Für die Durchführung eines solchen Verfahrens sind die Versorgungsämter zuständig, die allerdings nicht überall auch so heißen. Als Ergebnis kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, sofern ein Grad der Behinderung (GdB) von über 50 festgestellt wird. Das sollte laut AHP (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz) bei Autismus in jedem Fall geschehen, da dort bei einer solchen Diagnose ein GdB von 50-100 veranschlagt wird.
Feststellungsverfahren nach SGB9
Verfasst von 55555 am 14. August 2008 - 15:18
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