauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung von 3700€ jährlich.
  4. Befreiung von der Hundesteuer in vielen Gemeinden (die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer).
  5. In Ausnahmefällen die Möglichkeit Fahrten zu ambulanten Behandlungen verordnen und von der gesetzlichen Krankenkasse zahlen zu lassen (dort nachfragen).
  6. Befreiung von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Verkehrsverbotszonen (Zeichen 270.1 StVO) auch als Mitfahrer.