Für die Durchführung eines solchen Verfahrens sind die Versorgungsämter zuständig, die allerdings nicht überall auch so heißen. Als Ergebnis kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, sofern ein Grad der Behinderung (GdB) von über 50 festgestellt wird. Das kann nach der seit 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) (abgefasst auf GdS-Basis) wie laut der vorher geltenden AHP (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz / war auf GdB-Basis abgefasst) bei Autismus geschehen, muß jedoch seit einer Änderung geltend ab 2011 jedoch nicht mehr. Dies bedeutet, daß Autisten im Feststellungsverfahren künftig vermutlich mehr Papierkrieg zugemutet werden wird.
Seit 2009 wurde der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) durch den GdS (Grad der Schädigungsfolgen) ersetzt. Ein GdS von 100 bedeutet Erwerbsunfähigkeit, ein GdB von 100 jedoch nicht. Wurde bei einer Person ein GdS festgestellt, wird mindestens ein GdB in dieser Höhe zuerkannt (Quelle: http://www.schwbv.de/gdb-gds-mde.html )Nachdem die alten AHP auf Basis des GdB abgefasst waren, basiert die nun geltende VersMedV in seinem Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" ( http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html ) auf dem GdS. Da GdS und GdB wohl nicht gleich ausfallen müssen bedeutet dies vermutlich eine zusätzliche Unklarheit bei der Ermittlung des GdB. In der oben verlinkten Anlage heißt es:
"GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist."
und
"Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen–
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,
–
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
–
mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
–
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist."
Es wird sich zeigen, wie sich diese Änderung in künftigen Verfahren auswirken wird.

