Auch Autisten haben Rechte, die Kommunikation in manchen Bereichen erleichtern sollen. Im Folgenden betrifft dies den Anspruch auf “andere geeignete Kommunikationshilfen” wie es der Gesetzgeber unten nennt. wenn auch in der KHV §3 nur gestütze Kommunikation bei “autistischen Störungen” explizit aufgeführt wird, für welche die Kosten vom Amt übernommen werden. Es ist jedoch folgerichtig, daß es dadurch auch einen Anspruch auf schriftliche Kommunikation von zuhause aus gibt (Email, Chat, Brief), die in ihrer Antwortgeschwindigkeit der Behörde im Sinne der Barrierefreiheit einen möglichst geeigneten Ersatz für mündliche Kommunikation darstellen sollte.
Dies gilt besonders dann, wenn für einen Autisten der Kontakt vor Ort wegen Reizüberflutung eine Überlastung wäre, die unnötiges Leid, eingeschränkte Handlungsfähigkeit, etc. verursachen und so eine Kommunikationsbarriere darstellen würde, die den Autisten hindert seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Dies muß gegebenenfalls erklärt werden, um plausibel zu machen, weswegen eine menschenwürdige Kommunikation ggf. nur von zuhause aus erfolgen kann, statt wie in anderen Fällen durch einen Dolmetscher oder durch schriftliche Kommunikation vor Ort. Erfahrungen zu dieser Thematik können gerne an die ganz oben genannte Kontaktadresse mitgeteilt werden.
“BGG § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
- Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 [Dieser lautet: “Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.” Satz 2 schließt auch die entsprechende Landesebene ein, sofern diese Bundesrecht ausführt.] in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.”
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__9.html
Bezüglich der Kommunikationshilfen besteht ein Wahlrecht:
“KHV § 2 Umfang des Anspruchs
- Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
- Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.”
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/khv/__2.html
Landes- und kommunalrechtlich dürfte man in der Praxis ähnliche Regelungen wenigstens aus Kulanz erwarten dürfen, da nach Art.3 GG Behinderte nicht benachteiligt werden dürfen. Ein weiterführender Link zur Landesebene: http://de.wikipedia.org/wiki/Landesgleichstellungsgesetz, sowie ein Link zu einer Übersichtssammlung über Bundesrecht und Landesrecht: http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv/bgg/

